Abtei lung I
A-3517/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
X._______,
vertreten durch Dr. sc. techn. et lic. iur. Renato Cettuzzi,
Beschwerdeführer,
gegen
ETH-Beschwerdekommission,
Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Revision.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
A-3517/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 13. Juli 2004 hiess die ETH-Beschwerdekommission
den Antrag der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
(ETHZ) auf Feststellung der Gültigkeit der Kündigung des Arbeitsver-
hältnisses mit X._______ per 30. April 2004 gut. Das Urteil ist, nach-
dem es von X._______ nicht angefochten wurde, in Rechtskraft er-
wachsen.
B.
Mit Revisionsgesuch vom 2. November 2006 stellte X._______ einen
Antrag auf Aufhebung des Urteils vom 13. Juli 2004 und auf Abwei-
sung des Gesuchs der ETHZ um Feststellung der Kündigung. Gleich-
zeitig stellte er ein Ausstandsbegehren gegen die ETH-Beschwerde-
kommission, welches er mit Eingabe vom 22. März 2007 zurückzog.
C.
Die ETH-Beschwerdekommission wies das Revisionsgesuch, soweit
sie darauf eintrat, mit Urteil vom 21. August 2007 ab. Gegen diesen
Entscheid erhob X._______ am 24. September 2007 Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht.
D.
Mit Urteil vom 3. März 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und hob den Entscheid vom
21. August 2007 auf. Zur Begründung führte es an, dass der Beizug ei-
nes ausserordentlichen juristischen Sekretärs mangels gesetzlicher
Grundlage den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtmässige Zu-
sammensetzung der Entscheidbehörde verletze. Die Angelegenheit
wurde deshalb zur Neubeurteilung in gesetzeskonformer Besetzung
an die ETH-Beschwerdekommission zurückgewiesen.
E.
Mit Urteil vom 22. April 2008 wies die ETH-Beschwerdekommission
das Revisionsgesuch vom 2. November 2006 erneut ab, soweit sie da-
rauf eintrat. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Ausfüh-
rungen von X._______ hinsichtlich des Verdachts auf Amtsmissbrauch
durch Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission im Zusammenhang
mit einem zurückgezogenen, folglich erledigten Ausstandsbegehren
stünden, weshalb kein Revisionsgrund nach Art. 66 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) vorliege. Auf die von X._______ geltend gemach-
ten Verfahrensmängel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG sowie
die neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG könne gestützt auf Art. 66 Abs. 3 VwVG nicht eingetreten
werden, da diese Revisionsgründe bereits im Verfahren auf Feststel-
lung der Gültigkeit der Kündigung vor der ETH-Beschwerdekommissi-
on oder in einem nachfolgend möglichen Beschwerdeverfahren vor der
Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) hätten geltend ge-
macht werden können. Einzig hinsichtlich der beiden Einstellungsver-
fügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 22. August
2006 sowie bestimmter von X._______ eingereichter Akten aus dem
Strafverfahren könne auf das Revisionsgesuch eingetreten werden.
Die ETH-Beschwerdekommission gelangte zum Schluss, die angeführ-
ten Beweismittel könnten die rechtliche Würdigung des Urteils vom
13. Juli 2004 nicht umstossen, es liesse sich nichts ableiten, was ge-
gen die Bejahung ausreichender Kündigungsgründe sprechen würde.
Überdies dürfte die zwingend notwendige Vertrauensbasis durch die
Verwirklichung der Kündigungsgründe ohnehin nicht mehr gegeben
sein, weshalb das Revisionsgesuch, soweit darauf einzutreten, abzu-
weisen sei.
F.
Gegen diesen Entscheid gelangt X._______ (Beschwerdeführer) mit
Beschwerde vom 28. Mai 2008 an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragt die Aufhebung des Urteils der ETH-Beschwerdekommission
vom 22. April 2008 und die Gutheissung des Revisionsgesuchs gegen
das Urteil vom 13. Juli 2004 derselben Kommission betreffend Nichtig-
keit der Kündigung. Eventuell sei die Sache an die ETH-Beschwerde-
kommission zurückzuweisen, zum Entscheid im Sinne der Anerken-
nung der Nichtigkeit der am 27. Oktober 2003 von der ETHZ gegen
den Beschwerdeführer ausgesprochenen Kündigung.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die ETH-Beschwerde-
kommission sei zu Unrecht nicht auf den Revisionsgrund der Beein-
flussung durch ein Verbrechen oder Vergehen (Art. 66 Abs. 1 VwVG)
eingetreten. Zudem habe sie gegen Art. 26, 27 und 28 VwVG ver-
stossen, indem sie wichtige Informationen zu seiner wirksamen Vertei-
digung gegen die Vorwürfe der ETHZ vorenthalten und ein stark ver-
zerrtes Bild der Erfolgschancen und -möglichkeiten eines Rekurses
gegen das Urteil vom 13. Juli 2004 vermittelt habe. Es sei daher
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rechtsmissbräuchlich von der ETH-Beschwerdekommission, Art. 66
Abs. 3 VwVG anzurufen und geltend zu machen, dass diese Mängel
bereits im ursprünglichen Verfahren oder in einem allfälligen Be-
schwerdeverfahren gegen das Urteil vom 13. Juli 2004 hätten vorge-
bracht werden müssen. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus,
dass die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft und der Er-
mittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich neue Beweismittel im Sinne
von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darstellen würden. Aus der integralen
Akteneinsicht gehe hervor, dass er nicht nur nichts Strafbares began-
gen habe, sondern, dass er überhaupt keiner Dienstpflicht, weder be-
wusst noch fahrlässig, zuwider gehandelt habe. Die ETH-Beschwerde-
kommission handle willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben, wenn sie sich abstrakt auf Sachverhalte berufe, die
aus dem Gesamtkontext herausgelöst worden seien, ohne zu begrün-
den, wieso solche Sachverhalte einen Kündigungsgrund darstellen
sollten. Ausserdem hätten seine Vorgesetzten, welche seit Jahren
Kenntnis von den Tatbeständen gehabt hätten, die später als Kündi-
gungsgründe angerufen worden seien, schon viel früher einschreiten
müssen. Auf weitergehende Ausführungen wird – soweit entscheidwe-
sentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2008 beantragt die ETH-Be-
schwerdekommission (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und
verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Ent-
scheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die ETH-Beschwer-
dekommission gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-
her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde.
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1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (Art. 49 VwVG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vor-
instanz vom 22. April 2008, mit dem das Revisionsgesuch des Be-
schwerdeführers vom 2. November 2006 abschlägig beurteilt wurde.
Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das ein Zurück-
kommen auf einen formell rechtskräftigen Entscheid erlaubt, sofern ein
im Gesetz umschriebener Revisionsgrund vorliegt (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2A.182/2004 vom 29. Oktober 2004 E. 1). Die Revisions-
gründe sind in Art. 66 VwVG abschliessend aufgezählt. Die Beschwer-
deinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren
einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen be-
einflusst hat (Art. 66 Abs. 1 VwVG). Auf Begehren einer Partei wird ein
Entscheid unter anderem dann in Revision gezogen, wenn sie neue
erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG), nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebli-
che Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (Art. 66
Abs. 2 Bst. b VwVG), oder nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die
Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder diejenigen
über das rechtliche Gehör verletzt hat (Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei zu Un-
recht nicht auf die Revisionsgründe nach Art. 66 Abs. 1 VwVG einge-
gangen. Mit Verweis auf das Revisionsbegehren führt er aus, dass mit-
tels einer angeblichen Administrativuntersuchung zu seinem Nachteil
intrigiert worden sei und die Verantwortlichen seiner ehemaligen Ar-
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beitgeberin die Anschuldigungen gegen ihn absichtlich auf ein paar
Zeilen beschränkt hätten, damit er keine Chance gehabt habe, sich
wirksam zu verteidigen. Ausserdem habe der Rechtsdienst seiner Ar-
beitgeberin ihn absichtlich / eventualvorsätzlich, unter Verwendung von
Falschaussagen von zwei Mitarbeitern, beruflich ruinieren wollen. Die-
se Handlungen erfüllten den Tatbestand strafbaren Verhaltens, nämlich
der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege, des
Amtsmissbrauchs sowie der aktiven und passiven Bestechung. Die
Vorinstanz sei auf die erhobenen Vorwürfe nicht eingetreten, obwohl
sie von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen wäre, diese Sachverhal-
te von Amtes wegen abzuklären.
4.2 Der Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 1 VwVG verlangt, dass ein
Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat. Blosse
Übertretungen genügen somit nicht zur Einleitung eines Revisionsver-
fahrens. Wer der Täter war, spielt keine Rolle; die Straftat kann von der
Partei selbst, aber auch von einem Dritten oder einem Behördemit-
glied verübt worden sei. Voraussetzung ist indes, dass eine tatsächli-
che Beeinflussung des Ergebnisses des Entscheides vorliegt (URSINA
BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 117).
Gemäss VwVG wird kein Nachweis durch ein Strafurteil verlangt. Die
Begehung einer Straftat und der objektive Nachweis der – objektiven
wie subjektiven – Tatbestandsmässigkeit des strafbaren Verhaltens ge-
nügen, eine strafrechtliche Verfolgung kann unterbleiben. Liegt aber
ein Strafurteil vor, das die als Revisionsgrund angeführte strafbare
Handlung beurteilt, ist dieses für die Revisionsinstanz verbindlich.
Deshalb soll der Gesuchsteller bei Möglichkeit eines Strafverfahrens
ein solches veranlassen (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 121 f.; vgl. auch
THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, zu
Art. 56, N. 9).
Die Revisionsgründe sind vom Gesuchsteller nachzuweisen; das
blosse Glaubhaftmachen eines Revisionsgrundes genügt nicht für die
Wiederaufnahme des früheren Verfahrens. Beim Revisionsgrund der
strafbaren Einwirkung ist im Besonderen auch der Kausalzusammen-
hang zwischen dem strafbaren Verhalten und der sich aus dem Verfü-
gungs- oder Entscheidungsdispositiv ergebenden Benachteiligung auf-
zuzeigen (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 94 f.).
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4.3 Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Revisionsgesuch vom
2. November 2006 den Ausstand von Mitgliedern der Vorinstanz, weil
er diese des Amtsmissbrauchs verdächtigte. Mit Schreiben vom
22. März 2007 zog er das Ausstandsbegehren wieder zurück, worauf-
hin es die Vorinstanz als gegenstandslos geworden abschrieb. Trotz-
dem prüfte sie von Amtes wegen, ob sonstiges strafbares Verhalten
anderer Personen die Feststellung der Gültigkeit der Kündigung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer beeinflusst haben
könnte.
Aus den Akten geht – wie die Vorinstanz schon ausführt – nicht hervor,
inwiefern das Urteil vom 13. Juli 2004 von einem Verbrechen oder Ver-
gehen beeinflusst worden sein könnte. Richtig ist, dass eine Adminis-
trativuntersuchung durchgeführt wurde. Diese wurde aufgrund von or-
ganisatorischen und personellen Problemen in der Abteilung Sicher-
heit vom damaligen Präsidenten der ETHZ im April 2003 veranlasst.
Der mit der Untersuchung beauftragte externe Rechtsanwalt hält in
seinem Bericht vom 16. Juli 2003 fest, es habe sich schnell gezeigt
und sich im Verlaufe der Untersuchung bestätigt, dass sich die Proble-
me um den Leiter der Abteilung Sicherheit und um den Beschwerde-
führer, Chef des Nachtdienstes/Erstintervention, lagerten. Die Untersu-
chung habe sich deshalb im Wesentlichen auf diese Personen und de-
ren Amtsführung konzentrieren können. Dabei habe sich herausge-
stellt, dass dem Beschwerdeführer verschiedentlich strafrechtlich rele-
vantes Verhalten habe vorgeworfen werden müssen.
Diese Feststellungen allein genügen indessen nicht, um dem Verfasser
des Berichts, dem damaligen Präsidenten der ETHZ, oder etwa den
Rechtskonsulenten der ETHZ ein strafbares Verhalten vorzuwerfen. Mit
einer Administrativuntersuchung, einem in der Regel verwaltungsinter-
nen aufsichtsrechtlichen Verfahren, werden aufgetauchte oder vermu-
tete Probleme und Mängel bei der Aufgabenerfüllung unterstellter
Dienststellen bzw. ihre Ursachen abgeklärt (vgl. Gutachten des Bun-
desamtes für Justiz vom 19. Dezember 2002 zu Handen der Delegati-
on der Geschäftsprüfungskommissionen, Kap. B, veröffentlicht in Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.100). Dass in der Abtei-
lung des Beschwerdeführers Probleme bestanden haben, ist unbestrit-
ten. Aufgrunddessen entschloss sich die ETHZ, eine Administrativun-
tersuchung einzuleiten. In diesem Vorgehen ist keineswegs eine straf-
bare Handlung zu sehen. Genauso wenig lassen sich Hinweise finden,
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wonach sich Mitglieder der Vorinstanz strafbar gemacht haben könn-
ten.
Dem Beschwerdeführer wurde am 10. September 2003 die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses bekannt gegeben und gleichzeitig das
rechtliche Gehör zu den Vorhalten eingeräumt. Bei dieser Gelegenheit
wurde ihm ermöglicht, zu den ihn betreffenden Stellen im Untersu-
chungsbericht Stellung zu nehmen. Wenn auch die Namen von ande-
ren Personen abgedeckt wurden, ändert dies nichts daran, dass dem
Beschwerdeführer die wesentlichen Vorwürfe bekannt gemacht wur-
den.
Der Beschwerdeführer vermag somit nicht darzulegen, welches kon-
krete Verhalten als Verbrechen oder Vergehen zu qualifizieren ist, das
den Entscheid der Vorinstanz vom 13. Juli 2004 beeinflusst haben
könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum
Schluss kommt, dass ihr Entscheid nicht durch ein Verbrechen oder
Vergehen beeinflusst wurde.
5.
5.1 Ein Revisionsgrund nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG liegt vor,
wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vor-
bringt. Ein Entscheid wird überdies in Revision gezogen, wenn die Par-
tei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen über
den Ausstand, die Akteneinsicht oder diejenigen über das rechtliche
Gehör verletzt hat (Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG).
Nach Art. 66 Abs. 3 VwVG gelten die in Abs. 2 erwähnten Gründe
nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfah-
rens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege
einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand,
geltend machen konnte. Was im früheren Verfahren aus eigener Un-
sorgfalt verpasst worden ist, kann nicht im Revisionsverfahren nachge-
holt werden. Somit bilden nur solche neuen Tatsachen oder Beweismit-
tel einen Revisionsgrund, die dem Gesuchsteller im früheren Verfahren
trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren oder deren Geltend-
machung bzw. Beibringung für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich
war oder hiezu keine Veranlassung bestand (RENÉ RHINOW/HEINRICH
KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfas-
sungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1433).
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Revisions- und Wiedererwägungsgesuche dürfen nicht dazu dienen,
rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen, gesetzli-
che Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen oder die Fol-
gen eigener Unsorgfalt im ordentlichen Verfahren nachträglich zu be-
seitigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.472/2002 vom 28. Januar
2003, E. 4.1; BGE 127 I 133 E. 6, BGE 103 Ib 87 E. 3).
5.2 Gestützt auf Art. 66 Abs. 3 VwVG trat die Vorinstanz im angefoch-
tenen Urteil vom 22. April 2008 auf all jene in den Eingaben des Be-
schwerdeführers behaupteten Revisionsgründe nicht ein, die entweder
bereits im Verfahren betreffend die Nichtigkeit der Kündigung (Urteil
der Vorinstanz vom 13. Juli 2004) oder in einem hiergegen möglichen,
nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor der PRK geltend gemacht
werden konnten. Lediglich in Bezug auf die im Revisionsgesuch vom
2. November 2006 genannten beiden Einstellungsverfügungen der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 22. August 2006 sowie die
vom Beschwerdeführer eingereichten Akten aus dem Strafverfahren
(Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 23. November 2004,
Brief von Y._______ an Z._______ vom 8. Mai 2001) trat sie auf das
Revisionsgesuch ein. Sie befand jedoch die neu eingereichten Revisi-
onsgründe für nicht erheblich, weshalb sie keine Korrektur ihres ur-
sprünglichen Entscheides vornahm.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Akteneinsichtsrecht
sei verletzt worden, indem ihm nur ein Teil des Berichts der Adminis-
trativuntersuchung, und dazu teilweise abgedeckt, bekannt gegeben
worden sei. Zudem habe die Vorinstanz die Beweislage derart verzerrt,
dass sein Rechtsvertreter irrtümlich dazu verleitet worden sei, einen
Rekurs als aussichtslos zu betrachten. Mit so dürftigen Unterlagen wie
dem abgedeckten Untersuchungsbericht der Administrativuntersu-
chung und den vagen Vorwürfen der Kündigungsverfügung könne kein
Rechtsanwalt einen Rekurs vernünftig begründen.
5.3.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter
Anspruch auf Akteneinsicht in Eingaben von Parteien und Vernehmlas-
sungen von Behörden, in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke
sowie in Niederschriften eröffneter Verfügungen. Ausnahmsweise darf
nach Art. 27 Abs. 1 VwVG die Einsichtnahme verweigert werden, wenn
wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, ins-
besondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft
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(Bst. a), wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenpar-
teien (Bst. b), oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen
amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Bst. c). Wird die
Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum
Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von
seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich
Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu
äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
5.3.3 Dem Beschwerdeführer wurde nicht der vollständige Untersu-
chungsbericht eröffnet. Lediglich die ihn direkt betreffenden Ausschnit-
te, teilweise unter Abdeckung von Personennamen, wurden ihm vor-
gelegt. Ob ein Verweigerungsgrund nach Art. 27 VwVG bestanden hat,
kann an dieser Stelle aber offen bleiben, da es dem Beschwerdefüh-
rer – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – offen gestanden hatte, all-
fällige Verfahrensmängel im Verfahren um Feststellung der Gültigkeit
der Kündigung oder in einem Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil
vom 13. Juli 2004 geltend zu machen (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Eine un-
zulässige Verweigerung des Akteneinsichtsrechts, aber auch eine an-
geblich ungenügend begründete Kündigungsverfügung, wäre in einem
Rechtsmittelverfahren zu rügen gewesen. Es ist nicht Sache des Revi-
sionsverfahrens, Folgen verpasster Rechtsmittel zu umgehen (vgl.
oben E. 5.1). Da der Beschwerdeführer keine Gründe vorzubringen
vermag, die es ihm verunmöglicht hätten, die angeblichen Verfahrens-
mängel bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend zu ma-
chen, ist die Vorinstanz richtigerweise nicht auf sein Vorbringen einge-
treten.
5.4 Des Weiteren führt der Beschwerdeführer an, die Vorinstanz habe
ihm in der Strafanzeige diverse Anschuldigungen vorgehalten, die ihm
in der Kündigung nicht vorgeworfen worden seien.
Hierzu ist festzuhalten, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
nicht an eine allfällige gleichzeitig erfolgte Strafanzeige gebunden ist
und sich in ihrer Begründung durchaus von einer solchen unterschei-
den kann, sofern sie den Anforderungen des Bundespersonalgesetzes
vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) nachkommt. Ob die Verfü-
gung vom 27. Oktober 2003 der Begründungspflicht des BPG genügte,
wäre wiederum im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens
zu überprüfen gewesen; eine Überprüfung braucht an dieser Stelle
nicht nachgeholt zu werden.
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5.5
5.5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe durch die
Verheimlichung wichtiger Informationen ihre Garantenpflicht aus
Art. 28 VwVG verletzt und ihm eine wirksame Verteidigung und unver-
zerrte Abschätzung der Erfolgschancen und der Möglichkeit eines Re-
kurses verunmöglicht. Deswegen sei es rechtsmissbräuchlich, im vor-
liegenden konkreten Fall Art. 66 Abs. 3 VwVG anzurufen.
5.5.2 Fraglich ist, ob sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
überhaupt eine einschränkende Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG
ableiten lässt. Die Frage braucht an dieser Stelle indes nicht ab-
schliessend behandelt zu werden. Der Beschwerdeführer vermag nicht
darzulegen, inwiefern sich die Behörde der Irreführung schuldig
gemacht haben sollte. Es ergeben sich diesbezüglich auch keine
Hinweise aus den Akten.
Zwar besteht eine Rechtsprechung, die in Ausnahmefällen einer An-
wendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG entgegensteht. So gelangte die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrem Entscheid vom
16. Mai 1995 zum Schluss, dass Vorbringen, die im Sinne von Art. 66
Abs. 3 VwVG verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräfti-
gen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offen-
sichtlich wird, dass dem Revisionsführer Verfolgung oder menschen-
rechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Weg-
weisungshindernis besteht (veröffentlicht in VPB 60.38 E. 7). Im vorlie-
genden Fall kann sich der Beschwerdeführer aber (auch) nicht auf ver-
gleichbare zwingende völkerrechtliche Normen stützen.
Es ist somit kein Grund ersichtlich, der einer Anwendung von Art. 66
Abs. 3 VwVG im konkreten Fall entgegenstehen würde.
6.
6.1 In Bezug auf die beiden Einstellungsverfügungen der Staatsan-
waltschaft des Kantons Zürich, inklusive den sonstigen vom Beschwer-
deführer eingereichten Strafakten, und den Brief von Y._______ an
Z._______ vom 8. Mai 2001 ist die Vorinstanz auf das Revisionsge-
such eingetreten. Sie prüfte, ob es sich dabei um erhebliche neue Tat-
sachen und Beweismittel handle und gelangte zum Schluss, dass sich
nichts daraus ableiten liesse, was gegen die Bejahung ausreichender
Kündigungsgründe spreche. Sie wies das Revisionsbegehren daher
ab.
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6.2 Nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG wird ein Urteil in Revision gezo-
gen, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vor-
bringt. Tatsachen gelten als neu, wenn sie sich vor dem letzten Zeit-
punkt verwirklicht haben, in dem es im Beschwerdeverfahren prozes-
sual noch zulässig war, sie vorzubringen, sie aber trotz hinreichender
Sorgfalt der gesuchstellenden Person unentdeckt geblieben sind. Er-
heblich sind sie, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundla-
ge des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdi-
gung zu einem anderen Entscheid zu führen. Neue Beweismittel bilden
einen Revisionsgrund, wenn sie den vorangegangenen Entscheid zu
Gunsten der gesuchstellenden Person zu ändern vermögen, weil sie
entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von
Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblie-
ben sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 740 f.;
RHINOW/KOLLER/KISS, a.a.O., Rz. 1431).
Eine Revision ist demnach ausgeschlossen (mit der Ausnahme von
Art. 66 Abs. 2 Bst. d VwVG), wenn ausschliesslich eine neue rechtli-
che Würdigung von bereits bekannten Tatsachen oder eine neue Beur-
teilung von Rechtsfragen angestrebt wird (KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
Rz. 737).
6.3
6.3.1 Die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Zürich vom 22. August 2006, der Ermittlungsbericht der Kantons-
polizei Zürich vom 23. November 2004, wie auch der Brief von
Y._______ an Z._______ vom 8. Mai 2001 stellen neue Tatsachen
bzw. Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG dar. Frag-
lich ist, ob sie auch als erheblich bezeichnet werden können.
6.3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG kann der Arbeitgeber das Ar-
beitsverhältnis ordentlich kündigen, wenn der Angestellte gegen wich-
tige gesetzliche oder vertragliche Pflichten verstossen hat. Das BPG
nennt einzelne Pflichten der Angestellten (vgl. etwa Art. 20 – 22 BPG)
und überlässt es dem Verordnungsgeber, den Mindestinhalt festzule-
gen, über den sich die Parteien zu einigen haben (für den ETH-Be-
reich Art. 16 Abs. 2 der Verordnung des ETH-Rates vom 15. März
2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen
Hochschulen [PVO-ETH, SR 172.220.113]). Zu den gesetzlichen
Seite 12
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Pflichten gehören die Arbeitspflicht, die Treuepflicht und die Befol-
gungspflicht (vgl. Art. 53 ff. PVO-ETH; HARRY NÖTZLI, Die Beendigung
von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005,
Rz. 154 ff.). Vertragliche Pflichten sind Pflichten, die die Vertragspar-
teien durch Vereinbarung zum Vertragsinhalt machen (NÖTZLI, a.a.O.,
Rz. 180).
6.3.3 Die Kündigung vom 27. Oktober 2003 wurde damit begründet,
dass der Beschwerdeführer das von der Schulleitung ausgesprochene
Waffentragverbot bewusst missachtet habe. Ferner habe er die Ventile
von falsch parkierten Autos entfernt und damit nicht nur die Sicherheit
der betroffenen Lenker gefährdet, sondern ganz allgemein die Glaub-
würdigkeit als Kadermitarbeiter in einer heiklen Vertrauensstellung mit
anstaltspolizeilichen Befugnissen erschüttert. Schliesslich habe er für
das Abschleppenlassen von Fahrzeugen durch einen Abschleppdienst
jeweils einen Geldbetrag entgegengenommen, der kumuliert mit Si-
cherheit nicht mehr als blosses Trinkgeld qualifiziert werden könne.
Nur schon diese Handlungen – ohne die weitergehenden Vorwürfe im
Untersuchungsbericht – würden eine Verletzung von Art. 12 Abs. 6
Bst. a BPG darstellen und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
unzumutbar erscheinen lassen.
6.3.4 Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Verhalten
des Beschwerdeführers als Mitarbeiter im Sicherheitsbereich nicht nur
als gegen Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG, sondern auch als gegen Art. 12
Abs. 6 Bst. c BPG verstossend erachtet. Nach dieser Bestimmung bil-
det mangelnde Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeits-
vertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten, einen weiteren Grund für eine
ordentliche Kündigung. Die Ausübung einer Kaderfunktion in einem
sensiblen Bereich wie dem Sicherheitsdienst erfordert einen hohen
Grad an Vertrauenswürdigkeit. Die Kündigungsgründe wurden in der
Kündigungsverfügung sowie im Urteil der Vorinstanz vom 13. Juli 2004
ausgeführt. Wie sich das weitere strafrechtliche Verfahren entwickelt
hat, ist irrelevant, zumal schon für den Erlass der ursprünglichen Ver-
fügung nicht die strafrechtliche Beurteilung entscheidend war. Die Ein-
stellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vermögen daher keinen
Einfluss auf die Beurteilung des angefochtenen Entscheides zu neh-
men. Im Übrigen ist anzufügen, dass die Strafuntersuchungen zwar
eingestellt wurden, dem Beschwerdeführer aber deren Kosten aufer-
legt worden sind, da er die Untersuchungen zumindest teilweise durch
leichtfertiges Benehmen verursacht hatte.
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Gleiches gilt auch für den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich
vom 23. November 2004 und den Brief von Y._______ an Z._______
vom 8. Mai 2001, in dem das Ablassen der Pneuluft und das Heraus-
wuchten der Ventile von falsch parkierten Autos durch den Beschwer-
deführer geschildert wird. Weder der Ermittlungsbericht, der einzig die
strafrechtliche Beurteilung betrifft, noch die Tatsache, dass der Vorge-
setzte des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2001 vom Verhalten des
Beschwerdeführers hinsichtlich falsch parkierter Fahrzeuge wusste,
vermögen die Rechtmässigkeit der Kündigungsgründe in Frage zu
stellen.
Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass der Vorinstanz in personal-
rechtlichen Angelegenheiten, namentlich in Fragen des Vertrauensver-
hältnisses, praxisgemäss ein grosser Ermessensspielraum zukommt.
Angesichts der dargelegten Rechts- und Sachlage ist daher an der
Einschätzung der Vorinstanz, dass es an der notwendigen Vertrauens-
basis fehle, nichts auszusetzen.
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz das Re-
visionsgesuch des Beschwerdeführers vom 2. November 2006 – so-
weit sie darauf eingetreten ist – zu Recht abgewiesen hat. Der Be-
schwerdeführer vermag weder ein Verbrechen oder Vergehen, das das
Urteil vom 13. Juli 2004 beeinflusst haben könnte, noch neue erhebli-
che Tatsachen oder Beweismittel noch Verfahrensmängel geltend zu
machen, die eine Revision des Urteils der Vorinstanz rechtfertigen
würden. Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
In personalrechtlichen Angelegenheiten ist das Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Verfahrensaus-
gang kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2 BPG). Dieser
Grundsatz gilt auch für das Revisionsverfahren. Da vorliegend keine
Mutwilligkeit gegeben ist, sind somit keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
9.
Dem Beschwerdeführer als Unterliegendem steht keine Parteientschä-
digung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bun-
desgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtli-
che Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens
Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]; SR 173.110). Bei einer
nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zu-
lässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl.
Art. 83 Bst. g BGG).
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Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen,
so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Ur-
teils beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zu erheben. Die Be-
schwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesge-
richt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben werden Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG).
Versand:
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