Abtei lung I
A-3527/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Beat Forster,
Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Simon Müller.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI),
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische
Niederspannungsinstallationen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3527/2007
Sachverhalt:
A.
Nach vergeblicher Aufforderung und zweifacher Mahnung der
Netzbetreiberin Elektra Birseck forderte das Eidgenössische
Starkstrominspektorat (EStI) X. mit Schreiben vom 10. Februar 2006
auf, der Netzbetreiberin den periodischen Sicherheitsnachweis für
elektrische Niederspannungsinstallationen in seiner Liegenschaft in A.
bis am 10. Mai 2006 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte
das EStI den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
B.
Mit E-Mail vom 16. Mai 2006 orientierte X. das EStI darüber, dass sich
die Liegenschaft in A. in einem unbewohnbaren Zustand befände und
Sanierungs- bzw. Ausbauarbeiten geplant seien. Er erkundigte sich
ausserdem, ob es in diesem Fall nötig sei, einen Sicherheitsnachweis
für elektrische Niederspannungsinstallationen einzureichen. Gemäss
Aussagen des EStI wurde diese E-Mail am 18. Mai 2006 der
Netzbetreiberin weitergeleitet.
C.
Am 1. November 2006 verfügte das EStI, X. habe bis am 1. Februar
2007 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen
und drohte bei Missachtung der Verfügung eine Ordnungsbusse an.
Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Gebühr von Fr. 400.-.
Diese Verfügung wurde am 15. November 2006 mit dem Vermerk
"nicht abgeholt" an das EStI retourniert.
D.
X. wurde mit Verfügungen vom 9. Januar und 1. Februar 2007 erneut
aufgefordert, den Sicherheitsnachweis zu erbringen. Infolge
Rücksendung beider Schreiben mit dem Vermerk "nicht abgeholt"
beauftragte das EStI am 27. Februar 2007 die Kantonspolizei
Solothurn, die Verfügung polizeilich zuzustellen. Auch diese Zustellung
blieb erfolglos.
E.
Nachdem die Kantonspolizei Solothurn das EStI über die korrekte
Postadresse von X. informiert hatte, wurde diesem am 24. April 2007
abermals eine Verfügung zugestellt, mit dem Vermerk, den geforderten
Sicherheitsnachweis bis am 24. Mai 2007 zu erbringen. Für den Erlass
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dieser Verfügung erhob das EStI eine Gebühr von Fr. 400.-. Für den
Unterlassungsfall drohte es zudem eine Ordnungsbusse an.
F.
Mit Beschwerde vom 21. Mai 2007 gelangt X. (nachfolgend
Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht und verlangt
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Nach der Aufforderung des
EStI vom 10. Februar 2006 habe er dieses darüber informiert, dass
sich die Liegenschaft in A. im Rückbau befinde. Als Beilage habe er
einen Schatzungsbericht über die Unbewohnbarkeit des Gebäudes
sowie einige Fotos eingereicht. Ein paar Wochen später habe er das
EStI zudem per E-Mail angefragt, wie er in dieser Angelegenheit
vorzugehen habe. Bis heute habe er jedoch keine Anwort erhalten. Bei
Bekanntgabe seines Wohnungswechsels habe die Netzbetreiberin ihm
geraten, eine Antwort abzuwarten.
G.
Die Vorinstanz beantragt am 31. Juli 2007 die Abweisung der
Beschwerde. Elektrische Niederspannungsinstallationen müssten
periodisch kontrolliert werden. Werde der vom Eigentümer benötigte
Sicherheitsausweis trotz Aufforderung und zweimaliger Mahnung nicht
eingereicht, setze das EStI die periodische Kontrolle durch. Entgegen
den Angaben des Beschwerdeführers habe das EStI zu keinem
Zeitpunkt ein Schreiben mit Schatzungsbericht und Fotos erhalten.
Erst nach Fristablauf sei der Beschwerdeführer mit der Frage an das
EStI gelangt, ob der Sicherheitsnachweis weiterhin erforderlich sei, da
die elektrischen Installationen ohnehin ersetzt würden. Weshalb es
diese E-Mail nicht beantwortet, sondern an die Netzbetreiberin
weitergeleitet habe, sei aufgrund der Akten nicht mehr nachvollziehbar.
Trotzdem habe der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen dürfen,
dass kein Sicherheitsnachweis geschuldet sei. Er hätte sich erneut bei
der Behörde erkundigen müssen. Die Tatsache, dass sämtliche
eingeschriebenen Briefe unzustellbar gewesen seien, lege den
Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer versucht habe, sich vor der
gesetzlichen Pflicht zu drücken. Er sei verpflichtet gewesen, ihm einen
nachträglichen Wohnungswechsel mitzuteilen. Der Sicherheitsausweis
erübrige sich ausserdem nur dann, wenn die Stromzufuhr zur
elektrischen Installation unterbrochen worden sei. Dies sei im
vorliegenden Fall nicht geschehen, weshalb der Beschwerdeführer den
Nachweis weiterhin schulde. Die angefochtene Verfügung sei zu
Recht ergangen und ein Zurückkommen darauf nicht angezeigt.
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H.
Mit Verfügung vom 6. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen gegeben. Er wurde
zudem aufgefordert, Stellung zu nehmen zu den Fragen, seit wann er
in der Liegenschaft in A. wohne, seit wann diese unbewohnbar sei,
bzw. bis wann er dort gewohnt und die an diese Adresse gerichtete
Korrespondenz erhalten habe.
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 26. August 2007 seine
Schlussbemerkungen ein. Die Liegenschaft in A. sei ab Kaufdatum
unbewohnbar gewesen. Ausserdem sei er nie dort wohnhaft gewesen.
Sämtliche Korrespondenz (ausser diejenige der Vorinstanz) habe er an
seine Wohnadresse in B. erhalten. Dadurch, dass er in seiner Freizeit
am Rückbau des Hauses in A. gearbeitet habe, habe er von der an
diese Adresse gerichteten Korrespondenz Kenntnis erhalten. Die
fragliche Liegenschaft sei nie vom Elektrizitätsnetz, sondern lediglich
vom Sicherungskasten abgetrennt worden.
J.
Mit Verfügung vom 29. August 2007 wurde der Schriftenwechsel
geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21 und 23 des
Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen
Schwach- und Starkstromanlagen [EleG, SR 734.0]).
2.
Nach Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ist zur
Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert.
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3.
Da Eingabeform und -frist (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt und
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
4.
In seinen Schlussbemerkungen führt der Beschwerdeführer aus, er sei
nicht dazu verpflichtet gewesen, dem EStI die Adressänderung
mitzuteilen. Die Vorinstanz erliess vier Verfügungen, welche nicht
zugestellt werden konnten. Die Zustellung war erst mit eingeschrieben
zugestellter Verfügung vom 24. April 2007 an die richtige Postadresse
des Beschwerdeführers erfolgreich (Art. 34 Abs. 1 VwVG).
5.
Gestütz auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über
elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27) hat der
Eigentümer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen
ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf
Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5
Abs. 1 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die
Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von
unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen
im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32
Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren
elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz
versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der
Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende
der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein
Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden.
Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht
innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die
Netzbetreiberin dem EStI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle
(Art. 36 Abs. 3 NIV).
6.
Vorliegend geht es um einen periodischen Sicherheitsnachweis für die
elektrischen Installationen der im Eigentum des Beschwerdeführers
stehenden Liegenschaft. Der Beschwerdeführer macht unter anderem
geltend, auf Art. 5 Abs. 1 und 3 NIV einzugehen halte er für
unangebracht, da sich das Gebäude im Rückbau befinde und
sämtliche Elektroleitungen "gekappt" worden seien.
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6.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die elektrischen
Leitungen in seiner Liegenschaft selbst vom Strom getrennt hatte. Für
die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Sicherheitsnachweis
einzureichen hat, ist nicht entscheidend, ob er die Stromleitungen in
seinem Haus (eigenmächtig) gekappt hat (und ob er dazu überhaupt
berechtigt war), sondern – wie das EStI zu Recht ausführt – ob die
zuständige Netzbetreiberin, welche den Endverbraucher mit Strom aus
dem Elektrizitätsverteilnetz beliefert (Art. 2 Abs. 3 NIV), die fragliche
Liegenschaft vom Netz abgehängt hat. Nur wenn die Liegenschaft bzw.
die Gesamtheit der elektrischen Installationen nicht mehr mit Strom
versorgt wird, ist sichergestellt, dass keine Hausinstallationen mehr
unter elektrischer Spannung stehen und nur für diesen Fall muss kein
Sicherheitsnachweis für die Liegenschaft mehr erbracht werden. Denn
nur dann erübrigt sich der Nachweis, dass die Hausinstallationen den
grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit und zur Vermeidung
von Störungen (Art. 3 und 4 NIV) genügen. Entscheidend ist somit, ob
die Liegenschaft durch die Netzbetreiberin von der Stromzufuhr
abgetrennt wurde, was vorliegend unbestritten nicht der Fall ist. Die
hausinterne „Stromkappung“ genügt nicht, um von der Pflicht, den
Sicherheitsnachweis einzureichen (Art. 5 NIV), entbunden zu werden.
Im Übrigen dürfen Arbeiten an elektrischen Installationen und damit
auch die Unterbrechung von Anschlüssen grundsätzlich nur durch
Personen mit einer Installationsbewilligung ausgeführt werden (Art. 6
NIV; vgl. jedoch die Ausnahmen in Art. 16 NIV).
7.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe sich nach der
Aufforderung zur Einreichung eines Sicherheitsausweises beim EStI
erkundigt, ob er einen solchen ausstellen lassen müsse, obwohl die
Liegenschaft sich im Rohbau befinde und folglich unbewohnbar sei. Er
habe jedoch nie eine Antwort erhalten. Es ist zu prüfen, ob sich der
Beschwerdeführer auf den Schutz des berechtigten Vertrauens stützen
kann, indem er aufgrund der Unbewohnbarkeit der Liegenschaft und
nachdem er die Vorinstanz darüber informiert hatte, davon ausgehen
durfte, ein Sicherheitsnachweis sei nicht geschuldet.
7.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und
vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er wirkt sich im
Verwaltungsrecht in mehrfacher Hinsicht aus. In der Form des so
genannten Vertrauensschutzes verleiht er den Privaten einen
Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliche
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Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1358/2006 vom 1. Februar 2007, E. 3.1;
BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel
und Frankfurt am Main 1983, S. 14). Voraussetzung, um sich
erfolgreich auf den Vertrauensgrundsatz berufen zu können, ist das
Vorliegen einer Vertrauensgrundlage, dh. eines Verhaltens eines
staatlichen Organs, das bei den Privaten bestimmte Erwartungen
auslöst. Es ist möglich, dass die Duldung eines rechtswidrigen
Zustandes in Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage schaffen
kann. In diesem Fall ist grundsätzlich jedoch grosse Zurückhaltung
insbesondere dann angebracht, wenn es beim Nichtstun der
Verwaltung geblieben ist und die (zuständige) Behörde beim Privaten
nicht hat die Meinung aufkommen lassen, er handle rechtmässig (vgl.
WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 228).
7.2 Die Vorinstanz blieb im vorliegenden Fall nicht untätig, sondern
erliess verschiedene Verfügungen betreffend die Einreichung eines
Sicherheitsnachweises, welche sie aber an die falsche Postadresse
zustellte. In dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführer auf Art. 11b
i.V.m. Art. 13 VwVG hinzuweisen, wonach Parteien, die in einem
Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz
anzugeben haben und verpflichtet sind, an der Feststellung des
Sachverhaltes mitzuwirken. Auch wenn es der Vorinstanz durchaus
zuzumuten gewesen wäre, nach der ersten falschen Zustellung die
korrekte Adresse zu ermitteln, durfte der Beschwerdeführer nicht
darauf vertrauen, dass ein Sicherheitsnachweis obsolet sei, nur weil
auf seine Anfrage via E-Mail keine Antwort eingegangen war. So
wusste er nach Erhalt des Schreibens vom 10. Februar 2006 um die
Wichtigkeit dieses Nachweises und darum, dass im Unterlassungsfall
eine gebührenpflichtige Verfügung erlassen würde. Aufgrund der
falschen Adressierung dieses Schreibens musste er ausserdem davon
ausgehen, dass die nachfolgende Korrespondenz der Vorinstanz
ebenfalls an die falsche Adresse geschickt würde. Ferner hätte der
Beschwerdeführer seine Anfrage wiederholen müssen, weil er seine
ohnehin nach Fristablauf gestellte Frage via E-Mail gesandt hatte und
diesbezüglich auch mit einem Zustellungsfehler hätte rechnen
müssen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen durfte, das Einreichen eines
Sicherheitsausweises sei einzig auf Grund seiner E-mail vom 18. Mai
2006 nicht mehr nötig.
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8.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.- zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
10.
Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids der Anordnung des EStI in Ziffer 1 der
Verfügung vom 24. April 2007 nachzukommen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. W-1821; eingeschrieben)
- das Generalsekretariat UVEK (mit Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Simon Müller
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: >
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