B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3556/2018
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst,
Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 4. Juni 2018
feststellte, dass die A._______ GmbH für die Dauer vom 1. Januar 2016
bis 30. November 2016 zwangsweise bei der Stiftung Auffangeinrichtung
BVG angeschlossen war,
dass die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Ver-
fügung mit Eingabe vom 18. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an-
gefochten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und
Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend
auch: Vorinstanz) betreffend Zwangsanschlüsse vor Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbar sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwer-
de zuständig ist,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen
Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, was sie mit Verfügung vom
30. Juli 2018 getan hat,
dass damit Dispositiv-Ziffer I der Verfügung vom 4. Juni 2018 betreffend
den Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG aufgehoben
wurde, jedoch festgehalten wurde, dass die Kosten gemäss Dispositiv-Zif-
fer II der vorgenannten Verfügung geschuldet blieben, und der Beschwer-
deführerin zusätzlich Kosten in Höhe von CHF 450.- für die Wiedererwä-
gungsverfügung auferlegt worden sind,
dass mit Dispositiv-Ziffer II der Verfügung vom 4. Juni 2018 jedoch keine
Kostenauflage verfügt wurde, sondern vielmehr darauf hingewiesen wurde,
dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im
Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen, welche zusammen mit
dem Kostenreglement integrierende Bestandteile der Verfügung bildeten,
ergeben würden,
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dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Beschwerde im Hauptpunkt als durch Wiedererwägung gegen-
standslos geworden abzuschreiben ist, jedoch betreffend Kostenauflage in
der Wiederwägungsverfügung zu entscheiden ist,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ (fortan: SVA
[…]) die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Januar 2018 darüber
informierte, dass die Beschwerdeführerin die Anfrage betreffend Anschluss
an eine Vorsorgeeinrichtung nicht korrekt beantwortet habe und durch die
Vorinstanz ein Anschluss zu prüfen sei,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Februar 2018 und 19. März 2018
die C._______ Sammelstiftung (Sammelstiftung) anfragte, ob ein An-
schluss mit der Beschwerdeführerin bestehe und darum bat, ihr eine Kopie
der (allfälligen) Anschlussvereinbarung einzureichen,
dass die Sammelstiftung der Vorinstanz am 22. März 2018 eine Kopie der
ab 1. Dezember 2016 gültigen Anschlussvereinbarung mit der Beschwer-
deführerin zukommen liess,
dass die Vorinstanz in der Folge die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 23. März 2018 dazu aufforderte, ihr bis 22. Mai 2018 mitzuteilen, bei
welcher Vorsorgeeinrichtung sie vom 1. Januar 2016 bis 30. November
2016 angeschlossen gewesen sei, oder für den Fall, dass sie in dieser Zeit
kein versicherungspflichtiges Personal beschäftigt habe, ihr bis zum
22. Mai 2018 eine entsprechende Bestätigung der zuständigen AHV-Aus-
gleichskasse einzureichen,
dass die eingeschriebene Sendung vom 23. März 2018 seitens der
Beschwerdeführerin zwar abgeholt, innert der angesetzten Frist bei der
Vorinstanz jedoch keine Unterlagen eingegangen sind,
dass die Vorinstanz gestützt hierauf am 4. Juni 2018 für die Dauer vom
1. Januar 2016 bis 30. November 2016 einen befristeten Zwangsanschluss
verfügungsweise feststellte,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vom 18. Juni
2018 ausführte, dass sie im hier relevanten Zeitraum kein BVG-pflichtiges
Personal beschäftigt habe, ihr bei der Lohndeklaration für das Jahr 2016
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ein Fehler unterlaufen sei und sie die SVA (…) um eine Korrektur der
Lohndeklaration gebeten habe,
dass hierauf die SVA (...) der Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Juni 2018
mitteilte, dass ihre Meldung vom 22. Januar 2018 hinfällig sei, da die
Beschwerdeführerin erst ab 1. Dezember 2016 BVG-pflichtiges Personal
beschäftigt habe, hierfür ein Anschluss bei der Sammelstiftung bestehe
und für das Jahr 2016 eine Korrektur vorgenommen worden sei,
dass deshalb der seitens der Vorinstanz verfügte befristete
Zwangsanschluss von dieser in Wiedererwägung zu ziehen war,
dass die Beschwerdeführerin innert der von der Vorinstanz angesetzten
Frist die Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse, wonach sie
in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30. November 2016 kein BVG-pflichtiges
Personal beschäftigt habe, nicht einreichte, sondern diese erst im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens erwirkt und dem Bundesverwaltungsgericht
nachgereicht hat,
dass die Vorinstanz den Zwangsanschluss nach vorgängiger Androhung
gestützt auf die Sach- und Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt zu Recht
verfügungsweise festgestellt hat und es sich unter diesen Umständen
grundsätzlich rechtfertigt, dass sie der Beschwerdeführerin die Kosten für
die Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses sowie für die
verfügte Wiedererwägung auferlegen möchte,
dass die Kosten für die Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlus-
ses mit der ursprünglichen Verfügung vom 4. Juni 2018 zwar, wie erwähnt,
formell nicht ausdrücklich festgelegt und auferlegt wurden,
dass jedoch aus den Erwägungen und dem Kostenreglement, auf welches
darin und im Dispositiv verwiesen wird, klar hervorgeht, dass der Be-
schwerdeführerin insgesamt CHF 825.- (CHF 450.- für die Verfügung und
CHF 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses) in Rechnung ge-
stellt werden,
dass sich die Höhe dieser Verfahrenskosten und auch jener der verfügten
Wiedererwägung nach konstanter Rechtsprechung als reglementskonform
und gerechtfertigt erweisen,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit sie nicht durch Wie-
dererwägung gegenstandslos geworden ist,
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dass die Verfahrenskosten regelmässig der unterliegenden Partei auferlegt
werden, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden kön-
nen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass es sich rechtfertigt, der Beschwerdeführerin, welche das vorliegende
Verfahren und die vorinstanzlichen Verfügungen veranlasst hat, die Verfah-
renskosten aufzuerlegen, wobei mit Bezug auf deren Höhe zu berücksich-
tigen ist, dass sich das Rechtsmittel aufgrund der vorinstanzlichen Wieder-
erwägung mit geringerem als erwartetem Aufwand erledigen lässt (vgl.
auch Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]),
dass es demnach angemessen erscheint, die Kosten für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht auf CHF 400.- festzusetzen und dass der Be-
schwerdeführerin demzufolge der Restbetrag des von ihr einbezahlten
Kostenvorschusses (CHF 800.-) in Höhe von CHF 400.- zurückzuerstatten
ist,
dass weder der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch der
Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwä-
gung gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 400.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von CHF 800.- entnom-
men. Der Restbetrag von CHF 400.- wird der Beschwerdeführerin zurück-
erstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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