B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3593/2014
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Matthias Stoffel.
Parteien
1. Politische Gemeinde Bottighofen, Elektra, 8598 Bot-
tighofen,
2. EKT AG,
Bahnhofstrasse 37, 9320 Arbon,
beide vertreten durch lic. iur. Thomas Leu, Rechtsanwalt,
Hasler Leu Casanova Rechtsanwälte, Hauptstrasse 16,
Postfach 1431, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Energie BFE,
Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigungsentscheid (Gebühren).
A-3593/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Gemeinde Bottighofen und das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau
(Gesuchstellerinnen) reichten dem Eidgenössischen Starkstrominspekto-
rat (ESTI) mit Eingabe vom 24. November 2010 beziehungsweise 7. De-
zember 2010 verschiedene Plangenehmigungsgesuche ein. Diese hatten
den Neubau der Messstation Rüti auf der Parzelle Nr. 6415 in Kreuzlingen
samt Verlegung zugehöriger Kabel (Verbindung zu Transformatorenstatio-
nen sowie Haupt- und Noteinspeisung) zum Gegenstand.
B.
Das ESTI veranlasste in der Folge die Durchführung des ordentlichen Plan-
genehmigungsverfahrens gemäss Art. 16 ff. des Elektrizitätsgesetzes vom
24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 4 EleG. Nach
erfolgter Publikation und öffentlicher Auflage erhob X._______ (Einspre-
cher) mit Eingabe vom 4. Februar 2011 innert Auflagefrist Einsprache ge-
gen das Bauvorhaben. An der darauf anberaumten Einspracheverhand-
lung vom 17. Mai 2011 konnte keine Einigung herbeigeführt werden, wes-
halb das ESTI die Unterlagen samt Bericht vom 17. Juni 2013 betreffend
Verfahrensstand zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Entscheid an
das Bundesamt für Energie (BFE) übermittelte. Das ESTI wies darauf hin,
dass der Einsprecher aus heutiger Sicht nicht als einspracheberechtigt an-
zusehen sei.
C.
Mit Schreiben vom 23. August 2013 nutzte der Einsprecher die Möglichkeit,
zum Überweisungsbericht Stellung zu nehmen und äusserte sich unter an-
derem zur Frage seiner Legitimation. Am 27. September 2013 führte das
BFE mit den Beteiligten vor Ort eine Einspracheverhandlung durch, ohne
dass eine Einigung erzielt werden konnte. Mit Schreiben vom 29. Oktober
2013 liess sich der Einsprecher zum ausgefertigten Verhandlungsprotokoll
vernehmen und erklärte den Rückzug seiner Einsprache.
D.
Mit Plangenehmigungsentscheid vom 27. Mai 2014 genehmigte das BFE
sämtliche Gesuche (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte den Gesuchstellerin-
nen für seinen Aufwand eine je hälftig zu tragende Gebühr von insgesamt
Fr. 19'651.45 (Dispositiv-Ziff. 2). Es wies darauf hin, dass sich Letztere
nach Zeitaufwand berechne und dieser aus der beiliegenden Abrechnung
ersichtlich sei. Das ESTI erhob für seine Tätigkeit eine separate, nicht
streitgegenständliche Gebühr.
A-3593/2014
Seite 3
E.
Gegen diesen Entscheid erheben die Gesuchstellerinnen (Beschwerdefüh-
rerinnen) mit Eingabe vom 26. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragen, Dispositiv-Ziff. 2 des Plangenehmigungsent-
scheides sei aufzuheben und die Gebühr auf höchstens Fr. 2'000.00 fest-
zusetzen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2014 schliesst das BFE auf Ab-
weisung der Beschwerde und reicht im gleichen Zuge die der Gebühr zu-
grunde liegende Stunden- und Kostenübersicht nach.
G.
Die Beschwerdeführerinnen halten in ihren Schlussbemerkungen vom
6. Oktober 2014 an ihrer Beschwerde und den gestellten Anträgen fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das
VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33
Bst. d VGG erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig.
A-3593/2014
Seite 4
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen und sind als Adressatinnen der angefochtenen Verfügung sowohl
formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legiti-
miert sind.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid mit voller Kognition, mithin auf Verletzungen von Bundesrecht, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die richtige
und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
seine Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht grundsätzlich frei
an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien
gebunden zu sein (Art. 62 VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht auf-
geworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6956/2013 vom 16. September 2014 E. 2.1 m.H.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen führen zunächst an, die Vorinstanz habe
es entgegen ihrer Erwägungen unterlassen, der Verfügung eine Abrech-
nung beizulegen, aus welcher ihr Aufwand und damit das Zustandekom-
men der Gebührenhöhe ersichtlich gewesen wären. Ebenso wenig ergebe
sich der massgebliche Aufwand aus anderen Unterlagen oder der Begrün-
dung, weshalb Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 22. November 2006 über
Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En, SR 730.05)
verletzt sei.
A-3593/2014
Seite 5
3.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Grund-
recht auf rechtliches Gehör und dessen Konkretisierung für das Bundes-
verwaltungsverfahren in Art. 29 ff. VwVG ergibt sich das Recht beziehungs-
weise die Pflicht, dass die verfügende Behörde ihre Verfügung begründet
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung einer Verfügung besteht in der Re-
gel aus der Darstellung des Sachverhalts und dessen anschliessender
Subsumption unter die einschlägigen Rechtsnormen. Dabei muss die Be-
gründung einer Verfügung – im Sinne einer Minimalanforderung – jeden-
falls so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über deren Tragweite Re-
chenschaft geben und sie sachgerecht anfechten kann. Es sind wenigs-
tens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 629 f.). Die Begründung muss
nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein; allenfalls kann auf
ein anderes Schriftstück verwiesen werden, sofern dies nicht pauschal ge-
schieht, sondern eine Auseinandersetzung damit erfolgt (UHL-
MANN/SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 35 Rz. 13). Wel-
chen Anforderungen eine Begründung zu genügend hat, ist im Einzelfall
anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen fest-
zulegen. Die Begründungsdichte ist dabei insbesondere abhängig von der
Entscheidungsfreiheit der Behörde, der Eingriffsintensität des Entscheids
sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechts-
fragen (BGE 129 I 232 E. 3.3; Urteile des BVGer A-6377/2013 vom 12. Ja-
nuar 2015 E. 3.3; A-1239/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 4.2).
Aus der angefochtenen Verfügung geht bezüglich der veranschlagten Ge-
bühr von Fr. 19'651.45 lediglich hervor, dass sich diese gemäss Art. 3
Abs. 2 der GebV-En nach Zeitaufwand berechne und dieser einer beilie-
genden Abrechnung zu entnehmen sei. Letztere ist den Beschwerdeführe-
rinnen unbestrittenermassen nicht zugegangen. Gemäss Art. 3 Abs. 2
GebV-En werden für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebühren-
ansatz die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je
nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 – 250 Franken pro
Stunde. Werden die Variablen Zeitaufwand sowie Stundenansatz nicht
ausgewiesen beziehungsweise konkretisiert, fehlt es an der vorausgesetz-
ten Nachvollziehbarkeit für den Verfügungsadressaten. Dies gilt vorliegend
umso mehr, als eine relativ hohe Gebühr ausgefällt wurde, welche die In-
teressen der Beschwerdeführerinnen massgeblich tangiert. Die Vorinstanz
hat die ihr obliegende Begründungspflicht daher verletzt.
A-3593/2014
Seite 6
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesgericht-
licher Rechtsprechung formeller Natur. Seine Verletzung führt daher grund-
sätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet der Er-
folgsaussichten in der Beschwerdesache selbst. Das Bundesgericht lässt
es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterblie-
bene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus,
dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die
Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur
freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des
Weiteren dürfen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren
Nachteile entstehen (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_856/2013
vom 10. Februar 2014 E. 3.2; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 29 Rz. 114 ff.).
Der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich sind
insbesondere Verstösse gegen die Begründungspflicht. Hierzu ist das Ver-
säumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, indem entweder die Vo-
rinstanz eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in ihrer Vernehm-
lassung, oder aber die Rechtsmittelinstanz der beschwerdeführen-den
Partei vor Erlass ihres Entscheids Gelegenheit einräumt, zu der in Aussicht
genommenen Begründung Stellung zu nehmen (BGE 125 I 209 E. 9a; Ur-
teil des BGer 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1; BVGE 2012/24
E. 3.4; vgl. auch RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29
Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: Schweizerisches Zentralblatt
für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 2010, S. 502).
Die Verletzung der Begründungspflicht wiegt vorliegend nicht besonders
schwer. Den Beschwerdeführerinnen war es aufgrund der geltend gemach-
ten Gebühr und dem Verweis auf Art. 3 Abs. 2 GebV-En möglich, den Ent-
scheid anzufechten. Da in den Erwägungen zur Gebühr zudem auf die bei-
liegende Abrechnung verwiesen wurde, wäre es den Beschwerdeführerin-
nen ein Leichtes gewesen, die Vorinstanz auf die fehlende Beilage hinzu-
weisen. Die Säumnis hätte damit allenfalls bereits vor dem streitigen Ver-
fahren nachgeholt werden können. Jedenfalls bestand diese Möglichkeit
im Rechtsmittelverfahren.
Bezüglich der nachgereichten Abrechnung machen die Beschwerdeführe-
rinnen geltend, diese halte lediglich fest, für welchen Sachbearbeiter wie
viele Stunden abgerechnet worden seien. Aus diesem Grund sei es kaum
A-3593/2014
Seite 7
möglich, die aufgewendeten Stunden auf ihre Notwendigkeit hin zu über-
prüfen. Dieser Einwand geht fehl. Der Zeitaufwand in der Abrechnung ist
nicht nur je Mitarbeiter, sondern auch nach Tag der Erbringung aufge-
schlüsselt. In Kenntnis des Verfahrensganges ist es daher möglich, den
Zeitaufwand den verschiedenen Verfahrensstadien zuzuordnen. Zudem
ging die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung näher auf die Zuordnung von
Arbeitsstunden zu Arbeitsschritten ein. Entsprechend war es den Be-
schwerdeführerinnen in den Schlussbemerkungen in sachgerechter Weise
möglich, den geltend gemachten Aufwand in Frage zu stellen.
Indem die Vorinstanz im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit der
Vernehmlassung Begründungselemente nachschob und die Abrechnung
nachreichte, die Beschwerdeführerinnen sodann Gelegenheit hatten, sich
hierzu zu äussern, und das Bundesverwaltungsgericht zudem mit uneinge-
schränkter Kognition urteilt, kann der Verstoss gegen die Begründungs-
pflicht als behoben gelten.
4.
4.1
In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführerinnen die mit angefoch-
tener Verfügung erhobene Gebühr von Fr. 19'651.45 aus verschiedenen
Gründen als zu hoch, weshalb deren Rechtmässigkeit und Angemessen-
heit zu prüfen ist.
4.2
Gebühren gehören zu den Kausalabgaben und damit zu den öffentlichen
Abgaben. Sie bedürfen eines besonderen Entstehungsgrundes (causa)
und sind derart entweder das Entgelt für die Benutzung einer öffentlichen
Einrichtung (Benutzungsgebühr) oder, wie vorliegend, für eine bestimmte,
von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung (Verwal-
tungsgebühr). Das Erheben von Gebühren setzt sodann eine genügende
gesetzliche Grundlage voraus (Gesetzmässigkeitsprinzip). Verlangt ist ein
Gesetz im formellen Sinne, das den Kreis der Abgabepflichtigen, den Ge-
genstand der Abgabe und wenigstens die Bemessungsgrundlagen be-
stimmt. Ausnahmsweise darf die Bemessung von Gebühren auf Verord-
nungsstufe geregelt werden, wenn deren Höhe in überprüfbarer Weise
durch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip begrenzt wird
(BGE 134 I 179 E. 6.1; 132 II 371 E. 2.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2009, § 59 Rz. 2 f., 6 und 11).
Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip sind derart sowohl Leitschnur für
A-3593/2014
Seite 8
den Verordnungsgeber wie auch Massstab für die Überprüfung einer Ge-
bühr im Einzelfall (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1175/2011 vom
28. März 2012 E. 5.2.1).
4.3
Nach dem Kostendeckungsprinzip dürfen die Gesamteingänge an Gebüh-
ren den Gesamtaufwand des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder
nur geringfügig übersteigen. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisie-
rung des Verhältnismässigkeitsprinzips, dass die Höhe der Gebühr im Ein-
zelfall nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert
der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss.
Der Wert der Leistung bemisst sich dabei entweder nach dem wirtschaftli-
chen Nutzen, den die Leistung für den Abgabepflichtigen hat, oder nach
dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung. Ge-
bühren sollen jedenfalls nach sachlich vertretbaren und wirklichkeitsnahen
Kriterien bemessen sein (BGE 132 II 371 E. 2.1; 130 III 225 E. 2.3; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1175/2011 vom 28. März 2012 E. 5.2.2;
A-4903/2010 vom 17. März 2011 E. 5.1 und 5.2; DANIELA WYSS, Kausalab-
gaben, Diss. Bern 2009, S. 88 f.).
4.4
Die von der Vorinstanz erhobene Gebühr findet ihre gesetzliche Grundlage
in Art. 24 Abs. 1 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0).
Danach werden für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleis-
tungen des Bundes Gebühren erhoben. Der Gesetzgeber bestimmt damit
sowohl den Kreis der Abgabepflichtigen wie auch den Gegenstand der Ab-
gabe: Pflichtiger ist, wer eine entsprechende Verwaltungshandlung der
Bundesverwaltung veranlasst und Gegenstand der Abgabe ist das Verwal-
tungshandeln der Vorinstanz, insbesondere der Erlass von Verfügungen
und Entscheiden. Die Bemessungsgrundlage der zu erhebenden Verwal-
tungsgebühren findet sich in Art. 3 Abs. 2 GebV-En. Hiernach werden die
Gebühren nach Zeitaufwand und Funktionsstufe bemessen. Die Stunden-
ansätze wiederum sind je Funktionsstufe von der Geschäftsleitung des
BFE festgelegt und entsprechen dem in Art. 3 Abs. 2 GebV-En vorgegebe-
nen Rahmen. Es ist vorliegend nicht ersichtlich und wird auch von den Be-
schwerdeführerinnen nicht gerügt, dass es der verlegten Gebühr an einer
genügenden gesetzlichen Grundlage fehlt. Die in Art. 3 Abs. 2 GebV-En
festgelegte Bemessung nach Zeitaufwand ist ein wirklichkeitsnahes Krite-
rium und entspricht damit grundsätzlich dem Äquivalenzprinzip. Alsdann
fehlt es an Anhaltspunkten, die daran zweifeln liessen, dass die Vorinstanz
tatsächlich die zugrunde gelegten 135.01 Arbeitsstunden im Rahmen des
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Seite 9
vorliegenden Plangenehmigungsverfahrens geleistet hat, weshalb sie als
ausgewiesen und sachbezogen zu betrachten sind. Indem der Zeitsaldo
mit den unbestritten anwendbaren Stundensätzen multipliziert wurde, ent-
spricht die verlegte Gebühr umfangmässig dem Aufwand der Vorinstanz.
Bei nach Zeitaufwand erhobenen Verfahrenskosten ist allerdings zusätz-
lich zu prüfen, ob den kostenpflichtigen Parteien angemessen viele Stun-
den verrechnet wurden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3885/2014 vom 19. Februar 2015 E. 5.1; A-514/2013 vom 15. Dezember
2014 E. 6.6; A-6465/2010 vom 5. November 2012 E. 8.8.3.2).
4.5
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, anhand der vom ESTI einverlang-
ten Gebühr von insgesamt Fr. 3'330.00 zeige sich, in welchem Rahmen
sich die Plangenehmigungsgebühren zu bewegen hätten und was als an-
gemessen zu erachten sei. Die verlegte Gebühr von rund Fr. 20'000.00 sei
dagegen nicht gerechtfertigt. Dass die Gebührenhöhe in keinem Verhältnis
zum Bauvorhaben stehe und den von der GebV-En abgedeckten Rahmen
deutlich überschreite, bestätige sich auch mit Blick auf die Gebührenan-
sätze gemäss Anhang zur GebV-En, welche bei Stauanlagen eine maxi-
male Gebühr von Fr. 17'000.00 vorsehe. Weiter habe die Vorinstanz im
Zusammenhang mit der erhobenen Einsprache unnötigen Aufwand betrie-
ben. Mangels Legitimation des Einsprechers hätte darauf erst gar nicht ein-
getreten werden dürfen, was selbst das ESTI im Überweisungsbericht fest-
gehalten habe. Bei entsprechender Beachtung durch die Vorinstanz wäre
der Aufwand nicht angefallen. Dieser sei schliesslich mit der Prüfung sach-
fremder Vorbringen des Einsprechers in unverhältnismässigem Ausmasse
betrieben worden und nicht den Beschwerdeführerinnen anzulasten. Über
sämtliche Verfahrensstadien hinweg, vom Aktenstudium über das Ein-
spracheverfahren bis zur Entscheidredaktion, seien alsdann übermässig
viele Arbeitsstunden aufgewendet worden. Unter Berücksichtigung eines
angemessenen, nachvollziehbaren Aufwandes je Bearbeitungsphase er-
achten die Beschwerdeführerinnen zusammenfassend einen Gesamtauf-
wand von total rund 52 Stunden als vertretbar. Schliesslich machen sie
geltend, mit der langen Verfahrensdauer liege ein Herabsetzungsgrund im
Sinne von Art. 4 Abs. 2 GebV-En vor.
4.6 Dem hält die Vorinstanz entgegen, die Beschwerdeführerinnen zögen
unzulässige Analogieschlüsse, wenn sie die erhobene rein aufwandabhän-
gige Gebühr mit jener des ESTI und solchen gemäss Gebührenansätzen
verglichen. Das ESTI wende eine fundamental andere Berechnungsweise
an, indem es gestützt auf die Erstellungskosten eine pauschalierte Gebühr
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Seite 10
erhebe. Es erstaune daher nicht, dass die entsprechende Gebühr wesent-
lich tiefer ausgefallen sei. Die Aufsichtsgebühr für Stauanlagen sei sodann
aus bestimmten Gründen begrenzt worden. Was die Legitimation des Ein-
sprechers anbelange, so sei diese gründlich geprüft worden. Aufgrund sei-
ner Berechtigung am fraglichen Grundstück habe diese entgegen der Auf-
fassung der Beschwerdeführerinnen vorgelegen. Kurze Zeit nach Überwei-
sung der Akten durch das ESTI habe sich der zuständige juristische Sach-
bearbeiter an deren Bearbeitung gemacht. In Nachachtung der Untersu-
chungsmaxime seien die Einsprache und umfangreichen Akten einem ver-
tieften Studium unterzogen worden, weshalb der Grossteil der in Rechnung
gestellten Arbeitsstunden auch vor der Einspracheverhandlung vom
27. September 2013 angefallen sei. Die hernach verstrichenen acht Mo-
nate bis zum Entscheid lägen sodann im üblichen Rahmen, da trotz Rück-
zug der Einsprache noch diverse rechtliche Aspekte hätten geklärt werden
müssen und parallel diverse andere Gesuche zu behandeln gewesen
seien. Selbst wenn das Verfahren zu lange gedauert haben sollte, so fehlte
es an einem Herabsetzungsgrund im Sinne von Art. 4 Abs. 2 GebV-En. Aus
den Unterlagen ergebe sich, dass weder das Kostendeckungs- noch das
Äquivalenzprinzip verletzt worden seien.
4.7 Aus den Vorakten geht hervor, dass die von den Beschwerdeführerin-
nen zum Vergleich angeführten Gebühren von insgesamt Fr. 3'330.00 den
Plangenehmigungsverfügungen des ESTI vom 13. Juli 2010 beziehungs-
weise 19. August 2010 zugrunde liegen. Diese ergingen im vereinfachten
Plangenehmigungsverfahren (ohne Publikation und öffentliche Planauf-
lage) gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b EleG. Die dafür erhobenen Gebühren
bestimmen sich gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember
1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (V-ESTI, SR 734.24)
in Abhängigkeit von den geschätzten Erstellungskosten. Wenn sich zeigt,
dass die Gebühreneinnahmen den Aufwand für die Bearbeitung der Plan-
genehmigungsgesuche übersteigen, reduziert das ESTI die Gebühr (Art. 8
Abs. 2bis V-ESTI). Da die Gebühren des ESTI bei ordentlicher Berech-
nungsweise im Sinne von Art. 8 Abs. 1 V-ESTI wesentlich höher ausgefal-
len wären, ist anzunehmen, dass aufgrund des vereinfachten Verfahrens
eine Gebührenreduktion im vorerwähnten Sinne erfolgte. Hätte das ESTI
im vorliegenden Fall das ordentliche Plangenehmigungsverfahren zu Ende
geführt, wäre bei geschätzten Erstellungskosten von insgesamt
Fr. 350'000.00 mindestens eine Gebühr von Fr. 12'085.00 fällig geworden.
Bei grossem einsprachebedingtem Aufwand ist zudem ein Zuschlag von
bis zu 100 % möglich (Art. 8 Abs. 5 V-ESTI). Abgesehen davon, dass die
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Seite 11
vom ESTI erhobenen Plangenehmigungsgebühren auf einer anderen ge-
setzlichen Grundlage basieren und sich nicht wie beim BFE nach Zeitauf-
wand bemessen, fehlt es an der geltend gemachten stossenden betrags-
mässigen Differenz der Gebühren für dieselbe Dienstleistung, welche die
strittige Gebühr als unverhältnismässig erscheinen liesse. Mit dem ent-
sprechenden Vergleich können die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
Dasselbe gilt bezüglich der Gebühren für die Aufsicht über Stauanlagen
gemäss Anhang zur GebV-En. Der Verordnungsgeber hat auch hier eine
Abrechnung nach Zeitaufwand stipuliert, jedoch Obergrenzen festgesetzt,
ohne diese auch für die Plangenehmigungsgebühren für anwendbar zu er-
klären. Eine allgemeine Höchstgrenze für sämtliche Gebühren nach GebV-
En ist darin nicht zu erkennen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
zudem davon auszugehen, dass mit der Begrenzung ein von der Vo-
rinstanz von sich aus betriebener, übermässiger, nicht zu rechtfertigender
Aufsichtsaufwand vermieden werden soll. Dieses Verständnis steht in Ein-
klang mit dem Umstand, dass der Verordnungsgeber lediglich die Auf-
sichtstätigkeit einem Kostendach unterstellt hat, nicht jedoch die Gebühren
für die Prüfung von vorgelegten Bauprojekten für Stauanlagen.
4.8 Bezüglich des im Zusammenhang mit der Einsprache betriebenen ge-
bührenwirksamen Aufwandes der Vorinstanz stellt sich zunächst die Frage,
ob sie von der Legitimation des Einsprechers ausgehen durfte. Gemäss
Art. 16f EleG kann Einsprache erheben, wer nach den Vorschriften des
VwVG oder EntG Partei ist. Als Parteien in einem Verwaltungsverfahren
gelten gemäss Art. 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die
Verfügung berühren soll und andere Personen, denen ein Rechtsmittel ge-
gen die Verfügung zusteht. Art. 6 VwVG erfasst also zwei Konstellationen:
Parteistatus haben die eigentlichen materiellen Verfügungsadressaten, de-
ren Rechte oder Pflichten die Verfügung berührt und mit denen ein Rechts-
verhältnis geregelt werden soll. Daneben sind Partei weitere Rechtssub-
jekte, die zur Beschwerde gegen die Verfügung berechtigt sind. Die zweite
Konstellation von Art. 6 VwVG knüpft damit an die Beschwerdelegitimation
nach Art. 48 VwVG an (ISABELLE HÄNER, in: Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008 [nachfolgend: VwVG-
Kommentar], Art. 6 Rz. 1 f., 5 f.; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Praxis-
kommentar VwVG, 2009, Art. 6 Rz. 3, 7, 16; beide je auch zum Folgenden).
Der Nichtverfügungsadressat (der "Dritte") erfüllt die Voraussetzungen von
Art. 48 VwVG, wenn er vom zu regelnden Rechtsverhältnis besonders be-
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Seite 12
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung der Verfügung hat. Das Interesse des Dritten gilt als schutzwürdig,
wenn er durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen
Nachteil von sich abwenden kann. Die besondere Beziehungsnähe muss
bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein
(BGE 137 II 30 E. 2.2.2; 131 II 587 E. 2.1; 123 II 376 E. 2; 121 II 176 E. 2a;
Entscheide des BVGer A-1239/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 1.2; A-
2853/2008 vom 11. März 2010 E. 2.2).
Im Nachgang zur Einigungsverhandlung vom 27. September 2013 reichte
der Einsprecher eine Korrespondenz ein, welche er im Jahr 1995 mit der
EKT AG betreffend die Parzelle Nr. 1415 (heute Nr. 6415) geführt hatte.
Dem Einsprecher wurde demnach das Recht zur unentgeltlichen Nutzung
des Grundstückes eingeräumt. Der Einsprecher räumte anlässlich der Ei-
nigungsverhandlung und in seiner darauf ergangenen schriftlichen Stel-
lungnahme sodann ein, die Bewirtschaftung des Grundstückes vom 1. Ja-
nuar 2007 bis 31. Dezember 2012 dem Pächter seines landwirtschaftlichen
Gewerbes überlassen zu haben. Unabhängig vom tatsächlichen Bewirt-
schaftungsverhältnis war dem Einsprecher von der EKT AG der Gebrauch
der Parzelle Nr. 6415 überlassen worden. Da Letztere für die Erstellung
der Messstation beansprucht wurde, verfügte er als obligatorisch Berech-
tigter am Grundstück über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsa-
che. Ist die besondere Beziehungsnähe – wie vorliegend – in räumlicher
Hinsicht gegeben, braucht das Anfechtungsinteresse sodann nicht mit dem
Interesse übereinzustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden
Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.78a). Für die Frage der Legitima-
tion ist es entsprechend irrelevant, wenn die Einwendungen des Einspre-
chers Allgemeininteressen betreffen. Die Vorinstanz ging somit zu Recht
davon aus, dass er materiell beschwert und aus diesem Grund zur Ein-
sprache legitimiert war.
Dass die Vorinstanz in der Konsequenz die Einwendungen des Einspre-
chers prüfte und entsprechenden Aufwand betrieb, ist nicht zu beanstan-
den. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Prüfungsumfangs. Grundgedanke
der durch das Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von
Entscheidverfahren vom 18. Juni 1999 (AS 1999 3071) erfolgten Neurege-
lung des Plangenehmigungsverfahrens ist es, die Entscheidverfahren bei
einer einzigen Behörde (Leitbehörde) zu konzentrieren, die den Sachver-
halt von Amtes wegen zu ermitteln hat und erstinstanzlich die Einhaltung
aller anwendbaren bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften beurteilt
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(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_78/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 4
m.w.H.). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht
erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG); kantonale Bewil-
ligungen und Pläne sind nicht erforderlich; das kantonale Recht ist jedoch
von der Genehmigungsbehörde zu berücksichtigen, soweit es die Betrei-
berin von Stark- oder Schwachstromanlagen (Unternehmung) in der Erfül-
lung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. Angesichts die-
ser umfassenden Prüfungspflicht war die Vorinstanz gehalten, den unter-
schiedlich gelagerten Einwendungen im Zusammenhang mit der Neuer-
stellung der Messstation nachzugehen und die umfangreichen Akten zu
studieren. Die Rüge, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang gröss-
tenteils sachfremdes Material geprüft, verfängt nicht.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Einsprecher im vor-
instanzlichen Verfahren keine Kosten aufzuerlegen waren. Das Unterlie-
gerprinzip als allgemeiner Rechtsgrundsatz kann zur Kostenverteilung im
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren namentlich dann zur Anwendung
gelangen, wenn wie bei Beschwerde- oder Klageverfahren zwei Parteien
mit gegenläufigen Interessen beteiligt sind (BGE 132 II 47 E. 3.3;
BVGE 2013/32 E. 9.4.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 653). Auch
hier liegen entgegengesetzte Interessen vor, jedoch fehlt es an der Kons-
tellation, wo sich zwei Parteien bereits von Beginn weg als Gesuchsteller
und Gesuchsgegner in einem kontradiktorischen, erstinstanzlichen Verfah-
ren gegenüberstehen und die Verwaltung weder eine Leistung erbringt
noch eine Parteistellung innehat, sondern ihr vielmehr die Funktion der ent-
scheidenden Instanz zukommt, sie mithin über den zwischen den Parteien
im Streit liegenden Anspruch zu befinden hat (vgl. dazu Urteil des BVGer
A-2744/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 5.2). Einsprachen im Plangenehmi-
gungsverfahren liegen wie auch die Stellungnahme des betroffenen Kan-
tons zumindest teilweise im öffentlichen Interessen sowie jenem des Ge-
suchstellers. So kann in einem möglichst frühen Verfahrensstadium auf In-
teressenkonflikte, Schwachstellen des Projekts usw. hingewiesen werden.
Später auftretende Konflikte führen zu unnötigen Verfahrensverzögerun-
gen und Kosten (vgl. Urteil des BGer 1C_78/2012 vom 10. Oktober 2012
E. 4.4 und E. 5.2). Die Verlegung der Kosten nach Massgabe des Obsie-
gens und Unterliegens erscheint vor dem Gesagten nicht als sachgerecht,
weshalb eine Kostenauflage gegenüber dem Einsprecher richtigerweise
erst gar nicht erwogen wurde. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
davon auszugehen, dass lediglich die Beschwerdeführerinnen als Verursa-
cher gemäss Art. 2 Abs. 1 AllgGebV und dementsprechend kostenpflichtig
anzusehen sind.
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4.9 Der Vorinstanz lagen fünf Gesuche sowie umfangreiche Vorakten zur
Prüfung vor. Insbesondere verursachte auch die Einspracheverhandlung
samt Vor- und Nachbearbeitung einen beträchtlichen Anteil des Gesamt-
aufwandes. Mit Übergang der Zuständigkeit konnte sich die Vorinstanz zu-
dem nicht unbesehen auf Erkenntnisse des ESTI abstützen, sondern war
zur eigenständigen Beurteilung gehalten. Auch nach Rückzug der Einspra-
che oblag es der Vorinstanz, die Gesuche im Lichte verschiedener Ge-
sichtspunkte zu beurteilen (vgl. E. 4.8), wobei ihr bei der Entscheidfindung
auch hinsichtlich des Prüfungsaufwandes ein gewisser Spielraum zuzuge-
stehen ist. Wenn die Beschwerdeführerinnen argumentieren, der Ent-
scheid hätte in circa 12 Stunden abgefasst werden können, so verkennen
sie die dahinter stehende, nicht offenkundige Arbeit. Die in Rechnung ge-
stellten 135.01 Stunden sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführe-
rinnen nicht als übermässig zu betrachten. Sie bewegen sich vielmehr in
einem vernünftigen Rahmen. Eine pauschale Kürzung des Zeitaufwandes
ist nicht angezeigt.
4.10 Auf die gerügte Verfahrensdauer bis zur Übermittlung der Unterlagen
durch das ESTI am 17. Juni 2013 ist mangels Vorwerfbarkeit gegenüber
der Vorinstanz nicht weiter einzugehen. Letztere befasste sich bis zum Ent-
scheid vom 27. Mai 2014 während eines knappen Jahres mit dem Plange-
nehmigungsverfahren. Damit liegt die Dauer des Verfahrens im Rahmen
der seit 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Behandlungsfristen für das
BFE gemäss Art. 8a der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plan-
genehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25). Auch
wenn die vorliegend einschlägigen altrechtlichen Behandlungsfristen nicht
eingehalten wurden, so ist darin kein anderer wichtiger Grund im Sinne von
Art. 4 Abs. 2 GebV-En zu erblicken, welcher die Herabsetzung der Gebühr
ermöglichte. Das Kriterium der Verfahrensdauer ist mit den explizit aufge-
führten wichtigen Gründen gemäss Art. 4 Abs. 1 GebV-En nicht vergleich-
bar und hatte keinen Einfluss auf die Kostenentwicklung.
4.11 Da die Vorinstanz weder kostendeckend noch gewinnorientiert arbei-
tet, ist das Kostendeckungsprinzip mit der verlegten Gebühr nicht verletzt
worden.
5.
Der betriebene Stundenaufwand und die erhobene Gebühr erscheinen ins-
gesamt als angemessen. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Ge-
bühr und objektivem Wert der bezogenen Leistung ist nicht ersichtlich,
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Seite 15
weshalb sie vor dem Kostendeckungs- sowie Äquivalenzprinzip standhält.
Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführerinnen als
unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten grundsätzlich zu tragen
haben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG
können die Verfahrenskosten ausnahmsweise, namentlich aus Billigkeits-
gründen, erlassen werden (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar
VwVG, a.a.O., Art. 63 Rz. 18 f.). Gemäss Art. 6 Bst. b VGKE können Ver-
fahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der
Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen
lassen, sie ihr aufzuerlegen. Ein solcher Grund kann darin liegen, dass eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren
geheilt beziehungsweise behoben wird, selbst wenn die Beschwerde in
materieller Hinsicht abzuweisen ist (zum Ganzen: Urteile des BVGer
A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 5; A-821/2013 vom 2. September
2013 E. 3.2 und E. 6; BGE 131 II 200 E. 4.3 und 7.3). Dafür ist vorauszu-
setzen, dass die Beschwerde angesichts der Fehlerhaftigkeit des ange-
fochtenen Entscheids an sich zu Recht erfolgt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER,
Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl, 2005,
S. 466 m.H.). Die Verletzung der Begründungspflicht wiegt vorliegend nicht
besonders schwer (vgl. E. 3.3). Den Beschwerdeführerinnen wäre es zu-
dem möglich gewesen, die Vorinstanz auf die fehlende Abrechnung hinzu-
weisen, womit sie gemäss deren Aussage nachgereicht worden wäre. Die
ausstehende Abrechnung war offensichtlich nicht ausschlaggebend für das
Erheben der Beschwerde und hätte die Beschwerdeführerinnen bei vor-
gängiger Kenntnis nicht von der Beschreitung des Rechtsmittelweges ab-
gehalten. Ebenso entstand mit der Heilung des rechtlichen Gehörs im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens kein nennenswerter Zusatzaufwand. An-
gesichts der konkreten Umstände erscheint es daher nicht als unverhält-
nismässig, den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten in vollem
Umfange aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 2'000.00 festzusetzen und ihnen
zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art.
6a VGKE). Zur Bezahlung ist der einbezahlte Kostenvorschuss zu verwen-
den.
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6.2 Als Behörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Den unterliegenden Be-
schwerdeführerinnen steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden den Beschwerdeführerin-
nen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 148.0174; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Matthias Stoffel
Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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