B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3528/2017
Ur t e i l vom 2 1 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ GmbH, …,
vertreten durch Marcel Lutz, dipl. Treuhandexperte, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Semester 2010 [ab 01.02.10]
bis 2. Semester 2012).
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Sachverhalt:
A.
Am 19. Mai 2017 erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV,
nachfolgend auch: Vorinstanz) einen Einspracheentscheid gegen die
X._______ GmbH. Darin wies sie eine Einsprache der X._______ GmbH
vom 14. August 2015 gegen eine Verfügung der ESTV vom 17. Juni 2015
ab. Sie hielt fest, die X._______ GmbH schulde für die Steuerperioden
2010 bis 2012 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012) noch
Fr. 90‘431.-- (gerundet) an Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins von 4 %
ab dem 31. Dezember 2011 (mittlerer Verfall) und habe diese zu bezahlen.
B.
Gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 19. Mai 2017 erhob die
X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. Juni 2017
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, den angefoch-
tenen Einspracheentscheid aufzuheben und die Saldosteuersätze auf
2.0 % (für die Steuerperioden vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010)
respektive 2.1 % (für die Steuerperioden vom 1. Januar 2011 bis zum
31. Dezember 2012) festzulegen – unter Kosten- und Entschädigungsfol-
gen zulasten der Vorinstanz.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 13. Juli 2017 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 5‘000.-- zu leisten. Die Aufforderung war mit dem Hin-
weis verbunden, dass auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht einge-
treten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist
bezahlt werde. Die Frist gelte als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu
Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem
Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei.
D.
Am 20. Juli 2017 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wieder-
herstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Die Zahlung des
Kostenvorschusses ging gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht
ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017
stellt eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem VwVG.
1.2 Zuständig für die Behandlung von Wiederherstellungsbegehren nach
Art. 24 Abs. 1 VwVG ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wieder-
herstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr ent-
scheiden muss (Urteile des BVGer A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 1.1,
A-8109/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2; STEFAN VOGEL, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, 2008, Art. 24 Rz. 19).
1.3 Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit im
Hauptverfahren betreffend Mehrwertsteuer zu befinden hat, ist es auch für
die Behandlung des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs zustän-
dig.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt wer-
den, wenn der Gesuchsteller oder seine Vertretung unverschuldeterweise
davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln. Wer eine Frist wieder-
hergestellt haben möchte, muss unter Angaben des Grundes innert 30 Ta-
gen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte
Rechtshandlung nachholen.
2.1.2 Die Wiederherstellung der versäumten Frist ist somit sowohl an for-
melle als auch materielle Voraussetzungen geknüpft. Sind Erstere gege-
ben, ist auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten; werden auch die wei-
teren Anforderungen erfüllt, ist es überdies gutzuheissen (VOGEL, a.a.O.,
Art. 24 Rz. 6). Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist all-
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gemein sehr restriktiv (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.139 mit Hinweisen auf die Praxis). Als unverschuldete Hindernisse
gelten etwa Naturkatastrophen, obligatorischer Militärdienst, plötzliche
schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Ar-
beitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen
Vorschriften. Ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, muss sich
der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe
gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 f.;
Urteile des BGer 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 4.3, 2C_734/2012
vom 25. März 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3159/2017 vom 20. Juni
2017 E. 2). Insbesondere kommt eine Fristwiederherstellung nicht in Be-
tracht, wenn ein Angestellter der Rechtsvertretung, der Post oder der Bank
in Bezug auf die Zahlung des Kostenvorschusses einen Fehler gemacht
hat. Das Verhalten einer Hilfsperson kann selbst dann nicht als unverschul-
deter Hinderungsgrund gelten, wenn die Hilfsperson klare Anweisungen
erhielt und die Partei oder ihre Vertretung ihren Sorgfaltspflichten nachge-
kommen sind. Der Gesuchsteller oder seine Vertretung hat insbesondere
zu prüfen, ob die Handlung tatsächlich vorgenommen wurde (PATRICIA
EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal-
tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar],
Art. 24 Rz. 17 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Interesse der
Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungs-
grund nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet im Sinn von
Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür
objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. ihrer Vertretung keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich sind mit anderen
Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwen-
dung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht o-
der unzumutbar erschwert hätten (vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140 ff. mit Hinweisen auf die Praxis; VOGEL, a.a.O.,
Art. 24 Rz. 10). Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten
Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist vom Gesuchsteller zu er-
bringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein
blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (statt vieler Urteil des
BVGer A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.2).
2.2 Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz, ihr Vor-
sitzender bzw. ihre Vorsitzende oder der Instruktionsrichter bzw. die In-
struktionsrichterin von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvor-
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schuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leis-
tung ist der beschwerdeführenden Partei eine angemessene Frist anzuset-
zen unter Androhung des Nichteintretens, für den Fall dass der Kostenvor-
schuss nicht innert Frist bezahlt wird. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der
Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post über-
geben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden
ist. Wird der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet, tritt die Be-
schwerdeinstanz auf die Beschwerde ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht
ein (MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar, Art. 63 Rz. 43 und 45).
3.
3.1 Vorab ist über das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezah-
lung des Kostenvorschusses zu befinden. Die Beschwerdeführerin stellt in
der mit «Wiederherstellungsgesuch» betitelten Eingabe zwar den Antrag,
die Frist sei zu erstrecken, doch wäre ein Fristerstreckungsgesuch vor Ab-
lauf der Frist zu stellen gewesen (Art. 22 Abs. 2 VwVG). Gemäss dem Titel
des Schreibens ist es daher als Fristwiederherstellungsgesuch entgegen-
zunehmen.
3.1.1 In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 20. Juli 2017 fristgerecht um Wiederherstellung der ver-
passten Frist ersucht und die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Ein-
zahlung des Kostenvorschusses in der verlangten Höhe, nachgeholt hat.
Die formellen Voraussetzungen der Fristwiederherstellung sind demnach
erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
3.1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, den verlangten Kostenvor-
schuss am 23. Juni 2017 im E-Banking erfasst und zur Zahlung freigege-
ben zu haben. Aufgrund technischer Probleme sei die Zahlung nicht aus-
gelöst worden. Am 19. Juli 2017 habe sie festgestellt, dass der Kostenvor-
schuss dem Bankkonto nicht belastet worden sei. Sie sei der Überzeugung
gewesen, den Kostenvorschuss fristgerecht beglichen zu haben. Würde
auf die Beschwerde nicht eingetreten, bestünden erhebliche Zweifel an der
Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Fortführung der Unternehmenstätig-
keit, weshalb ein offensichtlicher Härtefall vorliege.
3.1.3 Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe die Zahlung im
E-Banking freigegeben, ist nicht belegt. Weiter wird nicht dargelegt, wel-
cher Art die technischen Probleme gewesen seien. Hier kann aber offen-
bleiben, ob es sich bei den genannten um technische Probleme im engeren
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Sinn gehandelt hat (wie einen Systemausfall) oder ob, wie der Geschäfts-
führer der Beschwerdeführerin anlässlich eines Telefongesprächs mit dem
Bundesverwaltungsgericht durchblicken liess, der Grund darin zu sehen
ist, dass die Kontodeckung ungenügend war. Es wäre an der Beschwerde-
führerin bzw. ihrem Vertreter gewesen zu kontrollieren, ob der Betrag tat-
sächlich dem Konto belastet worden war (E. 2.1.2). Diese Kontrolle erfolgte
nicht rechtzeitig. Die Nichtvornahme einer Handlung, die bei angemesse-
ner Kontrolle hätte bemerkt werden können, stellt aber keinen Grund für
die Wiederherstellung einer Frist dar. Damit besteht unabhängig davon, ob
die geltend gemachten technischen Probleme eher auf Seiten der als Hilfs-
person der Beschwerdeführerin zu betrachtenden Bank (E. 2.1.2) oder der
Beschwerdeführerin selbst zu verorten sind, kein Grund für eine Wieder-
herstellung der Frist.
3.1.4 Welche Folgen ein Nichteintreten auf die Beschwerde für die Be-
schwerdeführerin hat, kann im Rahmen der Frage, ob die Frist für die Leis-
tung des Kostenvorschusses wiederherzustellen ist, nicht berücksichtigt
werden. Eine Härtefallregelung kennt das Gesetz hier nicht.
3.1.5 Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kos-
tenvorschusses ist damit unbegründet und abzuweisen.
3.2 Da der Kostenvorschuss erst am 20. Juli 2017 und damit nach Ablauf
der Frist am 13. Juli 2017 bezahlt wurde, ist auf die vorliegende Be-
schwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (E. 2.2).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten, welche auf Fr. 500.-- festzusetzen sind, aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem nachträglich einbezahlten
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5‘000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag
von Fr. 4‘500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zurückzuerstatten.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor-
schusses wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 5‘000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4‘500.-- wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstat-
tet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Susanne Raas
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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