B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 12.02.2020 (9C_639/2019)
Abteilung I
A-349/2019
Ur t e i l vom 2 2 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Dr. iur. Vincent Augustin, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Vorinstanz.
Gegenstand
BVG Beitragsverfügung.
A-349/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (fortan: Auffangeinrichtung) wurde
von der B._______ Ausgleichskasse (fortan: Ausgleichskasse) mit Schrei-
ben vom 14. Oktober 2009 mitgeteilt, dass A._______ (fortan: Arbeitgebe-
rin) die Anfrage betreffend Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht
korrekt beantwortet habe. Weiter informierte die Ausgleichskasse, dass der
Betrieb der Arbeitgeberin, das Hotel C._______ seit dem 1. September
2007 bei ihr angeschlossen sei.
B.
Die Auffangeinrichtung informierte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom
12. Januar 2010 über einen möglichen Zwangsanschluss und setzte ihr
Frist zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 antwortete
die Arbeitgeberin, sie sei bis zum 31. Dezember 2009 lediglich als Ange-
stellte im Betrieb tätig gewesen und habe keine Einzelfirma geführt. Sie
legte ein Kündigungsschreiben betreffend das Arbeitsverhältnis im Betrieb
per 31. Dezember 2009 bei.
C.
Mit Schreiben vom 15. März 2010 übermittelte die Ausgleichskasse der
Auffangeinrichtung den durch die Arbeitgeberin ausgefüllten «Fragebogen
zur Abklärung der Beitragspflicht für Selbstständigerwerbende/Personen-
gesellschaften/Juristische Personen». Darin gab die Arbeitgeberin an, seit
dem 1. September 2007 eine Einzelfirma unter dem Betriebsnamen «Hotel
C._______» zu führen und AHV-beitragspflichtiges Personal zu beschäfti-
gen. Sie gab überdies an, in eigenem Namen gegenüber der Kundschaft
aufzutreten und den Betrieb auf eigene Rechnung zu führen. Ihre selbstän-
dige Tätigkeit beschrieb sie als «Geschäftsführerin».
D.
Am 29. März 2010 verfügte die Auffangeinrichtung – gemäss eigenen An-
gaben – den rückwirkenden Anschluss der Arbeitgeberin als Inhaberin der
Einzelfirma per 1. September 2007 und begründete dies mit der Ausrich-
tung von Löhnen an dem BVG-Obligatorium unterstellte Arbeitnehmer.
E.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 an die Arbeitgeberin bestätigte die Auf-
fangeinrichtung, dass der Zwangsanschluss nach Ablauf der Beschwerde-
frist rückwirkend per 1. September 2007 durchgeführt worden sei und
stellte Rechnung in der Höhe von CHF 36'535.20.
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Seite 3
F.
Die Arbeitgeberin retournierte die Mahnung vom 20. Juni 2011 versehen
mit der handschriftlichen Notiz, dass sie seit dem 31. Dezember 2009 nicht
mehr im Betrieb angestellt sei und eine Kopie des Schreibens an den
Rechtsanwalt des Hotels weitergeleitet habe. Die Auffangeinrichtung
machte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 29. Juni 2011 darauf aufmerk-
sam, dass es sich um BVG-Prämien für den Zeitraum 1. September 2007
bis 31. Dezember 2009 handle und stellte die eingeschriebene Mahnung
erneut zu.
G.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 teilte der Rechtsvertreter der Arbeitgeberin
mit, dass er mit deren Interessenvertretung beauftragt worden sei. Dabei
bat er die Auffangeinrichtung «zwecks Klärung des Sachverhaltes und ins-
besondere der Rechtslage», ihm «urkundlich dokumentiert belegen zu wol-
len, woraus [die Auffangeinrichtung ihre] Forderung gegenüber [der Arbeit-
geberin] persönlich» erhebe. Überdies machte er geltend, dass die Arbeit-
geberin aufgrund ihrer prekären Einkommens- und Vermögenssituation
nicht in der Lage sei, die Forderung zu begleichen.
H.
Die Auffangeinrichtung antwortete mit Schreiben vom 12. Juli 2011, dass
aus der Anmeldung der Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse ersichtlich
sei, dass erstere sich als Einzelfirma angemeldet habe. Um weitere Aus-
künfte erteilen zu können, bat die Auffangeinrichtung um Zustellung einer
Vollmacht.
I.
Daraufhin bat die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 20. Juli 2011 um Mittei-
lung, wie die konkrete Forderung berechnet worden sei. Sie erkundigte sich
zudem, ob ein Erlass der Forderung allenfalls möglich sei und unter wel-
chen Bedingungen.
J.
In der darauffolgenden Antwort der Auffangeinrichtung vom 26. Juli 2011
erklärte diese die Möglichkeit eines Tilgungsplans zur Abzahlung der For-
derung und bat den Rechtsvertreter der Arbeitgeberin erneut um Zustel-
lung einer Vollmacht.
A-349/2019
Seite 4
K.
Am 28. September 2011 leitete die Auffangeinrichtung die Betreibung ge-
gen die Arbeitgeberin ein, gegen welche diese am 3. Oktober 2011 Rechts-
vorschlag erhob. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 erkannte die Auf-
fangeinrichtung den Rechtsvorschlag der Arbeitgeberin für materiell unbe-
gründet und hob ihn auf.
L.
Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin am 11. November 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren C-6145/2011).
Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 widerrief die Auffangeinrichtung ihre Bei-
tragsverfügung und die Aufhebung des Rechtsvorschlags vollumfänglich,
wodurch das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gegenstandslos
und am 28. Juni 2012 abgeschrieben wurde (Abschreibungsentscheid des
BVGer C-6145/2011 vom 28. Juni 2012 resp. Berichtigung vom 11. Juli
2012).
M.
Mit Schreiben vom 31. März 2017 wandte sich die Auffangeinrichtung er-
neut an die Arbeitgeberin und nahm Stellung zu den in der Beschwerde
vom 11. November 2011 angeführten Punkten. Als Beilage übermittelte sie
unter anderem die Anschlussverfügung vom 29. März 2010. Der Empfang
dieses Schreibens wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 3. April
2017 bestätigt.
N.
Mit E-Mail vom 10. April 2017 – handschriftlich ergänzt am 4. Mai 2017 –
erklärte die Arbeitgeberin den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungs-
einrede, sofern die Verjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten
sei.
O.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 nahm die Arbeitgeberin Stellung zum
Schreiben der Auffangeinrichtung vom 31. März 2017 und bestätigte, die
Anschlussverfügung erhalten zu haben.
P.
Mit Schreiben vom 24. November 2017 wurde die Arbeitgeberin von der
Auffangeinrichtung letztmals gemahnt, die Beitragsrechnung in der Höhe
von CHF 37'802.50 zu bezahlen.
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Seite 5
Q.
Am 15. Dezember 2017 reichte die Auffangeinrichtung das Betreibungsbe-
gehren in der Höhe von CHF 51'027.56 (inkl. Verzugszins vor Betreibung)
ein. Am 4. Januar 2018 erhob die Arbeitgeberin diesbezüglich Rechtsvor-
schlag.
R.
Am 20. Dezember 2018 erliess die Auffangeinrichtung erneut eine Bei-
tragsverfügung. Gemäss deren Dispositivziffer 1 hat die Arbeitgeberin der
Auffangeinrichtung einen Betrag von CHF 37'802.52 zuzüglich Verzugs-
zins seit dem 14. Dezember 2017 auf CHF 37'802.50 und Gebühren von
insgesamt CHF 150.- sowie Verzugszins bis zum 14. Dezember 2017 von
CHF 13'075.06 zu bezahlen. Im Weiteren hob die Auffangeinrichtung in
Dispositivziffer 2 den Rechtsvorschlag auf.
S.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 erhebt die Arbeitgeberin (fortan:
Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung (fortan:
Vorinstanz) vom 20. Dezember 2018 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung
und die Feststellung, dass die geltend gemachte Forderung nicht bestehe,
eventualiter verjährt sei; unter Kosten und Entschädigungsfolgen gemäss
Gesetz. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die Anschlussverfügung vom
29. März 2010, welche die Grundlage für den Erlass der Beitragsverfügung
vom 20. Dezember 2018 bilde, der Beschwerdeführerin nie zugestellt und
rechtsgültig eröffnet worden sei. Eventualiter macht die
Beschwerdeführerin geltend, die Forderung der Vorinstanz sei bereits
verjährt.
T.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2019 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde-
führerin.
U.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 nimmt die Beschwerdeführerin unaufgefor-
dert Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und hält sinngemäss an
ihren Anträgen aus der Beschwerde fest.
A-349/2019
Seite 6
V.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Eine solche liegt nicht vor. Angefochten ist eine
Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung vom 20. Dezember 2018. Die
Auffangeinrichtung ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG
(vgl. Art. 54 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR
831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit
grundsätzlich gegeben.
Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG).
1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti-
gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-4980/2018 vom
20. Mai 2019 E. 1.4.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
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Seite 7
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145
E. 1.2.2, 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A-1050/2018 vom 10. Dezem-
ber 2018 E. 1.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 1.54; MOOR/POL-
TIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.5).
2.
2.1
2.1.1 Jeder von einer Verfügung direkt Betroffene hat gemäss Art. 34
Abs. 1 i.V.m. Art. 6 VwVG einen Anspruch auf individuelle Eröffnung des
Entscheids (Urteil des BVGer A-7562/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.2). Der
Anspruch auf individuelle Eröffnung gründet gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101; BGE 133 I 201 E. 2.1; 127 V 119 E. 1c).
Nur bei Kenntnis einer ergangenen Verfügung kann sich der Betroffene
wirksam dagegen zur Wehr setzen und die ihm zur Verfügung stehenden
Rechtsmittel ergreifen (Urteil des BVGer A-7562/2015 vom 23. Mai 2016
E. 4.2).
Entsprechend entfaltet eine Verfügung ihre Rechtskraft erst, wenn sie dem
Empfänger ordnungsgemäss eröffnet worden ist (BGE 142 II 411 E. 4.2,
133 I 201 E. 2.3; Urteil des BVGer A-7562/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.4;
KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Aufl. 2019,
Art. 34 N. 3). Wird die Verfügung den Parteien nicht eröffnet und bleibt in-
sofern behördenintern, gilt sie als nicht existent, bis sie eröffnet wird
(BGE 133 I 201 E. 2.3; Urteile des BVGer A-7562/2015 vom 23. Mai 2016
E. 4.4 und A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.3; HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1124).
Gemäss der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat die
Behörde nachzuweisen, dass und wann die Verfügung dem Adressaten
zugestellt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.1, 136 V 295 E. 5.9, 129 I 8 E. 2.2;
Urteil des BGer 1C_129/2015 vom 9. Juli 2015 E. 3.1; PATRICIA EGLI, in:
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 20 N. 17). Wird die Verfügung nicht mittels eingeschriebener Sendung
zugestellt, hat die Behörde diesen Nachweis gestützt auf Indizien oder die
gesamten Umstände zu erbringen (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2; PATRICIA EGLI,
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Seite 8
a.a.O., Art. 20 N. 18). Es reicht insbesondere nicht aus, die Kopie eines
Schreibens vorzulegen, ohne Bestätigung, dass dieses der Post überge-
ben wurde (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2). Bleiben Zweifel an der rechtsgenü-
genden Zustellung, so ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen,
sofern diese nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit
entspricht (BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a; PATRICIA EGLI, a.a.O.,
Art. 20 N. 18).
2.1.2 Die Beschwerdefrist beginnt im Grundsatz mit der Eröffnung der Ver-
fügung an den Adressaten gemäss Art. 34 ff. VwVG (STEFAN VOGEL, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 50 N. 4). Wird eine Ver-
fügung indes nicht eröffnet, beginnt der Fristenlauf erst in jenem Zeitpunkt,
in welchem der Adressat Kenntnis der Verfügung erhält und im Besitz aller
für die erfolgreiche Wahrung seiner Rechte wesentlichen Elemente ist. Ab
diesem Moment kann mithin auch erwartet werden, dass die Verfügung
innerhalb der nun laufenden Beschwerdefrist angefochten wird (vgl. BGE
129 II 193 E. 1, 102 Ib 91 E. 3; Urteil des BGer 1C_150/2012 vom 6. März
2013 E. 2.3; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, a.a.O., Art. 38 N. 9).
Verstreicht die Beschwerdefrist unbenutzt, so gilt das Beschwerderecht als
verwirkt und die Verfügung erwächst in formelle Rechtskraft (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 2.213 f.; OLIVER ZIBUNG, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 50 N. 16).
2.1.3 Die Bestimmung von Art. 38 VwVG, wonach den Parteien aus man-
gelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil entstehen darf, bildet ei-
nen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den verfassungsmässigen Vertrau-
ensschutz sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV konkretisiert (vgl. Urteile des BGer
1C_233/2018 vom 6. November 2018 E. 3.1 und 2C_848/2012 vom
8. März 2013 E. 4.1). Dabei ist ausschlaggebend, ob die Partei im konkre-
ten Fall tatsächlich irregeführt und benachteiligt wurde (vgl. BGE 132 I 249
E. 6; 122 I 97 E. 3a/aa; Urteil des BGer 9C_791/2010 vom 10. November
2010 E. 2.2).
2.2
2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versi-
chern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge einge-
tragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine
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Seite 9
Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per-
sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2
BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns
der Anschlusspflicht (Art. 11 Abs. 3 BVG; statt vieler: Urteil des BVGer
A-6512/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.4).
2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob
die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss
Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Mona-
ten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5
BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse
nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG
rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
2.2.3 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 54
Abs. 2 Bst. b BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum
Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschlies-
sen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt – wie erwähnt
(E. 2.2.1 f.) – rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).
2.2.4 Laut Art. 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verord-
nung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der
beruflichen Vorsorge (SR 831.434; fortan: VOAA) hat der Arbeitgeber der
Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitneh-
menden von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vor-
sorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen. Im Falle eines
zwangsweisen Anschlusses entsteht die Beitragsforderung mit Erlass der
Anschlussverfügung, welche erst das Rechtsverhältnis entstehen lässt, auf
Grund dessen die Beiträge an die Auffangeinrichtung aus beruflicher Vor-
sorge geschuldet sind. Erst infolge der Unterstellung unter das Vorsorge-
reglement wird die rechtliche Grundlage zur Beitragserhebung geschaffen.
Vorher können keine Beiträge fällig sein und keine Verjährungsfristen zu
laufen beginnen (Urteil des BGer 9C_655/2008 vom 2. September 2009
E. 4.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute:
Bundesgericht] B 97/06 vom 25. Juni 2007 E. 5.2; Urteil des BVGer
A-555/2018 vom 30. Januar 2019 E. 4.1.1, je mit Hinweisen).
2.2.5 Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Auffangeinrichtung
Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Der Verzugszins dient dem
Vorteilsausgleich wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld. Nebst dem
A-349/2019
Seite 10
pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt er, den admi-
nistrativen Aufwand für die verspätete bzw. nachträgliche Beitragserhe-
bung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst abzugelten (BGE 139
V 297 E. 3.3.2.2; Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.4).
Verzugszinsen auf Beitragsforderungen sind ohne Mahnung ab Fälligkeit
der Forderungen geschuldet. Der Zinsenlauf betreffend Beitragszahlungen
für Perioden vor dem Anschluss an die Auffangeinrichtung beginnt mit der
Fälligkeit der Forderungen, also mit Erlass der Zwangsanschlussverfügung
(vgl. Urteil des BVGer A-555/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.3.7 f.; vgl.
E. 2.2.4).
2.2.6 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumi-
gen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rech-
nung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 VOAA erwähnt, wonach der Arbeitge-
ber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser
in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt
sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffang-
einrichtung. Dieses Reglement bildet gemäss Dispositiv der Anschlussver-
fügung regelmässig (und auch im vorliegenden Fall) integrierenden Be-
standteil der Anschlussverfügung. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit
dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegolte-
nen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (vgl. dazu
Urteil des BVGer A-4980/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.6).
2.3
2.3.1 Laut Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Bei-
träge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129 ff.
OR sind anwendbar. Gemäss Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährungs-
frist mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen (Urteil des BGer
9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 4.2, Urteil des BVGer A-555/2018
vom 30. Januar 2019 E. 4.1.3).
2.3.2 Das Bundesgericht hat diesbezüglich erwogen, dass nach ständiger
Rechtsprechung die Verjährungsfrist für Beiträge zurückliegender Jahre
bei zwangsweisen Anschlüssen an die Auffangeinrichtung nach Art. 11
Abs. 6 BVG mit dem verfügten Anschluss zu laufen beginnt. Begründet
wird dies mit der konstitutiven Wirkung der Anschlussverfügung, welche
erst das Rechtsverhältnis entstehen lässt, auf Grund dessen die Beiträge
an die Auffangeinrichtung aus beruflicher Vorsorge geschuldet sind. Erst
infolge der Unterstellung unter das Vorsorgereglement wird die rechtliche
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Seite 11
Grundlage zur Beitragserhebung geschaffen (Art. 66 Abs. 1 und 2 BVG).
Vorher können keine Beiträge fällig sein und keine Verjährungsfristen zu
laufen beginnen (Urteil des BGer 9C_655/2008 vom 2. September 2009
E. 4.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute:
Bundesgericht] B 97/06 vom 25. Juni 2007 E. 5.2, je mit Hinweisen; vgl.
E. 2.2.4). Durch die Anschlussverfügung entsteht eine neue Rechtsbezie-
hung (Urteil des EVG B 54/99 vom 1. Mai 2000 E. 2a mit Hinweisen).
2.3.3 Die Verjährung wird unter anderem unterbrochen durch Anerkennung
der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins-
und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung (Art. 135
Ziff. 1 OR) sowie durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch,
durch Klage oder Einrede von einem staatlichen Gericht oder einem
Schiedsgericht und durch Eingabe im Konkurs (Art. 135 Ziff. 2 OR). Mit der
Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (Art. 137 Abs. 1 OR).
Wird die Verjährung durch Betreibung unterbrochen, beginnt sie mit jedem
Betreibungsakt und nach Klageerhebung mit jeder gerichtlichen Handlung
der Parteien sowie jeder Verfügung oder Entscheidung des Richters von
Neuem zu laufen (BGE 136 V 73 E. 5.2.1).
3.
Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die
Rechtmässigkeit der Beitragsverfügung vom 20. Dezember 2018 im We-
sentlichen geltend, die zugrundeliegende Anschlussverfügung vom
29. März 2010 sei entweder nie verfügt oder ihr nie rechtsgültig eröffnet
worden. Sollte die Anschlussverfügung korrekt eröffnet worden sein, so
seien die Beitragsforderungen verjährt.
In der Folge ist deshalb zu prüfen, ob die Anschlussverfügung vom
29. März 2010 rechtsgültig eröffnet wurde (E. 3.1) und ob darauf begrün-
dete Beitragsforderungen verjährt sind (E. 3.2 und 4).
3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, von der Verfügung vom 29. März
2010 Kenntnis erhalten zu haben. Sie führt wiederholt aus, dass die Verfü-
gung vor 2017 entweder nicht erlassen oder ihr nicht rechtsgültig eröffnet
worden sei. Die rechtsgültige Eröffnung sei erst im Frühjahr 2017 erfolgt.
Demgegenüber hält die Vorinstanz dafür, dass die Verfügung vom 29. März
2010 ordnungsgemäss zugestellt worden sei, obwohl sie eingesteht, kei-
nen Zustellnachweis vorweisen zu können. Sie begründet die rechtmäs-
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Seite 12
sige Zustellung im Wesentlichen damit, dass die Vermutung greife, einge-
schriebene Sendungen würden grundsätzlich zugestellt. Überdies habe die
Beschwerdeführerin bereits ein Schreiben vom 12. Januar 2010 erhalten,
worauf diese reagiert habe (vgl. Sachverhalt Bst. B).
3.1.1
3.1.1.1 Der Vorinstanz obliegt der Beweis, dass die Anschlussverfügung
ordnungsgemäss eröffnet wurde (E. 2.1.1). Sie bleibt indes den Nachweis
dafür schuldig, dass besagte Verfügung vom 29. März 2010 der Beschwer-
deführerin tatsächlich zugestellt wurde. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt
werden, wenn sie die Vermutung, eingeschriebene Sendungen würden
grundsätzlich zugestellt, für sich beanspruchen will, kann sie doch gerade
nicht nachweisen, dass die Anschlussverfügung überhaupt per Einschrei-
ben versandt wurde. Alleine der Vermerk «Einschreiben» auf einer Kopie
des Schreibens vermag noch nicht zu beweisen, dass die Verfügung auf
diesem Weg versandt wurde (vgl. E. 2.1.1).
Darüber hinaus verfängt auch das Argument nicht, dass die Zustellung des
Schreibens vom 12. Januar 2010 an die Beschwerdeführerin die Vermu-
tung begründe, dass auch die Verfügung vom 29. März 2010 rechtsgültig
zugestellt worden sei. Nur weil ein früheres Schreiben der Beschwerdefüh-
rerin zugestellt wurde, kann nicht auf die rechtsgültige Zustellung eines
später – unabhängig vom früheren – versandten Schreibens geschlossen
werden.
3.1.1.2 In Anbetracht dessen, dass die Vorinstanz ihrer Beweispflicht nicht
nachzukommen vermag, kann der Anschlussverfügung vom 29. März 2010
mangels Nachweises der tatsächlichen Zustellung an die Beschwerdefüh-
rerin – zumindest im damaligen Zeitpunkt – keine Rechtswirkung zugespro-
chen werden. Die Zustellung der Anschlussverfügung gilt somit zumindest
damals als nicht erfolgt.
3.1.1.3 Der Beschwerdeführerin kann auch nicht vorgehalten werden, sie
hätte sich nicht um Informationen bezüglich einer möglichen Anschlussver-
fügung bemüht (vgl. E. 2.1.2), hat sie doch ausdrücklich die urkundlich do-
kumentierte Grundlage der Beitragsforderung verlangt (Sachverhalt
Bst. G).
3.1.2
3.1.2.1 Indessen ist durch die Argumentation der Beschwerdeführerin er-
stellt, dass ihr die Verfügung vom 29. März 2010 «erstmals im Frühjahr
A-349/2019
Seite 13
2017 rechtsgültig eröffnet» wurde. Mit Schreiben vom 3. April 2017 bestä-
tigte die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz, die Anschlussver-
fügung vom 29. März 2010 erhalten zu haben. Die Beschwerdeführerin
hatte somit mangels früheren Zustellnachweises erst am 3. April 2017
Kenntnis von der Anschlussverfügung. Diese gilt deshalb am 3. April 2017
als eröffnet.
Ab dem 3. April 2017 konnte von der Beschwerdeführerin verlangt werden,
dass sie innert Rechtsmittelfrist eine allfällige Anfechtung vorgenommen
hätte (vgl. E. 2.1.2). Bis zum heutigen Zeitpunkt blieb eine Beschwerde in
Bezug auf die eröffnete Anschlussverfügung jedoch aus, womit das Be-
schwerderecht diesbezüglich verwirkt und die Anschlussverfügung in
Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 2.1.2).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anschlussverfügung vom
29. März 2010 der Beschwerdeführerin per 3. April 2017 eröffnet wurde
und mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.
3.1.2.2 Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von der Aus-
gleichskasse nicht wie in Art. 11 Abs. 5 BVG vorgesehen aufgefordert wor-
den, sich innert Frist einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, ist nicht
weiter einzugehen. Ob diese Argumentation rechtlich verfängt, kann dahin
gestellt bleiben, da sie im Rahmen einer Beschwerde im Zusammenhang
mit der Anschlussverfügung hätte vorgebracht werden müssen, was die
Beschwerdeführerin versäumt hat (E. 3.1.2.1).
3.1.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beitragsverfügung vom 20. De-
zember 2018 auf der rechtmässigen Grundlage der am 3. April 2017 eröff-
neten Anschlussverfügung vom 29. März 2010 erlassen wurde.
3.2 Es bleibt zu prüfen, ob die geltend gemachten Beitragsforderungen der
Vorinstanz verjährt sind.
3.2.1 Vorliegend werden die Beitragszahlungen für die Jahre 2007, 2008
und 2009 gefordert. Entstanden sind diese Forderungen indes erst mit der
ordnungsgemässen Eröffnung der Anschlussverfügung mit Schreiben vom
31. März 2017 (vgl. E. 2.3.2 und 3.1). Demzufolge beginnt die Verjährungs-
frist erst in diesem Zeitpunkt zu laufen (vgl. E. 2.3.2).
3.2.2 Wie bereits ausgeführt, ist erstellt (E. 3.1.2.1), dass die Beschwerde-
führerin mit Schreiben vom 3. April 2017 bestätigte, im Besitz der An-
A-349/2019
Seite 14
schlussverfügung zu sein. Die Verjährungsfrist der im Streit liegenden Bei-
träge hat demnach am 3. April 2017 zu laufen begonnen und ist folglich
noch nicht abgelaufen (vgl. E. 2.3.1).
4.
Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch aus Art. 38
VwVG ableiten kann. Die Nichteröffnung der Anschlussverfügung im Jahr
2010 stellt einen schwerwiegenden Eröffnungsfehler dar (vgl. UHL-
MANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxis-
kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 38 N. 3), aus dem der Beschwerde-
führerin gemäss Art. 38 VwVG kein Nachteil erwachsen darf.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt wiederholt vor, die Beitragsforderungen
– wäre denn die Anschlussverfügung vom 29. März 2010 im Jahr 2010
rechtsgültig eröffnet worden – wären mittlerweile verjährt. Wäre dies der
Fall, würde der Beschwerdeführerin demzufolge ein Nachteil erwachsen,
wenn sie aufgrund der verspätet eröffneten Anschlussverfügung im Früh-
jahr 2017 doch zur Zahlung der (verjährten) Beitragsforderungen verpflich-
tet würde. Unter der Annahme, dass die Anschlussverfügung vom 29. März
2010 korrekt eröffnet wurde, ist also zu prüfen, ob die Beitragsforderungen
mittlerweile verjährt wären.
4.2 Die Vorinstanz erliess die Anschlussverfügung am 29. März 2010. Die
damit entstandenen Beitragsforderungen verjährten grundsätzlich nach
fünf Jahren (E. 2.3.1). Die Verjährung würde indes unterbrochen durch
Schuldbetreibung oder Klageeinreichung (E. 2.3.3). Erstmalig wäre die
Verjährung demzufolge mit der Betreibung vom 28. September 2011 unter-
brochen gewesen (vgl. Sachverhalt Bst. K).
Das am 11. November 2011 durch Beschwerde gegen die Beitragsverfü-
gung vom 13. Oktober 2011 eingeleitete Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht wurde am 28. Juni 2012 als gegenstandslos geworden abge-
schrieben (Sachverhalt Bst. L). Zu diesem Zeitpunkt hätte die Verjährungs-
frist von Neuem an zu laufen begonnen (vgl. E. 2.3.3).
Mit E-Mail vom 10. April 2017 und somit vor Ablauf der fünfjährigen Verjäh-
rungsfrist erklärte die Beschwerdeführerin den Verzicht auf Erhebung der
Verjährungseinrede, sofern die Verjährung noch nicht eingetreten sei
(Sachverhalt Bst. N).
A-349/2019
Seite 15
Am 15. Dezember 2017 reichte die Vorinstanz erneut Betreibung gegen die
Beschwerdeführerin ein, was nach Erhebung des Rechtsvorschlags letzt-
lich zum Erlass der vorliegend streitigen Beitragsverfügung geführt hat.
4.3 Aus dem Gesagten geht im Wesentlichen hervor, dass die Beitragsfor-
derungen zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Verjährungseinrede noch
nicht verjährt gewesen wären und dies darauffolgend auch nicht mehr hätte
geltend gemacht werden können. Daraus folgt, dass die Beitragsforderun-
gen auch im Falle einer seinerzeit korrekten Eröffnung der Anschlussver-
fügung im Jahr 2010 heute noch nicht verjährt wären, weshalb der Be-
schwerdeführerin aus der verspäteten Eröffnung im Frühjahr 2017 kein
Nachteil erwächst.
5.
5.1 Die Höhe der Beitragsforderungen wird von der Beschwerdeführerin zu
Recht nicht bestritten. Mit Bezug auf die nachgeforderten Beiträge ist die
Beitragsverfügung vom 20. Dezember 2018 somit nicht zu beanstanden.
5.2 Im Folgenden ist hingegen noch auf die Verzinsung der Beiträge ein-
zugehen. Die Beiträge werden im Falle eines Zwangsanschlusses erst im
Zeitpunkt des Erlasses der Anschlussverfügung fällig (vgl. E. 2.2.4). Ab die-
sem Zeitpunkt sind ebenso Verzugszinsen geschuldet (vgl. E. 2.2.5). Die
Vorinstanz ging bei ihrer Berechnung der aufgelaufenen Zinsen von einer
Anschlussverfügung mit Datum vom 29. März 2010 aus. Die Zinsberech-
nung ist folglich zu korrigieren, da die Anschlussverfügung (nachweislich)
erst am 3. April 2017 rechtmässig eröffnet worden ist. Die Beschwerde ist
deshalb mit Bezug auf den Verzugszins teilweise gutzuheissen und die Sa-
che zur Neuberechnung des Verzugszinses ab dem 3. April 2017 an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Ebenso hat die Vorinstanz die Gebühren neu zu berechnen (E. 2.1.5). Ver-
waltungskosten, welche vor der rechtsgültigen Eröffnung der Anschluss-
verfügung am 3. April 2017 in Rechnung gestellt wurden, sind zu streichen.
Demgegenüber sind allfällige Gebühren im Zusammenhang mit der korrek-
ten Eröffnung der Anschlussverfügung der Beschwerdeführerin in Rech-
nung zu stellen (E. 2.2.6). Die Beschwerde ist demnach auch mit Bezug
auf die Gebührenberechnung teilweise gutzuheissen und zur Neuberech-
nung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A-349/2019
Seite 16
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Der angefochtene Entscheid
der Vorinstanz vom 20. Dezember 2018 ist im Umfang der Gutheissung
aufzuheben.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklä-
rungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss
als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (statt vieler: BGE 132 V 215
E. 6.1; Urteile des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 5.1,
A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.2 und A-6437/2012 vom 6. Novem-
ber 2013 E. 4).
6.2 Die Beschwerdeführerin erscheint demgegenüber vorliegend als über-
wiegend unterliegend und in einem kleineren Umfang – nämlich in Bezug
auf die Rückweisung zur Neuberechnung der aufgelaufenen Zinsen und
Gebühren – als obsiegend. Deshalb rechtfertigt es sich, die Verfahrenskos-
ten vor dem Bundesverwaltungsgericht, ausmachend CHF 1'300.-, der Be-
schwerdeführerin im Umfang von CHF 800.- aufzuerlegen (vgl. Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe zu entnehmen. Der Vorinstanz können keine Ver-
fahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.3 Die Beschwerdeinstanz spricht der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Obsiegt – wie vorliegend – die anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführerin nur teilweise, ist die Parteientschädigung entsprechend
zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die anwaltlich vertretene Beschwerdefüh-
rerin hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung der
Schwierigkeit der rechtlichen Fragestellungen, des Umfangs der Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin zu den relevanten Fragen und ihres teil-
weisen Unterliegens ist die (reduzierte) Parteientschädigung für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ermessensweise auf
CHF 1'000.- festzusetzen.
A-349/2019
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid
der Stiftung Auffangeinrichtung vom 20. Dezember 2018 teilweise aufge-
hoben und die Sache zur Neuberechnung und neuem Entscheid im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 1'300.- werden der Beschwerdeführerin im
Umfang von CHF 800.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in die-
ser Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1'000.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
– Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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