Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A3454/2010
U r t e i l v om 1 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien X._______ S.A.,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Tabaksteuer; Nichteintreten.
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ S.A. (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist eine
schweizerische Tochtergesellschaft des global tätigen Konzerns
Y._______. Sie stellt Tabakprodukte her. Die von ihr erzeugten Artikel
sind hauptsächlich für den Export bestimmt.
Am 31. Juli 2008 und am 29. August 2008 führte die Steuerpflichtige
(unter Verwendung des Zollformulars 11.44) insgesamt 1,17 Millionen
Zigaretten aus. Hierfür bezahlte sie Tabaksteuern in der Höhe von
Fr. 1'974'732..
B.
Mit dem als "demande de remboursement du drawback" bezeichneten
Schreiben vom 21. Dezember 2009 stellte die Steuerpflichtige bei der
Oberzolldirektion (OZD), Sektion Tabak und Bier, ein Gesuch um
Rückerstattung der für diese beiden Ausfuhren entrichteten
Tabaksteuern. Sie erläuterte, auf Grund organisatorischer sowie
informatikbedingter Probleme habe das "drawback"Verfahren im Jahr
2008 – und so auch betreffend die Ausfuhren vom 31. Juli 2008 und 29.
August 2008 – nicht korrekt durchgeführt werden können.
Die OZD trat mit Verfügung vom 1. Februar 2010 auf dieses Gesuch mit
der Begründung nicht ein, es sei verspätet. Die Tabaksteuer beruhe auf
dem Prinzip der Selbstdeklaration. In rechtlicher Hinsicht bestehe deshalb
kein Spielraum, die internen organisatorischen Probleme der
Zollpflichtigen zu berücksichtigen.
C.
Am 2. März 2010 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen diese
Verfügung. Sie beantragte deren Aufhebung und die Rückerstattung der
auf die Ausfuhren vom 31. Juli 2008 sowie vom 29. August 2008
entfallenden Tabaksteuern. Eventualiter seien die jeweiligen Fristen für
die Einreichung des Gesuchs um Rückerstattung der Tabaksteuer
wiederherzustellen und die entrichtete Steuer zurückzuerstatten. Sie
brachte im Wesentlichen vor, die auf Verordnungsebene statuierte,
einjährige Frist für die Rückerstattung der Tabaksteuer beschneide,
sofern sie als Verwirkungsfrist verstanden werde, in verfassungswidriger
Weise ihre Rechte. Bereits aus diesem Grund sei die Verfügung
aufzuheben. Darüber hinaus lägen auch zulässige Gründe für die
Wiederherstellung der Fristen für die Einreichung des jeweiligen Gesuchs
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um Rückerstattung vor, auf die in der Verfügung nicht eingegangen
worden sei.
Die Einsprache wurde von der OZD am 20. April 2010 abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde. Die OZD legte hauptsächlich dar, die
verspätete Einreichung der Rückerstattungsbelege sei auf
organisatorische Probleme zurückzuführen. Diese vermöchten eine
Fristwiederherstellung nicht zu rechtfertigen.
D.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2010 erhebt die Steuerpflichtige (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt – unter Kosten und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung
des vorinstanzlichen Einspracheentscheids und die Rückerstattung der
Tabaksteuer im Umfang von Fr. 1'974'732.. Eventualiter seien die
jeweiligen Fristen für die Einreichung des Gesuchs um Rückerstattung
der Tabaksteuer wiederherzustellen und diese zurückzuerstatten. In ihrer
Begründung hält sie an der bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten
Argumentation fest.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2010 schliesst die Vorinstanz auf
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Die
OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Die
Beschwerdeführerin ist durch den Einspracheentscheid beschwert und
zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG).
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Seite 4
1.2. Im vorliegenden Fall ist das Bundesgesetz vom 21. März 1969 über
die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG, SR 641.31)
massgebend. Zahlreiche Bestimmungen dieses Gesetzes wurden per 1.
Januar 2010 geändert (AS 2009 5561). Im Zuge dieser Revision wurde
die Verordnung vom 15. Dezember 1969 über die Tabakbesteuerung (AS
1969 1274) von derjenigen vom 14. Oktober 2009
(Tabaksteuerverordnung, TStV, SR 641.311) abgelöst. Spezifische
Übergangsbestimmungen wurden nicht geschaffen.
1.2.1. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die
Rechtmässigkeit einer Verfügung grundsätzlich nach der Rechtslage zur
Zeit ihres Erlasses zu beurteilen; nachher eingetretene
Rechtsänderungen müssen unberücksichtigt bleiben (BGE 127 II 306,
125 II 591, 122 V 85, 112 Ib 39; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 326 f.). Nach dem Prinzip des Vertrauensschutzes müsste – so wird
in der Lehre diskutiert – allerdings auf den Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung abgestellt werden, doch spreche das öffentliche
Interesse an der Anwendung des neuen Rechts dafür, das zur Zeit des
erstinstanzlichen Entscheides geltende Recht heranzuziehen
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 327).
1.2.2. Im vorliegenden Fall wurde das Gesuch vor Inkrafttreten der
einzelnen Gesetzesänderungen sowie der Verordnungsänderung
eingereicht. Die Verfügung sowie der Einspracheentscheid, die nach der
Gesetzesänderung erlassen wurden, stützen sich auf die alte Fassung
des TStG (AS 1969 645) sowie auf die alte Tabaksteuerverordnung.
Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings
das neue Recht anzuwenden. Selbst wenn zu Gunsten der
Beschwerdeführerin von der Anwendung der alten Regelungen
ausgegangen würde, so spielte dies im vorliegenden Fall keine Rolle,
weisen doch die hier einschlägigen Bestimmungen in den strittigen
Punkten in materieller Hinsicht keine Unterschiede auf.
1.3. Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht bildet regelmässig der angefochtene
vorinstanzliche Entscheid, soweit er im Streit liegt. Vorliegend ist strittig,
ob die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid zu Recht ihr
Nichteintreten auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten
"demande de remboursement du drawback" bestätigt und das
Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen hat. Nachfolgend ist folglich
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zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Unrecht die Frist zur Rückerstattung der
Tabaksteuer als Verwirkungsfrist ausgelegt oder das Vorliegen von
Gründen zur Wiederherstellung der First verneint hat. Auf die vorliegende
Beschwerde ist allerdings nicht einzutreten, soweit mit ihr die
Rückerstattung der Tabaksteuer beantragt wird. Im Übrigen ist auf die
form und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.4. Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche
Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]). Inhaltlich gebietet das
Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf
einem Rechtssatz (generellabstrakter Struktur) von genügender
Normstufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1552/2006 vom 22. Juni 2009 E. 2.1, A
1543/2006 vom 14. April 2009 E. 3.1; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl.,
Bern 2009, S. 128; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 381 ff.).
1.4.1. Werden Rechtssetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den
Verordnungsgeber (im Bund an den Bundesrat) übertragen, spricht
man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im
(formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von (sog.
unselbständigen) Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt
grundsätzlich als zulässig (Art. 164 Abs. 1 BV; BGE 128 I 113 E. 3c;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A7518/2009 vom 28. Juli 2009
E. 1.4.2, A1543/2006 vom 14. April 2009 E. 3.2, 3.3;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 407 mit weiteren Hinweisen).
1.4.2. Bei unselbständigen Verordnungen (oder einzelnen
Verordnungsbestimmungen) werden zwei Kategorien unterschieden:
Die gesetzesvertretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die
gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion.
Solche darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 1 BV nur gestützt auf
eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es
braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz (im vorstehenden
Sinn, vgl. E. 1.4.1). Vollziehungsverordnungen hingegen sollen
Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren
regeln. Sie dürfen – im Vergleich zum Gesetz – nicht zusätzliche
Pflichten auferlegen, selbst wenn diese mit dem Gesetzeszweck im
Einklang stehen. Ebensowenig dürfen sie Ansprüche, die aus dem
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Gesetz hervorgehen, beseitigen. Zum Erlass von
Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund
von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt
(zum Ganzen: BGE 125 V 273 E. 6b; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1543/2006 vom 14. April 2009 E. 3.3;
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 92 ff., 99 f.;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 135 ff.).
1.5.
1.5.1. Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin
vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz und
Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der
Umfang der Kognition hängt davon ab, ob es sich um eine
unselbständige oder aber um eine selbständige Verordnung handelt
(ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.177). Bei
unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche
Delegation stützen (vgl. E. 1.4.1), prüft das Bundesverwaltungsgericht,
ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz
eingeräumten Befugnis gehalten hat (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.1.1, vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A633/2010 vom 25. August
2010 E. 4.2).
1.5.2. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr
weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe
eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das
Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der
Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle
desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu
beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im
Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern
Gründen gesetzes oder verfassungswidrig ist (BGE 131 II 562 E. 3.2,
130 I 26 E. 2.2.1, 128 IV 177 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts
2C_735/2007 vom 25. Juni 2008 E. 4.2; BVGE 2010/33 E. 3.1.1, Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A633/2010 vom 25. August 2010 E. 4.2,
A7518/2009 vom 28. Juli 2009 E. 1.4.3).
1.5.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann namentlich prüfen, ob sich
eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9
BV widerspricht, weil sie sinn oder zwecklos ist, rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden
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lässt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten
berücksichtigt werden sollen (BGE 131 V 256 E. 5.4, 129 V 330 E. 4.1
mit Hinweisen). Für die Zweckmässigkeit der angeordneten
Massnahme trägt aber der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht
Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, sich zu deren
wirtschaftlichen oder politischen Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE
131 II 162 E. 2.3, 131 V 256 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts
6P.62/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 3.1; vgl. BVGE 2010/33 E. 3.1.1,
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A7518/2009 vom 28. Juli 2009
E. 1.4.3, A1751/2006 vom 25. März 2009 E. 2.4).
1.6. Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht weitere
Beweise – insbesondere die Einvernahme des zuständigen
Finanzverantwortlichen der Beschwerdeführerin als Zeugen – anerboten.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich
sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder die betreffende
Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (BGE 131 I 153
E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
7712/2009 vom 21. Januar 2011 E. 1.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.144 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet
aufgrund der ihm vorliegenden Akten den Sachverhalt für genügend
geklärt. Auf die Erhebung weiterer Beweise wird deshalb verzichtet.
2.
2.1. Der Bund erhebt eine Steuer auf Tabakfabrikaten sowie auf
Erzeugnissen, die wie Tabak verwendet werden (Art. 1 TStG). Der Steuer
unterliegen u.a. die im Inland gewerbsmässig hergestellten,
verbrauchsfertigen sowie die eingeführten Tabakfabrikate (Art. 4 Abs. 1
Bst. a TStG). Für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate sind die
Hersteller des verbrauchsfertigen Produkts steuerpflichtig (Art. 6 TStG).
Die Steuerschuld entsteht, sobald die Tabakfabrikate für die Abgabe an
den Verbraucher fertig verpackt sind (Art. 9 TStG).
2.2. Die Steuer auf im Inland hergestellten Tabakfabrikaten wird dem
Hersteller zurückerstattet, sofern diese über bestimmte Zollstellen ins
Zollausland ausgeführt werden (Art. 24 Abs. 1 Bst. a TStG). Die Frist für
die Einreichung von Rückerstattungsgesuchen und das Verfahren werden
durch die Tabaksteuerverordnung bestimmt (Art. 24 Abs. 2 TStG).
Demnach muss die steuerpflichtige Person Gesuche um Rückerstattung
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Seite 8
der Steuer für Tabakfabrikate, die ins Zollausland ausgeführt werden,
innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung auf amtlichem
Formular bei der OZD einreichen (Art. 11 Abs. 1 Bst. a TStV).
2.3. Jedes Verfahren bringt eine Abfolge von Handlungen jeweils
unterschiedlich langer Zeitspannen mit sich. Die Dauer gewisser Fristen
wird vom Gesetzgeber bestimmt (sog. gesetzliche Fristen). Andere
Fristen werden von der Behörde oder vom Richter festgelegt (sog.
behördliche bzw. richterliche Fristen; vgl. BERNARD MAITRE/VANESSA
THALMANN/FABIA BOCHSLER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar], N. 4 zu Art. 22).
2.3.1. Gesetzliche Fristen sind in der Regel Verwirkungsfristen.
Verwirkung bedeutet, dass ein Recht untergeht, wenn der Berechtigte
bzw. Verpflichtete eine Handlung nicht innerhalb der Frist vornimmt. Das
Bundesgericht geht in der Regel dann von einer Verwirkung aus, wenn
aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Verwaltungstechnik die
Rechtsbeziehungen nach Ablauf einer bestimmten Frist endgültig
festgelegt werden müssen, ohne dass diese durch eine
Unterbrechungshandlung verlängert werden kann (vgl. BGE 125 V 262 E.
5a mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 2C_756/2010 vom 19. Januar
2011 E. 3.2.2). Die wichtigsten gesetzlichen Fristen sind die
Rechtsmittelfristen. Von den Verwirkungsfristen zu unterscheiden sind
(neben dem Institut der Verjährung) die Ordnungsfristen. Diese weisen
den Charakter einer reinen Ordnungsvorschrift auf. Bei den in
Regelungen unterer Rechtsetzungsstufen festgelegten Fristen handelt es
sich nicht durchwegs um Verwirkungsfristen, sondern zum Teil um blosse
Ordnungsfristen. Diese sollen den geordneten Verfahrensgang
gewährleisten, sind aber nicht mit Verwirkungsfolgen verbunden. Ihre
Erstreckung ist zwar ausgeschlossen, doch kann die Verfahrenshandlung
auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange
der geordnete Verfahrensgang dies nicht ausschliesst. Behördlich oder
richterlich angeordnete Fristen haben nur dann den Charakter einer
Verwirkungsfrist, wenn sie als solche angesetzt wurden und zugleich auf
die Säumnisfolge aufmerksam gemacht wurde. Welche Bedeutung einer
Frist zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1.4.1; vgl.
THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997,
N. 2 zu Art. 43; vgl. MAITRE/THALMANN/BOCHSLER, in: Praxiskommentar,
A3454/2010
Seite 9
N. 3 zu Art. 22; vgl. ATTILIO R. GADOLA, Verjährung und Verwirkung im
öffentlichen Recht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1995, S. 47 ff., S.
56).
Verwirkungsfristen können in der Regel nicht unterbrochen, gehemmt
oder erstreckt werden und sind stets von Amtes wegen zu
berücksichtigen. Diese Grundsätze gelten aber nicht absolut (vgl. BGE
116 Ib 386 E. ; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 795; GADOLA,
a.a.O., S. 57). So können auch gesetzliche Fristen unter bestimmten
Voraussetzungen wiederhergestellt werden (Art. 24 VwVG; vgl. E. 2.3.3).
Da Verwirkungsfristen empfindlich in die Rechtsstellung des Betroffenen
eingreifen, werden beispielsweise im Sozialversicherungsrecht solche
Fristen in der Regel auf Gesetzesstufe verankert
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 795a; GADOLA, a.a.O., S. 57, der
die Folgen von Verwirkungsfristen als «fatal» bezeichnet).
2.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit der Rechtsnatur von
Fristen im Bereich des Abgaberechts bereits auseinanderzusetzen:
Die Frist von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zur
Geltendmachung der Rückerstattung der VOCAbgabe durch die
steuerpflichtige Person gemäss Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 12.
November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen
Verbindungen (VOCV, SR 814.018) qualifizierte das
Bundesverwaltungsgericht als gesetzes und verfassungskonforme
Verwirkungsfrist. Es liess sich dabei u.a. von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. BGE 112 Ia 260 E. 5) leiten, wonach gemäss
allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen öffentlichrechtliche
Ansprüche durch Zeitablauf untergehen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.2). Die
30tägige Frist nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Dezember
2004 über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus
wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften (SR 672.203),
um unaufgefordert die Ausschüttung einer Dividende den Behörden zu
melden, wurde ebenfalls als gesetzes und verfassungskonforme
Verwirkungsfrist klassifiziert. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus,
dass insbesondere in steuerrechtlichen Massenverfahren von
Verwirkungsfristen auszugehen sei (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A633/2010 vom 25. August 2010 E. 5.1.4).
Das Bundesgericht folgte dieser Beurteilung (Urteil des Bundesgerichts
2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2.2).
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2.3.3. Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als
auch der behördlichen Fristen ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (BGE
117 Ia 301, 108 V 109; MAITRE/THALMANN/BOCHSLER, in:
Praxiskommentar, N. 1 zu Art. 24). Eine Wiederherstellung erfolgt aber
nur dann, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter
unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln.
Hierfür muss sie innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein
begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die
versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 VwVG). Ein Versäumnis
gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, d.h. solche, auf die sie
keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschuldete
Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften,
Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische
Unzulänglichkeiten (vgl. statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A5069/2010 vom 28. April 2011 E. 2.5,
A5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 2.7; vgl. auch MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.139).
3.
3.1. Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, das
Gesuch um Rückerstattung der Tabaksteuer nach Ablauf der in der
Verordnung statuierten einjährigen Frist eingereicht zu haben. Sie stellt
sich aber auf den Standpunkt, dass es sich bei der Frist für die
Rückerstattung um eine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinne
von Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV handle. Der Gesetzgeber hätte demnach
die Frist selber festsetzen müssen und die Kompetenz zu ihrer
Festlegung nicht an den Bundesrat delegieren dürfen. Selbst wenn die
Delegation zulässig wäre, so habe der Bundesrat mit einer derart kurzen
Bemessung der Frist das ihm zustehende Ermessen überschritten. Für
Tabakexporteure mit einer komplexen Organisationsstruktur, wie sie
selbst eine aufweise, sei die Frist zu knapp bemessen. Es bestehe kein
sachlicher Grund, die Frist so kurz auszugestalten. Jedenfalls sei die in
Art. 11 Abs. 1 Bst. a TStV verankerte Frist keine Verwirkungsfrist bzw. die
Verwaltung begehe, indem sie diese Frist als solche anwende, eine
Bundesrechtsverletzung. Die Vorinstanz hätte erkennen müssen, dass
eine einjährige Verwirkungsfrist nicht von der formellgesetzlichen
Delegation gedeckt sei und hätte diese deshalb verfassungskonform als
Ordnungsfrist auslegen müssen. Folglich sei das Gesuch nicht verspätet
eingereicht worden, weshalb ihr die entrichteten Tabaksteuern
zurückzuerstatten seien.
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Seite 11
3.2.
3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 24 Abs. 2 TStG es ohne nähere
Vorgaben oder Einschränkungen dem Bundesrat überlässt, die Frist für
die Einreichung des Rückerstattungsgesuches festzulegen (vgl. E. 2.2).
Zur Frage, ob der Gesetzgeber – wie die Beschwerdeführerin vorbringt –
selbst die Frist für die Rückerstattung hätte festlegen müssen, ist
festzuhalten, dass Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV verlangt, dass im Gesetz der
Kreis der Abgabepflichtigen sowie der Gegenstand und die Bemessung
von Abgaben geregelt werden muss; die Fristen bleiben davon aber
unberührt. Eine Pflicht, die Frist für die Rückerstattung auf Gesetzesstufe
zu regeln, kann daraus nicht abgeleitet werden. Zwar werden
Verwirkungsfristen, da sie empfindlich in die Rechtsstellung des
Betroffenen eingreifen, oft auf Gesetzesstufe verankert. Sie können aber
durchaus auch auf Verordnungsebene vorgesehen werden (vgl. E. 2.3.1).
Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch im Bereich des
Abgaberechts auf Verordnungsstufe verankerte Verwirkungsfristen für
verfassungs und gesetzeskonform erklärt (vgl. E. 2.3.2).
Im Rahmen der konkreten Normenkontrolle kann Art. 11 Abs. 1 Bst. a
TStV, bei dem es sich um eine unselbständige, gesetzesvertretende
Verordnungsbestimmung handelt, jedoch vorfrageweise auf seine
Verfassungs und Gesetzeskonformität hin überprüft werden (vgl. E.
1.4.2, E. 1.5.1).
3.2.2. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob es sich bei der einjährigen
Frist für die Einreichung des Rückerstattungsgesuchs um eine
Verwirkungs oder um eine Ordnungsfrist handelt (vgl. unten E. 3.2.2.1).
Abhängig von der Beantwortung dieser Frage ist allenfalls zu prüfen, ob
die Bemessung der Frist sich an den Rahmen der an den Bundesrat
delegierten Kompetenz hält und auch sonst gesetzes und
verfassungskonform ist (vgl. E. 1.5.2; vgl. unten E. 3.2.2.2).
3.2.2.1 Ein Antrag auf Rückerstattung der Tabaksteuer ist Teil des
ordentlichen Steuerverfahrens. Mit der Rückerstattung bzw. der Gutschrift
des entsprechenden Betrages wird dieses abgeschlossen. Einem
Steuererhebungsverfahren ist immanent, dass es im Sinn der Schaffung
von Rechtssicherheit innert nützlicher Frist durchzuführen und zu
beendigen ist. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend bemerkt, ist es für die
Finanzplanung des Bundes – und davon abhängend für die politische
Planung – von grosser Bedeutung, aufgrund der beachtlichen, mit der
Tabaksteuer verbundenen Summen, über die korrekten Zahlen bezüglich
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Seite 12
der Einnahmen aus der Erhebung der Tabaksteuer zu verfügen. Mit der
Frist für die Rückerstattung soll folglich Klarheit über die finanziellen
Verhältnisse geschaffen werden. Nur so kann die in diesem Bereich
angestrebte Rechtssicherheit erreicht werden. Bereits diese Gründe
sprechen für die Ausgestaltung der in Art. 11 Abs. 1 Bst. a TStV
verankerten Frist als Verwirkungsfrist. Das Bundesverwaltungsgericht hat
ausserdem im Bereich des Steuererhebungsverfahrens Fristen, die
ebenfalls auf Verordungsstufe verankert sind, als Verwirkungsfristen
qualifiziert (vgl. E. 2.3.2). Es handelt sich im vorliegenden Fall – wie dort
– um ein steuerliches Massenverfahren. Die hier zu beurteilende Frist ist
zudem insbesondere mit der als Verwirkungsfrist klassifizierten Frist
gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV vergleichbar. Es sind keine Gründe
ersichtlich, weshalb vorliegend vom allgemeinen verwaltungsrechtlichen
Grundsatz, wonach öffentlichrechtliche Ansprüche durch Zeitablauf
untergehen, abzuweichen wäre (vgl. auch E. 2.3.2). Somit ist
festzuhalten, dass es sich bei der in Art. 11 Abs. 1 Bst. a TStV
verankerten Frist um eine Verwirkungsfrist handelt.
3.2.2.2 Wie bereits erwähnt, hat der Verordnungsgeber die Frist zur
Geltendmachung der Rückerstattung auf ein Jahr begrenzt. Hinsichtlich
der Bemessung bringt die Beschwerdeführerin vor, die Frist sei für eine
Unternehmung, die eine derart komplexe Struktur wie sie aufweisen
würde, zu knapp.
Vorab ist festzuhalten, dass dem Verordnungsgeber hinsichtlich der
Bemessung der Frist vom Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum
eingeräumt wurde (vgl. auch E. 3.2.1). Dieser ist für das
Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf nicht sein eigenes
Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen (vgl.
E. 1.5.2). Eine zurückhaltende Prüfung ergibt, dass etwa mit Blick auf die
in der VOCV verankerten halbjährigen Frist (vgl. E. 2.3.2), bei der es sich
ebenfalls um eine Frist zur Geltendmachung einer Rückerstattung
handelt, die vorliegend zu beurteilende Frist eher lang zu sein scheint.
Dies insbesondere, weil die Steuerpflichtigen – bis auf die Einsendung
des entsprechenden amtlichen Formulars an die OZD – keine weiteren
Rechtsvorkehrungen vornehmen müssen oder Gesuche zu formulieren
haben. Es handelt sich mit anderen Worten in diesem Punkt um ein nicht
komplexes Verfahren, dies ganz im Unterschied zum Verfahren der VOC
Abgabe, in dem eine detaillierte Bilanz einzureichen ist. Nach Angaben
der Verwaltung wird die Jahresfrist denn auch kaum ausgeschöpft.
Vielmehr werden – so die Vorinstanz – die entrichteten Abgaben bereits
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innert Monatsfrist von den Steuerpflichtigen zurückverlangt, handle es
sich doch "bei diesen Steuereinnahmen um liquide Mittel der Hersteller".
Die Hersteller sind also aus wirtschaftlichen Gründen daran interessiert,
die entrichtete Steuer so schnell wie möglich wieder zurückzuerhalten.
Die Frist scheint folglich hinreichend lang zu sein und in der Regel zu
keinen weiteren Problemen zu führen. Auch die Beschwerdeführerin hat
diese Frist in der Vergangenheit offenbar ohne Weiteres einhalten
können, und hält sie auch weiterhin ein.
Vor dem Hintergrund des Ausgeführten ist nicht ersichtlich, inwiefern die
in Art. 11 Abs. 1 Bst. a TStV verankerte Frist den Rahmen der dem
Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz sprengen oder sich aus
anderen Gründen als gesetzes oder verfassungswidrig erweisen würde
(vgl. E. 1.5.1).
3.3. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1. Selbst wenn es sich – so bringt die Beschwerdeführerin weiter vor –
bei der strittigen Frist um eine Verwirkungsfrist handeln sollte, sei diese in
ihrem Fall wiederherzustellen. Es läge ein objektives Ereignis vor,
welches bei der Beschwerdeführerin ohne jede Nachlässigkeit
eingetreten sei. Dieses Ereignis sei die Implementierung der neuen
Organisationsstruktur. Dabei sei "in einer ersten Phase" das
Informatiksystem fehlerhaft gewesen. Der Export einzelner Lieferungen
sei im System nicht mehr aufgeführt worden. Durch diesen Fehler
("Nichtvorhandensein der einschlägigen Lieferungen und der
entsprechenden Ausfuhrdeklarationen") sei es der Beschwerdeführerin
"verunmöglicht worden, Kenntnis über ihren Rückerstattungsanspruch
und über die Frist zu dessen Geltendmachung zu erlangen", weswegen
die einjährige Frist verstrichen sei, "ohne dass sie von einem objektiven
Standpunkt aus betrachtet in der Lage gewesen wäre", ein fristgerechtes
Rückerstattungsgesuch zu stellen. Drei Tage nach Entdeckung des
Fehlers habe sie das entsprechende Rückerstattungsgesuch gestellt und
somit innert Frist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt. Die Gründe,
die dazu führten, dass die Vorinstanz ihr Fristwiederherstellungsgesuch
abgelehnt habe, seien weder zutreffend noch erwiesen. Zudem habe die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sacherhalt unrichtig festgestellt.
4.2. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten
bei der Implementierung des neuen Informatiksystems vermögen eine
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Wiederherstellung der Frist nicht zu rechtfertigen, haben diese doch im
Sinne der klaren und gefestigten Rechtsprechung letztlich als
organisatorische Unzulänglichkeiten zu gelten (vgl. E. 2.3.3). Gleich
wurde bereits in dem ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden
Urteil A5069/2010 vom 28. April 2011 E. 4.2.4 entschieden, wo eine
vergleichbare Konstellation zu beurteilen war. Auf die Prüfung der übrigen
Voraussetzungen von Art. 24 VwVG (vgl. E. 2.3.3) kann bereits aus
diesen Gründen verzichtet werden. Inwiefern die Vorinstanz im Übrigen
den Sachverhalt in diesem Zusammenhang unrichtig festgestellt haben
soll, ist nicht ersichtlich.
4.3. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten
für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die auf
Fr. 16'000. festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Der
Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 16'000. werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
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enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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