B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 03.04.2017 (2C_1155/2016)
Abteilung I
A-3495/2016
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch
Dr. iur. Roberto Dallafior, Rechtsanwalt, und
lic. iur. Matthias Gstoehl, Rechtsanwalt,
Nater Dallafior Rechtsanwälte AG,
Hottingerstrasse 21, Postfach, 8024 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schadenersatz.
A-3495/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
1.
dass die A._______, bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsichtsbe-
hörde (FINMA) mit Eingabe vom 20. Juli 2015 ein Schadenersatzbegehren
in der Höhe von Fr. 16‘988‘028.43 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli
2014 einreichte und verschiedene Verfahrensanträge stellte,
dass die A._______ der FINMA am 8. Oktober 2015 mitteilte, sie firmiere
neu unter A._______ AG, Sitz und Adresse hätten sich aber nicht geändert,
dass das Schadenersatzbegehren mit rechtswidrigen Handlungen der
FINMA im Zusammenhang mit der Aufsicht über die B._______ AG (in Li-
quidation) (nachfolgend: Bank) begründet wird,
dass die FINMA über die Bank mit Verfügung vom 17. September 2014 per
19. September 2014, 18 Uhr, den Konkurs eröffnet hat,
dass die FINMA gegen mehrere ehemalige Verwaltungsratsmitglieder der
Bank Verwaltungsverfahren eingeleitet hat, deren Verfahrensnummern,
nicht aber deren Inhalt sie der A._______ AG mitgeteilt und sich im Übrigen
darauf berufen hat, dass aus Gründen des Geheimnis- und Persönlich-
keitsschutzes noch keine konkreten Angaben zu diesen Verfahren ge-
macht werden könnten und namentlich auch kein Einblick in die entspre-
chenden Verfahrensakten gewährt werden könne,
dass die Bundesanwaltschaft der FINMA am 16. Dezember 2015 beschei-
nigt hat, gegen ein ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der Bank eine
Strafuntersuchung zu führen, ohne jedoch auf den Inhalt des Verfahrens
einzugehen,
dass die FINMA – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und entspre-
chender Stellungnahme durch die A._______ AG – mit Zwischenverfügung
vom 29. April 2016 das Schadenersatzverfahren „bis zum Abschluss der
Strafverfahren der Bundesanwaltschaft gegen ehemalige Verantwortliche
der [Bank], der Verwaltungsverfahren der FINMA gegen ehemalige Verant-
wortliche der [Bank] sowie des Konkursverfahrens der [Bank]“ sistiert hat,
dass die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. Juni
2016 gegen diese Zwischenverfügung an das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben hat mit dem Rechtsbegehren, es sei die Zwischen-
verfügung vom 29. April 2016 ersatzlos aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, das streitgegenständliche Staatshaftungsbegehren an die Hand
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zu nehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Staatskasse,
dass sich die FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Vernehmlassung vom
25. August 2016 zur Beschwerde äusserte und beantragte, diese unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit über-
haupt darauf einzutreten sei,
dass auf die einzelnen Argumente der Parteien, soweit erforderlich, nach-
folgend eingegangen wird,
2.
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden im
Bereich des Staatshaftungsrechts sachlich zuständig ist (vgl. Art. 19 Abs. 3
des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [VG, SR 170.32]
i.V.m. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom
30. Dezember 1958 [SR 170.321]), eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, nicht gegeben ist (Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und es sich bei der FINMA um eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts handelt (Art. 33 Bst. e VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 31 VGG Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt und
dass zu diesen Verfügungen gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Zwischen-
verfügungen im Sinne von Art. 45 und 46 VwVG zählen (ANDRÉ MOSER/MI-
CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.4; RENÉ WIEDERKEHR, in: Wieder-
kehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012,
Rz. 2148),
dass es sich bei der angefochtenen Sistierungsverfügung um eine Zwi-
schenverfügung handelt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts [BVGer] A-7484/2015 vom 19. Februar 2016 E. 1.1),
dass der Rechtsmittelzug bei Zwischenentscheiden nach dem Grundsatz
der Einheit des Verfahrens allgemein dem der Hauptsache folgt (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.44), d.h. das Bundesverwaltungs-
gericht für die Überprüfung der vorliegenden Zwischenverfügungen zu-
ständig ist, weil es für die Überprüfung in der Hauptsache zuständig ist,
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dass jedoch Zwischenverfügungen – ausser solche über die Zuständigkeit
und über Ausstandsbegehren (Art. 45 Abs. 1 VG) – nur durch Beschwerde
gegen den Endentscheid anfechtbar sind, es sei denn, der Zwischenent-
scheid bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 46
Abs. 1 Bst. a VwVG) oder die Gutheissung der Beschwerde könne direkt
einen Endentscheid herbeiführen, wodurch sich die Durchführung eines
langen und kostspieligen Beweisverfahrens vermeiden liesse (Art. 46 Abs.
1 Bst. b VwVG),
dass im vorliegenden Fall die Voraussetzung nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b
VwVG von vornherein nicht gegeben ist,
dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1
Bst. a VwVG vorliegt, wenn ein drohender Schaden auch durch einen an
sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden
könnte und dass der Nachteil nicht rechtlicher Natur sein muss, vielmehr
die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch
wirtschaftlichen Interessen von einigem Gewicht genügt, sofern die be-
troffene Person nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung
des Verfahrens zu verhindern, dass ebenso wenig erforderlich ist, dass der
Nachteil tatsächlich entsteht bzw. entstehen würde, und es genügt, dass er
entstehen könnte, das heisst nicht von vornherein ausgeschlossen werden
kann (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_1009/2014 vom 6. Juli 2015
E. 2.2; Urteile des BVGer A-7478/2015 vom 19. Februar 2016 E. 1.2.1,
A-226/2014 vom 16. November 2015 E. 1.2.2 und A-2589/2015 vom 4. No-
vember 2015 E. 1.2.1; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 46 Rz. 6 ff.; MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
Art. 46 Rz. 11 ff.),
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die beschwerdefüh-
rende Partei substantiiert darzulegen hat, inwiefern ihr im konkreten Fall
ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, es sei denn, dessen Vor-
liegen springe geradezu in die Augen (BGE 142 V 26 E. 1.2, 137 III 324
E. 1.1; vgl. auch Urteile des BVGer A-1631/2015 vom 26. Juni 2015
E. 1.6.3.1, A-3885/2014 vom 19. Februar 2015 E. 1.2 mit Hinweisen; MAR-
TIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 46, mit
Hinweisen), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird,
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Seite 5
dass auf den Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ver-
zichtet werden kann, wenn die Sistierung das Beschleunigungsgebot ver-
letzt, insbesondere wenn die Sistierung für eine unbestimmte Zeit verfügt
wird oder wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens von einem ungewis-
sen Ereignis abhängt, auf welches die betroffene Partei keinen Einfluss hat
(BGE 134 IV 43 E. 2.3, Urteil des BGer 1B_273/2007 vom 6. Februar 2008
E. 1.3; Urteile des BVGer A-6748/2015 vom 22.2.2016 E. 1.2, E-3276/2014
vom 13. Februar 2015 E. 4.2),
dass die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht worden
und der mit Verfügung vom 7. Juni 2016 eingeforderte Kostenvorschuss
bezahlt worden ist,
dass somit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, wenn die Sistie-
rungsverfügung für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil bewirkt, was nachfolgend zu prüfen ist;
3.
dass ein Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei Vor-
liegen besonderer Gründe bis auf weiteres bzw. bis zu einem bestimmten
Termin oder Ereignis sistiert werden kann, eine Sistierung jedoch durch
ausreichende Gründe gerechtfertigt sein muss, so wenn es sich unter dem
Aspekt der Prozessökonomie nicht rechtfertigt, einen sofortigen Entscheid
zu treffen, insbesondere wenn der Entscheid in einem anderen Verfahren
den Verfahrensausgang beeinflussen kann (vgl. Art. 6 des Bundesgeset-
zes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273];
BGE 123 II 1 E. 2b, BGE 122 II 211 E. 3e; Urteil des BVGer A-4379/2007
vom 29. August 2007 E. 4.2) oder wenn sie aus anderen wichtigen Grün-
den, wie zum Beispiel wegen ihrer Zweckmässigkeit (vgl. BGE 138 III 705
E. 2.3.2, 131 V 362 E. 3.2, 130 V 90 E. 5; Zwischenverfügung des BVGer
A-547/2014 vom 20. Februar 2014 E. 5.3), geboten erscheint,
dass die Sistierung jedoch keinesfalls gegen vorrangige öffentliche und pri-
vate Interessen verstossen darf (Urteile des BVGer A-3924/2012 vom
18. Februar 2013 E. 3.1 und A-714/2010 vom 22. September 2010
E. 2.1.1. je mit Hinweisen, A-6992/2010 vom 12. Juli 2012 E. 1.2.2) und sie
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sogar die Ausnahme blei-
ben muss (vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4, 130 V 90 E. 5, 119 II 389 E. 1b mit
Hinweisen),
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dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV
vorliegt, wenn eine Behörde ein Verfahren ohne zureichenden Grund auf-
recht erhält (oder wenn sie eine Sistierung aufrecht hält, obwohl der Sistie-
rungsgrund weggefallen ist; vgl. BGE 135 I 265 E. 1.3) und der Rechtsu-
chende die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung
geltend machen kann (vgl. BGE 130 V 90 E. 1; Urteil des BVGer A-
7509/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.14 ff. und 5.19),
dass das Bundesgericht bezüglich des Verhältnisses zwischen dem Ver-
fahren auf Entzug des Führerausweises und dem Strafverfahren gegen-
über dem fehlbaren Lenker entschieden hat, dass die Verwaltungsbehörde
grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten habe (d.h. das Verfahren zu
sistieren habe), bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege, soweit der Sach-
verhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens
für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist (BGE 119 Ib 158 E. 2c
und 3c; vgl. auch TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 18 Rz. 13 ff. und ANDREAS EICKER/FRIEDRICH
FRANK/JONAS ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstraf-
verfahrensrecht, 2012, S. 10 ff.),
dass beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, den
Verwaltungs(justiz)behörden ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu-
kommt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.16; BVGE 2009/42
E. 2.2; Urteile des BVGer A-6992/2012 vom 12. Juli 2012 E. 1.2.2, B-
8243/2007 vom 20. Mai 2008 E. 3.1) und die Behörde einerseits die Not-
wendigkeit innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden und ande-
rerseits das Risiko von widersprüchlichen Entscheiden bzw. andere
Gründe der Zweckmässigkeit gegeneinander abzuwägen hat wobei im
Zweifel das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot (Art. 29 BV) stär-
ker zu gewichten ist und entgegenstehenden Interessen vorgeht (vgl. BGE
135 III 127 E. 3.4, BGE 119 II 386 E. 1b; Urteil des BVGer B-8243/2007
vom 20. Mai 2008 E. 3.1);
4.
dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall beantragt, es sei auf die Be-
schwerde mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils
nicht einzutreten,
dass sie den Sistierungsentscheid darauf gestützt hat, dass nach Art. 19
Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarkt-
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Seite 7
aufsicht vom 22. Juni 2007 (FINMAG; SR 956.1) die FINMA nur für Schä-
den haftet, die nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtig-
ten zurückzuführen sind und dass deshalb allfällige Pflichtverletzungen, die
in den hängigen Verwaltungs- und Strafverfahren abgeklärt werden, für die
Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen im Staatshaftungsverfahren
wesentlich sein können und Gleiches auch für Erkenntnisse aus dem hän-
gigen Konkursverfahren über die Bank gelte,
dass aus verfahrensökonomischer Sicht eine Sistierung gerechtfertigt sei
und auch das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 BV einer solchen nicht
entgegenstehe, weil sich der dem Strafverfahren zugrunde liegende Sach-
verhalt erst vor gut zwei Jahren abgespielt habe, das Begehren erst vor gut
einem Jahr eingereicht worden sei und noch viele Sachverhaltsmomente
„offen“ seien,
dass die blossen Befürchtungen der Beschwerdeführerin, die von der Vo-
rinstanz angeführten Verfahren könnten lange dauern und es könnten Be-
weise verloren gehen, weder substantiiert noch belegt seien,
dass deshalb eine Sistierung im Interesse der Vermeidung widersprüchli-
cher Entscheide sowie aus verfahrensökonomischer Sicht gerechtfertigt
sei;
5.
dass die Beschwerdeführerin demgegenüber der Auffassung ist, es be-
stehe keine Gefahr sich widersprechender Urteil, weil die Vorinstanz in den
Verwaltungsverfahren ebenfalls die Verfahrensleitung inne habe und das
Strafverfahren andere Sachverhalte betreffe,
dass Art. 19 Abs. 2 Bst. b FINMAG nur dann zum Ausschluss der Haftbar-
keit der FINMA führe, wenn das Verschulden der Beaufsichtigten die
Schwere eines Unterbrechungsgrundes habe und dass die Beschwerde-
führerin dargelegt habe, dass an den beanstandeten Vorgängen keine
Drittpersonen, d.h. andere Personen als die Mitarbeitenden der Vorinstanz,
beteiligt gewesen seien, weshalb das Vorliegen eines Unterbrechungs-
grundes von vornherein ausgeschlossen werden könne,
dass das Strafverfahren schon deshalb nicht relevant sei, weil der Ange-
schuldigte im Zeitpunkt des beanstandeten Verhaltens der Vorinstanz nicht
mehr Organ der Bank gewesen sei,
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Seite 8
dass weder das Andauern des Konkursverfahrens nach der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts noch Effizienzgründe für eine Sistierung sprä-
chen, letztere nicht, weil die Verwaltungs- und das Strafverfahren eine an-
dere Fragestellung beträfen als das Staatshaftungsverfahren,
dass deshalb durch die Sistierung das Beschleunigungsgebot verletzt sei,
insbesondere weil die Vorinstanz gleichzeitig verfahrensführende Instanz
und Partei eines aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht komplexen Ver-
fahrens sei;
6.
dass somit im Folgenden bezüglich des vorliegenden Verfahrens geprüft
wird, ob das verfassungsmässige Beschleunigungsverbot verletzt ist
(E. 6.1), was den Verzicht auf die Darlegung eines nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteils zur Folge hätte (vgl. E. 2); dass sich – sollte dies nicht
der Fall sein – die Frage stellt, ob sich die Sistierung aus Gründen der Pro-
zessökonomie bzw. der Zweckmässigkeit (E.6.2 ) oder der Vermeidung wi-
dersprechender Urteile (E. 6.3) rechtfertigt; dass zudem untersucht wird,
ob die Sistierung gegen vorrangige öffentliche oder private Interessen
verstosse (E. 6.4) und ob die Vorinstanz den ihr zustehenden Beurteilungs-
spielraum gewahrt habe (E. 6.5); dass aufgrund dieser Überlegungen be-
urteilt werden kann, ob der Beschwerdeführerin aus der angefochtenen
Zwischenverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstand,
was Voraussetzung wäre, um auf die Beschwerde einzutreten (E. 6.6);
6.1. dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht davon
ausgegangen werden kann, die bisherige Verfahrensdauer von nicht ein-
mal einem Jahr bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung sei bereits
als übermässig zu betrachten, hat doch das Bundesverwaltungsgericht in
seinen Entscheiden eine Verfahrensdauer von mehr als 13 Jahren (im Ver-
fahren A-714/2010) bzw. von mehr als 7 Jahren (BVGE 2009/42) als über-
mässig bezeichnet, also massiv längere Verfahrensdauern als die vorlie-
gende, und dass im Verfahren A-3924/2012 die Verfahrensdauer zwar le-
diglich drei Jahre betrug, dass aber der dort abzuklärende Sachverhalt be-
reits bis zu 12 Jahre zurücklag, und nicht bloss gut zwei Jahre wie im vor-
liegenden Verfahren,
dass auch der Umstand, dass die Vorinstanz das Staatshaftungsverfahren
mit Ausnahme der Anfrage bei der Bundesanwaltschaft zu allfällig hängi-
gen Strafverfahren noch nicht weiter getrieben hat, keine Verfahrensverzö-
gerung darstellt, hat die Vorinstanz doch die Verwaltungsverfahren gegen
Verantwortliche der Bank eingeleitet, was sich aus den von ihr genannten
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Seite 9
Verfahrensnummern ergibt und von der Beschwerdeführerin nicht grund-
sätzlich bestritten wird,
dass angesichts dieser noch nicht langen und schon gar nicht übermässi-
gen Verfahrensdauer im vorliegenden Fall nicht von einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots gesprochen werden kann, selbst wenn, wie vorlie-
gend, die Sistierung für eine unbestimmte Zeit verfügt wurde und die Wie-
deraufnahme des Verfahrens von einem ungewissen Ereignis abhängt, auf
welches die Beschwerdeführerin keinen Einfluss hat,
dass deshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die Sistierungsverfügung für
die Beschwerdeführerin zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil
führt;
6.2. dass in den von der Vorinstanz als Grund für die Sistierung angeführ-
ten Verwaltungsverfahren, wie sie zu Recht ausführt, eine umfassende Ab-
klärung des Sachverhalts erfolgt, auf die sie sich auch im Staatshaftungs-
verfahren stützen kann, zumal in beiden Verfahren die Sachverhaltsabklä-
rung von Amtes wegen erfolgt; dass es deshalb zweckmässig ist, den
Sachverhalt nicht in beiden Verfahren parallel abzuklären, womit die Sis-
tierung des vorliegenden Staatshaftungsverfahrens der Prozessökonomie
dient,
dass eine Sachverhaltsabklärung auch im gegen den ehemaligen Präsi-
denten der Bank geführten Strafverfahren erfolgt, und dass sich entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin aus den Erkenntnissen des Straf-
verfahrens auch Folgerungen dazu ziehen lassen, ob die von der Vo-
rinstanz gegenüber der Bank angeordneten Massnahmen gerechtfertigt
waren, insbesondere, ob ein Verhalten nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b FINMAG
vorliegt,
dass es im jetzigen Zeitpunkt auch zweckmässig ist, die weitere Entwick-
lung des Konkursverfahrens abzuwarten, auch wenn nach der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand, dass die Höhe des
Schadenersatzes noch nicht beziffert werden kann, für sich allein genom-
men nicht für eine Sistierung sprechen muss (vgl. Urteil des Bundeverwal-
tungsgerichts A-3495/2016 vom 18. Februar 2013 E. 5.1);
6.3. dass in den Verwaltungsverfahren, im Strafverfahren und im Staats-
haftungsverfahren – neben unterschiedlichen – sich auch die gleichen Fra-
gen stellen, so insbesondere, ob die Verantwortlichen der Bank die erfor-
derliche Sorgfalt in der Erfüllung ihrer Pflichten angewendet haben, d.h. ob
A-3495/2016
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auf Fahrlässigkeit geschlossen werden kann oder nicht, und dass damit die
Gefahr sich widersprechender Urteile nicht ausgeschlossen werden kann,
dass diese Gefahr entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht
schon dadurch gebannt ist, dass die Vorinstanz sowohl in den zur Diskus-
sion stehenden Verwaltungsverfahren als auch im Staatshaftungsverfah-
ren die Verfahrensleitung inne hat, ist doch nicht ausgeschlossen, dass in
den Verwaltungsverfahren – würden diese erst nach dem Staatshaftungs-
verfahren abgeschlossen – bezüglich des Verhaltens von Organpersonen
der Bank Erkenntnisse gewonnen würden, die zum Ausschluss der Staats-
haftung geführt hätten,
dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nur in Bezug
auf den Umfang der Schadenersatzpflicht der Vorinstanz, sondern auf-
grund von Art. 19 Abs. 2 Bst. b FINMAG auch ein weiterer Zusammenhang
zwischen den Erkenntnissen bezüglich der Verantwortlichkeit der Organ-
personen und jener der FINMA bestehen kann, wobei im vorliegenden Ver-
fahren nicht über die Tragweite des zitierten Gesetzesartikels entschieden
werden muss,
dass sich die Bescheinigung der Bundesanwaltschaft vom 16. Dezember
2015 nicht zum Inhalt der Strafuntersuchung äussert und somit nicht belegt
ist, dass in dieser Untersuchung keine Tatsachen zur Diskussion stehen,
die einen Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin der Vo-
rinstanz vorgeworfenen widerrechtlichen Handlungen aufweisen;
6.4. dass der Sistierung des Verfahrens keine weiteren Interessen der Be-
schwerdeführerin entgegenstehen, insbesondere auch nicht die von ihr
geltend gemachten Befürchtungen, dass aufgrund des Zeitablaufs Be-
weise nicht mehr erhoben werden könnten,
dass nach der Rechtsprechung nämlich die einfache Befürchtung, dass der
Zeitablauf die Beweismittel verändern könnte, nicht ausreicht, um einen
entsprechenden Nachteil zu begründen (Urteil des BGer 2A.167/2002 vom
7. August 2002 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-714/2010 vom
22. September 2010 E. 1.4.3), sondern deren Vorliegen nur bejaht wird,
wenn die Beweismittel tatsächlich vom Verschwinden bedroht sind und ent-
scheidende Tatsachen betreffen, die noch nicht dargelegt wurden, dass je-
doch die Beschwerdeführerin weder die eine noch die andere dieser bei-
den Voraussetzungen substantiiert ausgeführt und auch nicht belegt hat,
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dass entgegen den in E. 6.1 zitierten Verfahren, wo die Frage der Beibe-
haltung oder Aufhebung der Sistierung erst nach Jahren der Verfahrens-
dauer und bezüglich eines Sachverhalts zur Diskussion stand, der sich be-
trächtliche Zeit vor Einleitung des Staatshaftungsverfahrens ereignet hatte,
im vorliegenden Verfahren der zu beurteilende Sachverhalt erst gut zwei
Jahre zurückliegt und das Verfahren vor Erlass der Zwischenverfügung
nicht einmal ein Jahr gedauert hat, die zu erwartende Dauer der Verwal-
tungsverfahren für die Beweiserhebung noch keine Rolle spielen kann und
entsprechende Befürchtungen, dass Beweise nicht mehr erhoben werden
können, nicht berechtigt, sondern im Sinn der Rechtsprechung lediglich
„einfache Befürchtungen“ sind;
6.5. dass es aufgrund des ihr zur Verfügung stehenden Beurteilungsspiel-
raums Sache der Vorinstanz ist, zu entscheiden, ob sie zum jetzigen Zeit-
punkt den Ausgang – oder zum Mindesten die weitere Entwicklung – der
Verwaltungsverfahren, des Strafverfahrens und des Konkursverfahrens
abwarten will, bevor sie das Staatshaftungsverfahren weiter führt, dies ins-
besondere auch vor dem Hintergrund, dass sich die Literatur über die Be-
deutung vom Art. 19 Abs. 2 Bst. b FINMAG, wie die Beschwerdeführerin
selber anführt, nicht einig ist;
6.6. dass somit – mindestens im jetzigen Zeitpunkt – nicht ersichtlich ist,
dass sich die Sistierung des Verfahrens negativ auf die Prozesschancen
der Beschwerdeführerin auswirken könnte, weshalb kein nicht wieder gut-
zumachender Nachteil gegeben ist (E. 2); dass es aber durchaus denkbar
ist – wie dies die Vorinstanz in ihrem Entscheid selber ausführt (vgl. ange-
fochtene Verfügung Ziff. 41) –, dass ein solcher zu einem späteren Zeit-
punkt vorliegen könnte, weshalb die Beschwerdeführerin dann die Aufhe-
bung der Sistierung mit Erfolg verlangen könnte;
7. dass es der Beschwerdeführerin insgesamt somit nicht gelungen ist,
substantiiert darzulegen, dass ihr aus der Sistierung des Verfahrens im jet-
zigen Zeitpunkt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von
Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG entsteht, welcher Beweis ihr obliegen hätte,
weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
8. dass ausgangsgemäss die Verfahrenskosten auf Fr. 5‘000.-- festzuset-
zen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), diese aus dem einbezahlten Kosten-
vorschuss von Fr. 10‘000.-- zu bezahlen sind und der Restbetrag von
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Fr. 5‘000.-- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur-
teils zurückzuerstatten ist,
dass keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 As. 1 VwVG e
contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5‘000.-- festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von
Fr. 10‘000.-- wird zu deren Bezahlung verwendet und der Restbetrag von
Fr. 5‘000.-- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur-
teils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Laura Bucher
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaf-
tung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert
mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG).
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Seite 13
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann
sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
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