B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3598/2011
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
Parteien
A._______, …,
vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, Rebgasse 1,
Postfach 477, 4005 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz (Berichtigung der Staatsangehörigkeit im
ZEMIS).
A-3598/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 8. Januar 1953 geborene A._______ – gemäss Akten ein ehema-
liger Anhänger des irakischen Flügels der Baath-Partei, der ursprünglich
aus Syrien stammt, von dort im Jahre 1974 aus Furcht vor Verfolgung in
den Irak geflohen sei und später die irakische Staatsangehörigkeit erlangt
habe – ersuchte am 3. Dezember 1997 in der Schweiz um Asyl. Am
22. Juli 1999 anerkannte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;
heute: Bundesamt für Migration, BFM) den Flüchtlingsstatus von
A._______ und gewährte ihm – als irakischem Staatsangehörigen (vgl.
Bestätigungsschreiben des BFF vom 11. August 1999) – Asyl in der
Schweiz. Der irakische Pass wurde eingezogen und der Flüchtlingspass
Nr. … ausgehändigt.
B.
Am 1. April 2008 heiratete A._______ in … (Syrien) die syrische Staats-
angehörige B._______, geboren am 29. Mai 1978. Der am 10. April 2008
in Syrien ausgestellten Heiratsurkunde ist zu entnehmen, dass
A._______ als Staatsangehörigkeit lediglich die syrische angibt.
C.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 forderte das Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt A._______ auf, den Fragekatalog betreffend Familiennach-
zug zu beantworten, namentlich, ob er die syrische Staatsangehörigkeit
besitze (Frage 25); wenn nicht, weshalb auf der Heiratsurkunde die syri-
sche Staatsangehörigkeit vermerkt sei und nicht die irakische (Frage 26).
Mit Eingabe vom 6. Juni 2008 beantwortete A._______ die beiden Fragen
wie folgt: Er sei "in der Stadt … in Syrien geboren und habe die syrische
Staatsbürgerschaft."
D.
Am 11. Juni 2009 erteilte der zuständige Sachbearbeiter des BFM einen
BFM-internen Auftrag, die Personendaten von A._______ hinsichtlich des
Vornamens, des Namens und der Staatsangehörigkeit zu ändern (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-4171/2009 vom 3. Juni 2010 Bst. D
in fine). Anstelle der irakischen wurde im Zentralen Migrationsinformati-
onssystem (ZEMIS) neu die syrische Staatsangehörigkeit aufgeführt.
E.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 wurde A._______ die Flüchtlingseigen-
schaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Zur Begründung wurde haupt-
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Seite 3
sächlich angeführt, ihm sei Asyl gewährt worden, weil er geltend gemacht
habe, nicht in sein Heimatland, Syrien, zurückkehren zu können. Er sei in
den Jahren 2007 und 2008 jedoch mehrmals nach Syrien gereist und ha-
be dort auch geheiratet. Aus dem Botschaftsbericht vom 20. Mai 2009
gehe hervor, dass A._______ syrischer Staatsangehöriger sei. Er könne
jederzeit einen syrischen Pass beantragen und werde von den syrischen
Behörden auch nicht gesucht. Mit Urteil D-4171/2009 vom 3. Juni 2010
bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid des BFM.
F.
Am 28. März 2011 brachte B._______ ein Kind zur Welt. Gemäss Ge-
burtsurkunde vom 11. April 2011 ist die Staatsangehörigkeit des Kindes
(sowie diejenige der Mutter und des Vaters) "ungeklärt".
G.
Mit Eingabe vom 27. April 2011 verlangte A._______ vom BFM die Be-
richtigung seiner Staatsangehörigkeit im Haupteintrag des ZEMIS. Mit
Verfügung vom 18. Mai 2011 (eingegangen am 24. Mai 2011) wies das
BFM das Gesuch ab.
H.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2011 erhebt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt, die Verfügung des BFM (Vorinstanz) vom 24. Mai 2011 sei aufzuhe-
ben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, in sämtlichen von ihr geführten elekt-
ronischen Registern, insbesondere im ZEMIS, den Beschwerdeführer als
irakischen Staatsangehörigen zu führen und die syrische Staatsangehö-
rigkeit zu löschen. Sollte der Beschwerdeführer als Doppelbürger be-
trachtet werden, sei bezüglich des Eintrags als syrischer Staatsangehöri-
ger ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Zudem stellt der Beschwerde-
führer ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 18. August 2011 hält das BFM an der Ver-
fügung vom 18. Mai 2011 fest und beantragt die vollumfängliche Abwei-
sung der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2011 wurde das Gesuch des Be-
schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und Ad-
vokat Guido Ehrler als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt. Des
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Weiteren wurde das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt zur Ver-
nehmlassung eingeladen.
K.
In der Vernehmlassung vom 12. September 2011 vertritt das Migrations-
amt des Kantons Basel-Stadt den Standpunkt, die syrische Staatsange-
hörigkeit des Beschwerdeführers sei erwiesen und die Beschwerde daher
abzuweisen.
L.
Angesichts der aktuellen Situation in Syrien teilte das BFM dem Migra-
tionsamt Basel-Stadt mit, dass sowohl der Grundsatz der Einheit der Fa-
milie als auch das derzeit geltende Entscheidmoratorium für Syrien einer
Anordnung des Wegweisungsvollzugs im Fall des Beschwerdeführers
klar entgegenstehe (vgl. Schreiben vom 31. Januar 2012).
M.
Auf die Begründung der gestellten Anträge und der weiteren Parteistand-
punkte wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt, mit dem BFM eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges An-
fechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.2 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4171/2009 vom 3. Juni
2010 wurden dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aber-
kannt und das Asyl widerrufen. Somit sind die sich im Zusammenhang mit
der Datenberichtigung im ZEMIS stellenden Fragen nicht Vor- oder Teil-
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Seite 5
fragen eines Asylverfahrens, sondern bilden den eigentlichen Gegen-
stand eines selbständigen Beschwerdeverfahrens, das sich – wie noch zu
zeigen ist (E. 2.1) – in materiell-rechtlicher Hinsicht hauptsächlich auf das
Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1)
abstützt. Die Angelegenheit fällt somit in die Zuständigkeit der Abteilung I
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ziff. 1 des Anhangs zum Geschäfts-
reglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR,
SR 173.320.1] und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
4202/2007 vom 30. November 2007 E. 4.2, A-5737/2007 vom 3. März
2008 E. 3 sowie A-50/2009 vom 28. April 2009).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit
seinen Anträgen nicht durchgedrungen und daher formell beschwert. Da
die verlangte Berichtigung Daten über ihn selbst betrifft, ist er überdies
materiell beschwert. In Fällen wie dem vorliegenden haben Betroffene
stets ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an der Berichtigung unrich-
tiger Daten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4615/2009 vom
16. März 2010 E. 2; URS MAURER-LAMBROU, in: Maurer-Lambrou/Vogt
[Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006,
Rz. 16 zu Art. 5; JAN BANGERT, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], a.a.O.,
Rz. 33 zu Art. 25). Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerde legi-
timiert.
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit unein-
geschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist
das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren
der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
A-3598/2011
Seite 6
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-
gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
3.1 Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsin-
formationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513)
richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-,
Berichtigungs- und Löschungsrecht, nach dem DSG und dem VwVG. Das
ZEMIS wird nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das
Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich (BGIAA,
SR 142.51) vom BFM geführt. Entsprechend sind Berichtigungsbegehren
an diese Behörde zu richten (Art. 6 Abs. 1 BGIAA).
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen,
dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m.
Art. 25 Abs. 3 Bst. d DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen
Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BANGERT, a.a.O.,
Rz. 48 zu Art. 25 DSG). Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit
der bearbeiteten Daten, so hat die Bundesbehörde diese grundsätzlich zu
beweisen. Der betroffenen Person obliegt dagegen der Beweis der Rich-
tigkeit der von ihr verlangten Berichtigung (Entscheide des Bundesver-
waltungsgerichts A-1507/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 3.2 und A-
1001/2008 vom 1. September 2008 E. 6.2; vgl. zum Ganzen BANGERT,
a.a.O., Rz. 52 zu Art. 25 DSG). Aufgrund der Untersuchungsmaxime im
Verwaltungsrecht muss zudem ein Bundesorgan, welches mit einem da-
tenschutzrechtlichen Begehren konfrontiert ist, den Sachverhalt von Am-
tes wegen abklären (YVONNE JÖHRI, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri,
Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Rz. 21 zu
Art. 25).
4.
4.1 Die Vorinstanz verweigerte das Gesuch des Beschwerdeführers auf
Berichtigung des ZEMIS-Haupteintrags aus folgenden Gründen: Bei Vor-
liegen mehrerer Staatsangehörigkeiten setze eine Änderung des ZEMIS-
Haupteintrags das Einverständnis des zuständigen Kantons voraus. Der
Kanton Basel-Stadt sei (mit nachvollziehbarer Begründung) nicht einver-
standen. Nach Auffassung der Vorinstanz wäre eine Änderung des
Haupteintrags des Weiteren nur statthaft, wenn kein hängiges Verfahren
A-3598/2011
Seite 7
bestünde. Vorliegend seien jedoch sowohl die Verfahren betreffend Fami-
liennachzug der Ehefrau und deren Asylgesuch als auch das Verfahren
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdefüh-
rers hängig. Aus prozessökonomischen Gründen könnten während pen-
denter Verfahren keine Änderungen im Haupteintrag im ZEMIS vorge-
nommen werden. Zudem ziele der Änderungsantrag offenbar darauf ab,
mit einem Wechsel zur irakischen Staatsangehörigkeit einen allfälligen
Wegweisungsvollzug zu erschweren. Aus all diesen Gründen bleibe als
Staatsangehörigkeit weiterhin Syrien eingetragen.
4.2 Da sich eine Datenberichtigung – so der Einwand des Beschwerde-
führers – allein am Grundsatz der Wahrheit zu orientieren habe, spiele es
keine Rolle, ob ein Verfahren hängig sei oder nicht. Unerheblich seien
zudem die von der Vorinstanz vorgebrachten prozessökonomischen
Gründe, die gegen eine Berichtigung sprächen. Ebenso wenig nachvoll-
ziehbar sei, weshalb der Aufenthaltskanton sein Einverständnis für eine
Berichtigung im ZEMIS geben müsse.
4.3 Der Berichtigungsanspruch betroffener Personen ist – wie bereits un-
ter E. 3.2 ausgeführt – absoluter Natur, so dass seine Geltendmachung
grundsätzlich keiner zeitlichen Beschränkung unterliegen kann. Die
Pflicht, unrichtige Personendaten zu berichtigen, besteht daher unabhän-
gig davon, ob ein Asylverfahren anhängig oder bereits rechtskräftig abge-
schlossen ist (dazu schon ausdrücklich Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.2). Daran vermögen
auch prozessökonomische Argumente nichts zu ändern. Nach Auffassung
der Vorinstanz scheitert aber die anbegehrte Änderung im Haupteintrag
im ZEMIS auch am fehlenden Einverständnis des Kantons Basel-Stadt.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die Kantone besitzen zwar ein Mit-
wirkungsrecht bei der Bearbeitung von Personendaten im Informations-
system (vgl. Art. 7 Abs. 1 BGIAA), von einem eigentlichen ihnen gegen-
über dem BFM zustehenden "Vetorecht" gegen Änderungen von ZEMIS-
Einträgen kann hingegen keine Rede sein. Damit ist im vorliegenden Fall
– entgegen der Auffassung der Vorinstanz – eine Änderung des Haupt-
eintrags im ZEMIS grundsätzlich zulässig.
5.
5.1 Somit stellt sich die Frage, ob die irakische oder die syrische oder die
irakisch-syrische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers im ZEMIS
aufgeführt werden soll.
A-3598/2011
Seite 8
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich zum Zeitpunkt seiner
Einreise mit seinem irakischen Pass ausgewiesen und damit den Nach-
weis erbracht, irakischer Staatsangehöriger zu sein. Ihm sei das Asyl als
irakischer Staatsbürger erteilt worden. Im Zuge des Widerrufverfahrens
habe das BFM am 11. Juni 2009 den ZEMIS-Eintrag in "Syrischer Staats-
angehöriger" geändert und sich dabei auf bestrittene Ergebnisse der Bot-
schaftsanfragen und der Auskünfte des syrischen Vertrauensanwalts be-
rufen. Es werde bestritten, dass er aktuell noch syrischer Staatsangehöri-
ger sei. Mit seinem mittlerweile aberkannten Flüchtlingspass sei er nach
Syrien eingereist und habe jeweils ein Visum beantragen müssen. Wäre
er syrischer Staatsangehöriger, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er für
Syrien ein Visum benötigt hätte. Zusammenfassend habe das BFM den
Beweis nicht erbracht, dass er syrischer Staatsangehöriger sei.
5.3 Die Vorinstanz verweist in ihrer Verfügung vom 18. Mai 2011 auf die
ihres Erachtens nachvollziehbaren Einwände des Migrationsamts des
Kantons Basel-Stadt (vgl. Vernehmlassung vom 12. September 2011).
Danach würde eine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerde-
führers in die "alte" irakische Staatsangehörigkeit unter anderem dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-4171/2009 vom 3. Juni 2010 wi-
dersprechen, da gerade die Umstände, dass der Beschwerdeführer die
syrische Staatsangehörigkeit besitzen soll und ihm bei seinen Reisen
nach Syrien die Unterschutzstellung des syrischen Staates gewährt wor-
den sei, zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten.
5.4 Für die nachfolgenden Erwägungen, die sich mit Blick auf die aktuel-
len Ereignisse nicht auf die Botschaftsauskünfte oder auf die Angaben
des Vertrauensanwalts abstützen, wird auf die englische, notariell be-
glaubigte Übersetzung des syrischen Bürgerrechtsgesetzes vom
24. November 1969 zurückgegriffen, das auf der Homepage des UN-
Flüchtlingskommissariats publiziert ist (nachfolgend: Bürgerrechtsgesetz;
"Nationality Law; Legislative Decree 276, 15/91389 H. and 24/11/1969";
vgl. zuletzt besucht
am 17. Juli 2012). Gemäss Art. 3 wird ipso facto jedem Kind eines syri-
schen Vaters die syrische Staatsbürgerschaft zuerkannt (und zwar unab-
hängig davon, ob die Geburt inner- oder ausserhalb des syrischen Territo-
riums erfolgt ist; sogenanntes ius sanguinis-Prinzip). Besteht noch kein
Vaterschaftsverhältnis, besitzt jedes auf syrischem Territorium geborene
Kind einer syrischen Mutter die syrische Staatsangehörigkeit (ius sangui-
nis/ius soli-Prinzip). Sind die Eltern staatenlos, erhält das auf syrischem
Territorium geborene Kind die syrische Staatsangehörigkeit (ius soli-
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Seite 9
Prinzip). Diese zur Erlangung der Staatsbürgerschaft massgeblichen
Grundsätze, die auch in anderen Staaten gelten (vgl. IAN BROWNLIE, Prin-
ciples of Public International Law, 7. Aufl., Oxford 2008, S. 388), bean-
spruchten bereits bei der Geburt des Beschwerdeführers Geltung (vgl.
EBERHARD KIENLE, Imagined Communities Legislated: Nationalism and
the Law of Nationality in Syria and Egypt, in: Eugene Cotran/Chibli Mallat
[Hrsg.], Yearbook of Islamic and Middle Eastern Law, Band I [1994], Den
Haag etc. 1995, S. 50 ff.). Zu Recht bestreitet der in … (Syrien) geborene
Beschwerdeführer deshalb auch nicht, zu keinem Zeitpunkt syrischer
Staatsangehöriger gewesen zu sein.
5.5
5.5.1 Vielmehr bestreitet der Beschwerdeführer, "aktuell" noch syrischer
Staatsangehöriger zu sein. Mit Annahme der irakischen Staatsangehörig-
keit habe er die syrische gewissermassen "aufgegeben", da Syrien keine
doppelte Staatsbürgerschaft akzeptiere. Diesen Ausführungen des Be-
schwerdeführers kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden.
5.5.2 Wenn die Behauptung des Beschwerdeführers tatsächlich zutreffen
würde, dass er die syrische Staatsangehörigkeit nicht mehr besitze,
müsste – gestützt auf das in E. 5.4 Gesagte – entweder eine Entlassung
aus der syrischen Staatsbürgerschaft oder eine Aberkennung derselben
stattgefunden haben.
Zur Entlassung aus dem syrischen Staatsbürgerrecht bedarf es eines in
jeder Hinsicht komplizierten und aufwändigen Formalakts, nämlich eines
auf Empfehlung des Innenministers erlassenen Dekrets, das dem Ge-
suchsteller erlaubt "to abandon his nationality after having fulfilled all his
obligations and duties towards the state" (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bürger-
rechtsgesetz). Entsprechende Belege, die für die Entlassung aus dem sy-
rischen Staatsbürgerrecht sprächen, werden vom Beschwerdeführer nicht
ins Recht gelegt, und es ist – namentlich mit Blick auf die Umstände (vgl.
Bst. A hiervor) – auch nicht davon auszugehen, dass ein solches Verfah-
ren stattgefunden hat.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 9. November 2011
nochmals vor, dass er als irakischer Staatsangehöriger Militärdienst bei
der irakischen Armee geleistet habe "und im syrisch-iranischen Krieg zum
Einsatz gekommen [sei]." Damit könnte der Aberkennungsgrund gemäss
Art. 21 Bst. B Bürgerrechtsgesetz einschlägig sein, wonach die syrische
Staatsbürgerschaft aberkannt werden kann ("may"), wenn eine Person
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Seite 10
freiwillig Militärdienst für einen fremden Staat geleistet hat, ohne vorgän-
gig die Genehmigung des Verteidigungsministers eingeholt zu haben.
Abgesehen davon, dass es zwischen Syrien und Iran nie einen Krieg ge-
geben hat (der Beschwerdeführer meint wohl den irakisch-iranischen
Krieg), handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Zudem fehlen Unterla-
gen, die eine Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit belegen
würden, denn auch dazu bedarf es (wie beim Entlassungsverfahren) ei-
nes auf Geheiss des Innenministers erlassenen Dekrets "stating full rea-
sons" (Art. 21 des syrischen Bürgerrechtsgesetzes).
5.5.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nach syri-
schem Recht eine doppelte Staatsbürgerschaft durchaus zulässig und
möglich: Nach Art. 10 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes (in der geänder-
ten Fassung vom 13. Dezember 1972, vgl. Art. 1 Abs. 2 Legislative Dec-
ree 17, dated 28/12/1391 corresponding to 13/12/1972, Amendment of
Legislative Decree 276 of 1969) behält jeder syrische Staatsangehörige,
der eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat (auch ohne das so-
eben beschriebene formelle Entlassungsverfahren durchlaufen zu ha-
ben), sowohl die syrische als auch die neu erworbene Staatsangehörig-
keit. Die neu erworbene Staatsangehörigkeit wird durch die syrische nicht
beeinträchtigt ("Every Syrian Arab national who has acquired a foreign
nationality […] shall continue to enjoy that nationality from all respects
and in all situations […]").
5.5.4 Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass der Beschwer-
deführer die syrische Staatsangehörigkeit nicht "aufgegeben" hat, indem
er 1974 Syrien verlassen und die irakische Staatsangehörigkeit ange-
nommen hat. Da weder eine Entlassung aus der syrischen Staatsbürger-
schaft noch eine Aberkennung derselben vorliegt, besitzt er deshalb –
neben der irakischen – auch die syrische Staatsbürgerschaft weiterhin
(was er zeitweise auch gegenüber den Behörden angegeben hat, vgl.
Bst. B und C hiervor sowie das Anhörungsprotokoll vom 25. Mai 1999 und
das Protokoll vom 11. Oktober 2010, S. 13). Nach dem Gesagten muss
daher auf das Vorbringen, er sei jeweils mit seinem Flüchtlingspass und
einem Visum in Syrien eingereist und könne daher gar nicht syrischer
Staatsbürger sein, nicht weiter eingegangen werden.
5.6
5.6.1 Selbst wenn er irakisch-syrischer Doppelbürger wäre – so der Be-
schwerdeführer –, müsse der ZEMIS-Eintrag dennoch berichtigt werden.
Zu diesem Zweck verweist er auf ein Schreiben vom 2. Februar 2011,
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Seite 11
worin der Vizedirektor des BFM der Basler Sektion der Menschenrechts-
organisation "augenauf" mitteilt, dass bei Angehörigen eines Drittstaats
(d.h.: bei Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen), die über eine doppelte
Staatsbürgerschaft verfügen, diejenige Staatsbürgerschaft in das ZEMIS
übernommen werde, die mittels eines gültigen Reisedokuments belegt
werden könne. Sollte die betroffene Person über gültige Reisedokumente
für beide Staatsangehörigkeiten verfügen, werde sie von der zuständigen
Migrationsbehörde angefragt, welche der beiden Staatsangehörigkeiten
als Haupteintrag übernommen werden solle. Die zweite Staatsangehörig-
keit werde dann jeweils in der ZEMIS-Applikation im Feld "Staatsangehö-
rigkeit 2" eingetragen. – Gestützt auf dieses Schreiben und auf Ziff. 3.2
der Weisung EAZW Nr. 10.10.05.01 vom 15. Mai 2010 macht der Be-
schwerdeführer geltend, da vorliegend lediglich ein irakisches Reisedo-
kument bei den Akten sei, nicht aber ein syrisches, sei für den ZEMIS-
Eintrag die irakische Staatsangehörigkeit massgebend.
5.6.2 Auszugehen ist von der hier einschlägigen "Weisung zur Erfassung
und Änderung von Personendaten ZEMIS" des BFM vom 1. Juli 2012,
wonach die Identität einer Person (d.h. Name, Vorname, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit und Geschlecht) als gesichert gilt, wenn die Person
ein echtes und ihr zustehendes Reise- oder Identitätsdokument vorwei-
sen kann (Ziff. 2.1.1). Diese gesicherte Identität ist grundsätzlich die
Hauptidentität (Ziff. 2.1.3). Sind für eine Person mehrere Identitäten be-
kannt, erfolgt der Eintrag als Hauptidentität aufgrund der offiziellen Do-
kumente. Im Zweifelsfall wird die mit der höchsten Wahrscheinlichkeit
richtige Angabe als Hauptidentität geführt. Die weiteren Identitäten wer-
den als Nebenidentität bezeichnet (Ziff. 3.4). Im ausländerrechtlichen Be-
reich kann eine zweite Staatsangehörigkeit erfasst werden, wobei dieser
Eintrag keine Identität begründet (Ziff. 3.1).
5.6.3 Im vorliegenden Fall wird von der Vorinstanz die Echtheit des iraki-
schen Reisepasses, den das Migrationsamt Basel-Stadt dem Beschwer-
deführer am 28. Februar 2011 zurückgegeben hat, nicht in Frage gestellt.
Gestützt auf dieses offizielle Dokument liegt deshalb – wie soeben ausge-
führt – eine gesicherte Identität vor, die als Hauptidentität zu betrachten
ist.
5.6.4 Der Beschwerdeführer ist irakisch-syrischer Doppelbürger. Er ver-
fügt hingegen über keinen syrischen Reisepass, obwohl er als syrischer
Staatsangehöriger nach Bezahlung des Militärpflichtersatzes einen sol-
chen beantragen könnte. Nach Auskunft des syrischen Generalkonsulats
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Seite 12
vom 10. Mai 2011 liege der zu entrichtende Militärpflichtersatz zwischen
US$ 3'500 – 6'000. Als promovierter Akademiker müsse er den vollen Be-
trag bezahlen. Sofern er keinen Pflichtersatz entrichten wolle oder könne,
würde das syrische Generalkonsulat einen Reisepass ausstellen, der je-
weils nur ein Jahr gültig sei (und jedes Jahr neu beantragt werden müs-
se). Ob mit Blick auf die aktuelle Lage in Syrien der Reisepass überhaupt
noch beschafft werden kann und ob die Informationen des Generalkonsu-
lats weiterhin gültig sind, kann vorliegend nicht beurteilt werden. Da vor-
derhand keine gültigen Reisepapiere vorliegen, kann die syrische Staats-
angehörigkeit des Beschwerdeführers weder als ZEMIS-Haupteintrag ge-
führt noch in das ZEMIS-Feld "Staatsangehörigkeit 2" eingetragen wer-
den.
6.
Nach dem Gesagten ist deshalb die Beschwerde gutzuheissen, weshalb
auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen
werden muss. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorin-
stanz anzuweisen, die im ZEMIS-Haupteintrag erfasste syrische durch
die irakische Staatsangehörigkeit zu ersetzen.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die unterliegende
Vorinstanz trägt als Bundesbehörde jedoch keine Verfahrenskosten
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf
Berichtigung im Ergebnis durchgedrungen und gilt demnach als obsie-
gende Partei. Schon aus diesem Grund sind ihm keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen, weshalb er die ihm mit Zwischenverfügung vom 25. August
2011 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zu beanspruchen
braucht.
8.
Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung für
ihm erwachsene und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Sein Rechtsvertreter hat in diesem Zusammenhang eine
Kostennote in Höhe von Fr. 2'828.80 (inkl. Mehrwertsteuer) eingereicht.
Angesichts der Komplexität des Falls erscheint der Arbeitsaufwand von
rund 10 Stunden gerechtfertigt. Die Parteientschädigung wird in dieser
Höhe festgesetzt und ist im Sinne von Art. 64 Abs. 2 VwVG der Vor-
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instanz aufzuerlegen. Die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung stellt
sich angesichts seines Obsiegens nicht.
9.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eid-
genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be-
kannt zu geben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des
BFM vom 24. Mai 2011 aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die
im ZEMIS-Haupteintrag des Beschwerdeführers erfasste syrische durch
die irakische Staatsangehörigkeit zu ersetzen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteikostenentschädigung von
Fr. 2'828.80 zugesprochen und der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Eidgenössische Departement für Justiz und Polizei
(Gerichtsurkunde)
– den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
(z.K., B-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Alexander Misic
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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