B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3567/2013
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ AG,
…,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes Säuberli,
Nordstrasse 19, 8006 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung.
A-3567/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Im Nachgang zu einer Mehrwertsteuerkontrolle bei der X._______ AG
(nachfolgend: Steuerpflichtige) für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis
zum 31. März 1997 erliess die ESTV die Ergänzungsabrechnung (EA)
Nr. … vom 13. Juni 1997. Demnach schuldete ihr die Steuerpflichtige
Mehrwertsteuern im Umfang von Fr. 289'269.--.
B.
Mit Entscheid vom 17. Oktober 2002 hielt die ESTV an ihrer EA Nr. …
vom 13. Juni 1997 fest.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Steuerpflichtige am 24. Oktober 2002
Einsprache. Den Eingang der Einsprache bestätigte die ESTV mit
Schreiben vom 31. Oktober 2002.
D.
Am 7. März 2007 mahnte die ESTV den ausstehenden Steuerbetrag von
Fr. 289'269.--. Mit Schreiben vom 30. April 2007 schlug die Steuerpflichti-
ge eine Verrechnung des Betrages von Fr. 289'269.-- mit ihren Vorsteuer-
guthaben vor. Dieser Verrechnung stimmte die ESTV mit Schreiben vom
9. Mai 2007 zu. Sie verrechnete das Vorsteuerguthaben der Beschwerde-
führerin mit ihrer Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin. Diese
Forderung bestand aus den genannten Fr. 289'269.-- plus mittlerweise
angefallenen Verzugszinsen in Höhe von Fr. 143'403.--.
E.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 verlangte die Beschwerdeführerin
von der ESTV die Behandlung ihrer Einsprache vom 24. Oktober 2002
(oben Bst. C). Da sich seit dem 9. Mai 2007 in dieser Sache nichts mehr
getan habe, sei die Steuerforderung für die Abrechnungsperioden vom
1. Januar 1995 bis 31. März 1997 verjährt und der zu Unrecht bezahlte
Steuerbetrag (Fr. 289'269.-- zuzüglich Zins von Fr. 143'403.--) zurückzu-
zahlen.
F.
Den Eingang eines weiteren Schreibens der Steuerpflichtigen vom
19. März 2013 bestätigte die ESTV am 27. März 2013. Ein neuerliches
Schreiben der Steuerpflichtigen vom 6. Juni 2013 blieb unbeantwortet,
weshalb die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführende) am
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21. Juni 2013 Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhob. Sie beantragt, die ESTV sei zu verpflichten, die Ein-
sprache vom 24. Oktober 2002 umgehend zu behandeln – unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2013 beantragt die ESTV, die Be-
schwerde als gegenstandslos abzuschreiben resp. abzuweisen. Sie hält
dafür, die Steuerforderung sei mangels Unterlagen, die das Gegenteil
bewiesen, zum Zeitpunkt der Verrechnung bereits verjährt gewesen,
weshalb die Beschwerdeführerin eine Nichtschuld bezahlt habe. Ein Ein-
spracheentscheid könne nicht mehr ergehen und ein formeller Abschrei-
bungsbeschluss würde der Beschwerdeführerin nichts nützen. Sie mut-
masst, es dürfte der Beschwerdeführerin letztlich um die Rückerstattung
bisher nicht ausbezahlter Vorsteuerguthaben gehen.
In einem vom gleichen Tag datierten Brief an die Beschwerdeführerin hält
die ESTV zudem fest, das Guthaben werde der Beschwerdeführerin zu-
züglich des gesetzlich geschuldeten Vergütungszinses zurückerstattet.
H.
In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2013 interpretiert die Beschwerdefüh-
rerin die Vernehmlassung und den Brief der ESTV dahingehend, dass
diese die Fr. 289'269.-- zuzüglich des bezahlten Verzugszinses von
Fr. 143'403.-- plus Zinsen ab dem 30. Mai 2007 zurückerstatten werde.
Daher sei die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen, was im
Rahmen eines Abschreibungsentscheids ergehen könne.
I.
Mit Stellungnahme vom 29. Juli 2013 hält die ESTV an ihrer Vernehmlas-
sung fest. Sie führt aus, die Verfügung über eine Nichtschuld habe als
nichtig gegolten, weshalb sie keine Rechtswirkungen habe entfalten kön-
nen und ein materiell-rechtlicher Einspracheentscheid nicht möglich ge-
wesen sei. Allerdings sei das Bundesgericht inzwischen von der blossen
Anfechtbarkeit einer solchen Verfügung ausgegangen. Sinngemäss hält
die ESTV dafür, spätestens im Oktober 2007 (und damit fünf Jahre nach
dem Entscheid vom 17. Oktober 2002) sei die Steuerforderung verjährt
gewesen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit sie entscheidwe-
sentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die
Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer
Verfügung ist gemäss Art. 46a und Art. 50 Abs. 2 VwVG jederzeit zuläs-
sig. Anfechtungsobjekt der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist das un-
rechtmässige Verzögern, mithin das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung
im Sinn von Art. 5 VwVG. Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungs-
und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist, dass die Rechtsuchende zuvor
ein Begehren um Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde
gestellt bzw. bei Verzögerung dieses wiederholt hat, bevor sie eine Be-
schwerde einreicht, und dass ein Anspruch auf Erlass einer solchen Ver-
fügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine
Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungs-
form zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person
nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung in jenem Verfahren,
betreffend welches die Rechtsverzögerung geltend gemacht wird, bean-
spruchen kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6471/2009 vom
2. März 2010 E. 3; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 5.20; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Ba-
sel/Genf 2013, Rz. 1300, 1302 und 1306 ff.). Auch im Rechtsverweige-
rungs- bzw. Rechtsverzögerungsverfahren muss die beschwerdeführende
Person ein aktuelles Rechtsschutzinteresse haben. An einem solchen
fehlt es insbesondere dann, wenn die zum Entscheid verpflichtete Behör-
de in der Sache entscheidet (FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009
[nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 46a N. 6). Beschwerdeinstanz ist
jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss
ergangen wäre (siehe auch BVGE 2008/15 E. 3).
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Seite 5
1.1.2 Ein förmliches Rechtsmittel – wozu eine Einsprache gehört – ist in
Form eines Prozess- oder Sachurteils zu erledigen (ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1742; vgl. PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER,
Droit administratif, Bd. 2, 3. Aufl., Bern 2011, Ziff. 2.2.1.2 S. 216). Das
Verfahren fällt – selbst bei Gegenstandslosigkeit – nicht unmittelbar dahin
(für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht MOSER/
BEUSCH/KEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.224). Mit anderen Worten besteht in
einem solchen Verfahren ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung (vgl.
zuvor E. 1.1.1). Ist eine Verfügung nichtig, ist auf ein Rechtsmittel gegen
diese Verfügung nicht einzutreten, jedoch im Dispositiv die Nichtigkeit der
Verfügung festzustellen (BGE 136 II 415 E. 3.3, BGE 132 II 342 E. 2.3 mit
weiteren Hinweisen; BVGE 2008/59 E. 4.3).
1.1.3 Laut Art. 58 Abs. 1 VwVG hat die Vorinstanz die Möglichkeit, die
angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung
zu ziehen und diese aufgrund neuer Tatsachen oder besserer Erkenntnis
im Sinn der beschwerdeführenden Partei abzuändern. In diesem Fall tritt
die neue Verfügung an die Stelle der ursprünglichen, weshalb das Be-
schwerdeverfahren insoweit als gegenstandslos abzuschreiben ist, als
die Vorinstanz den Anträgen der beschwerdeführenden Partei in der neu-
en Verfügung entsprochen hat (Art. 58 Abs. 3 VwVG; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4956/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.2.3,
A-1214/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 3.1.2; ANDREA PFLEIDERER, in: Pra-
xiskommentar, Art. 58 N. 48 und 52; AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/
Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008 [nachfolgend: VwVG-
Kommentar], Art. 58 N. 1; REGINA KIENER, in: VwVG-Kommentar, Art. 54
N. 18).
1.1.4 Bei Gutheissung einer Rechtsverzögerungs- bzw. -verweigerungs-
beschwerde ist die Sache mit der Anweisung, darüber zu entscheiden, an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine andere Möglichkeit, den rechtmäs-
sigen Zustand herzustellen, gibt es grundsätzlich nicht; insbesondere darf
das Gericht – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen –
nicht anstelle der das Recht verweigernden Behörde entscheiden, wür-
den dadurch doch der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rech-
te der am Verfahren Beteiligten verletzt (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 1312; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.25 und 5.30).
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1.2
1.2.1 Der Einspracheentscheid der ESTV auf dem Gebiet der Mehrwert-
steuern ist vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 VGG i.V.m.
Art. 5 VwVG und Art. 33 VGG). Dieses ist deshalb für die vorliegende
Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig (oben E. 1.1.1).
1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat sich mehrfach um den Erlass einer Ver-
fügung (konkret: eines Einspracheentscheids) bemüht (Sachverhalt
Bst. E und F) und der Entscheid ist noch nicht ergangen (oben E. 1.1.1).
Die Beschwerde wurde formgerecht erhoben (Art. 52 VwVG).
1.2.3 Damit bleibt betreffend Eintretensvoraussetzungen zu klären,
– ob die ESTV verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln (da-
zu E. 2.1), wobei sich diese Frage nur stellt, weil die ESTV der
Auffassung ist, keinen Einspracheentscheid mehr erlassen zu
können;
– ob die Beschwerdeführerin (noch) ein aktuelles und praktisches
Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung oder
Rechtsverweigerung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG; dazu E. 2.2),
insbesondere im Hinblick darauf, dass die ESTV der Be-
schwerdeführerin zugesichert hat, ihr einen Betrag auszuzah-
len (vgl. Sachverhalt Bst. G) und dass beide Parteien unter an-
derem beantragen, das Verfahren sei abzuschreiben (Sachver-
halt Bst. G und H).
2.
2.1
2.1.1 Die ESTV ist der Meinung, sie könne die Einsprache der Beschwer-
deführerin vom 24. Oktober 2002 nicht mehr in sinnvoller Weise beant-
worten. So führt sie in der Vernehmlassung vom 4. Juli 2013 aus, für den
Entscheid vom 17. Oktober 2002 wäre ab dem 17. Oktober 2007 ein Ein-
spracheentscheid nicht mehr möglich. Auch ein formeller Abschreibungs-
beschluss sei nicht mehr möglich, weil damit lediglich das Einsprachever-
fahren und gleichzeitig die Einsprache als gegenstandslos erklärt würde,
was kaum beabsichtigt sei.
2.1.2 Ein formell eröffnetes Verfahren ist mit einem Entscheid abzu-
schliessen (oben E. 1.1.2). Unbestritten ist, dass Einsprachen von Steu-
erpflichtigen im Bereich der Mehrwertsteuer mit einem Einspracheent-
scheid zu erledigen sind (vgl. zur Einsprache: Art. 64 des Bundesgeset-
zes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS
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2000 1300] bzw. Art. 83 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September
1999 [MWSTG, SR 641.20]). Die ESTV vermag denn auch nicht darzu-
tun, weshalb dem im vorliegenden Fall nicht so sein sollte. Ihre Behaup-
tung, dass ein Einspracheentscheid fünf Jahre nach Erlass der Verfü-
gung, gegen welche die Einsprache eingelegt wurde, nicht mehr möglich
sein soll («[…] wäre für den Entscheid vom 17. Oktober 2002 ohnehin […]
ab dem 17. Oktober 2007 ein Einspracheentscheid gar nicht mehr mög-
lich»), erklärt sie nicht in nachvollziehbarer Weise. Ob die Forderung, die
sich aus der Verfügung ergibt, verjährt ist (wovon die ESTV mittlerweile
ausgeht; vgl. Sachverhalt Bst. G und I) oder nicht, ist jedenfalls für diese
Frage irrelevant. Erweist sich die Forderung tatsächlich als verjährt, ist
dies – sofern die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind – im Einspra-
cheentscheid festzuhalten. Der ursprüngliche Entscheid ist dann ersatz-
los (oder im Umfang des verjährten Teils der gesamten Forderung) auf-
zuheben. Die ESTV selbst hält in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2013
fest, die Verjährung müsse mittels Anfechtung geltend gemacht werden
(Sachverhalt Bst. I). Demnach hat anschliessend auch ein Entscheid zu
ergehen (oben E. 1.1.2). Hält die ESTV ihren Entscheid vom 17. Oktober
2002 für nichtig (vgl. Sachverhalt Bst. I), hat sie auf die Einsprache hin
einen Nichteintretensentscheid (und damit einen Prozessentscheid) zu
fällen und die Nichtigkeit des ursprünglichen Entscheids im Dispositiv
festzuhalten (oben E. 1.1.2). Immerhin ist der ESTV zuzustimmen, dass
im Fall der Nichtigkeit einer Verfügung ein «materiell-rechtlicher Einspra-
cheentscheid» nicht möglich ist. Selbst wenn sie nicht in der Sache ent-
scheiden kann, hat die ESTV aber durchaus die Möglichkeit, einen Pro-
zessentscheid zu fällen. Allerdings ist es – trotz des soeben Ausgeführ-
ten – im Rahmen der Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbe-
schwerde nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, der ESTV vorzu-
schreiben, wie sie das Verfahren abzuschliessen hat (Prozess- oder
Sachentscheid; oben E. 1.1.4).
2.2
2.2.1 Damit ist auf das Interesse der Beschwerdeführerin am Erlass eines
Einspracheentscheids einzugehen, hat doch die ESTV in der Vernehm-
lassung erklärt, sie werde der Beschwerdeführerin einen Betrag zurück-
zahlen. Die ESTV beantragt daher dem Bundesverwaltungsgericht, das
Verfahren abzuschreiben. Sie ist der Auffassung, dem Begehren der Be-
schwerdeführerin mit der Bezahlung des Betrages zu entsprechen. Diese
wiederum beantragt die Abschreibung des Verfahrens, weil sie ebenfalls
davon ausgeht, ihr Ziel erreicht zu haben. Mit dieser Annahme gehen
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Seite 8
beide – unter der einzig massgebenden (prozess)rechtlichen Betrach-
tung – aber fehl (vgl. nachfolgend).
2.2.2 Abgesehen davon, dass sich höchstens aus dem Kontext ergibt,
dass mit dem «Guthaben» die von der Beschwerdeführerin seinerzeit ver-
rechnungsweise gezahlten Fr. 289'269.-- plus Zinsen von Fr. 143'403.--
gemeint sein müssen (der Betrag wird in keiner der Eingaben der ESTV
explizit festgehalten), muss ein Rechtsgrund für diese Zahlung vorliegen,
denn ohne einen solchen darf die ESTV keine Zahlungen vornehmen.
Trifft die Auffassung der ESTV, das Vorsteuerguthaben der Beschwerde-
führerin sei mit einer Nichtschuld verrechnet worden, zu, würde dies tat-
sächlich dazu führen, dass die Forderung der Beschwerdeführerin über
das Vorsteuerguthaben nie erfüllt worden ist (vgl. CORINNE ZELLWEGER-
GUTKNECHT, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schwei-
zerischen Privatrecht, Das Obligationenrecht, Bd. VI, 1. Abt., 7. Teilband,
2. Unterteilband, Verrechnung, Bern 2012, Art. 120 Rz. 11 ff.).
2.2.3 Die ESTV hält jedoch nirgends formell fest, dass die Mehrwertsteu-
erforderung für die Steuerperioden vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1997
verjährt sei, bzw. dass der Entscheid vom 17. Oktober 2002 nichtig sei
und dass die aus Vorsteuerüberhängen herrührende Forderung der Be-
schwerdeführerin demnach im Jahr 2007 mit einer Nichtschuld der Be-
schwerdeführerin gegenüber der ESTV verrechnet worden sei, weshalb
sie nie erfüllt worden sei. Eine entsprechende Bemerkung in der Ver-
nehmlassung – wie dies vorliegend der Fall ist – genügt dazu nicht, wenn
der Entscheid mit Einsprache angefochten wurde. Die ESTV hat insbe-
sondere nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihren Entscheid in
Wiedererwägung zu ziehen (oben E. 1.1.3). Damit bleibt für die Be-
schwerdeführerin eine Rechtsunsicherheit bestehen, weil der Rechts-
grund für die zugesicherte Zahlung der ESTV nicht feststeht (zuvor
E. 2.2.2). Die ESTV hat somit eine formelle Verfügung (nämlich den Ein-
spracheentscheid) zu erlassen, um die entsprechende Rechtsunsicher-
heit für die Beschwerdeführerin zu beseitigen. Dass diese sich mögli-
cherweise – auch dies kann hier offengelassen werden – nach den Ein-
gaben der ESTV im vorliegenden Verfahren auf Vertrauensschutz berufen
könnte, genügt nicht.
2.2.4 Faktisch mag die ESTV Recht haben, wenn sie annimmt, der Be-
schwerdeführerin ginge es wohl eher um die Auszahlung der Vorsteuer-
guthaben (vgl. Sachverhalt Bst. D, vgl. auch E. 2.2.2). Juristisch aber ist
die Auszahlung des entsprechenden Betrages allenfalls die Folge, nicht
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Seite 9
aber der Grund der Beschwerde. Damit hat die Beschwerdeführerin nach
wie vor ein praktisches und aktuelles Interesse an der Behandlung ihrer
Einsprache vom 24. Oktober 2002.
2.2.5 Auf die widersprüchlichen Anträge der Parteien, die zwar beide die
Abschreibung des Verfahrens, dann aber doch die Abweisung bzw. Gut-
heissung der Beschwerde beantragen (Sachverhalt Bst. G und H), muss
unter diesen Umständen nicht eingegangen werden.
2.3 Nach dem Gesagten ist es der ESTV – entgegen ihrer Auffassung –
möglich, einen Einspracheentscheid zu fällen (E. 2.1). Zudem hat die Be-
schwerdeführerin nach wie vor ein Interesse an einem solchen (E. 2.2).
Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen vorliegend erfüllt sind
(oben E. 1.2), ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin erhob am 24. Oktober 2002 Einsprache ge-
gen den Entscheid der ESTV vom 17. Oktober 2002 (Sachverhalt Bst. B
und C). Die Gründe, die die ESTV vorbringt, weshalb sie bis anhin keinen
Einspracheentscheid fällte, verfangen – wie gezeigt – nicht, weshalb sie
bis heute grundlos nicht entschieden hat. Dass die Zeit seit dem
24. Oktober 2002 bis heute nicht mehr als angemessen bezeichnet wer-
den kann, bedarf keiner näheren Erläuterung. Der ESTV ist jedoch zugu-
te zu halten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Brief vom 30. April
2007, in dem sie implizit die Verrechnung der Forderungen vorschlug
(Sachverhalt Bst. D), nicht zur Klärung der Lage und damit zur Beschleu-
nigung des Verfahrens beitrug. Zu erwähnen bleibt, dass die Kontrolle
des verrechneten Vorsteuerguthabens im Jahr 2011, die von den Parteien
mehrfach erwähnt wird, hier nichts zur Sache tut.
3.2 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist im Sinn der Erwägungen gut-
zuheissen und die ESTV anzuweisen, die Einsprache der Beschwerde-
führerin vom 24. Oktober 2002 unverzüglich an die Hand zu nehmen und
einen formellen Einspracheentscheid zu erlassen (oben E. 1.1.2). Ob und
falls ja, inwiefern ein solcher Einspracheentscheid durch die in der Ver-
nehmlassung und dem Brief der ESTV vom 4. Juli 2013 (Sachverhalt
Bst. G) sowie der Stellungnahme vom 29. Juli 2013 (Sachverhalt Bst. I)
geäusserte Ansicht der ESTV präjudiziert sein könnte, ist vorliegend nicht
zu prüfen (oben E. 1.1.4).
A-3567/2013
Seite 10
4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keine Verfah-
renskosten zu tragen. Der ESTV sind ebenfalls keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der dem Bundesverwaltungs-
gericht einbezahlte Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'000.-- ist der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent-
scheids zurückzuerstatten.
Die ESTV hat der obsiegenden Beschwerdeführerin die ihr erwachsenen
notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die
Beschwerdeführerin reichte für das vorliegende Beschwerdeverfahren am
12. Juli 2013 eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 2'225.--
(inkl. Mehrwertsteuer) ein. Der verrechnete Stundenansatz für die anwalt-
liche Vertretung entspricht den Vorgaben von Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE.
Die Parteikosten erweisen sich zudem als notwendig und angemessen im
Sinn von Art. 7 ff. VGKE, da sie zur sachgerechten und wirksamen
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Da-
mit hat die ESTV der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in
Höhe der beantragten Fr. 2'225.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-3567/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird im Sinn der Erwägungen gut-
geheissen. Die ESTV wird angewiesen, die Einsprache der Beschwerde-
führerin vom 24. Oktober 2002 unverzüglich an die Hand zu nehmen und
einen Einspracheentscheid zu fällen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben. Der Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die ESTV wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung in Höhe von Fr. 2'225.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Stel-
lungnahme der Vorinstanz vom 29. Juli 2013 inkl. Beilage)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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