B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3542/2018
Ur t e i l vom 2 8 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger.
Parteien
Rieder & Lenz AG,
Zürichstrasse 24, 4922 Bützberg,
vertreten durch
Samuel Neuhaus, Rechtsanwalt,
KSC Simmen Cattin AG,
Dammstrasse 14, Postfach 311, 2540 Grenchen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung
und Forschung WBF,
Bundeshaus Ost, 3003 Bern,
handelnd durch
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen,
Rüstungskontrolle und Rüstungskontrollpolitik,
Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ablehnung eines Ausfuhrgesuchs für Kriegsmaterial.
A-3542/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Rieder & Lenz AG ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem
Recht und bezweckt unter anderem den Betrieb einer Schiesssport-Werk-
statt, die Herstellung von Sportwaffen sowie den Handel mit Sportwaffen,
Munition, Scheibenanlagen und Schiesszubehör aller Art.
B.
Am 31. Mai 2017 stellte die Rieder & Lenz AG beim Staatssekretariat für
Wirtschaft SECO, Ressort Exportkontrollen / Industrieprodukte, eine Vor-
anfrage für die Ausfuhr von 26 Jagd-Sportgewehren (6 Tikka T3xTAC, 10
Sako TRG 22 und 10 Sako TRG 42) an die Standart-Trade Ltd. in Minsk
(Weissrussland) mit dem Endverwendungszweck "Sport – Shooting /
Hunting".
C.
In der Folge beurteilte das SECO am 7. Juni 2017 die Voranfrage positiv
und wies darauf hin, dass sich diese Stellungnahme auf die zum jetzigen
Zeitpunkt unterbreiteten Dokumente und Informationen beziehe und für
eine definitive Beurteilung ein konkretes Ausfuhrgesuch neu eingereicht
werden müsse.
D.
Am 18. Dezember 2017 stellte die Rieder & Lenz AG beim SECO, Ressort
Exportkontrollen / Industrieprodukte, ein konkretes Gesuch um eine Aus-
fuhrbewilligung (Industrieprodukte) von 10 Sako TRG 22 und 16 Sako TRG
42 Präzisionsgewehren an die Standart-Trade Ltd. in Minsk.
E.
Das SECO bat am 19. Dezember 2017 die Rieder & Lenz AG, das Gesuch
zurückzuziehen, weil es sich bei den erwähnten Waffentypen um Kriegs-
material handeln würde, weshalb ein Gesuch beim Ressort Rüstungskon-
trolle und –politik (Kriegsmaterial) eingereicht werden müsse.
F.
Daraufhin stellte die Rieder & Lenz AG am 20. Dezember 2017 beim Res-
sort Rüstungskontrolle und –politik den Antrag für eine Ausfuhrbewilligung
(Kriegsmaterial) von 10 Sako TRG 22 und 16 Sako TRG 42 Präzisionsge-
wehren an die Standart-Trade Ltd. in Minsk.
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Seite 3
G.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 lehnte das SECO das Ausfuhrgesuch der
Rieder & Lenz AG vom 20. Dezember 2017 ab. Es begründete seinen Ent-
scheid namentlich damit, dass aufgrund der durchlässigen Grenzen zur
Ukraine das Risiko eines Re-Exports in die Ukraine und des Einsatzes des
auszuführenden Materials in den dortigen Kämpfen als hoch einzuschät-
zen sei. Weiter würden in Weissrussland Menschenrechte systematisch
und schwerwiegend verletzt und die Unterdrückung der Opposition vervoll-
ständige das besorgniserregende Bild. Zudem habe die EU am 14. Feb-
ruar 2018 das Waffenembargo gegenüber Weissrussland verlängert. Weil
es sich bei den auszuführenden Waffen um ein finnisches Produkt handle,
sei vorliegend das Risiko eines Umgehungsgeschäfts des EU-Embargos
gross. Schliesslich würden die zu exportierenden Waffen auch als Scharf-
schützengewehre eingesetzt, weshalb das Risiko eines missbräuchlichen
Einsatzes – auch gegen die Zivilbevölkerung – gross sei, auch wenn der
Endempfänger angebe, dass die Waffen lediglich für sportliche Zwecke
und zur Jagd eingesetzt würden. Insgesamt bestehe ein signifikantes Ri-
siko einer Weitergabe an unerwünschte Endempfänger.
H.
Gegen diese Verfügung des SECO (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die
Rieder & Lenz AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
18. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt,
die Verfügung sei aufzuheben und das Ausfuhrgesuch zu bewilligen. Even-
tualiter sei die Vorinstanz zu verurteilen, der Beschwerdeführerin eine Ent-
schädigung von Fr. (…) als Vertrauensschaden zu bezahlen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragt sie, verschiedene Personen zur Sache zu
befragen sowie vom Deputy Minister, Ministry of Internal Affairs of the Re-
public of Belarus, die Bestätigung einzuholen, dass die Standart-Trade Ltd.
über eine Importbewilligung für Waffen verfüge und berechtigt sei, die im
Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2018 aufgeführten
Waffen zu importieren.
I.
Mit Vernehmlassung vom 8. August 2018 schliesst die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde.
J.
In ihren Schlussbemerkungen vom 21. September 2018 hält die Beschwer-
deführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen vollumfänglich
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Seite 4
fest und stellt weitere Verfahrensanträge. Zudem bringt sie verschiedene
Bemerkungen zur Vernehmlassung der Vorinstanz an.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021),
die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsge-
setzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss
Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei-
ligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihr
Ausfuhrgesuch abgelehnt wurde, sowohl formell als auch materiell be-
schwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es
auferlegt sich allerdings namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung,
wenn – wie hier – die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fach-
fragen durch die fachkundige Vorinstanz voraussetzt. In solchen Fällen
weicht es nicht ohne Not bzw. zwingenden Grund von der Auffassung der
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Vorinstanz ab. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine Anhalts-
punkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver-
halts bestehen und die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte prüfte bzw. alle berührten Interessen ermittelte und beurteilte,
sich von sachgerechten Erwägungen leiten liess und ihre Abklärungen
sorgfältig und umfassend vornahm (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1 mit Hin-
weisen; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
A-1216/2018 vom 21. Mai 2019 E. 3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.154 ff.;
JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative fédérale,
2013, S. 111, N 189; je mit Hinweisen).
3.
Im Folgenden werden zunächst die einschlägigen Rechtsgrundlagen dar-
gelegt, bevor auf die einzelnen Rügen einzugehen ist.
3.1 Gemäss Art. 107 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) erlässt der Bund Vor-
schriften über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie
über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial. Gestützt auf diese
Zuständigkeit wurde das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das
Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG, SR 514.51) erlassen. Dieses
bezweckt, durch die Kontrolle der Herstellung und des Transfers von
Kriegsmaterial und der entsprechenden Technologie die internationalen
Verpflichtungen der Schweiz zu erfüllen sowie ihre aussenpolitischen
Grundsätze zu wahren. Dabei soll in der Schweiz eine an die Bedürfnisse
ihrer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhal-
ten werden können (Art. 1 KMG). Nach Art. 2 Bst. d KMG bedürfen unter
anderem die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial einer Bewilligung
des Bundes. Als Kriegsmaterial gelten namentlich Waffen, Waffensysteme,
Munition sowie militärische Sprengmittel; der Bundesrat bezeichnet das
Kriegsmaterial in einer Verordnung (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 5 Abs. 3
KMG). Die erforderliche Bewilligung für Auslandsgeschäfte wird erteilt,
wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den
Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht (Art. 22
KMG).
3.2 Gestützt auf das KMG hat der Bundesrat die Verordnung vom 25. Feb-
ruar 1998 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung, KMV, SR
514.511) erlassen. Diese regelt unter anderem die Einzelbewilligungen für
die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (Art. 1 Abs. 1 KMV). Die
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als Kriegsmaterial geltenden Güter werden in Anhang 1 der Verordnung
aufgeführt (Art. 2 KMV).
Grundlage für den Entscheid über die Gewährung einer Bewilligung bildet
eine politische Gesamtbeurteilung der Verhältnisse im Empfängerstaat und
der dortigen Region (vgl. Botschaft vom 15. Februar 1995 zur Volksinitia-
tive "für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr" und zur Revision des Bun-
desgesetzes über das Kriegsmaterial, BBl 1995 II, S. 1027 ff., S. 1074). Bei
der Bewilligung von Auslandsgeschäften sind dabei folgende Faktoren zu
berücksichtigen (Art. 5 Abs. 1 KMV):
a. die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der
regionalen Stabilität;
b. die Situation im Innern des Bestimmungslandes; namentlich sind zu be-
rücksichtigen die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf
Kindersoldaten;
c. die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenar-
beit, insbesondere der mögliche Umstand, dass das Bestimmungsland auf
der jeweils geltenden OECD-DAC-Liste der Empfängerländer öffentlicher
Entwicklungshilfe unter den am wenigsten entwickelten Ländern aufge-
führt ist;
d. das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemein-
schaft, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts;
e. die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internatio-
nalen Exportkontrollregimes beteiligen.
Nach Art. 5 Abs. 2 KMV werden Auslandsgeschäfte nicht bewilligt, wenn:
a. das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten
Konflikt verwickelt ist;
b. das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend
verletzt;
c. …
d. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende
Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird; oder
e. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende
Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben
wird.
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Wer – wie vorliegend – Kriegsmaterial weder an eine ausländische Regie-
rung noch an ein für eine solche tätiges Unternehmen ausführen will, muss
bei Einreichung des Ausfuhrgesuchs nachweisen, dass die für die Einfuhr
nötige Bewilligung des Endbestimmungslandes vorliegt oder dass es kei-
ner solchen bedarf (Art. 5b KMV).
3.3 Bewilligungsbehörde ist das SECO (Art. 13 Abs. 1 KMV). Bei der Be-
willigung von Auslandsgeschäften nach Art. 22 KMG entscheidet dieses im
Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departe-
ments für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie allfällig weiterer Stel-
len. Können sich die beteiligten Stellen über die Behandlung des Gesuchs
nicht einigen, wird das Gesuch dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt
(Art. 14 Abs. 2 und 4 KMV).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, dass ihr die Vor-
instanz das rechtliche Gehör zur Stellungnahme des EDA vom 16. März
2018, auf welche sie sich in ihrer Verfügung hauptsächlich abstütze, nicht
gewährt habe. Aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung bereits
aus formellen Gründen aufzuheben.
4.2 Die Vorinstanz bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Vor-
liegend gehe es nämlich um eine Frage der behördlichen Entscheidkom-
petenz und nicht um eine solche des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz
könne nicht alleine entscheiden, sondern habe ihren Entscheid bei der Be-
willigung von Kriegsmaterialausfuhren im Einvernehmen mit den zuständi-
gen Stellen des EDA zu treffen. Wegen dieser Kompetenz-Bestimmung
habe sie beim Entscheid über das vorliegende Kriegsmaterialausfuhrge-
such nach Weissrussland vorgängig eine Stellungnahme beim EDA einge-
holt. Die angefochtene Verfügung enthalte die entscheidrelevante Begrün-
dung der Behörden (SECO im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen
des EDA).
4.3
4.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV
und umfasst verschiedene Teilgehalte, so das Recht auf Information über
den Verfahrensausgang, die Möglichkeit, sich zu äussern, bevor entschie-
den wird und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie
auf einen begründeten Entscheid (BGE 136 I 265 E. 3.2, BGE 135 II 286
E. 5.1, jeweils mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
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Rz. 3.84 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz: Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-
Pakte, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.).
4.3.2 Die Verpflichtung der Behörde, die Partei vor Erlass einer Verfügung
anzuhören, ist in Art. 30 Abs. 1 VwVG geregelt. Die Bestimmung verlangt
dabei nicht, dass die Parteien Gelegenheit erhalten müssen, sich zu jedem
möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge ge-
fasst wird, zu äussern. Die Behörde hat den Parteien weder den Entwurf
der Verfügung noch deren Begründung vorgängig zur Stellungnahme zu
unterbreiten. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung und Äusserung be-
steht primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und das Beweisergebnis; vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich der
rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend aus dem Gesuch ergibt.
Dagegen erwächst den Parteien kein allgemeiner Anspruch auf vorgängige
Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Vom Anhörungsrecht nicht er-
fasst ist ferner auch die Beweiswürdigung. In diesem Sinn ist die Behörde
nicht verpflichtet, der betroffenen Person mitzuteilen, wie sie den Sachver-
halt zu würdigen gedenkt, oder ihr gar die Gelegenheit einzuräumen, sich
zu ihrer rechtlichen Würdigung zu äussern (WALDMANN/BICKEL, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016
[nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 30 N 19 ff.). In Bezug auf ver-
waltungsinterne (Fach-)Berichte besteht nur dann ein Recht auf Stellung-
nahme, wenn diesen Berichten Beweiswert (über strittige Sachverhaltsele-
mente) zukommt. Beschränkt sich der Bericht hingegen darauf, an sich
feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen, entfallen diese
Rechte (WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 92;
BGE 104 Ia 69 E. 3b, BGE 101 Ia 309 E. 1a).
4.4 Das in Art. 14 Abs. 2 KMV vorgesehene, behördeninterne Verfahren
(vgl. vorstehend E. 3.3) dient der (bundes-)verwaltungsinternen Meinungs-
bildung und Entscheidfindung. Dabei haben sich die beteiligten Stellen
über die Behandlung des Bewilligungsgesuchs zu einigen, ansonsten der
Bundesrat über das Gesuch entscheidet. Vorliegend ist das EDA in seiner
Stellungnahme auf die einzelnen Bewilligungskriterien für Auslandsge-
schäfte gemäss Art. 5 KMV eingegangen und hat gestützt darauf das Be-
willigungsgesuch umfassend beurteilt. Entsprechend handelt es sich um
eine rechtliche Beurteilung des Gesuchs durch eine Fachstelle, welche für
den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt ist und worauf sich die Be-
gründung der angefochtenen Verfügung mehrheitlich stützt. Wie erwähnt
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Seite 9
braucht eine solche vor dem behördlichen Entscheid nicht zur Stellung-
nahme unterbreitet zu werden. Von einer Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs kann deshalb nicht die Rede sein, weshalb die Beschwerde in diesem
Punkt abzuweisen ist.
4.5 Im Übrigen wäre eine allfällige Gehörsverletzung mit dem vorliegenden
Beschwerdeverfahren geheilt worden (vgl. zu den entsprechenden Voraus-
setzungen statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil des BVGer
A-662/2017 vom 31. August 2017 E. 4.2.1; WALDMANN/ BICKEL, in: Praxis-
kommentar VwVG, Art. 29 N 114 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016,
Rz. 1175 f.; je m.w.H): Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die ange-
fochtene Verfügung mit voller Kognition (vgl. vorstehend E. 2). Zudem er-
hielt die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die
Möglichkeit, sich in Kenntnis der Stellungnahme des EDA – auch wenn
diese nicht Bestandteil der äusserst knapp gehaltenen Verfügung bildet –
umfassend dazu zu äussern. Schliesslich fällt eine Rückweisung an die
Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen ausser Betracht. Eine sol-
che würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Ver-
zögerungen führen, die mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.
5.
5.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin weiter geltend,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und somit
Art. 12 VwVG verletzt habe. Nach der Nachreichung der Importlizenz sei
sie von der Vorinstanz nicht darauf hingewiesen worden, dass das einge-
reichte Dokument nicht ihren Anforderungen entspreche. Die Vorinstanz
hätte demnach selbständig beim "Ministry of Internal Affairs of the Republic
of Belarus" nachfragen sollen, ob diese Lizenz einer Importlizenz für Waf-
fen im Sinne ihrer Praxis entspreche oder eine solche Bestätigung von der
Beschwerdeführerin anfordern müssen. Ausserdem hätte die Vorinstanz
selbständige Abklärungen vornehmen oder bei der Beschwerdeführerin
weitere Bestätigungen verlangen müssen, um ihre Zweifel über die staatli-
che Kontrolle der Standart-Trade Ltd. auszuräumen. Dies sei insbesondere
relevant, wenn sie sich in ihrer Verfügung trotzdem auf diese Zweifel ab-
stütze und deshalb festhalte, dass ein signifikantes Risiko einer Weiter-
gabe an unerwünschte Endempfänger bestehe.
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5.2 Die Vorinstanz entgegnet diesbezüglich, dass die Importlizenz und die
Zweifel über die staatliche Kontrolle der Standart-Trade Ltd. nicht alleine
für die Ablehnung des Ausfuhrgesuchs entscheidend gewesen seien. Viel-
mehr seien andere Gründe – wie der regionale Kontext, die Menschen-
rechtslage, die vermutete Umgehung des EU-Embargos und daraus abge-
leitet das hohe Proliferationsrisiko – ausschlaggebend gewesen, welche in
der Ablehnungsverfügung dargelegt worden seien. Im Gesamtergebnis
hätte das Einholen einer neuen Importlizenz bzw. die Vornahme weiterer
Abklärungen zum Endempfänger daher nicht zur Bewilligung des Gesuchs
geführt.
5.3 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Be-
hörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG), wobei
in einem Verfahren, welches die Parteien durch ihr Begehren einleiten,
diese dazu verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu-
wirken (Art. 13 Bst. a VwVG). Die Behörde hat den Sachverhalt insoweit
zu erheben, als er für die Entscheidfindung erheblich ist. Als unvollständig
gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht über alle rechtserheblichen
Umstände Beweis geführt oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar er-
hoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.189; Urteil des BVGer
A-3085/2016 vom 26. Juni 2017 E. 4.3 m.w.H.). Entscheid- bzw. rechtser-
heblich sind alle Tatsachen, welche die tatbeständlichen Voraussetzungen
der anwendbaren Rechtsnorm erfüllen. Die Bestimmung des Umfangs der
Amtsermittlung erfordert eine von der Behörde während des Verfahrens
wiederkehrende vorläufige Würdigung des Beweisergebnisses. Aufgrund
dieser antizipierten Beweiswürdigung stellt die Behörde fest, ob ein Sach-
verhalt genügend feststeht oder ob ein weiterer Beweis zur Klärung der
Sachlage geboten ist. Ist das Entscheidstadium erreicht, kann eine Be-
hörde ohne Verletzung von Art. 12 VwVG auf weitere Ermittlungshandlun-
gen verzichten (WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 12
N 27 ff. und 36).
5.4 Wie soeben erwähnt, ist die Vorinstanz in ihrer Wahl der Beweismittel
frei. Aus den nachfolgenden Erwägungen geht hervor, dass die Vorinstanz
bereits über alle notwendigen Sachverhaltselemente verfügte, um das Be-
willigungsgesuch abschliessend beurteilen zu können (vgl. E. 6). Vor die-
sem Hintergrund sind die von der Beschwerdeführerin angeführten Um-
stände nicht rechtserheblich. Die Vorinstanz durfte deshalb in antizipierter
Beweiswürdigung auf das Einholen einer Bestätigung zur Importlizenz bzw.
weiterer Informationen über den Endempfänger verzichten, zumal diese
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Seite 11
die rechtliche Überzeugung der Vorinstanz an der Ablehnung des Bewilli-
gungsgesuchs nicht umzustossen vermocht hätten. Die Rüge des unvoll-
ständig festgestellten, rechtserheblichen Sachverhalts ist somit unbegrün-
det und die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.
6.
Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei den zum Export vorgesehenen
Waffen um Kriegsmaterial KM1 handelt (Art. 5 Abs. 1 und 3 KMG i.V.m.
Art. 2 und Anhang 1 KMV). Entsprechend gelangen die einschlägigen
Bestimmungen des KMG und der KMV – und nicht diejenigen der Güter-
kontrollgesetzgebung – zur Anwendung. Diesbezüglich ist vorab darauf
hinzuweisen, dass die Kriterien zur Bewilligungsverweigerung gemäss
Art. 5 Abs. 2 KMV nicht kumulativ erfüllt sein müssen. Ist eines der aufge-
führten Kriterien erfüllt, kann die Ausfuhrbewilligung nicht erteilt werden. In
der Folge gilt es, die materiellen Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen.
6.1
6.1.1 In Bezug auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a KMV sowie Art. 5 Abs. 2 Bst. a KMV
hält die Beschwerdeführerin fest, dass die regionale Stabilität um die Uk-
raine zufolge der Bemühungen von Weissrussland gestärkt werde. Eben-
falls setze sich Weissrussland als unabhängiger Akteur für die Aufrechter-
haltung des Friedens in dieser Region ein. Trotz der gemeinsamen militä-
rischen Übung mit Russland im September 2017 befinde sich Weissruss-
land weder in einem bewaffneten Konflikt noch zeichne sich ein solcher ab.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a KMV könne aus diesen Gründen nicht als Hemmnis für
die Ausfuhrbewilligung berücksichtigt werden.
6.1.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, dass diese Aussage der Be-
schwerdeführerin bestätige, dass selbst sie der Meinung sei, dass die re-
gionale Stabilität gestärkt werden müsse. Weder die Bemühungsansätze
noch die kurzfristige Positionierung Weissrusslands als Brückenbauer
seien ausreichend, um dem von Art. 5 Abs. 1 Bst. a KMV angeforderten
Kriterium genügen zu können. In Anbetracht der angespannten Lage in der
Region sowie der gemeinsamen militärischen Übung mit Russland im Sep-
tember 2017 erweise sich das Engagement Weissrusslands für die Auf-
rechterhaltung des Friedens in der Region und Weissrusslands Rolle als
"unabhängiger Akteur" als wenig überzeugend.
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6.1.3 Vor dem Hintergrund der eingeschränkten Kognition (vgl. vorstehend
E. 2) besteht für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend keine Veranlas-
sung, von der Gesamtbeurteilung der Verhältnisse in Weissrussland und
der dortigen Region durch die fachkundige Vorinstanz (inklusive EDA) ab-
zuweichen. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass die regionale
Stabilität seit dem Ausbruch des Ukrainekonflikts im Frühjahr 2014 volatil
ist, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Entspre-
chend gilt es, bei der Beurteilung des Ausfuhrgesuchs diesen Faktor ge-
mäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a KMV zu berücksichtigen. Im Übrigen wurde – ent-
gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – das Ausfuhrgesuch nicht ab-
gelehnt, weil Weissrussland in einen internen oder internationalen bewaff-
neten Konflikt verwickelt sein soll; dieses Ablehnungskriterium gemäss
Art. 5 Abs. 2 Bst. a KMV bildet weder Bestandteil der angefochtenen Ver-
fügung noch stützt sich das EDA im Fazit ihrer Stellungnahme auf diese
Bestimmung.
6.2
6.2.1 Des Weiteren wendet die Beschwerdeführerin betreffend Art. 5
Abs. 2 Bst. d KMV (recte: Art. 5 Abs. 2 Bst. e KMV) ein, dass durch die Ein-
reichung der Endverbleibserklärung vom 18. August 2018, des Bestäti-
gungsschreibens der Belorusian Shooting Sport Federation vom 18. Au-
gust 2017 sowie desjenigen der Standart-Trade Ltd. vom 18. August 2017,
die Beschwerdeführerin sowie der Endempfänger glaubhaft dargelegt hät-
ten, dass die zu exportierenden Waffen ausschliesslich zum Schiesssport
bestimmt seien. Insbesondere könnten keine Zweifel daran bestehen, dass
diese Bestätigungen zu Umgehungszwecken ausgestellt worden seien, da
es sich einerseits um den weissrussischen Sportverband und andererseits
beim Direktor der Standart-Trade Ltd. um einen mehrmaligen Olympiateil-
nehmer handle. Da die Standart-Trade Ltd. beauftragt worden sei, für die
Belorusian Shooting Sport Federation die zu exportierenden Waffen zu be-
schaffen, könne nicht von einem hohen Proliferationsrisiko ausgegangen
werden.
6.2.2 Die Vorinstanz bringt diesbezüglich vor, dass die von der Beschwer-
deführerin aufgeführten Dokumente das hohe Proliferationsrisiko nicht
auszuschliessen vermöchten und zudem nicht alleine entscheidend für die
Ablehnung des Ausfuhrgesuches seien. Generell sei anzufügen, dass die
Proliferationsrisiken in einem Kontext, wie er in Weissrussland vorzufinden
sei (Menschenrechtslage, regionale Stabilität), allgemein als erhöht einzu-
schätzen seien. Diese Risiken würden sich akzentuieren, wenn es sich wie
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Seite 13
vorliegend um Exporte von Kleinwaffen handle, deren Einsatzspektrum so-
wie einfache Transportierbarkeit die Weitergabe an einen unerwünschten
Endempfänger begünstigen würden. Das von der Europäischen Union
(EU) am 14. Februar 2018 verlängerte Rüstungsembargo verstärke das
Proliferationsrisiko bzw. das Risiko von Umgehungsgeschäften weiter. Zu-
dem sei die Grenze zwischen Weissrussland und der Ukraine durchlässig,
so dass oft Waffenschmuggel stattfinden würde. Im Ergebnis bestehe so-
mit ein hohes Risiko einer Weitergabe des auszuführenden Kriegsmateri-
als an unerwünschte Endempfänger, was zur Folge habe, dass das Ge-
schäft aufgrund von Art. 5 Abs. 2 Bst. e KMV nicht bewilligt werden könne.
6.2.3 Unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung bei der Über-
prüfung (vgl. vorstehend E. 2) besteht für das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend kein Grund, die Beurteilung der fachkundigen Vorinstanz (inklu-
sive EDA) betreffend die Frage des Risikos der Weitergabe der auszufüh-
renden Waffen an einen unerwünschten Endempfänger zu beanstanden.
Die Vorinstanz hat in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass dieses Ri-
siko in Weissrussland zurzeit als hoch einzustufen ist, zumal auch die EU
angesichts der Lage im Land am 14. Februar 2018 bzw. am 25. Februar
2019 ihr Waffenembargo über Weissrussland verlängert hat. An dieser
grundsätzlichen Situation in Weissrussland vermögen auch die von der Be-
schwerdeführerin erwähnten Dokumente sowie einzelne Personen des
Endempfängers nichts zu ändern. Die Voraussetzung von Art. 5 Abs. 2
Bst. e KMV ist somit erfüllt, weshalb die Ausfuhrbewilligung gestützt darauf
nicht erteilt werden kann.
6.3
6.3.1 Im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 5 Abs. 2 Bst. b
KMV bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es nicht nachvollziehbar sei,
ob und inwiefern die Regierung von Präsident Lukaschenko Menschen-
rechte verletze. Jedenfalls treffe dies nicht für die Standart-Trade Ltd. und
die Belorusian Shooting Sport Federation zu, welche die Waffen zu sport-
lichen Zwecken benutze.
6.3.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass sich das in Art. 5 Abs. 2 Bst. b KMV
aufgeführte Kriterium auf das entsprechende Bestimmungsland beziehe.
Wie das EDA in seiner Stellungnahme ausführlich festhalte, würden die
Menschenrechte in Weissrussland systematisch und schwerwiegend ver-
letzt.
A-3542/2018
Seite 14
6.3.3 Das EDA zeigt in seiner Stellungnahme vom 16. März 2018 hinrei-
chend auf, dass Weissrussland die Menschenrechte systematisch und
schwerwiegend verletzt. Auch aus dem Amnesty International Report
2017/18 vom 23. Mai 2018 geht klar hervor, dass Weissrussland wiederholt
die Menschenrechte verletzt hat (vgl. bericht/2018/belarus >, abgerufen am 05.08.2019). Dass und inwiefern
diese Menschenrechtsverletzungen nicht zutreffen sollten, legt die Be-
schwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Weiteren ist –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – für die Beurteilung des
Ausfuhrgesuchs die Tatsache, dass der Endempfänger des Kriegsmateri-
als die Menschenrechte einhält, irrelevant. Voraussetzung für eine Bewilli-
gung nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b KMV ist, dass das Bestimmungsland die
Menschenrechte einhält. Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die
Ausfuhrbewilligung somit auch gestützt auf Art. 5 Abs. 2 Bst. b KMV zu
Recht nicht erteilt.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Er-
teilung der Ausfuhrbewilligung nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde
auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
7.
Schliesslich bleibt über den Eventualantrag der Beschwerdeführerin zu be-
finden, wonach ihr die Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. (…) als Ver-
trauensschaden zu bezahlen habe, sollte die Ausfuhrbewilligung nicht er-
teilt werden können.
7.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Eventualantrag damit, dass
die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin gestellte Voranfrage für In-
dustrieprodukte, in welcher die Jagd- und Sportgewehre genau aufgeführt
worden seien, trotz der Kenntnis, dass es sich bei den zu exportierenden
Waffen um Kriegsmaterial handle, positiv beurteilt habe. Die Auskunft der
Vorinstanz sei als bindend anzusehen, da sie für die Auskunft zuständig
und durch die Beschwerdeführerin keine Unrichtigkeit zu erkennen gewe-
sen sei. Insbesondere auch deshalb nicht, weil die gleichartigen Auskünfte
bis anhin immer zu einer Erteilung einer Ausfuhrbewilligung geführt hätten
oder ohne Beantwortung der Voranfrage die Beschwerdeführerin darauf
hingewiesen worden sei, dass die zu exportierenden Waren einer anderen
Güterqualifikation unterstünden. Die positiv beurteilte Voranfrage der Vor-
instanz habe bei ihr die Erwartung zur Erteilung eine Ausfuhrbewilligung
begründet und stelle somit eine Vertrauensgrundlage dar. Verursacht durch
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Seite 15
die positive Beurteilung der Voranfrage habe sie die geschäftliche Abwick-
lung des Exports fortgesetzt. Sie habe die zu exportierenden Sportgewehre
beim Generalimporteur bestellt, den Kaufpreis bezahlt und sich die Waffen
in die Schweiz liefern lassen. Erst fast ein Jahr nach der positiv beurteilten
Voranfrage sei mit der angefochtenen Verfügung das Ausfuhrgesuch ab-
gelehnt worden. Die getroffenen Dispositionen könnten aufgrund der be-
reits gelieferten Ware nicht wieder rückgängig gemacht werden. Sollte vor-
liegend die Bindung an die Vertrauenslage wegen überwiegender Interes-
sen nicht in Frage kommen, rechtfertige es sich, die durch die Betroffenen
gestützt auf das vertrauensbegründende Verhalten vorgenommenen Auf-
wendungen zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin habe nachteilige,
unwiderrufliche Dispositionen in der Höhe von Fr. (…) (Kosten für die Be-
stellung und Lieferung der zu exportierenden Sportwaffen) getätigt. Dies
stelle den Vertrauensschaden dar, welcher der Beschwerdeführerin voll-
umfänglich zu ersetzen sei.
7.2 Die Vorinstanz entgegnet diesbezüglich, dass in der positiven Antwort
auf die Voranfrage für Industrieprodukte klar festgehalten worden sei, dass
für eine definitive Beurteilung ein konkretes Ausfuhrgesuch neu eingereicht
werden müsse. Nur weil bisher die im Anschluss an die positiv beantwor-
teten Voranfragen gestellten Ausfuhrgesuche bewilligt worden seien,
könne die Beschwerdeführerin nicht daraus schliessen, dass bei jeder po-
sitiv beantworteten Voranfrage auch das entsprechende Ausfuhrgesuch
bewilligt werde. Bei der Voranfrage handle es sich um eine Dienstleistung
der Verwaltung, die gesetzlich nicht vorgesehen sei und aufgrund des Vor-
behalts keine rechtliche Verbindlichkeit habe. Die positiv beantwortete Vor-
anfrage sei somit nicht vorbehaltlos erfolgt, weshalb kein Anspruch auf fi-
nanziellen Ausgleich gestützt auf Art. 9 BV bestehe. Im Übrigen könne die
Beschwerdeführerin das Schadenersatzbegehren nicht vor dem Bundes-
verwaltungsgericht beantragen. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom
14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behör-
denmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32)
müsse dieses beim Eidgenössischen Finanzdepartement eingereicht wer-
den.
7.3 Der in Art. 5 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben
zählt zu den fundamentalen Rechtsprinzipien und gebietet ein loyales und
vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Im Verwaltungsrecht
wirkt sich dieser Grundsatz unter anderem in Form des sogenannten Ver-
trauensschutzes aus, das heisst, er verleiht den Privaten einen Anspruch
darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder
A-3542/2018
Seite 16
in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behör-
den geschützt zu werden (vgl. Art. 9 BV; statt vieler: HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, a.a.O., Rz. 620 ff. m.H.). Den wichtigsten Anwendungsfall des Ver-
trauensschutzes bilden unrichtige Auskünfte und Zusicherungen einer Be-
hörde. Eine Berufung auf Auskünfte, die sich hinterher als unzutreffend er-
weisen, bedingt, dass kumulativ gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. So
muss die Auskunft vorbehaltlos mit Bezug auf eine konkrete Angelegenheit
einer bestimmten Person erteilt worden sein. Weiter wird verlangt, dass die
Behörde zur Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger sie aus zu-
reichenden Gründen als zuständig betrachten durfte. Ausserdem durfte die
Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennbar sein. Ferner
mussten gestützt auf die Auskunft Dispositionen getroffen werden, die nicht
ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Schliesslich durfte die
relevante Rechts- und Sachlage seit der Auskunftserteilung keine Ände-
rung erfahren (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 4 und 15 ff., HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 667 ff.).
Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, bleibt die Behörde an die Ver-
trauensgrundlage gebunden oder der Vertrauende ist für die erlittenen
Nachteile zu entschädigen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 22
Rz. 13 f). Ist der Bestandesschutz durch überwiegende öffentliche Interes-
sen ausgeschlossen, ergibt sich der Anspruch auf Ersatz des Vertrauens-
schadens – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – direkt aus Art. 9 BV (Ur-
teil des BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 8.1 m.w.H.; RENÉ
WIEDERKEHR, Die Haftung für falsche behördliche Auskunft, in: Aktuelle
Fragen des Staatshaftungsrechts, 2014, S. 79 ff.).
7.4 Vorliegend ist fraglich, ob die positive Beantwortung der Voranfrage
vom 7. Juni 2017 durch die Vorinstanz geeignet war, bei der Beschwerde-
führerin ein berechtigtes Vertrauen zu begründen.
Die Beantwortung der Voranfrage enthält insofern einen Vorbehalt, als die
Beschwerdeführerin explizit darauf hingewiesen wurde, dass für eine defi-
nitive Beurteilung ein konkretes Ausfuhrgesuch neu eingereicht werden
müsse. Die Vorinstanz brachte damit klar zum Ausdruck, dass sie sich in
der Beantwortung der Voranfrage nicht festlegen will. Somit fehlt es bereits
an der Voraussetzung der vorbehaltlosen Auskunft. Entsprechend durfte
die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen, dass die definitive Beurtei-
lung des Ausfuhrgesuchs gleich ausfallen wird, auch wenn bis anhin ihre
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Seite 17
im Anschluss an die positiv beantworteten Voranfragen gestellten Ausfuhr-
gesuche der Beschwerdeführerin bewilligt wurden und die Vorinstanz be-
reits zum Zeitpunkt der Voranfrage hätte darauf hinweisen können bzw.
müssen, dass es sich bei den fraglichen Waffen um Kriegsmaterial handelt
und entsprechend ein Gesuch beim Ressort Rüstungskontrolle und –politik
(Kriegsmaterial) einzureichen ist. Aus dem Gesagten folgt, dass die Be-
schwerdeführerin aus dem Verhalten der Vorinstanz nichts zu ihren Guns-
ten abzuleiten vermag, weshalb auch der Eventualantrag abzuweisen ist.
8.
8.1 In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, verschie-
dene Personen zur Sache zu befragen sowie vom Deputy Minister, Ministry
of Internal Affairs of the Republic of Belarus, die Bestätigung einzuholen,
dass die Standart-Trade Ltd. über eine Importbewilligung für Waffen ver-
füge und berechtigt sei, die im Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. De-
zember 2018 aufgeführten Waffen zu importieren.
8.2 Eine Behörde hat die ihr angebotenen Beweise nur dann abzunehmen,
wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33
Abs. 1 VwVG). Angebotene Beweise müssen dagegen nicht abgenommen
werden, wenn sie entweder eine rechtlich nicht erhebliche Frage betreffen
oder wenn sie von vorneherein am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern
vermögen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3,
BGE 134 I 140 E. 5.3; statt vieler Urteil des BVGer A-1475/2018 vom 1. Juli
2019 E. 3.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144; JÉRÔME
CANDRIAN, a.a.O., N 61 S. 43 f.).
8.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die beantragte
Ausfuhrbewilligung nicht erteilt werden kann. Daran vermögen auch die
angebotenen Beweise nichts zu ändern. Die Beweisanträge der Beschwer-
deführerin sind demnach in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
9.
9.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4‘000.– festgesetzt (vgl. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind
dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem von dieser in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
A-3542/2018
Seite 18
9.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario). Dasselbe gilt – von vornherein – für die Vorinstanz (vgl.
Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 7011577; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Marc Lichtensteiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: