B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3513/2012
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Eugen Koller, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Verfügung der IVSTA vom 8. Juni 2012).
A-3513/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am 31. Januar 1952 geborene A._______ (im Folgenden: Versi-
cherter) stammt aus Serbien und wohnt im Fürstentum Liechtenstein. In
den Jahren 1974 bis 1990 war er in der Schweiz unselbständig erwerbs-
tätig und entrichtete er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung. Vom 1. Januar 1994 bis Ende Novem-
ber 2005 arbeitete er als Schlosser in Vaduz. Nachdem ihm mit Verfü-
gung der Liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung vom 13. April 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine hal-
be Invalidenrente zugesprochen worden war, meldete er sich am 23. No-
vember 2006 infolge eines Diabetes Mellitus und degenerativen Verände-
rungen der Lendenwirbelsäule bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug einer Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an.
A.b Der liechtensteinische Versicherungsträger hielt mit Revisionsverfü-
gung vom 17. März 2008 an der bisherigen halben IV-Rente fest, weil
keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten
sei.
A.c Mit Verfügung vom 16. September 2008 wies die IVSTA das Renten-
begehren des Versicherten ab. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit
Urteil C-6596/2008 vom 15. Juli 2010 eine hiergegen erhobene Be-
schwerde in dem Sinne gut, als es die Sache zur Durchführung ergän-
zender medizinischer Abklärungen sowie zum Erlass einer neuen Verfü-
gung an die Vorinstanz zurückwies.
B.
Nach Durchführung ergänzender Abklärungen verfügte die IVSTA am
8. Juni 2012 erneut, dass das Leistungsbegehren des Versicherten ab-
gewiesen werde. Zur Begründung führte die IVSTA im Wesentlichen aus,
den ergänzten Akten sei zu entnehmen, dass der Versicherte in seiner
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenbediener zu 100 % arbeitsun-
fähig sei. Die Ausübung von leichteren, dem Gesundheitszustand besser
angepassten Tätigkeiten sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar, und zwar mit
einer Erwerbseinbusse von 34 bzw. 42 %. Der vorliegende Invaliditäts-
grad begründe keinen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung.
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Seite 3
C.
Hiergegen liess der Versicherte (im Folgenden: Beschwerdeführer) durch
seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Juli 2012 Beschwerde erhe-
ben. Er beantragt, die Verfügung vom 8. Juni 2012 sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm ab
1. Oktober 2005 mindestens eine halbe IV-Rente und spätestens ab
1. Februar 2012 eine ganze Rente zuzusprechen. Ferner ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Zur Begründung macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend,
es sei einem am 26. Januar 2006 von der Klinik B._______ erstellten
Gutachten zu folgen, wonach er zu 54 % invalid sei. Entgegen einem von
der Vorinstanz eingeholten Gutachten des Zentrums für Medizinische Be-
gutachtung (ZMB) der MEDAS vom 12. April 2011 könne namentlich mit
Blick auf die bestehenden Rückenbeschwerden nicht davon ausgegan-
gen werden, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig
sei. Die Vorinstanz habe auch nicht hinreichend untersucht, ob eine allfäl-
lige Restarbeitsfähigkeit verwertbar sei. Zudem habe sie im Rahmen des
Einkommensvergleiches den Invaliditätsgrad nicht richtig berechnet.
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juli 2012 wurde der Beschwer-
deführer aufgefordert, das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen
dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Dieser Aufforderung kam
der Beschwerdeführer fristgerecht nach.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 9. Ok-
tober 2012 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltli-
che Verbeiständung gut.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2012 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Sie führt zur Begründung insbesondere aus, aus medizini-
scher Hinsicht seien verschiedene leichte, vorwiegend im Sitzen ausge-
übte Tätigkeiten zumutbar. Die entsprechende Restarbeitsfähigkeit sei auf
dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar und der Einkommensver-
gleich sei korrekt unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von
25 % durchgeführt worden.
A-3513/2012
Seite 4
F.
Mit Schreiben vom 27. November 2012 verzichtete der Beschwerdeführer
auf die Einreichung einer Replik.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, die zu den Vorinstanzen des Bun-
desverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist in casu nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestim-
mungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG).
A-3513/2012
Seite 5
Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden
Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der
Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer
C•3513/2012 wurde daher auf A-3513/2012 geändert.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die seitens der Vorinstanz am
8. Juni 2012 verfügte Abweisung des Rentengesuchs des Beschwerde-
führers zu Recht erfolgt war bzw. ob der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine Rente der IV hat.
2.
In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 8. Juni
2012) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329,
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-
sem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata
temporis; vgl. BGE 130 V 445).
2.1 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist somit für
die Invaliditätsbemessung auf die Fassung gemäss den am 1. Januar
2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und
AS 2007 5155) abzustellen (für die Massgeblichkeit des früheren Rechts
hinsichtlich des Zeitpunktes des allfälligen Rentenbeginns im vorliegen-
den Fall vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6596/2008 vom
15. Juli 2010 E. 3.2). Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2012
zu prüfen ist, sind weiter die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-
Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen
A-3513/2012
Seite 6
zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV
in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]). Nachfolgend
wird auf die ab 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen verwiesen, ausser
diese hätten mit der IV-Revision 6a eine Änderung erfahren.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7): Ein medizinisches (Ge-
sundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein
wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
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Seite 7
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht
gegeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6895/2011 vom
23. Oktober 2012 E. 2.5; insofern unzutreffend Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C•6596/2008 vom 15. Juli 2010 E. 3.4).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 251 E. 4, 115 V 133 E. 2;
AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; zur grundsätzlichen Zuläs-
sigkeit von MEDAS-Gutachten vgl. BGE 137 V 210).
Auf Stellungnahmen eines der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD), wel-
che den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen
des Leistungsanspruchs zur Verfügung stehen (vgl. Art. 59 Abs. 2bis
Satz 1 IVG), kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen be-
weisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Ur-
teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar
2007: Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-
Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November
2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).
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Seite 8
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil C-6596/2008
vom 15. Juli 2010 fest, dass die Vorinstanz "ergänzende Abklärungen
insbesondere in somatischer Hinsicht bei Spezialärzten […] mit entspre-
chenden Facharzttiteln durchzuführen habe, wobei namentlich Fragen
hinsichtlich der Auswirkungen sämtlicher Gesundheitsbeeinträchtigungen
– auch die des Schwankschwindels – auf die Arbeits- und Leistungsfähig-
keit des Beschwerdeführers interdisziplinär" zu untersuchen seien (E. 6).
Um dieser Aufforderung Rechnung zu tragen, gab die Vorinstanz in der
Folge eine interdisziplinäre medizinische Abklärung beim Zentrum für
Medizinische Begutachtung (ZMB) der MEDAS in Auftrag (vgl. Akten Vor-
instanz, Doc. N. 7). Am 12. April 2011 erstatteten die Ärzte Dr. C._______
(Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe-
gungsapparates), Dr. D._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie), Dr. E._______ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin) und
Dr. F._______ (Facharzt für Neurologie) vom ZMB ein interdisziplinäres
Gutachten (vgl. Akten Vorinstanz, Doc. N. 33).
Die vorliegend angefochtene Verfügung stützt sich in erster Linie auf das
erwähnte MEDAS-Gutachten und einen Schlussbericht des RAD
G._______ vom 26. Mai 2011, in welchem der RAD-Arzt Dr. H._______
(Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und medizinischer Gutachter SIM)
das Gutachten als beweiskräftig qualifiziert hat (vgl. Akten Vorinstanz,
Doc. N. 50).
3.2 Im erwähnten MEDAS-Gutachten wurden im Wesentlichen folgende
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt:
- Chronisches Cervikalsyndrom mit cephaler Komponente,
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Lendenwir-
belsäulenveränderungen,
- sensible, wahrscheinlich diabetische Polyneuropathie an den Füssen,
- koronare und hypertensive Herzkrankheit,
- beginnende Coxarthrose links, mittelgradig rechts.
Ferner stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
- Diabetes mellitus Typ 2,
- Übergewicht (BMI 29),
- Hyperlipidämie,
- Chronischer Nikotinabusus.
A-3513/2012
Seite 9
Gestützt auf diese Diagnosen kamen die Gutachter der MEDAS zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer seit 2004 keine schweren Arbeiten
mehr verrichten könne und insbesondere seine ursprüngliche Tätigkeit als
Maschinenbediener nicht mehr auszuüben vermöge. Hingegen sei der
Beschwerdeführer ab 2004 ganztags vollschichtig einsetzbar "in einer
den Leiden im Bereich von HWS und LWS angepassten Tätigkeit ohne
repetitives Heben von Lasten, ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen, oh-
ne Arbeit über Schulterhöhe, also in einer vorwiegend leichten Tätigkeit
mehrheitlich sitzend" (Akten Vorinstanz, Doc. N. 33 S. 40).
3.3 Das Gutachten der MEDAS ist zwar für die streitigen Belange umfas-
send, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten
Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Je-
doch ist es – wie im Folgenden aufgezeigt wird – in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation nicht
einleuchtend und enthält es keine begründeten Schlussfolgerungen:
3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Urteil C-6596/2008
vom 15. Juli 2010 aus, es falle mit Blick auf zwei aktenkundige Gutachten
der Klinik B._______ vom 26. Januar 2006 und 4. Februar 2008 auf, dass
sich hinsichtlich der im Jahre 2006 gestellten Diagnosen insofern eine
Änderung ergeben habe, als dass im neueren der beiden Gutachten neu
ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Syndrom rechts-
seitig seit dem Status nach einem HWS-Distorsions-
Beschleunigungstrauma im Juni 2006 mit Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit diagnostiziert worden sei. Es komme hinzu, dass das im Jahre
2006 diagnostizierte lumbospondylogene Syndrom nach dem neueren
der beiden Gutachten (mittlerweile) eine Chronifizierung aufweise. Nach
diesem Gutachten leide der Beschwerdeführer zudem neu auch an einer
Dysthymia, einer Hochtoninnenohrschwerhörigkeit rechts und an einem
Schwankschwindel, wobei diesen Diagnosen keine Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit zugeschrieben worden seien (E. 4.2.2). Mit Bezug auf die
Diagnosestellung habe sich somit im zweiten Gutachten vom 4. Februar
2008 im Vergleich zum ersten vom 26. Januar 2006 in der umschriebe-
nen Weise eine deutliche Veränderung ergeben. Vor diesem Hintergrund
stünde die Feststellung im neueren Gutachten vom 4. Februar 2008, wo-
nach dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere wechselbelastende
Tätigkeiten weiterhin ganztags zumutbar seien, im Widerspruch zur Beur-
teilung der Restarbeitsfähigkeit im Gutachten aus dem Jahr 2006. Denn
im Jahr 2006 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer ab
Sommer 2005 eine körperlich leichte und wechselbelastete Tätigkeit zu-
A-3513/2012
Seite 10
mindest in einem Teilarbeitspensum von 50 % ausüben könne. Die Gut-
achter hätten im Gutachten vom 4. Februar 2008 diesen Widerspruch
auch nicht dadurch entkräftet, indem sie schlüssig sowie überzeugend
dargelegt hätten, "inwiefern sich der Gesundheitszustand verbessert und
sich die damit verbundene Restarbeitsfähigkeit erhöht haben sollte resp.
ob der Beschwerdeführer aufgrund eines objektiv geminderten Schwere-
grades der bisherigen (und neuen) Leiden oder einer verbesserten Lei-
densanpassung sein tatsächliches Leistungsvermögen habe steigern
können" (E. 4.2.3). Über den genannten Widerspruch könne trotz des
Umstandes, dass keine revisionsrechtlichen Fragestellungen zur Diskus-
sion stünden, nicht hinweggesehen werden (E. 4.2.4).
3.3.2 Das MEDAS-Gutachten vom 12. April 2011, das in der Beurteilung
der Restarbeitsfähigkeit im Ergebnis dem Gutachten der Klinik B._______
vom 4. Februar 2008 folgt, zeigt ebenso wenig wie letzteres Gutachten
hinreichend nachvollziehbar auf, weshalb trotz des hiervor (E. 3.3.1) skiz-
zierten Krankheitsverlaufes mit dem Hinzutreten einer Diagnose, welche
unbestrittenermassen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat, und der
Chronifizierung einer früheren, ebenfalls sich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirkenden Diagnose in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit in Verwei-
sungstätigkeiten zuungunsten des Beschwerdeführers vom Gutachten
der Klinik B._______ vom 26. Januar 2006 abzuweichen ist. Zwar wird
das letztere Gutachten mitsamt der damit abgegebenen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten erwähnt (vgl. Akten Vorinstanz,
Doc. N. 33 S. 33) und genügte es grundsätzlich, wenn ein ärztlicher Be-
richt in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist (vgl. vorn E. 2.4).
Unter den vorliegend gegebenen Umständen jedoch hätten die MEDAS-
Gutachter den hiervor genannten, vom Bundesverwaltungsgericht festge-
stellten Widerspruch (vgl. vorn E. 3.3.1) in kritischer Würdigung des Gut-
achtens der Klinik B._______ vom 26. Januar 2006 auflösen müssen, da
sie im Ergebnis dem neueren Gutachten dieser Klinik folgten. Eine ent-
sprechende Auseinandersetzung mit dem Gutachten vom 26. Januar
2006 erfolgte jedoch nicht. Vielmehr findet sich im Abschnitt "Kritische
Würdigung vorhandener Arztberichte" des MEDAS-Gutachtens im We-
sentlichen lediglich eine Verweisung auf das (in sich nicht schlüssige)
Gutachten der Klinik vom 4. Februar 2008, und zwar als Begründung,
dass einer weiteren ärztlichen Einschätzung vom 6. November 2006, wo-
nach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, nicht gefolgt wer-
den könne (vgl. Akten Vorinstanz, Doc. N. 33 S. 43).
A-3513/2012
Seite 11
3.4 Der vorstehend genannte Widerspruch wird auch nicht im Schlussbe-
richt des RAD G._______ vom 26. Mai 2011 schlüssig geklärt. Denn zum
einen hat Dr. H._______ darin unzutreffenderweise angenommen, im
MEDAS-Gutachten sei einzig zum aktuellen Zustand des Beschwerdefüh-
rers Stellung genommen worden. Zum anderen interpretierte
Dr. H._______ zwar das Gutachten der Klinik B._______ vom 26. Januar
2006 im Schlussbericht dahingehend, dass danach eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers über 50 % hinaus voraussehbar
gewesen sei. Selbst wenn das erwähnte Gutachten auf diese Weise zu
verstehen wäre, liesse sich aber die darin abgegebene Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit entgegen der Auffassung von Dr. H._______ nicht ohne
Weiteres mit der späteren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die ME-
DAS in Einklang bringen, da sich dem Gutachten der Klinik B._______
vom 26. Januar 2006 nicht entnehmen lässt, dass die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers selbst bei Chronifizierung des lumbospondylogenen
Syndroms sowie dem Hinzutreten des chronischen zervikozephalen und
zervikobrachialen Syndroms über 50 % steigern lässt.
Auch die von Dr. H._______ im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein-
gereichte Stellungnahme vom 11. Oktober 2012 enthält keine Ausführun-
gen zum Krankheitsverlauf und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers, welche das MEDAS-Gutachten trotz des
hiervor festgestellten Mangels als in der Beurteilung der medizinischen
Situation als einleuchtend erscheinen lassen.
3.5 Bei der dargestellten Sachlage kann nicht mit dem im Sozialversiche-
rungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b, mit Hinweisen) darauf geschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht – wie im
angefochtenen Entscheid ausgeführt – leichtere, dem Gesundheitszu-
stand angepasste Tätigkeiten wie etwa leichte Tätigkeiten mit wechseln-
den Arbeitspositionen ohne Heben von Gewichten und ohne Zwangshal-
tung des Körpers zu 100 % ausüben kann. Vielmehr steht der massge-
bende Sachverhalt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit fest bzw. liegt eine unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG
vor. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die angefoch-
tene Verfügung vom 8. Juni 2012 aufzuheben.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, die Sache gestützt
auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zu weiterer Abklärung des medizinischen Sach-
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Seite 12
verhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, da re-
levante Fragen bisher vollständig ungeklärt blieben (vgl. hierzu BGE 137
V 210 E. 4.4.1.4). Nach Vorliegen der Ergebnisse der vorzunehmenden
ärztlichen Beurteilung hat die Vorinstanz gegebenenfalls ergänzende Ab-
klärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die Wege
zu leiten und einen neuen Einkommensvergleich durchzuführen.
Wie aufgezeigt, ist ein wesentlicher Punkt im entscheidenden MEDAS-
Gutachten ungeklärt geblieben. Unter den gegebenen Umständen er-
scheint im Rahmen der Neubeurteilung durch die Vorinstanz eine Würdi-
gung der medizinischen Situation unter Berücksichtigung des Krankheits-
verlaufes sowie unter vertiefter Auseinandersetzung mit den in den bei-
den Gutachten der Klinik B._______ vom 26. Januar 2006 und 4. Februar
2008 gestellten Diagnosen als erforderlich. Es erübrigt sich deshalb, hier
näher auf die seitens des Beschwerdeführers bezüglich des Beweiswerts
des MEDAS-Gutachtens erhobenen Rügen und seine übrigen Vorbringen
einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden
Partei zu tragen. Da eine Rückweisung zu neuem Entscheid praxisge-
mäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V
215 E.6.1).
4.2 Der durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch
auf eine Parteientschädigung, welche von der Vorinstanz zu leisten ist
(Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Fehlt es – wie vorlie-
gend – an einer Kostennote, ist die Parteientschädigung aufgrund der Ak-
ten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des ge-
botenen und aktenkundigen Aufwandes des Rechtsvertreters erachtet
das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.–
als angemessen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; für im Ausland wohnende
Personen, welche die Dienste eines in der Schweiz ansässigen Rechts-
vertreters in Anspruch nehmen, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet
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[vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Mehr-
wertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009, MWSTG, SR 641.20]).
4.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
und unentgeltliche Verbeiständung, welches mit Zwischenverfügung vom
9. Oktober 2012 gutgeheissen wurde, wird hinfällig, weil ihm keine Ver-
fahrenskosten auferlegt werden und ihm eine Parteientschädigung zur
Deckung seiner Auslagen ausgerichtet wird (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-6629/2010 vom 22. Dezember 2011).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der
Vorinstanz vom 8. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sin-
ne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 2'500.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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