B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 28.03.2019 (1C_417/2017)
Abteilung I
A-3480/2016
Ur t e i l vom 8 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
alle vertreten durch Caspar Baader, Advokat,
Baader Rechtsanwälte,
Ochsengasse 19/21, 4460 Gelterkinden,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Swissgrid AG,
Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Pascal Leumann,
LEXPARTNERS.MCS,
Kirchplatz 16, Postfach 916, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin,
Eidg. Schätzungskommission Kreis 7,
c/o Herr Dr. Manfred Bayerdörfer, Präsident,
Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erneuerung der befristeten Durchleitungsrechte für die
220/380 kV-Leitung Lachmatt-Gösgen; Bewilligung abge-
kürztes Verfahren.
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Sachverhalt:
A.
Mit Plangenehmigung vom 22. Juli 1965 des Eidgenössischen Starkstrom-
inspektorats (ESTI) wurde der Aare-Tessin AG für Elektrizität (nachfolgend:
ATEL) der Umbau der bisherigen 150 kV-Hochspannungsfreileitung Gös-
gen-Bottmingen zu einer 220/380 kV-Hochspannungsfreileitung auf der
Teilstrecke Wissbrunnen-Froloo bewilligt (nachfolgend: Hochspannungs-
leitung).
Die Hochspannungsleitung führt in Ost-West-Richtung über das ehemalige
Grundstück Nr. (… [nachfolgend: I), Grundbuch (…). Der untere, östliche
Bereich der Parzelle war bereits im Zeitpunkt der Erstellung der Hochspan-
nungsleitung bewaldet und ist es auch heute noch.
B.
Am 14. Juli 1967 bewilligte der Präsident der Eidgenössischen Schät-
zungskommission (damals Kreis IV; nachfolgend: ESchK) der ATEL die
vorzeitige Besitzeinweisung. Daraufhin wurde das Grundstück Nr. I, Grund-
buch (…), am 5. Februar 1968 für den Seilzug in Anspruch genommen.
C.
Mit Teilzonenplan vom 2. Januar 1968 wurde die Parzelle Nr. I – mit Aus-
nahme des bewaldeten Bereichs und des östlich davon befindlichen Land-
streifens – in die Wohnzone W2 eingezont.
D.
Mit Urteil vom 30. Juli 1971 ermächtigte die ESchK die ATEL gemäss dem
Enteignungsplan über das Grundstück Nr. I für die Dauer von 50 Jahren
eine Hochspannungsleitung zu führen. Zugleich wurde entlang des Lei-
tungstrasses inkl. eines Sicherheitsabstands, jedoch unter Ausschluss des
Wald- und Waldschutzzonenareals (vgl. oben Bst. A), zugunsten der ATEL
und zulasten des Grundstücks Nr. I ein Bauverbotsservitut errichtet und im
Grundbuch eingetragen.
E.
Zwischenzeitlich wurde das Grundstück Nr. I durch die Erstellung der (…)-
Strasse sowie durch Abparzellierung der beiden östlich von dieser Strasse
befindlichen Grundstücke Nrn. (… [nachfolgend: II]) und (… [nachfolgend:
III]) verkleinert. Die Hochspannungsleitung führt über sämtliche dieser
Grundstücke. In der Folge wurde das auf dem Grundstück Nr. I lastende
A-3480/2016
Seite 4
Bauverbotsservitut auf die Parzelle Nr. III übertragen. Dort, wo die Hoch-
spannungsleitung hingegen das Grundstück Nr. II überspannt, ist dieses
beinahe vollständig bewaldet und deshalb nicht mit einem Bauverbotsser-
vitut belegt worden (vgl. oben Bst. D.).
F.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 5. September 1994 wurde der ATEL
die Anpassung eines 220 kV-Stranges der Hochspannungsleitung zur Er-
höhung der Spannung auf 380 kV sowie der Ersatz des Erdseils durch ein
Nachrichtenseil mit eingebauten Lichtwellenleitern bewilligt.
G.
Zu Beginn des Jahres 2013 wurde die Hochspannungsleitung auf die
Swissgrid AG übertragen. Sie bildet infolgedessen Teil des nationalen
Übertragungsnetzes.
H.
Um den Weiterbestand der Hochspannungsleitung zu sichern, versuchte
die Swissgrid AG, die auf 50 Jahre befristeten Dienstbarkeitsrechte zu er-
neuern und unterbreitete den drei Eigentümerinnen der Grundstücke Nr. I,
II und III, A._______, B._______ und C._______, eine Vertragsofferte für
einen Dienstbarkeitsvertrag (vgl. bf-act. 14 und 15). Dieses Angebot sah
vor, dass der Swissgrid AG per 1. August 2014 und für die Dauer von
25 Jahren das Recht für den Betrieb und Weiterbestand einer bestehenden
elektrischen Freileitung (Hochspannungsleitung) eingeräumt wird. Zudem
sollten die Grundeigentümerinnen der Swissgrid AG unter anderem das
Recht gewähren, die Freileitung auch für die Durchleitung von Daten Dritter
zu nutzen. Im Vertrag wurde angegeben, dass die Hochspannungsleitung
hierfür bereits seit Dezember 1997 vermietet werde.
I.
Nachdem ein freihändiger Erwerb der Rechte scheiterte, gelangte die
Swissgrid AG am 9. März 2016 an den Präsidenten der Eidgenössischen
Schätzungskommission Kreis 7 (nachfolgend ebenfalls: ESchK) und er-
suchte um Bewilligung des abgekürzten Enteignungsverfahrens zur Erneu-
erung der bestehenden, befristeten Leitungsdienstbarkeiten.
J.
Mit Verfügung vom 29. April 2016 bewilligte der Präsident der ESchK das
abgekürzte Enteignungsverfahren (Dispositiv-Ziff. 1) und erlaubte der
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Seite 5
Swissgrid AG die öffentliche Planauflage durch eine persönliche Anzeige
an die Betroffenen zu ersetzen.
K.
Am 3. Mai 2016 schickte die Swissgrid AG den drei Eigentümerinnen der
Grundstücke Nrn. I, II und III die persönliche Anzeige. Sie führte aus, dass
sie das Recht für den Betrieb und Weiterbestand der bestehenden elektri-
schen Hochspannungsleitung benötige, da die Überleitungs- rechte im Ur-
teil der ESchK vom 30. Juli 1971 auf 50 Jahre befristet worden seien. Im
Einzelnen forderte sie die Einräumung der folgenden Rechte:
"Der jeweilige Grundeigentümer der belasteten Grundstücke räumt für
sich und seine Rechtsnachfolger der Netzgesellschaft und deren Rechts-
nachfolgern oder Mitbeteiligten das Recht ein, die über die belasteten
Grundstücke führende, der Übertragung elektrischer Energie dienende
Freileitung samt Zusatzeinrichtungen und Nebenanlagen wie Leitungs-
masten, Fundamente und dergleichen weiter zu führen und zu betreiben.
Die Netzgesellschaft ist berechtigt, die bestehende bzw. die zu erstellende
Freileitung zu erweitern, umzubauen oder auf der gleichen Trasse durch
eine neue Leitung zu ersetzen.
(…)
Der Grundeigentümer erteilt die vorstehend umschriebenen Rechte der
Netzgesellschaft auf die Dauer des Bestandes der Freileitung bzw. eines
allfälligen Ersatzes derselben. Diese Dienstbarkeit ist übertragbar."
L.
Gegen die Verfügung des Präsidenten der ESchK vom 29. April 2016 er-
heben A._______, B._______ und C._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führerinnen) am 30. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Sie verlangen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Ziff. 1)
und sinngemäss die Überweisung des Gesuchs der Swissgrid AG an das
Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchführung eines
Plangenehmigungsverfahrens (Ziff. 2). Eventuell sei anstelle des Plange-
nehmigungsverfahrens das ordentliche Enteignungsverfahren durchzufüh-
ren (Ziff. 3). Schliesslich sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschie-
bende Wirkung zukomme (Ziff. 4). Sie machen im Wesentlichen geltend,
dass die Hochspannungsleitung seit Dezember 1997 für die Durchleitung
von Daten Dritter mitbenutzt werde und sich dadurch deren Zweck geän-
dert habe. Zudem seien die bestehenden Überleitungsrechte abgelaufen
und die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit dem Bau und Betrieb
der Hochspannungsleitung verändert. Aus diesen Gründen sei nicht das
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abgekürzte Enteignungsverfahren, sondern ein Plangenehmigungsverfah-
ren durchzuführen.
M.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2016 beantragt die Swissgrid AG
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzu-
treten; eventuell sei sie abzuweisen. In materieller Hinsicht bestreitet sie
insbesondere das Vorliegen einer Zweckänderung, da sie nur die Überlei-
tungsrechte für die Durchleitung elektrischer Energie enteigne, nicht je-
doch Datendurchleitungsrechte für Dritte. Zudem hätten sich weder die pla-
nungsrechtlichen Gegebenheiten verändert noch seien die Dienstbarkeiten
abgelaufen.
N.
Am 7. Juli 2016 reicht die ESchK (nachfolgend: Vorinstanz) ihre Vernehm-
lassung ein.
O.
Am 9. September 2016 legt das ESTI einen Fachbericht ins Recht.
P.
Mit Replik vom 25. Oktober 2016 halten die Beschwerdeführerinnen an ih-
ren Begehren fest.
Q.
Am 4. November 2016 verlangt die Beschwerdegegnerin, die Replik sei
aus dem Recht zu weisen, eventuell sei ihr eine Frist für die Duplik anzu-
setzen. Nachdem die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 8. November
2016 den prozessualen Antrag abgewiesen hat, reicht die Beschwerdegeg-
nerin am 18. November 2016 eine Duplik ein. An den Begehren in der Be-
schwerdeantwort hält sie fest.
R.
Die Beschwerdeführerinnen reichen am 4. Dezember 2016 eine weitere
Stellungnahme ein.
S.
Am 10. Februar 2017 holt das Bundesverwaltungsgericht einen Fachbe-
richt beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) betreffend die Immissionen eines
im Erdseil integrierten Lichtwellenleiters ein.
A-3480/2016
Seite 7
T.
Das BAFU reicht seinen Fachbericht am 13. März 2017 ein.
U.
Am 3. und 4. April 2017 reichen die Beschwerdegegnerin und die Be-
schwerdeführerinnen je eine Stellungnahmen ein.
V.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über
die Enteignung (EntG, SR 711) unterliegen Entscheide der Eidgenössi-
schen Schätzungskommissionen der Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin fallen da-
runter auch die Entscheide des Präsidenten der Eidgenössischen Schät-
zungskommissionen über Gesuche um Durchführung des abgekürzten
Verfahrens gemäss Art. 33 EntG (vgl. noch zum alten Recht, welches das
Bundesgericht als unmittelbare Beschwerdeinstanz der Eidgenössischen
Schätzungskommissionen bezeichnete: Urteil des BGer 1E.2/2004 vom
21. April 2004 E. 1.1; vgl. bereits BGE 124 II 215 E. 2 und BGE 112 Ib 417
E. 2b). Ebenso gründet die Auffassung der Vorinstanz, der Entscheid sei
lediglich mit Aufsichtsbeschwerde im Sinn von Art. 63 EntG anfechtbar auf
einer überholten Rechtsauffassung, da die Entscheide der ESchK nach
konstanter Rechtsprechung schon seit Längerem der Verwaltungsgerichts-
barkeit unterstellt sind und damit der Verwaltungsbeschwerde unterliegen
(vgl. bereits BGE 112 Ib 417 2b; Urteile 1E.2/2004 E. 1.1 sowie 1E.6/2004
vom 23. April 2004 E. 1). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Be-
urteilung der Beschwerde sachlich zuständig. Das Beschwerdeverfahren
richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32), soweit das Enteignungsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG seinerseits verweist in Art. 37 ergänzend
auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021).
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Seite 8
1.2
1.2.1 Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
können End-, Teil- und Zwischenverfügungen sein (vgl. Art. 44–46 VwVG).
End- und Teilverfügungen schliessen das Verfahren ganz oder teilweise
prozessual ab, sei es für einzelne, von anderen unabhängige Rechtsbe-
gehren, sei es für einen Teil der Beteiligten. Demgegenüber stellen Zwi-
schenverfügungen einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Verfahrenser-
ledigung dar (vgl. Urteil des BVGer A-1254/2016 vom 4. August 2016
E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.41). Im vorlie-
genden Fall liegt mit dem Entscheid des Präsidenten der ESchK eine Zwi-
schenverfügung und keine verfahrensabschliessende Verfügung vor, da
sie sich erst zum massgeblichen Enteignungsverfahren äussert, das an-
schliessend noch durchlaufen werden muss (vgl. bereits auch BGE 112 Ib
417 E. 2c).
1.2.2
1.2.2.1 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die verfahrensleitende
Verfügung über die anzuwendende Verfahrensart nicht selbständig an-
fechtbar sei. So sei weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil auf-
grund der Bewilligung des abgekürzten Verfahrens ersichtlich, noch wür-
den die Beschwerdeführerinnen ihrer Begründungspflicht nachkommen
und einen entsprechenden Nachteil belegen. Im Übrigen handle es sich
auch nicht um eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung betreffend die
Zuständigkeit. Entsprechend sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.2.2.2 Dies wird seitens der Beschwerdeführerinnen unter Verweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung bestritten. Vorliegend bestehe ein
nicht wieder gutzumachender Nachteil, da strittig sei, welches das korrekte,
nach dem Gesetz einzuschlagende Verfahren sei. Damit sei ihr schutzwür-
diges Interesse ausgewiesen. Überdies sei die Anfechtung des Entschei-
des des Präsidenten der ESchK aus zwei weiteren Gründen zulässig: ei-
nerseits handle es sich dabei um eine selbständig eröffneten Zwischenver-
fügung betreffend dessen Zuständigkeit und andererseits würde die Gut-
heissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und da-
mit einen bedeutenden Aufwand einsparen.
1.2.3 Zwischenverfügungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen
anfechtbar. Dies ist gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG unter anderem der
A-3480/2016
Seite 9
Fall, wenn sie für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachen-
den Nachteil bewirken könnten. Diese Voraussetzung wird als erfüllt be-
trachtet, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung
oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung besteht. Das
Rechtsschutzinteresse liegt im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil
auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise
behoben werden könnte (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.6; Urteile des BVGer
A-2589/2015 vom 4. November 2015 E. 1.2.1, A-941/2014 vom 21. Januar
2015 E. 1.4.2 und A-5468/2014 vom 27. November 2014 E. 1.2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 910). Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann ein schutzwürdiges Interesse ohne Weiteres ange-
nommen werden, wenn umstritten ist, welches das nach dem Gesetz ein-
zuschlagende Verfahren ist, das ordentliche oder das abgekürzte Enteig-
nungsverfahren (BGE 112 Ib 417 E. 2c und BGE 124 II 215 E. 2; vgl. auch
MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 46 Rz. 12,
wonach grundlegende prozessleitende Anordnungen über die Wahl eines
bestimmten Verfahrens, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be-
wirken können). Mithin bewirkt die Zwischenverfügung betreffend die Be-
willigung des abgekürzten Verfahrens den Beschwerdeführerinnen einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Dies gilt erst Recht für den vorlie-
genden Fall, in welchem die Durchführung eines Enteignungsverfahrens
überhaupt in Frage gestellt wird und nach den Darlegungen der Beschwer-
deführerinnen ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsver-
fahren durchlaufen werden müsste. Folglich liegt der nicht wieder gutzu-
machende Nachteil auf der Hand, weshalb die Ausführungen der Be-
schwerdegegnerin an der Sache vorbeigehen. Die Zwischenverfügung ist
anfechtbar.
Infolgedessen kann offenbleiben, ob die Beschwerde auch aus anderen
Gründen gemäss Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG unmittelbar
angefochten werden kann.
1.2.4 Zusammengefasst liegt damit ein taugliches Anfechtungsobjekt vor,
das der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht unterliegt.
1.3
1.3.1 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1 EntG.
Dieser Bestimmung zufolge sind in jedem Fall die Hauptparteien, d.h. die
Inhaber der enteigneten Rechte zur Beschwerdeführung befugt. Im Übri-
gen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG,
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Seite 10
wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c; vgl. Urteil des BVGer A-3465/2015 vom 15. Sep-
tember 2016 E. 1.2 mit Hinweis).
1.3.2 Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen der Grundstücke
Nrn. I, II und III, welche auf dem Wege des abgekürzten Enteignungsver-
fahrens (zwangsweise) mit einer Personaldienstbarkeit belastet werden
sollen. Sie sind damit als Hauptpartei im Sinn von Art. 78 Abs. 1 EntG zu
qualifizieren. Sodann sind sie Adressatinnen des angefochtenen Ent-
scheids, welcher für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be-
deutet (vgl. oben E. 1.2.3). Folglich sind sie formell wie materiell beschwert
und damit – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – ohne
Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 30. Mai
2016 ist demnach einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die Vorinstanz ihren An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Einerseits liege ein Eröffnungs-
bzw. Formfehler vor, da die Verfügung nicht mit einer Rechtsmittelbeleh-
rung versehen worden sei. Zudem habe es weder eine vorgängige Anhö-
rung gegeben noch sei die angefochtene Verfügung rechtsgenüglich be-
gründet worden.
Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass der Zwischenentscheid mit Ver-
weis auf Art. 33 EntG sowie die Gerichtspraxis begründet worden sei. Mit-
hin genüge die Begründung den rechtlichen Anforderungen. Sodann regle
das Enteignungsgesetz das Verfahren zur Bewilligung des abgekürzten
Verfahrens abschliessend und sehe gerade keine vorgängige Anhörung al-
ler mit persönlicher Anzeige zu informierenden Grundeigentümer vor. Ent-
sprechend seien vorliegend keine Verfahrensvorschriften verletzt worden.
A-3480/2016
Seite 11
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 VwVG sind nur die Bestimmungen zu den Fris-
ten (Art. 20–24 VwVG) auf das Verfahren der Schätzungskommissionen
für die Enteignung anwendbar. Darüber hinaus erklärt aber die Verordnung
über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen
(SR 711.1) die Vorschriften des zweiten Abschnitts des VwVG (Art. 7–43
VwVG) für das Verfahren vor dem Präsidenten der Kommission für mass-
gebend. Damit sind die Bestimmungen des VwVG über das rechtliche Ge-
hör grundsätzlich auch im vorliegenden Fall zu beachten.
3.2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich jedoch
aus dem Zweck von Art. 33 EntG, dass auf eine vorgängige Anhörung ver-
zichtet werden kann. Denn dieser liege, so das Bundesgericht, gerade da-
rin, dem Enteigner die öffentliche Bekanntmachung des Verfahrens unter
bestimmten Umständen zu ersparen und würde durch die an sämtliche In-
teressierten gerichtete Aufforderung zur Stellungnahme völlig vereitelt.
Zwar finde Art. 30 VwVG im Enteignungsverfahren vor der Schätzungs-
kommission wohl grundsätzlich Anwendung, doch gehe ihm Art. 33 EntG
als spezielle, wenn auch ältere Norm vor und befreie den Präsidenten beim
Entscheid über das durchzuführende Planauflageverfahren von der Anhö-
rungspflicht (vgl. BGE 112 Ib 417 E. 2a). Mithin brauchte die Vorinstanz die
Beschwerdeführerinnen vor dem strittigen Zwischenentscheid nicht anzu-
hören.
3.2.3 Was sodann die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht betrifft,
kann den Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Prä-
sident der ESchK setzte sich in seinem Zwischenentscheid sowohl mit den
Bewilligungsvoraussetzungen des abgekürzten Verfahrens als auch mit
seiner Zuständigkeit auseinander und verwies dabei auf die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts. Insgesamt erlaubte die Begrün-
dung den Beschwerdeführerinnen die Zwischenverfügung sachgerecht an-
zufechten, auch wenn sich der Präsident der ESchK nicht mit sämtlichen
für das vorliegende Verfahren relevanten Voraussetzungen auseinander-
setzte (vgl. zu den Anforderungen an die Begründungsdichte: Urteil des
BVGer A-3080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.
3.2.4 Schliesslich trifft es zu, dass die Verfügung zu Unrecht keine Rechts-
mittelbelehrung aufwies (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Den Beschwerdefüh-
rerinnen ist jedoch aus diesem Mangel kein Nachteil erwachsen, war ihnen
A-3480/2016
Seite 12
doch trotzdem eine form- und fristgerechte Anfechtung der Verfügung mög-
lich (Art. 38 VwVG). Mithin besteht kein Grund, die angefochtene Verfü-
gung aus formellen Gründen aufzuheben.
4.
4.1 Art. 33 EntG gibt die Voraussetzungen wieder, unter denen der Präsi-
dent der ESchK das abgekürzte Verfahren bewilligen kann. Bevor im Fol-
genden diese Voraussetzungen zu prüfen sind, ist vorab zu klären, ob der
Präsident der ESchK im konkreten Fall sachlich zuständig war. Denn nur
in diesem Fall war er überhaupt zum Entscheid befugt. Die Frage der Zu-
ständigkeit hängt wiederum davon ab, ob vorliegend ein (schlichtes) Ent-
eignungsverfahren zu durchlaufen oder ein kombiniertes Plangenehmi-
gungs- und Enteignungsverfahren einzuleiten ist. Während für Ersteres die
ESchK kompetent ist, ist für Letzteres die Plangenehmigungsbehörde zu-
ständig; bei Starkstromanlagen – wie vorliegend – ist dies grundsätzlich
das ESTI oder, unter anderem bei nicht erledigten Einsprachen, das Bun-
desamt für Energie (BFE; vgl. Art. 16 Abs. 2 Bst. a und b des Elektrizitäts-
gesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]). Die Plangenehmigungsbe-
hörde entscheidet mit der Plangenehmigung nämlich gleichzeitig auch
über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (vgl. Art. 16h Abs. 1 EleG).
4.2 Das Bundesgericht hat erwogen, dass sich das Enteignungsverfahren
für den Bau oder Betrieb von elektrischen Starkstromanlagen grundsätzlich
nach den Vorschriften von Art. 16 ff. und Art. 43 ff. EleG sowie subsidiär
nach dem Bundesgesetz über die Enteignung richtet (vgl. Art. 16a EleG).
Sind deshalb für eine bestehende, rechtskräftig genehmigte Anlage im
Nachhinein noch weitere Rechte zu erwerben, ohne dass die Anlage ge-
ändert würde und ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich wäre, be-
stimmt sich das Verfahren mangels Sonderregelung ausschliesslich nach
dem Enteignungsgesetz. Über Einsprachen gegen die nachträgliche Ent-
eignung hat diesfalls demnach nicht die Plangenehmigungsbehörde, son-
dern das in der Sache zuständige Departement zu befinden (vgl. Art. 55
EntG). Dies gilt auch, wenn beim Ablauf der für den Bau und Betrieb einer
Leitung eingeräumten befristeten Dienstbarkeiten bloss der Weiterbestand
des Werkes auf dem Enteignungsweg gewährleistet werden soll (zur Sub-
sidiarität des Enteignungsverfahrens gegenüber dem Plangenehmigungs-
verfahren: vgl. Urteile des BGer 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004
E. 1.2, 1E.6/2004 vom 23. April 2004 E. 2 und 1C_333/2012 vom 18. März
2013 E. 2.3).
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Seite 13
4.3 Aus dem Umkehrschluss ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall
der Präsident der ESchK nur dann zum Entscheid betreffend die Bewilli-
gung des abgekürzten Enteignungsverfahrens befugt war, wenn nicht ein
Plangenehmigungsverfahren durchlaufen werden musste, dessen Durch-
führung ausschliesslich der Plangenehmigungsbehörde obläge und in wel-
chem zugleich über die Enteignung zu befinden wäre. Im Folgenden sind
deshalb die Gründe bzw. Voraussetzungen, unter denen ein Plangenehmi-
gungsverfahren durchzuführen ist (E. 5–8), zu prüfen.
5.
Gemäss Art. 16 Abs. 1 EleG benötigt eine Plangenehmigung, wer eine
Starkstromanlage erstellen oder ändern will.
6.
Im vorliegenden Fall wurde der Ersatz des bisherigen Erdseils durch ein
solches mit integriertem Lichtwellenleiter mittels Plangenehmigung bewil-
ligt. So folgt aus der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Plange-
nehmigungsverfügung vom 5. September 1994, dass die Vorlage L-(…)
betreffend die Hochspannungsleitung "Gösgen – Froloo" genehmigt
wurde. Diese Vorlage hatte unter anderem den Ersatz des Erdseils durch
ein Nachrichtenseil mit eingebauten Lichtwellenleitern zum Gegenstand.
Zusammen mit der Plangenehmigungsverfügung vom 22. Juli 1965 liegt
somit eine bestehende, rechtskräftig genehmigte Starkstromanlage vor. In-
soweit besteht keine Veranlassung abermals ein Plangenehmigungsver-
fahren durchzuführen und in diesem über die zu enteignenden Überlei-
tungsrechte zu befinden.
7.
Es stellt sich die Frage, ob ein Plangenehmigungsverfahren aus anderen
Gründen nötig erscheint.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich bislang in zwei Fällen mit
der vorliegenden Konstellation, in welcher die Dienstbarkeiten (Überlei-
tungs- und Mastbaurechte) für eine Hochspannungsleitung erneuert wer-
den sollten und strittig war, ob dies in einem Enteignungsverfahren oder in
einem kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren zu er-
folgen hatte.
7.1.1 Im Beschwerdeverfahren A-459/2011 beantragten die Betreiberinnen
der Hochspannungsleitung neben der Enteignung eines Durchleitungs-
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Seite 14
rechts für elektrische Energie auch die Einräumung eines Leitungsbau-
rechts für eine Telekommunikationsleitung, um einzelne Fasern des bereits
im Erdseil enthaltenen Lichtwellenleiters an Fernmeldeanbieter übertragen
zu können. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dass eine genehmi-
gungspflichtige Änderung einer Starkstromanlage gemäss Art. 16 Abs. 1
EleG auch dann vorliegen könne, wenn keine baulichen Anpassungen an
der Leitung zu verzeichnen seien und damit eine reine Zweckänderung
vorliege. In der Folge erachtete es ein Plangenehmigungsverfahren als er-
forderlich, wenn einerseits der Zweck einer Anlage zufolge der Nutzung
des Lichtwellenleiters für Fernmeldedienste erweitert werde, wobei zusätz-
lich ein Dienstbarkeitsrecht für den Betrieb einer Telekommunikationslei-
tung zu erwerben sei und entsprechend eine Änderung einer Starkstrom-
anlage im Sinn von Art. 16 Abs. 1 EleG vorliege. Andererseits stehe das
Enteignungsverfahren nicht offen, wenn der befristete Dienstbarkeitsver-
trag für die Durchleitung abgelaufen sei, ohne dass sich die Elektrizitäts-
werke frühzeitig um den Erwerb der dafür benötigten Rechte gekümmert
hätten und es demzufolge nicht um den Weiterbestand eines dienstbar-
keitsvertraglich berechtigten Werks, sondern um den Erwerb einer neuen
Dienstbarkeit zur nachträglichen Rechtfertigung einer rechtswidrig betrie-
benen Starkstromanlage gehe (E. 3.2.1.2). Weiter hätten sich die Verhält-
nisse seit Errichtung der Dienstbarkeit vor 50 Jahren verändert, da der
Grundstücksteil, über den die Leitung verlaufe, in die Bauzone umgezont
worden sei und sich die betroffenen Grundeigentümer gegen die Erneue-
rung der Dienstbarkeit wehren bzw. gestützt auf Art. 693 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Ver-
legung der Leitung auf einen anderen Grundstücksteil verlangen können
(E. 3.2.1.3).
7.1.2 Im Urteil A-2922/2011 vom 29. Mai 2012 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht für die Beurteilung der Plangenehmigungspflicht darauf ab, ob
zufolge einer geplanten zusätzlichen Nutzung der Übertragungsleitung für
Telekommunikationsdienste der Zweck der Anlage erweitert werde und ob
sich die raumplanerischen Gegebenheiten seit dem Abschluss des abge-
laufenen Dienstbarkeitsvertrages verändert hätten. Da weder das Eine
noch das Andere der Fall war, verneinte das Bundesverwaltungsgericht
das Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Änderung oder Erweiterung
einer Starkstromanlage im Sinn von Art. 16 Abs. 1 EleG (E. 3.2). Die Tat-
sache, dass im konkreten Fall die Dienstbarkeitsrechte seit längerer Zeit
ausgelaufen waren, prüfte es schliesslich nur unter dem Blickwinkel des
Rechtsmissbrauchsverbots (E. 6.4).
A-3480/2016
Seite 15
7.1.3 Die beiden Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts wurden beim
Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobe-
nen Beschwerden mit den Urteilen 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012
sowie 1C_333/2012 vom 18. März 2013 ab und bestätigte dabei vollum-
fänglich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im letztge-
nannten Entscheid prüfte das Bundesgericht zudem, ob Gründe für einen
Widerruf der Plangenehmigungsverfügung bestehen. Da dies jedoch nicht
der Fall war und sich insbesondere seit Erteilung der Plangenehmigung
weder die Rechtslage noch die tatsächlichen Gegebenheiten massgebend
verändert hatten, schloss es den Widerruf der Verfügung und die Durch-
führung eines neuerlichen Genehmigungsverfahrens aus (vgl. Urteil
1C_333/2012 E. 2.2).
7.1.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Durchführungen eines Plange-
nehmigungsverfahrens somit nach der bisherigen Rechtsprechung in fol-
genden Fällen als notwendig:
- bei einem Aufleben eines Verlegungsanspruchs gemäss Art. 693 Abs. 1
ZGB zufolge Veränderung der planungsrechtlichen Verhältnisse,
- bei einem Ablauf der Dienstbarkeiten (Überleitungs- und Mastbau-
rechte),
- bei einem Widerruf der Plangenehmigungsverfügung und/oder
- bei einer Zweckänderung bzw. –erweiterung der Starkstromanlage auf-
grund der zusätzlichen Nutzung des Lichtwellenleiters für Telekommu-
nikationsdienste.
7.1.5 Es gilt, den vorliegenden Fall im Lichte dieser Rechtsprechung zu
beurteilen (E. 7.2–7.5).
7.2 Zunächst ist zu prüfen, ob eine Plangenehmigungspflicht zufolge eines
allfälligen Verlegungsanspruchs der Hochspannungsleitung besteht.
7.2.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass sich die planerischen
Gegebenheiten seit Begründung der Dienstbarkeiten für den Bau und Be-
trieb der Hochspannungsleitung stark verändert haben. So befänden sich
die Grundstücke Nrn. I und III heute in der Wohnzone W2 und seien durch
die zwischenzeitlich erstellte (…)strasse erschlossen worden.
A-3480/2016
Seite 16
7.2.2 Dies wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Sie macht geltend,
dass die vorliegend strittigen Parzellen Teil der ehemaligen Parzelle Nr. I
gewesen seien. Die Parzelle Nr. I habe sich bereits im Zeitpunkt der Schät-
zungsverhandlung am 13. November 1970 in der Wohnzone W2 befunden.
Auch nach dem Urteil der ESchK vom 30. Juli 1971 seien die Parzellen Nr.
I (in der heutigen Form) und Nr. III nicht mehr umgezont worden. Was
schliesslich das Grundstück Nr. II anbelange, habe sich dessen Zonierung
über die Zeit hinweg ebenfalls nicht geändert.
7.2.3
7.2.3.1 Im vorliegenden Fall wurde die ursprüngliche Parzelle Nr. I nach
dem Ergehen der Plangenehmigungsverfügung vom 22. Juli 1965 mit Teil-
zonenplan vom 2. Januar 1968 – mit Ausnahme des bewaldeten Hanges –
in die Wohnzone W2 eingezont. Auch im heutigen Zeitpunkt weisen das
Grundstück Nrn. I in seiner gegenwärtigen Form und das davon abparzel-
lierte Grundstück Nr. III nach wie vor dieselbe Zonierung auf. Mithin haben
sich die planungsrechtlichen Verhältnisse bezüglich dieser Grundstücke
geändert. Demgegenüber führt die Hochspannungsleitung über den bewal-
deten Hang der heutigen Parzelle Nr. II, welcher nicht Gegenstand der Ein-
zonung vom 2. Januar 1968 war. Dieser Grundstücksbereich wird auch im
heutigen Zonenplan noch als Wald bzw. als Landwirtschaftszone ausge-
wiesen, weshalb insoweit keine Veränderungen erfolgt sind.
7.2.3.2 Dennoch können die Beschwerdeführerinnen aus der erfolgten Ein-
zonung für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Denn sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht
machen die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens unter an-
derem davon abhängig, ob dem betroffenen Grundeigentümer wegen ver-
änderter Verhältnisse ein Verlegungsanspruch gemäss Art. 693 Abs. 1
ZGB zusteht (vgl. Urteile 1C_424/2011 E. 2.5 f. sowie 1C_333/2012 E. 2.1;
A-459/2011 E. 3.2.1.3 sowie A-2922/2011 E. 2.1). Ein solcher Anspruch
entsteht nach der gesetzlichen Konzeption, wenn die Hochspannungslei-
tung rechtlich ausschliesslich mit einer Überleitungsdienstbarkeit gesichert
ist und der belastete Grundeigentümer nach erfolgter Einzonung im Be-
reich der Leitung beispielsweise eine Baute erstellen möchte (vgl. dazu
BGE 99 Ib 87 E. 2 [in fine]; Urteil des BVGer A-3273/2016 et al. vom 7. Feb-
ruar 2017 E. 8.3.7; vgl. zum Ganzen: HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das
Enteignungsrecht des Bundes, Band II, 1986 [nachfolgend: HESS/WEIBEL,
Band II], Rz. 70 und 125 ff. zum Elektrizitätsgesetz). Ist nun aber eine zu-
folge veränderter Verhältnisse geplante Überbauung oder anderweitige
bessere Nutzung entscheidend für einen Verlegungsanspruch, kann die
A-3480/2016
Seite 17
Betreiberin der Hochspannungsleitung den Anspruch – sollte er denn über-
haupt von einem Zivilrichter anerkannt werden – beispielsweise mit der Er-
richtung eines Bau- und/oder Pflanzenverbotsservitut unterdrücken (BGE
99 Ib 87 E. 2 [in fine]; HESS/WEIBEL, Band II, Rz. 70, 125 und 127 zum
Elektrizitätsgesetz; vgl. auch Urteil des BVGer A-5014/2013 vom 2. Sep-
tember 2014 E. 5.4.3, welches die Enteignung bzw. den Ausschluss des
Verlegungsanspruchs an sich erwähnt). Mithin genügt die zusätzliche
rechtliche Sicherung der Hochspannungsleitung mit einer Dienstbarkeit,
um deren Verlegung und letztlich ein dadurch bedingtes Plangenehmi-
gungsverfahren zu vermeiden.
7.2.3.3 Im vorliegenden Fall wurden mit dem Entscheid der ESchK vom
30. Juli 1971 zu Gunsten der Enteignerin nicht nur die nötigen Überlei-
tungsrechte begründet, sondern auf dem Grundstück Nr. I auch eine Bau-
verbotsdienstbarkeit im Bereich des Leitungstrasses inkl. eines Sicher-
heitsabstandes – unter Ausschluss des Wald- und Waldschutzzonenareals
– mit einer Gesamtfläche von 1'120 m2 errichtet. Diese Dienstbarkeit
wurde am 15. März 1972 im Grundbuch eingetragen. Mithin wurde die
Hochspannungsleitung zusätzlich mit einer Baubeschränkungsdienstbar-
keit gesichert. Als in der Folge das Grundstück Nr. III abparzelliert wurde,
wurde die Bauverbotsdienstbarkeit auch im Grundbuchauszug dieser Par-
zelle vermerkt. Das ebenfalls abparzellierte Grundstück Nr. II war hingegen
zu keinem Zeitpunkt mit einem Bauverbot belegt, da die Hochspannungs-
leitung in dessen Bereich ausschliesslich über Wald und Landwirtschafts-
land führt und somit weder damals noch heute eine Bautätigkeit zuliess.
Nach dem Gesagten sind auf den strittigen Grundstücken entlang des Lei-
tungstrasses keine Bauten zulässig, weshalb trotz der zwischenzeitlich er-
folgten Einzonung kein Verlegungsanspruch gemäss Art. 693 Abs. 1 ZGB
aufleben konnte. Darüber hinaus machen weder die Beschwerdeführerin-
nen geltend, dass ein derartiger Verlegungsanspruch von einem Zivilge-
richt anerkannt worden wäre noch ist solches aus den Akten ersichtlich.
Folglich drängte sich die Durchführung eines Plangenehmigungsverfah-
rens – trotz der (in formeller Hinsicht) veränderten planungsrechtlichen Ver-
hältnisse – weder damals noch heute auf.
7.3 Weiter ist zu prüfen, ob eine Plangenehmigungspflicht zufolge des all-
fälligen Ablaufs der Überleitungsdienstbarkeiten besteht.
7.3.1
7.3.1.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die Dienstbar-
keit vor der Einreichung des Gesuchs vom 9. März 2016 um Bewilligung
A-3480/2016
Seite 18
des abgekürzten Verfahrens abgelaufen sei. Einerseits habe die damalige
Enteignerin um die Einräumung der Überleitungsrechte für die Dauer von
50 Jahren ab dem 1. Januar 1966 ersucht und andererseits habe die ATEL
im Schreiben vom 14. Dezember 1993 mitgeteilt, dass die Dienstbarkeiten
bis ins Jahr 2014 geregelt worden seien. Des Weiteren habe die Beschwer-
degegnerin im Entwurf für einen neuen Dienstbarkeitsvertrag als Vertrags-
beginn den 1. August 2014 vorgesehen. Daraus folge, dass die auf
50 Jahre eingeräumte Dienstbarkeit am 31. Juli 2014 abgelaufen sei. Folg-
lich gehe es – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht um die
Verlängerung eines dienstbarkeitsvertraglich berechtigten Werks, sondern
zufolge des Datentransfers für Dritte um den Erwerb einer neuen Dienst-
barkeit mit einem geänderten und erweiterten Zweck zur nachträglichen
Rechtfertigung einer rechtswidrig betriebenen Starkstromanlage. Deshalb
sei ein erneutes Plangenehmigungsverfahren erforderlich.
7.3.1.2 Dies wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Sie verweist auf
den Entscheid der ESchK vom 30. Juli 1971, auf welchem das Grundbuch-
amt (…) bestätigt habe, dass das Bauverbot am 15. März 1972 im Grund-
buch eingetragen wurde. Gleichzeitig seien auch die Durchleitungsdienst-
barkeiten eingetragen worden, nachdem die Enteignungsentschädigung
per Valutadatum 8. März 1972 bezahlt worden sei. Ohnehin habe der
Grundbucheintrag im Falle des Erwerbs einer Dienstbarkeit auf dem Ent-
eignungsweg keine konstitutive Wirkung. Für die Rechtsänderung sei ge-
mäss Art. 91 EntG allein die Bezahlung der Enteignungsentschädigung
massgebend. Folglich würden die Dienstbarkeiten 50 Jahre nach dem
8. März 1972, d.h. erst am 8. März 2022 enden. Entsprechend sei die
Hochspannungsleitung zu keinem Zeitpunkt rechtswidrig betrieben wor-
den. Was sodann das Schreiben der ATEL anbelange, könnten die Be-
schwerdeführerinnen daraus nicht auf ein vorzeitiges Ablaufen der Dienst-
barkeiten schliessen. Dabei habe es sich um einen Massenversand gehan-
delt, welcher ohne auf die einzelnen Grundstücke einzugehen, das Auslau-
fen der mit Dienstbarkeitsverträgen im Jahr 1964 begründeten Dienstbar-
keiten für das Jahr 2014 vorsieht. Im vorliegenden Fall sei es jedoch bereits
damals nicht zu einem freihändigen Erwerb der Dienstbarkeit gekommen.
Vielmehr sei der Eintrag der Dienstbarkeiten im Grundbuch erst gestützt
auf den Entscheid der ESchK vom 30. Juli 1971 und damit rund 8 Jahre
später erfolgt. Diese Umstände seien den Empfängern des damaligen
Schreibens bekannt gewesen, weshalb das Schreiben keine Vertrauens-
grundlage für eine Verkürzung der Dienstbarkeitsdauer darstelle.
A-3480/2016
Seite 19
7.3.1.3 Die Vorinstanz erachtet die Auffassung der Beschwerdeführerinnen
ebenfalls als unzutreffend. So sei der Rechtserwerb im vorliegenden Fall
erst durch das Urteil der ESchK vom 30. Juli 1971 bzw. durch die Bezah-
lung der Enteignungsentschädigung per 8. März 1972 erfolgt. Darüber hin-
aus seien die Dienstbarkeiten selbst dann nicht abgelaufen, wenn für den
Beginn der Laufzeit auf das Datum der vorzeitigen Besitzeinweisung per
14. Juli 1967 abzustellen wäre.
7.3.1.4 Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass die Be-
schwerdegegnerin bzw. die ATEL die Dienstbarkeit bereits im Zeitpunkt der
vorzeitigen Besitzeinweisung am 5. Februar 1968 erworben habe, weshalb
diese spätestens am 5. Februar 2018 ablaufe. Jedoch sei auch dieses Da-
tum unerheblich, da die Leitung aufgrund der Datendurchleitung für Dritte
eine Zweckänderung erfahren habe, die nie bewilligt worden sei. Im Übri-
gen sei die Überleitungs- oder Durchleitungsdienstbarkeit auch nie im
Grundbuch eingetragen worden.
7.3.2
7.3.2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 EntG erwirbt der Enteigner durch die Bezah-
lung der Entschädigungen das auf dem Enteignungsweg eingeräumte
Recht an einem Grundstück. Ein Grundbucheintrag ist für die Entstehung
des Rechts nicht notwendig, weshalb die Beschwerdeführerinnen aus dem
fehlenden Eintrag der Überleitungsdienstbarkeit von vornherein nicht zu ih-
ren Gunsten ableiten können (so bereits BGE 106 Ib 241 E. 3 und BGE
116 Ib 241 E. 4a; vgl. auch Urteile des BVGer A-4998/2015 vom 17. No-
vember 2016 E. 3.2.4 und A-8333/2010, A-8340/2010 vom 29. April 2013
E. 4.1; HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes,
Bd. I, 1986 [nachfolgend: HESS/WEIBEL, Bd. I], Art. 91 Rz. 10 und 15).
Die Bezahlung der Enteignungsentschädigung erfolgte am 8. März 1972,
womit in diesem Zeitpunkt die Dienstbarkeitsrechte begründet wurden. Mit-
hin laufen die befristeten Durchleitungs- und Mastbaurechte – wie die Be-
schwerdegegnerin zu Recht darlegt – grundsätzlich noch bis zum 8. März
2022. Vorliegend bewilligte die ESchK jedoch eine vorzeitige Besitzeinwei-
sung. Gemäss Art. 76 Abs. 1 EntG wird dadurch der Enteigner schon vor
der Bezahlung der Enteignungsentschädigung zur Besitzergreifung oder
zur Ausübung des zu enteignenden Rechts ermächtigt (vgl. auch PETER
HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 6. Aufl. 2016,
S. 604; FRANZ KESSLER COENDET, Formelle Enteignung, in: Fachhandbuch
Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 26.172). Deshalb konnte die Enteignerin das
Grundstück der Beschwerdeführerinnen für die Anbringung der Leiterseile
A-3480/2016
Seite 20
am 5. Februar 1968 in Anspruch nehmen. Es stellt sich deshalb die Frage,
ob für den Beginn des Fristenlaufs auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Inan-
spruchnahme des Grundstücks bzw. des zu enteignenden Rechts abzu-
stellen ist, da die Belastung für die Enteigneten bereits in diesem Zeitpunkt
eintritt und der Enteigner das Verfügungsrecht erhält (vgl. zur Wirkung der
vorzeitigen Besitzeinweisung: HESS/WEIBEL, Bd. I, Art. 76 N 2). Dies legt
im Übrigen auch Art. 676 Abs. 3 ZGB nahe – wonach die Dienstbarkeit im
Zeitpunkt der Erstellung einer äusserlich wahrnehmbaren Leitung entsteht
– dessen Anwendung als lex generalis jedoch hinter die Anwendung von
Art. 91 EntG zurückzutreten hat (vgl. HESS/WEIBEL, Bd. II, Rz. 72 zum
Elektrizitätsgesetz). Wie es sich damit verhält, kann vorliegenden jedoch
offenbleiben. Denn selbst wenn auf den frühest möglichen Zeitpunkt für
den Beginn des Fristenlaufs abgestellt würde, d.h. die erste Inanspruch-
nahme der betroffenen Grundstücke im Rahmen der vorzeitigen Besitzein-
weisung, würde die 50-jährige Frist erst am 5. Februar 2018 enden. Mithin
wären selbst in diesem Fall die Dienstbarkeiten bei Einreichung des Ge-
suchs um Bewilligung des abgekürzten Enteignungsverfahrens noch nicht
abgelaufen gewesen.
7.3.2.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen weiter geltend machen, dass
sie aus dem Schreiben der ATEL vom 14. Dezember 1993 auf ein Auslau-
fen der Dienstbarkeiten bereits im Jahr 2014 hätten schliessen dürfen,
kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. So nahm das Schreiben aus-
schliesslich Bezug auf die im Jahr 1964 abgeschlossenen Dienstbarkeits-
verträge und stellte deren Auslaufen und damit jenes der Dienstbarkeiten
für das Jahr 2014 in Aussicht. Folglich konnten die Beschwerdeführerin-
nen, denen bereits damals die davon abweichenden Umstände des Recht-
serwerbs des konkreten Falls bekannt waren, nicht davon ausgehen, dass
die Dienstbarkeiten ohne Weiteres (vorzeitig) im Jahr 2014 auslaufen wür-
den. Daran vermag im Übrigen auch nichts zu ändern, dass die Beschwer-
degegnerin im Entwurf für einen neuen Dienstbarkeitsvertrag den Vertrags-
beginn auf den 1. August 2014 legte, ist es ihr bei einem freihändigen Er-
werb der Dienstbarkeitsrechte doch unbenommen, den Beginn beliebig
festzusetzen.
7.3.3 Selbst wenn den Beschwerdeführerinnen zu folgen wäre und die
Dienstbarkeiten vorzeitig im Jahr 2014 ausgelaufen wären, könnten sie da-
raus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Rechtsprechung sieht ge-
rade für den Fall des Auslaufens einer Dienstbarkeit vor, dass der Erwerb
der Rechte zur Sicherstellung des Weiterbestandes eines Werks – sofern
dieses nicht geändert wird – auf dem Enteignungsweg geschehen soll.
A-3480/2016
Seite 21
Deshalb kann dem Kriterium der abgelaufenen Dienstbarkeiten selbst
keine entscheidende Bedeutung zukommen. Entsprechend hat denn auch
das Bundesgericht in seinem jüngsten Urteil die Tatsache des seit rund
2.5 Jahren abgelaufenen Dienstbarkeitsvertrags und die Erneuerung der
Dienstbarkeiten einzig unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchsver-
botes geprüft (Urteil 1C_333/2012 E. 5.3; vgl. auch A-2922/2011 E. 6). Es
erwog, dass weder der Weiterbetrieb der Leitung ohne die erforderlichen
Dienstbarkeiten noch die verspätete Einreichung eines Enteignungsbegeh-
rens missbräuchlich sei, zumal mit der Einleitung des Enteignungsverfah-
rens gerade die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im hier-
für vorgesehenen Verfahren ermöglicht werde (vgl. zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 7.3.4 f.).
Auch im vorliegenden Fall erschiene das nun angehobene Enteignungs-
verfahren, selbst dann, wenn die Dienstbarkeiten bereits abgelaufen wä-
ren, allein aus diesem Grund nicht als missbräuchlich. Es wäre vielmehr
zum Erwerb der benötigten (neuen) dinglichen Rechte für den Weiterbe-
stand und den Betrieb der Hochspannungsleitung geboten und ermöglichte
die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Folglich zöge allein
die Tatsache des ausgelaufenen Dienstbarkeitsvertrages nicht die Durch-
führung eines Plangenehmigungsverfahrens nach sich, sofern nicht wei-
tere Umstände, wie eine Änderung der Anlage hinzutreten (siehe sogleich
zur Frage der Änderung der Anlage: E. 7.5).
7.3.4 Zusammengefasst sind die Dienstbarkeiten im vorliegenden Fall
nicht abgelaufen. Eine Plangenehmigungspflicht besteht insoweit von
vornherein nicht. Dies gälte selbst für den Fall, dass von einem vorzeitigen
Auslaufen der Dienstbarkeiten im Jahr 2014 ausgegangen würde.
7.4 Sodann ist zu untersuchen, ob Gründe für einen Widderruf der ur-
sprünglichen Plangenehmigungsverfügung und die Durchführung eines
neuen Genehmigungsverfahrens vorliegen.
7.4.1 Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, dass sich die tatsächlichen
Verhältnisse seit dem Entscheid der ESchK vom 30. Juli 1971 stark verän-
dert haben. Dies betreffe nicht nur das seinerzeitige Grundstück Nr. I, son-
dern das gesamte Gebiet. Die Gemeinde (…) habe das Gebiet mit der
(…)strasse erschlossen, was zu einer weiteren Parzellierung geführt und
eine rege Bautätigkeit ausgelöst habe. Allerdings seien die Grundstücke
unter und unmittelbar neben der Hochspannungsleitung kaum verkäuflich,
weshalb die Beschwerdeführerinnen ein berechtigtes Interesse an deren
A-3480/2016
Seite 22
Verlegung hätten. Der aktuelle Standort der Hochspannungsleitung mitten
im überbauten Gebiet stehe als Ganzes in Frage, was die Durchführung
eines neuen Plangenehmigungsverfahrens bedinge.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass sich vorliegend die planerischen
Grundlagen wesentlich geändert hätten. So habe sich seit dem Entscheid
der ESchK vom 30. Juli 1971 weder etwas an der Zonierung des Grund-
stücks Nr. I geändert noch vermöge die zwischenzeitlich erstellte
(…)strasse daran etwas zu ändern. Aus dem Entscheid der ESchK folge,
dass die (…)strasse im strittigen Gebiet bis 25 m vor die Hochspannungs-
leitung geführt worden sei, weshalb bereits damals im vorderen Bereich
auf der erschlossenen Parzelle Nr. I einige Wohnhäuser erstellt worden
sind. Ohnehin stelle die Plangenehmigungsverfügung kein Dauerrechts-
verhältnis dar, weshalb die Plangenehmigungsverfügung nach Abschluss
der Arbeiten nicht aus Gründen widerrufen werden könne, die sich aus der
späteren Entwicklung ergeben. Sei ein Widerruf nicht zulässig, könne auch
kein neues Plangenehmigungsverfahren gefordert werden.
7.4.2 Die Lehre zählt die Plangenehmigungsverfügung – analog zur Bau-
bewilligung – zur Kategorie der grundsätzlich nicht widerrufbaren Verfü-
gungen. Dies gilt zumindest für Tatsachen, die nach Fertigstellung der An-
lage eingetreten sind, denn mit dem Abschluss der Arbeiten ist der Vorgang
beendet, auf den sich die Bewilligung bezieht (KATHRIN DIETRICH, in: Kratz
et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Bd. I, 2016, N 14 zu Art. 16
EleG; RICARDO JAGMETTI, Energierecht, in: Schweizerisches Bundesver-
waltungsrecht, Bd. VII, 2005, Rz. 6282; vgl. betreffend die Baubewilligung:
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 1252). Ein Widerruf der Plangenehmigungsverfügung käme bloss
dann in Betracht, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung
jene am Vertrauensschutz und an der Rechtssicherheit überwiegen würde.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Baubewilligung räumt dem
Vertrauensschutz jedoch regelmässig den Vorrang ein, wenn von der Be-
willigung bereits Gebrauch gemacht wurde, sofern dies erhebliche Investi-
tionen erforderte und einen Zustand geschaffen hat, der nur unter Vernich-
tung gutgläubig geschaffener Werte wieder beseitigt werden könnte (Urteil
des BGer 1C_14/2008 E. 5.2; vgl. bereits BGE 109 Ib 246 E. 4b; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1253).
Vorliegend ist sowohl die eine als auch die andere Voraussetzung erfüllt
und damit dem Vertrauensschutz der Vorrang einzuräumen. Mithin besteht
keine Veranlassung, die Plangenehmigungsverfügung zu widerrufen.
A-3480/2016
Seite 23
7.4.3 Selbst wenn die Plangenehmigungsverfügung – analog zu den Erwä-
gungen des Bundesgerichts im Entscheid 1C_333/2012 – als Dauerrechts-
verhältnis qualifiziert würde, würde dies zu keinem anderen Ergebnis füh-
ren (E. 2.2). Zwar können formell rechtskräftige Verfügungen über Dauer-
rechtsverhältnisse – bei gegebenen Voraussetzungen – insbesondere we-
gen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage angepasst wer-
den (vgl. BGE 139 II 185 E. 10.2.3, BGE 135 V 201 E. 6.2 und BGE 127 II
306 E. 7a). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich seit Erteilung
der Plangenehmigung im Jahre 1965 die Rechtsgrundlagen oder die tat-
sächlichen Verhältnisse massgebend verändert hätten. Insbesondere hat
sich trotz der mittlerweile erfolgten Einzonung des Grundstücks Nr. I bzw.
der davon abparzellierten Grundstücke Nr. II und III nichts an der Sachlage
verändert, da entlang des Trasses der Hochspannungsleitung – soweit
diese nicht über Wald oder Landwirtschaftsland führt – zugleich ein Bau-
verbotsservitut begründet und damit die rechtlichen Wirkungen der Einzo-
nung im relevanten Bereich indirekt zurückgedrängt wurden (vgl. oben
E. 7.2.3.3). Daran vermag auch die zwischenzeitliche Erschliessung der
Parzelle Nr. I mit der (…)strasse nichts zu ändern, ist doch ausserhalb des
vom Bauverbot belasteten Grundstücksbereichs eine Überbauung ohne
Weiteres möglich, wie die von den Beschwerdeführerinnen selbst ange-
führte Bautätigkeit belegt. Demnach bestehen keine Gründe für einen Wi-
derruf der Plangenehmigungsverfügung.
7.4.4 Sodann sind weder Revisionsgründe erkennbar noch werden solche
von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht. Zusammengefasst besteht
für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Veranlassung, die Plange-
nehmigungsverfügung vom 22. Juli 1965 zu widerrufen und das vorlie-
gende Verfahren in ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteig-
nungsverfahren zu verweisen.
7.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Durchführung eines Plangenehmi-
gungsverfahrens aufgrund einer allfälligen Zweckänderung bzw. Zwecker-
weiterung der Starkstromanlage erforderlich ist.
7.5.1
7.5.1.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die Hochspannungs-
leitung seit Dezember 1997 heimlich und ohne ihre Zustimmung zur Durch-
leitung von Daten Dritter verwendet und damit einer zweckfremden Nut-
zung zugeführt wurde. Da die bisherige Durchleitungsdienstbarkeit nur das
Recht zur Führung einer Hochspannungsleitung gewähre, sei diese zu-
sätzliche Nutzung von der Dienstbarkeit nicht mehr gedeckt. Die Errichtung
A-3480/2016
Seite 24
und der Betrieb einer Fernmeldeanlage sei etwas anderes als der Bau und
Betrieb einer Hochspannungsleitung. Mithin liege eine Änderung einer
elektrischen Anlage vor, für welche ein Plangenehmigungsverfahren durch-
geführt werden müsse. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass den
Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 14. Dezember 1993 der Aus-
tausch des Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter an-
gezeigt wurde. Denn auch im damaligen Plangenehmigungsverfahren sei
der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu keinem Zeit-
punkt die Bewilligung zur Durchleitung von Daten Dritter erteilt worden.
7.5.1.2 Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass sie vorliegend gerade
keine neue Datendurchleitungsdienstbarkeit beantrage. Misslinge ihr ein
freihändiger Erwerb der benötigten Datendurchleitungsrechte, beschränke
sie sich auf die Erneuerung der bestehenden Dienstbarkeiten zur Fortlei-
tung und Verteilung elektrischer Energie, da sie weder Anbieterin von Fern-
meldedienstleistungen sei und deshalb nicht über das Enteignungsrecht
nach dem Fernmeldegesetz verfüge noch mit ihrem gesetzlichen Enteig-
nungsrecht nach dem Elektrizitätsgesetz die benötigten Rechte für Fern-
meldeanlagen erwerben könne. Aus diesen Gründen bilde die Enteignung
von Datendurchleitungsrechten Dritter nicht Gegenstand des abgekürzten
Enteignungsverfahrens und damit auch nicht Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens. Werde jedoch keine Nutzungserweiterung für
Fernmeldedienste beantragt, komme es auch nicht zu einer Zweckerwei-
terung der Anlage. Folglich sei ein Plangenehmigungsverfahren nicht er-
forderlich. Zudem habe die zusätzliche Übertragung von Telekommunikati-
onsdaten auf einer Starkstromanlage mittels Lichtwellenleiter keine Aus-
wirkungen auf Mensch und Umwelt, weshalb ein derartiges Verfahren ab-
zulehnen sei. Im Übrigen sei der erfolgte Ersatz des Erdseils durch ein sol-
ches mit integriertem Lichtwellenleiter mittels Plangenehmigung bewilligt
worden.
7.5.1.3 Nach Ansicht des ESTI ist für die Beantwortung der Frage, ob eine
Zweckänderung der Hochspannungsleitung vorliegt, ebenfalls aus-
schliesslich auf das Gesuch um Bewilligung des abgekürzten Verfahrens
abzustellen. Da Durchleitungsrechte für Daten Dritter nicht Gegenstand
des Gesuchs und der persönlichen Anzeige bilden würden, komme es vor-
liegend nicht zu einer Zweckänderung.
7.5.1.4 Für die Beschwerdeführerinnen ist jedoch nicht entscheidend, ob
die Datendurchleitungsrechte Bestandteil des Gesuchs sind oder nicht.
A-3480/2016
Seite 25
Massgeblich sei, dass die Beschwerdegegnerin den Lichtwellenleiter fak-
tisch seit Jahren zu Telekommunikationszwecken verwende, ohne dass
diese Zweckänderung je bewilligt worden sei. Mithin sei die Zweckände-
rung bereits erfolgt und die Anlage werde auch heute noch zur Datendurch-
leitung Dritter verwendet. Entsprechend sei ein Plangenehmigungsverfah-
ren durchzuführen, wobei die Beschwerdegegnerin spätestens mit der be-
antragten Verlängerung der Überleitungsdienstbarkeiten auch Daten-
durchleitungsrechte im Gesuch hätte einschliessen müssen. Die Überprü-
fung in einem Plangenehmigungsverfahren sei überdies aufgrund der zu-
sätzlichen Strahlung zufolge der Datendurchleitung Dritter geboten.
Schliesslich handle es sich bei der strittigen Freileitung um eine gemischte
Baute bzw. Anlage, bei welcher jeweils ein einziges Bewilligungsverfahren
durchzuführen sei. Da die Anlage überwiegend der Elektrizitätsdurchlei-
tung diene, richte sich das Bewilligungsverfahren betreffend der Daten-
durchleitung Dritter ausschliesslich nach dem Elektrizitätsgesetz und nicht
nach dem Fernmeldegesetz.
7.5.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts führt eine geplante zusätzliche Nutzung einer Hochspannungsleitung
für Telekommunikationsdienste zu einer Zweckerweiterung der Anlage,
welche die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach sich
zieht (A-459/2011 E. 3.2 und A-2922/2011 E. 3.1 f.; vgl. sodann Urteile
1C_424/2011 E. 2.4 sowie 1C_333/2012 E. 2.1).
7.5.3 Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz beurteilen
das Vorliegen einer Zweckänderung oder -erweiterung ausschliesslich auf-
grund des Verfahrensgegenstands. Darauf ist an erster Stelle einzugehen.
7.5.3.1 Der Gegenstand des Enteignungsverfahrens bestimmt sich anhand
des Gesuchs der Enteignerin bzw. nach den darin beantragten Rechten.
7.5.3.2 Aus dem Gesuch und der persönlichen Anzeige der Enteignerin
folgt, dass sie eine Verlängerung der bisherigen befristeten Durchleitungs-
dienstbarkeit anstrebt. Entsprechend verlangt sie die Einräumung einer
Personaldienstbarkeit, die ihr insbesondere das Recht gewährt, die über
die belasteten Grundstücke führende, der Übertragung elektrischer Ener-
gie dienende Freileitung samt Zusatzeinrichtungen und Nebenanlagen wie
Leitungsmasten, Fundamente und dergleichen weiter zu führen und zu be-
treiben (vgl. Gesuch vom 9. März 2016 Rz. 4–7; persönliche Anzeige vom
3. Mai 2016 Bst. c). Die Enteignung von Datendurchleitungsrechten für
A-3480/2016
Seite 26
Dritte (Betrieb einer Telekommunikationsanlage) bildet hingegen nicht Ge-
genstand des Enteignungsgesuchs.
7.5.3.3 Sodann kann eine Enteignerin auch nicht zur Einleitung eines Ent-
eignungsverfahrens für weitere Rechte gezwungen werden, da der Ent-
scheid hierzu allein der Enteignerin obliegt und nicht der ESchK bzw. einem
Privaten, der an die ESchK gelangt (vgl. BGE 116 Ib 249 E. 1a mit Hinweis
auf BGE 115 Ib 411 E. 2a; HESS/WEIBEL, Bd. II, Rz. 130 zum Elektrizitäts-
gesetz und KESSLER, in Fachhandbuch, Rz. 26.85, beide auch je mit Hin-
weis auf Ausnahmen). Aus diesem Grund besteht im vorliegenden Verfah-
ren keine Grundlage, die Beschwerdegegnerin zur Enteignung allfälliger
Datendurchleitungsrechte für Dritte zu veranlassen. Soweit die Beschwer-
deführerinnen eine Durchleitung von Daten Dritter geltend machen, sind
sie deshalb auf die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe (Eigentumsfreiheits-
klage) zu verweisen, mit welchen sie jederzeit eine allfällige widerrechtliche
Nutzung verbieten und so die Werkeigentümerin zur Einleitung eines Ent-
eignungsverfahrens für die betreffenden Rechte bewegen können.
7.5.3.4 Zusammengefasst bilden allfällige Datendurchleitungsrechte für
Dritte nicht Gegenstand des vorliegenden Enteignungsverfahrens.
7.5.4 Einzig aus dieser Tatsache bzw. aufgrund des Verfahrensgegenstan-
des des Enteignungsverfahrens kann jedoch – entgegen den Vorbringen
der Beschwerdegegnerin und des ESTI – nicht geschlossen werden, dass
keine Zweckänderung bzw. –erweiterung vorliegt und demzufolge kein
Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Ob ein solches
notwendig ist, bestimmt sich allein nach Massgabe von Art. 16 EleG.
7.5.4.1 Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16 EleG
kann selbst im Falle von schlichten Zweckänderungen oder -erweiterungen
eine Plangenehmigung erforderlich sein, ohne dass bauliche Anpassungen
vorgenommen werden (Urteile 1C_333/2012 E. 2.1 sowie 1C_424/2011
E. 2.4). Entsprechend kann sich eine Bewilligungspflicht auch aufgrund
von blossen Änderungen in der tatsächlichen Nutzung der Anlage ergeben
(vgl. Urteile des BGer 1C_24/2015 vom 24. April 2015 E. 3.2 und
1A.216/2003 vom 16. März 2004 E. 3.2 wonach sich eine Baubewilligungs-
pflicht auch ohne bauliche Anpassungen bei reiner Änderung eines Be-
triebskonzepts, d.h. bei einer veränderten tatsächlichen Nutzung, ergeben
kann, wenn diese direkte oder indirekte Immissionen bewirkt; vgl. auch
BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 22
N 17). Ebenso hat das Bundesgericht das Vorliegen einer Zweckänderung
A-3480/2016
Seite 27
der Hochspannungsleitung danach beurteilt, ob eine zusätzliche Nutzung
für Telekommunikationsdienste geplant ist (vgl. Urteil 1C_333/2012 E. 2.1).
Gleichermassen wurde in einem späteren Urteil nicht die Existenz eines
Lichtwellenleiters im Erdseil als entscheidend erachtet, sondern dessen
Nutzung (Urteil 1C_128/2015 E. 3: "[…] il ne ressort pas de la jurispru-
dence que le fait que le nouveau câble prévu serait de la fibre optique soit
décisif. Seul l'est l'usage que les intimées [= Services industriels de Lau-
sanne, Service d'électricité] pourront en faire.").
Nach dem Gesagten kann sich eine Plangenehmigungspflicht – unabhän-
gig von den zu enteignenden Dienstbarkeitsrechten – aufgrund des tat-
sächlichen Betriebs der Hochspannungsleitung als Telekommunikations-
anlage ergeben. Demnach ist im Folgenden die tatsächliche Nutzung der
Starkstromanlage bzw. des im Erdseil integrierten Lichtwellenleiters zu prü-
fen.
7.5.4.2 Im konkreten Fall wurde die strittige Hochspannungsleitung in der
Vergangenheit auch zur Durchleitung von Daten Dritter verwendet. Dies
ergibt sich aus dem Entwurf eines neuen Dienstbarkeitsvertrags, der fest-
hält, dass die Anlage seit Dezember 1997 vermietet wird (vgl. bf-act. 4).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch ausschliesslich auf den Sach-
verhalt im Entscheidzeitpunkt ab (vgl. Urteil des BVGer A-7248/2014 vom
27. Juni 2016 E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen), weshalb allein aus einer
früheren Nutzung nichts für den vorliegenden Entscheid abgeleitet werden
kann.
7.5.4.3 Bezüglich der aktuellen Situation ergibt sich folgendes Bild:
Während die Beschwerdeführerinnen eine aktuelle Durchleitung von Daten
Dritter behaupten, bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass sie derartige
Daten übermittle. Sie weist darauf hin, dass sie an der Kommerzialisierung
einzelner Fasern des Lichtwellenleiters kein Interesse habe. Vielmehr hät-
ten ihre Rechtsvorgängerinnen entsprechende Verträge mit Fernmelde-
dienstleistern abgeschlossen. Diese Verträge habe sie jedoch nicht über-
nommen, weshalb allein ihre Rechtsvorgängerinnen für die Abwicklung
und Auflösung dieser Nutzungsverträge verantwortlich seien.
Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass für die Beurteilung der Zweck-
setzung der Anlage nicht allein auf ihre Nutzung abzustellen ist. Als Eigen-
tümerin der Hochspannungsleitung ist sie letztlich auch für deren Inan-
A-3480/2016
Seite 28
spruchnahme und Mitbenutzung durch ihre Rechtsvorgängerinnen verant-
wortlich. Entsprechend muss sie sich auch eine allfällige Nutzung Dritter
zu Telekommunikationszwecken anrechnen lassen. Im konkreten Fall steht
nun aber nicht fest, ob einzelne Fasern des Lichtwellenleiters von einer
Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin auch noch im heutigen Zeit-
punkt für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen verwen-
det oder weitervermietet werden; diesbezüglich ist der Sachverhalt nicht
erstellt. Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der folgenden Ausführun-
gen jedoch offen bleiben.
7.5.5 Zwar steht und fällt die Plangenehmigungspflicht gemäss der Recht-
sprechung mit dem Zweck der übermittelten Daten. Während die Daten-
übertragung zur Steuerung und Überwachung der Starkstromanlagen der
Beschwerdegegnerin ohne Weiteres zulässig ist, sind Datenübermittlun-
gen zu Telekommunikationszwecken genehmigungspflichtig. Im konkreten
Fall bestehen jedoch mehrere Gründe, die bei einer allfälligen zusätzlichen
Übertragung von Daten Dritter gegen das Vorliegen einer Zweckänderung
und damit gegen die Plangenehmigungspflicht sprechen würden
(E. 7.5.5.1–7.5.5.6):
7.5.5.1 Zunächst handelt es sich bei der strittigen Hochspannungsleitung
um ein rechtskräftig genehmigtes Werk. Mit Plangenehmigungsverfügung
vom 5. September 1994 wurde die Vorlage L-(…) bewilligt, welche explizit
den Ersatz des Erdseils durch ein Nachrichtenseil mit eingebautem Licht-
wellenleiter zum Gegenstand hatte. Diese Plangenehmigungsverfügung ist
ebenfalls in Rechtskraft erwachsen und nach wie vor gültig. Folglich wurde
bereits im damaligen Zeitpunkt der Einsatz eines Nachrichtenseils und so-
mit der Betrieb eines Lichtwellenleiters zur Datenübertragung bewilligt.
Entsprechend musste auch den Beschwerdeführerinnen bewusst gewesen
sein, dass neben elektrischer Energie inskünftig auch Daten über die Stark-
stromanlage übermittelt werden. Zudem wurden im damaligen Genehmi-
gungsverfahren bereits sämtliche allfällige Immissionen auf Mensch und
Umwelt geprüft (vgl. auch Vorlage L-[…], wonach im Genehmigungsver-
fahren "lediglich noch die Punkte 'Elektromagnetische Felder' und
'Lärmeinwirkungen' zur Diskussion" stehen). Mithin liegt eine bewilligte Da-
tenleitung vor.
7.5.5.2 Sodann sind für eine zusätzliche Durchleitung von Daten Dritter
keine weiteren baulichen Anpassungen mehr nötig und es macht technisch
gesehen keinen Unterschied, ob lediglich Daten der Beschwerdegegnerin
zur Steuerung des Stromnetzes oder auch Daten Dritter über ungenutzte
A-3480/2016
Seite 29
Fasern des Lichtwellenleiters übermittelt werden. Demnach kann hierfür
auf die bereits vollständig genehmigte Anlage zurückgegriffen werden; es
handelt sich somit um eine schlichte Nutzungsänderung.
7.5.5.3 Ferner sind vorliegend mit einer Datenübertragung keine zusätzli-
chen Immissionen verbunden. So bestätigt das BAFU in seinem Fachbe-
richt vom 13. März 2017, dass ein im Erdseil einer Hochspannungsleitung
integrierter Lichtwellenleiter keinen Einfluss auf die Emissionen und Immis-
sionen von nichtionisierender Strahlung sowohl im nieder- als auch im
hochfrequenten Bereich hat. Mithin kommt es weder zufolge des Austau-
sches eines Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter
und dem Betrieb einer Datenleitung zu zusätzlichen Immissionen noch ist
von Belang, ob die Betreiberin der Hochspannungsfreileitung lediglich ei-
gene, stromnetzbezogene Daten über den Lichtwellenleiter versendet oder
auch Daten Dritter (zu Telekommunikationszwecken) übertragen werden.
Insgesamt erachtet das BAFU eine Datenübertragung über den im Erdseil
integrierten Lichtwellenleiter deshalb unabhängig des Zwecks der Daten-
übertragung umweltrechtlich als irrelevant. Diese Ansicht wird vom Bun-
desverwaltungsgericht geteilt. Die von den Beschwerdeführerinnen dage-
gen vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen, weshalb
keine Veranlassung besteht, an der fachlichen Einschätzung des BAFU zu
zweifeln.
7.5.5.4 Ausserdem können – wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht
ausführen – die zu den gemischten Bauten und Anlagen entwickelten Prin-
zipien für die Beurteilung des Lichtwellenleiters und dessen Nutzungsfor-
men herangezogen werden.
Charakteristisch für gemischte Anlagen ist, dass diese aus betriebsbezo-
genen und betriebsfremden Anlageteilen bestehen, d.h. im Falle von Stark-
stromanlagen stromnetzbezogene und andere Anlageteile aufweisen (vgl.
BGE 127 II 227 E. 4 bezüglich Kreuzungen zwischen Bahn und Strasse,
welche regelmässig als gemischte Anlagen qualifiziert werden). Das Bun-
desgericht hat für solche Anlagen nicht ausgeschlossen, dass für verschie-
dene Teile gesonderte Verfahren angehoben werden. Es lehnt eine geson-
derte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile und die Aufteilung
des Bewilligungsverfahrens jedoch ab, wenn sie nicht nur baulich, sondern
auch funktionell und betrieblich zusammenhängen und eine Einheit bilden
(vgl. BGE 133 II 49 E. 6.4 und BGE 127 II 227 E. 4). Rechtfertigt sich eine
einheitliche Betrachtung, ist die gemischte Anlage in demjenigen Verfahren
A-3480/2016
Seite 30
zu bewilligen, welchem auch der Betrieb unterworfen ist, dem sie überwie-
gend dient (vgl. BGE 127 II 227 E. 4c; CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren
im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interes-
senabwägung, Umweltrecht in der Praxis [URP], 2001, S. 511ff. S. 523).
Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall nicht gegeben. Zwar bilden
das Erdseil und der Lichtwellenleiter baulich eine Einheit. Beim Lichtwel-
lenleiter handelt es sich jedoch nicht um ein einzelnes Datenkabel, sondern
um unzählige, voneinander getrennte Glasfasern, die zu einem Leiter ge-
bündelt werden (vgl. hierzu: A-8067/2015 E. 7.5.6.4 betreffend eines Frei-
leitungserdseils ESLI 400 mit 60 separaten Lichtwellenleiter-Fasern). Sol-
che Fasern können – sofern sie von der Betreiberin der Hochspannungs-
leitung nicht für die stromnetzbezogene Datenübermittlung benötigt wer-
den – einzeln an Dritte zur Übertragung von Telekommunikationsdaten wei-
tervergeben werden. Da deren Datenübertragung jedoch funktionell und
aufgrund separater Fasern auch betrieblich losgelöst von der Hochspan-
nungsleitung erfolgt, erscheinen sie nicht als Einheit. Entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerinnen rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall damit
nicht, die für die Genehmigung der Starkstromanlage geltenden Regeln auf
allfällige für die Durchleitung von Daten Dritter verwendete Fasern bzw. die
dadurch bewirkte Nutzungsänderung auszudehnen. Mithin sprechen diese
Prinzipien gegen die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens
bei einer allfälligen Nutzung des Lichtwellenleiters zu Telekommunikations-
zwecken.
7.5.5.5 Schliesslich ist an dieser Stelle der Sinn und Zweck eines Plange-
nehmigungsverfahrens in Erinnerung zu rufen: Dieses dient dazu, in einem
konzentrierten Verfahren ein Bauvorhaben bezüglich sämtlichen relevan-
ten Vorschriften zu prüfen und in einem Gesamtentscheid zu bewilligen
(vgl. Art. 16 Abs. 3 f. EleG). Mithin ist dabei nicht nur die bauliche bzw.
technische Ausgestaltung der Anlage, sondern insbesondere auch deren
Zulässigkeit aus Sicht der Raumplanung, des Umweltrechts, des Natur-
und Heimatschutzes, des Gewässerschutzes und der Waldgesetzgebung
zu prüfen (Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 der Starkstromverordnung vom 30. März
1994 [SR 734.2]; Urteile des BVGer A-6798/2013 vom 5. November 2014
E. 3.4 und A-4930/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4; JAGMETTI, a.a.O.,
Rz. 6218 und 6275; DIETRICH, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 16; HÄNNI, a.a.O.,
S. 492 und 513 f.). Ist nun aber eine Anlage bereits bewilligt worden (vgl.
oben E. 7.5.5.1) und haben sich seither weder die planungsrechtlichen Ver-
hältnisse verändert noch hat sich eine Änderung der Immissionslage zu-
A-3480/2016
Seite 31
folge einer allfälligen Nutzung des Lichtwellenleiters zu Telekommunikati-
onszwecken ergeben (vgl. oben E. 7.5.5.3), ist nicht ersichtlich, welchen
zusätzlichen Nutzen eine erneute Überprüfung des Werks in einem Plan-
genehmigungsverfahren böte. Vielmehr stellte dies einen Leerlauf dar.
7.5.5.6 Aus den genannten Gründen würde allein aufgrund der zusätzli-
chen Datendurchleitung Dritter keine Änderung der Starkstromanlage im
Sinn von Art. 16 Abs. 1 EleG erfolgen.
Diese Schlussfolgerung deckt sich im Übrigen auch mit der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zur Baubewilligungspflicht. Danach sind ohne
bauliche Anpassungen erfolgende Zweckänderungen insbesondere dann
nicht der Baubewilligungspflicht unterstellt, wenn sich ihre Auswirkungen
auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweisen (Urteil
des BGer 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; WALD-
MANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 22 Rz. 17).
Mithin ist bei blossen Zweckänderungen die Immissionsträchtigkeit des ge-
planten Betriebs entscheidend für die Bewilligungspflicht (vgl. oben
E. 7.5.4.1, wonach auf die direkten und indirekten Immissionen abzustellen
ist [Urteil 1C_24/2015 E. 3.2]). Werden diese Kriterien analog auf den vor-
liegenden Fall übertragen, ist nicht ersichtlich, weshalb eine allfällige Nut-
zung der Starkstromanlage zu Telekommunikationszwecken einer Plange-
nehmigungspflicht unterstellt werden sollte, da sie weder Immissionen her-
vorruft noch baulichen Anpassungen bedarf. Mit anderen Worten wird die
Schwelle zur Bewilligungspflicht nicht überschritten, weshalb allein zufolge
einer allfälligen zusätzlichen Nutzung zu Telekommunikationszwecken kein
Interesse an der erneuten Beurteilung des rechtskräftig genehmigten Erd-
seils mitsamt der bewilligten Datenleitung (Lichtwellenleiter) besteht.
7.5.5.7 Nach dem Gesagten ist die bestehende Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts zu präzisieren. Ein Plangenehmigungsverfahren ist allein zu-
folge einer beabsichtigten Nutzung eines im Erdseil integrierten Lichtwel-
lenleiters zu Telekommunikationszwecken, die mit keinen baulichen An-
passungen einhergeht, solange nicht erforderlich, als dadurch keine zu-
sätzlichen Immissionen bewirkt werden (vgl. A-8067/2015 E. 7.5.6.7).
7.5.6 Diese Vorgaben werden vorliegend eingehalten, weshalb – selbst im
Falle einer allfälligen Datendurchleitung Dritter – keine Plangenehmigungs-
pflicht ausgelöst würde.
A-3480/2016
Seite 32
8.
Die vorstehende Prüfung ergibt, dass keine Gründe bestehen, die die
Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens verlangen (vgl. oben
E. 5–7). Damit richtet sich im konkreten Fall der Erwerb der erforderlichen
Dienstbarkeiten ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz. Der Präsi-
dent der ESchK war für die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens mithin
zuständig (Art. 33 EntG).
9.
Im Folgenden sind die Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens zu
prüfen.
9.1 Im Eventualstandpunkt machen die Beschwerdeführerinnen geltend,
dass die Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens nicht erfüllt seien.
Die Enteignung betreffe nämlich eine grosse Anzahl von Grundeigentü-
mern entlang der Strecke von Gösgen–Froloo. Entsprechend sei das or-
dentlichen Enteignungsverfahren gemäss Art. 27 ff. EntG durchzuführen.
Dies wird seitens der Beschwerdegegnerin bestritten. So seien lediglich
7 Grundstücke von der Enteignung und damit verhältnismässig wenige
Enteignete betroffen. Das abgekürzte Verfahren sei somit zu Recht bewil-
ligt worden.
9.2 Gemäss Art. 33 Bst. a EntG kann der Präsident der ESchK das abge-
kürzte Verfahren unter anderem bewilligen, wenn die von der Enteignung
Betroffenen genau bestimmt werden können und die Enteignung verhält-
nismässig wenige Enteignete betrifft.
9.2.1 Im vorliegenden Fall sind die Enteigneten genau bestimmbar. Die
Grundstücke, die mit den Dienstbarkeitsrechten belastet werden sollen, er-
geben sich aufgrund der Trassenführung der Hochspannungsleitung. Kon-
kret betroffen sind sämtliche Grundeigentümer dieser Grundstücke, mit de-
nen sich die Beschwerdegegnerin nicht auf einen freihändigen Erwerb der
benötigten Dienstbarkeiten einigen konnte. Deren Identität ergibt sich zwei-
felsfrei aus den Grundbuchauszügen der betroffenen Grundstücke.
9.2.2 Sodann ist zu prüfen, ob verhältnismässig wenige Enteignete betrof-
fen sind. Entlang des Leitungstrasses konnte sich die Beschwerdegegnerin
mit 280 Grundeigentümern bzw. bei 450 Parzellen auf einen freihändigen
Erwerb der benötigten Dienstbarkeiten verständigen. Lediglich bei
7 Grundstücken konnte keine Einigung erzielt werden, weshalb sie die er-
forderlichen Rechte nun auf dem Enteignungsweg geltend machen muss.
A-3480/2016
Seite 33
Das abgekürzte Verfahren soll bewilligt werden, wenn nach menschlichem
Ermessen sichergestellt ist, dass durch die persönliche Anzeige sämtliche
von der Enteignung Betroffenen erfasst werden (vgl. HESS/WEIBEL, Bd. I,
Art. 33 N 6). Dies trifft vorliegend angesichts der überschaubaren Anzahl
an betroffenen Grundeigentümer ohne Weiteres zu, auch wenn in den pa-
rallelen Beschwerdeverfahren (A-3425/2016 und A-3539/2016) mehrere
Erbengemeinschaften involviert sind.
9.3 Insgesamt sind die Voraussetzung gemäss Art. 33 Bst. a EntG erfüllt,
weshalb der Präsident der ESchK das abgekürzte Enteignungsverfahren
zu Recht bewilligt hat.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
11.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah-
rens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden.
11.1 Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht ein-
schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten trägt der Ent-
eigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren
Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Un-
nötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1
EntG). Jedenfalls dann, wenn die Begehren des Enteigneten in guten
Treuen vertretbar waren, dürfte ein Abweichen von der in Art. 116 Abs. 1
EntG für den Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsrege-
lung nicht ohne Weiteres in Frage kommen (Urteil des BVGer A-4751/2011
vom 21. Juni 2012 E. 16).
11.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Par-
teien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In enteignungsrechtlichen Ver-
fahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten (vgl. Urteil
des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 26). In Anbetracht des Um-
fangs und der Schwierigkeit der vorliegenden Sache sowie des Umstan-
des, dass vorliegend mehrere ähnlich gelagerte Verfahren gleichzeitig zu
beurteilen waren (vgl. Urteile des BVGer A-3425/2016 und A-3539/2016 je
vom 8. Juni 2017), erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.– als angemessen.
A-3480/2016
Seite 34
Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Beschwerde in guten Treuen erho-
ben. Aus diesem Grund sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 116 Abs. 1
Satz 1 EntG in der Höhe von Fr. 2'000.– vollumfänglich der Enteignerin
aufzuerlegen.
11.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all-
fällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Das
Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer de-
tailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine (hinreichend detail-
lierte) Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE;
vgl. Urteil des BVGer A-3841/2014 vom 1. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen steht vorliegend eine
Parteientschädigung zu. Mangels Kostennote ist deren Höhe aufgrund der
Akten von Amtes wegen festzusetzen. In Anbetracht des mutmasslichen
Zeitaufwandes für das Verfahren ist eine Entschädigung von Fr. 11'000.–
angemessen. Diese ist den Beschwerdeführerinnen von der Beschwerde-
gegnerin zu entrichten.
Hingegen steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin von vornherein
keine Parteientschädigung zu (Art. 116 Abs. 1 EntG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Be-
schwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 11'000.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
A-3480/2016
Seite 35
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das ESTI (B-Post)
– das BAFU (B-Post)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Ivo Hartmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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