Abtei lung I
A-3468/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 0
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG,
av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Aufsicht und Funkkonzessionen,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Radioempfangsgebühren.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
A-3468/2010
Sachverhalt:
A.
Am 15. Mai 2003 meldete A._______ rückwirkend auf den
1. September 2002 je ein betriebsbereites Radio- und Fernsehgerät
für den privaten Empfang an. Entsprechend stellte ihm die Billag AG
ab diesem Datum Rechnung.
Gesuche von A._______ vom 31. Mai und 10. November 2004 um
Gebührenbefreiung lehnte die Billag AG durch Verfügung vom
28. August 2004 ab, bzw. trat darauf mit Verfügung vom 28. Juni 2005
nicht ein. Diese Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft.
Da A._______ in einem Schreiben vom 18. Juli 2005 dem Bundesamt
für Kommunikation BAKOM mitteilte, er besitze kein Fernsehgerät, hob
die Billag AG die Gebührenpflicht für den Fernsehempfang mit
Verfügung vom 1. September 2005 rückwirkend auf den 31. Juli 2005
auf. Auch diese Verfügung blieb unangefochten.
Ungeachtet dessen blieb A._______ alle Gebühren an die Billag AG
schuldig. Am 28. November 2007 verfügte die Billag AG unter
anderem, A._______ habe die Empfangsgebühren vom 1. Juli 2006
bis 31. März 2007 zu bezahlen. Auch diese Verfügung er langte
Rechtskraft, da A._______ dagegen erst am 4. Februar 2008
Einsprache erhob.
B.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 teilte A._______ der Billag AG mit, er
sei seit dem 1. Mai 2008 mit B._______ zusammengezogen; diese
habe sich entschieden, die Radio- und Fernsehgebühren offiziell
anzumelden. Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 hob deshalb die Billag AG
die Gebührenpflicht von A._______ für den Radioempfang auf den
30. Juni 2008 auf und wies ihn darüber hinaus auf die gesetzlichen
Voraussetzungen über die Gebührenbefreiung hin.
Gegen diese Verfügung reichte A._______ am 28. Juli 2008 beim
BAKOM Beschwerde ein mit der Begründung, er habe sich seit Jahren
bei der Billag AG abgemeldet.
Am 9. April 2010 wies das BAKOM die Beschwerde im Wesentlichen
mit der Begründung ab, A._______ habe erstmals am 26. Juni 2008
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rechtsgenüglich die Betriebseinstellung seines Empfangsgeräts bzw.
den Zusammenzug mit einer bereits gemeldeten Person mitgeteilt.
C.
A._______ (Beschwerdeführer) erhebt gegen die Verfügung des
BAKOM (Vorinstanz) vom 9. April 2010 am 12. Mai 2010 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt im Wesentlichen, von
allen Gebührenlasten befreit zu werden; er begründet dies, er habe an
seinem früheren Wohnort kein betriebsbereites Fernsehgerät
besessen, und er wohne ab 2008 in einem Untermietverhältnis, wo
allfällig der Hauptmieter gebührenpflichtig wäre. Am 4. Juni 2010 reicht
der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht aufforderungs-
gemäss das ausgefüllte „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ein.
D.
In der Vernehmlassung vom 6. Juli 2010 beantragt die Billag AG (Erst-
instanz), die Beschwerde abzuweisen; die Gebührenpflicht für den pri -
vaten Fernsehempfang habe vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. Sep-
tember 2005 und für den privaten Radioempfang vom 1. Oktober 2002
bis 30. Juni 2008 ununterbrochen bestanden. Der Beschwerdeführer
habe seit Beginn der Gebührenpflicht keine einzige Rechnung begli -
chen. Erstmals mit Schreiben vom 26. Juni 2008 sei sie darüber infor-
miert worden, dass der Beschwerdeführer in einem Haushalt lebe, in
dem bereits eine Drittperson die Empfangsgebühren bezahle.
E.
Auch die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom
8. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die be-
gründete angefochtene Verfügung vom 9. April 2010, falls überhaupt
darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer rüge in sei-
ner Beschwerde einzig die Gebühren für den Fernsehempfang. An-
fechtungsobjekt bilde aber die Verfügung der Erstinstanz vom
9. Juli 2008 betreffend die Radioempfangsgebühren.
F.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorin-
stanzen sind die in Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden. Als
Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeent-
scheide im Sinne von Art. 61 VwVG.
1.2 Der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 9. April 2010 stellt
eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar und das BAKOM ist nach
Art. 33 Bst. d VGG zulässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Dieses ist demnach zuständig zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde.
1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid vom 9. April 2010; die-
ser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 Rz. 2.7). Frühere Verfü-
gungen der Erstinstanz über die Gebührenpflicht bzw. die Befreiung
von der Gebührenpflicht für ein Fernsehgerät des Beschwerdeführers
sind unangefochten geblieben (vgl. oben A.). Soweit der Beschwerde-
führer die Aufhebung sämtlicher Verfügungen der Erstinstanz und der
Vorinstanz über seine Gebührenpflicht verlangt, kann daher auf seine
Beschwerde nicht eingetreten werden.
Im Streit liegen hier damit lediglich seine Radioempfangsgebühren für
die Zeit vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2008; über die Fernseh- und die
Radioempfangsgebühren vor dem 1. April 2007 hat die Billag AG
rechtskräftig verfügt; darauf ist – wie gesagt – nicht zurückzukommen.
1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formeller Verfügungsadressat hat der Beschwerde-
führer ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der
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Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom
9. April 2010. Er ist folglich beschwerdelegitimiert.
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist – unter Vorbehalt der Ausführungen in
E. 1.3 hiervor – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessen-
heit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG).
4.
4.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeig-
netes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt,
muss eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG,
SR 784.40]). Diese stellt nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richts wie auch des Bundesverwaltungsgerichts eine Regalabgabe dar,
welche für das Recht, Programme zu empfangen, geschuldet ist, und
zwar unabhängig davon, welche und wie viele Personen in einem
Haushalt die Geräte benutzen, welche Programme empfangen werden
oder ob die Geräte überhaupt benutzt werden (vgl. BGE 121 II 183
E. 3a; BVGE 2007/15 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes
A-2348/2006 vom 14. August 2007 E. 4.1, A-2761/2009 vom 23. Okto-
ber 2009 E. 5.1, A-893/2010 vom 2. Juni 2010 E. 4.1).
4.2 Wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss
dies zudem der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden; ebenso
zu melden sind – in schriftlicher Form – Änderungen der meldepflichti -
gen Sachverhalte (Art. 68 Abs. 3 RTVG sowie Art. 60 Abs. 1 der Ra-
dio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]).
Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Be-
ginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt
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und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Be-
trieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats,
in dem dies der Gebührenerhebungsstelle schriftlich gemeldet worden
ist (Art. 68 Abs. 4 und Abs. 5 RTVG).
Eine einmal bestehende Gebührenpflicht kann damit ausschliesslich
durch eine ordnungsgemässe Abmeldung seitens des Gebührenpflich-
tigen beendet werden. Die Praxis des Bundesgerichts stellt klare An-
forderungen an die Melde- bzw. Mitwirkungspflicht derjenigen Perso-
nen, die Radio- und Fernsehprogramme empfangen oder den Emp-
fang einstellen wollen. So hält die Rechtsprechung fest, es sei nicht zu
beanstanden, dass die Erstinstanz diese Mitwirkungspflicht relativ
streng handhabe und eine deutliche Mitteilung verlange, wenn die Ge-
bührenpflicht ablaufe, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebüh-
ren um Massenverwaltung handle (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgericht A-4466/2008 vom 3. Februar 2009, A-2348/2006 vom
14. August 2007, A-2276/2006 vom 1. März 2007, A-2761/2009 vom
23. Oktober 2009 E. 5.2).
Eine Beendigung ist zeitlich erst nach Eingang der Meldung möglich.
Wird das Gesuch gutgeheissen, so endet die Gebührenpflicht am letz-
ten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung ein-
gereicht worden ist (Art. 64 Abs. 2 RTVV). Eine rückwirkende Beendi-
gung ist somit unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen durch
den Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2C.629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1). Anders ausgedrückt
kann eine Person, die sich einmal für den Radio- und Fernsehempfang
angemeldet hat, selbst dann der Gebührenpflicht unterliegen, wenn
sie tatsächlich gar keine (betriebsbereiten) Empfangsgeräte mehr zum
Betrieb bereit hält oder betreibt. Der Grund für eine solche Regelung
besteht im Wesen der Empfangsgebühr als Regalabgabe. Solange der
Gebührenpflichtige angemeldet ist, hat er das Recht, Radio- und Fern-
sehprogramme zu empfangen. Allein für dieses Recht, und nicht für
das tatsächliche Empfangen, ist die Empfangsgebühr geschuldet (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-2761/2009 vom 23. Oktober
2009 E. 5.3).
5.
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer seit
dem 1. September 2002 bei der Erstinstanz für den privaten Radio-
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und Fernsehempfang angemeldet war. Aus den soeben gemachten Er-
wägungen geht hervor, dass die Auffassung, wonach es auf das tat-
sächliche Vorhandensein bzw. das Betreiben von Empfangsgeräten
ankomme, nicht mit der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren ist.
Vielmehr hätte der Beschwerdeführer zur Beendigung seiner Gebüh-
renpflicht die Änderung des Sachverhalts, d.h. das Nicht-Mehr-
Vorhandensein von betriebsbereiten Empfangsgeräten, der Erstinstanz
schriftlich melden müssen (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 Abs. 2 RTVV).
Er hat dies für sein Radioempfangsgerät – wie den beim Verfahren lie-
genden Akten der Erstinstanz entnommen werden kann – erstmals am
26. Juni 2008 in Bezug auf seinen Wohnortswechsel getan, weshalb er
für die Zeit vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2008 für den Radioempfang
gebührenpflichtig ist. Der Beschwerdeführer hat keine Kopie eines frü-
heren Schreibens an die Erstinstanz seiner Beschwerde beigelegt.
Ebensowenig belegt ist seine blosse Behauptung, er habe sich schon
früher abgemeldet; telefonische Meldungen sind nach dem Gesagten
ohnehin unbeachtlich. Seine Beschwerde ist deshalb abzuweisen, so-
weit darauf eingetreten werden kann.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer an sich
die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG bewilligt werden kann, ist er von der Übernahme der Verfah-
renskosten befreit. Dem nicht vertretenen und unterliegenden Be-
schwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Seinem Antrag, ihm einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand beizugeben, kann nicht entsprochen werden, da die
Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG offensichtlich nicht er-
füllt sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird weder eine Parteientschädigung zuge-
sprochen noch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr und Energie
und Kommunikation UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Yvonne Wampfler Rohrer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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