B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3555/2018
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
1. A.a._______,
[…],
2. A.b._______,
[…],
beide vertreten durch
lic. iur. Daniel Holenstein, Rechtsanwalt,
[…],
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
[…],
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-NL).
A-3555/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Gesuch datierend vom 6. Dezember 2017 (eingegangen am
20. Dezember 2017) ersuchte der Belastingdienst der Niederlande (nach-
folgend: BD oder ersuchende Behörde) die Eidgenössische Steuerverwal-
tung (nachfolgend: ESTV) um Amtshilfe. Der BD stützte sich dabei auf das
Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR
0.672.963.61; nachfolgend: DBA CH-NL oder «Abkommen»).
Gemäss Ersuchen wird um Informationen betreffend A.a._______ (nach-
folgend: betroffene Person 1) und A.b._______ (nachfolgend: betroffene
Person 2) gebeten. Als Informationsinhaberin wird die X.Y._______ AG,
Bahnhofstrasse 45, 8001 Zürich (nachfolgend: UBS) genannt.
Als betroffene Steuerarten und Steuerjahre werden die Einkommenssteuer
im Zeitraum vom 1. März 2010 bis und mit dem 31. Dezember 2016 ange-
geben.
Der BD führt im Gesuch aus, es würden Untersuchungen mit dem Ziel
durchgeführt, in den Niederlanden ansässige Personen mit nicht deklarier-
ten ausländischen Vermögenswerten zu identifizieren. Diese Untersuchun-
gen hätten u.a. zum Verdacht geführt, dass die Kreditkarte mit der Nummer
[…], ausgestellt von der X._______, den vom Ersuchen betroffenen Perso-
nen gehört bzw. es sich bei diesen um die wirtschaftlich Berechtigten han-
delt. Die Karte sei zwischen 2009 und 2011 von den betroffenen Personen
für Transaktionen in den Niederlanden verwendet worden. Der Aufforde-
rung der zuständigen niederländischen Behörde, allfällige ausländische
Vermögenswerte offenzulegen, seien die betroffenen Personen nicht nach-
gekommen. Zwecks korrekter Steuererhebung („for a correct levy of taxes“)
der Einkommenssteuer im Zeitraum zwischen dem 1. März 2010 und dem
31. Dezember 2016 werde daher um die Beantwortung diverser Fragen
ersucht.
Der BD möchte namentlich wissen, wer die genannte Karte zu welchem
Zeitpunkt beantragt hat (Identifikationsunterlagen) und ersucht um eine
Liste der zwischen 1. März 2010 bis und mit dem 31. Dezember 2016 mit
besagter Karte (oder einer allfälligen Ersatzkarte) getätigten Transaktio-
nen. Sodann wird um Angaben zu dem/der Inhaber bzw. dem/der berech-
tigten Person(en) an dem zur genannten Kreditkarte gehörenden Konto
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gebeten, um Übermittlung der Eröffnungs- und allfälligen Saldierungsun-
terlagen und um Informationen zu Transaktionen und Kontoständen. Aus-
serdem wird erfragt, ob weitere Konten bzw. Bankprodukte mit dem ge-
nannten Konto in Verbindung stehen; auch diesbezüglich wird um die vor-
genannten Informationen ersucht.
A.b Mit Editionsverfügungen vom 9. Januar, 13. März und 26. März 2018
forderte die ESTV die X._______ AG bzw. die X.a._______ AG sowie die
C._______ AG auf, ihr die im niederländischen Ersuchen erbetenen Infor-
mationen zu übermitteln.
A.c Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 wurden beide betroffenen Perso-
nen über das ausländische Ersuchen informiert.
A.d Mit Schreiben vom 18. April 2018 informierte die ESTV den Rechtsver-
treter der betroffenen Personen über die geplante Leistung der Amtshilfe
und gewährte sie das rechtliche Gehör.
A.e Mangels Zustimmung der betroffenen Personen zum Informationsaus-
tausch erging am 16. Mai 2018 die Schlussverfügung der ESTV. Mit dieser
wurde bestimmt, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe in Bezug auf
die beiden betroffenen Personen geleistet wird (Dispositiv-Ziff. 1). In Dis-
positiv-Ziff. 2 wurden zum einen die Informationen genannt, welche an die
ersuchende Behörde übermittelt werden sollen. Zum anderen wurde fest-
gehalten, dass Informationen, welche nicht amtshilfefähig sind und nicht
ausgesondert werden können, geschwärzt worden seien. Ausserdem wies
die ESTV darauf hin, dass die ersuchende Behörde darauf aufmerksam
gemacht werde, dass die gemäss Dispositiv-Ziff. 2 zu übermittelnden Infor-
mationen gemäss den Amtshilfebestimmungen des vorliegend anwendba-
ren Doppelbesteuerungsabkommens (Art. 26 Abs. 2 DBA CH-NL) nur ein-
geschränkt und gemäss den entsprechenden Geheimhaltungsbestimmun-
gen verwendet werden dürfen (Dispositiv-Ziff. 3).
B.
B.a Gegen die genannte Schlussverfügung erhoben die vom Amtshilfeer-
suchen betroffenen Personen (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit
Eingabe vom 18. Juni 2018 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht.
Beantragt werden die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und das Verweigern der Amtshilfe unter Kosten und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten der ESTV.
B.b Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2018 beantragt die
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ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der Be-
schwerde.
Auf die konkreten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Unterlagen wird – sofern entscheidwesentlich – in den folgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BD ge-
stützt auf das DBA CH-NL zu Grunde (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Dieses
Abkommen wurde am 26. Februar 2010 unterzeichnet und trat am 9. No-
vember 2011 in Kraft. Seine Bestimmungen finden gemäss Art. 29 Abs. 1
DBA CH-NL auf die Steuerjahre und Steuerperioden Anwendung, die am
oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgen-
den Kalenderjahres beginnen; also per 1. Januar 2012.
Zu beachten ist allerdings folgende Sonderregelung: Gemäss Art. 29
Abs. 2 DBA CH-NL sind Art. 26 DBA CH-NL sowie Paragraph XVI des Pro-
tokolls zum Abkommen anwendbar auf Ersuchen, die am oder nach dem
Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens gestellt werden (also gestellt
ab dem 9. November 2011) und welche Informationen betreffen, die sich
auf einen Zeitraum beziehen, der am oder nach dem auf die Unterzeich-
nung des Abkommens folgenden 1. März (also per 1. März 2010) beginnt.
Eine solch rückwirkende Anwendung neuer Amtshilfebestimmungen auf
zurückliegende Steuerperioden ist gemäss höchstrichterlicher Rechtspre-
chung zulässig. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass es sich bei
den Bestimmungen über die Amtshilfe um solche verfahrensrechtlicher Na-
tur handle, welche mit ihrem Inkrafttreten sofort anwendbar seien (BGE
143 II 628 E. 4.3; Urteil des BVGer A-1789/2018 vom 9. November 2018
E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Da das vorliegende Amtshilfeersuchen am 6. Dezember 2017 (und damit
nach dem 9. November 2011) gestellt wurde und die Einkommenssteuer
im Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2016 betrifft (also
einen Zeitraum ab 1. März 2010), ist die Anwendbarkeit des Abkommens
sowie des Protokolls vorliegend gegeben.
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1.2 Weil das Amtshilfeersuchen des BG nach dem 1. Februar 2013 einge-
reicht wurde, richtet sich der Vollzug der Amtshilfe nach dem Bundesgesetz
vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
(Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 StAhiG und
Art. 24 StAhiG e contrario; zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StAhiG
siehe AS 2013 229), soweit das DBA CH-NL keine abweichenden Bestim-
mungen enthält (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG; vgl. zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-846/2018 vom 30. August 2018 E. 1.1.3).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021).
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehö-
ren auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen
Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1
und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 5 und
Art. 19 Abs. 5 StAhiG).
1.4 Die Beschwerdeführenden sind als vom Amtshilfeersuchen betroffene
Personen und Verfügungsadressaten im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m.
Art. 19 Abs. 2 StAhiG durch den angefochtenen Entscheid besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung. Damit sind sie zur Beschwerde berechtigt.
1.5 Nach dem Gesagten ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5
StAhiG) einzutreten.
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verlet-
zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
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2.
2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer-
sachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA CH-NL, welcher im
Wortlaut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung
von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht (vgl.
Botschaft vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppelbesteue-
rungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden, BBl 2010
5787, 5800 zu Art. 26; BGE 143 II 136 E. 5.1.1).
2.2 Gemäss Art. 26 Ziff. 1 DBA CH-NL tauschen die zuständigen Behörden
der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur
Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung
des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten,
ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen
Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit
die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen wi-
derspricht. Der Informationsaustausch ist dabei weder durch Art. 1 DBA
CH-NL (persönlicher Geltungsbereich) noch durch Art. 2 DBA CH-NL
(sachlicher Geltungsbereich) eingeschränkt.
Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts «vo-
raussichtlich erhebliche» Informationen gelten solche, die für den ersu-
chenden Staat notwendig sind, damit eine in diesem Staat steuerpflichtige
Person korrekt besteuert werden kann (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und
BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018
E. 2.3.1).
Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich
sind, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch
in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlau-
ben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern,
deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steu-
erpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Paragraph XVI Bst. c des Proto-
kolls zum Abkommen).
2.3 Gemäss Paragraph XVI Bst. a des Protokolls zum Abkommen besteht
Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren
um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem
innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Be-
schaffung von Informationen ausgeschöpft hat (sog. Subsidiaritätsprinzip).
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Was unter den "üblichen Mitteln" zu verstehen ist, wird im DBA CH-NL
nicht weiter definiert. Aus der Auslegung der fraglichen Bestimmung
nach völkerrechtlichen Regeln (vgl. dazu [statt vieler] Urteil des BVGer
A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 1.4) ergibt sich, dass nicht das
Ausschöpfen "sämtlicher" möglicher Mittel verlangt wird. Vielmehr kann ein
Mittel als nicht mehr "üblich" bezeichnet werden, wenn es dem ersuchen-
den Staat – im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen – einen unverhält-
nismässigen Aufwand verursachen würde oder wenn die Erfolgschancen
als sehr gering einzuschätzen sind. Dem ersuchenden Staat wird somit
eine gewisse Freiheit belassen, um zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt
er ein Amtshilfeersuchen stellen möchte (Urteil des BVGer A-3716/2015
vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts ist die Voraussetzung der Ausschöpfung der im inner-
staatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel allerdings
dann nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige noch Gelegenheit hat,
seine Steuerfaktoren korrekt und spontan zu deklarieren (Urteil des BVGer
A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.3.2.1). Ist hingegen die Frist
zur Abgabe der Steuererklärung abgelaufen und bestehen Zweifel an der
Selbstdeklaration, ist das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt, wenn sich die
Informationen im ersuchten Staat befinden (vgl. Urteil des BVGer
A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.3.2.2; vgl. DANIEL HOLENSTEIN,
in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Internationalen Steu-
errecht, 2015, N. 284 zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens [welcher
inhaltlich mit Art. 26 DBA CH-AT übereinstimmt]). Die Amtshilfe nach
OECD-Standard bezweckt die Übermittlung von Daten zur ordentlichen
Veranlagung bzw. zur Überprüfung der Veranlagung (vgl. BGE 139 II 404
E. 7.2.2). Auch kann einem Staat in der Phase der Überprüfung der Selbst-
deklaration nicht verwehrt werden, mit dem Steuerpflichtigen in Kontakt zu
bleiben bzw. diesen zu befragen, auch wenn bereits ein Amtshilfeersuchen
gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-3716/2015 vom 16. Februar
2016 E. 5.2.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6394/2016 vom 16. Feb-
ruar 2017 E. 2.2.1).
2.4
2.4.1 Art. 26 DBA CH-NL äussert sich nicht dazu, welche Anforderungen
im Einzelnen an ein Amtshilfegesuch zu stellen sind. Hierzu führt aber das
Protokoll zum DBA CH-NL in Paragraph XVI Bst. b aus, dass Einverneh-
men darüber besteht, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates
bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 26 des Abkommens
den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben
zu liefern haben:
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(i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen
Person(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend aus dem Na-
men und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren
Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburts-
datum, Zivilstand oder Steuernummer;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich
der Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom er-
suchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers
der verlangten Informationen.
Während Paragraph XVI Bst. b des Protokolls zum Abkommen wichtige
verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions»
vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i) bis (v) so auszulegen, dass sie
einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern (Paragraph XVI
Bst. c des Protokolls zum Abkommen).
2.4.2 Die am 31. Oktober 2011 abgeschlossene und gleichentags in Kraft
getretene Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Paragraph
XVI Bst. b des Protokolls zum Abkommen (AS 2012 4079), hält in ihrem
3. Absatz Folgendes fest (zum Zusammenspiel des DBA CH-NL inkl. Pro-
tokoll und der Verständigungsvereinbarung im Rahmen der Auslegung vgl.
BGE 143 II 136 E. 5.2.1 f.):
„Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch
entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es handelt sich
nicht um eine «fishing expedition», zusätzlich zu den gemäss Paragraph XVI Bst. b
Unterabsätze (ii)-(iv) des Protokolls verlangten Angaben:
a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert,
wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Na-
mens und der Adresse erfolgen kann; und
b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informa-
tionsinhabers angibt.
Mit den Unterschriften von den beiden zuständigen Behörden ist diese Verständi-
gungsvereinbarung ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens anzuwenden.“
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Seite 9
2.5 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den
massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen allerdings nicht
erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei
tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der
Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und
Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge-
bliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil
des BVGer A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.4; BVGE 2011/14
E. 2). Daher ist gemäss Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde
nicht der strikte Beweis des Sachverhalts zu verlangen, doch muss diese
hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 142 II
161 E. 2.1.1; BGE 139 II 404 E. 9.5; BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1; BGE
125 II 250 E. 5b; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6394/2016 vom
16. Februar 2017 E. 2.3).
2.6 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet sodann der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechts-
missbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem
Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre Public (vgl. Art. 7
StAhiG) – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen
und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Ver-
trauensprinzip; BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteile des BVGer B-1258/2013
vom 24. Juli 2013 E. 4.1 und B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2). Auf die-
sem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dement-
sprechend hat sich die ESTV nicht darüber auszusprechen, ob die im Er-
suchen angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat weder Tat-
noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen oder ihrerseits eine Beweiswür-
digung vorzunehmen. Die ESTV ist vielmehr an die Darstellung des Sach-
verhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensicht-
licher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl.
statt vieler: BGE 128 II 407 E. 5.2.1; Urteile des BVGer A-3275/2018 vom
28. November 2018 E. 2.2 sowie A-4685/2016 vom 22. Dezember 2016
E. 2.5 jeweils mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt für die vom ersuchen-
den Staat abgegebenen Erklärungen. Nur wenn diese sofort entkräftet wer-
den, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. BGE 142 II
161 E. 2.1.3; Urteil des BVGer A-6394/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4).
3.
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob das Amtshilfeersuchen des BD so-
wohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen für die Leis-
tung von Amtshilfe erfüllt.
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3.1 Die Beschwerdeführenden rügen namentlich Folgendes:
3.1.1 Die ersuchende Behörde behaupte, sie habe die Beschwerdeführen-
den erfolglos aufgefordert, Informationen über ihre ausländischen Vermö-
gen zu liefern. Dadurch suggeriere die ersuchende Behörde, sie hätte von
den Beschwerdeführenden konkret Informationen über ihre Kreditkarte
bzw. das bei der X._______ vermutete Konto verlangt. Dies treffe aber
nicht zu. Die niederländischen Steuerbehörden hätten die Beschwerdefüh-
renden nur allgemein nach „ausländischen Vermögenswerten“ gefragt. Da-
bei wäre es den niederländischen Steuerbehörden durchaus möglich ge-
wesen, die Beschwerdeführenden aufzufordern, die Informationen zu der
im Ersuchen genannten Kreditkarte zu liefern. Immerhin hätten sie zumin-
dest den konkreten Verdacht gehabt, dass diese Karte den Beschwerde-
führenden zuzuordnen sei.
3.1.2 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die von der ersu-
chenden Behörde verlangten Informationen würden Steuerperioden betref-
fen, deren Veranlagung bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Die Be-
schwerdeführenden würden daher davon ausgehen, dass die ersuchende
Behörde die Informationen zur Durchführung eines Steuerstrafverfahrens
benötige. Zwar erlaube Art. 26 Abs. 2 DBA CH-NL die Weiterleitung der
Informationen an die Behörden, die mit der Strafverfolgung der unter das
Abkommen fallenden Steuern betraut seien, doch sei umstritten, ob der
ersuchende Staat den Amtshilfeweg beschreiten dürfe, um sich Informati-
onen zu beschaffen, die einzig der Durchführung eines Steuerstrafverfah-
rens dienen würden.
3.1.3 Sodann weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass Amtshilfe
nur für Informationen gewährt werden dürfe, welche den Zeitraum ab
1. März 2010 betreffen. Informationen, welche Vorgänge und Transaktio-
nen vor diesem Datum betreffen würden, seien zu schwärzen.
3.2 Betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführenden ist Folgendes
festzuhalten:
3.2.1 Mit ihrer Rüge, die niederländischen Behörden hätten gegenüber den
Beschwerdeführenden nur allgemein nach ausländischen Vermögenswer-
ten und nicht nach Informationen zu der im Amtshilfeersuchen konkret ge-
nannten Kreditkarte gefragt (E. 3.1.1), vermögen die Beschwerdeführen-
den nicht zu überzeugen. Entgegen ihrer Auffassung ist nämlich nicht von
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Bedeutung, ob die niederländischen Behörden zum Zeitpunkt der Auffor-
derung an die betroffenen Personen, sie mögen ihre ausländischen Ver-
mögenswerte angeben, bereits wusste, dass ein ausländisches Konto be-
steht. Es wäre so oder anders an den betroffenen Personen gewesen, auf
die Frage nach den ausländischen Vermögenswerten korrekt zu antworten
und das zu besagter Kreditkarte gehörende (ausländische) Konto offen zu
legen. Sollten die Beschwerdeführenden mit ihrer Rüge sinngemäss eine
Verletzung des Subsidiaritätsprinzips geltend machen, ist darauf hinzuwei-
sen, dass gemäss anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen im
Grundsatz ohnehin nicht das Ausschöpfen „sämtlicher“ möglicher Mittel
verlangt wäre (E. 2.3). Die ersuchende Behörde hat bestätigt, alle üblichen
Informationsquellen ausgeschöpft zu haben, um die erforderlichen Infor-
mationen einzuholen. Auch ist der Sachverhalt schlüssig dargelegt. Vor
diesem Hintergrund besteht aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauens-
prinzips (E. 2.6) kein Anlass, an den Erklärungen der ersuchenden Be-
hörde zu zweifeln. Nach dem Gesagten wäre im vorliegenden Fall keine
Verletzung des Subsidiaritätsprinzips erkennbar, wenn es denn angerufen
sein sollte.
3.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, im vorliegenden
Fall sei keine Amtshilfe zu leisten, weil davon auszugehen sei, dass die er-
suchende Behörde die Informationen zur Durchführung eines Steuerstraf-
verfahrens benötige, ist ihnen ebenfalls nicht zu folgen. Das Bundesver-
waltungsgericht hat in einem anderen Fall eines niederländischen Amtshil-
feersuchens wohl entschieden, dass die Gewährung von Amtshilfe gemäss
Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL ausgeschlossen sei, wenn das entsprechende
Amtshilfeersuchen einzig zum Zweck der Beschaffung von Informationen
gestellt werde, welche für die Strafverfolgung bzw. die Strafzumessung re-
levant seien (vgl. Urteil des BVGer A-5687/2017 vom 17. August 2018
E. 4.4.4.7 und E. 5.3). Jedoch geht – anders als in besagtem Fall – aus
dem hier zu beurteilenden Amtshilfeersuchen nicht hervor, dass die erfrag-
ten Informationen einzig der Steuerstrafverfolgung dienen sollen. Der BD
legt vielmehr dar, dass das Ersuchen zwecks korrekter Erhebung der Ein-
kommenssteuer gestellt wird (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) und es liegen keine
Indizien vor, die zu Zweifeln an dieser Darstellung führen würden. Damit
greift auch in diesem Punkt das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (E. 2.6)
und steht die Rüge der Beschwerdeführenden der Leistung von Amtshilfe
nicht entgegen.
3.2.3 Betreffend das dritte Vorbringen der Beschwerdeführenden (vgl.
E. 3.1.3) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wie
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von dieser bereits dargelegt, werden im vorliegenden Amtshilfeersuchen
nur Informationen für den Zeitraum zwischen dem 1. März 2010 bis zum
31. Dezember 2016 ersucht (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Entsprechend wer-
den Informationen auf Unterlagen, welche die ESTV von der C._______
AG erhalten hat und welche den Zeitraum vor dem 1. März 2010 betreffen,
geschwärzt. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Vor-
bringen.
Anzumerken ist nur am Rande, dass gemäss bundesverwaltungsgerichtli-
cher Rechtsprechung die Übermittlung von Dokumenten, welche vor dem
zeitlichen Anwendungsbereich des konkret anwendbaren Doppelbesteue-
rungsabkommens datieren, nicht per se unzulässig wäre. Namentlich wä-
ren Kontoeröffnungsunterlagen, welche das Verhältnis zwischen einer
Bank und dem Kunden während dessen Dauer betreffen, bei Erfüllung der
weiteren Voraussetzungen und fortbestehendem Verhältnis auch dann zu
übermitteln, wenn sie vor dem Datum des Beginns des zeitlichen Anwen-
dungsbereichs des konkreten Doppelbesteuerungsabkommens erstellt
worden sind (vgl. Urteile des BVGer A-5694/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.8;
A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 9.2.1; A-4044/2015 vom 16. Februar 2016
E. 3.4.2).
3.3 Andere Gründe, die im vorliegenden Fall gegen eine Gewährung von
Amtshilfe sprechen würden, sind weder geltend gemacht noch sonst er-
sichtlich. Namentlich enthält das vorliegende Ersuchen in formeller Hin-
sicht die erforderlichen Angaben (vgl. E. 2.4.1 f.).
3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
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4.
4.1 Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 3'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE).
5.
Gemäss Art. 83 Bst. h BGG kann dieser Entscheid auf dem Gebiet der in-
ternationalen Amtshilfe in Steuersachen innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz-
licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.
Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
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In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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