Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A3546/2011
U r t e i l v om 1 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Claudia Zulauf.
Parteien X._______ GmbH, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Abteilung LSVA, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand LSVA; Sicherstellung.
A3546/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ GmbH wurde gemäss Handelsregistereintrag des
Kantons A._______ am 28. September 2010 gegründet und bezweckt
insbesondere den Betrieb eines Transportunternehmens für Personen
und Warentransporte jeder Art im In und Ausland. Einziger
Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer ist Z._______.
B.
Z._______ ist ebenfalls Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der
Y._______ GmbH (in Liquidation), welche gemäss dem
Handelsregistereintrag des Kantons A._______ am 2. Februar 1996
gegründet und über welche am 8. Juli 2011 der Konkurs eröffnet wurde.
C.
C.a Am 11. Oktober 2010 wurden gemäss den Angaben des
Strassenverkehrsamtes des Kantons A._______ fünf Fahrzeuge (…) der
Y._______ GmbH auf das neu gegründete Unternehmen X._______
GmbH übertragen.
C.b Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 verlangte die Eidgenössische
Oberzolldirektion (OZD) von der Y._______ GmbH gestützt auf Art. 48
der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 (SVAV, SR
641.811) die Sicherstellung von Fr. 460'000.–. Zur Begründung führte sie
im Wesentlichen aus, die Bezahlung der leistungsabhängigen
Schwerverkehrsabgabe (LSVA) erscheine als gefährdet, da sich die
Y._______ GmbH in Zahlungsverzug befinde und mit der Umschreibung
von Fahrzeugen auf die neu gegründete X._______ GmbH begonnen
habe.
C.c Die Y._______ GmbH ersuchte mit Schreiben vom 5. November
2010 die OZD um Aufhebung der Sicherstellungsverfügung. Trotz eines
momentanen Liquiditätsengpasses sei die Bezahlung der LSVAAbgaben
keineswegs gefährdet; ihr Geschäftsgang verlaufe ausgezeichnet. Die
Neugründung der X._______ GmbH habe zudem lediglich den Zweck,
das nationale vom internationalen Transportgeschäft zu trennen. Es sei
vorgesehen, dass "vielleicht 10 bis 15 Fahrzeuge auf die neu gegründete
Firma übertragen" würden.
C.d Mit Schreiben vom 16. November 2010 teilte die OZD der
Y._______ GmbH in der Folge mit, sie werde die
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Sicherstellungsverfügung vom 14. Oktober 2010 vorläufig nicht vollziehen
und das Verfahren sistieren. Bei Anzeichen darauf, dass versucht werde,
Zahlungen der LSVA zu umgehen, werde das Verfahren jedoch wieder
aufgenommen. Während der Zeit der Sistierung dürften zudem keine
weiteren Fahrzeuge auf die neu gegründete X._______ GmbH
umgeschrieben werden.
C.e Gemäss den Angaben des Strassenverkehrsamtes des Kantons
A._______ wurden am 3. und 24. Mai 2011 weitere Fahrzeuge der
Y._______ GmbH (...) auf die X._______ GmbH übertragen.
C.f Mit EMail vom 6. Juni 2011 kündigte die OZD an, auf die sistierte
Sicherstellungsverfügung vom 14. Oktober 2010 zurückzukommen, falls
nicht alle gemahnten Rechnungen bis am 10. Juni 2011 bezahlt würden.
Sie begründete dies insbesondere damit, dass eine vereinbarte
Ratenzahlung wegen nicht bezahlter Raten habe aufgehoben werden
müssen und dass seit dem 28. April 2011 keine Rechnungen der
Y._______ GmbH mehr beglichen worden seien. Zudem seien sämtliche
Fahrzeuge auf die X._______ GmbH umgeschrieben worden.
C.g Aus den gleichen Gründen setzte die OZD der X._______ GmbH mit
Schreiben vom 14. Juni 2011 eine Frist von drei Tagen, um die
gemahnten Rechnungen des LSVAKontos _______ (Konto der
Y._______ GmbH) zu begleichen, ansonsten die Abgaben für drei
Monate für alle von der Y._______ GmbH auf die X._______ GmbH
überschriebenen Fahrzeuge sichergestellt und die Ausstände auf dem
genannten LSVAKonto auf dem Rechtsweg geltend gemacht würden.
D.
Am 16. und 17. Juni 2011 erliess die OZD gegen die X._______ GmbH
insgesamt 38 Sicherstellungsverfügungen, gemäss deren sie für die
Fahrzeuge mit den Kontrollschildnummern (…) innert einer Frist von fünf
Tagen je drei Monatssätze der zu erwartenden mutmasslichen LSVA von
insgesamt Fr. 278'200.– als Sicherheit zu hinterlegen habe. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die genannten Fahrzeuge
seien vor ihrer Überschreibung auf die X._______ GmbH für die
Y._______ GmbH zugelassen gewesen und diese sei betreffend LSVA
Rechnungen bereits erfolglos gemahnt worden.
E.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2011 erhebt die X._______ GmbH
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(nachfolgend auch Beschwerdeführerin) gegen die
Sicherstellungsverfügungen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
und beantragt unter Kosten und Entschädigungsfolgen die Aufhebung
der insgesamt 38 Verfügungen vom 16. und 17. Juni 2011. Zudem stellt
sie den prozessualen Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. In der Begründung macht sie im Wesentlichen
geltend, die Voraussetzungen, um die LSVA sicherstellen zu lassen,
seien vorliegend nicht erfüllt. Gründe, weshalb ihre Zahlungen als
gefährdet erscheinen könnten, seien keine ersichtlich. Sie sei ihren
Zahlungsverpflichtungen betreffend die LSVA bislang stets pünktlich
nachgekommen. Bei der Y._______ GmbH handle es sich um eine
eigene Rechtsperson; die OZD lege in keiner Weise dar, inwiefern die
von ihr zu entrichtende LSVA aufgrund der Zahlungsausstände der
Y._______ GmbH gefährdet sein sollten. Die Beschwerdeführerin rügt
zudem die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da sie vor dem Erlass der
Sicherstellungsverfügungen nicht angehört worden sei. Überdies habe
die Vorinstanz, indem sie ihr mit Schreiben vom 14. Juni 2011 eine Frist
von drei Tagen zur Bezahlung der Ausstände angesetzt habe, die
Sicherstellungsverfügungen aber in der Folge vor Ablauf dieser Frist
erlassen worden seien, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
verstossen.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht vereinigt die 38 Verfahren mit
Zwischenverfügung vom 24. Juni 2011. Gleichzeitig lehnt es das Gesuch,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab.
G.
Mit Schreiben vom 4. August 2011 teilt die Beschwerdeführerin dem
Bundesverwaltungsgericht mit, die OZD habe dem Strassenverkehrsamt
des Kantons A.________ Mitteilung von der Nichtleistung der
Sicherstellung gemacht und dieses habe ihr nun gestützt auf Art. 50a
SVAV angedroht, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen,
sofern die Sicherstellung nicht innert 30 Tagen geleistet werde. Wie in der
Beschwerdeschrift weise sie erneut darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin ihren Zahlungsverpflichtungen bezüglich der LSVA
bislang immer pünktlich nachgekommen sei.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2011 schliesst die OZD auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
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I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Die angefochtenen Sicherstellungen ergingen als Verfügungen im
Sinn von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) durch eine Behörde nach
Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32). Dagegen steht die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 des
Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 [SVAG, SR
641.81]). Die Beschwerdeführerin ist von den Sicherstellungsverfügungen
unmittelbar betroffen und nach Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert.
Auf die rechtzeitig und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher
einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht –
einschließlich Überschreiten und Missbrauch des Ermessens – und die
unrichtige oder unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Daneben kann
das Bundesverwaltungsgericht die Angemessenheit der bei ihm
angefochtenen Sicherstellungsverfügungen zwar grundsätzlich
überprüfen (vgl. Art. 49 Bst. c VwVG); es übt aber diese Befugnis, in
Fortführung der Praxis der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK),
bloss zurückhaltend aus und interveniert nur, wenn der
Sicherstellungsbetrag offensichtlich übersetzt ist (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1662/2011 vom 23. Juni 2011 E. 1.3,
A1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 1.2; vgl. ferner Urteil des
Bundesgerichts 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 3.3; vgl. auch
grundsätzlich BVGE 2010/19 E. 4.2).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt worden, da es die OZD nicht für notwendig erachtet habe, sie vor
Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 16. bzw. 17. Juni 2011
anzuhören. Die OZD habe ihr mit Schreiben vom 14. Juni 2011
verschiedene Massnahmen (Verfügung der Sicherstellung, Einzug der
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Fahrzeugpapiere, Veranlassen der Kündigung der Leasingverträge)
angedroht für den Fall, dass die offenen Rechnungen auf dem LSVA
Konto der Y._______ GmbH nicht innert drei Tagen ausgeglichen
würden. Da die OZD, ohne diese Frist abzuwarten, am 16. Juni 2011 die
angefochtenen Verfügungen erlassen habe, habe sie gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstossen und den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
2.2.
2.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) festgeschrieben ist, vermittelt den Parteien das Recht,
in einem vor einer Verwaltungs oder Justizbehörde geführten Verfahren
mit ihren Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten
und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu
nehmen (BGE 132 II 485 E. 3.2, BGE 129 I 232 E. 3.2; Urteil des
Bundesgerichts 1P.26/2007 vom 4. Juli 2007 E. 3.1; BVGE 2009/36 E.
7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A4034/2010 vom 11.
Oktober 2010, A4936/2010 vom 21. September 2010 E. 4.2, A
3786/2010 vom 15. Juli 2010, A3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2).
2.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann aber zum Teil auch
eingeschränkt werden; so vor allem bei besonderer sachlicher
Dringlichkeit (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1678
f., mit weiteren Hinweisen; GEROLD STEINMANN in: Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, Bernhard Ehrenzeller/Phillipe
Mastronardi/Rainer Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich
2008, Rz. 25 zu Art. 29; GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, N 18 zu Art. 29 BV;
vgl. ferner Art. 30 Abs. 2 VwVG).
2.2.3. Der Gehörsanspruch ist gemäss ständiger Rechtsprechung
formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit
dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt. Eine Verletzung des
Gehörsanspruchs kann allerdings als geheilt gelten, wenn die
unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die
unterlassene Anhörung, Akteneinsicht, Begründung) in einem
Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz
mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die
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Heilung ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders
schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; die Heilung des
Mangels soll die Ausnahme bleiben (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 126 V
130 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_148/2010 vom 6. September
2010 E. 4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3123/2008 vom
27. April 2010 E. 2.2.3, A1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1709 ff.).
2.3. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Das
Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden,
prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der
Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit (FELIX UHLMANN, Das
Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern 2005, Rz. 106).
2.4. Soll der Zweck der Sicherstellungsverfügung nicht vereitelt werden,
muss diese in der Regel rasch getroffen werden, wenn ein Tatbestand
eingetreten ist, der die Gefährdung der Steuerforderung erkennen lässt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 6.1). Es
bleibt demnach fraglich, ob der betroffenen Person bereits vor Erlass der
Sicherstellungsverfügung das rechtliche Gehör zu gewähren ist
(vgl. Entscheide der ZRK vom 28. Mai 2004 [ZRK 2004018 bis
2004023] E. 1c). Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben. Zum einen
hatte die Beschwerdeführerin sehr wohl die Gelegenheit, sich zur Sache
zu äussern, standen doch deren Geschäftsführer (Z._______) und die
OZD seit dem Erlass der Verfügung vom 14. Oktober 2010 in ständigem
Kontakt in dieser Angelegenheit (vgl. Bst. C.b ff.). Zum andern wurde der
Beschwerdeführerin bzw. Z._______ der Erlass von
Sicherstellungsverfügungen zuerst mit EMail vom 6. Juni 2011 und
später mit Schreiben vom 14. Juni 2011 angekündigt, woraufhin sich
Z._______ am 16. Juni 2011 telefonisch zur Sache äusserte (vgl.
Gesprächsnotiz, act. 19 der vorinstanzlichen Akten). Überdies hatte die
Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend
Gelegenheit, zur Sache Stellung zu nehmen, weshalb eine allfällige
Gehörsverletzung ohnehin als geheilt zu betrachten wäre (vgl. E. 2.2.3).
Unklar bleibt sodann, inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen hätte. Mit Brief
vom 14. Juni 2011 kündigte die OZD die Sicherstellung an, für den Fall,
dass die gemahnten Rechnungen auf dem LSVAKonto der Y._______
GmbH nicht innert einer Frist von 3 Tagen beglichen würden. Dieses
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Schreiben wurde der Beschwerdeführerin gleichentags vorab per Fax und
am 16. Juni 2011 per Post zugestellt. In der Folge nahm die
Beschwerdeführerin am 16. Juni 2011 dazu Stellung und teilte der OZD
nach deren unwidersprochen gebliebener Darstellung telefonisch mit,
dass sie die erwähnten Rechnungen nicht bezahlen werde und die
Y._______ GmbH in Kürze Konkurs gehe. Es ist nicht einzusehen,
weshalb die OZD nach dieser klaren Aussage seitens der
Beschwerdeführerin, sie werde den gestellten Forderungen nicht
nachkommen, mit dem Erlass der Sicherstellungsverfügungen hätte
zuwarten müssen. Demnach verstiess die Vorinstanz vorliegend, indem
sie die gesetzte dreitägige Frist nicht zuerst verstreichen liess, nicht
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
3.
3.1. Die LSVA wird seit dem 1. Januar 2001 auf den im In und Ausland
immatrikulierten (in und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und
Anhängern für den Güter oder den Personentransport erhoben (Art. 3
SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen
zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG). Der Bundesrat regelt
den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1 SVAG). Er kann
Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und
vereinfachte Verfahren vorsehen. Art. 76 des Zollgesetzes vom 18. März
2005 (ZG, SR 631.0) betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist
sinngemäss anwendbar (Art. 14 Abs. 1 und 2 SVAG).
3.2. Von der ihm durch Art. 10 und Art. 14 SVAG zugewiesenen
Kompetenz hat der Bundesrat in der SVAV Gebrauch gemacht. Gemäss
Art. 48 Abs. 1 SVAV können die Vollzugsbehörden Abgaben, Zinsen und
Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind,
sicherstellen lassen, wenn deren Bezahlung als gefährdet erscheint (Bst.
a) oder die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in
Verzug ist (Bst. b). Es genügt, wenn eine der beiden genannten
Voraussetzungen erfüllt ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_753/2007
vom 15. Mai 2008 E. 2.2, 2A.561/2006 vom 22. Juni 2007 E. 2.1). Die
Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den
sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten
entgegennimmt, anzugeben (Art. 48 Abs. 2 SVAV).
3.3. Die Sicherstellungsverfügung besteht in einer behördlichen
Massnahme mit dem Zweck, dem Gemeinwesen Sicherheit für einen
abgaberechtlichen Anspruch zu verschaffen, dessen Verwirklichung aus
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bestimmten äusseren Gründen als gefährdet erscheint. Der gefährdete
Anspruch braucht – wie erwähnt – weder fällig noch rechtskräftig zu sein,
doch muss sich dessen Begründetheit immerhin als wahrscheinlich
erweisen und darf sich der Betrag nicht als übertrieben herausstellen. Bei
der Prüfung, ob das Bestehen einer sicherzustellenden Forderung
wahrscheinlich ist, braucht die Begründetheit nicht materiell geprüft zu
werden; eine primafaciePrüfung reicht aus. Durch die
Sicherstellungsverfügung soll dafür gesorgt werden, dass der
Abgabeanspruch bei Eintritt der Fälligkeit bzw. nach Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheids tatsächlich realisiert werden kann (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.1, A
6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.1.1, mit Hinweis auf den
Entscheid der ZRK vom 22. September 2005, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.14 E. 3b/aa; Entscheid
der ZRK vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 2c).
3.4.
3.4.1. Das anwendbare Recht nennt zunächst den
Gefährdungstatbestand der Sicherstellung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV).
Es muss eine Gefährdung der Abgabeforderung bestehen. Allerdings ist
nach dem Wortlaut der Verordnung («erscheint») eine solche Gefährdung
nur glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.2; Entscheid der ZRK vom 23.
August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 2A.59/2003 vom 25. September 2003 E. 3.1). Die
Gefährdung braucht überdies nicht in einem nach aussen sichtbaren
Verhalten des Abgabepflichtigen zu liegen. Bereits eine objektive
Gefährdung – ohne dass dem Abgabepflichtigen eine entsprechende
Absicht nachgewiesen wird – kann eine Sicherstellungsverfügung
rechtfertigen. Dagegen reicht eine Gefährdung ausschliesslich zufolge
schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse des Schuldners nicht aus.
Notwendig sind vielmehr bestimmte gefährdende Handlungen, deren
Effekt dem Staatswesen das zur Deckung seiner Ansprüche nötige
Vermögen entzieht (vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des
Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 332 f.). Eine weite Auslegung des
Gefährdungstatbestands entspricht grundsätzlich der Natur der
Schwerverkehrsabgabe. Denn diese basiert auf dem Prinzip der
Selbstdeklaration (vgl. Art. 11 Abs. 1 SVAG, Art. 22 f. SVAV; vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A1662/2011 vom 23. Juni 2011 E. 2.1.2,
A1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.2, A6119/2007 vom
19. November 2007 E. 2.1.2; Entscheide der ZRK vom 23. August 2005,
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veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb, vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht
in VPB 67.47 E. 2c).
3.4.2. Der zweite Sicherstellungsgrund besteht im Zahlungsverzug der
abgabepflichtigen Person. Nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SVAV würde allein die Tatsache des Zahlungsverzugs den Erlass einer
Sicherstellungsverfügung rechtfertigen. Die Behörde hat sich bei ihrem
Vorgehen an die Schranken des Verhältnismässigkeitsgebots zu halten.
Insofern genügt einzig eine schlechte Zahlungsmoral des
Abgabepflichtigen nicht zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 48 Abs. 1
Bst. b SVAV (Urteil des Bundesgerichts 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008
E. 2.2). Vielmehr bedarf es zur Rechtfertigung der Sicherstellung der
Abgabe infolge Zahlungsverzugs einer weitergehenden Gefährdung.
Diese kann in der speziellen Situation des Abgabepflichtigen, z.B. in
seiner feststehenden bzw. drohenden Überschuldung, oder in der Höhe
der aufgelaufenen Abgabeschuld bestehen. Die Beurteilung des
Gefährdungscharakters eines Zahlungsverzugs richtet sich nach den
konkreten Umständen und ist im Einzelfall zu prüfen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1662/2011 vom 23. Juni 2011 E. 2.1.3,
A1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.3, A6119/2007 vom
19. November 2007 E. 2.1.3; Entscheid der ZRK vom 22. September
2005, veröffentlicht in VPB 70.14 E. 3b/cc mit Hinweisen; vgl. THOMAS
JÖRG KAUFMANN, Die Sicherstellung von Mehrwertsteuern, in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 67 S. 613 ff., S. 620).
3.5. Unter den genannten Voraussetzungen ist es grundsätzlich zulässig,
bei der Schwerverkehrsabgabe auch künftige Abgaben sicherzustellen,
wenn sie sehr wahrscheinlich anfallen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1662/2011 vom 23. Juni 2011 E. 2.1.4,
A1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.4; Entscheide der ZRK vom
22. September 2005, veröffentlicht in VPB 70.14 E. 3b/ee, vom 9.
Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 2c).
3.6.
3.6.1. Art. 5 Abs. 1 SVAG bezeichnet mit Bezug auf inländische
Fahrzeuge den Halter abschliessend als abgabepflichtig. Der Bundesrat
kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2
SVAG, vgl. Art. 36 ff. SVAV). Eine Steuernachfolge etwa im Sinn anderer
Abgabegesetze des Bundes sieht die Gesetzgebung über die
Schwerverkehrsabgabe nicht vor. Unter diesen Umständen ist aufgrund
des strengen Gesetzmässigkeitsprinzips im Bereich des Abgaberechts
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mit Bezug auf die Abgabepflichtigen der Kreis jener Personen, von denen
Sicherheitsleistung verlangt werden darf, auf die vom Gesetz
vorgesehenen Halter und die Mithaftenden zu beschränken (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1662/2011 vom 23. Juni 2011 E. 2.1.3,
A1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2.1, A6119/2007 vom
19. November 2007 E. 2.2.1; Entscheide der ZRK vom 23. August 2005,
veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb, vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht
in VPB 67.47 E. 3).
3.6.2. Bei der Beurteilung der Gefährdung der Abgaben durch den neuen
Halter darf das Gefährdungsverhalten eines alten Halters grundsätzlich
nicht mitberücksichtigt werden. Erfüllt ein Halter den
Gefährdungstatbestand im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV, darf die
Verwaltung folglich nach erfolgtem Halterwechsel grundsätzlich nicht
beim neuen Halter für nach dem Wechsel zu erwartende Abgaben
Sicherheit verlangen. Sie kann dies aber, wenn es sich beim neuen
Halter um einen Mithaftenden für die Abgaben vor dem Halterwechsel
handelt. Sonst ist eine Sicherstellungsverfügung gegen den neuen Halter
nur dann gerechtfertigt, wenn dieser selbst für ein Gefährdungsverhalten
bezüglich Abgaben verantwortlich gemacht werden kann. Es kann ohne
entsprechende gesetzliche Grundlage nicht angehen, dass dem vom
alten Halter verschiedenen neuen Halter das gefährdende Verhalten des
Vorgängers angerechnet wird (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A1662/2011 vom 23. Juni 2011 E. 2.2.3, A1642/2011 vom 16. Juni 2011
E. 2.2.2, A6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.2.2; Entscheide der
ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb, vom
9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 3).
3.6.3. Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind denkbar, wenn der für
das seinerzeitige Gefährdungsverhalten verantwortliche alte Halter
beispielsweise als einziges Mitglied des Verwaltungsrates des neuen
Halters amtet und durch sein vergangenes Verhalten eine wirkliche
Gefahr für künftige Abgaben darstellt. Insofern ist das frühere Verhalten
eines nunmehr in verantwortlicher Stellung tätigen Organs
mitzuberücksichtigen. Liegen so enge Verknüpfungen zwischen den
beiden Haltern vor, so muss sich die Behörde also nicht darauf
beschränken, bei der Gefahrenbeurteilung für die Sicherstellung gemäss
Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV lediglich das aktuelle Verhalten des neuen
Halters zu berücksichtigen, sondern darf auch dasjenige des alten Halters
bzw. dessen Organe in die Situationsbeurteilung einschliessen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.561/2006 vom 22. Juni 2007 E. 4.5; Urteile des
A3546/2011
Seite 12
Bundesverwaltungsgerichts A1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2.3,
A6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.2.3; Entscheide der ZRK vom
23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb und 4b, vom
9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 3).
3.7.
3.7.1. Art. 48 SVAV stellt eine so genannte «KannVorschrift» dar. Der
Verwaltung kommt also bei deren Handhabung ein relativ weiter
Ermessensspielraum im Sinn eines Entschliessungsermessens zu (vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 431 ff.). Allerdings muss die gegen
einen Abgabepflichtigen erlassene Sicherstellungsverfügung auch
verhältnismässig sein. Die Behörde soll sich keines strengeren
Zwangsmittels bedienen, als es die Umstände verlangen (Entscheid der
ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/aa mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 634 f.).
Dies gilt vorab einmal für die Höhe der verlangten Sicherheit.
Sicherstellungsverfügungen müssen in jedem Fall ihren provisorischen
Charakter behalten und den voraussichtlich geschuldeten Abgaben
Rechnung tragen (Entscheid der ZRK vom 13. Februar 2001,
veröffentlicht in ASA 70 S. 605 ff., S. 610 E. 2a). Die Rechtsmittelinstanz
hat nur zu prüfen, ob der Sicherstellungsbetrag nicht offensichtlich
übersetzt ist (Entscheid der ZRK vom 22. September 2005, veröffentlicht
in VPB 70.14 E. 3b/aa; zum Ganzen: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.1,
A6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.1.1). Insbesondere darf der
Sicherstellungsbetrag nicht so hoch sein, dass der Weiterbestand des
Betriebs unnötig gefährdet wird; allerdings ist die Erfüllung der
Abgabepflicht zu sichern, um Wettbewerbsverzerrungen zugunsten
säumiger Unternehmen zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts
2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1662/2011 vom 23. Juni 2011 E. 2.1.1,
A1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.1).
3.7.2. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Sicherheitsleistung in
der Höhe der durchschnittlichen bisherigen Fahrleistung von drei
Monaten pro Fahrzeug als grundsätzlich zulässig (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1662/2011 vom 23. Juni 2011 E. 2.1.1,
A1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.2, ferner auch A6119/2007 vom
19. November 2007 E. 3.3.1 f., mit Hinweisen auf die Entscheide der ZRK
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vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 4c und vom
9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 4d).
3.7.3. Wie oben ausgeführt, darf bei der Gefahrenbeurteilung auch das
Verhalten des alten Halters berücksichtigt werden, wenn zwischen dem
alten und dem neuen Halter enge Verknüpfungen bestehen (vgl.
E. 3.6.3). Für die Frage des Umfangs der Gefährdung der
Abgabeforderung ist aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
zugleich von Bedeutung, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin als
neue Halterin seit der Übernahme der Fahrzeuge die fällig gewordenen
Abgabeforderungen jeweils pünktlich erfüllt habe. Treffe zu, dass diese
als neue Halterin die fälligen Abgaben pünktlich geleistet habe bzw.
weiterhin leiste, erscheine das Mass der Gefährdung der laufenden
Abgabeforderungen entsprechend verringert. So sei – im Rahmen der
Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Sicherstellungsverfügung – zu
untersuchen, ob gegebenenfalls auch eine auf einen kürzeren Zeitraum
ausgerichtete Sicherheitsleistung (dort ging es ebenfalls um die
Beurteilung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von drei Monatssätzen)
den damit verfolgten Zweck ausreichend erfüllen würde (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.561/2006 vom 22. Juni 2007 E. 5.1, E. 5.3 und E. 5.5,
ferner auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6119/2007 vom
19. November 2007 E. 2.1.5). Dabei sei auch stets zu beachten, dass
eine Sicherstellung die entsprechenden Mittel für eine gewisse Zeit
blockiere, was für ein Unternehmen zu einer empfindlichen
wirtschaftlichen Belastung führen könne, namentlich wenn es sich in der
Aufbauphase befinde oder (ohnehin) mit Liquiditätsproblemen zu
kämpfen habe (Urteil des Bundesgerichts 2A.561/2006 vom 22. Juni
2007 E. 5.4).
4.
4.1. Unbestrittenermassen befindet sich die Beschwerdeführerin mit der
Bezahlung der Abgabe nicht in Verzug. Damit kommt vorliegend einzig
der Sicherstellungsgrund von Art. 48 Abs. 1 Bst. a in Betracht. Es ist
demnach zu prüfen, ob die Bezahlung zukünftiger Abgaben gefährdet
erscheint.
4.2.
4.2.1. Sowohl bei der Beschwerdeführerin (X._______ GmbH) als auch
bei der Y._______ GmbH (in Liquidation) ist jeweils Z._______ alleiniger
Geschäftsführer. Z._______ ist zudem einziger Gesellschafter der
Beschwerdeführerin; an der Y._______ GmbH (in Liquidation) war nebst
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Seite 14
ihm lediglich eine gewisse M._______ AG zu einem Zwanzigstel beteiligt.
Die Beschwerdeführerin und die Y._______ GmbH haben beide ihren
Sitz in B._______ und verfügen über die gleiche Firmenadresse (…).
Obwohl es sich bei der Beschwerdeführerin und der Y._______ GmbH
um zwei verschiedene juristische Personen und damit um zwei
verschiedene Halterinnen handelt, ist aufgrund der eben aufgezeigten
äusserst engen infrastrukturellen, organisatorischen sowie personellen
Verflechtung der beiden Halterinnen und entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin auch das Verhalten der alten Halterin bzw. deren
Geschäftsführers in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen (vgl.
E. 3.5.3).
4.2.2. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Y._______ GmbH (in
Liquidation) spätestens seit Sommer 2010 mit der Bezahlung der LSVA in
Verzug befand. Mit Schreiben vom 1. September 2010 ersuchte sie bei
der OZD um Stundung sämtlicher noch unbezahlter LSVAForderungen
bis und mit Dezember 2010. Dieses Ersuchen wurde von der OZD jedoch
am 7. September 2010 abgelehnt (vgl. act. 3 und act. 4 der
vorinstanzlichen Akten). In der Folge erliess Letztere am 14. Oktober
2010 eine Sicherstellungsverfügung und verlangte von der Y._______
GmbH die Sicherstellung von Fr. 460'000.– (vgl. Bst. C.b). Auf
Intervention der Y._______ GmbH hin sistierte die OZD das betreffende
Verfahren zwar vorläufig, hielt aber im Schreiben vom 16. November
2010 (u.a.) ausdrücklich fest, dass während der Zeit der Sistierung keine
weiteren Fahrzeuge auf die neu gegründete X._______ GmbH
umgeschrieben werden dürften (vgl. Bst. C.d). Am 30. Dezember 2010
bewilligte die OZD der Y._______ GmbH (in Liquidation) schliesslich die
Ratenzahlung der Rechnung Nr. _______ von Fr. 75'374.75 (vgl. act. 13
der vorinstanzlichen Akten). Gemäss der unbestritten gebliebenen
Darstellung der Vorinstanz musste die Ratenvereinbarung jedoch
aufgrund nicht bezahlter Raten wieder aufgehoben werden. Seit dem
28. April 2011 sind sodann offenbar überhaupt keine Rechnungen der
Y._______ GmbH (in Liquidation) mehr beglichen worden, so dass diese
gemäss den Akten aktuell (Stichtag: 2. August 2011) über offene LSVA
Rechnungen von insgesamt Fr. 365'780.45.– verfügt (vgl. act. 25 der
vorinstanzlichen Akten). Entgegen der ausdrücklichen Anordnung der
OZD und entgegen den eigenen Aussagen von Z._______, wonach er
lediglich 10 bis 15 Fahrzeuge auf die Beschwerdeführerin übertragen
werde, übertrug er zudem – nur knapp zwei Monate bevor die Y._______
GmbH in Konkurs geriet – sämtliche Fahrzeuge auf die
A3546/2011
Seite 15
Beschwerdeführerin (vgl. Bst. C.c ff.). Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Y._______ GmbH (in Liquidation) sehr hohe LSVAAusstände
aufweist, welche sie nicht zu begleichen vermag und dass sie bzw. ihr
Geschäftsführer sich weder an Vereinbarungen mit der OZD, noch an
deren Vorgaben hielt.
Dieses vergangene Verhalten von Z._______ als alleiniger
Geschäftsführer der Y._______ GmbH und durch seine jetzige Stellung –
wiederum als alleiniger Geschäftsführer – bei der X._______ GmbH
ergibt, dass die Leistung künftiger Abgaben der Beschwerdeführerin als
rechtsgenüglich gefährdet erscheint. Der Gefährdungstatbestand ist
demnach erfüllt (vgl. E. 3.6.3); die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
4.3. Es bleibt zu prüfen, ob der sichergestellte Abgabebetrag in der Höhe
von jeweils drei Monatssätzen der betreffend die einzelnen Fahrzeuge zu
erwartenden mutmasslichen Abgaben und damit im Betrag von
gesamthaft Fr. 278'200.– vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz
standhält.
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich lediglich geltend, die
Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit in der verfügten Höhe
überschreite die Liquidität des noch jungen Unternehmens bei Weitem.
4.3.1. Wie ausgeführt, ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung das
Mass der Gefährdung – und entsprechend die Höhe der zu fordernden
Sicherheitsleistung – verringert, wenn die neue Halterin seit der
Übernahme der Fahrzeuge die fällig gewordenen Abgaben jeweils
pünktlich geleistet hat (vgl. E. 3.7.2 f.).
Vorliegend hat die OZD in ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2011 der
Behauptung der Beschwerdeführerin, diese sei in Bezug auf die LSVA
ihren Zahlungsverpflichtungen stets nachgekommen, nicht
widersprochen. Vielmehr hat sie ausdrücklich bestätigt, die
Beschwerdeführerin sei mit den Zahlungen nicht in Verzug. Der
demzufolge offensichtlich übersetzte Sicherstellungsbetrag im Umfang
von je drei Monatssätzen ist trotz der zurückhaltenden Prüfungsbefugnis
des Bundesverwaltungsgerichts (E. 1.2 und E. 3.7.1) entsprechend dem
geringeren Mass der Gefährdung der laufenden Abgabeforderungen zu
reduzieren.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine reduzierte Sicherheitsleistung von
beispielsweise je zwei Monatssätzen im Gesamtumfang von rund
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Seite 16
Fr. 186'000.– und die entsprechende Kapitalbindung zu einer
empfindlichen wirtschaftlichen Belastung für die Beschwerdeführerin
führte, welche sich immer noch in der Aufbauphase befindet.
Erschwerend ins Gewicht fällt, dass nach unwidersprochen gebliebener
Darstellung der Beschwerdeführerin, zumindest offenbar, nahezu
sämtliche ihrer Fahrzeuge mit Sicherstellungsforderungen belegt wurden
und mittlerweile das zuständige kantonale Strassenverkehrsamt
begonnen hat, die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder zu entziehen.
Ferner macht die Vorinstanz keinerlei Verfehlungen, Pflichtverletzungen
oder gar mangelnde Zahlungsfähigkeit bzw. mangelnden Zahlungswillen
der Beschwerdeführerin als Nachfolgegesellschaft der fehlbaren
Y._______ GmbH (in Liquidation) geltend. Es muss also auch der
Umstand gebührend Berücksichtigung finden, dass die
Beschwerdeführerin seit der Übernahme der ersten Fahrzeuge vor fast
einem Jahr und auch nach den letzten Überschreibungen im Mai 2011
ihre LSVA jeweils pflichtgemäss bezahlt hat. Insgesamt ist kein
Gefährdungsausmass ersichtlich, das eine Sicherheitsleistung etwa im
Umfang von je zwei Monatssätzen rechtfertigen liesse. Vielmehr
erscheint dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten
Aktenlage und angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine
Sicherheitsleistung in der Höhe von je einem Monatssatz der
mutmasslich anfallenden Abgaben im Umfang von Fr. 94'200.– (vgl.
E. 4.3.3 zur genauen Berechnung) zur Erfüllung des mit der
Sicherstellungsverfügung verfolgten Zwecks (E. 3.7) als ausreichend und
angemessen.
4.3.2. Nur der Vollständigkeit halber sei auf Folgendes hingewiesen: Die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein
Abgabebetrag von je drei Monatssätzen grundsätzlich als zulässig
erachtet wird, beruht auf den Konstellationen, dass entweder ein
Halterwechsel stattfand und auch die neue Halterin ihren
Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1642/2011 vom 16. Juni 2011 Bst. B sowie
E. 3.2.2) oder dass es gar keinen Halterwechsel gab und sich somit die
Frage der Berücksichtigung des Verhaltens eines alten Halters gar nicht
stellen konnte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6119/2007
vom 19. November 2007 Bst. B f. sowie E. 3.2 f.). Lediglich im Urteil vom
23. Juni 2011 (A1662/2011) akzeptierte das Bundesverwaltungsgericht
eine Sicherheitsleistung in der Höhe von je drei Monatssätzen, obwohl
die neue Halterin ihren Zahlungsverpflichtungen bis dahin
nachgekommen war. Im Unterschied zum vorliegenden Fall ist einerseits
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Seite 17
jedoch zu berücksichtigen, dass in jenem Fall der Zeitraum für die
Beurteilung der Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen viel kürzer (nicht
einmal drei Monate und mit Unterbrüchen; vgl. A1662/2011 Bst. B.b und
Bst. C) und damit weniger aussagekräftig war als vorliegend.
Andererseits ist vor allem zu beachten, dass im erwähnten Urteil in Bezug
auf die neue Halterin anderweitige Umstände vorlagen (vielseitige
Versuche, sich einer Sicherstellung zu entziehen, wie zum Beispiel durch
das Vereiteln von Zustellungen), die auf Zahlungsschwierigkeiten
schliessen liessen (vgl. A1662/2011 E. 3.3.3). Insgesamt war bei
alledem – im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren – kein verringertes
Mass der Gefährdung auszumachen. Deswegen sowie vor allem
aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer
Gründung und der Übertragung der ersten Fahrzeuge vor fast einem Jahr
die LSVA unbestrittenermassen pflichtgemäss bezahlt hatte, erscheint
das Mass der Gefährdung der laufenden Abgabeforderungen im
Gegensatz zu den Sachverhalten in den erwähnten Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts – wie gezeigt – verringert.
Es bleibt ferner darauf hinzuweisen, dass es der OZD unbenommen
bleibt, erneut eine Sicherstellungsverfügung zu erlassen und die Höhe
des sicherzustellenden Betrages den neuen Umständen anzupassen,
sofern und sobald die Beschwerdeführerin ihren Zahlungsverpflichtungen
nicht mehr pflichtgemäss nachkommen sollte oder bei ihr – als neue
Halterin – sonstige Anzeichen auftreten, die auf eine erhöhte Gefährdung
der Abgaben hindeuten würden.
4.3.3. Gegen die zahlen bzw. betragsmässige Ermittlung des
sicherzustellenden Betrages erhebt die Beschwerdeführerin keine
Einwände. Die Berechnungen sind denn auch nicht zu beanstanden.
Die Sicherheitsleistung ist in Bezug auf die einzelnen Fahrzeuge gemäss
den obigen Erwägungen (je ein Monatssatz) und jeweils auf hundert
Franken aufgerundet wie folgt festzulegen: (…) Insgesamt hat die
Beschwerdeführerin eine Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 94'200.–
zu erbringen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen, die Sicherstellungsverfügungen vom 16. und 17. Juni 2011
sind aufzuheben und die Sicherheitsleistung ist auf gesamthaft
Fr. 94'200.–festzusetzen. Da die Beschwerdeführerin im Hauptpunkt
A3546/2011
Seite 18
(Gefährdungstatbestand) zwar unterliegt, der sichergestellte Betrag
jedoch um rund zwei Drittel zu reduzieren ist, rechtfertigt es sich, ihr die
Verfahrenskosten hälftig aufzuerlegen. Demgemäss hat sie als teilweise
unterliegende Partei die Verfahrenskosten (Fr. 8'000.–; vgl. Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) im Umfang von Fr. 4'000.– zu tragen. Der OZD sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
8'000.– zu verrechnen und der Überschuss von Fr. 4'000.– ist der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden und
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine im gleichen Ausmass
reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'000.– auszurichten
(Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Der Sicherstellungsbetrag wird auf Fr. 94'200.– festgesetzt.
2.
Die Verfahrenskosten werden der teilweise obsiegenden
Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'000.– auferlegt und im
entsprechenden Umfang mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 8'000.– verrechnet. Der Überschuss von Fr. 4'000.–
wird ihr nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der
Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der OZD eine
Parteientschädigung von Fr. 6'000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _______ bis _______; Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Claudia Zulauf
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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