Abtei lung I
A-3535/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 1 0
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Staatshaftung des Bundes.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3535/2010
Sachverhalt:
A.
Am 2. Juli bzw. 5. Juli 2007 eröffnete die damalige Eidgenössische
Bankenkommission (EBK) gegen die X._______ AG, die Y._______
AG sowie die Z._______ AG ein Verfahren wegen des dringenden
Verdachts der Ausübung eines bewilligungspflichtigen Effektenhandels
ohne entsprechende Bewilligung und ordnete – unter gleichzeitigem
Verbot jeglicher Effektenhändlertätigkeit und anderweitiger nicht
autorisierter Rechtshandlungen durch ihre Organe sowie unter
Sperrung der Kontoverbindungen und Depots – eine externe Unter-
suchung ihrer Geschäftsaktivitäten und ihrer finanziellen Lage an.
Nachdem die Prüfgesellschaft am 9. August 2007 ihren Unter-
suchungsbericht abgeliefert hatte, stellte die EBK mit Verfügung vom
29. August 2007 einen Verstoss der X._______ AG, der Y._______ AG
sowie der Z._______ AG gegen das Börsengesetz fest, eröffnete über
sie per 31. August 2007 wegen Überschuldung den Konkurs und
verbot den verantwortlichen Personen jegliche weitere Effekten-
händlertätigkeit und diesbezügliche Werbung. Am 8. Oktober 2007
wurden sämtliche Konkursverfahren schliesslich mangels Aktiven ein-
gestellt.
B.
Am 23. Juli 2009 reichte A._______ beim Eidgenössischen
Finanzdepartement (EFD) ein Gesuch um Ausrichtung von Schaden-
ersatz in der Höhe von 1.5 Millionen Franken ein. Zur Begründung
machte er geltend, die damalige EBK bzw. die heutige Eidgenössische
Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) habe im Rahmen ihrer Unter-
suchung bei der X._______ AG, der Z._______ AG sowie der
Y._______ AG keine Strafanzeigen gegen die verantwortlichen
Personen erstattet und den kantonalen Strafverfolgungsbehörden
ihren Untersuchungsbericht und ihre Verfügungen nicht zugestellt.
Durch dieses Untätigbleiben sei ihm als Aktionär und Gläubiger ein
grosser wirtschaftlicher Schaden entstanden, seien doch die Gelder
aus den Aktienverkäufen in der Zwischenzeit – da sich die Strafver-
folgungsbehörden in Unkenntnis der Untersuchungsergebnisse nicht
veranlasst gesehen hätten, bei den verantwortlichen Personen ver-
mögenssichernde Massnahmen anzuordnen – versickert.
C.
Nachdem sich die FINMA am 23. September 2009 unter anderem mit
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Verweis auf die Verwirkung der Haftung des Bundes hatte vernehmen
lassen, gab das EFD A._______ mit Schreiben vom 13. November
2009 Gelegenheit, entweder sein Gesuch zurückzuziehen oder zur
Vernehmlassung der FINMA Stellung zu nehmen.
D.
Mit Replik vom 4. Dezember 2009 hielt A._______ an seiner
Schadenersatzforderung vollumfänglich fest; zugleich ersuchte er das
EFD um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf ent-
sprechende Aufforderung hin reichte er am 23. Februar 2010 sowie am
24. April 2010 Belege über seine finanzielle Situation ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2010 hiess das EFD (nachfolgend:
Vorinstanz) das Gesuch von A._______ um unentgeltliche Prozess-
führung gut (Ziff. 1), während es dasjenige um unentgeltliche
Verbeiständung abwies (Ziff. 2). Zur Begründung führte es aus,
A._______ habe zwar aufgrund seiner Bedürftigkeit keine Verfahrens-
kosten zu tragen, nicht aber – wegen Aussichtslosigkeit seines
Schadenersatzbegehrens – ein Anrecht auf die Beiordnung eines
amtlichen Anwaltes: Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Verantwortlichkeits-
gesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) erlösche die Haftung
des Bundes, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz
nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreiche, auf
alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Hand-
lung des Beamten an. Vorliegend sei die Konkurseröffnung über die
X._______ AG, die Y._______ AG sowie die Z._______ AG am
7. September 2007 auf der Webseite der damaligen EBK sowie im
Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert worden und
A._______ sei mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 von der EBK
darüber persönlich informiert worden, dass das Konkursverfahren
mangels Aktiven eingestellt worden sei. Er habe somit ab diesem
Zeitpunkt vom bei ihm eingetretenen Vermögensschaden sowie der
angeblich schädigenden Handlungen der EBK Kenntnis gehabt; dies
führe dazu, dass sein Schadenersatzanspruch im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung bereits verwirkt gewesen sei.
Mit dieser Verfügung wurden A._______ am 10. Mai 2010 zugleich die
(teilweise abgedeckten) Akten der FINMA zur Einsichtnahme zu-
gestellt und es wurde ihm Frist angesetzt, um allfällige Schluss-
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bemerkungen zur Duplik der Vorinstanz vom 28. Januar 2010 einzu-
reichen.
F.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) am 17. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragt die Gutheissung seines Gesuches um unentgeltliche
Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren sowie – so ist zumindest
aus seinem Begehren zu schliessen – die Befreiung von der Be-
zahlung der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anfallenden
Kosten. Zur Begründung macht er unter Verweis auf seine ab-
schliessende Stellungnahme gleichen Datums an die Vorinstanz
geltend, er habe – nachdem ihn die EBK im Rahmen der Konkursver-
fahren der X._______ AG, der Y._______ AG und der Z._______ AG
hätte glauben lassen, dass diese Firmen überschuldet und keine
Aktiven mehr vorhanden seien – anfangs April 2009 angefangen,
selber zu recherchieren, und dabei herausgefunden, dass die früheren
Inhaber diesen drei Firmen unrechtmässig Millionenwerte entzogen
hätten, ohne dass die EBK – trotz Kenntnis dieser Vorgänge – die
Gläubiger darüber informiert, die Gelder bei den verantwortlichen
Personen verarrestiert oder zumindest bei den kantonalen Strafver-
folgungsbehörden Anzeige erstattet bzw. mit diesen zusammen-
gearbeitet habe; unter diesen Umständen habe die EBK aber sowohl
beim Verfahren bezüglich der Effektenhändlertätigkeit wie auch bei der
Durchführung der Konkurse ihre Sorgfalts- und Aufsichtspflichten nicht
zureichend wahrgenommen. Da ihm der wahre Schaden erst ab
diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, sei auch sein Schaden-
ersatzanspruch noch nicht verwirkt.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2010 beantragt die Vorinstanz mit
Verweis auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Selbst
wenn das vorinstanzliche Verfahren nicht als aussichtslos anzusehen
wäre, habe eine bedürftige Partei nur dann Anspruch auf eine unent-
geltliche Verbeiständung, wenn zur relativen Schwere des Falles be-
sondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukämen
sowie – unabhängig von den konkreten Schwierigkeiten – wenn in ihre
Rechtsposition besonders stark eingegriffen werde. Beides sei vor-
liegend nicht gegeben: Der Eingriff in die Vermögensinteressen des
Beschwerdeführers könne per se nur als relativ schwer bezeichnet
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werden und die Prüfung der Frage der Verwirkung – welche vordring-
lich zu erfolgen habe – werfe neben derjenigen der übrigen Voraus-
setzungen einer Staatshaftung keine rechtlichen oder tatsächlichen
Fragen auf, deren Komplexität eine Verbeiständung des Beschwerde-
führers bedingen würde. Dies gelte umso mehr, als im vorinstanzlichen
Verfahren ohnehin die Offizialmaxime sowie das Prinzip der Rechts-
anwendung von Amtes wegen gelte und der Beschwerdeführer im
Rahmen des Schriftenwechsels wie auch seiner Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht gezeigt habe, dass er sehr wohl über die
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, um seine Interessen
wahrzunehmen.
H.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2010 hat sich der Beschwerdeführer unauf -
gefordert erneut vernehmen lassen.
I.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheiderheblich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom
3. Mai 2010, mit welcher dem Beschwerdeführer für das vorinstanz-
liche Verfahren die Verfahrenskosten erlassen worden sind, nicht aber
ein amtlicher Anwalt beigeordnet worden ist. Da Entscheide des EFD
über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen und dieses
folglich in der Hauptsache zuständig ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 3
der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeits-
gesetz [SR 170.321] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VG sowie Art. 31 f. des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m.
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 33 Bst. d VGG), ist
es auch zur Überprüfung dieser Zwischenverfügung befugt. Dies gilt
umso mehr, als die zur selbständigen Anfechtung einer Zwischenver-
fügung erforderliche Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden
Nachteils gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG vorliegend erfüllt ist,
besteht doch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer mit der Ver-
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weigerung der unentgeltlichen Verbeiständung vor der Vorinstanz
seine Rechte nicht zureichend wahrnehmen kann (vgl. BGE 126 I 207
E. 2a; BGE 129 I 129 E. 1.1; BGE 133 V 645 E. 2.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes A-1411/2007 vom 18. Juni 2007 E. 1.3;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 41 Rz. 2.48).
1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist
Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell
beschwert. Er ist daher ohne weiteres beschwerdebefugt.
1.3 Auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischen-
verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und
Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Ange-
messenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hat die zuständige Behörde einer Ver-
fahrenspartei auf deren Gesuch hin unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren, falls diese mittellos ist und die gestellten Begehren nicht
aussichtslos erscheinen; ist zur Wahrung ihrer Rechte eine Vertretung
notwendig, bestellt sie ihr zusätzlich einen amtlichen Anwalt (Art. 65
Abs. 2 VwVG). Entgegen ihrer Einordnung im Abschnitt über das Be-
schwerdeverfahren gelten diese Bestimmungen nicht nur für streitige,
sondern auch für nichtstreitige Verwaltungsverfahren (MARTIN KAYSER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 2 zu Art. 65;
MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissen-
berger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 65 N 4).
Vorliegend hat die Vorinstanz die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
bejaht und ihn von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
Umstritten ist somit einzig noch, ob sie ihm – trotz festgestellter Be-
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dürftigkeit – die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes wegen Aus-
sichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren bzw. wegen fehlender Not-
wendigkeit einer Verbeiständung verweigern durfte.
4.
4.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozess-
begehren dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Erfolgsaus-
sichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Gefahr
des Unterliegens und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich in der gleichen Lage bei vernünftiger Überlegung mit Bezug auf
das Kostenrisiko zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei
soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht
führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts
kostet (BGE 129 I 129 mit weiteren Hinweisen; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 229 Rz. 4.111; MAILLARD, a.a.O., Art. 65 N 24).
Der Entscheid erfolgt gestützt auf eine prima facie-Beurteilung der
Prozessaussichten aufgrund der Gesuchs- bzw. Beschwerdeeingabe
und der Vorakten. Diese Dokumente brauchen nicht eingehend geprüft
zu werden; entschieden wird aufgrund eines ersten Überblickes über
die Akten, weshalb an den Nachweis der Nichtaussichtslosigkeit keine
allzu strengen Anforderungen geknüpft werden dürfen. Je komplexer
sich der Sachverhalt präsentiert und je schwieriger die zu ent-
scheidenden Rechtsfragen sind, desto eher ist von genügenden Ge-
winnchancen auszugehen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 230
Rz. 4.116 f.; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichtes A-1411/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2.1.2).
4.2 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Zwischenverfügung
davon aus, dass die Ansprüche des Beschwerdeführers verwirkt sind
und sein Schadenersatzbegehren folglich aussichtslos ist.
Nachfolgend ist – zumindest im Rahmen eines ersten Überblickes
(prima facie-Beurteilung; vgl. E. 4.1) – zu prüfen, ob dieser Auffassung
gefolgt werden kann.
4.2.1 Nach Art. 20 Abs. 1 VG erlischt die Haftung des Bundes, wenn
der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung
nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle
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Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung
des Beamten; diese Verwirkung der öffentlich-rechtlichen Forderung
darf aber nicht zum Nachteil des gegen das Gemeinwesen klagenden
Bürgers von Amtes wegen geprüft werden, d.h. sie ist dann nicht zu
berücksichtigen, wenn sich das Gemeinwesen ohne Vorbehalt auf die
materiellrechtlichen Fragen einlässt (vgl. JOST GROSS, Schweizerisches
Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 373). Art. 20 Abs. 1 VG ist
entsprechend der ähnlich lautenden Bestimmung von Art. 60 Abs. 1
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) auszulegen.
Praxisgemäss beginnt die relative Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist
mit der tatsächlichen Kenntnis des Verletzten vom Schaden und von
der Person des Haftpflichtigen zu laufen; blosses "Kennen-müssen"
reicht nicht. Dem Geschädigten müssen alle tatsächlichen Umstände
bekannt sein, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu
begründen. Kenntnis vom Schaden hat er, sobald er die schädlichen
Auswirkungen der unerlaubten Handlung so weit kennt, dass er in der
Lage ist, für alle Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu ver -
langen, ohne aber bereits wissen zu müssen, wie hoch dieser
ziffernmässig ist (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission
für die Staatshaftung vom 15. Februar 2002, veröffentlicht in Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.52 E. 4a mit Hinweisen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-1791/2006 vom 29. März
2007 E. 2.1; BGE 114 II 253 E. 2a; ROBERT K. DÄPPEN, in: Basler
Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N 6 zu Art. 60
OR mit Hinweisen); bei einem Konkurs kennt der Gläubiger in der
Regel seinen Schaden in genügender Weise nach dessen Eröffnung
mit der Auflegung des Kollokationsplanes (BGE 108 Ib 97 E. 1c; BGE
97 II 403 E. 3). Eine Kenntnis von der Person des Haftpflichtigen
wiederum kann nicht schon dann bejaht werden, wenn der Ge-
schädigte vermutet, die betreffende Person könnte Ersatz schulden,
sondern erst, wenn er die Tatsachen kennt, die ihre Ersatzpflicht be-
gründen (BGE 82 II 43 E. 1a; DÄPPEN, a.a.O., N. 8 zu Art. 60 OR).
4.2.2 Dem SHAB (vgl. ) lässt sich entnehmen, dass am
12. September 2007 die Konkurseröffnung über die X._______ AG, die
Y._______ AG und die Z._______ AG per 31. August 2007 sowie der
damit verbundene Schuldenruf bekanntgemacht und am 12. Oktober
2007 die Konkurseinstellung per 8. Oktober 2007 unter gleichzeitiger
Fristansetzung bis am 15. November 2007 für einen allfälligen –
allerdings mit der Leistung eines Kostenvorschusses verbundenen –
Widerspruch angezeigt wurde. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt
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sich weiter, dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
16. Oktober 2007 an die damalige EBK wandte und sie mit Hinweis auf
die publizierten Konkurseröffnungen um Akteneinsicht ersuchte, was
ihm aber von der EBK mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 ohne An-
gabe von Gründen und mit Verweis auf die in der Zwischenzeit erfolgte
Einstellung der Konkurse mangels Aktiven verweigert wurde. Am
12. Dezember 2008 wurden die drei Firmen schliesslich im Handels-
register gelöscht.
4.2.3 Selbst wenn mit der Vorinstanz und der FINMA davon auszu-
gehen wäre, dass der Beschwerdeführer mit Zustellung des
Schreibens vom 18. Oktober 2007 und der darin erfolgten Anzeige der
Einstellung der Konkursverfahren mangels Aktiven Kenntnis vom
voraussichtlichen Totalverlust seiner Forderungen gegenüber den drei
konkursiten Firmen und somit von dem ihm entstandenen Schaden
erhalten hatte, so ist dieses Wissen noch nicht ohne weiteres gleich-
zusetzen mit der Kenntnis des Haftpflichtigen und dessen angeblich
schädigenden Verhaltens. Im Gegenteil: Da die EBK dem Be-
schwerdeführer insbesondere die Einsicht in den Untersuchungs-
bericht vom 9. August 2007 sowie in ihre Schlussverfügung vom
29. August 2007 verweigerte, durfte ihm – zumindest im damaligen
Zeitpunkt – noch nicht bekannt sein, dass die ehemaligen Firmen-
inhaber offenbar wiederholt und in grossem Umfang unrechtmässig
Kundengelder von den Firmenkonti abgeführt hatten. Hatte er aber
noch keine Kenntnis von diesen Vorgängen und dem der EBK nun
vorgeworfenen angeblichen Fehlverhalten (u.a. fehlende Zusammen-
arbeit mit den kantonalen Strafverfolgungsbehörden, Nichterstatten
von Strafanzeigen gegen die verantwortlichen Personen, nicht erfolgte
Einziehung von Vermögenswerten bei den ehemaligen Firmen-
inhabern), bestand für ihn damals weder Veranlassung noch wäre er
auch nur in der Lage gewesen, eine Staatshaftungsklage gegen die
damalige EBK bzw. den Bund einzureichen. Daraus lässt sich zwar
noch nicht zwingend der Schluss ziehen, dass dem Beschwerdeführer
erst im April 2009 sämtliche Tatsachen bekannt waren, die ihn letztlich
zur Einreichung eines Schadenersatzbegehrens veranlassten. Es zeigt
aber auf, dass seine Ansprüche gegenüber der damaligen EBK bzw.
dem Bund – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht ohne
weiteres als verwirkt anzusehen sind. Unter diesen Umständen hat
jedoch sein Gesuch nicht als offensichtlich unbegründet und folglich
auch nicht als aussichtslos zu gelten.
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4.2.4 Gemäss Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung der Eid-
genössischen Bankenkommission zum Konkurs von Banken und
Effektenhändlern vom 30. Juni 2005 (Bankenkonkursverordnung
[BKV], seit 1. Januar 2009: Verordnung der Eidgenössischen Finanz-
marktaufsicht über den Konkurs von Banken und Effektenhändlern
vom 30. Juni 2005 [Bankenkonkursverordnung-FINMA (BKV-FINMA)],
SR 952.812.32) kann die Konkursakten grundsätzlich einsehen, wer
glaubhaft macht, dass er durch den Bankenkonkurs unmittelbar in
seinen Vermögensinteressen betroffen ist, wobei die Akteneinsicht
allenfalls auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder aufgrund
entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder
verweigert werden kann. In Beachtung dieser Bestimmungen (zu
deren Vorrang gegenüber dem allgemeinen Akteneinsichtsrecht ge-
mäss Art. 26 ff. VwVG vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in:
Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N 29; zu deren Anwendbarkeit auf
den vorliegenden Fall vgl. Art. 2 Bst. c BKV bzw. BKV-FINMA sowie
aArt. 36a des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen
und den Effektenhandel [Börsengesetz (BEHG), AS 2004 2767 2775]
i.V.m. aArt. 33-37g des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über
die Banken und Sparkassen [Bankengesetz (BankG), AS 2004 2767
2771 ff.]) erscheint zumindest fraglich, ob die damalige EBK dem Be-
schwerdeführer die Einsicht in die Untersuchungsakten tatsächlich
vollumfänglich verweigern, mithin die Interessen an der Wahrung von
Berufsgeheimnissen höher gewichten durfte als die Gläubiger-
interessen (vgl. hierzu auch BGE 106 Ib 357 E. 3d). Dessen un-
geachtet sei die Frage aufgeworfen, ob die FINMA als Rechtsnach-
folgerin der EBK die Verwirkungseinrede nicht in rechtsmissbräuch-
licher Art und Weise erhoben hat, hat doch die EBK – geht man mit
der FINMA und der Vorinstanz von einem Beginn des Fristenlaufes mit
Zustellung des Schreibens vom 18. Oktober 2007 aus – den Be-
schwerdeführer durch die Verweigerung der Akteneinsicht gerade dazu
veranlasst, die Verwirkungsfrist unbenutzt verstreichen zu lassen (vgl.
hinsichtlich Verjährungsfristen: BGE 126 II 145 E. 3b). Auch angesichts
dieser von der Vorinstanz näher zu prüfenden rechtlichen Unklarheiten
kann das Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers nicht als
zum Vornherein aussichtslos angesehen werden.
4.3 Anzufügen bleibt noch Folgendes: Die Vorinstanz hat zwar ge-
stützt auf Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über
Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKEV, SR
172.041.0) i.V.m. Art. 19 VKEV sowie Art. 13 der Allgemeinen Ge-
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bührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1)
auf eine Gebührenerhebung wegen Bedürftigkeit verzichtet. Dennoch
leidet ihre Zwischenverfügung vom 3. Mai 2010 an einem inneren
Widerspruch, wenn sie darin dem Beschwerdeführer zuerst die Ver-
fahrenskosten erlässt und damit – zumindest implizit – die Aussichts-
losigkeit seiner Begehren (als zusätzliche Voraussetzung für die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege) verneint, um diese an-
schliessend im Rahmen der Prüfung einer unentgeltlichen
Verbeiständung neu zu bejahen.
5.
5.1 Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung setzt zusätz-
lich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig
ist. Eine solche sachliche Notwendigkeit ist dann zu bejahen, wenn die
Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen
sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierig -
keiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich
machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die
Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst
nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsäch-
liche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Ge-
suchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I
180 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 231 Rz. 4.120;
MAILLARD, a.a.O., Art. 65 N 38). Die Geltung des Untersuchungsgrund-
satzes, der Offizialmaxime oder des Grundsatzes der Rechts-
anwendung von Amtes wegen lässt eine anwaltliche Vertretung nicht
ohne weiteres als unnötig erscheinen, erlaubt aber nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung einen strengeren Massstab. Daneben
fallen in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie
etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, wobei in
diesem Zusammenhang namentlich wesentlich ist, ob er rechtskundig
ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 231 Rz. 4.120; MAILLARD, a.a.O.,
Art. 65 N 39; KAYSER, a.a.O., Rz. 33 zu Art. 65; vgl. zum Ganzen auch:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-1411/2007 vom 18. Juni
2007 E. 2.1.3).
5.2 Vorliegend ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als dass die
(vom Beschwerdeführer behauptete) Beeinträchtigung seiner Ver-
mögensinteressen nicht als besonders, sondern nur als relativ
schwerer Eingriff in seine Rechtsposition zu qualifizieren ist (vgl. auch
Seite 11
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KAYSER, a.a.O., Rz. 30 zu Art. 65 mit Hinweisen). Entgegen ihrer Auf-
fassung bietet der Fall jedoch sowohl hinsichtlich der Frage der Ver-
wirkung (vgl. E. 4.2 ff. hiervor) als auch hinsichtlich der übrigen
Voraussetzungen einer allfälligen Staatshaftung rechtliche und tat-
sächliche Schwierigkeiten, welche – auch aus Gründen der Waffen-
gleichheit und ungeachtet des Untersuchungsgrundsatzes sowie der
Rechtsanwendung von Amtes wegen – den Beizug eines Anwaltes er-
forderlich machen. Soweit die Vorinstanz geltend macht, die bisherigen
Eingaben des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass er
über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, seine
Interessen selber zu wahren, ist ihr entgegenzuhalten, dass allein aus
der Tatsache der selbständigen Prozessführung noch nicht zwingend
auf die Qualität der jeweiligen Laieneingaben geschlossen werden
kann. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach der Abweisung
seines Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung gezwungen war,
innert ihm angesetzter Frist seine abschliessende Stellungnahme vom
17. Mai 2010 trotz fehlender Rechtskunde einzureichen, um seiner
Rechte (vorderhand) nicht verlustig zu gehen.
6.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde folglich
gutzuheissen, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und
dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ein unentgelt -
licher Rechtsbeistand beizuordnen. Da die Verbeiständung bloss mit
Wirkung ab dem Zeitpunkt bewilligt werden kann, in dem das Gesuch
gestellt worden ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 226
Rz. 4.100; KAYSER, a.a.O., Rz. 34 zu Art. 65), hat die Vorinstanz ihm mit
Wirkung ab dem 4. Dezember 2009 als amtlichen Anwalt den von ihm
vorgeschlagenen Rechtsanwalt B._______ bzw. gegebenenfalls eine
andere von ihr bezeichnete Person (vgl. KAYSER, a.a.O., Rz. 35 zu
Art. 65) zur Seite zu stellen und diesem bzw. dieser anschliessend
eine angemessene Frist zur Einreichung einer (erneuten) Stellung-
nahme zur Duplik der FINMA vom 28. Januar 2010 anzusetzen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind weder dem obsiegenden Be-
schwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der nicht anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführer hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteient-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 der Verfügung des EFD
vom 3. Mai 2010 aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das bei ihr
anhängige Verfahren mit Wirkung ab dem 4. Dezember 2009 einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Als amtlicher Anwalt ist
Rechtsanwalt B._______ bzw. gegebenenfalls eine andere von ihr be-
zeichnete Person einzusetzen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Lars Birgelen
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn
der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt oder wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten zulässig, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Ent -
scheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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