B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
02.07.2019 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (2C_557/2019)
Abteilung I
A-3446/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Raphaël Gani,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______, …,
Zustelladresse: …
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-NL).
A-3446/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der zuständige Dienst der niederländischen Steuerbehörde (Belasting-
dienst/Central Liaison Office Almelo; nachfolgend: BD) ersuchte die Eidge-
nössische Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz) mit
Schreiben vom 20. November 2017 um Informationen betreffend ihm na-
mentlich nicht bekannte natürliche Personen, welche im Zeitraum vom
1. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 Inhaber eines Kontos oder
mehrerer Konten bei der Bank X._______ (nachfolgend: Bank) waren und
in diesem Zeitraum (kumulativ) folgende Kriterien erfüllt haben:
a) Der Kontoinhaber verfügte (gemäss bankinterner Dokumentation) über
eine Domiziladresse in den Niederlanden.
b) Die Bank hat dem Kontoinhaber ein Schreiben gesandt, mit welchem die-
ser über die anstehende Kündigung der Geschäftsbeziehung orientiert
wurde, sofern er nicht innert Frist das Formular «EU-Savings Tax – Au-
thorization for exchange of information and disclosure of client data» un-
terzeichnet zurücksende oder der Bank seine Steuerkonformität auf an-
dere Weise belege.
c) Der Kontoinhaber hat der Bank trotz Versand des vorgenannten Schrei-
bens keinen der Bank genügenden Nachweis der Steuerkonformität er-
bracht.
Davon ausgenommen sind Konten, welche bestimmte weitere, im Ersu-
chen genannte Kriterien erfüllen.
Ein Beispiel des in Bst. b genannten Schreibens legte der BD dem Ersu-
chen bei. Neben der oben genannten Wahl, das Formular auszufüllen oder
die Steuerkonformität nachzuweisen, wurden die Kunden gebeten, Anwei-
sungen zwecks Kontoschliessung und Überweisung einzureichen, wenn
sie keine der verlangten Unterlagen einreichen könnten. Der BD führt sinn-
gemäss aus, dass ein Teil der Kunden, die das Schreiben erhalten hätten,
wahrscheinlich nicht reagiert oder das Konto aufgelöst habe. Diese Konto-
inhaber hätten sich wahrscheinlich – trotz der Möglichkeit der Selbstan-
zeige – nicht freiwillig in den Niederlanden angezeigt. Bei dieser Gruppe
sei sehr wahrscheinlich, dass die (niederländische) Steuergesetzgebung
nicht befolgt worden sei, sonst hätten die Kunden der Bank die Steuerkon-
formität nachgewiesen. Für die niederländische Steuererhebung sei es da-
her wichtig, die Namen dieser Kontoinhaber zu kennen.
A-3446/2018
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Der BD verlangt in Bezug auf jede dieser Personen Informationen über
Vorname(n), Nachname, Domiziladresse, Geburtsdatum, Bankkontonum-
mer(n) und Vermögensstand auf den betreffenden Konten per 1. Februar
2013 und jeweils per 31. Dezember der Jahre 2013 bis 2016.
B.
Aufgrund des Amtshilfeersuchens des BD forderte die ESTV die Bank mit
Verfügung vom 17. Januar 2018 dazu auf, alle unter das Ersuchen fallen-
den Personen zu identifizieren, der ESTV die vom BD verlangten Informa-
tionen zu übermitteln und die beschwerdeberechtigten Personen mit
Wohnsitz im Ausland mittels eines der Verfügung beigelegten Schreibens
der ESTV über das Amtshilfeverfahren zu informieren.
Die Bank reichte der ESTV fristgerecht verschiedene Dokumente ein. Sie
kam ferner der Aufforderung nach, A._______ als beschwerdeberechtigte
Person über das Amtshilfeverfahren zu informieren.
C.
Am 13., 16. und 18. Februar 2018 ersuchte […] A._______ die Vorinstanz
per E-Mail darum, Letzterem die Teilnahme am Verfahren zu gewähren.
Am 19. Februar 2018 antwortete die Vorinstanz und erklärte am 21. Feb-
ruar 2018 telefonisch den weiteren Verfahrensablauf.
D.
Am 12. März 2018 gewährte die Vorinstanz X._______ Akteneinsicht, teilte
ihm mit, dass sie Amtshilfe gewähren wolle, und setzte ihm eine Frist von
zehn Tagen an, um sein Einverständnis mitzuteilen oder zur vorgesehenen
Amtshilfeleistung Stellung zu nehmen.
E.
Mit Schreiben vom 21. März 2018 wehrte sich A._______ gegen die Amts-
hilfeleistung. Er machte sinngemäss geltend, die Verordnung, welche
Gruppenersuchen zulasse, sei erst am 23. November 2016 erlassen wor-
den, woraus zu schliessen sei, dass sich Gruppenersuchen, nicht auf einen
Zeitpunkt davor beziehen könnten. Eine rückwirkende Anwendung dieser
Bestimmungen, zumal eine solche bis ins Jahr 2013, verstosse gegen das
Gerechtigkeitsempfinden. Die Informationen dürften daher nicht übermittelt
werden. Zudem habe die Bank versichert, dass er bis zum 9. Oktober 2014
Zeit habe, das Bankkonto zu schliessen. Dann würden keine Informationen
übermittelt. Das Datum habe die Bank mit der Vorinstanz vereinbart. Er sei
vor die Wahl gestellt worden, entweder das Formular zu unterschreiben
A-3446/2018
Seite 4
oder das Konto zu schliessen, wobei er Letzteres gewählt habe. Auch aus
diesem Grund sei der Austausch von Informationen vor dem 9. Oktober
2014 nicht möglich. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 2C_276/2016 vom
12. September 2016 [publiziert in BGE 143 II 136] E. 6.4.3 habe der Kunde
um die Aufforderung der Bank, seine Steuerkonformität nachzuweisen,
wissen müssen. Im Jahr 2013 habe er davon aber nichts gewusst. Den-
noch sollten die Vermögensstände per 1. Februar und 31. Dezember 2013
übermittelt werden. Das Konto sei vor dem 9. Oktober 2014 aufgelöst wor-
den. Eine Weitergabe habe schwerwiegende Konsequenzen für ihn. So er-
folge auch ein Eintrag ins Strafregister. Danach sei es schwierig, wieder
eine Stelle zu bekommen. Die Bank und die Schweiz hätten jahrelang pro-
fitiert. Jetzt würden die Kunden einfach fallengelassen.
F.
Mit Schlussverfügung vom 15. Mai 2018 entschied die Vorinstanz, dem BD
in Bezug auf A._______ Amtshilfe zu leisten. Sie hielt zunächst fest, auf
das vorliegende Amtshilfeersuchen des BD sei einzutreten. Insbesondere
fänden die Amtshilfebestimmungen des Abkommens vom 26. Februar
2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem König-
reich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA
CH-NL) seit dem 1. Januar 2012 Anwendung. Der Name der betroffenen
Person müsse dabei nicht angegeben werden. Das Steueramtshilfegesetz
sehe Gruppenersuchen für Sachverhalte seit dem 1. Februar 2013 vor. Die
Steueramtshilfeverordnung stelle lediglich eine Ergänzung dar. Auch diese
halte fest, dass Gruppenersuchen für Sachverhalte ab dem 1. Februar
2013 zulässig seien, wobei abweichende Bestimmungen des im Einzelfall
anwendbaren Abkommens vorbehalten blieben. Weiter betreffe das vorlie-
gende Ersuchen zwar eine andere Bank als jenes, das dem in BGE 143 II
136 veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts zugrunde gelegen habe,
weise im Übrigen aber denselben Sachverhalt bzw. dieselben Identifikati-
onsmerkmale auf. Die für die Identifikation notwendigen Informationen wür-
den vom BD geliefert. Auch würde mittels der Kriterien ausgeschlossen,
dass dem BD Daten von Personen übermittelt würden, denen mit Sicher-
heit keine Steuerhinterziehung vorgeworfen werden könne. Die verlangten
Informationen seien voraussichtlich erheblich. A._______ erfülle alle im
Amtshilfeersuchen aufgezählten Voraussetzungen. Dass das Konto nach
dem 9. Oktober 2014 nicht mehr bestanden habe, sei daher irrelevant. Viel-
mehr erhärte die Tatsache, dass das Konto nach Erhalt des Schreibens
saldiert worden sei, den Verdacht, das Guthaben sei gegenüber der nie-
A-3446/2018
Seite 5
derländischen Steuerbehörde nicht deklariert worden. Die betroffenen Per-
sonen hätten nicht im Jahr 2013 Kenntnis vom Schreiben der Bank vom
9. September 2014 haben müssen, sondern sie hätten nach der Informie-
rung durch die Bank davon Kenntnis haben müssen. Dies sei vorliegend
geschehen. A._______ habe um die Aufforderung der Bank, die Steuer-
konformität nachzuweisen, gewusst und den verlangten Nachweis nicht er-
bracht.
G.
Am 13. Juni 2018 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ge-
gen die genannte Schlussverfügung Beschwerde ans Bundesverwaltungs-
gericht. Er beantragt sinngemäss, die Schlussverfügung aufzuheben. Zur
Begründung bringt er vor, ein Gruppenersuchen aus den Niederlanden
könne sich nicht auf das Jahr 2013 beziehen. Art. 3 Bst. c des Bundesge-
setzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steu-
ersachen (StAhiG, SR 651.1) sei erst per 1. August 2014 ins Gesetz auf-
genommen worden. Eine Rückwirkung dieser Bestimmung sei widerrecht-
lich. Die Saldi seines Kontos per 1. Februar 2013 und 31. Dezember 2013
dürften damit dem BD nicht übermittelt werden. Der Brief der Bank datiere
denn auch vom 9. September 2014, weil zuvor Gruppenersuchen gar nicht
geregelt gewesen seien. Die Bank habe nicht wissen können, dass die Vor-
instanz auch für das Jahr 2013 Amtshilfe leisten wolle. Darüber hätte die
Bank rechtzeitig informiert werden müssen. Dieser Umstand habe nämlich
direkte Konsequenzen für die Kunden gehabt. Der Beschwerdeführer be-
antragt die Zeugeneinvernahme des Kundenberaters Y._______. Dieser
habe auch versichert, dass er (der Beschwerdeführer) bis spätestens
9. Oktober 2014 Zeit habe, das Bankguthaben abzuholen. Dann würde die
ESTV keine Bankinformationen anfordern. Das Datum sei zwischen der
Bank und der ESTV abgesprochen worden. Bis zum 9. Oktober 2014 sei
auch das entsprechende Formular betreffend Einverständnis zum Informa-
tionsaustausch zu unterschreiben gewesen. Das Konto sei bis zum 9. Ok-
tober 2014 geschlossen worden. Schliesslich müsse der Kunde gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung um die Aufforderung, die Steuerkon-
formität nachzuweisen, gewusst haben. Im Jahr 2013 habe er von dieser
Aufforderung keine Kenntnis gehabt. Auch die Bank habe nicht ahnen kön-
nen, dass die Unterlagen rückwirkend angefordert und weitergegeben wür-
den, weil das Bundesgesetz dies nicht erlaube.
H.
Die Vorinstanz verzichtete am 8. Oktober 2018 explizit auf Vernehmlas-
sung und reichte die Akten ein.
A-3446/2018
Seite 6
Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zugestellt.
I.
Mit Verfügung vom 12. April 2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer mit, dass ein anderes Urteil betreffend dasselbe
Amtshilfeersuchen ergangen sei (Urteil des BVGer A-4592/2018 vom
21. März 2019) und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine solche
blieb aus.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird – soweit dies
entscheidwesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BD ge-
stützt auf Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL zugrunde. Die Durchführung der mit
diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem
StAhiG (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario).
1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die
Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG),
womit seine Zuständigkeit zur Beurteilung des angefochtenen Entscheids
gegeben ist. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem
VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 19 Abs. 5 StAhiG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als vom Amtshilfeersuchen betroffene Per-
son und Verfügungsadressat im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 19
Abs. 2 StAhiG durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so
dass er zur Beschwerde berechtigt ist.
A-3446/2018
Seite 7
1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer-
sachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA CH-NL. Gemäss des-
sen Abs. 1 tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Ab-
kommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen
Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Un-
terabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art
und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht
entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht.» Der In-
formationsaustausch ist dabei weder durch den persönlichen Geltungsbe-
reich nach Art. 1 DBA CH-NL noch durch die unter das Abkommen fallen-
den Steuern nach Art. 2 DBA CH-NL eingeschränkt.
2.2 Die vorgenannte Bestimmung äussert sich nicht dazu, welche Anforde-
rungen im Einzelnen an ein Amtshilfeersuchen zu stellen sind. Hierzu führt
jedoch das angehängte Protokoll zum DBA CH-NL in Ziff. XVI Bst. b Fol-
gendes aus:
«Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchen-
den Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 des
Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden
Angaben zu liefern haben:
(i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen
Person(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend aus dem Namen
und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren Angaben,
welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivil-
stand oder Steuernummer;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich
der Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom ersuch-
ten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers
der verlangten Informationen.»
A-3446/2018
Seite 8
2.3 Die am 31. Oktober 2011 abgeschlossene und gleichentags in Kraft
getretene Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. XVI
Bst. b des Protokolls zum DBA CH-NL (AS 2012 4079; nachfolgend: Ver-
ständigungsvereinbarung), hält in ihrem 3. Absatz fest:
«Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfege-
such entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es handelt
sich nicht um eine ‹fishing expedition›, zusätzlich zu den gemäss Para-
graph XVI Buchstabe b Unterabsätze (ii)-(iv) des Protokolls verlangten Anga-
ben:
a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifi-
ziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des
Namens und der Adresse erfolgen kann; und
b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informa-
tionsinhabers angibt.»
2.4 Bei der Auslegung sind das DBA CH-NL, das Protokoll zum DBA CH-
NL und die Verständigungsvereinbarung als Einheit zu betrachten. Im Hin-
blick auf die Entstehungsgeschichte ist zu beachten, dass der Bundesrat
am 13. Februar 2011 entschied, die Amtshilfepolitik in Steuersachen einer
Anpassung zu unterziehen. Rund sieben Monate später, nämlich am
31. Oktober 2011, wurde die das (erst am 9. November 2011 in Kraft ge-
tretene) Abkommen ergänzende Verständigungsvereinbarung abgeschlos-
sen (E. 2.3). Grund dafür, dass ein noch nicht in Kraft stehendes Abkom-
men mittels Verständigungsvereinbarung angepasst wurde, war, dass das
Abkommen bereits unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert worden war.
Diesem Vorgehen hatte das Parlament zugestimmt (zum Ganzen: vgl. BGE
143 II 136 E. 5.3.2).
2.5 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind,
etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende
Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn die
entscheidende Behörde ihre Überzeugung bereits gebildet hat und anneh-
men kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung, statt vieler: BGE 144
II 427 E. 3.1.3, 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil des BVGer A-1133/2018 vom
26. September 2018 E. 1.5.3).
A-3446/2018
Seite 9
3.
3.1
3.1.1 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass sich
die Sachlage, soweit dies entscheidend ist, nahezu gleich darstellt wie in
jenem Fall, der dem – auch vom Beschwerdeführer zitierten – Urteil des
Bundesgerichts 2C_276/2016 vom 12. September 2016 (publiziert in BGE
143 II 136) zugrunde lag. Es handelt sich um eine andere Bank und das
Amtshilfeersuchen trägt ein anderes Datum. Weiter werden hier Konto-
stände nicht nur bis zum 31. Dezember 2014 verlangt, sondern bis zum
31. Dezember 2016. Die im jeweiligen Ersuchen aufgezählten Kriterien je-
doch sind (zumindest soweit hier relevant) praktisch dieselben. Auch das
erste Datum, für das die Kontostände verlangt werden (der 1. Februar
2013) ist gleich. Selbst das jeweilige Datum der Schreiben der Banken, mit
dem die Kunden aufgefordert wurden, ihre Steuerkonformität nachzuwei-
sen, ist sehr ähnlich (7. August 2014 in BGE 143 II 136 E. 6.4.3; 9. Sep-
tember 2014 im vorliegenden Verfahren). Vorliegend ist zudem unbestrit-
ten, dass der Beschwerdeführer das entsprechende Schreiben erhalten
hat. Damit ist der vorliegende Fall in allen rechtswesentlichen Punkten mit
dem in BGE 143 II 136 entschiedenen Fall vergleichbar und zudem iden-
tisch jenem im Verfahren A-4592/2018 vor Bundesverwaltungsgericht. Da
dennoch jeder Fall einzeln zu betrachten ist, ist nachfolgend auf die Vor-
bringen des Beschwerdeführers einzugehen.
3.1.2 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, in seinem Fall habe keine
Amtshilfe geleistet werden dürfen. Indem er dies aber unter anderem damit
begründet, in Bezug auf Sachverhalte, die sich im Jahr 2013 zugetragen
hätten, dürfe den Niederlanden keine Amtshilfe geleistet werden, macht er
geltend, auf das Amtshilfeersuchen hätte – zumindest in Bezug auf das
Jahr 2013 – nicht eingetreten werden dürfen. Das ist zunächst zu beurtei-
len (E. 3.2). Anschliessend ist zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen
für ein Eintreten auf das Amtshilfeersuchen gegeben sind (E. 3.3).
Schliesslich ist auf die weiteren Argumente des Beschwerdeführers einzu-
gehen (E. 3.4).
3.2
3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-4592/2018
vom 21. März 2019 E. 3.1.4 gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung festgestellt, dass Gruppenersuchen unter dem DBA CH-NL zulässig
sind. Auch das vorliegende Gruppenersuchen erachtete es als zulässig
(E. 4.4 des erwähnten Urteils). Dies bestreitet auch der Beschwerdeführer
nicht grundsätzlich, sondern – wie erwähnt (E. 3.1.2) – nur in Bezug auf
A-3446/2018
Seite 10
das Jahr 2013. Er begründet dies mittlerweile damit, Gruppenersuchen hät-
ten erst mit der Revision vom 21. März 2014 (AS 2014 2309) ins StAhiG
Eingang gefunden (Sachverhalt Bst. G).
3.2.2 Wie das Bundesgericht im bereits mehrfach genannten BGE 143 II
136 feststellte, ergibt sich aus Art. 26 DBA CH-NL in Verbindung mit
Ziff. XVI des Protokolls zum DBA CH-NL sowie der am 31. Oktober 2011
abgeschlossenen und gleichentags in Kraft getretenen Verständigungsver-
einbarung zum DBA CH-NL, dass Gruppenersuchen zulässig sind (E. 5.4
und 6.3 des genannten BGE). Dabei trat das DBA CH-NL und damit auch
sein Art. 26 am 9. November 2011 in Kraft, Ziff. XVI des Protokolls am glei-
chen Tag und die Verständigungsvereinbarung am 31. Oktober 2011
(E. 2.3 f.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL ist dessen Art. 26 auf Ersu-
chen anwendbar, die am oder nach dem 9. November 2011 gestellt wurden
und die Informationen betreffen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der
am oder nach dem 1. März 2010 beginnt (hierzu: Urteil des BVGer
A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 1.1).
3.2.3 Art. 3 Bst. c StAhiG, in dem Gruppenersuchen definiert werden,
wurde durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 21. März 2014 (AS 2014
2309) ins Gesetz aufgenommen und trat am 1. August 2014 in Kraft.
Gleichzeitig traten unter anderem auch die Art. 6 Abs. 2bis StAhiG, wonach
der Bundesrat den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens be-
stimmt, und Art. 14a StAhiG, der die Information der betroffenen Per-
son(en) bei Gruppenersuchen regelt, in Kraft. Die beiden letzteren Bestim-
mungen gelten gemäss Art. 24a StAhiG rückwirkend für Gruppenersuchen,
die ab dem 1. Februar 2013 gestellt wurden. Wenn nun Bestimmungen, die
Gruppenersuchen betreffen, ab dem 1. Februar 2013 gelten, müssen auch
Gruppenersuchen – grundsätzlich – ab diesem Zeitpunkt zulässig sein. Ob
sie dies in einem konkreten Fall auch sind, bestimmt sich, da das StAhiG
lediglich ein Durchführungsgesetz ist, nach dem jeweils anwendbaren Ab-
kommen (BGE 143 II 136 E. 4.4 und 5). Das Abkommen muss also Grup-
penersuchen vorsehen. Art. 1 Abs. 2 StAhiG behält denn auch abwei-
chende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens vor.
3.2.4 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das StAhiG würde eine un-
zulässige Rückwirkung vorsehen, ist damit entgegenzuhalten, dass sich
nach dem Bundesgericht die Amtshilfeverpflichtung beim vorliegenden
Gruppenersuchen – wie gezeigt (E. 3.2.2) – bereits aus dem Abkommens-
recht ergibt und jenes Gericht die Vorschriften des StAhiG zu Gruppener-
suchen lediglich insoweit für anwendbar erklärt, als damit die sich aus dem
A-3446/2018
Seite 11
DBA CH-NL ergebende Regelung konkretisiert und die Durchführung der
in diesem Abkommen vorgesehenen Amtshilfe geregelt wird (vgl. E. 3.2.2
f.). Daher kann aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers von vorn-
herein nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Denn selbst ein allfäl-
liger Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot durch landesinterne Vor-
schriften des StAhiG könnte einzig zu deren Unanwendbarkeit führen, je-
doch nicht zur Konsequenz haben, dass der abkommensrechtlichen Amts-
hilfeverpflichtung der Boden entzogen wäre (vgl. Urteil des BVGer
A-1515/2016 vom 9. Juni 2017 E. 6.2).
3.2.5 Insgesamt durfte der BD damit ein Amtshilfeersuchen an die Schweiz
richten, das sich auf Sachverhalte bezieht, die sich zwischen dem 1. Feb-
ruar 2013 und dem 31. Dezember 2016 ereigneten. Es liegt – insbeson-
dere auch für das Jahr 2013 – keine unzulässige Rückwirkung vor.
3.3 Die übrigen Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit auf das
Amtshilfeersuchen eingetreten werden kann, sind vorliegend erfüllt (vgl.
E. 2.2 sowie das Urteil des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 4.1-
4.6). Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Amtshilfeersuchen des BD
vom 20. November 2017 eingetreten.
3.4 Damit bleibt, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ein-
zugehen.
3.4.1 Dieser macht geltend, ihm sei von der Bank zugesichert worden,
dass keine Daten übermittelt würden, wenn er das Konto vor dem 9. Okto-
ber 2014 schliesse. Das Datum sei von der Bank mit der Vorinstanz ver-
einbart worden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass selbst wenn die Bank eine entsprechende
Zusicherung abgegeben hätte und selbst wenn das Datum zwischen der
Bank und der Vorinstanz vereinbart worden wäre – was die Vorinstanz be-
streitet –, weder eine solche Zusicherung noch eine solche Vereinbarung
einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen der Schweiz und den Niederlan-
den ausser Kraft zu setzen vermöchten. Selbst wenn also die Zusicherung
und die Vereinbarung vorlägen, könnte der Beschwerdeführer daraus für
das vorliegende Amtshilfeverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.4.2 Da nicht relevant ist, ob eine Zusicherung der Bank gegenüber dem
Beschwerdeführer gegeben wurde und ob sich die Bank und die Vorinstanz
über das entsprechende Datum abgesprochen haben, ist auf eine (Zeu-
A-3446/2018
Seite 12
gen-)Befragung des Kundenberaters Y._______ in antizipierter Beweis-
würdigung zu verzichten (E. 2.5). Selbst wenn er nämlich zu diesen Sach-
verhaltselementen Aussagen machen könnte und die Darstellung des Be-
schwerdeführers bestätigen würde, würde dies nichts am Ausgang des vor-
liegenden Verfahrens ändern.
3.4.3 Auch für den Umstand, dass die Bank den Beschwerdeführer vor die
Wahl gestellt haben soll, entweder das Formular zur Offenlegung der Bank-
beziehung zu unterschreiben oder das Bankkonto bis zum 9. Oktober 2014
zu schliessen, gilt das zuvor Ausgeführte (E. 3.4.1). Auch wenn die Bank
den Beschwerdeführer vor diese Wahl gestellt hat, kann er daraus nichts
zu seinen Gunsten ableiten, weil weder das Verhalten der Bank noch jenes
des Beschwerdeführers etwas an den staatsvertraglichen Verpflichtungen
der Schweiz zu ändern vermöchten. Vorliegend wird der Umstand, dass
Personen das Konto geschlossen haben, nachdem sie vom Schreiben der
Bank vom 9. September 2014 Kenntnis erhalten haben, im Amtshilfeersu-
chen gerade als ein Indiz (nicht jedoch als Voraussetzung) genannt, dass
sich diese Personen nicht steuerkonform verhalten haben (Sachverhalt
Bst. A; vgl. zur Schliessung des Kontos auch BGE 143 II 136 E. 6.4.1).
3.4.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung um die Aufforderung der Bank, die Steuerkon-
formität nachzuweisen, wissen müssen, was im Jahr 2013 nicht der Fall
gewesen sei.
Das «Wissen Müssen» stellt jedoch einzig ein Sachverhaltselement dar,
das vorliegen muss, damit eine Person in die Gruppe einbezogen wird. Im
Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers muss er nicht schon
im Jahr 2013 von diesem Schreiben Kenntnis gehabt haben. Dies wäre
auch, da das Schreiben vom 9. September 2014 datiert, gar nicht möglich
gewesen. Das Kriterium, dass eine Person Kenntnis vom Schreiben gehabt
haben muss, um in die Gruppe einbezogen zu werden, dient dazu, soweit
möglich zu verhindern, dass steuerehrliche Personen in das Amtshilfever-
fahren einbezogen werden. Personen, die ihre steuerlichen Pflichten in den
Niederlanden erfüllten und dies nur deshalb der Bank nicht bescheinigten,
weil sie von dem Schreiben keine Kenntnis hatten, sollen nicht in das Amts-
hilfeverfahren einbezogen werden. Nicht Zweck dieses Kriteriums ist, Per-
sonen, die ihre steuerlichen Pflichten in den Niederlanden nicht erfüllten,
die Möglichkeit zu geben, einen Einbezug in die Gruppe durch Auflösung
des Kontos zu verhindern. Der Beschwerdeführer musste nach dem Ge-
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sagten das Schreiben der Bank lediglich nach dessen Erstellung zur Kennt-
nis genommen haben, damit er – sofern auch die übrigen Voraussetzungen
erfüllt sind – zur vom Amtshilfeersuchen betroffenen Gruppe gehört (BGE
143 II 136 E. 6.4.2). Dies ist vorliegend der Fall.
3.4.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer Weiter-
gabe von Informationen schwerwiegenden Konsequenzen ausgesetzt zu
sein. Auch hätten die Bank und die Schweiz jahrelang von den Bankkun-
den profitiert und würden diese jetzt einfach fallen lassen.
Beide Vorbringen sind jedoch für die Frage, ob Amtshilfe zu leisten ist, un-
behelflich. Die Konsequenzen hat der Beschwerdeführer nur zu tragen,
wenn ein allfälliges Verfahren in den Niederlanden ergibt, dass er seinen
steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen ist. Dass möglicherweise die
Bank und die Schweiz profitierten, ändert ebenfalls nichts daran, dass die
Schweiz nunmehr ihren staatsvertraglichen Verpflichtungen nachzukom-
men hat.
3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die auf Fr. 3'000.-- festzuset-
zenden Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser
Betrag ist dem einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt
Fr. 5'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.-- ist dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
5.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen
nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, ent-
scheidet das Bundesgericht.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von
insgesamt Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.-- wird
dem Beschwerdeführer nach Eintritt des vorliegenden Urteils zurückerstat-
tet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Susanne Raas
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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