Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A3452/2011
U r t e i l v om 2 3 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETHZ,
Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
ETHBeschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Neuverlegung der Kosten.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Präsident der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
(ETHZ, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 27.
Oktober 2003 das Arbeitsverhältnis mit A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) auf den 30. April 2004 kündigte,
dass die ETHBeschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) mit
Entscheid vom 13. Juli 2004 die Gültigkeit der Kündigung bestätigte,
dass der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 2. November 2006 die
Revision dieses Entscheides beantragte,
dass die Vorinstanz das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 21. August
2007 abwies, soweit sie darauf eintrat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. März 2008 eine
gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde guthiess, soweit es
darauf eintrat, und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückwies,
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 22. April 2008 das
Revisionsgesuch erneut abwies, soweit sie darauf eintrat,
dass das Bundesverwaltungsgericht das dagegen erhobene Rechtsmittel
mit Urteil vom 29. September 2008 abwies,
dass das vom Beschwerdeführer in der Folge angerufene Bundesgericht
mit Urteil vom 3. April 2009 das Revisionsgesuch – soweit es darauf
eintrat – guthiess, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes
aufhob und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückwies,
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 3. November 2009 wiederum die
Gültigkeit der Kündigung vom 27. Oktober 2003 feststellte und die
Anträge auf Weiterbeschäftigung und Ausrichtung einer
Abgangsentschädigung abwies,
dass der Beschwerdeführer in seiner beim Bundesverwaltungsgericht
angehobenen Beschwerde vom 10. Dezember 2009 (VerfahrensNr.
A7764/2009) unter anderem die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides vom 3. November 2009, einen neuen Entscheid in der
Sache, eventualiter die Zusprechung einer Abgangsentschädigung im
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Umfang von zwei Jahreslöhnen zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. April
2004 sowie die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz vom 13. Juli
2004, die „Abweisung der Beschwerde“ der Beschwerdegegnerin vom 18.
Dezember 2003 und seine Weiterbeschäftigung beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 9. Juli 2010
die Beschwerde – soweit es darauf eintrat – im Sinne der Erwägungen
teilweise guthiess, den Entscheid der Vorinstanz vom 3. November 2009
aufhob und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den 30. April
2004 bestätigte (DispositivZiff. 1) sowie die Beschwerdegegnerin
verpflichtete, dem Beschwerdeführer infolge unverschuldeter Auflösung
des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung in der Höhe eines
Bruttojahreslohnes zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2004 auszurichten
(DispositivZiff. 2),
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Mai 2011 die vom
Beschwerdeführer erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen und
DispositivZiff. 2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Juli
2010 insoweit abgeändert hat, als es die Entschädigung auf 1 ½
Bruttojahreslöhne festgesetzt hat,
dass es im Übrigen die Beschwerde abgewiesen und insbesondere
DispositivZiff. 1 Satz 3 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30.
April 2004) als rechtmässig eingestuft hat,
dass das Bundesgericht das Bundesverwaltungsgericht angewiesen hat,
die Kosten des vorangegangenen Verfahrens neu zu regeln,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur neuen
Kostenverlegung wieder aufgenommen hat und unter der
Geschäftsnummer A3452/2011 weiterführt,
dass das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Angelegenheiten
vor dem Bundesverwaltungsgericht, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos ist
(Art. 34 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG,
SR 172.220.1]),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A7764/2009 vom
9. Juli 2010 dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) i.V.m. Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine
Parteientschädigung von Fr. 10'500. zugesprochen und die Vorinstanz
angewiesen hat, die Parteientschädigung für das von ihr geführte
Verfahren festzusetzen,
dass der Beschwerdeführer nach der mit dem bundesgerichtlichen Urteil
vom 25. Mai 2011 erfolgten Anhebung der Entschädigung von einem
Bruttojahreslohn auf 1 ½ Bruttojahreslöhne im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht neu als in (leicht) grösserem Umfang
obsiegend gilt,
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daher für das
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht neu eine Parteientschädigung
von Fr. 10'850. auszurichten hat und die Parteientschädigung für das
vorinstanzliche Verfahren von der Vorinstanz festzusetzen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
2.
Dem Beschwerdeführer wird eine durch die Beschwerdegegnerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszurichtende
Parteientschädigung von Fr. 10'850. zugesprochen.
3.
Die Angelegenheit wird zur Festsetzung der Parteientschädigung im
vorinstanzlichen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht
angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.–
beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht
vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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