B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3459/2014
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verbindliche Tarifauskunft Untergestell [Name].
A-3459/2014
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Sachverhalt:
A.
Mit amtlichem Fragebogen stellte die A._____ AG (nachfolgend Gesuch-
stellerin) am 10. Februar 2014 der Oberzolldirektion (nachfolgend OZD)
eine Tarifanfrage im Sinne von Art. 20 des Zollgesetzes vom 18. März 2005
(ZG, SR 631.0). Sie beschrieb die Ware im Fragebogen wie folgt:
[Name] (A.____AG-Artikel-Nr. […]) Untergestell, in Aufmachung für den
Einzelverkauf, gemäss beiliegenden Abbildungen; Tisch in der Höhe ver-
stellbar, mit Kabelsammler (Netz), zur Montage unter dem Tisch; Einrei-
hungsvorschlag gemäss allgemeiner Verzollungsvorschrift 2 a), als Möbel,
da der Artikel die wesentlichen Merkmale einer fertigen Ware aufweist;
auch in Anlehnung an Zollentscheide aus der Europäischen Union (nach-
folgend EU) und den USA (siehe Beilagen), in welchen Untergestellen die
wesentlichen Merkmale einer fertigen Ware zugeschrieben werden; Zu-
sammensetzung: Beine, Untergestell und Montageplatte aus nicht rost-
freiem Stahl, mit Pulverbeschichtung auf Expoxidharz-/Poly-esterbasis,
Füsse aus Aluminium, mit Pulverbeschichtung auf Expoxidharz-/Polyester-
basis, Kabelsammler aus 100 % Polyester; Ursprungsland: China; die
Ware wird eingeführt; Einreihungsvorschlag: 9403.1010.
Die Gesuchstellerin legte zudem eine Fotografie und eine Skizze der in
Frage stehenden Ware vor. Ferner reichte sie verbindliche Tarifauskünfte
für ähnliche Produkte ein, welche von der amerikanischen und der deut-
schen Zollbehörde ausgestellt worden waren.
B.
Am 18. Februar 2014 erteilte die OZD der Gesuchstellerin eine verbindliche
Tarifauskunft, die wie folgt lautete:
A._______ AG [Name] Art. [Nr.] Untergestell in der Höhe verstellbar, beste-
hend aus 2 Säulen und einem Rahmen aus nicht rostfreiem Stahl, Füssen
aus Aluminium sowie einem Kabelsammler aus Kunststoff, zum Zusam-
menschrauben/Verbinden mit einer Tischplatte oder einem anderen Möbel,
zerlegt, in Aufmachung für den Einzelverkauf, Tarif-Nr. 9403.9010.
C.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 bat die Gesuchstellerin die OZD um
eine Neubeurteilung ihres Gesuches und Einreihung unter die Tarif-
Nr. 9403.2010 [recte: 9403.1010]. Sie machte hierbei geltend, dass die von
der OZD vorgenommene Einreihung als "Teile zu Möbeln" unter die Tarif-
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Nr. 9403.9010 im Widerspruch zu den "Allgemeinen Vorschriften für die
Auslegung des Harmonisierten Systems" Ziff. 2 a) stehe, weil die entspre-
chende Ware die wesentlichen Merkmale und den Charakter eines fertigen
Möbels aufweise. Abweichende nationale Erläuterungen oder Veröffentli-
chungen z.B. D4-Entscheide, wonach unfertige oder unvollständige Waren
anders als nach den Allgemeinen Auslegungsvorschriften zuzuordnen
seien, bestünden keine. Zudem würde die in der Tarifanfrage von der Ge-
suchstellerin vorgeschlagene Tarifnummer durch die vorgelegten Ent-
scheide der EU und den USA gestützt. Aus den aufgeführten Gründen und
ihrer eigenen Auslegung erachte sie die Tarifeinreihung der OZD als unbe-
gründet.
D.
Am 18. März 2014 erteilte die OZD der Gesuchstellerin erneut eine ver-
bindliche Tarifauskunft und hielt an der ursprünglichen Tarifeinreihung fest.
Sie begründete die Einreihung als "Möbelteil" damit, dass das Untergestell
nicht die wesentlichen Merkmale eines vollständigen oder fertigen Tisches
aufweise, weil ein wesentlicher und konstruktiv unerlässlicher Teil – näm-
lich die Tischplatte – fehle. Das Untergestell sei ohne Tischplatte nicht ver-
wendbar. Die schweizerische Zollverwaltung reihe Untergestelle in kon-
stanter Praxis als Teile ein. Ausländische Tarifauskünfte seien für die
schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Es lägen aus Sicht
der Zollverwaltung genügend sachliche Gründe vor, um die Ware anders
einzureihen als in den USA und der EU. Die OZD machte zudem auf die
Möglichkeit aufmerksam, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen.
E.
Mit Schreiben vom 11. April 2014 gelangte die Gesuchstellerin wiederum
an die OZD. Sie beanstandete, dass weder in den "Allgemeinen Ausle-
gungsvorschriften" noch in den "Erläuterungen zum Zolltarif (D6)", noch in
den "Schweizerischen Erläuterungen" erwähnt sei, welche Voraussetzun-
gen erfüllt sein müssten, damit ein Möbel als unvollständig und/oder unfer-
tig gelte. Das [Name]-Untergestell habe die wesentlichen Merkmale einer
vollständigen Ware und es sei eindeutig, wie das Endprodukt aussehe und
welche Funktion es erfülle. Es sei daher ein unfertiges Möbel im Sinne der
Ziff. 2 a) der "Allgemeinen Auslegungsvorschriften" und somit unter die Ta-
rif-Nr. 9403.1010 einzureihen. Die von der Zollverwaltung angewandte kon-
stante Praxis sei nach den "Allgemeinen Auslegungsvorschriften" nicht
stimmig, sie sei nicht in den "Schweizerischen Erläuterungen" erwähnt und
ein "D4-Entscheid" hierzu existiere nicht. Es sei befremdlich, dass die "All-
gemeinen Auslegungsvorschriften", die für alle Beteiligten [gemeint sind
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die Vertragsländer] gelten würden, von den schweizerischen Zollbehörden
anders ausgelegt würden als durch diejenigen der USA oder EU.
F.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 reihte die OZD das fragliche Untergestell
unter die Tarif-Nr. 9403.9010 [Teile] ein und wiederholte im Wesentlichen
ihre frühere Argumentation. Ergänzend verwies sie auf die "Schweizeri-
schen Erläuterungen zum Zolltarif (D6)" zu Kapitel 94 (S. 4/13), wonach als
charaktergebende Teile für die Einreihung von Tischen auf die Tischplatte
und die Beine (nicht aber auf Schubladen oder Tischzargen) abzustellen
sei.
G.
Mit Beschwerde vom 23. Juni 2014 gelangte die Gesuchstellerin (nachfol-
gend auch Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht und be-
antragt, das Untergestell [Name] unter die Tarif-Nr. 9403.1010 [ganzes Mö-
bel] einzureihen. Hierbei wiederholt sie im Wesentlichen ihre früheren Aus-
führungen.
Die Beschwerdeführerin ergänzt ihre Beschwerdeschrift mit diversen Ta-
rifeinreihungsentscheiden der schwedischen, amerikanischen, japani-
schen und deutschen Zollbehörden.
H.
Vernehmlassungsweise beantragt die OZD (nachfolgend auch Vorinstanz)
am 18. August 2014 die Abweisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist – soweit für die Entscheidfin-
dung relevant – unter den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des
VGG gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor und
der angefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG dar (Urteil des BGer 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.7
sowie nachfolgend E. 2.1.3). Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bun-
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desverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG; vgl. auch Art. 116 Abs. 4 ZG). Die-
ses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
1.2 Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG) – nach den Vorschriften des VwVG.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, Rz. 1623 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 Rz. 23), und
der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
VwVG; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 1.3,
A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen,
A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 1.2 und A-7046/2010 vom 1. April
2011 E. 1.2).
1.4 Umstritten ist die Tarifeinreihung des Untergestells [Name], wofür die
Beschwerdeführerin eine verbindliche Tarifauskunft verlangt hat. Im Fol-
genden wird somit eingangs das Institut der verbindlichen Tarifauskunft
dargelegt (E. 2.1), dann auf die Grundsätze des Zolltarifs (2.2) und auf des-
sen Auslegung (E. 2.3) eingegangen. Weiter wird das Vorgehen bei einer
Tarifeinreihung (E. 2.4) und die Bedeutung ausländischer Tarifeinreihun-
gen (E. 2.5) dargelegt. Schliesslich werden die massgebenden Passagen
aus dem Zolltarif und den Erläuterungen wiedergegeben (E. 2.6). Die An-
wendung dieser Grundlagen auf das Untergestell [Name] erfolgt in E. 3.
2.
2.1
2.1.1 Die Tarifeinreihung einer Ware erfolgt grundsätzlich im Rahmen der
Zollveranlagung anlässlich der Einfuhr. Die Tarifierung kann mitunter
schwierig und aufwändig sein. Daher hat der Wirtschaftsteilnehmer die
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Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag für eine verbindliche Tarifauskunft
bei der Oberzolldirektion zu stellen (BARBARA SCHMID, in: Kocher/Clavadet-
scher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009 [nachfolgend Zollgesetz], Art. 19 N 22 mit
Hinweisen).
Auskünfte der Eidgenössischen Zollverwaltung im Sinne von Art. 20 ZG
dienen somit der Aufklärung über die Einreihung einer Ware im Zolltarif
(Zolltarifauskünfte) bzw. der Beurteilung des präferenziellen Ursprungs von
Waren (Ursprungsauskünfte). Mit beiden Instituten soll Rechtssicherheit
erzielt werden (vgl. REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanque-
rel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII,
2. Aufl 2007, Rz. 589 und 593). Aufgrund von Art. 20 Abs. 1 ZG erteilt die
Zollverwaltung auf schriftliche Anfrage hin schriftliche Auskunft. Die Ver-
bindlichkeit einer derartigen Auskunft hängt damit von der Form ihrer Ertei-
lung ab: Rechtsverbindlichkeit kommt unter Vorbehalt von Art. 20 Abs. 3
bis 5 ZG einzig schriftlich erteilten Auskünften zu, während mündliche Tarif-
und Ursprungsauskünfte unverbindlich bleiben (Botschaft vom 15. Dezem-
ber 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, insb. S. 603). Verbind-
liche Auskünfte begründen ein Dauerrechtsverhältnis zwischen aus-
kunftsersuchender Person und auskunftserteilender Zollverwaltung. In
zeitlicher Hinsicht (Art. 20 Abs. 2 ZG) erstreckt sich das Rechtsverhältnis
über den Zeitraum von sechs (Zolltarifauskunft) bzw. drei Jahren (Ur-
sprungsauskunft). In sachlicher Hinsicht soll die Auskunft auf eine unbe-
stimmte Zahl gleichartiger Fälle der auskunftsersuchenden Person Anwen-
dung finden (MARTIN KOCHER, Zollgesetz, Art. 20 ZG N 9). Gerichtlich über-
prüfbar ist die Auskunft jedoch erst, wenn sie in Form einer anfechtbaren
Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG ausgestaltet ist.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_423/2012 vom 9. Dezember
2012 E. 3.7 erkannt, dass die OZD auf Ersuchen eine Auskunftsverfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG zu erlassen hat. Die Behörde kann jedoch auch
von Amtes wegen eine solche Feststellungsverfügung erlassen. Voraus-
setzung dazu ist jedoch, dass sie ein dem schutzwürdigen Interesse der
die Auskunft nach Art. 20 ZG verlangenden Person entsprechendes
schutzwürdiges Interesse, d.h. ein öffentliches Feststellungsinteresse auf-
zeigt (Art. 25 Abs. 1 VwVG, vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5.1 mit Hinweisen).
2.1.2 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die
sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Än-
derung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 Bst. a
VwVG), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges
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von Rechten oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG) oder die Abweisung
von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung
von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren (Art. 5
Abs. 1 Bst. c VwVG) zum Gegenstand haben. Als Verfügungen gelten so-
mit individuelle, an einen Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch die eine
konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder
feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. HÄ-
FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, Rz. 854 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
a.a.O., § 28 Rz. 16 ff.). Für das Vorliegen einer Verfügung ist nicht mass-
gebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Form-
vorschriften gemäss Art. 35 VwVG für eine Verfügung entspricht. Massge-
bend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden
sind (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 29 Rz. 3; FELIX UHLMANN, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2009,
Art. 5 N 17, 116;vgl. zum Ganzen: BVGE 2013/51 E. 3.2).
2.1.3 Die angefochtene Verfügung der OZD vom 26. Mai 2014 entspricht
den materiellen Kriterien gemäss Art. 5 VwVG und enthält die in Art. 35
VwVG genannten formellen Elemente, insbesondere ist sie ausdrücklich
als Verfügung bezeichnet, an eine bestimmte Adressatin gerichtet, betrifft
die bei der Einfuhr in die Schweiz für eine konkrete Ware zu leistenden
Abgaben, ist mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung ver-
sehen. Das Feststellungsinteresse der Vorinstanz ist gegeben, da die Be-
schwerdeführerin bereits mehrfach in der gleichen Angelegenheit um Ein-
reihung unter die Tarif-Nr. 9403.1010 ersucht hatte. Die Zollbehörde hatte
jeweils ausführlich zu den Standpunkten der Beschwerdeführerin Stellung
genommen. Des Weiteren hatte sie die Beschwerdeführerin auf die Mög-
lichkeit hingewiesen, eine Feststellungsverfügung zu verlangen. Die
jüngste Anfrage der Beschwerdeführerin vom 11. April 2014 enthält sodann
keine wesentlichen neuen Argumente. Die Zollbehörde durfte somit aus
Gründen der Verwaltungsökonomie bei dieser Sachlage eine anfechtbare
Verfügung erlassen, die sich über den anzuwendenden Zolltarif äussert.
Die Klärung der fraglichen Tarifeinreihung im Rahmen eines Feststellungs-
verfahrens ist zudem auch im Interesse der Beschwerdeführerin, die somit
beispielsweise die Preiskalkulation für das Objekt vor der effektiven Einfuhr
vornehmen kann.
2.2
2.2.1 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenz-
überschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bunds (Art. 133 BV). Wa-
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Seite 8
ren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zoll-
pflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9.
Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Die Ein- und
Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist in einem se-
paraten Erlass, dem ZTG, enthalten. Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle Wa-
ren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden,
nach dem Generaltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1 und 2
des ZTG enthalten ist.
2.2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beach-
tung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nati-
onalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Ta-
rifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften,
die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie gröss-
tenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Er-
richtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in
Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur des
Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkom-
mens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung
und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR
0.632.11). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem
Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und
von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt
die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch:
Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der
GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsan-
passungen, BBl 1994 IV 1004 f.; Botschaft vom 22. Oktober 1985 betref-
fend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System
zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung
des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 377 f.; Urteile des BVGer A-
3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1, A-525/2013 vom 25. November 2013
E. 2.1.2, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.1, A-829/2011 vom
30. Dezember 2011 E. 2.4.1, A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.1.1,
A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1).
2.2.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts
(AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5
Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]).
Der Generaltarif kann bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter
bzw. ) abgerufen werden. Dasselbe gilt für
den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fn. 30 zum
A-3459/2014
Seite 9
ZTG; Art. 15 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 [PublV,
SR 170.512.1]). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Ge-
neraltarif Gesetzesrang zu (vgl. insbesondere Urteile des BVGer
A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.2, A-525/2013 vom 25. November
2013 E. 2.1.3, A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.2.2, A-606/2012 vom
24. Januar 2013 E. 4.2, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.2,
A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.1; THOMAS COTTIER/DAVID HER-
REN, Zollgesetz, Einleitung Rz. 96 ff.).
2.3
2.3.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens, darunter die
Schweiz, sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten
System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der natio-
nalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie
die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hin-
zuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die Allgemeinen Vorschrif-
ten für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternum-
mern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Ab-
schnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern
und sie haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a
des HS-Übereinkommens; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai
2014 E. 2.2.1, A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.1 und
A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.1).
2.3.2 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine
einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl.
Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Dazu
dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln («Règles générales
pour l'interprétation du Système Harmonisé»), die das Vorgehen bei der
Tarifierung im Detail regeln (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5151/2011
vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.2). Denselben Zweck erfüllen die sog. «Avis
de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explica-
tives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom
Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat;
heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmoni-
sierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung
mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkom-
mens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsver-
trags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertrags-
staaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-
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Seite 10
Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Er-
läuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. insbesondere Ur-
teile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2013 E. 2.2.2, A-525/2013 vom
25. November 2013 E. 2.2.3, A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.3.2
und A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.2).
2.3.3 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-
behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des
Harmonisierten Systems» (AV) übereinstimmend mit den «Allgemeinen
Vorschriften für die Auslegung des HS» des offiziellen Texts des HS-Über-
einkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wort-
laut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die
weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Num-
mern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei
den Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder Unterkapitel handelt es sich
hingegen um blosse Hinweise. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarif-
nummer ist somit in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – An-
merkungen- Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vor-
schrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestim-
mung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht
hat (vgl. Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.2,
A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3.2, A-662/2013 vom 16. Okto-
ber 2013 E. 2.4.2 und A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.2 mit wei-
teren Hinweisen).
Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich grundsätz-
lich ebenfalls nach den "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des
HS". Während aber die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unter-
nummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des HS unterstehen,
müssen die schweizerischen Unternummern genau gleich wie jede andere
Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden können. Dies bedeu-
tet, dass grundsätzlich die üblichen, von der schweizerischen Lehre und
Praxis entwickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechts-
normen Anwendung finden (insbesondere also auch die historische und die
teleologische Auslegung). Eine Abweichung vom klaren Wortlaut ist aller-
dings nur zulässig, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut
nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (vgl. zum Ganzen be-
reits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 19.
Februar 1999, in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.10 E.
3a mit weiteren Hinweisen; ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 588).
A-3459/2014
Seite 11
2.4
2.4.1 Für die Tarifeinreihung massgebend sind die Art, Menge und Be-
schaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt
worden ist bzw. gestellt werden wird (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG). Auf den
Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in
den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festge-
halten ist. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch
dem Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Emp-
fänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Be-
deutung zu (Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.1,
A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3.1, A-662/2013 vom 16. Okto-
ber 2013 E. 2.4.1 und A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.1 mit wei-
teren Hinweisen).
2.4.2 Jede Erwähnung einer Ware in einer bestimmten Nummer gilt auch
für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie in diesem Zustand die
wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt
auch für die vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestim-
mungen als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder nicht zusam-
mengesetzt zur Abfertigung gestellt wird (Ziff. 2 a) AV).
2.4.3 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere Nummern
in Betracht, sieht Ziff. 3 AV folgende drei Einreihungsmethoden vor: a) Die
Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht vor. b) Waren, die aus
verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem
Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter
verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleich-
ermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten
Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst,
die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift
der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung brachte usw. Die Vorschrif-
ten finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern
und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Ge-
mäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften
nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren
zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteile des BVGer A-3030/2014
vom 8. Mai 2014 E. 2.3.3, A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3.3,
A-3459/2014
Seite 12
A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.3 und A-5151/2011 vom 2. Okto-
ber 2012 E. 2.4.3 mit weiteren Hinweisen).
2.4.4 Massgebend für die die Einreihung von Waren in die schweizerischen
Unternummern sind der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern
und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vor-
stehenden Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern der glei-
chen Gliederungsstufe einander gegenüber gestellt werden können. Bei
Auslegung dieser Vorschriften sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestim-
mungen betreffend die schweizerischen Unternummern, die Abschnitt-,
Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar.
2.5 Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizeri-
sche Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich
überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwaltung
ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der
EU-Staaten – gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission – tun (Urteile
des BVGer A-3030/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.4, A-525/2013 vom 25. No-
vember 2013 E. 2.4, A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.5,
A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.5 und A-1217/2011 vom 29. Feb-
ruar 2012 E. 2.4; MICHAEL BEUSCH, Der Einfluss "fremder" Richter -
Schweizer Verwaltungsrechtspflege im internationalen Kontext, in: Schwei-
zerische Juristenzeitung [SJZ] Nr. 109/2013 S. 356).
2.6
2.6.1 Dem schweizerischen Gebrauchstarif (Stand: 1. Januar 2012) lässt
sich aus dem Kapitel XX "Verschiedene Waren und Erzeugnisse" folgen-
des zu den vorliegend massgeblichen Tarifnummern entnehmen:
94 Möbel; medizinisch-chirurgisches Mobiliar; Bett-
zeug und dergleichen; Beleuchtungskörper, ander-
weit weder genannt noch inbegriffen; Reklame-
leuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vor-
gefertigte Gebäude
9401 Sitzmöbel (ausgenommen solche der Nr. 9402), auch in
Betten umwandelbare, und Teile davon:
9402 Mobiliar für medizinische, chirurgische, zahnmedizini-
sche oder veterinärmedizinische Zwecke (z.B. Operati-
onstische, Untersuchungstische, Spitalbetten mit mecha-
nischen Vorrichtungen, Zahnarztstühle); Stühle für Coif-
feursalons und ähnliche Stühle mit Vorrichtungen zum
gleichzeitigen Kippen und Heben; Teile zu diesen Waren:
A-3459/2014
Seite 13
9403 Andere Möbel und Teile davon:
9403.10 - Möbel aus Metall, der in Büros verwendeten Art:
9403.1010 -- aus Eisen oder nicht rostfreiem Stahl
9403.1090 -- andere
9403.20 - andere Möbel aus Metall:
9403.90 - Teile:
9403.9010 -- aus Eisen oder nicht rostfreiem Stahl
9403.9020 -- aus anderen unedlen Metallen
9403.9090 -- aus anderen Stoffen
2.6.2 Die "Anmerkungen" zum Kapitel XX Abschnitt 94 Möbel etc. enthal-
ten keine für den vorliegenden Fall relevanten Hinweise.
2.6.3 Die "Erläuterungen (D.6) zum Zolltarif" (Stand: 1. April 2014) zu Ka-
pitel 94 Möbel etc. halten unter dem Titel "Allgemeines" fest, dass zum Ka-
pitel 94 alle Möbel sowie ihre Teile (Nr. 9401 bis 9403) gehören. Des Wei-
teren heisst es unter diesem Titel, dass zerlegt oder nicht zusammenge-
setzt eingeführte Möbel wie die fertig montierten Möbel tarifiert werden,
wenn die verschiedenen Teile zusammen zur Abfertigung gestellt werden,
auch wenn es sich bei gewissen Teilen um Platten, Teile oder Zutaten aus
Glas, Marmor oder anderen Stoffen handelt (wie dies beispielsweise der
Fall ist bei einem Holztisch mit Abdeckplatte aus Glas, einem Kleider-
schrank aus Holz mit Spiegel, einem Esszimmerbuffet aus Holz mit Mar-
morplatte).
Unter dem Titel "Teile" halten die "Erläuterungen (D.6) zum Zolltarif" fest,
dass dieses Kapitel nur Teile der Waren Nr. 9401 bis 9403 und 9405 um-
fasst. Als solche gelten Waren, die, auch wenn sie nur grob bearbeitet sind,
durch ihre Form oder andere charakteristische Merkmale als ausschliess-
lich oder hauptsächlich für eine Ware dieser Nummern bestimmt erkennbar
und in keiner Nummer genauer erfasst sind.
Unter dem Untertitel "Schweizerische Erläuterungen" bzw. dessen Rubrik
"Andere Möbel der Nrn. 9401 bis 9403" findet sich folgender Hinweis:
- Die anderen Möbel (andere als solche der Nr. 9401.6100/6900 und
9401.7110/7990) sind vorerst gestützt auf die Ziff. 2 b) und 3 b) AV ein-
zureihen, d.h. sie sind nach dem Stoff oder Bestandteil einzureihen, der
ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder Be-
standteil ermittelt werden kann. Als "den wesentlichen Charakter verlei-
hend" gelten die konstruktiv unerlässlichen Teile, die bei einem Möbel-
stück einfachster Ausführung vorhanden sein müssen.
A-3459/2014
Seite 14
Des Weiteren wird festgehalten, dass für Tische die Tischplatte und Beine
(nicht aber Schubladen oder Tischzargen) als solche charaktergebende
Teile gelten.
Schliesslich wird ausgeführt: "Bestehen die konstruktiv unerlässlichen, d.h.
die charakterverleihenden Teile aus verschiedenen Stoffen, so sind die Mö-
bel und Möbelteile gemäss Ziff. 3 c) AV der in der Nummernfolge zuletzt
genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen."
Unter den hierzu aufgeführten "Beispielen" wird ein "Tisch für Wohnzimmer
mit Tischplatte aus Massivholz und Beinen aus Aluminium" explizit genannt
und nach folgenden Kriterien eingereiht: "Als konstruktiv unerlässliche Teile
gelten die Tischplatte und die Beine", das heisst "der Tisch ist somit ge-
stützt auf die Ziff. 3 b) und 3 c) AV nach Massgabe der Tischplatte einzu-
reihen". Damit findet die Tarif-Nr. 9403.6000 Anwendung.
Zur "Tarif-Nr. 9403" wird weiter angeführt: "als Möbel dieser Nummer, zu
der nicht nur die in den vorstehenden Nummern nicht erfassten Möbel,
sondern auch ihre Teile gehören, sind vorerst jene zu nennen, die sich im
Allgemeinen zur Verwendung an verschiedenen Orten eignen, wie
Schränke, Vitrinen, Tische, Telefonständer, Schreibtische, Sekretäre, Bü-
cherschränke, Büchergestelle".
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, ob der Artikel der Be-
schwerdeführerin "[Name]" Untergestell, Artikel-Nr. [Nr.] unter die Tarifnum-
mer 9403.9010 einzureihen ist (Ansicht der Vorinstanz) oder unter die Ta-
rifnummer 9403.1010 (Ansicht der Beschwerdeführerin).
Umstritten ist mit anderen Worten, ob das fragliche Untergestell zolltariflich
als unfertiger Bürotisch oder als Teil eines Bürotisches zu behandeln ist.
Die Einreihung nach dem verwendeten Material ("aus Eisen oder nicht rost-
freiem Stahl") ist nicht strittig.
3.2 Die Beschwerdeführerin hält sinngemäss dafür, dass gemäss AV vorab
der Verwendungszweck des Erzeugnisses und die augenscheinliche Er-
kennbarkeit für die Einreihung unter die Tarifnummer massgeblich sei. Der
Wortlaut sei massgeblich bei der Einreihung unter die Unternummern. Ge-
mäss Ziff. 2 a) AV gelte jede Erwähnung einer Ware in einer bestimmten
Nummer auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie in die-
sem Zustand die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen
Ware habe. Das fragliche Untergestell weise alle wesentlichen Merkmale
A-3459/2014
Seite 15
der vollständigen oder fertigen Ware auf und sei daher gleichsam wie diese
einzureihen, mithin als kompletter Bürotisch. Weitere Untergestelle dersel-
ben Produkte-Linie der Beschwerdeführerin seien von den Zollbehörden
bereits als ganze Möbel tarifiert worden. Die Beschwerdeführerin legt zum
Nachweis hierfür verschiedene verbindliche Tarifauskünfte ausländischer
Zollbehörden vor. Auch ähnliche Untergestelle anderer Unternehmungen
seien in verbindlichen Tarifauskünften schon als komplette Möbel einge-
reiht worden. Dies ergebe sich aus den im vorliegenden Verfahren einge-
reichten Bespielen aus der EBTI-Datenbank.
3.3 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass gemäss Ziff. 1 AV für die Ein-
reihung der Ware vorab der Wortlaut der Tarif-Nummer massgebend sei.
Die nächstfolgende Vorschrift komme erst zur Anwendung, wenn die vo-
rangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt habe. Der Verwendungs-
zweck des Erzeugnisses und die augenscheinliche Erkennbarkeit des Ar-
tikels könne somit entgegen der Vorgehensweise der Beschwerdeführerin
nicht als Ausgangspunkt betrachtet werden. Die Unternummer 9403.90 be-
treffe "Teile" und sei daher genauer als die Bestimmung für ganze "Möbel"
und daher schon aus diesem Grunde anzuwenden. Betreffend die Frage,
wann eine Ware noch als unfertiges oder unvollständiges Möbel oder bloss
als Teil eines Möbels gelte, gebe es weder gesetzliche Anmerkungen, noch
würden die Erläuterungen des HS zum Kapitel 94 dazu Ausführungen ent-
halten. Jedes Mitgliedland des HS könne eigene, präzisierende Erläuterun-
gen zu den [internationalen] "Erläuterungen des HS" verfassen, solange
diese nicht im Widerspruch zu den Erläuterungen des HS stehen würden.
Die EZV habe derartige Erläuterungen erlassen und darin die charakteris-
tischen Teile definiert, welche für die Einreihung nach Material massge-
bend seien. Bei Tischen seien Tischplatte und Beine charakterbestimmend
und konstruktiv unerlässlich. Vorliegend fehle die Tischplatte, weshalb das
Produkt nicht als Tisch eingestuft werden könne. Gewisse Staaten der EU
würden Gestelle, die aus Beinen und Querstreben bestehen, als unfertige
Möbel einstufen, während Beine alleine als Teile von Möbeln behandelt
würden. Vollständige Stuhl-Untergestelle würden in der EU als Teile von
(Sitz)-Möbeln behandelt. Auch in der Schweiz würden Sitz-Untergestelle
als Teile von Möbeln qualifiziert. Es bestünden ausreichend sachliche
Gründe, um die schweizerische Praxis zu den Sitz-Untergestellen analog
auch auf Untergestelle für Bürotische anzuwenden. Die EU habe demge-
genüber in ihren Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) grund-
sätzlich das Untergestell als wesentlichen Charakter einer Ware betrachtet,
A-3459/2014
Seite 16
ausgenommen die Tischplatte weise einen höheren Wert auf. Die Erläute-
rungen der EU würden somit anders lauten als die Erläuterungen der
Schweiz.
3.4 In der Tat enthält die Tarif-Nr. 9403 eine spezifische Klassifizierung für
– blosse – Teile [9403.90]. Die Schaffung einer spezifischen Unter-Nr. für
Teile von Möbeln führt dazu, dass grundsätzlich zwischen ganzen Möbeln
und Möbelteilen unterschieden werden muss und die Frage zu klären
bleibt, wann im Sinne der Tarif-Nr. 9403.10 ein ganzes Möbel vorliegt, und
wann im Sinne der Tarif-Nr. 9403.90 nur ein Teil.
3.4.1 Gemäss AV sind die vorliegend massgeblichen Tarif-Nummern be-
treffend die Ziffern 1 bis 6 nach ihrem Wortlaut auszulegen (siehe E. 2.3.3).
Dies würde auch für die letzten beiden Ziffern 7 und 8 gelten, doch ist in
den schweizerischen Unternummern nicht weiter definiert, wann ein gan-
zes Möbel vorliegt und wann nur ein Teil davon.
3.4.2 Weil der Wortlaut nicht weiter hilft wären nun die Anmerkungen bei-
zuziehen (E. 2.4.4). Solche gibt es jedoch, wie ausgeführt, nicht (E. 2.6.2).
3.4.3 Deshalb sind die übrigen Auslegungsregeln der AV massgebend, so-
weit sie dem Wortlaut nicht widersprechen (E. 2.4.4). Gemäss Ziff. 2 a) AV
ist für Frage, ob ein Möbel oder nur ein Teil eines solchen vorliegt, mass-
geblich, ob die Ware die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder
fertigen Ware aufweist (siehe oben E. 2.6.3).
Für die Frage, was die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fer-
tigen Ware sind, ist vorerst auf die "Erläuterungen (D.6) zum Zolltarif" zu
greifen (E. 2.6.3).
3.4.3.1 Die darin unter dem Titel „Allgemeines“ angeführten Erläuterungen
helfen nicht weiter. Insbesondere kann auch nicht aus der Erläuterung, wo-
nach die zerlegt oder nicht zusammengesetzt eingeführten Möbel wie die
fertig montierten Möbel tarifiert werden, wenn die verschiedenen Teile zu-
sammen zur Abfertigung gestellt werden, auch wenn es sich bei gewissen
Teilen um Platten, Teile oder Zutaten aus Glas, Marmor oder anderen Stof-
fen handelt (wie dies beispielsweise der Fall ist bei einem Holztisch mit
Abdeckplatte aus Glas, einem Kleiderschrank aus Holz mit Spiegel, einem
Esszimmerbuffet aus Holz mit Marmorplatte; E. 2.6.3), die Folgerung ge-
zogen werden, dass es sich beim [Name] Untergestell um ein Möbel han-
delt (und nicht um Teile eines solchen). Denn diese Erläuterung bezieht
A-3459/2014
Seite 17
sich auf die Situation, dass – auf den vorliegenden Fall bezogen – Tisch-
gestell und Tischplatte nicht aus dem gleichen Material bestehen und auf-
grund ihres Materials unterschiedlich tarifiert würden; für einen solchen Fall
sagen die Erläuterungen, dass ein Holztisch mit Abdeckplatte aus Glas wie
ein Holztisch tarifiert wird. Sie äussern sich jedoch nicht zur Frage, ob ein
Tischuntergestell ohne Tischplatte wie ein Tisch tarifiert wird.
3.4.3.2 Was die Erläuterungen unter dem Titel „Teile“ anbelangt, wird aus-
geführt, dass als Teile solche Waren gelten, die, auch wenn sie nur grob
bearbeitet sind, durch ihre Form oder andere charakteristische Merkmale
als ausschliesslich oder hauptsächlich für eine Ware dieser Nummern be-
stimmt erkennbar und in keiner Nummer genauer erfasst sind (E. 2.6.3).
Der Nebensatz „auch wenn sie nur grob bearbeitet sind“, schliesst nicht
aus, dass auch solche Teile unter dieser Nummer erfasst werden, die nicht
bloss grob, sondern fertig bearbeitet sind; „auch wenn“ ist keine diese Si-
tuation ausschliessende Präposition. Damit könnte das Untergestell, das
aus „gebrauchsfertigen“ zwei Säulen, einem Rahmen, den Füssen und
dem Kabelsammler besteht, Teile im Sinn dieser Erläuterung darstellen,
wenn erkennbar ist, dass es ausschliesslich oder hauptsächlich für ein Mö-
bel, in casu für einen (Schreib)Tisch, bestimmt ist. Dies ist ohne Zweifel der
Fall; betrachtet man das Untergestell, ist sofort klar, dass, sobald eine
Tischplatte darauf befestigt wird, es sich um einen (Schreib)Tisch handelt.
Damit ist nur die Frage geklärt, dass es sich beim Untergestell um „Teile“
handeln könnte, nicht aber ob es sich um „Teile“ oder „Möbel“ handelt.
3.4.3.3 Nun kann der Untertitel „Schweizerischen Erläuterungen“ beigezo-
gen werden, sofern die Ausführungen in dieser Rubrik nicht im Wider-
spruch mit den internationalen "Erläuterungen des HS" stehen. Die
"Schweizerischen Erläuterungen" sehen vor, dass die anderen Möbel – um
die es hier geht – vorerst gestützt auf die Ziff. 2 b) und 3 b) AV [deren erster
Teil den internationalen Vorschriften entspricht vgl. E. 2.3.3] einzureihen
sind; dies entspricht dem durch die AV an sich schon vorgegebenen Vor-
gehen. Ziff. 2 b) AV bezieht sich lediglich auf die stoffliche Zusammenset-
zung und ist hier irrelevant. Nach Ziff. 3 b) AV müssen Waren, die aus ver-
schiedenen [.....] Bestandteilen bestehen, nach dem [.....] Bestandteil ein-
gereiht werden, [der] ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. Die
"Schweizerischen Erläuterungen" wiederholen dies und ergänzen, dass
die Waren nach dem [.....] Bestandteil eingereiht werden, der ihnen ihren
wesentlichen Charakter verleiht, sofern [….] der Bestandteil ermittelt wer-
den kann. Die Ergänzung ist logisch und steht somit nicht im Widerspruch
A-3459/2014
Seite 18
zu den internationalen "Erläuterungen des HS". Weiter halten die "Schwei-
zerischen Erläuterungen" fest, dass als den „wesentlichen Charakter ver-
leihend“ die konstruktiv unerlässlichen Teile gelten, die bei einem Möbel-
stück einfachster Ausführung vorhanden sein müssen. Ferner präzisieren
sie, dass dies bei einem Tisch die Tischplatte und die Beine, nicht aber
Schulbladen und Tischzargen seien. Auch soweit ist kein Widerspruch zu
den internationalen "Erläuterungen des HS" auszumachen.
Wendet man diese "Schweizerischen Erläuterungen" auf das [Name] Un-
tergestell an, ist festzustellen, dass dieses wohl aus zwei Beinen mit Füs-
sen, nicht aber aus einer Tischplatte besteht, dass somit im Sinn der Er-
läuterungen kein „anderes Möbel" vorliegt, sondern "Teile davon", weil
eben die Tischplatte fehlt. Die beiden charakteristischen Merkmale, Beine
bzw. Tischplatte müssen nämlich kumulativ vorhanden sein. Die Erläute-
rungen halten fest, dass die charakteristischen Teile "Tischplatte UND
Beine" und nicht "Tischplatte ODER Beine" sind.
3.4.3.4 Es gilt somit zu prüfen, ob dieses Resultat, wonach nur Teile eines
solchen, nicht aber ein Tisch vorliegt – weil dieses auch unter Anwendung
der "Schweizerischen Erläuterungen" zustande gekommen ist – nicht dem
"Wortlaut der Nummern und Kapitel des HS" widerspricht (E. 2.3.3). Mas-
sgebender Wortlaut ist bei der Nr. 94 "Möbel", bei der Nr. 9403 "Andere
Möbel und Teile davon", bei 9403.10 "Möbel […..]" und bei 9403.90 "Teile".
Die OZD erwähnt in ihrer Vernehmlassung die Beschreibungen eines Ti-
sches in Wikipedia und im Duden, in welchen beiden Werken sowohl die
Tischplatte als auch die Beine erwähnt werden. Dazu ist ergänzend zu er-
wähnen, dass als Besonderheit bei der grammatikalischen Auslegung des
Zolltarifs – abweichend von der in der Schweiz geltenden Gleichwertigkeit
der Formulierung von Gesetzesnormen in den Amtssprachen Deutsch,
Französisch und Italienisch – im Falle der Nomenklatur gemäss HS der
französischen Sprachfassung ein gewisser Vorrang gebührt. Dies rührt da-
her, dass das HS im Original nur in Französisch und Englisch vereinbart
worden ist (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 580 mit Verweis auf das Urteil des
EuGH vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-143/96, Knubben
Speditions GmbH/Hauptzollamt Mannheim, Slg., I-7039). Vorliegend be-
nutzt die französische Sprachfassung den Begriff "table". Nach LE PETIT
ROBERT, Dictionnaire alphabéthique et analogique de langue française,
nouvelle édition 2012, wird unter "table" Folgendes verstanden: "meuble
formé d'une surface plane horizontale. Objet formé esentiellement d'une
surface plane horizontale, généralement supportée par un pied, des pieds,
A-3459/2014
Seite 19
sur lequel on peut poser des objets." Nach dem PETIT ROBERT ist ein Tisch
also ein Möbel und, damit ein Tisch vorliegt, muss eine waagrechte ebene
Oberfläche gegeben sein. Die grammatikalische Auslegung stützt somit ei-
nerseits die obige Subsumption unter "anderes Möbel", indem festgehalten
wird, der Tisch sei ein Möbel, geht aber noch darüber hinaus, indem sie –
dafür dass ein Tisch gegeben ist – lediglich die Tischplatte und nicht die
Tischbeine erwähnt. Da es an dieser Stelle lediglich darum geht zu prüfen,
ob die in E. 3.4.3.3 dargelegte Qualifikation dem Wortlaut des HS ent-
spricht, kann im vorliegenden Fall jedoch offen gelassen werden, ob eine
Tischplatte allein als Tisch im Sinn der Tarifposition zu gelten hat. Damit
ergibt in Anwendung der grammatikalischen Auslegungsmethode, dass die
obige Subsumtion, das [Name] Untergestell sei kein "anderes Möbel", son-
dern lediglich "Teile", nicht dem Wortlaut der Tarifposition 9403.90 wider-
spricht.
3.4.3.5 Damit ist das Untergestell [Name] grundsätzlich unter die Tarif-
Nr. 9403.9010 einzureihen. Die Qualifikation "aus Eisen oder nicht rost-
freiem Stahl" ist nicht umstritten.
3.5 Im vorliegenden Fall haben ausländische Zollbehörden (Schweden,
USA, Japan und Deutschland) allerdings nachweislich in verbindlichen Ta-
rifauskünften ähnliche Untergestelle der Beschwerdeführerin und anderer
Anbieter anders, mithin unter die Zolltarif-Nr. für "ganze Möbel und Teile
davon" eingereiht und nicht unter die separaten Zolltarif-Nrn. für "Teile" von
Möbeln. Grundsätzlich sind ausländische Zolltarifentscheide für die
schweizerischen Zollbehörden nicht bindend (vgl. E. 2.5). Davon geht auch
die Beschwerdeführerin aus. Sie erachtet die unterschiedliche Einreihung
in der Schweiz und im Ausland jedoch als stossend. Zu prüfen bleibt somit,
ob die "Schweizerischen Erläuterungen", wonach für die Beurteilung, ob
ein Tisch vorliegt, Tischplatte und Tischbeine massgeblich sind, sachlich
derart überzeugen, dass der schweizerischen Einreihungspraxis der Vor-
zug zu geben ist (vgl. oben E. 2.5).
3.5.1 Die Vorinstanz weist bereits in der angefochtenen Verfügung darauf
hin, sie mache keinen Unterschied, ob es sich bei den Tischteilen um
blosse Beine handle oder um Beine, welche durch Querstreben oder mit-
tels eines Rahmens zusammen gehalten werden; beides seien blosse Teile
eines Tisches, dies weil der andere, konstruktiv erforderliche Teil – die
Tischplatte – fehle. In der Vernehmlassung vom 18. August 2014 weist die
Vorinstanz darauf hin, dass die EU Untergestelle für Sitzmöbel als Teile von
Möbeln einreihe, während sie bei Tischbeinen unterscheide, ob die Beine
A-3459/2014
Seite 20
querverstrebt seien oder nicht. Beine mit Querverstrebungen würden als
unfertige Möbel eingereiht, andere Beine als Teile von Möbeln.
3.5.2 Eine solche Unterscheidung überzeugt auch das Bundesverwal-
tungsgericht nicht. Zwar führt das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein
von Querstreben dazu, dass die Beine in der ersten Konstellation "alleine
stehen", doch hat dies darauf, dass die Tischplatte fehlt, keinen Einfluss.
Zudem würde sich die Frage stellen, was als Querverstrebung gilt und was
nicht. Die sich aus den "Schweizerischen Erläuterungen" ergebende Re-
gelung erscheint demgegenüber einfach und damit sowohl für die Massen-
verwaltung wie auch für den Zollpflichtigen praktikabler. Insgesamt erweist
sich die schweizerische Regelung als sachgerecht und damit auch im vor-
liegenden Fall als anwendbar. Damit erübrigt sich eine Auseinanderset-
zung mit der Praxis zu den Sitzmöbeln.
Aus dem Gesagten ergibt sich demzufolge, dass die Beschwerde abzuwei-
sen ist.
4.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen und ausgangsge-
mäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 VwVG
in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvor-
schuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra-
rio).
5.
Der vorliegende Entscheid betrifft die Tarifierung und ist somit grundsätz-
lich endgültig (Art. 83 Bst. l BGG; Urteil des BGer 2C_907/2013 vom
25. März 2014 E. 1.2.2, vgl. auch Urteil des BGer 2C_423/2012 vom 9. De-
zember 2012 E. 3.7).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
A-3459/2014
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleitstete Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Monique Schnell Luchsinger
Versand: