B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3594/2014
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______ GmbH,
Gesuchstellerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Fristwiederherstellung/Revision.
A-3594/2014
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Sachverhalt:
A.
Am 22. Januar 2014 erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
einen Einspracheentscheid, wogegen die A._______ GmbH mit Eingabe
vom 27. Februar 2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht er-
hob.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die A._______ GmbH zur Leistung eines Kostenvorschusses
bis zum 21. März 2014 auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten werde.
C.
Im Urteil A-1017/2014 vom 1. April 2014 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden ist, weshalb es
auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eintrat.
D.
Mit Gesuch vom 26. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragt die A._______ GmbH (Gesuchstellerin) die Wiederherstellung der
Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sowie insofern die "Revision"
des Nichteintretensentscheids vom 1. April 2014, als in der Sache (zu
Gunsten der Gesuchstellerin) zu entscheiden sei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 19. August 2014 beantragt die ESTV die kosten-
fällige Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Die Gesuch-
stellerin reichte mit Datum vom 29. August 2014 eine Replik ein.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie ent-
scheidwesentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen näher einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen
um Wiederherstellung einer gesetzlichen oder behördlichen Frist, welche
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im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht selber versäumt worden
ist (Art. 24 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), sowie für die Revision seiner Ent-
scheide zuständig (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121–128 BGG).
1.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines (formell) rechtskräftigen Be-
schwerdeentscheids angefochten werden, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 31 N 24 f.).
1.3
1.3.1 Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als
auch der behördlichen Fristen ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (BER-
NARD MAITRE/VANESSA THALMANN, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Zürich 2009, N 1 zu Art. 24 mit Hinweisen). Die Frist zur
Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine behördliche Frist dar. Eine
Wiederherstellung erfolgt nur dann, wenn die gesuchstellende Person oder
ihre Vertreterin unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist
zu handeln, und sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen
nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechts-
handlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG).
1.3.2 Ein Hindernis gilt als weggefallen, sobald es der betroffenen Person
objektiv und subjektiv möglich ist, selbst tätig zu werden oder eine Drittper-
son mit der Interessenwahrung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a; STEFAN
VOGEL, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, N 18 zu Art. 24). Ein Versäumnis gilt als unver-
schuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden kann und objektive Gründe, d.h. solche, auf die sie keinen Einfluss
nehmen kann, vorliegen. Als erheblich sind nur solche Gründe zu betrach-
ten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung
ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Nicht
als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetz-
lichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisa-
torische Unzulänglichkeiten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-484/2014 vom 26. Mai 2014 E. 2.4 mit Hinweisen; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
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Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 2.139). Die Wiederher-
stellung einer Frist ist auch möglich, wenn die Behörde bereits einen (Nicht-
eintretens-)Entscheid gefällt hat. Die Behörde hebt, falls sie dem Gesuch
entspricht, ihren Entscheid auf (Urteil des Bundesgerichts 2C_345/2010
vom 10. Mai 2010 E. 2.2).
1.3.3 Die Vorbringen der Gesuchstellerin (s. im Einzelnen E. 2.1 und 2.2
nachfolgend) laufen vorliegend auf die Geltendmachung eines Fristwieder-
herstellungsgrundes hinaus. So führt sie in ihrem Gesuch sinngemäss aus,
sie habe die Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses im Verfahren
A-1017/2014 unverschuldet versäumt und sei bereit, den noch ausstehen-
den Kostenvorschuss nachträglich zu bezahlen. Mit der Wiederherstellung
der entsprechenden Frist will sie erreichen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht seinen Nichteintretensentscheid vom 1. April 2014 aufhebt und ein
Urteil in der Sache fällt. Das Gesuch vom 26. Juni 2014 ist daher als Frist-
wiederherstellungsgesuch und nicht als Revisionsgesuch entgegenzuneh-
men (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2F_17/2014 vom 19. September
2014 E. 2.1 f. sowie 2C_845/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5605/2014 vom 16. Oktober 2014). Mit dem
Rechtsbehelf des Fristwiederherstellungsgesuchs können die Sach- und
Rechtsfragen in Bezug auf die verfahrensrechtlichen Pflichten vorliegend
im Übrigen vollständig und frei geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2).
1.3.4 Die Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG setzt – wie ge-
sehen (s. E. 1.3.1) – in formeller Hinsicht voraus, dass das Gesuch unter
Angabe des Säumnisgrundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernis-
ses eingereicht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Ob
diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, kann offen bleiben. Denn
wie im Folgenden aufgezeigt wird, wäre das Gesuch ohnehin abzuweisen
(vgl. zum Offenlassen von Prozessvoraussetzungen etwa Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-756/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.3 mit Hinwei-
sen; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013,
N 694).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver-
halt grundsätzlich von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz;
vgl. Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt durch die Mitwir-
kungspflicht der Verfahrensparteien allerdings eine Einschränkung (Art. 13
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VwVG; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 1.49 ff.). Er ändert zu-
dem nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast, d.h. an der Rege-
lung der Folgen der Beweislosigkeit. Diesbezüglich gilt auch im öffentlichen
Recht der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei das Vorhan-
densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte
ableitet. Bleibt ein behaupteter Sachverhalt unbewiesen, fällt der Entscheid
somit zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten wollte
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.119 ff. und 3.149 f., sowie
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 1623, je mit Hinweisen).
2.
Im vorliegenden Fall macht die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Vor-
bringens, sie habe die ihr mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014
angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren
A-1017/2014 unverschuldeterweise versäumt, das Folgende geltend:
2.1 Zunächst bringt sie vor, die fragliche Zwischenverfügung sei ihr – of-
fenbar aufgrund eines Fehlers der Post – nie zugestellt worden. Zwar habe
sie die entsprechende Abholungseinladung erhalten und diese am 8. März
2014 am betreffenden Postschalter (Poststelle X._______) vorgelegt.
Doch habe das Einschreiben dort nicht aufgefunden werden können. Sei-
tens der Poststelle sei ihr mitgeteilt worden, dass sie informiert werde, so-
bald die Sendung aufgetaucht sei. Eine solche Information bzw. die Aus-
händigung der fraglichen Zwischenverfügung sei jedoch nie erfolgt.
2.1.1 Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden
trägt die Steuerbehörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu
erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2,
124 V 400 E. 2a).
Bei eingeschriebenen Sendungen gilt für den Fall, dass ein Adressat an-
lässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen wird und daher eine
Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, die
Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post
abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der siebentägigen Abholfrist, gilt
die Sendung am letzten Tag dieser Frist als zugestellt, sofern der Adressat
mit der Zustellung hatte rechnen müssen (sog. Zustellungsfiktion; vgl.
Art. 20 Abs. 2bis VwVG; BGE 134 V 49 E. 4; vgl. dazu MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 2.115 f. und 4.29 f.). Ist der letzte Tag
der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom
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kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächstfol-
genden Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Eine erwirkte Verlängerung der
postalischen Aufbewahrungsfrist schiebt die Zustellungsfiktion nicht hinaus
(vgl. BGE 127 I 31; Urteil des Bundesgerichts 5A_642/2013 vom 2. De-
zember 2013).
2.1.2 Die Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 wurde per "Einschrei-
ben mit Rückschein" an die Gesuchstellerin versandt. Aus der Sendungs-
verfolgung ("Track & Trace") geht hervor, dass die Post die betreffende Ab-
holungseinladung am 1. März 2014 ins Postfach der Gesuchstellerin gelegt
und diese die Aufbewahrungsfrist am 6. März 2014 bis zum 22. März 2014
verlängert hat. In der Folge hat die Gesuchstellerin die Sendung jedoch
nicht abgeholt, so dass diese, nach Ablauf der (verlängerten) Abholfrist,
von der Post mit einem entsprechenden Vermerk an das Bundesverwal-
tungsgericht retourniert worden ist. Dieses hat die Sendung am 25. März
2014 in Empfang genommen (s. dazu und zum Folgenden: Abholungsein-
ladung der Post [Gesuchsbeilage 1] und Akten im Verfahren A-1017/2014
bzw. Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im entsprechenden
Nichteintretensentscheid vom 1. April 2014).
Gemäss Zustellungsfiktion gilt die Zwischenverfügung vom 28. Februar
2014 somit am 10. März 2014 als eröffnet, zumal die Gesuchstellerin auf-
grund des (seinerzeit) hängigen Verfahrens A-1017/2014 mit der Zustel-
lung der fraglichen Zwischenverfügung hatte rechnen müssen und die von
der Gesuchstellerin (gemäss Sendungsinformationen der Post) erwirkte
Verlängerung der postalischen Aufbewahrungsfrist bis zum 22. März 2014
die fingierte Zustellung nicht hinauszuschieben vermag (vgl. E. 2.2.1).
2.1.3 Insofern die Gesuchstellerin sinngemäss geltend macht, das Abstel-
len auf die Zustellungsfiktion sei vorliegend aufgrund eines Fehlers (wohl
namentlich der Post) bei der Zustellung nicht gerechtfertigt, ist sie beweis-
belastet (vgl. E. 1.4). Sie substantiiert die fragliche Behauptung jedoch
nicht einmal im Ansatz. Entsprechend misslingt ihr der Nachweis eines
Fehlers bei der Zustellung, sodass sie aus dem diesbezüglichen Vorbrin-
gen vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
Nur am Rande sei zusätzlich erwähnt, dass die fragliche Behauptung ins-
gesamt auch als unglaubwürdig erscheint. Dies nicht nur deshalb, weil die
Gesuchstellerin sie wie erwähnt nicht einmal im Ansatz substantiiert, son-
dern auch angesichts der unter E. 2.1.2 hiervor skizzierten entgegenste-
henden aktenkundigen Umstände (insbesondere der Verlängerung der
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postalischen Aufbewahrungsfrist durch die Beschwerdeführerin selbst und
der Retournierung der fraglichen Zwischenverfügung an das Bundesver-
waltungsgericht durch die Post) sowie der Tatsache, dass der an die glei-
che – notabene richtige – Adresse der Gesuchstellerin versandte Nichtein-
tretensentscheid vom 1. April 2014 ebenfalls von der Post an das Bundes-
verwaltungsgericht retourniert werden musste, weil er nicht abgeholt wor-
den ist.
2.2 Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, vom Nichteintretensent-
scheid vom 1. April 2014 erst am 3. Juni 2014 Kenntnis erhalten zu haben,
nachdem sie sich beim Bundesverwaltungsgericht telefonisch erkundigt
habe. Denn vom 31. März 2014 bis 12. April 2014 sei sie (sprich seien ihre
zur Sendungsentgegennahme berechtigten Personen) an der Beerdigung
eines Familienmitglieds im Ausland (…) gewesen. Ferner habe sie nach
ihrer Rückkehr weder den fraglichen Nichteintretensentscheid noch eine
entsprechende Abholungseinladung der Post in ihrem Postfach vorgefun-
den.
Diese Vorbringen bzw. die Frage nach dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme
des Nichteintretensentscheids vom 1. April 2014 durch die Gesuchstellerin
erweisen sich unter den vorliegenden Umständen von vornherein als irre-
levant. Denn nach der hiervor geschilderten Sach- und Rechtslage
(s. E. 2.1) ist der Gesuchstellerin die Zwischenverfügung vom 28. Februar
2014 am 10. März 2014 (fingiert) zugestellt worden, und misslingt ihr der
Nachweis eines Fehlers bei der fraglichen Zustellung.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermöchte die Gesuchstellerin mit den
obgenannten Gründen, weshalb sie vom fraglichen Nichteintretensent-
scheid angeblich erst am 3. Juni 2014 Kenntnis erlangt haben will, ohnehin
– d.h. selbst wenn die fraglichen Gründe vorliegend relevant bzw. zu prüfen
wären – nicht durchzudringen.
2.2.1 Bei der geltend gemachten Auslandabwesenheit handelte es sich
nämlich nicht um einen tauglichen Säumnisgrund bzw. eine unverschul-
dete Einschränkung der Handlungsfähigkeit im Sinn von Art. 24 Abs. 1
VwVG. Vielmehr wäre diesfalls die behauptete späte Kenntnisnahme des
Nichteintretensentscheids vom 1. April 2014 auf eine blosse organisatori-
sche Unzulänglichkeit seitens der Gesuchstellerin zurückzuführen. So sind
keine Gründe ersichtlich, weshalb es ihr als aktives Unternehmen und Par-
tei im seinerzeit hängigen Verfahren A-1017/2014 bei Aufwendung der üb-
lichen und zu erwartenden Sorgfalt unmöglich und unzumutbar gewesen
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sein soll, die Empfangnahme ihrer Postsendungen auch während der Aus-
landabwesenheit einzelner verantwortlicher Personen zu gewährleisten
(vgl. E. 1.3.2). Die Gesuchstellerin macht entsprechende Gründe denn
auch nicht geltend.
2.2.2 Im Übrigen, d.h. insofern sie behauptet, betreffend den fraglichen
Nichteintretensentscheid keine Abholungseinladung der Post erhalten zu
haben, vermöchte sie – wiederum selbst wenn die Frage relevant wäre –
ebenfalls nicht durchzudringen. Denn in Fällen wie dem vorliegenden, in
denen sich die Behörde bei der Zustellung von Verfügungen und Entschei-
den der Post bedient (hier das Bundesverwaltungsgericht bei der Zustel-
lung des Nichteintretensentscheids vom 1. April 2014) und infolge Unmög-
lichkeit der direkten Übergabe eine Abholungseinladung auszustellen ist
(hier weil die fragliche Sendung per "Gerichtsurkunde" zugestellt worden
ist), besteht rechtsprechungsgemäss eine natürliche Vermutung, dass der
oder die Postangestellte die fragliche Sendung ordnungsgemäss in den
Briefkasten oder in das Postfach der Empfängerin gelegt und das Zustel-
lungsdatum korrekt registriert hat (BGE 85 IV 115; Urteile des Bundesge-
richts 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.3, 9C_753/2007 vom 29. August
2008 E. 3). Diese Vermutung kann zwar durch den Gegenbeweis bzw. den
Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zu-
stellung entkräftet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_128/2012
vom 29. Mai 2012 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5707/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Gesuch-
stellerin dokumentiert indes keinerlei besondere Umstände, die für die
Pflichtwidrigkeit eines Postangestellten bei der Verteilung der Abholungs-
einladung betreffend den Nichteintretensentscheid vom 1. April 2014 sprä-
chen. Damit vermag sie die Vermutung, dass ihr die fragliche Abholungs-
einladung ordnungsgemäss ins Postfach gelegt worden ist, von vornherein
nicht zu entkräften.
3.
Nach dem Gesagten ist kein unverschuldeter Säumnisgrund im Sinn von
Art. 24 Abs. 1 VwVG gegeben. Das Gesuch vom 26. Juni 2014 um Wie-
derherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren
A-1017/2014 ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist
(s. E. 1.3.4).
Der Vollständigkeit halber sei abschliessend darauf hingewiesen, dass das
Gesuch aus denselben Gründen (vgl. E. 2.1 und 2.2) abzuweisen wäre,
wenn es als Revisionsgesuch entgegengenommen und beurteilt werden
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könnte. Denn die unter dem Titel "Revision" vorgebrachten Rügen der Ge-
suchstellerin stimmen in materieller Hinsicht mit denjenigen betreffend
Fristwiederherstellung überein. Die Frage, ob das Gesuch als Revisions-
oder Wiederherstellungsgesuch entgegengenommen wird (vgl. E. 1.3.3),
wäre vorliegend daher lediglich in verfahrensrechtlicher Hinsicht von Be-
deutung.
4.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die un-
terliegende Gesuchstellerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in glei-
cher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden.
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einge-
treten wird.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Gesuch-
stellerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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