Abtei lung I
A-3524/2008
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Mario Vena.
Bashkirian Airlines, offene Aktiengesellschaft
russischen Rechts, Flughafen der Stadt Ufa,
Postfach 450056, Republik Baschkortostan,
RU-Russische Föderation,
vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Lustenberger und
Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Kälin,
Forchstrasse 452, Postfach 1432, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
SKYGUIDE, schweizerische Aktiengesellschaft für
zivile und militärische Flugsicherung, Rechtsdienst,
Postfach 796, 1215 Genève 15 Aéroport,
vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander von Ziegler,
Rechtsanwalt lic. iur. Benno Strub und
Rechtsanwältin lic. iur. Beatrice Grob,
Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich,
Vorinstanz,
Staatshaftung (Flugzeugkollision bei Ueberlingen).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3524/2008
Sachverhalt:
A.
In der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2002 stiessen in der Nähe der
süddeutschen Stadt Ueberlingen ein Passagierflugzeug (des Typs
Tupolew TU154M) der Bashkirian Airlines auf seinem Flug von Moskau
nach Barcelona (Flug BTC2937) und eine Frachtmaschine (eine
Boeing B757-200) von DHL, die von Bahrain via Bergamo nach
Brüssel flog (Flug DHX611), zusammen. Sämtliche 71 Personen an
Bord (Passagiere und Besatzungsmitglieder) verloren ihr Leben. Beide
Luftfahrtzeuge wurden zerstört. Zum Zeitpunkt des Zusammenstosses
befanden sich beide Flugzeuge im deutschen Luftraum, aber unter der
Kontrolle der schweizerischen Flugsicherungsgesellschaft SKYGUIDE.
B.
Mit Gesuch vom 12. September 2002 und einer ergänzenden Eingabe
vom 19. Mai 2005 verlangte die Bashkirian Airlines von SKYGUIDE
gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Ver-
antwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und
Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz; VG, SR 170.32) die Deckung
sämtlicher ihr im Zusammenhang mit dem Flugunfall entstandenen
und noch entstehenden Schäden. Im Einzelnen machte sie USD
3'325'750 für den Verlust der TU154M und USD 293'675 für weitere
Kosten in direktem Zusammenhang mit dem Flugunfall geltend, zu-
züglich laufender (noch zu substanziierender) Anwaltskosten sowie
eines Verzugszinses von 5% seit dem 2. Juli 2002. Vorbehalten wurde
schliesslich die Geltendmachung zukünftigen Schadens.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 erhöhte die Bashkirian Airlines den von
ihr für weitere Kosten in direktem Zusammenhang mit dem Flugunfall
geltend gemachten Betrag von USD 293'675 auf USD 314'480. Ferner
bezifferte sie die ihr bis anhin entstandenen Anwaltskosten auf
EUR 70'000. Mit Eingaben vom 19. Juli 2005 und 5. Dezember 2007
machte sie weitere Anwaltskosten im Betrag von USD 92'178.02 be-
ziehungsweise EUR 124'794.45 geltend und behielt sich die
Geltendmachung weiterer Kosten, insbesondere zusätzlicher Anwalts-
kosten und Kosten für Expertisen und Übersetzungen, ausdrücklich
vor.
C.
Am 19. Februar 2007 wurde über die Bashkirian Airlines in Ufa (Russ-
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land) der Konkurs eröffnet (mündlich; schriftlich bestätigt in einem
Entscheid des Wirtschaftsgerichts der Republik Baschkortostan vom
21. Februar 2007). Als Konkursverwalter wurde R. A. Shuvarov ein-
gesetzt.
Mit Eingaben vom 27. April 2007, 14. August 2007 sowie
22. November 2007 machte die Bashkirian Airlines nähere Aus-
führungen zu ihrer Berechtigung, die Gegenstand des hängigen
Staatshaftungsverfahrens bildenden Schadenersatzansprüche geltend
zu machen. Dabei brachte sie unter anderem vor, die Republik
Baschkortostan habe dem "staatlichen Einheitsunternehmen der
Republik Baschkortostan Bashkirian Airlines" sämtliches Unter-
nehmensvermögen und damit auch die beim Flugunfall zerstörte
TU154M mit einem "Recht zur Bewirtschaftung" übergeben. Im Jahre
2003 sei das staatliche Einheitsunternehmen in das föderale Eigentum
der Russischen Föderation überführt worden und habe fortan als
"föderales staatliches Einheitsunternehmen Bashkirian Airlines"
firmiert. Aus diesem letzteren Unternehmen sei im Zuge einer
Privatisierung (Reorganisation) vom 20. Dezember 2005 als Rechts-
nachfolgerin die "offene Aktiengesellschaft (russischen Rechts)
Bashkirian Airlines" hervorgegangen, die entsprechend neu auch Ge-
suchstellerin im hängigen Staatshaftungsverfahren sei.
D.
Mit Verfügung vom 28. April 2008 wies SKYGUIDE das Begehren auf
Schadenersatz ab (Dispositiv Ziff. 1). In den Erwägungen ihres Ent-
scheids hielt sie fest, der offenen Aktiengesellschaft Bashkirian Air-
lines fehle die Aktivlegitimation, weil sie es einerseits unterlassen
habe, ihr Konkursdekret vom 19. Februar 2007 in der Schweiz an-
erkennen zu lassen, andererseits nicht habe beweisen können, dass
die geltend gemachten Ansprüche mittels Rechtsnachfolge auf sie
übergegangen seien. Auf ihr Begehren sei demnach mangels Aktiv-
legitimation nicht einzutreten. Selbst wenn von ihrer Aktivlegitimation
auszugehen wäre und auf das Schadenersatzbegehren eingetreten
würde, wäre es mangels widerrechtlicher Schadenszufügung abzu-
weisen. Bei Annahme der Widerrechtlichkeit wäre ein Schadenersatz-
anspruch der Bashkirian Airlines wegen Selbst- beziehungsweise Mit-
verschuldens um 60% zu kürzen. Ferner wären die von der Bashkirian
Airlines geltend gemachten Ansprüche im Umfang von USD 20'805
verwirkt und der von ihr behauptete Schaden nur im Umfang von EUR
46'258.93 und RUB 3'591'990.85 ausgewiesen. Eine allenfalls ver-
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bleibende Schadenersatzforderung wäre im Übrigen durch Ver-
rechnung mit Gegenforderungen, die an SKYGUIDE abgetreten
worden seien, untergegangen. Der Bashkirian Airlines wurden
schliesslich Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 7'000.-- auferlegt
(Dispositiv Ziff. 2).
E.
Gegen diesen Entscheid von SKYGUIDE führt die Bashkirian Airlines,
offene Aktiengesellschaft russischen Rechts (Beschwerdeführerin), mit
Eingabe vom 29. Mai 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht mit folgenden Rechtsbegehren:
"Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin [SKYGUIDE] für den der
Beschwerdeführerin bei der Flugzeugkollision bei Ueberlingen vom 1. Ju-
li 2002 entstandenen Schaden einzustehen hat; insbesondere sei die Be-
schwerdegegnerin zu verpflichten,
i) der Beschwerdeführerin folgende Beträge zu bezahlen:
a) USD 3'325'750 nebst 5% Zins seit 2. Juli 2002 als Schadenersatz für die
zerstörte T154; eventualiter Rubel 104'761'803;
b) USD 314'480 nebst 5% Zins seit 2. Juli 2002 für Kosten, die im direkten
Zusammenhang mit der Flugzeugkollision stehen;
c) EUR 124'794.45 bisherige Anwaltskosten von Meyer Lustenberger;
d) USD 92'178.02 bisherige Anwaltskosten von Cameron McKenna,
Moskau;
ii) die Beschwerdeführerin von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der
Flugzeugkollision bei Ueberlingen vom 1. Juli 2002 freizustellen [...]."
Ferner stellt sie das Eventualbegehren, das russische Konkursdekret
sei im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorfrageweise anzu-
erkennen, falls das Gericht mit Blick auf die Frage der Aktivlegitimation
wider Erwarten von der Notwendigkeit einer Anerkennung des
Konkursdekrets ausgehen sollte. Subeventualiter sei der Beschwerde-
führerin Gelegenheit zu geben, die Anerkennung des russischen
Konkursdekrets durch den zuständigen Richter einzuholen.
In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Sistierung des Verfahrens
vor Bundesverwaltungsgericht bis zum rechtskräftigen Entscheid in
einem parallelen Verfahren in Deutschland (Grund- und Teilurteil des
Landgerichts Konstanz 4 O 234/05 H vom 27. Juli 2006; Berufungs-
verfahren 9 U 177/06 vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe) sowie die
Einräumung einer Frist von vier Monaten zur Ergänzung der Be-
schwerdebegründung.
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F.
Mit Zwischenverfügungen vom 10. Juni 2008 und 14. August 2008 wies
der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den
Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihren An-
trag auf Einräumung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab.
G.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 reichte SKYGUIDE innert der ihr
angesetzten, auf entsprechendes Gesuch zweimal erstreckten Frist
ihre Stellungnahme ein. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzu-
weisen. Unter anderem bekräftigt sie, sowohl die fehlende Konkurs-
dekretanerkennung als auch der fehlende Nachweis der Rechtsnach-
folge bildeten je für sich allein ausreichende Gründe, um die Aktiv-
legitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen.
In tatsächlicher Hinsicht weist SKYGUIDE darauf hin, sie habe auf-
grund eigener Ermittlungen in Erfahrung gebracht, dass die Konkurs-
eröffnung über die offene Aktiengesellschaft Bashkirian Airlines vom
19. Februar 2007 mit Urteil der Berufungsinstanz vom 2. Juli 2007
aufgehoben worden sei. Am 2. August 2007 habe das Berufungs-
gericht einen neuen Entscheid in dieser Sache erlassen, mit dem es
die Beschwerdeführerin für konkursit erklärt und den Konkurs über sie
eröffnet habe. Am 4. August 2008 sei das Insolvenzverfahren offenbar
um weitere 6 Monate verlängert worden. Gleichzeitig sei der bisherige
Konkursverwalter, R. A. Shuvarov, durch V. J. Krjuchkov ersetzt
worden.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2008 wurde der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben,
dies unter Hinweis darauf, eine allfällige Replik sei vorläufig auf die
Frage der Aktivlegitimation zu beschränken.
I.
Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer – nach zweimaliger Frister-
streckung – am 9. April 2009 eingereichten Replik zur Frage ihrer
Aktivlegitimation Stellung. Sie erneuert ihren Standpunkt, ihre Aktiv-
legitimation sei gegeben. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider
Erwarten zum Schluss kommen, ihr fehle die Aktivlegitimation, sei die
angefochtene Verfügung vom 28. April 2008 ebenfalls mangels Aktiv-
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legitimation aufzuheben. Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin an
ihren Beschwerdebegehren vollumfänglich fest.
Was die Konkurseröffnung in Russland betrifft, führt die Beschwerde-
führerin aus, die Berufungsinstanz habe den (schriftlichen) Beschluss
vom 21. Februar 2007 bestätigt, jedoch mit der Wirkung, dass die im
Zusammenhang mit dem Konkurs laufende Jahresfrist ab August 2007
neu begonnen habe. Der Beschluss vom 21. Februar 2007 sei daher
rechtskräftig. Richtig sei, dass das Insolvenzverfahren jeweils immer
wieder um 6 Monate verlängert werde, das letzte Mal am 5. Feb-
ruar 2009. Zutreffend sei auch, dass der Insolvenzverwalter R. A.
Shuvarov inzwischen ersetzt worden sei.
J.
Mit ihrer Duplik vom 19. August 2009, die wiederum erst nach zwei-
maliger Fristerstreckung eingereicht wurde, beantragt SKYGUIDE neu,
die Beschwerde nach Prüfung der Aktivlegitimation der Beschwerde-
führerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dispositiv-Ziffer 1
der Verfügung vom 28. April 2008 sei wie folgt zu berichtigen: "Das
Gesuch der Gesuchstellerin ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist."
K.
Auf die Begründung der Verfügung vom 28. April 2008 und die Aus-
führungen der Parteien vor Bundesverwaltungsgericht sowie die von
ihnen eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Beurteilung der
zu prüfenden Fragen erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzu-
treten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus
prüft es gleichermassen von Amtes wegen, ob auch im voran-
gegangenen Verfahren die Prozess- beziehungsweise Verfahrens-
voraussetzungen – das heisst die Vorbedingungen dafür, dass eine
nicht als Rechtsmittelinstanz entscheidende Behörde ein Gesuch zu
behandeln und darüber zu befinden hat (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR
AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Ver-
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waltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 6 zu Art. 51
VRPG) – erfüllt waren (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 412; MICHEL DAUM, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 12 zu Art. 7 VwVG;
MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 51 VRPG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss
Art. 33 und 34 VGG als Vorinstanzen gelten, und keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird eine Verfügung von SKYGUIDE
angefochten, die gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 VG über
ein gegen sie gerichtetes Begehren um Schadenersatz entschieden
hat. Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG bestimmt, dass für den Schaden, den ein
Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
des Bundes betrauten und ausserhalb der Bundesverwaltung stehen-
den Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen
Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, primär die Organisation nach
den Art. 3–6 VG haftet. Über streitige Ansprüche Dritter gegen die
Organisation erlässt sie eine Verfügung (Art. 19 Abs. 3 erster Satz
VG). SKYGUIDE sind im Bereich der Flugsicherung öffentlich-
rechtliche Aufgaben übertragen worden (vgl. Art. 40 Abs. 2 des
Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0] i.V.m. Art.
1 Abs. 1 Bst. a–g und i sowie Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 18. De-
zember 1995 über den Flugsicherungsdienst [VFSD, SR 748.132.1]
und dessen Anhang), weshalb sie zu den Organisationen im Sinne von
Art. 19 VG gehört (Urteil des Bundesgerichts 2A.675/2005 vom 12. Juli
2006 E. 5; vgl. auch Art. 178 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Sie war daher zur Beurteilung des Schadenersatzbegehrens nach den
Art. 3–6 VG zuständig. Daran ändert auch nichts, dass sich der Flug-
unfall von Ueberlingen im deutschen Luftraum ereignet hat, ist doch
die räumliche Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs von SKYGUIDE
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nicht an die Landesgrenzen gebunden (vgl. Art. 40 Abs. 6 LFG und
VFSD-Anhang).
Damit ist auch gesagt, dass SKYGUIDE zu den in Art. 33 Bst. h VGG
genannten Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung zählt,
die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des
Bundes verfügen. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
vorliegend nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 19
Abs. 3 zweiter Satz VG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung vom
30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.321]; zum
Ganzen: das ebenfalls die Flugzeugkollision bei Ueberlingen be-
treffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-842/2007
vom 17. Februar 2010 E. 1.1).
2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG).
3.
3.1 SKYGUIDE hat das Schadenersatzbegehren laut Dispositiv-Ziffer
1 der Verfügung vom 28. April 2008 ("Das Gesuch der Gesuchstellerin
wird abgewiesen") formell abgewiesen. Mit ihrer Duplik beantragt
SKYGUIDE indessen, Dispositiv-Ziffer 1 sei wie folgt zu berichtigen:
"Das Gesuch der Gesuchstellerin ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist". Diese Dispositiv-Ziffer sei nämlich irrtümlich nicht
korrekt formuliert und stehe denn auch in Widerspruch zur eindeutigen
Begründung der Verfügung, aus der sich ergebe, dass mangels Aktiv-
legitimation auf das Gesuch nicht habe eingetreten werden können
(Duplik, Rz. 32 f.).
Die Beschwerdeführerin hält ihre Aktivlegitimation für gegeben. Sie
macht geltend, SKYGUIDE habe in der angefochtenen Verfügung zwar
– nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu Unrecht – festgehalten, auf
das Schadenersatzbegehren sei nicht einzutreten. Sie habe aber im
Dispositiv das Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen, das
heisst einen materiellen Entscheid gefällt, und damit "faktisch" die
Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin "anerkannt" (vgl. Replik,
Rz. 28 ff.). Letzteres wiederum wird von SKYGUIDE bestritten (vgl.
Duplik, Rz. 30 ff.).
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Rechtlich verbindlich ist nur das Dispositiv einer Verfügung. Die Er-
wägungen sind aber insoweit für die Rechtsverbindlichkeit des Dis-
positivs unerlässlich, als sie dessen Inhalt verdeutlichen (MADELEINE
CAMPRUBI, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
a.a.O., Rz. 24 zu Art. 61 VwVG), und können daher im Fall von Un-
klarheiten zu dessen Auslegung herangezogen werden (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.185). Verwaltungsver-
fügungen sind denn auch nicht ausschliesslich nach ihrem Wortlaut zu
verstehen, sondern es ist – vorbehältlich der sich hier nicht stellenden
Problematik des Vertrauensschutzes – nach ihrem tatsächlichen
rechtlichen Gehalt zu fragen (BGE 132 V 74 E. 2).
SKYGUIDE ist in ihren Erwägungen zum Schluss gelangt, der Be-
schwerdeführerin fehle die Aktivlegitimation, das heisst "die Be-
rechtigung des Klägers/Gesuchstellers, das in Frage stehende Recht
oder Rechtsverhältnis geltend zu machen und dies gegen den ins
Recht gefassten Beklagten/Gesuchsgegner" (Verfügung vom 28. April
2008, Ziff. 186). Mangels Aktivlegitimation sei auf das Gesuch der Be-
schwerdeführerin nicht einzutreten (vgl. bereits Bst. D hiervor sowie
Verfügung vom 28. April 2008, Ziff. 186, 199 und 233). SKYGUIDE ist
zwar trotz dieser Feststellung in der Folge ausführlich auf die einzel-
nen Tatbestandsmerkmale der Staatshaftung nach Verantwortlichkeits-
gesetz (Art. 3 f. VG) eingegangen (vgl. Ziff. 234 ff.) und hat sich in
dieser Weise auch zur Sache geäussert. Aus den Erwägungen der
angefochtenen Verfügung geht aber klar hervor, dass sie das Gesuch
– ungeachtet der Formulierung des Dispositivs – nur insoweit ab-
gewiesen hat, als darauf überhaupt einzutreten war (vgl. in dieser
Hinsicht insbesondere Rz. 271 und 385). Von einer "faktischen An-
erkennung" der Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin kann daher
nicht die Rede sein.
3.2 Zwischen den Parteien ist somit streitig, ob die Beschwerde-
führerin im vorangegangenen Verfahren aktivlegitimiert war und auf
das Schadenersatzbegehren eingetreten werden musste. Bei Ver-
neinung dieser Frage würde sich vorliegend eine Beurteilung der
Hauptsache, das heisst eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
von Art. 3 f. VG, erübrigen (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 412). Aus
prozessökonomischen Gründen ist es daher angebracht, vorab über
die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zu befinden, weshalb das
Verfahren nach Eingang der Beschwerdeantwort vorerst auf die
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Prüfung dieser Frage beschränkt wurde (vgl. Bst. H hiervor sowie die
analoge Konstellation im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bun-
desgerichts 5A_134/2009 vom 7. Juli 2009).
Wenn streitig ist, ob in einem erstinstanzlichen Verfahren sämtliche
Verfahrensvoraussetzungen vorlagen, ist die Beschwerdelegitimation
der betroffenen Person (Art. 48 Abs. 1 VwVG) praxisgemäss unab-
hängig von der Legitimation in der Hauptsache zu bejahen (BGE 123 II
69 E. 1b, BGE 127 II 323 E. 1; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009,
Rz. 22 zu Art. 6 VwVG mit weiteren Hinweisen). Dies verkennt SKY-
GUIDE, wenn sie geltend macht, es sei (auch) auf die Beschwerde
nicht einzutreten, weil es der Beschwerdeführerin an der Aktivlegi-
timation fehle.
Ferner rügt SKYGUIDE in der Duplik zu Unrecht, die Beschwerde-
schrift genüge zum Teil nicht den Anforderungen gemäss Art. 52 Abs.
1 VwVG, weil die (Eventual-)Begehren zur Frage der Anerkennung des
russischen Konkursdekrets (vgl. Bst. E hiervor) nicht "zu Beginn" der
Rechtsschrift angeführt, sondern lediglich "im Lauftext" untergebracht
seien (Duplik, Rz. 9). Entgegen diesen Ausführungen müssen die
Beschwerdebegehren keineswegs am Anfang einer Beschwerdeschrift
stehen, sondern es genügt, wenn aus der Beschwerde zumindest
implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid
beanstandet wird (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.211).
Implizit hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift bereits
auch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2008
beantragt, bildet dies doch geradezu die Grundvoraussetzung für eine
allfällige Gutheissung ihres Schadenersatzbegehrens durch das Bun-
desverwaltungsgericht. Ebenfalls unberechtigt ist daher der Einwand
von SKYGUIDE, dieser (Eventual-)Antrag der Beschwerdeführerin sei
erstmals mit der Replik gestellt worden (vgl. allgemein zum Er-
fordernis, sämtliche Begehren bereits in der Beschwerdeschrift vorzu-
bringen, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.215) und daher unzu-
lässig (Duplik, Rz. 10 ff. und 52).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
und Art. 52 VwVG) ist damit – im beschränkten Umfang der hier
vorzunehmenden Prüfung der Aktivlegitimation – einzutreten.
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4.
Im Verwaltungsverfahren ist die Aktivlegitimation – anders als im
Zivilprozess – nicht eine Frage der materiellen Begründetheit eines
Begehrens, sondern eine Eintretensvoraussetzung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1P.164/2004 vom 17. Juni 2004 E. 2.3; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 149 f.; ALFRED
KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechts-
pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 7 zu § 21
VRG; ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GROLIMUND, Zivilprozess-
recht, Zürich 2008, § 23 Rz. 2). Auch im Verwaltungsverfahren sind
indessen materieller Anspruch und prozessuales Beteiligungsrecht
auseinanderzuhalten (ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 534). Stellt eine
Person – wie die Beschwerdeführerin im vorangegangenen Verfahren
– ein Leistungsbegehren, ist für ihre Aktivlegitimation und damit auch
für einen Anspruch auf materielle Behandlung des Begehrens und Er-
lass einer Leistungsverfügung in erster Linie nicht eine Berechtigung
in der Sache erforderlich, sondern – in Anlehnung an Art. 6 und Art. 25
Abs. 2 VwVG – lediglich ein schutzwürdiges Interesse (vgl. BGE 98
Ib 53 E. 3, BGE 120 Ib 351 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts
2C_175/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.2; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 213;
BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 25
zu Art. 25 VwVG).
Will eine neue Partei die ursprüngliche Verfahrenspartei als deren
Rechtsnachfolgerin im Verfahren ablösen, muss sie ebenfalls ein
schutzwürdiges Interesse an der Weiterführung des Verfahrens auf-
weisen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Rechtsnachfolge und
damit der Parteiwechsel überhaupt zustande gekommen sind, was
wiederum eine selbständige Verfahrensvoraussetzung bildet (zum
Ganzen: MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., Rz. 48 ff. zu Art. 6 VwVG;
MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 13 VRPG).
5.
SKYGUIDE hält die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin unter
anderem deshalb für nicht gegeben, weil nicht erwiesen sei, dass die
Ansprüche aus dem Flugunfall vom 1. Juli 2002 tatsächlich und
rechtmässig auf sie übergegangen seien. Die bei der Flugkollision vom
1. Juli 2002 zerstörte TU154M sei damals im Eigentum der Republik
Baschkortostan gestanden. Das staatliche Einheitsunternehmen der
Republik Baschkortostan Bashikirian Airlines habe als Flugzeugbetrei-
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berin nur über ein "Recht zur Bewirtschaftung" verfügt. Die Be-
schwerdeführerin sei im Rahmen einer Privatisierung am 13. Januar
2006 als Rechtsnachfolgerin des föderalen staatlichen Einheitsunter-
nehmens Bashkirian Airlines entstanden. Ob das "Recht zur Bewirt-
schaftung" das Recht miteingeschlossen habe, Schadenersatz-
ansprüche aus dem Verlust der TU154M durch Zerstörung geltend zu
machen, könne offenbleiben. Selbst wenn dies nämlich zutreffen sollte,
sei dieses Recht jedenfalls nicht auf die Beschwerdeführerin übertra-
gen worden, weil ein entsprechendes Recht in dem nach russischem
Recht bei Privatisierungen (Reorganisationen) vorgeschriebenen
Übertragungsakt vom 20. Dezember 2005 (erstinstanzliche Akten act.
149/1 und 2) nicht aufgeführt sei.
Die Beschwerdeführerin anerkennt, am 13. Januar 2006 als Rechts-
nachfolgerin des föderalen staatlichen Einheitsunternehmens Bash-
kirian Airlines entstanden zu sein (vgl. Bst. C hiervor und Beschwerde,
Rz. 301). Sie macht indessen geltend, dass Schadenersatzansprüche
aus dem Flugzeugunfall vom 1. Juli 2002 bei der Reorganisation des
föderalen staatlichen Einheitsunternehmens Bashkirian Airlines in
vollem Umfang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie über-
gegangen seien und sie nach wie vor Inhaberin dieser Rechte sei.
Auf Fragen der Rechtsnachfolge braucht hier nicht näher eingegangen
zu werden. Die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin ist nämlich –
wie nachfolgend aufzuzeigen ist – bereits aus einem anderen Grund
zu verneinen, der in engem Zusammenhang mit dem im Jahre 2007
über sie eröffneten Konkurs steht.
6.
SKYGUIDE hat der Beschwerdeführerin die Aktivlegitimation schon
deshalb abgesprochen, weil sie es nach der Konkurseröffnung vom
19. Februar 2007 beziehungsweise deren Bestätigung vom 2. Au-
gust 2007 unterlassen habe, das russische Konkursdekret in der
Schweiz im Verfahren nach Art. 166 ff. des Bundesgesetzes vom
18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG,
SR 291) anerkennen zu lassen.
6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine ausländi-
sche Konkursmasse nur zum Antrag auf Anerkennung des ausländi-
schen Konkursdekrets und Anordnung sichernder Massnahmen aktiv-
legitimiert (Art. 166 Abs. 1 und und Art. 168 IPRG) sowie, falls das
ausländische Konkursdekret in der Schweiz anerkannt worden ist, zur
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A-3524/2008
Anhebung der Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. des Bundesgesetzes
vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1; Art. 171 IPRG). Andere Rechtshandlungen kann sie nicht
vornehmen (BGE 129 III 683 E. 5.3, bestätigt in 130 III 620 E. 3.4.2).
Daran anknüpfend hielt das Bundesgericht in BGE 134 III 366 fest,
eine ausländische Konkursmasse, die in der Schweiz nicht vorgängig
die Anerkennung des im Ausland ausgesprochenen Konkursdekrets
erwirkt habe, sei insbesondere nicht befugt, eine materiellrechtliche
Forderungsklage gegen einen angeblichen Schuldner des Konkursiten
zu erheben (E. 9). Da die Handlungsmöglichkeiten und Befugnisse
einer ausländischen Konkursverwaltung von der Gültigkeit ("validité")
des ausländischen Konkursentscheids abhingen, setze die Prozess-
führungsbefugnis der ausländischen Konkursverwaltung die vorgän-
gige Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz
voraus (E. 9.2.3). Das Erfordernis einer vorgängigen Anerkennung las-
se sich aber vor allem auch aus Sinn und Zweck der Regelung von
Art. 166 ff. IPRG ableiten. Diese Bestimmungen würden die inter-
nationale Rechtshilfe auf dem Gebiet des Konkurses regeln und dabei
mit Rücksicht auf das Territorialitätsprinzip vorsehen, dass Umfang
und nähere Ausgestaltung der zwischenstaatlichen Kooperation der
Kontrolle des schweizerischen Konkursrichters unterliegen würden.
Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets ziehe in der
Schweiz die Eröffnung eines Anschlusskonkurses nach sich, der sich
auf das in der Schweiz gelegene Vermögen des Konkursiten erstrecke
und schweizerischem Recht unterstehe. In diesem Anschlusskonkurs
dienten die Aktiven vorrangig der Befriedigung der pfandgesicherten
Forderungen nach Art. 219 SchKG sowie der nicht pfandgesicherten,
aber privilegierten Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der
Schweiz (Art. 172 Abs. 1 IPRG). Wenn der Verwaltung der auslän-
dischen Konkursmasse die Befugnis gewährt würde, gegen einen an-
geblichen Schuldner in der Schweiz Klage zu erheben, hätte die allfäl-
lige Gutheissung einer solchen Forderungsklage zur Folge, dass den
in Art. 172 Abs. 1 IPRG genannten Gläubigern – zugunsten der Masse
des ausländischen Hauptkonkurses – Aktiven entzogen würden, was
klar in Widerspruch zu Sinn und Zweck des mit Art. 166 ff. IPRG
eingeführten Systems stünde (E. 9.2.4).
Aus ähnlichen Gründen, namentlich zur Vermeidung einer Umgehung
des innerstaatlichen Anschlusskonkursverfahrens und einer damit
verbundenen Beeinträchtigung der Rechte der in Art. 172 Abs. 1 IPRG
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A-3524/2008
erwähnten Gläubiger, kann gemäss BGE 134 III 366 die Anerkennung
eines ausländischen Konkursdekrets nicht vorfrageweise – so auch
nicht bei Erhebung einer Klage zur Eintreibung von Forderungen des
Konkursiten – verlangt werden. Wer sich in der Schweiz auf ein aus-
ländisches Konkursdekret berufen wolle, müsse ein entsprechendes
Hauptbegehren stellen, dies nach dem in Art. 167–169 IPRG vor-
gesehenen Verfahren, das zur Eröffnung eines Anschlusskonkurses in
der Schweiz führe (E. 5.1.2).
Diese Rechtsprechung wurde in BGE 135 III 40 bestätigt (E. 2.4), wo
überdies klargestellt wurde, dass dem ausländischen Konkursverwalter
in einem nach Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eröff-
neten Anschlusskonkurs grundsätzlich keine Befugnisse blieben. Die
Durchführung des Anschlusskonkurses liege in der Zuständigkeit des
schweizerischen Konkursamtes, das ausschliesslich befugt sei, die zur
ausländischen Konkursmasse gehörenden Rechte auszuüben, solan-
ge es um in der Schweiz gelegenes Vermögen gehe (E. 2.5.1).
Indem das Bundesgericht in BGE 134 III 366 und BGE 135 III 40 –
anders als noch in BGE 129 III 683 – in erster Linie nicht von der
"Aktivlegitimation", sondern ausdrücklich von der "Prozessführungsbe-
fugnis" der ausländischen Konkursmasse beziehungsweise Konkurs-
verwaltung spricht, macht es im Übrigen deutlich, dass ohne Anerken-
nung des ausländischen Konkursdekrets eine Prozess- und damit
Eintretensvoraussetzung fehlt (vgl. zur Prozessführungsbefugnis als
Prozessvoraussetzung im Zivilverfahren STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND,
a.a.O., § 13 Rz. 24–27).
6.2 Die Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichts
zur Prozessführungsbefugnis (Aktivlegitimation) einer ausländischen
Konkursmasse entwickelt wurden, sind auch vorliegend massgeblich.
Über die Beschwerdeführerin, eine offene Aktiengesellschaft russi-
schen Rechts mit Sitz in Ufa/Russland (erstinstanzliche Akten
act. 147/3, S. 2; Duplik, Beilage 7), wurde in Russland der Konkurs er-
öffnet. Sie macht gegenüber SKYGUIDE, einer nicht gewinnorientier-
ten, gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft (Art. 40 Abs. 2 LFG
i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VFSD; Art. 762 Abs. 2 des Obligationenrechts vom
30. März 1911 [OR, SR 220]) mit Sitz in der Schweiz, Schadenersatz-
ansprüche aus der Flugzeugkollision bei Ueberlingen vom 1. Juli 2002
geltend. Die Bestimmungen von Art. 166 ff. IPRG, deren Geltungs-
bereich auf das in der Schweiz gelegene Vermögen eines Konkursiten
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A-3524/2008
mit ausländischem Wohnsitz oder Sitz beschränkt ist (BGE 134 III 366
E. 9.2.4), sind damit – mangels einer vorgehenden völkerrechtlichen
Regelung (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG; STEPHEN V. BERTI, Basler Kommentar,
Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2007 [hiernach: BSK IPR],
Rz. 3 ff. zu Art. 166 IPRG) – anwendbar, zählen doch zu den in der
Schweiz gelegenen Vermögenswerten des Konkursiten auch dessen
Forderungen gegenüber einem in der Schweiz ansässigen Schuldner
(vgl. Art. 167 Abs. 3 IPRG).
Ohne Bedeutung für die Beantwortung der sich hier stellenden Fragen
ist, dass ein russisches Berufungsgericht den Konkursentscheid des
Wirtschaftsgerichts der Republik Baschkortostan vom 21. Febru-
ar 2007 (erstinstanzliche Akten act. 145/3) aus formellen Gründen auf-
hob und in der Folge am 2. August 2007 einen neuen Konkursent-
scheid erliess (Duplik, Beilagen 1/2, 1/3, 2 und 3). Entscheidend ist
nämlich, dass vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Ap-
ril 2008 eine Anerkennung eines dieser Konkursentscheide in der
Schweiz nicht erfolgte, ja nicht einmal beantragt wurde. Auch im
Verlauf des vorliegenden Verfahrens ist kein entsprechender Antrag an
das hierfür zuständige schweizerische Gericht (Art. 167 Abs. 1 IPRG)
gerichtet worden.
Keine Rolle spielen kann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
ihr Schadenersatzbegehren auf das Verantwortlichkeitsgesetz, also
auf öffentliches Recht, stützt. Die entsprechenden Ansprüche würden
nämlich unabhängig von ihrer öffentlich-rechtlichen Natur und der Tat-
sache, dass sie von SKYGUIDE bestritten werden, in die Masse des
Anschlusskonkurses fallen, der bei einer allfälligen Anerkennung des
russischen Konkursdekrets in der Schweiz durchzuführen wäre
(Art. 170 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 197 Abs. 1 SchKG; vgl. BGE 111 III
73 E. 2; LUKAS HANDSCHIN/DANIEL HUNKELER, in: Adrian Staehelin/Thomas
Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel/Genf/ München 1998,
Rz. 13 zu Art. 197 SchKG; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 40
Rz. 15 f.). Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG unpfändbar und damit
der Konkursmasse entzogen (Art. 197 Abs. 1 SchKG) wären einzig
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche für Körperverletzung,
Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen (vgl. HANDSCHIN/HUN-
KELER, a.a.O., Rz. 59 zu Art. 197 SchKG; GEORGES VONDER MÜHLL, in:
Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], a.a.O.,
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Rz. 32 zu Art. 92 SchKG). Die Beschwerdeführerin macht indessen
keinen Personenschaden im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG
geltend (vgl. Bst. E hiervor), sondern hauptsächlich den Sachschaden
aus dem Verlust der TU154M sowie direkt damit im Zusammenhang
stehende wirtschaftliche Folgeschäden.
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt lässt sich damit ohne
weiteres mit demjenigen vergleichen, der BGE 134 III 366 zugrunde
lag, wo eine ausländische Konkursmasse eine zivilrechtliche Klage
gegen eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz einreichte, um dem
verwertbaren Vermögen der konkursiten Gesellschaft weitere Aktiven
zufliessen zu lassen (vgl. E. 9.2.3 zweiter Absatz). Gleichzeitig
unterscheidet sich der Sachverhalt grundlegend von der Konstellation
in BGE 135 I 63, wo zu entscheiden war, ob die in einem Straf-
verfahren zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogene Kaution
aus öffentlichen Gründen dem Berechtigten zurückzuzahlen sei oder
aber dem Staat verfalle, und wo die Legitimation eines ausländischen
Insolvenzverwalters zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen
(Art. 81 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]) bejaht wurde, ohne dass es der vorgängigen Durch-
führung eines selbständigen Anerkennungsverfahrens und der An-
hebung eines Anschlusskonkurses nach Art. 166 ff. IPRG bedurft
hätte (vgl. E. 1.1.2).
Eine Unterscheidung danach, ob eine ausländische Konkursmasse in
einem Verfahren vor schweizerischen Behörden privatrechtliche For-
derungen oder Ansprüche aus öffentlichem Recht geltend macht,
erscheint vorliegend gerade mit Blick auf die Besonderheiten des
Staatshaftungsverfahrens als nicht gerechtfertigt. Das Staatshaftungs-
verfahren weist nämlich in verschiedener Hinsicht Berührungspunkte
zum zivilrechtlichen Haftungsprozess auf, und die Bedeutung einer
Differenzierung der Haftung nach Rechtsbereichen (Privat- und öffent-
liches Recht) und Haftpflichtsubjekt (Private und Staat) nimmt zu-
sehends ab (vgl. JOST GROSS, Schweizerisches Staatshaftungsrecht,
2. Aufl., Bern 2001, S. 375 f.). So müssen zur Begründung einer Scha-
denersatzpflicht nach Art. 3 Abs. 1 VG allgemeine Haftungsvoraus-
setzungen wie Schaden, Widerrechtlichkeit und adäquater Kausalzu-
sammenhang erfüllt sein, die in ihrer Bedeutung mit den entsprechen-
den Begriffen im privaten Haftpflichtrecht übereinstimmen (vgl. BGE
123 II 577 E. 4d/bb; Urteile des BVGer A-842/2007 vom 17. Februar
2010 E. 5, A-6246/2007 vom 16. Januar 2009 E. 2.1, A-1793/2006 vom
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13. Mai 2008 E. 2.2 und A-1790/2006 vom 17. Januar 2008 E. 4.1.1;
TOBIAS JAAG, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bun-
desverwaltungsrecht, Bd. I, Organisationsrecht, Teil 3, Staats- und
Beamtenhaftung, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2006, Rz. 33, 51 und
97; NADINE MAYHALL, Aufsicht und Staatshaftung, Zürich/Basel/Genf
2008, S. 225 ff. und 267 ff; GROSS, a.a.O., S. 169, 212 und 238 f.; HEINZ
REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2008, Rz. 117). Privatrechtliche Haftungsnormen sind daneben analog
anwendbar, wenn das Verantwortlichkeitsgesetz keine eigene Re-
gelung enthält (vgl. Art. 9 Abs. 1 VG). Unmittelbar zur Anwendung
kommt das private Haftpflichtrecht schliesslich, wenn der Bund als
Subjekt des Zivilrechts auftritt (Art. 11 Abs. 1 VG) oder – unabhängig
davon, ob er öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich tätig ist – als
Werkeigentümer (Art. 58 OR), Grundeigentümer (Art. 679 des Schwei-
zerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]
oder Tierhalter (Art. 56 OR) haftet (vgl. Art. 3 Abs. 2 VG und zum
Ganzen JAAG, a.a.O., Rz. 25 ff., MAYHALL, a.a.O., S. 216 ff., GROSS,
a.a.O., S. 30 ff., sowie REY, a.a.O., Rz. 131 ff.).
7.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihr mangels Anerkennung des
russischen Konkursdekrets in der Schweiz die Befugnis fehle,
SKYGUIDE staatshaftungsrechtlich zu belangen. Sie vermag aller-
dings nicht überzeugend darzutun, weshalb die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zur Prozessführungsbefugnis (Aktivlegitimation) einer
ausländischen Konkursmasse auf ihren Fall nicht anwendbar sein soll-
te.
7.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung ihres An-
spruchs auf rechtliches Gehör. SKYGUIDE habe ihr vor Erlass der
angefochtenen Verfügung nie mitgeteilt, dass sie ihre Aktivlegitimation
für nicht gegeben halte, weil das russische Konkursdekret in der
Schweiz nicht anerkannt worden sei. SKYGUIDE wäre verpflichtet
gewesen, die Beschwerdeführerin mit dieser Rechtsposition zu kon-
frontieren und ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 26 ff. VwVG sowie
Art. 29 BV) gehört insbesondere das Recht der von einer Verfügung
betroffenen Person, zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu
können, bevor der Entscheid gefällt wird. Dies betrifft aber in erster
Linie den rechtserheblichen Sachverhalt und nur in Ausnahmefällen
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auch Rechtsnormen oder von den Behörden vorgesehene rechtliche
Begründungen (BGE 132 II 485 E. 3.2; Urteile des BVGer A-6682/2008
vom 17. September 2009 E. 3.3.1 und A-5698/2008 vom 20. Okto-
ber 2008 E. 3.2.4).
Vorliegend wies SKYGUIDE die Beschwerdeführerin mit
Zwischenverfügung vom 5. März 2007 darauf hin, dass angesichts der
Konkurseröffnung vom 19. Februar 2007 fraglich sei, ob sie "zur
Geltendmachung ihrer behaupteten Forderungen [...] aktivlegitimiert"
sei. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit zu einer Stellung-
nahme, von der sie mit Eingabe vom 27. April 2007 Gebrauch machte
und in der sie festhielt, sie sei ohne Einschränkungen berechtigt, die
Gegenstand des Verfahrens bildenden Schadenersatzansprüche
geltend zu machen (vgl. erstinstanzliche Akten act. 141 und 144).
Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vorliegen sollte. Namentlich war SKYGUIDE
nicht gehalten, die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom
28. April 2008 auf die Problematik der fehlenden Anerkennung des
ausländischen Konkursdekrets besonders hinzuweisen, zumal diese
anwaltlich vertreten war und sich daher aufgrund der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung (zumindest BGE 129 III 683 und BGE 130
III 620 waren zu jenem Zeitpunkt bereits seit längerem veröffentlicht)
der betreffenden Problematik ohne weiteres bewusst sein konnte und
musste.
7.2 Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, mit BGE 134
III 366 sei während des laufenden Staatshaftungsverfahrens eine Ver-
schärfung der Gerichtspraxis erfolgt. Es würde daher auf eine "unzu-
lässige Rechtsverweigerung" hinauslaufen, wenn auf die Beschwerde
einfach mangels Aktivlegitimation nicht eingetreten würde, ohne
entweder vorfrageweise die Anerkennung des russischen Konkurs-
dekrets zu prüfen oder aber zumindest der Beschwerdeführerin Gele-
genheit zu geben, das Konkursdekret in der Schweiz anerkennen zu
lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt bei seinen Entscheiden
grundsätzlich die neuste ihm bekannte Rechtsprechung des Bundes-
gerichts (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.198). Der verfas-
sungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. Art. 9 BV)
kann gegebenenfalls gebieten, eine neue Praxis im Anlassfall noch
nicht anzuwenden. Es geht dabei jedoch in erster Linie um verfahrens-
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rechtliche Änderungen der Rechtsprechung, so etwa mit Bezug auf
Rechtsmittelfristen oder Formvorschriften für die Einlegung eines
Rechtsmittels, die dazu führen könnten, dass die betroffene Person
einen Rechtsverlust erleiden würde, den sie hätte vermeiden können,
wenn sie die neue Praxis bereits gekannt hätte (vgl. BGE 135 II 78
E. 3.2 und BGE 133 V 103 E. 4.4.6, je mit weiteren Hinweisen). Dies
trifft vorliegend nicht zu. Hinzu kommt, dass in BGE 134 III 366 – wenn
auch anknüpfend an BGE 129 III 683 – Rechtsfragen geklärt wurden,
die bisher noch nicht Gegenstand der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung waren (vgl. E. 9.2 zweiter Absatz: "[...] on se trouve en pré-
sence d'un problème qui n'a pas encore été résolu.") beziehungsweise
ausdrücklich offengelassen worden waren (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 7B.109/2004 vom 17. August 2004 E. 3.2). Es bestand damit
keine BGE 134 III 366 zuwiderlaufende Praxis des Bundesgerichts,
welche für die Beschwerdeführerin eine Vertrauenssituation hätte
begründen können. Die Voraussetzungen für eine auf dem Vertrauens-
schutz beruhenden Nichtanwendung der in BGE 134 III 366 entwickel-
ten Grundsätze sind daher nicht gegeben (vgl. dazu allgemein Urteil
des BVGer A-309/2009 vom 15. Mai 2009 E. 3.4).
7.3 Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, sie sei auch
gestützt auf BGE 134 III 366 nicht verpflichtet gewesen, das russische
Konkursdekret anerkennen zu lassen. Im Gegensatz zum Sachverhalt,
der diesem Bundesgerichtsentscheid zugrunde gelegen habe, könne
vorliegend nicht die Rede davon sein, dass es sich um ein Verfahren
handeln würde, das in der Folge eines Konkursverfahrens eingeleitet
worden sei. Das vorliegende Staatshaftungsverfahren sei vielmehr
eingeleitet und geführt worden, lange bevor die Beschwerdeführerin
Konkurs gegangen sei. Es sei somit nicht ersichtlich, weshalb sie nicht
aktivlegitimiert gewesen sein sollte, das Staatshaftungsverfahren wei-
terzuführen.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nicht zu übersehen
ist, dass die Beschwerdeführerin mit der "Weiterführung" des Staats-
haftungsverfahrens, das vom staatlichen Einheitsunternehmen der
Republik Baschkortostan Bashikirian Airlines eingeleitet wurde, das-
selbe Ziel verfolgt wie die konkursite Beschwerdeführerin in BGE 134
III 366: Auch hier sollen den verwertbaren Gütern der konkursiten
Gesellschaft weitere, in der Schweiz gelegene Aktiven zufliessen, die
der Befriedigung der Gläubiger im ausländischen Konkurs dienen
sollen (vgl. E. 6.2 hiervor). Abgesehen davon ist entscheidend, dass
Seite 19
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die prozessuale Befugnis, SKYGUIDE staatshaftungsrechtlich zu
belangen, eine Verfahrensvoraussetzung bildet und als solche nicht
nur bei Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr
bis zu dessen Abschluss gegeben sein musste (vgl. KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., Rz. 413; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Rz. 11 f. zu
Art. 51 VRPG).
7.4
7.4.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, SKYGUIDE verkenne, dass
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin im Staatshaftungsverfahren
die "Bashkirian Airlines, offene Aktiengesellschaft russischen Rechts",
sei und nicht deren Konkursverwaltung. Anders als vom Bundesgericht
in BGE 134 III 366 angenommen, könne in ihrem Fall nicht davon
ausgegangen werden, dass sie mit der Eröffnung des Konkurses das
Recht, über ihre Vermögenswerte zu verfügen, verloren habe und der
Konkursverwalter nach russischem Recht ein Organ der Gläubigerge-
meinschaft sei. Im vorliegenden Fall handle der russische Konkurs-
verwalter als Organ der konkursiten Gesellschaft, welche im Rahmen
des von ihr vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Staatshaftungs-
verfahrens Schadenersatzansprüche gegenüber SKYGUIDE geltend
mache. Es bestehe somit keine Grundlage für die Anwendung von
BGE 134 III 366, wo die Frage nicht entschieden worden sei, ob die
Konkursverwaltung als Vertreterin der Konkursitin (und nicht der
Masse) vor oder ohne Anerkennung des ausländischen Konkurs-
dekrets in der Schweiz Dritte einklagen könne.
7.4.2 Das Bundesgericht traf in BGE 134 III 366 keine Unterscheidung
zwischen den Prozessführungsbefugnissen der ausländischen Kon-
kursmasse (beziehungsweise der ausländischen Konkursverwaltung)
einerseits und der konkursiten Gesellschaft andererseits. In E. 9.2
formulierte es die sich stellende Rechtsfrage wie folgt (Hervorhebung
beigefügt): "Les données de l'espèce voient une administration de faillite
italienne tenter en Suisse d'obtenir paiement d'une créance de la faillie
contre un débiteur qui y est domicilié, cela sans avoir demandé la
reconnaissance du jugement de faillite étranger en Suisse. Il faut donc
déterminer si la société faillie est légitimée à introduire en Suisse une action
de pur droit matériel contre le prétendu débiteur de la faillie, sans
préalablement faire reconnaître en Suisse la faillite prononcée à l'étranger."
In E. 9.2.3 führte es im gleichen Zusammenhang aus (Hervorhebung
beigefügt): "Lorsqu'une faillite est ouverte à l'étranger, l'admission de la
qualité pour conduire le procès (Prozessführungsbefugnis) de
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l'administration de la masse en faillite doit alors dépendre de la
reconnaissance préalable en Suisse du jugement de faillite étranger au sens
de l'art. 166 LDIP, [...]." In E. 9.2.5 hielt es schliesslich
zusammenfassend fest (Hervorhebung beigefügt): "Il suit de là qu'il
convient d'admettre que la masse en faillite étrangère recourante, à défaut
d'avoir fait reconnaître au préalable en Suisse le jugement de faillite
prononcé à l'étranger, n'a pas qualité pour poursuivre directement en Suisse
le recouvrement des créances du failli contre un prétendu débiteur."
Indem sich das Bundesgericht aber auf die Prüfung der Prozess-
führungsbefugnis der ausländischen Konkursmasse (Konkursverwal-
tung) beschränkte, brachte es implizit zum Ausdruck, dass der konkur-
siten Gesellschaft – aufgrund der Konkurseröffnung – die Prozess-
führungsbefugnis von vornherein fehlte. Die (aktive) Prozessführungs-
befugnis liegt nämlich in der Regel beim Träger des streitigen Rechts
und kann nur dann einem Dritten zustehen, wenn sie dem Rechts-
träger entzogen ist. Der prozessbefugte Dritte führt den Prozess nicht
als Stellvertreter des Rechtsträgers, sondern im eigenen Interesse
(vgl. dazu allgemein STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 13 Rz. 25).
Es fällt denn auch auf, dass die Beschwerdeführerin selbst das Vorlie-
gen der Aktivlegitimation zunächst noch damit begründet hatte, dass
"eine ausländische Konkursmasse, die nach dem Recht des Eröff-
nungsstaates aktiv und passiv prozessbefugt" sei, "wie eine ordent-
liche Prozesspartei in der Schweiz Rechtsbegehren stellen und als
Partei auftreten" könne (Beschwerde, Rz. 290; Hervorhebung
beigefügt).
Auch im vorliegenden Fall kann es nur auf die Prozessführungsbefug-
nis der ausländischen Konkursmasse (beziehungsweise ihrer Verwal-
tung) ankommen, nicht aber auf diejenige der Beschwerdeführerin als
konkursiten Gesellschaft. Unerheblich ist dabei die Tatsache, dass aus
der Bezeichnung der Gesuchstellerin im Rubrum des angefochtenen
Entscheids nicht erkennbar ist, dass über sie (die Beschwerdeführerin)
der Konkurs eröffnet wurde, zumal diese Bezeichnung auf ihren ei-
genen, am 22. November 2007 gestellten Antrag zurückgeht (vgl. erst-
instanzliche Akten act. 157, S. 1 f.).
Zwar ergibt sich aus Art. 166 IPRG, dass die Eröffnung eines auslän-
dischen Konkurses grundsätzlich keine unmittelbaren Wirkungen in
der Schweiz entfaltet. Eine Ausnahme von dieser fehlenden Inland-
wirkung ausländischer Hauptkonkurse gilt indessen für die Vertre-
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tungs- und Verfügungsbefugnisse der Organe der konkursiten auslän-
dischen Gesellschaft. Diese Befugnisse richten sich nicht nach
Art. 166 ff. IPRG, sondern unterstehen dem Gesellschaftsstatut, das
heisst dem Recht, nach dessen Vorschriften die Gesellschaft organi-
siert ist (vgl. Art. 155 Bst. i i.V.m. Art. 154 Abs. 1 IPRG). Bestimmt das
anwendbare ausländische Recht, dass den bisherigen Organen der
konkursiten Gesellschaft die Verfügungsbefugnis über Massevermö-
gen entzogen ist, bleibt ihnen der Zugriff auf in der Schweiz gelegenes
Vermögen bereits vor Anerkennung des ausländischen Hauptkonkur-
ses und Anhebung eines Anschlusskonkurses in der Schweiz ver-
wehrt. Andernfalls hätte es die konkursite Gesellschaft in der Hand,
die Verteilung des inländischen Vermögens an die in Art. 172 IPRG
genannten Gläubiger vor dem Entscheid über die Anerkennung des
ausländischen Konkursentscheids zu vereiteln, wodurch ein An-
schlusskonkurs seinen Sinn verlieren würde (zum Ganzen: KURT SIEHR,
Grundfragen des internationalen Konkursrechts, in: Schweizerische
Juristenzeitung [SJZ] 1999, S. 85 ff., 87 f., sowie DERSELBE, Das Inter-
nationale Privatrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 703 f.; vgl. dazu dif-
ferenzierend FRANCO LORANDI, Handlungsspielraum ausländischer Insol-
venzmassen in der Schweiz, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2008,
S. 560 ff., 564 f., mit Hinweisen auf weitere Lehrmeinungen).
Die Beschränkung der Verfügungsmacht des Konkursiten über sein
Vermögen (vgl. für das schweizerische Recht Art. 204 Abs. 1 SchKG)
ist Ausfluss eines allgemeinen Prinzips der Generalexekution
(BGE 134 III 366 E. 9.2.3) und zählt denn auch zu den minimalen kon-
kurstypischen Wirkungen, die ein ausländisches Konkursdekret ent-
falten muss, damit es nach Art. 166 IPRG anerkannt werden kann
(BERTI, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 166 IPRG). Nach schweizerischem Recht
wirkt sich die Beschränkung der Verfügungsmacht der konkursiten
Gesellschaft – ungeachtet der Tatsache, dass sie mit der Konkurs-
eröffnung ihre Rechts- und Parteifähigkeit noch nicht verliert (vgl. BGE
117 III 39 E. 3b) – insofern auch auf hängige Prozesse und Verwal-
tungsverfahren aus, als diese über die betreffenden Streitgegenstände
nicht mehr verfügen darf, soweit sie den Bestand der Konkursmasse
berühren (vgl. AMONN/WALTHER, a.a.O., § 41 Rz. 15). Ihre Handlungs-
und damit auch ihre Prozessfähigkeit werden in diesem Sinne zu-
gunsten der Konkursmasse aufgehoben (vgl. wiederum BGE 117 III 39
E. 3b).
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Nicht anders verhält es sich bei der Beschwerdeführerin. Unbestritten
ist, dass es sich bei ihr um eine Aktiengesellschaft russischen Rechts
handelt, nach dem sich entsprechend auch die Vertretungs- und
Verfügungsbefugnisse ihrer Organe zu richten haben. Bereits nach
allgemeinen Grundsätzen liegt es an ihr, substanziiert darzulegen,
dass im vorangegangenen Verfahren die Verfahrensvoraussetzungen
und damit auch ihre Befugnis, ein Staatshaftungsverfahren zu führen,
gegeben waren (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 410; MERKLI/AESCHLIMANN/
HERZOG, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 51 VRPG). Dabei kann von ihr insbe-
sondere verlangt werden, bei der Bestimmung des Inhalts des anzu-
wendenden russischen Rechts mitzuwirken (vgl. Art. 16 Abs. 1 zweiter
Satz IPRG und dazu allgemein MONICA MÄCHLER-ERNE/SUSANNE WOLF-
METTIER, BSK IPR, Rz. 11 f. zu Art. 16 IPRG). Die Beschwerdeführerin
verweist in diesem Zusammenhang auf ihre Stellungnahme vom
27. April 2007. Dort hatte sie gestützt auf eine schriftliche Auskunft
von ANDREY PYZHOV, einem vom Konkursverwalter mit entsprechenden
Abklärungen beauftragten russischen Anwalt, ausgeführt, gemäss
russischem Recht behalte sie ihre Rechtspersönlichkeit während des
Konkursverfahrens, bleibe rechtsfähig und sei unter anderem in der
Lage, "in Gerichtsverfahren als Klägerin, Beklagte oder Drittpartei auf-
zutreten" (Hervorhebung beigefügt). Dabei handle der Konkursver-
walter für die Gesellschaft. Entsprechend sei sie ohne Einschränkung
berechtigt, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden
Schadenersatzansprüche geltend zu machen (vgl. Replik, Rz. 26 und
47; erstinstanzliche Akten act. 144). Der englischen Übersetzung der
in russischer Sprache verfassten Auskunft von PYZHOV ist freilich in
dieser Hinsicht lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
bis zum Abschluss des Konkursverfahrens "in Gerichtsverfahren Partei
sein" könne ("[...] can be a party to court proceedings [...]",
erstinstanzliche Akten act. 145/1), was aber nur darauf hindeutet, dass
sie – wie auch nach schweizerischem Recht – weiterhin rechts- und
parteifähig ist.
SKYGUIDE macht unter Hinweis auf ein von ihr eingereichtes
Parteigutachten (MIKHAIL IVANOV, Issues of Russian Law Related to
Claims of Bashkirian Airlines, 2. Juli 2009; vgl. Duplik, Beilage 1)
geltend, die Rechtslage in Russland stimme in dieser Frage im
Wesentlichen mit derjenigen in der Schweiz überein. Der Konkurs der
Beschwerdeführerin berühre deren Existenz als juristische Person
nach russischem Recht nicht. Ihre Organe verlören aber mit der
Konkurseröffnung die Kompetenz, für die konkursite Gesellschaft zu
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handeln. Mit der Konkurseröffnung könne die Gesellschaft nur noch
durch den Konkursverwalter handeln. Entsprechend habe die kon-
kursite russische Gesellschaft keine eigene Handlungsfähigkeit mehr
(Duplik, Rz. 79 ff.).
Die Feststellungen im Parteigutachten von SKYGUIDE decken sich im
Wesentlichen mit den Erkenntnissen, die aufgrund der übrigen Akten
gewonnen werden können. Gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des Konkurs-
entscheids vom 21. Februar 2007, auf den sich die Beschwerde-
führerin selbst beruft, werden ihre Geschäftsleitung und weiteren
Verwaltungsorgane "von der Erfüllung ihrer Funktionen zur Verwaltung
und Verfügung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin entbunden
und verpflichtet, dem Konkursverwalter [...] die buchhalterischen und
anderen Unterlagen sowie Stempel, Briefpapier, materielle und andere
Wertgegenstände der Gemeinschuldnerin zu übergeben (erstinstanz-
liche Akten act. 145/3). Die vorliegend als Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin auftretenden Anwälte wurden denn auch nicht von
dieser selbst, sondern vom Konkursverwalter R. A. Shuvarov mit der
Interessenwahrung im hängigen Staatshaftungsverfahren betraut. In
der betreffenden Vollmacht vom 27. März 2007 werden diese Anwälte
zudem nicht etwa als Vertreter der konkursiten Gesellschaft, sondern
ausdrücklich als Vertreter des Konkursverwalters selbst ("his attor-
neys", Hervorhebung beigefügt) bezeichnet (vgl. erstinstanzliche Akten
act. 145/2). Dieser wiederum handelte ebenfalls nicht als Stellvertreter
oder Organ der Beschwerdeführerin, sondern als Organ der Gläu-
bigergemeinschaft im ausländischen Hauptkonkurs.
Welche rechtliche Tragweite im Übrigen der Beschluss vom 4. Au-
gust 2008 aufweist, mit dem der bisherige Konkursverwalter, R. A.
Shuvarov, aus gesundheitlichen Gründen durch V. J. Krjuchkov ersetzt
wurde (vgl. Bst. G und I hiervor sowie Beschwerdeantwort, Beilage 8),
und ob insbesondere die Vollmacht vom 27. März 2007 weiterhin ihre
Gültigkeit behält, kann hier offengelassen werden. Aus diesem Be-
schluss ergeben sich nämlich jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass
sich an der fehlenden Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin ir-
gendetwas geändert haben könnte.
7.5 Im Übrigen wird von der Beschwerdeführerin inhaltliche Kritik an
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dabei insbesondere an
BGE 134 III 366 geübt. Dieser Bundesgerichtsentscheid vermöge im
Ergebnis nicht zu überzeugen und verstosse zumindest teilweise
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gegen den Wortlaut des Gesetzes. Entgegen BGE 134 III 366 müsse
auch der ausländische Konkursverwalter aktivlegitimiert sein, in der
Schweiz Klagen einzuleiten, ohne dass in jedem Fall ein Aner-
kennungsverfahren durchzuführen wäre. Ausgeschlossen seien nur
zwangsvollstreckungsrechtliche Massnahmen, für welche das Monopol
bei der Staatsgewalt liege. Angesichts der klaren und unmissverständ-
lichen Regelung von Art. 167 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29
Abs. 3 IPRG sei es überraschend und unverständlich, dass das Bun-
desgericht in BGE 134 III 366 zum Schluss gelange, eine vorfra-
geweise Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets sei abzuleh-
nen. Zumindest diesbezüglich sei dieses Urteil als ein gesetzwidriger
Fehlentscheid zu werten.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht indessen aufgrund dieser Kritik
keine Veranlassung, die höchstrichterlichen Schlussfolgerungen in
BGE 134 III 366 in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin behaup-
tet, die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 134
III 366) werde in der Lehre mehrheitlich kritisiert. Das Bundesgericht
hat sich jedoch im betreffenden Entscheid auch eingehend mit den
Meinungen in der Lehre auseinandergesetzt. Die von der Beschwerde-
führerin angeführten Publikationen erschienen denn auch fast aus-
schliesslich vor der Veröffentlichung von BGE 134 III 366. Soweit sie
sich schliesslich auf die Meinung von ELENA NEURONI NAEF und FRAN-
CESCO NAEF beruft, die in "Droit suisse de la faillite internationale: la
faillite d'un système?" (AJP 2008, S. 1396 ff.) die Schlussfolgerungen
in BGE 134 III 366 als unzutreffend bezeichnen und eine Änderung
dieser Rechtsprechung für angebracht halten, ist darauf hinzuweisen,
dass es sich beim Mitautor dieses Artikels um einen der Anwälte
handelt, welche die in BGE 134 III 366 unterlegenen Parteien
vertraten. Nicht zuletzt deshalb ist auf diese von der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung abweichende Meinung hier nicht weiter einzu-
gehen.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels einer Anerkennung
des russischen Konkursdekrets in der Schweiz weder die russische
Konkursverwaltung noch die Beschwerdeführerin selbst prozessual
befugt waren, das am 12. September 2002 eingeleitete Staats-
haftungsverfahren gegen SKYGUIDE weiterzuführen. Über die An-
erkennung des russischen Konkursdekrets kann nicht vorfrageweise
entschieden werden. Da es dabei um eine Verfahrensvoraussetzung
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geht, die im vorangegangen Verfahren gegeben sein musste, könnte
dieser Mangel auch nicht dadurch geheilt werden, dass der Be-
schwerdeführerin – wie von ihr beantragt – Gelegenheit gegeben
würde, das russische Konkursdekret durch das zuständige Gericht
anerkennen zu lassen. Entscheidend ist aber, dass nach einer all-
fälligen Anerkennung des Konkursdekrets und Anhebung eines An-
schlusskonkurses in der Schweiz die Befugnis, im Staatshaftungsver-
fahren Schadenersatzansprüche gegen SKYGUIDE zu erheben,
ohnehin nicht bei der russischen Konkursverwaltung oder der Be-
schwerdeführerin liegen würde, sondern ausschliesslich beim zu-
ständigen schweizerischen Konkursamt.
Damit ist SKYGUIDE in den Erwägungen der angefochtenen
Verfügung zu Recht zum Schluss gelangt, auf das Gesuch sei
mangels Aktivlegitimation nicht einzutreten. Die dagegen gerichtete
Beschwerde ist entsprechend abzuweisen (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
Rz. 412; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 51 VRPG).
Soweit sich SKYGUIDE in der Verfügung vom 28. April 2008 auch zur
Sache geäussert hat, handelt es sich dabei lediglich um eine Even-
tualbegründung, mit der aus ihrer Sicht dargelegt werden sollte, dass
das Gesuch auch materiell abzuweisen gewesen wäre (vgl. dazu
allgemein KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 412 und für eine analoge
Konstellation Urteil des BVGer A-5646/2008 vom 13. August 2009
E. 5 ff.). Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung, die auf Ab-
weisung des Gesuchs lautet, steht in Widerspruch zu den Erwägungen
von SKYGUIDE und ist daher – anders als von ihr selbst beantragt –
wie folgt zu berichtigen (vgl. allgemein zu dieser der Beschwerdein-
stanz zustehenden Möglichkeit BGE 132 V 74 Bst. B und E. 2): "Auf
das Gesuch der offenen Aktiengesellschaft russischen Rechts
Bashkirian Airlines wird nicht eingetreten."
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend, weshalb sie nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrens-
kosten zu tragen hat. Diese Kosten sind auf insgesamt Fr. 10'000.--
festzusetzen. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe zu verrechnen.
9.2 Angesichts ihres vollständigen Unterliegens steht der Be-
schwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
9.3 SKYGUIDE hat als Vorinstanz beziehungsweise als Behörde, die
als Partei auftritt (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), trotz ihres Obsiegens
ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. (vgl. Urteil
des BVGer A-842/2007 vom 17. Februar 2010 E. 10.3).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2008
wird wie folgt berichtigt: "Auf das Gesuch der offenen Aktiengesell-
schaft russischen Rechts Bashkirian Airlines wird nicht eingetreten."
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dersel-
ben Höhe verrechnet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- SKYGUIDE (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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André Moser Mario Vena
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn
der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
und Abs. 2 BGG). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten zulässig, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses
Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwer-
deführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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