Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3545/2010
Urteil vom 17. Januar 2011
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Amtshilfe USA,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in
englischer Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach
schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009
5669, Abkommen 09). Darin verpflichtete sich die Schweiz, anhand im
Anhang festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkommen
vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR
0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu
bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter, betreffend die unter das
Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450 laufenden oder
saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen Projektorganisation
sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs
in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in allen übrigen Fällen eine
Schlussverfügung über die Herausgabe der verlangten Informationen
erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter
Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h
69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS
ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften
in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
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wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars «W-9»
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular «1099»
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus
alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der
unter die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden
herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b)
im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe. Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen
mit den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur
Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein
Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten
von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am
19. August 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April
2010 im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS
2010 1459, nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10
ist dieses ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
E.
Nachdem die UBS AG am 7. Dezember 2009 das Dossier von A._______
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der ESTV übermittelt hatte, gelangte diese in ihrer Schlussverfügung
vom 20. April 2010 (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im
konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b
erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren.
Diese Verfügung stellte die ESTV der Bill Isenegger Ackermann AG als
von ihr beauftragte Zustellungsbevollmächtigte zu.
F.
F.a Mit undatiertem Schreiben in englischer Sprache mit beigelegter
französischer Übersetzung, welches am 6. Mai 2010 der
amerikanischen Post übergeben worden war und am 18. Mai 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht einging, erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Schlussverfügung der
ESTV. Er stellte sinngemäss den Antrag, die Schlussverfügung der ESTV
vom 20. April 2010 sei aufzuheben und es sei dem IRS keine Amtshilfe
zu leisten.
F.b Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer in
französischer Sprache darauf hingewiesen, er habe dem
Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz zu
bezeichnen und die angefochtene Verfügung nachzureichen.
F.c Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni
[recte: Mai] 2010 eine weitere Adresse im Ausland mit. Mit Schreiben
vom 2. Juni 2010 gab er zudem eine dritte Adresse im Ausland bekannt
und reichte Beweismittel ein.
F.d Mit Schreiben vom 3. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer
nochmals nunmehr in englischer Sprache gebeten, dem
Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz zu
bezeichnen und die angefochtene Verfügung nachzureichen. Überdies
wurde er darauf hingewiesen, dass das Schreiben nur ausnahmsweise in
englischer Sprache verfasst worden sei und das Verfahren in einer
Amtssprache weitergeführt werde. Das Schreiben wurde an alle drei vom
Beschwerdeführer genannten Adressen zugestellt.
G.
Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
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UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren
(die konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10
findet sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als
Staatsvertrag 10 bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer
Sprache). Der genannte Bundesbeschluss wurde nicht dem
Staatsvertragsreferendum gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
H.
H.a Mit Faxeingabe vom 28. Juni 2010 (Eingang beim
Bundesverwaltungsgericht am 29. Juni 2010; Eingang des per Post
gesendeten Originals am 5. Juli 2010) bezeichnete der Beschwerdeführer
den nunmehr im Rubrum aufgeführten Rechtsanwalt als seinen
Rechtsvertreter und reichte eine Vollmacht ein.
H.b Dem bezeichneten Rechtanwalt setzte das
Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 1. Juli 2010 Frist zur
Erklärung an, ob er das Mandat annehme. Überdies wurde er
aufgefordert, die angefochtene Verfügung einzureichen und sich zur
Verfahrenssprache zu äussern.
I.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 entschied das
Bundesverwaltungsgericht dass der Staatsvertrag 10 nicht wie noch das
Abkommen 09 eine Verständigungsvereinbarung darstelle, sondern mit
dem DBA-USA 96 auf gleicher Stufe stehe. Das DBA-USA 96 als früherer
Vertrag finde nur insoweit Anwendung, als es mit dem Staatsvertrag 10
als späterer Vertrag vereinbar sei.
J.
J.a Mit Eingabe vom 22. Juli 2010 erklärte der Rechtsvertreter
Annahme des Mandats und reichte die Originalvollmacht sowie die
angefochtene Schlussverfügung der ESTV vom 20. April 2010 ein. Er
beantragte, Deutsch als Verfahrenssprache festzulegen, und ersuchte
um Gewährung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift.
J.b Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2010 bestimmte das
Bundesverwaltungsgericht Deutsch als Verfahrenssprache, gewährte
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dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung und
verlangte einen Kostenvorschuss. Zudem wies es den Rechtsvertreter
auf das Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 hin.
K.
In seiner Beschwerdeergänzung vom 9. August 2010 beantragte der
Beschwerdeführer, seine Kontobeziehung als nicht amtshilfefähig zu
betrachten, die Auslieferung der Daten zu verweigern und den
Entscheid der ESTV vom 20. April 2010 aufzuheben. Zur Begründung
brachte er im Wesentlichen vor, an der Kontoverbindung sei nicht er
allein, sondern es seien verschiedene Mitglieder der erweiterten
Familie, die alle in Südafrika lebten, wirtschaftlich berechtigt. Es sei
darum gegangen, in politisch turbulenten Zeiten Geld im Ausland in
Sicherheit zu bringen. Das habe er anlässlich der Kontoeröffnung der
UBS AG mitgeteilt, als diese ihm davon abriet, ein Trust-Konto zu
eröffnen. Es sei nicht wegen des Beschwerdeführers, sondern wegen der
Mitarbeiter der UBS AG dazu gekommen, dass der Beschwerdeführer –
statt einen Trust zu errichten – ein Nummernkonto eröffnet habe. Das
Formular A, welches den Beschwerdeführer als wirtschaftlich
Berechtigten am fraglichen Konto nenne, sei für diesen nicht verständlich
gewesen, da es nur in deutscher und französischer Sprache verfasst
gewesen sei. Ein UBS-Mitarbeiter habe dieses mit Schreibmaschine
ausgefüllt und vom Beschwerdeführer unterzeichnen lassen. Der
«OK-Haken» sei vermutlich nachträglich und mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vom Beschwerdeführer selbst
gesetzt worden. Schliesslich seien keine Transfers aus den USA auf
das Konto erfolgt. Zudem sei der Beschwerdeführer ursprünglich
weder US-Bürger noch US-person gewesen. Bei einem formgerecht
errichteten Trust hätte objektiv deshalb keinerlei Pflicht bestanden, ein
Formular W-9 einzureichen. Dies wäre erst nach Ausschüttung an eine
US-person der Fall gewesen. Im Kern wird die Erfüllung der Kriterien im
Anhang zum Staatsvertrag 10 bestritten, weil der Beschwerdeführer
nur zu einem Teil am Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Da der
Beschwerdeführer einen Trust gewollt habe, sei von einem
virtuellen Trust auszugehen, wobei in Bezug auf einen solchen
gestützt auf den Staatsvertrag 10 keine Amtshilfe zu leisten sei.
L.
Mit Verfügung vom 19. August 2010 teilte das
Bundesverwaltungsgericht die Besetzung des Spruchkörpers mit und
forderte die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. Mit Vernehmlassung
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vom 2. September 2010 beantragte die ESTV, die Beschwerde
abzuweisen.
M.
Mit Eingabe vom 6. September 2010 reichte der Beschwerdeführer
weitere Beweismittel ein.
N.
Nach Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wiederholte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen seine in der Beschwerdeergänzung
vom 9. August 2010 gemachten Ausführungen. Die ESTV ihrerseits
hielt in ihrer Replik vom 25. Oktober 2010 an ihrem Antrag fest.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien ist – soweit
sie entscheidrelevant sind – in den nachfolgenden Erwägungen näher
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben. Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige
Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den
zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 21
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Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Im
Rechtsmittelverfahren kommt zudem – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form – das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in
dem Sinn zum Tragen, dass der Beschwerdeführer die seine Rügen
stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel
einzureichen hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 21 f.
Rz. 1.55; CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12 zu
Art. 12). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die
rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG)
und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung
bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3038/2008 vom 9. Juni 2010 E. 1.5).
2.
Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA
richtet sich nach der Vo DBA-USA, soweit der Staatsvertrag 10 keine
spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 f. und
E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten
Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA.
Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein hinreichender
Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der
einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung
der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls,
welche Informationen (Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach
schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft werden können und
nun an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für
die Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es
ist nicht Aufgabe des Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob
eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft
deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des
Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der
Vorinstanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich
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erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142
E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-
3053/2009 vom 17. August 2009 E. 4.2 f.; B-5297/2008 vom 5. November
2008 E. 5.1).
In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt
voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und
ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins
Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010
E. 1.4.2).
3.
Vorab ist auf das Argument des Beschwerdeführers einzugehen, er habe
anlässlich der Kontoeröffnung einen Trust errichten wollen und sei – so
das sinngemässe Vorbringen – von Mitarbeitern der UBS AG stattdessen
dazu angehalten worden, ein Nummernkonto zu eröffnen. Daher sei –
unter Zugrundelegung der damaligen Wünsche des Beschwerdeführers
– von einem virtuellen Trust auszugehen und dieser der Beurteilung des
vorliegenden Falles zugrunde zu legen.
3.1. Der rechtlichen Würdigung ist der Sachverhalt zugrunde zu legen,
wie er sich tatsächlich präsentiert (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5312/2008 vom 19. Mai 2010 E. 5.2
a.E.). Das Gericht würde sich einer falschen Feststellung des
Sachverhalts schuldig machen, wenn es seinen Erwägungen einen
fiktiven Sachverhalt zugrunde legen würde.
3.2. Mit der ESTV ist daher festzuhalten, dass es unerheblich ist, was der
Beschwerdeführer hätte tun wollen. Selbst wenn er bei der
Kontoeröffnung von Angestellten der UBS AG davon abgehalten
worden sein sollte, einen Trust zu errichten, hat er tatsächlich ein
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Nummernkonto eröffnet und eben keinen Trust errichtet. Ob er sich nach
Beratung und möglicherweise Überzeugungsarbeit von UBS-Mitarbeitern
oder von Anfang an für dieses Vorgehen entschied, ist vorliegend nicht
relevant. Es besteht damit kein Raum, von einem «fiktiven Trust»
auszugehen. Massgebend ist die tatsächliche Situation.
4.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht fällte – wie bereits im Sachverhalt
Bst. I erwähnt – am 15. Juli 2010 ein Piloturteil (A-4013/2010)
betreffend das Amtshilfegesuch der USA in Sachen UBS-Kunden.
Darin entschied es, dass der Staatsvertrag 10 für die schweizerischen
Behörden verbindlich sei. Weder innerstaatliches Recht noch
innerstaatliche Praxis könnten ihm entgegengehalten werden. Das
Piloturteil hält insbesondere Folgendes fest: Das
Bundesverwaltungsgericht sei gemäss Art. 190 BV auch dann gehalten,
Völkerrecht anzuwenden, wenn dieses gegen die Verfassung verstosse.
Jedenfalls sei das Völkerrecht dann nicht auf seine Übereinstimmung mit
Bundesrecht zu prüfen, wenn das Völkerrecht jünger sei (E. 3). Des
Weiteren lege der Staatsvertrag unabänderlich fest, was als steuerbare
Einkünfte zu gelten habe. Massgeblich seien nicht die effektiven
Kapitalgewinne, sondern 50 % der Bruttoverkaufserlöse. Die betroffene
Person könne sich diesbezüglich nur gegen die Gewährung der Amtshilfe
wehren, wenn sie belegen könne, dass die Kriterien in ihrem Fall falsch
angewendet worden seien oder die Resultate der ESTV auf
Rechenfehlern basierten. Die im Anhang zum Staatsvertrag 10
genannten Mindestgrenzen betreffend Saldo und Einkünfte bezögen
sich auf das Konto. Sie knüpften nicht an die Person des
Kontoinhabers oder des wirtschaftlich Berechtigten. Daher spiele
es keine Rolle, wenn neben der beschwerdeführenden Partei andere
Personen ebenfalls am Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen
seien (E. 8.3.3 und E. 9.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese
Rechtsprechung auch nach Auseinandersetzung mit an ihr geäusserter
Kritik bestätiget (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 2.2 ff.). Es besteht kein Anlass, auf sie
zurückzukommen.
4.2. Im Lichte dieses Urteils zielt damit auch der Einwand des
Beschwerdeführers ins Leere, das Abkommen verstosse gegen den
Gleichheitsartikel in der Bundesverfassung, weil Anlageinstrumente wie
«Fixgeld und Treuhandanlagen» anders beurteilt würden, als wenn in
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Seite 11
Aktien oder Obligationen investiert worden sei. Rechtsungleich sei auch
die unterschiedliche Behandlung von Verkäufen von Obligationen am Tag
vor deren Rückzahlung und den Rückzahlungen selber.
Zwar kommt dem in Art. 8 BV verankerten Grundsatz der Rechtsgleichheit umfassende Geltung zu. Er ist
von sämtlichen Staatsorganen in allen Funktionen (Rechtssetzung und -anwendung) und auf sämtlichen
Ebenen der Staatstätigkeit (Bund, Kantone, Gemeinden) zu beachten. Das Rechtsgleichheitsgebot
verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (vgl. BGE 134 I 23E. 9.1; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4876/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.4.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, N 489 und 495).
Wie im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E. 3.3 jedoch ausgeführt, würde ein allfälliger
Verfassungsverstoss nichts an der Verbindlichkeit der beanstandeten Regelung für das
Bundesverwaltungsgericht ändern. Das Bundesverwaltungsgericht könnte zwar eine allfällige
Verfassungswidrigkeit feststellen, wäre aber dennoch an die Regelung im Staatsvertrag 10 gebunden.
4.3. Was in diesem Zusammenhang den Hinweis des Beschwerdeführers
auf die «Völkerrechtsproblematik» und den «sog. Vorrang des
Völkerrechts anbelangt», ist das Bundesverwaltungsgericht nicht
verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen, da die Beschwerdeinstanz
gestützt auf das Rügeprinzip nicht gehalten ist, nach allen möglichen
Rechtsfehlern zu suchen, sondern sich für entsprechende Fehler
mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten
ergeben müssen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 21 f.
Rz. 1.54 f.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers genügt diesen
Anforderungen nicht, da nicht einmal klar ist, ob gemeint ist, es sei die
Beachtung eines völkerrechtlichen Gleichbehandlungsgebots zu prüfen
oder allgemein Verletzungen des Völkerrechts. Zudem ist festzuhalten,
dass die Diskriminierungsverbote der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) und des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über
bürgerliche und politische Rechte (Uno-Pakt II; SR 0.103.2) nicht
selbstständig und lediglich bezüglich der Diskriminierung aufgrund von
Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischer oder
sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit
zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt oder einem sonstigen
Status, nicht aber im vorliegenden Zusammenhang angerufen werden
können (vgl. BGE 136 II 120 E. 3.3.3, 120 V 1 E. 3.a, 118 Ia 341 E. 3.a,
105 V 1 je mit weiteren Hinweisen; STEFAN OESTERHELT,
Diskriminierungsverbote im internationalen Steuerrecht der Schweiz, in:
ASA 79 269 ff. S. 284-287; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER,
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Seite 12
Grundrechte in der Schweiz, im Rahmen der Bundesverfassung, der
EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl., Bern 2008, S. 680). Soweit sich die
Rüge des Beschwerdeführers auf andere in der EMRK und dem Uno-
Pakt II enthaltene Grundrechte beziehen sollte, wird auf die
Ausführungen in den E. 5.4 – 6.6 des zitierten Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 verwiesen.
5.
Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen generellen Rügen gegen den
Staatsvertrag 10 nicht durchgedrungen ist, bleibt abschliessend zu
prüfen, ob er die Kriterien der Kategorie 2/A/b des Anhangs des
Staatsvertrags 10 erfüllt.
5.1. Unter die Kategorie 2/A/b fallen gemäss Anhang des
Staatsvertrags 10 natürliche Personen mit Wohnsitz in den USA,
welche zwischen 2001 und 2008 einen (oder mehrere) «undisclosed
(non-W-9) custody account(-s)» oder einen oder mehrere «banking
deposit account(-s)» bei der UBS AG hielten bzw. wirtschaftlich daran
berechtigt waren, auf welchem/-n zu einem Zeitpunkt im genannten
Zeitraum mehr als 1 Mio. Franken lagen (vgl. Anhang zum
Staatsvertrag 10 Ziff. 1 Bst. A; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.2).
Von den vorstehend aufgeführten Kriterien wird vom Beschwerdeführer einzig die wirtschaftliche
Berechtigung bestritten, wobei er vorbringt, am fraglichen Konto nicht allein wirtschaftlich berechtigt
gewesen zu sein, sondern zusammen mit verschiedenen Mitgliedern der erweiterten Familie. Dieser
Einwand zielt jedoch ins Leere.
5.2. Es gilt vorab daran zu erinnern, dass der Staatsvertrag 10 den IRS
davon entbindet, im Amtshilfegesuch den Namen der Personen zu
nennen, gegen die sich das Gesuch richtet und stattdessen die in Ziff. 1
Bst. A des Staatsvertrages 10 festgelegten Kriterien persönliche
Identifikationsmerkmale sind, mittels welcher diese Personen
umschrieben werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7.2.3 und A-4911/2010 vom
30. November 2010 E. 1.4.3). Erfüllt eine Person diese Kriterien, wird –
sofern auch die Voraussetzungen von Ziffer 2 des Staatsvertrages 10
vorliegen – Amtshilfe gewährt. Dies bedeutet aber noch nicht, dass die
Personen Einkünfte aus den fraglichen Vermögenswerten nicht versteuert
haben, sondern gibt den amerikanischen Behörden lediglich die
Möglichkeit, dies abzuklären. Für den Entscheid, ob dem IRS Amtshilfe
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Seite 13
zu leisten ist, spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer am
fraglichen Konto allein oder zusammen mit anderen Mitgliedern seiner
erweiterten Familie wirtschaftlich berechtigt ist: Es ist Sache der
amerikanischen Steuerbehörden abzuklären, ob und gegebenenfalls in
welchem Ausmass der Beschwerdeführer für die fraglichen Einkünfte in
den USA steuerpflichtig ist. Damit ist der Antrag des Beschwerdeführers,
die UBS AG habe weitere Notizen von Kundenberatern über damalige
Gespräche mit ihm zu edieren, in welchen er darauf hingewiesen habe,
dass er nicht allein am fraglichen Konto wirtschaftlich berechtigt sei,
abzuweisen.
5.3. Die wirtschaftliche (Mit-)Berechtigung an und für sich bestreitet der
Beschwerdeführer nicht. Eine Bestreitung würde ihm auch nichts nützen:
Die Vorinstanz hatte aufgrund des ausgefüllten Formulars A einen
genügend konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer am
fraglichen Konto wirtschaftlich berechtigt ist und hat ihn damit
grundsätzlich zu Recht in das Verfahren einbezogen (E. 1.3). Nunmehr
wäre es am Beschwerdeführer gewesen, diese – zu Recht getroffene –
Sachverhaltsannahme der Vorinstanz klarerweise und entscheidend zu
entkräften. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers
sind dazu nicht geeignet: Das Vorbringen, er habe das Formular A nicht
verstanden, da es nur in deutscher und französischer Sprache verfasst
gewesen sei, ist blosse Behauptung, die zudem dadurch in Frage gestellt
wird, dass auf der Rückseite des Formulars der Text in englischer
Sprache abgedruckt ist und es somit für den Beschwerdeführer ein
Leichtes gewesen wäre, das Formular in Kenntnis seines Inhalts zu
unterschreiben. Ebenfalls um eine durch nichts belegte Behauptung
handelt es sich beim Vorbringen, der «OK-Haken» sei «mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit» nicht von ihm angebracht worden
(Sachverhalt Bst. K). Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
unverzüglich und ohne Weiterungen den entsprechenden
Urkundenbeweis zu erbringen.
5.4. Des Weiteren ist erforderlich, dass die vom Amtshilfegesuch
betroffene Person während dreier aufeinanderfolgender Jahre in der
Zeitspanne von 1999 bis heute kein sogenanntes Formular W-9
eingereicht hat. Zudem muss auf dem fraglichen UBS-Konto innerhalb
von drei aufeinanderfolgenden Jahren von 1999 bis heute ein jährliches
Durchschnittseinkommen von mehr als Fr. 100'000.-- generiert worden
sein. Als Einkünfte gelten das «Bruttoeinkommen» (Zinsen und
Dividenden) und Kapitalgewinne, welche als 50 % der
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Bruttoverkaufserlöse berechnet werden (vgl. Anhang zum
Staatsvertrag 10 Ziff. 2 Bst. A/b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.1-8.3.3; oben E. 3.1).
Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010
wurde bereits entschieden (E. 8.3.3, letzter Absatz), dass die
betragsmässigen Grenzen nicht an die Person des Kontoinhabers oder
des wirtschaftlich Berechtigten anknüpfen, sondern einzig am Konto
selbst. Der Staatsvertrag 10 spricht in Ziff. 2 Bst. A/b Ziff. ii des Anhangs
klar vom «UBS-Konto» («UBS account»), welches die Einkünfte
«erzielte». Daher spielt es auch bezüglich der betraglichen Grenzen
keine Rolle, ob am Konto nur eine oder mehrere Personen wirtschaftlich
berechtigt waren. Die vom Amtshilfegesuch betroffene Person kann somit
eine von möglicherweise mehreren Personen sein, die Kontoinhaber oder
am betreffenden Konto wirtschaftlich berechtigt sind. Damit spielt es auch
in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob neben dem Beschwerdeführer
noch weitere Familienangehörige wirtschaftlich Berechtigte des UBS-
Kontos sind. Wesentlich – und unbestritten – ist einzig, dass auch der
Beschwerdeführer zu den wirtschaftlich Berechtigten gehört. Dass die
übrigen Voraussetzungen betreffend das Konto erfüllt seien, wird weder
bestritten, noch lassen die Akten daran zweifeln.
5.5. Der Beschwerdeführer moniert, dass letztlich die Anlagestrategie des
Kundenberaters darüber entscheide, ob Amtshilfe geleistet werde oder
nicht, weil es vom jeweiligen Kundenberater abhängig gewesen sei, ob
und wie oft Transaktionen vorgenommen worden seien. Dass die
Einkünfte je nach Anlagestrategie höher oder tiefer ausfallen (können),
liegt in der Natur der Sache, und es ist dem Beschwerdeführer entgegen
zu halten, dass er den Vermögensverwaltungsauftrag selbst erteilt hat
und es ihm frei gestanden hätte, dem Kundenberater konkrete Aufträge
zu erteilen, eine andere Anlagestrategie zu wählen oder diese detailliert
mit dem Kundenberater zu besprechen. Ohnehin beschlägt dieses
Argument in erster Linie das privatrechtliche Verhältnis zwischen der
Bank und ihrem Kunden, weshalb vorliegend nicht weiter darauf
einzugehen ist. Der Staatsvertrag 10 spricht in Kategorie 2/A/b generell
von «Einkünfte[n]», ohne dass eine Differenzierung bezüglich der
Anlagestrategie erfolgt, und behandelt alle Einkünfte gleich. Soweit der
Beschwerdeführer mit seiner Rüge geltend machen will, die
Berechnung dieser «Einkünfte» erfolge rechtsungleich, ist darauf
hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch über die
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Massgeblichkeit dieser Kriterien des Anhangs zum Staatsvertrag 10
entschieden hat (zuvor E. 4.1).
5.6. Das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen wird nicht bestritten
und ergibt sich zudem aus den Akten.
6.
6.1. Unbeachtlich, da nicht relevant, sind unter diesen Umständen die
übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich die Gründe, die
zur Eröffnung des Kontos führten; dass das Konto nicht aus den USA
eröffnet worden sei, sondern der Beschwerdeführer erst später in die
USA gezogen sei und die dortige Staatsbürgerschaft angenommen habe;
dass es die alleinige Entscheidung der UBS AG gewesen sei, die
Kontoverwaltung in die USA zu verlegen; dass keine Transfers aus den
USA auf das Konto erfolgt seien; dass Bezüge vom Konto – mit
Ausnahme eines mittlerweile zurückgezahlten Darlehens – nie die nach
amerikanischem Steuerrecht erlaubte «gift allowance» überschritten
hätten.
6.2. Ebensowenig ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers,
welche dieser bezüglich der (steuer-)rechtlichen Situation beim Trust
macht – insbesondere bezüglich der Steuerpflicht des Grantors –
einzugehen. Wie oben festgestellt wurde (E. 2.2), hat das
Bundesverwaltungsgericht den tatsächlichen Sachverhalt zu beurteilen
und nicht den vom Beschwerdeführer gewünschten. Daran würde sich
selbst dann nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer nachweisen
könnte, dass er einen Trust hätte errichten wollen. Damit erweist sich das
in den Akten liegende «Trust Agreement» aus dem Jahr 2000 schon aus
diesem Grund als irrrelevant. Zudem wäre dieses ohnehin kaum
geeignet, die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seines
Wunsches, einen Trust zu errichten, zu untermauern, erfolgte doch die
Kontoeröffnung bereits 1986.
7.
7.1. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.2. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 15'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- zu
verrechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario
sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine
Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieser Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Susanne Raas
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