A-358/2009
Abtei lung I
A-358/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Beat Forster, Richter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiber Mario Vena.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Philipp Perren,
Beschwerdeführerin,
gegen
Unique (Flughafen Zürich AG),
Postfach, 8058 Zürich,
Vorinstanz,
sowie
1. B._______,
vertreten durch Rechtsanwalt LL.M Daniel Maritz,
2. C._______,
3. D._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Regula
Dettling-Ott,
4. E._______,
Vereinigtes Königreich,
vertreten durch die "Joint Administrators" Jane Moriarty
und Myles Halley, KPMG LLP, London,
Beigeladene.
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
A-358/2009
Verantwortlichkeit.
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Gegenstand
A-358/2009
Sachverhalt:
A.
Das Flugzeug (...) der A._______ kollidierte am (...) auf einem Rollweg
(Taxiway, TWY) des Flughafens Zürich mit einem Gepäckwagen (...)
der C._______. Durch die Kollision wurden die Eintritts- und die
Unterkante des linken Flugzeugflügels samt linkem Querruder
beschädigt. Der verantwortliche Pilot (Kommandant) von A._______
gab beim Erstellen des Schadensrapports zu Protokoll, nach dem
Einbiegen in das gerade Stück des TWY (...) hinter dem Standplatz
(...) habe er eine Bewegung um die Hochachse beziehungsweise
einen Stoss bemerkt. Für diesen Stoss sei keine Ursache erkennbar
gewesen, weshalb er mit dem Flugzeug weitergerollt sei. Zum
Zeitpunkt der Kollision sei ein Flugzeug der Fluggesellschaft
E._______ vom Standplatz (...) weggerollt. Der "Blast" (verkürzte Form
von "Jetblast", englisch für den Luftstrahl der Triebwerke von Luftfahr-
zeugen und dessen Schubwirkung) beim Anrollen dieses Flugzeugs
müsse den Gepäckwagen in Bewegung gesetzt haben.
B.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 teilte A._______ Unique (Flugha-
fen Zürich AG) mit, dass sie diese als Halterin des Flughafens Zürich
für den ihr bei der Kollision vom (...) entstandenen Schaden
vollumfänglich haftbar mache, und bekräftigte dies in der Folge in
weiteren Schreiben. Unique lehnte ihre Haftung ab.
Am 5. September 2008 reichte A._______ bei Unique ein Begehren
auf Schadenersatz gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. März 1958
über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglie-
der und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz; VG, SR 170.32) in der
Höhe von Fr. 344'228.-- ein. Zusätzlich verlangte sie von Unique Zins
zu 5% ab Verfalltag auf folgenden Beträgen: auf Fr. 25'007.-- (provi-
sorische Reparatur) und Fr. 81'405.-- (für den damit zusammenhän-
genden Nutzungsausfall) seit (...), auf Fr. 81'990.-- (definitive
Reparatur) seit (...), auf Fr. 105'826.-- (Nutzungsausfall) seit (...) sowie
auf Fr. 50'000.-- (Flugzeugminderwert) seit (...). Ferner beantragte sie,
es seien ihr mit Bezug auf den fraglichen Zeitpunkt Aufzeichnungen
des Vorfeldradars und des Funksprechverkehrs sowie allfällige
Aufzeichnungen von Kameras herauszugeben.
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Zur Begründung des Begehrens machte A._______ geltend, Unique
habe entgegen ihren Verpflichtungen aus Gesetz und flughafenei-
genen Regelungen nicht dafür gesorgt, dass der Flughafen Zürich so
ausgestaltet, organisiert und geführt sei, dass ein sicherer und
geordneter Luftfahrzeugrollverkehr stets gewährleistet sei. Die Haftung
beruhe aber nicht nur auf dieser Unterlassung, sondern auch auf
aktivem Tun von Unique, habe sie (bzw. ihre Bodenverkehrsleitstelle
[Apron Control] und Vorfeldaufsicht) doch durch entsprechende,
unkoordinierte Rollanweisungen bewirkt, dass sich das Flugzeug von
A._______ zu einem Zeitpunkt dem Standplatz (...) genähert habe, als
das Flugzeug von E._______ für den Flug (...) der D._______ die
Freigabe erhalten habe, von ebendiesem Standplatz wegzurollen.
Unique hätte es in der Hand gehabt, das Flugzeug von A._______
anhalten und warten zu lassen, bis das Flugzeug von E._______
weggerollt wäre, beziehungsweise diesem Flugzeug das Wegrollen
erst zu erlauben, nachdem das Flugzeug von A._______ hinter dem
Standplatz (...) vorbeigerollt gewesen wäre.
C.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 wies Unique das Begehren von
A._______ auf Schadenersatz ab.
Unique führte zur Begründung aus, der genaue Hergang des Zusam-
menstosses vom (...) habe nicht restlos geklärt werden können. Der
Gepäckwagen scheine sich aus nicht restlos geklärten Gründen in
Bewegung gesetzt zu haben (in Frage kämen defekte Bremsen, eine
ungenügende Sicherung und/oder der Jetblast aufgrund eines
ungenügenden Sicherheitsabstands zu einem [an]rollenden Flugzeug
bzw. eines übermässigen Schubs durch ein [an]rollendes Flugzeug).
Der Gepäckwagen stamme mit ziemlicher Sicherheit vom Standplatz
(...), wo zur fraglichen Zeit ein Flug von D._______, ausgeführt mit
einem Flugzeug von E._______, durch die B._______ abgefertigt
worden sei.
Die Haftung eines Flughafenhalters nach Verantwortlichkeitsgesetz
setze ein widerrechtliches Verhalten (Tun oder Unterlassen) voraus,
das zum Schaden einen adäquaten Kausalzusammenhang aufweise.
Der Flughafenhalter habe nicht automatisch für jedes Verhalten von
Dritten auf seinem Gebiet einzustehen, wie dies A._______
anzunehmen scheine. Vorliegend hätten sich weder Apron Control
noch die Vorfeldaufsicht pflichtwidrig verhalten, dies selbst dann nicht,
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wenn davon ausgegangen würde, dass diesen Organen eine allge-
meine polizeiliche Schutzpflicht zukomme. Es fehle bereits an einem
schadenverursachenden Verhalten von Unique. Entsprechend dräng-
ten sich weitere Überlegungen zum genauen Hergang des Unfalls
nicht auf. A._______ sei aber jedenfalls ein erhebliches Selbstver-
schulden entgegenzuhalten.
Mit Bezug auf die von A._______ beantragte Herausgabe bestimmter
Aufzeichnungen hielt Unique fest, ihre Zuständigkeit beschränke sich
auf die Beurteilung der streitigen Schadenersatzansprüche, weshalb
für das "Editionsbegehren" in ihrem Verfahren kein Raum bestehe.
Selbst wenn aber auf das Begehren eingegangen würde, müsste es
abgewiesen werden, da die verlangten Daten gar nicht vorhanden (Ka-
meraufzeichnungen des fraglichen Bereichs) beziehungsweise nicht
geeignet seien, den Sachverhalt weiter aufzuklären (Aufzeichnungen
des Vorfeldradars und des Funksprechverkehrs).
D.
Gegen diesen Entscheid von Unique (Vorinstanz) führt A._______
(Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. Januar 2009 Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene
Verfügung vom 2. Dezember 2008 sei aufzuheben, und die Vorinstanz
sei zu verpflichten, die von der Beschwerdeführerin mit Begehren vom
5. September 2008 geltend gemachte Schadenersatzforderung im
Umfang von Fr. 344'228.-- zuzüglich Zins zu begleichen.
Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, Unique sei zur Ge-
währleistung eines sicheren Flughafenbetriebs verpflichtet und trage
insbesondere die Verantwortung für einen sicheren, raschen und
geordneten Luftfahrzeugrollverkehr sowie für die Überwachung der
Hindernisfreiheit von Rollzonen und Luftfahrzeugabstellflächen. Apron
Control obliege die Koordination des Roll- und Abstellverkehrs auf dem
Vorfeld des Flughafens. Der Schaden am Flugzeug der Beschwerde-
führerin sei adäquat kausal durch den rollenden Gepäckwagen be-
ziehungsweise die Rollfreigabe von Apron Control verursacht worden.
Es habe sich ein "quasi typischer Schadensfall" ereignet, den zu ver-
hindern gerade die explizite Aufgabe von Unique gewesen sei.
Ein Selbstverschulden der Beschwerdeführerin oder Drittverschulden
anderer Personen, das derart grob und intensiv beziehungsweise aus-
serhalb des normalen Geschehens und unsinnig wäre, dass der adä-
quate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Vorinstanz
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und dem eingetretenen Schaden als unterbrochen zu betrachten wäre,
mache diese nirgends auch nur ansatzweise geltend.
E.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 reichte die Vorinstanz ihre Ver-
nehmlassung ein. In der Hauptsache beantragt sie die Abweisung der
Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um die
Beiladung von B._______, C._______, D._______ und E._______
sowie um die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum
Entscheid in einem parallelen Zivilverfahren. Die Beschwerdeführerin
habe nämlich am (...) bei den Behörden des Kantons Zürich ein
Sühnbegehren gestellt und versuche damit, in der Sache auch zivil-
rechtlich gegen die Vorinstanz sowie die beizuladenden Gesellschaf-
ten vorzugehen. Überdies seien beide Verfahren inhaltlich miteinander
zu koordinieren. Der Vorinstanz (sie selbst bezeichnet sich als "Be-
schwerdegegnerin") sei schliesslich zulasten der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung zuzusprechen.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 erklärt die Beschwerde-
führerin, sie verzichte "im Interesse der Prozessökonomie" auf die
Einreichung einer "formellen Replik" und halte an der materiellen
Begründung der Beschwerde vom 19. Januar 2009 vollumfänglich fest.
Der Sistierungsantrag der Vorinstanz ("Beschwerdegegnerin") sei
abzuweisen, und das Verfahren sei unverzüglich und ohne Beiladung
Dritter weiterzuführen und abzuschliessen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2009 wies die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Sistierungs-
antrag der Vorinstanz ab. B._______, C._______ sowie D._______
wurden als Beigeladene 1–3 ins Beschwerdeverfahren einbezogen
und aufgefordert, sich innert angesetzter Frist zur Hauptsache zu
äussern und dabei insbesondere näher auszuführen, ob
beziehungsweise inwiefern sie am Vorfall vom (...) beteiligt gewesen
seien. Von einer Beiladung von E._______ wurde dagegen einstweilen
abgesehen, was damit begründet wurde, bei E._______ handle es
sich nach übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin
und der Vorinstanz lediglich um die Eigentümerin des Flugzeugs, das
am (...) im fraglichen Zeitpunkt vom Standplatz (...) weggerollt sei. Der
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betreffende Flug (...) selbst sei hingegen von D._______ ausgeführt
worden.
H.
In ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2009 hält die Beigeladene 2 fest, es
gebe keine Hinweise darauf, dass der Gepäckwagen Nr. (...) über eine
ungenügend funktionsfähige Feststellbremse verfügt habe oder ein
solcher Umstand – sofern bewiesen – zum Schaden geführt hätte. Die
C._______ sei lediglich Eigentümerin des betreffenden Gepäckwagens
und habe mit dem Vorfall vom (...) nichts zu tun. Sie sei deshalb aus
dem vorliegenden Verfahren ohne jedwelche Kostenfolge wieder zu
entlassen.
Die Beigeladene 3 beantragt mit Eingabe vom 4. Mai 2009, die Zwi-
schenverfügung vom 3. April 2009 sei mit Bezug auf D._______
insofern aufzuheben, als diese ins Beschwerdeverfahren einbezogen
worden sei, und stattdessen sei E._______ beizuladen, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. D._______
habe das betreffende Flugzeug samt Besatzung von der in England
domizilierten und dort zugelassenen Fluggesellschaft E._______
"eingemietet" (Abschluss eines sogenannten Wet-lease Agreements).
D._______ sei nicht Eigentümerin, Halterin oder Betreiberin dieses
Flugzeugs gewesen und habe weder dessen Betrieb kontrollieren noch
die Auswahl und Instruktion der Besatzung beeinflussen können. Sie
könne denn auch keine näheren Angaben zum Geschehensablauf
machen. Entsprechend hätte im vorliegenden Verfahren nicht
D._______, sondern E._______ beigeladen werden sollen. Diese sei
allerdings inzwischen in Liquidation geraten.
Die Beigeladene 1 stellt in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2009 keine
Anträge und äussert sich zur Hauptsache dahin gehend, dass sie und
ihr für die Flugabfertigung zuständiges Personal keine Kenntnis von
dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Zusammenstoss vom
(...) hätten. Sie sei weder daran beteiligt gewesen noch treffe sie dafür
eine Verantwortung. Sämtliche Gepäckwagen am Flughafen Zürich
könnten, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, von diversen
Gesellschaften benutzt werden. Das Personal der Beigeladenen 1
habe nach Beendigung der Abfertigung des Flugs (...) auf dem
Standplatz (...) die dabei benutzten Gepäckwagen am dafür
vorgesehenen Ort abgestellt und ordnungsgemäss gesichert. Es sei
ungeklärt, wer den Gepäckwagen, der mit dem Flugzeug der
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Beschwerdeführerin kollidiert sein soll, wann, wo und wie zuletzt
benutzt und abgestellt habe, von wem und wie er gegebenenfalls in
Bewegung gesetzt worden sei, wo und weshalb es zur Kollision
gekommen sei und weshalb der Pilot und der Marshaller (Vertreter der
Vorfeldaufsicht) nicht in der Lage gewesen seien, den Gepäckwagen
zu sehen und eine Kollision zu verhindern.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 wurde E._______ als Beige-
ladene ins Verfahren einbezogen und um eine Stellungnahme zur
Hauptsache ersucht. Die Zwischenverfügung konnte ihr jedoch nicht
zugestellt werden, wie die schweizerische Botschaft im Vereinigten
Königreich dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Juni 2009 mitteilte.
J.
Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 17. Juni 2009 zu den Aus-
führungen der Beigeladenen 1–3 Stellung. Sie führt aus, es sei nicht
ihre Aufgabe, sich zur Plausibilität der verschiedenen Darstellungen
der Beigeladenen zu äussern. Letztlich könne diese Fragen im
vorliegenden Verfahren aber offenbleiben. Wesentlich erscheine viel-
mehr, dass – soweit die Beschwerdeführerin nicht ohnehin ein Selbst-
verschulden treffe – auch die Beigeladenen den beziehungsweise die
Verantwortlichen in ihrem Kreis sehen würden.
K.
In ihren Schlussbemerkungen vom 13. Juli 2009 bekräftigt die
Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei aus den in der Beschwerde
angeführten Gründen haftbar, und zwar unbesehen, ob (zusätzlich)
noch weitere Mithaftende bestünden. Eine Haftung der Beigeladenen
1–4 stehe deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion.
Im Übrigen weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie vor dem
Handelsgericht Zürich gegen die Beigeladene 4 Klage eingereicht
habe. Auf ihren Antrag hin sei das Verfahren aber mit Beschluss vom
18. Juni 2009 "bis zur rechtskräftigen Erledigung des vor dem Bundes-
verwaltungsgericht zwischen der Klägerin und der Flughafen Zürich
AG [...] hängigen Verfahrens, längstens jedoch bis am 20. April 2010",
sistiert worden. Mittlerweile befinde sich die Beigeladene 4 im Nach-
lassverfahren ("administration"). Nachlassverwalter ("Joint Administra-
tors") seien zwei Vertreter von KPMG LLP, London.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so-
fern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 und
34 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird eine Verfügung von Unique
angefochten, die gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 VG über
ein gegen sie gerichtetes Begehren um Schadenersatz entschieden
hat. Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG bestimmt, dass für den Schaden, den ein
Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
des Bundes betrauten und ausserhalb der Bundesverwaltung stehen-
den Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen
Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, primär die Organisation nach
den Art. 3–6 VG haftet (vgl. zum Anwendungsbereich von Art. 19 VG
allgemein BGE 106 Ib 273 E. 2a sowie Urteil des Bundesgerichts
2A.675/2005 vom 12. Juli 2006 E. 4 und 5). Über streitige Ansprüche
Dritter gegen die Organisation erlässt sie eine Verfügung (Art. 19
Abs. 3 erster Satz VG).
Ein Flughafenhalter nimmt mit dem Betrieb eines dem öffentlichen
Verkehr dienenden Flughafens (Art. 36a Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes
vom 21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0]) eine öffentliche Aufgabe
des Bundes wahr (vgl. Art. 87 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; BGE 129
II 331 E. 2.3.1, Urteil des Bundesgerichts 2C_715/2008 vom 15. Ap-
ril 2009 E. 3.3, BVGE 2008/41 E. 6.4, Urteile des BVGer A-137/2008
vom 21. August 2008 E. 5.1 und A-5237/2008 vom 15. Juli 2009
E. 1.4.1; vgl. auch TOBIAS JAAG/JULIA HÄNNI, Luftverkehrsrecht Teil I:
Infrastruktur der Luftfahrt, in: Georg Müller [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Bd. IV, Verkehrsrecht, Basel 2008, S. 354
Rz. 29).
Unique betreibt als Konzessionärin des Bundes den Flughafen Zürich
(Konzessionsverfügung des Eidgenössischen Departements für Um-
welt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom 31. Mai 2001;
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Art. 1 des Betriebsreglements [BR] für den Flughafen Zürich vom
31. Mai 2001 [Stand am 1. Februar 2005]). Unerheblich ist, dass sie
als Aktiengesellschaft nach Art. 762 des Obligationenrechts vom
30. März 1911 (OR, SR 220) konstituiert (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes des
Kantons Zürich vom 12. Juli 1999 über den Flughafen Zürich [Flugha-
fengesetz, LS 748.1]) und damit privatrechtlich organisiert ist.
Art. 19 VG findet nämlich bei einer entsprechenden Übertragung
öffentlicher Aufgaben auch auf juristische Personen des Privatrechts
Anwendung (vgl. TOBIAS JAAG, Staats- und Beamtenhaftung, in:
Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver-
waltungsrecht, Bd. I, Organisationsrecht, Teil 3, 2. Aufl., Basel 2006,
Rz. 219; GERHARD SCHMID/NAOKI D. TAKEI, Haftung von externen Trägern
öffentlicher Aufgaben, in: René Schaffhauser/Urs Bertschinger/Tomas
Poledna [Hrsg.], Haftung im Umfeld des wirtschaftenden Staates,
St. Gallen 2003, S. 108; BALZ GROSS, Die Haftpflicht des Staates, Zü-
rich 1996, S. 100). Unique gehört entsprechend zu den Organisationen
im Sinne von Art. 19 VG, die der Haftung nach dem Verantwortlich-
keitsgesetz unterstehen (so denn auch zutreffend Art. 4 Abs. 1 BR; das
neue, so genannt vorläufige Betriebsreglement ist soweit die Bestim-
mungen über die Haftung betreffend noch nicht in Kraft [vgl. Abschrei-
bungsentscheid des BVGer A-1936/2006 vom 16. Oktober 2007 Bst. B
und C]).
Zudem ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schaden
im Rahmen des Betriebs des Flughafens Zürich durch die Vorinstanz
eingetreten, weshalb die allgemeine Staatshaftung gemäss Verant-
wortlichkeitsgesetz – ungeachtet des Vorbehalts anderer Haftpflichtbe-
stimmungen in Art. 3 Abs. 2 VG – zivilrechtlichen Sonderhaftungstatbe-
ständen (so etwa auch der Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR)
vorgeht (vgl. dazu BGE 115 II 237 E. 2c und 2d; JAAG, a.a.O., Rz. 22 ff.;
NADINE MAYHALL, Aufsicht und Staatshaftung, Zürich/Basel/Genf 2008,
S. 218 f.).
Die Vorinstanz war daher zur Beurteilung des Schadenersatzbegeh-
rens nach den Art. 3–6 VG und zum Erlass der angefochtenen Ver-
fügung zuständig.
Damit ist auch gesagt, dass Unique zu den in Art. 33 Bst. h VGG ge-
nannten Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung zählt, die in
Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des
Bundes verfügen (BVGE 2008/41 E. 6.5; vgl. auch Urteile des BVGer
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A-7171/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2 und A-5237/2008 vom 15. Ju-
li 2009 E. 1.4.1). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vor-
liegend nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 19
Abs. 3 zweiter Satz VG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung vom 30.
Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.321]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
beschwert und damit zur vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Gerügt werden kann die Verletzung von Bundes-
recht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens
(Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige beziehungsweise unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG)
sowie die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 49
Bst. c VwVG).
3.
Eine Organisation im Sinne von Art. 19 VG haftet für den einem Dritten
zugefügten Schaden nach den Art. 3–6 VG (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG;
vgl. bereits E. 1.1 hiervor). Eine Schadenersatzpflicht der Organisation
besteht demnach ohne Rücksicht auf ein Verschulden seiner Organe
und Angestellten (vgl. Art. 3 Abs. 1 VG), wenn – kumulativ– folgende
Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:
• (quantifizierter) Schaden
• Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Organs oder Angestellten
der Organisation in Ausübung der mit den übertragenen öffentlich-
rechtlichen Aufgaben verbundenen Tätigkeit;
• adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und
dem Schaden;
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• Widerrechtlichkeit des Verhaltens (vgl. zum Ganzen: Urteile des
BVGer A-1269/2008 vom 13. November 2009 E. 2.1, A-5881/2007
vom 29. September 2009 E. 2.1, A-6246/2007 vom 16. Janu-
ar 2009 E. 2.1, A-1793/2006 vom 13. Mai 2008 E. 2.2 und
A-1790/2006 vom 17. Januar 2008 E. 4.1.1; JAAG, a.a.O., Rz. 203
i.V.m. Rz. 51 ff., 65 ff., 96 ff. und 143 ff.; SCHMID/TAKEI, a.a.O.,
S. 111 f.; HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl.,
Zürich 2008, Rz. 117).
Die Haftungsvoraussetzungen Schaden, Widerrechtlichkeit und adä-
quater Kausalzusammenhang stimmen in ihrer Bedeutung mit den ent-
sprechenden Begriffen im privaten Haftpflichtrecht überein (vgl. BGE
123 II 577 E. 4d/bb; Urteil des BVGer A-1269/2008 vom 13. Novem-
ber 2009 E. 2.1; JAAG, a.a.O., Rz. 33, 51 und 97; JOST GROSS,
Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 169, 212
und 238 f.; MAYHALL, a.a.O., S. 225 ff. und 267 ff; REY, a.a.O., Rz. 117).
4.
Im angefochtenen Entscheid vertritt die Vorinstanz den Standpunkt,
eine Haftung nach Art. 19 VG scheide bereits deshalb aus, weil es an
einem "schadenverursachenden Verhalten" von Unique fehle (vgl.
Verfügung vom 2. Dezember 2008 E. 2f). In der Vernehmlassung
schliesst sie das Bestehen eines "(adäquaten) Kausalzusammen-
hangs" ausdrücklich aus (vgl. dort, S. 7 oben). Folgerichtig hat sie die
weiteren Haftungsvoraussetzungen nicht mehr im Einzelnen geprüft.
Vorab ist daher zu untersuchen, ob die Vorinstanz zu Recht von einem
fehlenden (adäquaten) Kausalzusammenhang ausgegangen ist.
4.1 Zwischen einem schädigenden Verhalten und dem eingetretenen
Schaden muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Dies
ist nicht bereits dann der Fall, wenn das in Frage stehende Verhalten –
im Sinne der natürlichen Kausalität – eine notwendige Bedingung
(eine conditio sine qua non) für den Eintritt des Schadens ist. Vielmehr
ist zusätzlich erforderlich, dass das betreffende, natürlich kausale Ver-
halten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu
bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche
Tatsache allgemein begünstigt erscheint. Die Adäquanz beurteilt sich
aufgrund einer objektiv-retrospektiven Betrachtung. Sie kann auch bei
Teilursachen gegeben sein, die nicht unmittelbar zum Schaden führen,
sondern ihrerseits andere (Teil-)Ursachen auslösen, die schliesslich
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den Schaden bewirken. Vorausgesetzt ist in diesen Fällen allerdings,
dass der Schaden nach der Adäquanzformel noch als Folge der ersten
Ursache erscheint (zum Ganzen: BGE 129 II 312 E. 3.3, BGE 123 III
110 E. 3a, Urteile des BVGer A-1269/2008 vom 13. November 2009
E. 3.3.2, A-6246/2007 vom 16. Januar 2009 E. 3.1 sowie A-1793/2006
vom 13. Mai 2008 E. 4.1.1 und 4.3; JAAG, a.a.O., Rz. 143; J. GROSS,
a.a.O., S. 194 f., REY, a.a.O., Rz. 525 ff.).
4.2
4.2.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist der von ihr geltend
gemachte Schaden dem Verhalten der Vorinstanz zuzurechnen. Sie
begründet dies damit, dass die Vorinstanz die Kollision des Gepäck-
wagens mit dem Luftfahrzeug der Beschwerdeführerin nicht verhindert
habe, obwohl sie die Verantwortung für einen sicheren, raschen und
geordneten Luftfahrzeugrollverkehr sowie für die Überwachung der
Hindernisfreiheit von Rollzonen und Luftfahrzeugabstellflächen trage.
Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, mit Bezug auf den Unfall-
hergang stehe fest, dass sich der Gepäckwagen im Zeitpunkt, als ihr
Flugzeug in den Abschnitt des TWY (...) hinter den Standplätzen (...)
eingebogen sei, (noch) nicht auf dem TWY (...) befunden habe und
dieser entsprechend frei von Hindernissen gewesen sei. Es müsse mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer-
den, dass sich der Gepäckwagen erst durch den Jetblast des weg-
rollenden Flugzeugs von E._______ gelöst und in Bewegung gesetzt
habe. Es könne offenbleiben, ob der Gepäckwagen unvollständig ge-
bremst gewesen sei oder ob der Jetblast des wegrollenden Flugzeugs
von E._______ so stark gewesen sei, dass auch ein ordnungsgemäss
gebremster Gepäckwagen weggerollt wäre.
Apron Control obliege die Koordination des Roll- und Abstellverkehrs
auf dem Vorfeld des Flughafens. Ohne Freigabe durch Apron Control
dürften Flugzeuge nicht losrollen. Freigaben dürften aber nur erteilt
werden, wenn im Gefahrenbereich eines Flugzeugs, das den Stand-
platz verlasse, keine Gerätschaften mehr stünden, die vom Jetblast
erfasst werden könnten. Ebenso dürften Flugzeuge höchstens dann in
den Bereich des Jetblasts eines anderen Flugzeugs freigegeben
werden, wenn sichergestellt sei, dass durch den Jetblast keine losen
Gegenstände etc. in den Rollbereich des freigegebenen Flugzeugs
geraten könnten.
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Der Jetblast des Flugzeugs von E._______ sei nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung
eine Konsequenz der Freigabe zum Wegrollen, die diesem Flugzeug
durch die Vorinstanz erteilt worden sei. Der Jetblast seinerseits sei
nicht nur geeignet, sondern es sei nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geradezu damit zu
rechnen, dass er Gegenstände in seinem Wirkungsbereich erfasse
und wegblase oder in Bewegung setze – so auch einen Gepäckwagen,
der sich eben gerade "im Wirkungsbereich" des Jetblasts befinde.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich der Gepäckwagen
auch ohne Jetblast ganz plötzlich und völlig von alleine habe in
Bewegung setzen können – was aber angesichts des flachen Terrains
dem natürlichen Lauf der Dinge widersprechen würde –, so hätte die
Vorfeldaufsicht der Vorinstanz durch Missachtung ihrer Pflicht zur
Überwachung der Hindernisfreiheit von Rollzonen immer noch eine
adäquat kausale Ursache für das Schadensereignis gesetzt.
4.2.2 Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass die Beschwerde-
führerin den Schadenseintritt in erster Linie nicht auf ein aktives Tun,
sondern auf verschiedene Unterlassungen der Vorinstanz zurückführt.
Zwar macht sie unter Hinweis auf die von der Vorinstanz erteilten
Freigaben geltend, vorliegend stehe nicht nur eine Haftung durch
Unterlassung zur Diskussion, sondern Unique werde auch aus aktivem
schuldhaftem Verhalten haftbar. Aber auch in diesem Zusammenhang
hält die Beschwerdeführerin der Vorinstanz im Grunde vor allem eine
pflichtwidrige Unterlassung vor, indem sie die Meinung vertritt, der
Schaden sei durch eine ungenügende "Koordination des Roll- und
Abstellverkehrs" verursacht worden. Unique habe nämlich der
Besatzung von E._______ die Freigabe zum Wegrollen vom
Standplatz (...) genau dann erteilt, als hinter diesem Flugzeug das
Flugzeug der Beschwerdeführerin – wiederum mit Freigabe der
Vorinstanz – vorbeigerollt sei.
Bei Unterlassungen kann nicht im gleichen Sinne von Kausalität ge-
sprochen werden wie bei Handlungen, da es bei Unterlassungen nur
um eine Kausalität der nicht erfolgten Handlung gehen kann, die
hypothetisch zum eingetretenen Erfolg in Beziehung gesetzt wird. Es
handelt sich mit anderen Worten um einen hypothetischen Kausal-
zusammenhang, der nur dann gegeben ist, wenn die erwartete
Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg
höchstwahrscheinlich entfiele (BGE 115 II 440 E. 4c und BGE 132 III
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305 E. 3.5; JAAG, a.a.O., Rz. 144; J. GROSS, a.a.O., S. 197; REY, a.a.O.,
Rz. 595). Das sonst (erst) bei der Beurteilung der Adäquanz vorzu-
nehmende, auf der allgemeinen Lebenserfahrung basierende Wert-
urteil (vgl. E. 4.1 hiervor) fliesst bei der Feststellung des hypothe-
tischen Kausalzusammenhangs in die Gesamtbetrachtung des Unter-
lassens ein (vgl. BGE 115 II 440 E. 5a, BGE 132 III 715 E. 2.3; Urteil
des BVGer A-1269/2008 vom 13. November 2009 E. 3.3.2; REY, a.a.O.,
Rz. 599).
Eine Unterlassung ist allerdings nur dann als Ursache eines Schadens
zu betrachten, wenn eine entsprechende Pflicht zum Handeln besteht.
Die Prüfung des hypothetischen Kausalzusammenhangs vollzieht sich
damit in zwei Schritten. Zunächst ist abzuklären, ob sich aus einer
bestimmten Verhaltensnorm eine Pflicht zum schadensverhindernden
Handeln ergibt. Eine dadurch ermittelte pflichtgemässe – im konkreten
Einzelfall aber unterlassene – Handlung ist anschliessend auf ihre
Beziehung zum eingetretenen Erfolg zu untersuchen: Hätte die Hand-
lung, die bei Beachtung der Verhaltensnorm vorzunehmen gewesen
wäre, den Erfolg höchstwahrscheinlich verhindert, wird daraus der
Schluss gezogen, die Unterlassung sei hypothetisch kausal für den
Schaden (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1269/2008 vom 13. No-
vember 2009 E. 4.3, A-1793/2006 vom 13. Mai 2008 E. 4.4.1; REY,
a.a.O., Rz. 593 und 602; J. GROSS, a.a.O., S. 197). In diesen Fällen folgt
aus der Verletzung der Plicht zum schadensverhindernden Handeln
gleichzeitig bereits die Widerrechtlichkeit des entsprechenden Verhal-
tens (vgl. REY, a.a.O., Rz. 596; J. GROSS, a.a.O., S. 175 f. und 183).
Nachfolgend ist daher vorab zu prüfen, welche Handlungspflichten für
die Vorinstanz im hier interessierenden Bereich des Luftfahrzeugroll-
verkehrs bestehen und ob sie im für die Kollision vom (...)
massgeblichen Zeitpunkt entsprechende Handlungspflichten verletzt
hat.
4.3 Der Flughafenhalter (Konzessionär) ist verantwortlich für die Si-
cherheit auf dem Flughafen. Gemäss Art. 36a Abs. 2 LFG ist er unter
anderem verpflichtet, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb des
Flughafens zu gewährleisten (vgl. auch Art. 10 Abs. 1 der Verordnung
vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt [VIL,
SR 748.131.1]. Diese Verpflichtung wird zunächst in Art. 3 Abs. 1 VIL
konkretisiert, wo vorgesehen ist, dass Flugplätze so ausgestaltet,
organisiert und geführt sein müssen, dass der Betrieb geordnet ist und
die Sicherheit für Personen und Sachen bei der Bereitstellung von
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Luftfahrzeugen, beim Ein- und Aussteigen, beim Beladen und Ent-
laden, beim Rollen mit Flugzeugen oder Bodenfahrzeugen, bei Starts
und Landungen sowie bei An- und Abflügen stets gewährleistet ist. Zur
Erfüllung dieser Aufgabe ernennt der Flughafenhalter einen Flug-
platzleiter, dem die Verantwortung insbesondere für die Sicherheit auf
dem Flughafen und für die Organisation des Flughafens obliegt (vgl.
Art. 29c ff. VIL und die Flugplatzleiterverordnung vom 13. Februar 2008
[SR 748.131.121.8]). Der Schutz der Flughafenbenutzer vor Unfällen
und Gefahren der Technik und des Betriebs ist insbesondere durch
Benutzungsvorschriften im Betriebsreglement (vgl. Art. 23 Bst. d VIL)
sicherzustellen (zum Ganzen: JAAG/HÄNNI, a.a.O., S. S. 351 Rz. 19 und
S. 372 Rz. 89).
Der Rollverkehr von Luftfahrzeugen auf den Vorfeldern des Flughafens
Zürich wird im geltenden Betriebsreglement in den Art. 46 ff. geregelt.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 BR sorgt die Bodenverkehrsleitstelle (Apron
Control) im Rahmen des Betriebsreglements für einen sicheren,
raschen und geordneten Luftfahrzeugrollverkehr. Ihr obliegt unter
anderem auch die Standplatzzuweisung (Art. 48 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m.
Art. 80 BR). Art. 52 Abs. 1 BR bestimmt, dass ein Luftfahrzeug, sei es
mit eigener oder fremder Kraft, erst bewegt werden darf, wenn die
Bodenverkehrsleitstelle die entsprechende Freigabe erteilt hat. Der
Vorfeldaufsicht (Apron Service) obliegt die Führung von Luftfahr-
zeugen "in besonderen Situationen" auf Anordnung und nach Weisun-
gen der Bodenverkehrsleitstelle (Art. 49 Abs. 1 Ziff. 1 BR; vgl. auch
Art. 58 BR, der die Luftfahrzeugführung durch ein Leitfahrzeug der
Vorfeldaufsicht für "ausserordentliche oder schwierige Verhältnisse"
vorsieht), die Überwachung der Hindernisfreiheit von Rollzonen und
Luftfahrzeugabstellflächen (Art. 49 Abs. 1 Ziff. 2 BR) sowie die
Endeinweisung der Luftfahrzeuge (Art. 49 Abs. 1 Ziff. 3 BR).
4.4
4.4.1 Vorliegend hat die Vorinstanz überzeugend begründet, weshalb
ihr keine Verletzung von Vorschriften des Betriebsreglements vorzu-
werfen ist.
Die Bodenverkehrsleitstelle der Vorinstanz erteilte dem Kommandan-
ten (Pilot in Command) des Flugzeugs der Beschwerdeführerin die
nach Art. 52 Abs. 1 BR vorgeschriebene Freigabe, die ihm gestattete,
zu dem ihm zugewiesenen Standplatz zu rollen. Unbestritten ist, dass
im Zeitpunkt dieser Freigabe der Abschnitt des TWY (...) hinter den
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Standplätzen (...) noch hindernisfrei war. Beide Hauptparteien gehen
davon aus, dass der betreffende Gepäckwagen vom Standplatz (...)
aus Richtung TWY (...) rollte, als sich das Flugzeug der Beschwerde-
führerin diesem Standplatz näherte (vgl. Bst. C sowie E. 4.2.1 hiervor).
Damit fällt aber die Möglichkeit, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt der
Freigabe die Hindernisfreiheit der Rollzonen nicht genügend über-
wacht haben könnte (vgl. Art. 49 Abs. 1 Ziff. 2 BR), von vornherein
ausser Betracht.
Ungeklärt geblieben ist, weshalb sich der Gepäckwagen in Bewegung
setzte. Für die Vorinstanz kommen dafür folgende Ursachen in Frage:
ein Defekt der Bremse oder eine ungenügende Sicherung des
Gepäckwagens und/oder der Jetblast des anrollenden Flugzeugs von
E._______, sei es aufgrund eines ungenügenden Sicherheitsabstands
zwischen Gepäckwagen und anrollendem Flugzeug, sei es infolge
übermässigen Schubs beim Anrollen. Für die Beschwerdeführerin ist
es mit dem "natürlichen Lauf der Dinge" unvereinbar, dass sich der
Gepäckwagen auch ohne Jetblast in Bewegung gesetzt haben könnte.
Als unwahrscheinlich erscheint aber wiederum, dass der Gepäck-
wagen allein aufgrund des Jetblasts über eine Distanz von mehreren
Metern fortbewegt worden sein könnte. Gemäss plausiblen, von keiner
Seite bestrittenen Ausführungen der Beigeladenen 1 etwa sei es zwar
nicht ausgeschlossen, dass ein gesicherter Gepäckwagen von einem
starken Jetblast "verschoben" werden könne, als nahezu ausgeschlos-
sen erscheine aber, dass ein gesicherter Gepäckwagen von den
Standplätzen (...) bis auf den TWY (...), das heisst rund 20 Meter weit,
rollen könne (vgl. Stellungnahme vom 2. Juni 2009, S. 4). Wie es sich
damit verhält, braucht indessen nicht abschliessend abgeklärt zu wer-
den. Unabhängig davon ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern die Kol-
lision vom (...) auf eine Missachtung von reglementarischen
Handlungspflichten der Vorinstanz zurückzuführen wäre.
Die Vorinstanz hält zutreffend fest, die Erteilung einer Freigabe nach
Art. 52 Abs. 1 BR ändere nichts daran, dass das betreffende Flugzeug
den von ihm gewünschten Rollvorgang in eigener Verantwortung aus-
zuführen habe (vgl. Art. 60 Abs. 1 BR, wonach der Kommandant eines
Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft bewegt, für dessen sichere
Führung verantwortlich ist). Der Zeitpunkt, in welchem ein rollendes
Flugzeug einen Standplatz passiere, von dem ein anderes Flugzeug
gerade wegrolle, könne von der Bodenverkehrsleitstelle – wenn
überhaupt – höchstens grob bestimmt werden. Im Normalfall aber
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stelle eine solche Situation keine besondere Gefahr dar. Einerseits sei
das wegrollende Flugzeug nach Art. 55 BR verpflichtet, den geringst-
möglichen Schub einzusetzen. Andererseits habe der zuständige
Handling Agent (Erbringer von Bodenabfertigungsdiensten) – aufgrund
der Vorgaben der Bodenabfertigungsberechtigung – darauf zu achten,
dass im Gefahrenbereich eines Flugzeugs, das den Standplatz ver-
lasse, keine Gerätschaften mehr stünden, welche vom Jetblast erfasst
werden könnten (die Vorinstanz verweist dabei auf Ziff. 2.2 des Pflich-
tenhefts für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, formell ein
Anhang zur Abfertigungsberechtigung im Sinne von Art. 128 BR i.V.m.
Art. 11 des Anhangs 1 des Betriebsreglements, wo bestimmt wird,
dass überzählige Geräte auf den zugeteilten Abstellflächen ordnungs-
gemäss und gesichert abzustellen sind). Im Übrigen würden rollende
Flugzeuge gemäss Art. 58 BR nur in besonderen Situationen durch die
Vorfeldaufsicht (Marshaller) geführt. Im vorliegenden Fall sei lediglich
die abschliessende Platzeinweisung geleitet gewesen. Der vorgängige
Rollprozess, in dessen Verlauf sich die Kollision ereignet habe, sei
selbständig erfolgt. Aus dem Umstand, dass ein Marshaller am Ende
des Taxiways auf das Flugzeug gewartet habe, könne die Beschwer-
deführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Diesen Ausführungen kann zugestimmt werden. Ergänzend ist ledig-
lich noch festzuhalten, dass die Kollision bereits auf dem TWY (...) und
nicht erst auf dem der Beschwerdeführerin zugewiesenen Standplatz
erfolgte, der vielmehr hindernisfrei war. Ein Verstoss der Vorinstanz
(bzw. ihrer Vorfeldaufsicht) gegen Art. 49 Abs. 1 Ziff. 2 BR liegt daher
auch in diesem Zusammenhang nicht vor.
4.4.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, eine
konkrete Verletzung des Betriebsreglements durch die Vorinstanz
aufzuzueigen. Nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen der
Beschwerdeführerin, soweit sie sich auf die Bestimmungen des neuen,
sogenannt vorläufigen Betriebsreglements für den Flughafen Zürich
beruft, die – soweit hier von Bedeutung – noch nicht in Kraft sind (vgl.
bereits E. 1.1 hiervor). Erwähnt sei immerhin, dass die Beschwerde-
führerin selbst davon ausgeht, das vorläufige Betriebsreglement stelle
"in Bezug auf die Bodenverkehrsordnungen etc." ohnehin nur ein
"besser ausformuliertes und näher konkretisiertes Reglement ohne
materielle Neuerung" dar (Beschwerdeschrift, S. 15).
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Als Ursache der Kollision vom (...) macht die Beschwerdeführerin in
erster Linie den Jetblast des Flugzeugs von E._______ aus, eine
Ursache allerdings, die sie wiederum als "Konsequenz der Freigabe
zum Wegrollen" ansieht und damit letztlich (auch) dem Verhalten der
Vorinstanz zurechnet. Gestützt auf die Akten kann indessen nicht
festgestellt werden, dass die beiden, von der Vorinstanz erteilten
Freigaben aus dem Grunde ungenügend miteinander koordiniert
worden wären, weil dem Flugzeug der Beschwerdeführerin gestattet
wurde, hinter dem Flugzeug von E._______ vorbeizurollen, als sich
dieses anschickte, von seinem Standplatz wegzurollen. Es ist mit der
Vorinstanz einig zu gehen, dass mit einem solchen Vorgang in der
Regel ("im Normalfall") keine besonderen Gefahren verbunden sind,
sofern sich alle Beteiligten (Luftfahrzeuge, Erbringer von Bodenab-
fertigungsdiensten) pflichtgemäss verhalten. Ein Verstoss der Vor-
instanz gegen ihre Verpflichtung, einen sicheren Rollverkehr zu
gewährleisten (Art. 48 Abs. 1 BR), ist damit nicht ersichtlich. Selbst
wenn das Augenmerk nicht in erster Linie auf den Aspekt der
Koordination des Rollverkehrs gerichtet würde, sondern die beiden von
der Vorinstanz erteilten Freigaben je für sich – isoliert – als aktives
Verhalten betrachtet würden, fiele die rechtliche Beurteilung nicht
anders aus. In den beiden Freigaben wären nämlich Teilursachen zu
erblicken (vgl. E. 4.1 hiervor), die nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung und angesichts des
weiteren Geschehensablaufs, der schliesslich zum geltend gemachten
Schaden führte, nicht als adäquat kausal für den Schadenseintritt
erscheinen würden.
4.5 Da die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen vermag, dass die
Vorinstanz mit ihrem Verhalten in irgendeiner Weise gegen das Be-
triebsreglement verstossen hat, stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz
andere, sich nicht unmittelbar aus dem Betriebsreglement ergebende
Handlungspflichten verletzt haben könnte. Eine Pflicht zu schadens-
verhinderndem Handeln kann gegebenenfalls aus dem sogenannten
Gefahrensatz abgeleitet werden, wonach wer einen Zustand schafft,
der einen anderen schädigen könnte, verpflichtet ist, die zur Vermei-
dung eines Schadens erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen
(vgl. Urteil des BVGer A-1793/2006 vom 13. Mai 2008 E. 4.4.1; J.
GROSS, a.a.O., S. 183 f. und 273; REY, a.a.O., Rz. 602 und 753 ff.). Aus
dieser allgemeinen Schutzpflicht – die sich im vorliegenden Fall
freilich auch auf Art. 36a Abs. 2 LFG beziehungsweise Art. 3 Abs. 1
VIL abstützen lässt – können sich für den Betreiber einer Anlage
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besondere Verkehrssicherungspflichten ergeben (vgl. BGE 130 III 193
E. 2.2 und BGE 126 III 113 E. 2a/aa; REY, a.a.O., Rz. 756a).
Die Vorinstanz hält indessen zu Recht fest, weder hätten Angehörige
von Unique zur Schaffung beziehungsweise Verschlimmerung einer
Gefahr beigetragen noch habe die Beschwerdeführerin um die
Führung des Rollvorgangs durch einen Marshaller ersucht (vgl. wie-
derum Art. 49 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 58 BR). Die Beschwerdeführerin
entgegnet zwar, die Vorinstanz hätte dafür sorgen müssen, dass sich
keine "gefahrgeeigneten Gepäckwagen" im Bereich der wegrollenden
Flugzeuge befänden, und die Besatzung von E._______ mit der
Freigabe zum Wegrollen wenigstens noch ausdrücklich auf die be-
sonderen Gefahren und Risiken zu hohen Schubs beim Wegrollen aus
den "engen (und mangelhaft gesicherten) Standplätzen" aufmerksam
machen können und sollen. Die Beschwerdeführerin stellt mit diesen
Vorbringen aber bloss Behauptungen auf ("gefahrgeeignete Gepäck-
wagen"; "mangelhaft gesicherte Standplätze"), die sie nicht weiter
belegt, und nimmt zudem auf Handlungsweisen Bezug (Wegrollen
eines Flugzeugs und Sicherung der Gepäckwagen in dessen Nähe),
die nicht primär im Verantwortungsbereich der Vorinstanz, sondern
vielmehr in demjenigen der weiteren am Geschehen vom (...)
beteiligten Personen lagen (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Die Vorinstanz
wendet denn auch zu Recht ein, die Vorfeldaufsicht beobachte den
Gesamtbetrieb und mische sich in einzelne Arbeitsabläufe nur
ausnahmsweise ein, nämlich bloss dann, wenn sie auf Missstände
aufmerksam werde.
4.6
4.6.1 Nach dem bisher Gesagten kann der von der Beschwerde-
führerin geltend gemachte Schaden nicht adäquat kausal oder hypo-
thetisch einem bestimmten Verhalten der Vorinstanz (Tun oder Unter-
lassen) zugerechnet werden. Mangels eines adäquaten beziehungs-
weise hypothetischen Kausalzusammenhangs entfällt die Prüfung, ob
dieser durch ein allfälliges Verschulden der Beschwerdeführerin selbst
oder Dritter, namentlich der Beigeladenen, unterbrochen wurde (vgl.
allgemein dazu JAAG, a.a.O., Rz. 149 ff.).
4.6.2 Das Verhalten Dritter könnte freilich dann von Bedeutung sein,
wenn angenommen werden müsste, die Vorinstanz sei im Rahmen von
Art. 19 VG nicht nur für eigenes, sondern auch für das Verhalten
anderer, privater Unternehmen verantwortlich, soweit diese flughafen-
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spezifische Aufgaben erfüllen (so insbesondere Fluggesellschaften
und Erbringer von Bodenabfertigungsdiensten). Art. 4 Abs. 1 BR
schliesst allerdings eine Haftung der Vorinstanz für Schäden, die durch
Handlungen Dritter verursacht worden sind, ausdrücklich aus. Dieser
Haftungsausschluss steht im Einklang mit dem übergeordneten Ver-
antwortlichkeitsrecht des Bundes.
Gemäss Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 VG haftet die betreffende
Organisation nur für die Tätigkeiten ihrer "Organe" und "Angestellten".
Die am Flughafen Zürich tätigen Unternehmen, so auch die Bei-
geladenen des vorliegenden Verfahrens, stehen in keinem Organ- oder
Angestelltenverhältnis zur Vorinstanz. Auch die Beschwerdeführerin
selbst unterscheidet zwischen dem Verhalten von Apron Control/Vor-
feldaufsicht und dem Verhalten Dritter wie etwa des Eigentümers des
betreffenden Gepäckwagens und hält einzig mit Bezug auf die
ersteren fest, die Vorinstanz müsse für deren Verhalten einstehen, da
diese "Teil von Unique" seien.
Bei Art. 19 VG handelt es sich um eine Organisationshaftung. Ihrem
Wesen entspricht es, dass die Organisation das Risiko der Schädi-
gung Dritter durch ihr Personal trägt. Dies lässt sich durch die dem
Arbeitgeber obliegende Sorgfalt bei der Auswahl, Instruktion und
Überwachung des Personals (cura in eligendo, instruendo et custo-
diendo) sowie durch die Verantwortung für die zweckmässige Organi-
sation und reibungslose Verfahrensabläufe rechtfertigen (vgl. JAAG,
a.a.O., Rz. 45 und 202). Ein Flughafenhalter verfügt indessen nur
gegenüber dem eigenen Personal über entsprechende Auswahl- und
Einwirkungsmöglichkeiten, nicht aber – oder höchstens nur in sehr
beschränktem Mass (vgl. Art. 29g Abs. 1 VIL, wonach alle Personen
auf dem Flugplatz die "Anweisungen" des Flugplatzleiters oder der
Flugplatzleiterin zu befolgen haben) – im Verhältnis zum Personal
weiterer am Flughafen tätiger Unternehmen. Die Vorinstanz führt denn
auch in nachvollziehbarer Weise aus, sie könne die Einhaltung der
Vorgaben für einen sicheren Flughafenbetrieb schon aus tatsächlichen
Gründen nicht allein beziehungsweise direkt gewährleisten. Sie müsse
sich vielmehr auf die Überwachung beschränken. Erweise sich die
Überprüfungsintensität grundsätzlich als genügend, könne ihr kein
Vorwurf gemacht werden, wenn sich Dritte in einem einzelnen Fall
vorschriftswidrig verhalten würden.
Seite 21
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Nichts anderes ergibt sich aus Art. 36a Abs. 3 LFG, wonach der
Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der
durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich
bleibt, wenn er – unter den Voraussetzungen von Art. 15 VIL –
einzelne Rechte oder Pflichten (so etwa die Erbringung von Bodenab-
fertigungsdiensten) auf einen Dritten überträgt (vgl. dazu allgemein
Urteile des BVGer A-137/2008 vom 21. August 2008 E. 5.3 und
A-3042/2009 vom 3. September 2009 E. 4.6). Wie bereits der Wortlaut
von Art. 36a Abs. 3 LFG klar zum Ausdruck bringt, geht es hier um
eine "Verantwortlichkeit", die ausschliesslich das Verhältnis zwischen
Konzessionsbehörde (Bund) und Konzessionär (Flughafenhalter) be-
rührt. Sie kann – in letzter Konsequenz – zum Entzug der Konzession
führen (vgl. Art. 16 VIL), begründet jedoch keine über den Rahmen von
Art. 19 VG hinausgehende Haftung für Schädigungen Dritter.
4.6.3 Da das Verhalten Dritter vorliegend keinen Einfluss auf die Beur-
teilung der Verantwortlichkeit der Vorinstanz nach Art. 19 VG hat,
braucht nicht näher untersucht zu werden, ob der von der Beschwer-
deführerin geltend gemachte Schaden allenfalls von einer der Beige-
ladenen verschuldet worden sein könnte. Entsprechend erübrigt es
sich nunmehr, der Beigeladenen 4 – die sich aufgrund des erfolglosen
Versuchs, ihr die Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 zuzustellen (vgl.
Bst. I hiervor), bisher noch nicht zur Sache äussern konnte – Gele-
genheit zu einer Stellungnahme zu geben.
4.6.4 Bei dieser Sachlage erübrigen sich zudem weitere Sachverhalts-
abklärungen. Im Ergebnis ist es daher auch nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Herausgabe bestimmter Aufzeichnungen (vgl. Bst. B hiervor) nicht
weiter eingegangen ist. Immerhin ist anzumerken, dass die Vorinstanz
die Tragweite verkennt, die im erstinstanzlichen, zum Erlass einer
Verfügung führenden Verwaltungsverfahren dem Akteneinsichtsrecht –
als zentraler Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – zukommt (vgl. dazu
allgemein STEPHAN C. BRUNNER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benja-
min Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1 f., 16 und 32 ff. zu
Art. 26 VwVG), wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, im Rahmen
ihrer Zuständigkeit nach Art. 19 Abs. 3 VG bestehe für die Beurteilung
eines "Editionsbegehrens", wie es von der Beschwerdeführerin gestellt
worden sei, kein Raum (vgl. Bst. C hiervor).
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5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht ihre
Verantwortlichkeit nach Art. 19 VG verneint und das Schadenersatz-
begehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Die gegen diesen
Entscheid gerichtete Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
entsprechend abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter-
liegend, weshalb sie nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten
zu tragen hat. Diese Kosten sind auf insgesamt Fr. 6'000.-- festzuset-
zen. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dersel-
ben Höhe zu verrechnen.
7.
7.1 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.2 Der Beschwerdeführerin steht als unterliegender Partei keine Par-
teientschädigung zu.
7.3 Der Vorinstanz ist trotz Obsiegens gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE
keine Parteientschädigung zuzusprechen. Daran würde sich im
Übrigen auch dann nichts ändern, wenn sie im vorliegenden Verfahren
nicht als Vorinstanz, sondern – entsprechend ihrer eigenen Bezeich-
nung (vgl. Bst. E hiervor) – als "Beschwerdegegnerin" zu gelten hätte.
7.4 Eine beigeladene Person erlangt im Beschwerdeverfahren Partei-
stellung. Sie wird zwar nicht Hauptpartei, als Nebenpartei ist ihr aber
dennoch eine den Hauptparteien möglichst angeglichene Stellung ein-
zuräumen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.2), weshalb
sie im Falle des Obsiegens grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat (vgl. Urteile des BVGer A-5646/2008 vom
13. August 2009 E. 12 sowie A-4471/2007 vom 30. Juni 2008 E. 16).
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts besteht indessen ein
Anspruch auf Entschädigung für die Vertretungskosten (Art. 8 VGKE)
nur dann, wenn es sich dabei um die Kosten einer externen berufs-
mässigen (anwaltlichen oder nichtanwaltlichen) Vertretung handelt
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(vgl. Art. 9 Abs.1 Bst. a und Abs. 2 VGKE). Bereits mangels eines
solchen Vertretungsverhältnisses ist den Beigeladenen 2, 3 und 4
keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beigeladene 1 liess sich
zwar durch einen externen Anwalt vertreten. Da sie aber ausdrücklich
darauf verzichtet hat, eigene Anträge zu stellen (vgl. Bst. H hiervor
sowie ihre Stellungnahme vom 2. Juni 2009, S. 2, wo sie selbst in
Abrede stellt, im vorliegenden Verfahren Partei zu sein), und die Frage
eines allfälligen Drittverschuldens vorliegend offenbleiben kann, ist sie
nicht als obsiegend zu betrachten und hat entsprechend auch keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Beigeladenen 1–3 (Gerichtsurkunde)
- die Beigeladene 4 (Gerichtsurkunde, zuzustellen über die Schwei-
zer Botschaft in London bzw. den EDA-Kurierdienst in der Schweiz)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Mario Vena
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
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Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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