B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-348/2019
Ur t e i l vom 2 8 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Pronovo AG,
Dammstrasse 3, 5070 Frick,
Vorinstanz.
Gegenstand
Pronovo: Festsetzung der Einmalvergütung.
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Sachverhalt:
A.
Am 1. Dezember 2011 meldete A._______ die für seine Lagerhalle vorge-
sehene Photovoltaikanlage «…» für den Erhalt der Kostendeckenden Ein-
speisevergütung (KEV) bei der Swissgrid AG an. Mit Bescheid vom 2. De-
zember 2011 wurde die Anlage als grundsätzlich förderungswürdig einge-
stuft und auf die Warteliste gesetzt. Die als akkreditierte Inspektionsstelle
tätige electrosuisse beglaubigte die am 15. Juli 2013 in Betrieb genom-
mene Anlage als «integriert» und sandte mit Schreiben vom 9. September
2013 die Beglaubigungsdokumente samt Fotos der Anlage der Swissgrid
AG zu. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 informierte die Swissgrid AG
A._______ dahingehend, dass das per 1. Januar 2018 in Kraft tretende
neue Energiegesetz für Photovoltaikanlagen von der Grössenordnung wie
die seine nur noch eine Einmalvergütung vorsehe.
B.
Die Pronovo AG, welche seit 1. Januar 2018 die zuständige Vollzugstelle
ist, machte A._______ mit Schreiben vom 26. März 2018 darauf aufmerk-
sam, dass von seiner Anlage nur undeutliche Fotos vorliegen würden, was
eine Kategorisierung verunmögliche. Er werde daher aufgefordert, ihnen
Fotos zuzusenden, aus denen klar ersichtlich sei, wie die Solarmodule in
die bestehende Dachkonstruktion eingebaut seien. Falls keine Unterlagen
eingereicht würden, die Unterlagen nicht innert der gesetzlichen Frist bei
ihnen eintreffen würden oder eine Kategorisierung als «integriert» aufgrund
der eingereichten Unterlagen nicht möglich sei, müsse die Anlage als «an-
gebaut» eingestuft und entsprechend vergütet werden. Daraufhin reichte
A._______ innert Frist weitere Fotos der Anlage ein.
C.
Mit Verfügung vom 27. August 2018 qualifizierte die Pronovo AG die An-
lage gestützt auf die eingereichten Unterlagen als «angebaut» und sprach
A._______ eine dieser Kategorisierung entsprechende Einmalvergütung in
der Höhe von Fr. 32'400.-- zu.
D.
Mit Schreiben vom 30. August 2018 erhob A._______ Einsprache gegen
die Verfügung vom 27. August 2018 und verlangte, dass seine Anlage ge-
stützt auf die eingereichten Fotos und die Beglaubigungsdokumente als
«integriert» zu kategorisieren sei. Zudem bat er die Pronovo AG, ihm mit-
zuteilen, welche weiteren Unterlagen sie benötige, um die Anlage als «in-
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tegriert» kategorisieren zu können. Mit Einspracheentscheid vom 13. De-
zember 2018 wies die Pronovo AG die Einsprache ab. Als Begründung
führte sie im Wesentlichen an, gestützt auf die vorhandenen Fotos sei nicht
ersichtlich, dass die Anlage die Funktion des Wetterschutzes und der Was-
serdichtheit übernehme. Damit erfülle die Anlage die Voraussetzungen ei-
ner integrierten Anlage nicht.
E.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt mit Schreiben vom
17. Januar 2019 gegen den Einspracheentscheid der Pronovo AG (nach-
folgend: Vorinstanz) vom 13. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung, nachdem seine Anlage fälschlicherweise als
«angebaut» kategorisiert worden sei. Die eingereichten Fotos und die Lie-
ferantenrechnung würden belegen, dass es sich um eine «integrierte» An-
lage handle. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2019 beantragt die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diesbezüglich verweist sie wie-
derum auf den Umstand, wonach die eingereichten Fotos und Unterlagen
keine Kategorisierung der Anlage als «integriert» erlauben würden. Es
wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, für die Beantwortung der
Frage der Kategorisierung taugliche Fotos vom Dach zu machen. In-
tegriertheit müsse sichtbar gemacht werden können.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. März 2019 fordert die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer auf, weitere Fotos einzureichen, unter anderem sol-
che, die das Dach der Lagerhalle nach Herausnehmen eines Solarmoduls
und die Innenansicht des Lagerhallendachs zeigen würden. Der Beschwer-
deführer kommt dem mit seiner Replik vom 22. März 2019 nach.
G.
Nach Einsicht in die Replik des Beschwerdeführers beantragt die Vo-
rinstanz in ihrer Duplik vom 16. April 2019 die Rückweisung der Sache an
sie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen. Zu-
dem seien die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zur
Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die neu einge-
reichten Fotos nun prima facie die Kategorisierung der Anlage als «inte-
griert» ermöglichen würden. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen, da dieser seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. In
seinen Schlussbemerkungen vom 21. April 2019 lehnt es der Beschwerde-
führer ab, die Verfahrenskosten übernehmen zu müssen, da ihm erst in der
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Vernehmlassung der Vorinstanz klar beschrieben worden sei, welche Fo-
tos er noch einreichen müsse.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021).
Beim Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2018 handelt es sich um
eine solche Verfügung und die Pronovo AG ist eine Vorinstanz nach Art. 33
Bst. h VGG, deren Entscheide gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 66
Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730) beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGer] A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.1). Da keine Aus-
nahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids sowohl for-
mell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert
ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG).
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Massgebend für die Feststellung des Sachverhalts ist der Zeitpunkt des
Beschwerdeentscheids. Im Beschwerdeverfahren können daher im Rah-
men des Streitgegenstandes neu auftauchende Tatsachen geltend ge-
macht und neue Beweismittel eingebracht werden (sog. echte Noven). Ein-
gebracht werden können aber auch noch Tatsachen und Beweismittel, wel-
che bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden kön-
nen, deren Geltendmachung aber aus Nachlässigkeit oder absichtlich un-
terblieben ist (sog. unechte Noven; BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019 [nach-
folgend: VwVG Kommentar], Rz. 31 zu Art. 49 VwVG, m.w.H.).
3.
Vor der Vorinstanz war umstritten, ob die Photovoltaikanlage des Be-
schwerdeführers als «angebaut» oder «integriert» zu kategorisieren ist. Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt sich die Vorinstanz nun auf den
Standpunkt, dass die Anlage gestützt auf die neu eingereichten Fotos vo-
raussichtlich als «integriert» zu qualifizieren sei, weshalb die Sache an sie
zurückzuweisen oder die Beschwerde eventualiter gutzuheissen sei. An-
träge der Verwaltung auf Gutheissung der Beschwerde befreien das Bun-
desverwaltungsgericht indes nicht von seiner Prüfungs- und Begründungs-
pflicht. Vielmehr hat es die tatsächlichen und rechtlichen Anspruchsvoraus-
setzungen einer Leistung selbst zu prüfen und das entsprechende Ergeb-
nis zumindest summarisch festzuhalten (Urteil des Bundesgerichts [BGer]
9C_683/2009 vom 16. September 2009 E. 2.2.3; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 3.211).
3.1 Gemäss Art. 72 Abs. 3 EnG gilt für Betreiber und Projektanten, die bis
zum Inkrafttreten des EnG keinen positiven Bescheid erhalten haben, ins-
besondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der
Warteliste (Wartelistenbescheid), das neue Recht, auch wenn ihre Anlage
beim Inkrafttreten des EnG schon in Betrieb ist. Der Beschwerdeführer er-
hielt den Wartelistenbescheid im Jahre 2011 und seine Anlage nahm er im
Jahr 2013 in Betrieb. Das EnG ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten
(Art. 77 EnG). Den positiven Bescheid erhielt der Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 27. August 2018. Auf den vorliegenden Fall findet daher
das geltende neue EnG Anwendung (vgl. dazu auch Urteil BVGer
A-7036/2018 vom 26. August 2019).
3.2 Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanla-
gen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und
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Elektrizität aus Wasserkraft, Sonnenenergie, Windenergie, Geothermie so-
wie Biomasse erzeugen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a – e EnG). Nicht am Ein-
speisevergütungssystem teilnehmen können unter anderem die Betreiber
von kleinen Photovoltaikanlagen. Als kleine Photovoltaikanlagen gelten
Anlagen, welche eine Leistung von weniger als 100 kW aufweisen (vgl.
Art. 19 Abs. 4 Bst. b i.V.m. Art. 19 Abs. 6 EnG sowie Art. 7 Abs. 1 i.V.m.
Art. 13 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität
aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 [EnFV; SR 730.03]).
Sofern die Mittel reichen, können diese jedoch einen Investitionsbeitrag in
der Form einer einmaligen Zahlung (Einmalvergütung) in Anspruch neh-
men (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 24 Abs. 4 EnG). Die Höhe der Ein-
malvergütung ist abhängig von der Qualifikation der Photovoltaikanlage
(vgl. Anhang 2.1 Ziff. 2.1 ff. EnFV). Diesbezüglich wird zwischen integrier-
ten (Art. 6 Abs. 1 Bst. a EnFV) und angebauten oder freistehenden Anla-
gen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b EnFV) unterschieden. Integrierte Anlagen sind An-
lagen, die in ein Gebäude integriert sind und neben der Elektrizitätsproduk-
tion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsi-
cherung dienen (Art. 6 Abs. 2 EnFV). Wie unter der Geltung der Energie-
verordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV; in Kraft gewesen bis zum
31. Dezember 2017) muss somit eine Photovoltaikanlage kumulativ zwei
Erfordernisse erfüllen, um als integriert zu gelten: Zum einen muss die An-
lage effektiv baulich integriert und nicht nur (wie die angebauten Anlagen)
konstruktiv mit der Baute verbunden sein. Baulich integriert ist eine Photo-
voltaikanlage, wenn dasjenige Element der Baute, das durch die Anlage
ersetzt wird (z.B. das Dach), entfernt wurde. Zum anderen muss die Anlage
eine Doppelfunktion ausüben, d.h. nebst der Primärfunktion der Energie-
gewinnung noch eine zweite Aufgabe (Wetterschutz, Wärmeschutz oder
Absturzsicherung) erfüllen (vgl. Urteil BGer 2C_180/2017 vom 10. Januar
2018 E. 2; Urteile BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 4.1 und
A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5).
3.3 Den Akten lässt sich Folgendes entnehmen: Das Gebäude, auf wel-
chem sich die Photovoltaikanlage befindet, ist eine Lagerhalle mit einem
Giebeldach. Die eine (freie) Dachfläche ist nur mit gewellten Dachblechen
bedeckt. Bei der anderen wurden diese entfernt und stattdessen – wie es
der Lieferantenrechnung entnommen werden kann – eine Indachphotovol-
taikanlage montiert. Dazu wurden als Dachschalung 3-Schichtplatten samt
Schalungsbahne angebracht, worauf dann die Unterkonstruktion sowie die
Solarmodule montiert wurden. Zudem wurde die Anlage mit einer Traufver-
kleidung inkl. Zulauf versehen. Die Photovoltaikanlage ersetzt somit die ur-
sprünglichen Dachbleche und übernimmt gleichzeitig deren Funktion als
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Wetterschutz, indem sie das Regenwasser auffängt und ableitet. Wie die
Vorinstanz in ihrer Duplik vom 16. April 2019 richtig vorbringt, ist die Pho-
tovoltaikanlage im Ergebnis daher als «integriert» im Sinne von Art. 6
Abs. 1 Bst. a EnFV zu qualifizieren.
3.4 Zusammengefasst basiert die von der Vorinstanz in ihrem Einsprache-
entscheid vom 13. Dezember 2018 festgelegte Einmalvergütung auf einer
falschen Einstufung der Photovoltaikanlage. Weitere Abklärungen sind
nicht zu treffen, weshalb von der beantragten Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz abzusehen ist. Vielmehr ist die Beschwerde gutzuheissen
und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
4.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah-
rens zu befinden.
4.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Verfahrenskosten seien trotz Obsie-
gen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da er seine Mitwirkungspflichten
verletzt habe.
4.1.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), sofern es sich dabei
nicht um Vorinstanzen oder beschwerdeführende und unterliegende Bun-
desbehörden handelt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Einer obsiegenden Partei
dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung
von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist ty-
pischerweise der Fall, wenn ein Beschwerdeführer das Beschwerdeverfah-
ren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwir-
kungspflichten (Art. 13 VwVG) unnötigerweise verursacht und in die Länge
gezogen hat, etwa durch verspätetes Vorbringen relevanter Beweismittel,
die zu einer Gutheissung der Beschwerde führen (MICHAEL BEUSCH, in:
VwVG Kommentar, Rz. 20 zu Art. 63 VwVG; Urteile BVGer A-6822/2016
vom 6. Juli 2017 E. 6.1 und A-8396/2015 vom 5. Juli 2016 E. 8.1). So sind
Parteien dazu verpflichtet, in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren
einleiten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG). Art. 13 VwVG ergänzt und relativiert dabei die in Art. 12
VwVG verankerte Untersuchungsmaxime, wonach die Behörde den Sach-
verhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Letztere verpflichtet die zustän-
dige Behörde, alle zumutbaren und rechtlich zulässigen Mittel der Sach-
verhaltsaufklärung einzusetzen. Dabei hat sie sich an der Entscheiderheb-
lichkeit einer Tatsache, an verfahrensökonomischen Überlegungen sowie
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am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren. Sie trägt die Verantwor-
tung für die Feststellung der materiellen Wahrheit, was insbesondere dazu
führt, dass sie nicht nur für die Parteien belastende, sondern auch begüns-
tigende Tatsachen zu ermitteln hat (AUER/BINDER, in: VwVG Kommentar,
Rz. 5 zu Art. 12 VwVG sowie Rz. 1 zu Art. 13 VwVG, m.w.H.). Ist eine Par-
tei zur Mitwirkung verpflichtet, so trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht,
d.h. sie muss die Verfahrensbeteiligten geeignet auf die zu beweisenden
Tatsachen hinweisen (Urteile BGer 2C_165/2018 vom 19. September 2018
E. 2.2.2 und 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1).
4.1.2 Das vorinstanzliche Verfahren wurde auf Gesuch des Beschwerde-
führers hin eingeleitet, weshalb ihn sicherlich eine Mitwirkungspflicht traf
(vgl. oben E. 4.1.1). Diese Pflicht umfasste auch das Einreichen von Fotos,
die den Solarstromgenerator während des Baus und nach der Fertigstel-
lung zeigen und aus denen ersichtlich wird, dass eine integrierte Anlage
nach Art. 6 EnFV vorliegt (vgl. Anhang 2.1 Ziff. 3 Bst. k EnFV). Nachdem
die ursprünglich eingereichten Fotos für eine Kategorisierung der Anlage
offenbar nicht genügten, forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 26. März 2018 auf, weitere Fotos einzureichen, wobei da-
rauf insbesondere die Gesamtfläche, die Randabschlüsse der Solaranlage
sowie die Bauphase oder die Unterkonstruktion deutlich zu sehen sein soll-
ten. Die daraufhin vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos zeigen die
Gesamtfläche sowie die Randabschlüsse der Anlage. Zudem reichte er ein
Foto ein, welches innerhalb der Lagerhalle aufgenommen wurde und das
Dach von unten zeigt. Es liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdefüh-
rer damit – mangels Fotos der Bauphase – ein Bild der verlangten Unter-
konstruktion aufnehmen wollte. Die darauf zu sehenden Schichtplatten bil-
deten denn auch einen Teil der Unterkonstruktion der Anlage ab (vgl. oben
E. 3.3). Es kann daher nicht auf eine mangelhaft wahrgenommene Mitwir-
kungspflicht geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer anschlies-
send in seiner Einsprache auch nachfragte, ob die Vorinstanz noch weitere
Unterlagen für die Kategorisierung benötige. Stattdessen wäre es der Vor-
instanz zuzumuten gewesen, den sich offenkundig im Unwissen befinden-
den Beschwerdeführer selber darauf hinzuweisen, dass sie zusätzlich
noch ein Foto nach Herausnehmen eines Solarmoduls oder Fotos der In-
nenansicht vom Dach benötigen würde, um den Rest der Unterkonstruk-
tion beurteilen zu können. Ein solch kurzer schriftlicher Hinweis wäre pro-
zessökonomisch unbedenklich, verhältnismässig sowie von der Entscheid-
erheblichkeit her auch angezeigt gewesen (vgl. oben E. 4.1.1).
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4.1.3 Weiter wäre bei einer eingehenderen Betrachtung der Fotos unter
Einbezug der Lieferantenrechnung eine Kategorisierung der Anlage bereits
im vorinstanzlichen Verfahren möglich gewesen. Das bereits erwähnte
Foto zeigt die Unteransicht beider Dachflächen. Dabei liegen auf der freien
Dachseite die Dachbleche direkt auf den Sparren (Träger, die von der
Traufe zum First verlaufen und die Dachhaut tragen) auf, weshalb es sich
bei den Holzplatten auf den Sparren der anderen Dachseite nur um die in
der Lieferantenrechnung erwähnten 3-Schichtplatten handeln konnte, wel-
che die Basis der Photovoltaikanlage bilden. Die weitere Konstruktion lässt
sich sodann aus den übrigen Elementen der Lieferantenrechnung nach-
vollziehen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos waren des-
halb für die schlussendliche Kategorisierung nicht allein ausschlaggebend
(vgl. oben E. 4.1.1). Aus diesem Grund fällt eine Verletzung der Mitwir-
kungspflicht des Beschwerdeführers ebenfalls ausser Betracht.
4.1.4 Zusammengefasst besteht kein Anlass, dem obsiegenden Beschwer-
deführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da diese auch der Vorinstanz
nicht auferlegt werden können, sind keine Verfahrenskosten zu erheben
(vgl. oben E. 4.1.1) und der vom Beschwerdeführer erhobene Kostenvor-
schuss ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstat-
ten.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann der ganz oder teilweise obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG). Parteien, welche nicht
vertreten sind, werden nur die notwendigen Auslagen gemäss Art. 13 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ersetzt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 4.64 Fn. 179). Diese umfassen Spesen für Reisekosten,
Verpflegungskosten, Übernachtungskosten sowie Kosten für Kopien, so-
fern sie Fr. 100.-- übersteigen (Art. 13 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 1 – 4 VGKE)
und einen allfälligen Verdienstausfall (Art. 13 Bst. b VGKE). Derartige Kos-
ten werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und es ist auch
nicht ersichtlich, inwiefern solche angefallen sein sollten. Eine Parteient-
schädigung ist ihm deshalb nicht zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom
13. Dezember 2018 der Vorinstanz aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird ihm nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Energie z.K. (A-Post)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Andreas Kunz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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