Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A3606/2011
U r t e i l v om 2 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Lorenz Kneubühler, Richterin Claudia Pasqualetto
Péquignot,
Gerichtsschreiberin Christa BaumannMaissen.
Parteien Pierre Pernet, chemin de la Crausaz 57, 1814 La Tourde
Peilz,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische
Niederspannungsinstallationen.
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Sachverhalt:
A.
Pierre Pernet ist Eigentümer der Liegenschaft chemin de la Crausaz 57,
1814 La TourdePeilz. Nachdem die Romande Energie SA (nachfolgend
Netzbetreiberin) Pierre Pernet aufgefordert und zweimal gemahnt hatte,
den Sicherheitsnachweis für die elektrische Niederspannungsinstallation
zu erbringen, überwies sie den Fall an das Eidgenössischen
Starkstrominspektorat (ESTI). Dieses forderte Pierre Pernet in der Folge
mit Schreiben vom 26. November 2010 auf, der Netzbetreiberin den
Sicherheitsnachweis bis am 26. Februar 2011 einzureichen und drohte
für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung
an.
B.
Mit EMail vom 24. Mai 2011 teilte die Netzbetreiberin dem ESTI mit, den
verlangten Sicherheitsnachweis immer noch nicht erhalten zu haben. Mit
Verfügung vom 30. Mai 2011 verpflichtete das ESTI Pierre Pernet
daraufhin, den erforderlichen Sicherheitsnachweis bis zum 16. August
2011 bei seiner Netzbetreiberin einzureichen. Zugleich auferlegte es
Pierre Pernet Verfahrenskosten von Fr. 600.00 und stellte ihm für den
Fall der Missachtung dieser Verfügung den Erlass einer Ordnungsbusse
von bis zu Fr. 5'000.00 in Aussicht.
C.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 gelangt Pierre Pernet (nachfolgend:
Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht und verlangt die
Aufhebung der Verfügung des ESTI vom 30. Mai 2011 einschliesslich der
hierfür erhobenen Verfahrenskosten. Zur Begründung bringt er im
Wesentlichen vor, er habe alles unternommen, um seinen
Verpflichtungen als Hauseigentümer nachzukommen. Für die
Versäumnisse anderer – in diesem Fall des ElektroKontrolleurs – könne
er nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
D.
Das ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in seiner Vernehmlassung
vom 4. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
bringt es hauptsächlich vor, der Beschwerdeführer habe zwar einiges
unternommen, um seine gesetzlichen Pflichten als Eigentümer einer
elektrischen Installation zu erfüllen. Er habe es jedoch versäumt, ein
unabhängiges Kontrollorgan mit der Ausstellung eines
Sicherheitsnachweises zu beauftragen, als er den an sich zuständigen
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ElektroKontrolleur nicht mehr zu erreichen vermochte. Dieses Vorgehen
hätte es ihm erlaubt, die ihm obliegende Pflicht zur fristgerechten
Einreichung eines Sicherheitsnachweises zu erfüllen. Soweit sich der
Beschwerdeführer im Weiteren gegen die fälschlicherweise als Busse
bezeichnete Gebühr wehre, so sei anzumerken, dass sich diese im
unteren Bereich der von der massgeblichen Verordnung vorgegebenen
Bandbreite bewege und sich im Hinblick auf den angefallenen Aufwand
als angemessen erweise. Die Beschwerde sei folglich unbegründet,
weshalb sie abzuweisen sei.
E.
In seinen Schlussbemerkungen vom 22. August 2011 hält der
Beschwerdeführer an seiner Argumentation fest.
F.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anders vorsieht (Art. 37 VGG).
Laut Art. 23 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach
und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG, SR
734.0) und Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, zu denen der
angefochtene Entscheid zählt. Die Vorinstanz gehört ausserdem zu den
Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme bezüglich des
Sachgebietes ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
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Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist
formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese
materiell beschwert. Er ist folglich zur Erhebung der vorliegenden
Beschwerde legitimiert.
1.3. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Rechtsfehler bei
der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer,
Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die
Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder
der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen
Installationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen und muss
auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5
Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische
Niederspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von
technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden
Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und
akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der
elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen
fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem
Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate
vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis
zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis
längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode
verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger
Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die
Netzbetreiberin dem ESTI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle
(Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Dieses kann zu diesem Zweck insbesondere
eine kostenpflichtige Verfügung erlassen und für den Widerhandlungsfall
den Erlass einer Ordnungsbusse in Aussicht stellen (Art. 56 Abs. 1 EleG
i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VwVG).
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3.2. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der mit einer elektrischen
Niederspannungsinstallation ausgestatteten Liegenschaft chemin de la
Crausaz 57, 1814 La TourdePeilz. In dieser Eigenschaft hat er auf
Verlangen den erforderlichen Sicherheitsnachweis für die ihm
gehörenden elektrischen Anlagen zu erbringen. Mit Schreiben vom
14. April 2008 forderte die Netzbetreiberin den Beschwerdeführer hierzu
auf. Dieser Aufforderung kam er trotz zweimaliger Mahnung durch seine
Netzbetreiberin nicht nach. Damit hat er seine Pflichten als Eigentümer
einer elektrischen Installation nicht erfüllt. Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn es
zutreffen sollte, dass er den zuständigen ElektroKontrolleur für die
Ausstellung des erforderlichen Sicherheitsnachweises nicht mehr zu
kontaktieren vermochte, hätte er den erforderlichen Sicherheitsnachweis
erbringen können, indem er ein anderes unabhängiges Kontrollorgan mit
dessen Erstellung beauftragt hätte. Mit dem Verweis auf ein angebliches
Fehlverhalten des zuständigen ElektroKontrolleurs vermag sich der
Beschwerdeführer daher nicht zu entlasten (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1776/2010 vom 7. September 2011 E. 2.3
und A7151/2008 vom 10. Februar 2009 E. 3.2 und 3.3, je mit weiteren
Hinweisen). Die von der Vorinstanz erlassene Verfügung ist somit in
materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer verlangt im Weiteren die Aufhebung der ihm
in der angefochtenen Verfügung auferlegten Verwaltungsgebühr.
Gemäss Art. 41 NIV erhebt die Vorinstanz für die Kontrolltätigkeit und für
Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren nach Art. 9 und 10 der
Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische
Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die nach
Aufwand zu bemessenden Gebühren für eine Verfügung höchstens
Fr. 1'500.00 (Art. 9 Abs. 2 Vo ESTI). Der Vorinstanz kommt innerhalb
dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessenspielraum zu (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A251/2008 vom 15. April 2008 E. 4.1).
4.2. Die erhobene Gebühr von Fr. 600.00 bewegt sich im unteren Bereich
der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte
bei der Bearbeitung der Angelegenheit ausserdem einen erheblichen
Aufwand zu betreiben: So war das von der Netzbetreiberin überwiesene
Dossier zu prüfen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen, die
Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare
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Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwandes erscheint eine
Gebühr von Fr. 600.00 als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist
daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden.
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5.
Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Vorinstanz
den Beschwerdeführer zu Recht in einer anfechtbaren Verfügung
aufgefordert hat, den ausstehenden Sicherheitsnachweis zu erbringen,
ihm hierfür eine Verwaltungsgebühr von Fr. 600.00 auferlegt und ihm für
den Fall der Missachtung dieser Verfügung den Erlass einer
Ordnungsbusse in Aussicht gestellt hat. Die dagegen erhobene
Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist. Weil der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt
(Art. 55 VwVG), gilt die Anordnung der Vorinstanz für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens nicht. Als Folge davon ist dem Beschwerdeführer
ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine neue Frist von zwei Monaten
anzusetzen, um den erforderlichen Sicherheitsnachweis zu erbringen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie belaufen sich auf Fr. 800.00 und werden mit dem in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Dem
Beschwerdeführer als unterliegender Partei steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat der Anordnung des ESTI gemäss Ziff. 1 der
Verfügung vom 30. Mai 2011 innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft
des vorliegenden Urteils nachzukommen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden Pierre Pernet auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. W19784; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Christa BaumannMaissen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in der Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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