B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
14.12.2018 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (2C_1048/2018)
Abteilung I
A-3611/2018
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
A._______, …,
vertreten durch Dr. Beat Baumgartner Rechtsanwalt,
und MLaw Georges D. Frick, Rechtsanwalt,
Loyens & Loeff Switzerland LLC,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-NL).
A-3611/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 20. November 2017 reichte der Belastingdienst der Niederlande/Cent-
ral Liaison Office Almelo (nachfolgend: BD) gestützt auf Art. 26 des Abkom-
mens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
(SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA CH-NL) bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ein Amtshilfeersuchen ein. Dieses
betrifft dem BD namentlich nicht bekannte natürliche Personen, welche im
Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2016 über eine Domi-
ziladresse in den Niederlanden verfügten und Kontoinhaber/in eines Kon-
tos/mehrerer Konten bei der Bank B._______ AG waren sowie (kumulativ)
weitere Kriterien erfüllt haben.
Der BD verlangt in Bezug auf jede dieser Personen Informationen über
Vorname(n), Nachname, Domiziladresse, Geburtsdatum, Bankkontonum-
mer(n) und Vermögensstand auf den betreffenden Konten per 1. Februar
2013, 31. Dezember 2013, 31. Dezember 2014, 31. Dezember 2015 und
31. Dezember 2016.
B.
Aufgrund des Amtshilfeersuchens des BD forderte die ESTV die
B._______ AG mit Verfügung vom 17. Januar 2018 dazu auf, sämtliche
unter das Ersuchen fallende Personen anhand der genannten Suchkrite-
rien zu identifizieren und der ESTV die vom BD verlangten Informationen
sowie darüber hinausgehende Informationen, die für die Prüfung der Amts-
hilfefähigkeit durch die ESTV notwendig sind, einzureichen. Weiter forderte
die ESTV die B._______ AG auf, die beschwerdeberechtigten/betroffenen
Personen mit Wohnsitz im Ausland mittels eines der Verfügung beigelegten
Schreibens über das Amtshilfeverfahren zu informieren.
Die B._______ AG reichte der ESTV am 9. Februar 2018 sämtliche Infor-
mationen ein und bestätigte, das Informationsschreiben der ESTV am
5. Februar 2018 an die beschwerdeberechtigten/betroffenen Personen
versandt zu haben.
C.
Am 13. Februar 2018 liess der anwaltlich vertretene A._______ als Emp-
fänger eines von der B._______ AG weitergeleiteten Informationsschrei-
bens bei der ESTV um Akteneinsicht ersuchen.
A-3611/2018
Seite 3
D.
Die ESTV setzte A._______ mit Schreiben vom 5. März 2018 darüber in
Kenntnis, welche ihn betreffenden Informationen sie dem BD zu übermit-
teln beabsichtige. Ferner gewährte sie Akteneinsicht und räumte eine Frist
zur Stellungnahme ein.
E.
Mit innert erstreckter Frist eingereichter Stellungnahme vom 26. März 2018
liess A._______ im Wesentlichen beantragen, das Amtshilfeersuchen des
BD sei in seiner Gesamtheit zurückzuweisen und der niederländischen
Steuerbehörde seien keine ihn betreffenden Informationen zu übermitteln.
Zur Begründung liess er namentlich vorbringen, das Amtshilfeersuchen be-
ruhe auf mutmasslich illegal beschafften Informationen und stelle eine un-
zulässige „fishing expedition“ dar. Weiter weisen die Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers darauf hin, dass ihr Mandant mutmasslich schwer
krank und nicht anzunehmen sei, dass er seine Verfahrensrechte genü-
gend wahrnehmen könne. Entsprechend sei die ESTV verpflichtet, weitere
Informationen über den Gesundheitszustand ihres Mandanten einzuholen,
um eine rechtsgültige Teilnahme von A._______ am Verfahren sicherstel-
len zu können.
F.
Mit Schlussverfügung vom 22. Mai 2018 erkannte die ESTV, dass dem BD
betreffend A._______ Amtshilfe zu leisten und die ersuchten Informationen
zu übermitteln seien.
G.
Dagegen liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Juni
2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben und beantra-
gen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, die Sa-
che sei zur Abklärung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers an die
Vorinstanz zurückzuweisen und das laufende Verfahren einschliesslich
dem Amtshilfeersuchen sei zu sistieren; alles unter Kosten- und Entschä-
digungsfolgen zulasten der ESTV.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, es bestünden erhebli-
che Zweifel an der Urteils- und damit Prozessfähigkeit des Beschwerde-
führers. Indem es die Vorinstanz unterlassen habe, die Prozessfähigkeit
des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären, habe sie gegen den
Grundsatz des Verbots der Prozessführung bei fehlender Prozessfähigkeit
verstossen.
A-3611/2018
Seite 4
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2018 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie begründet dies insbesondere
damit, dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers zu des-
sen gesundheitlicher Verfassung um eine unbelegte Parteibehauptung
handle. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit
habe die Vorinstanz keine Pflicht gehabt, Abklärungen zum Gesundheits-
zustand bzw. zur Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers zu veranlassen.
Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird – soweit sie
für den Entscheid wesentlich sind – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf
das DBA CH-NL zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom
28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersa-
chen [StAhiG, SR 651.1] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren vor diesem
Gericht richtet sich dabei nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange-
fochtenen Schlussverfügung und vom Amtshilfeersuchen betroffene Per-
son zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 19 Abs. 2 StA-
hiG; zur Eintretensvoraussetzung der Prozessfähigkeit sogleich E. 1.3).
Weiter hat der Beschwerdeführer die Beschwerde frist- und formgerecht
eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2
1.2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach
dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 142 I 155
E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer
A-3533/2017 vom 24. Mai 2018 E. 1.2.1 in fine). Im Verfahren vor Bundes-
verwaltungsgericht sind sämtliche Parteibegehren, mithin auch Eventual-
begehren, in der Beschwerdeschrift vorzubringen, erst später beantragte
Varianten sind unzulässig (BVGE 2010/12 E. 1.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
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Rz. 1.57 und 2.215; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 147).
1.2.2 In der Beschwerde wird einzig beantragt, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben, die Sache zur Abklärung der Prozessfähigkeit des
Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen und das laufende
Verfahren einschliesslich dem Amtshilfeersuchen sei zu sistieren. Aus-
schliessliches Thema der Beschwerdebegründung ist die allfällige Pro-
zessunfähigkeit des Beschwerdeführers und damit zusammenhängende
Unterlassungen der Vorinstanz. Demgegenüber fehlt eine materielle Aus-
einandersetzung mit dem Amtshilfeersuchen bzw. der vorgesehenen Infor-
mationsübermittlung und es wurden in diesem Zusammenhang auch keine
(Eventual)-Begehren gestellt. Folglich beschränkt sich der Streitgegen-
stand auf die Frage, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit der bestrit-
tenen Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers weitere Abklärungen hätte
veranlassen müssen bzw. ob sie zu Recht von der Prozessfähigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen ist.
1.3 Da nach dem Gesagten einzig die Prozessfähigkeit des Beschwerde-
führers im vorinstanzlichen Verfahren Streitgegenstand ist, gilt er hinsicht-
lich dieser Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne weiteres als
prozessfähig (vgl. BGE 118 Ia 236 E. 3; Urteil des BGer 5A_194/2011 vom
30. Mai 2011 E. 3.2). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit wird die Pro-
zessfähigkeit nach den zivilrechtlichen Vorschriften beurteilt (vgl. ISABELLE
HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 48 N. 5). Sie setzt demnach die
Urteilsfähigkeit und die Volljährigkeit voraus (Art. 13 ZGB). Urteilsfähig im
Sinne des ZGB ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge
geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zu-
stände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB).
2.2 Urteilsfähigkeit wird bei erwachsenen Personen vermutet. Wird eine
Urteilsunfähigkeit geltend gemacht, obliegt die Beweislast derjenigen Per-
son, welche die Urteilsfähigkeit bestreitet. Führt die Lebenserfahrung
– etwa bei Kindern, bei bestimmten Geisteskrankheiten oder altersschwa-
chen Personen – zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person
ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall als urteilsunfähig gelten
muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der
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Seite 6
Urteilsfähigkeit umgestossen (vgl. zum Ganzen: BGE 134 II 235 E. 4.3.3,
BGE 124 III 5 E. 1b; BIGLER-EGGENBERGER/FANKHAUSER, in: Basler Kom-
mentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl. 2014 [nachfolgend: Bas-
ler Kommentar ZGB I], Art. 16 N. 47 f.).
2.3 Die Prozessfähigkeit ist Voraussetzung dafür, dass eine natürliche Per-
son an einem verwaltungsrechtlichen Verfahren als Partei teilnehmen kann
(vgl. Art. 6 VwVG; HÄNER, a.a.O., Art. 6 N. 1). Als Prozessvoraussetzung
ist die Prozessfähigkeit sodann von Amtes wegen zu prüfen.
2.4 Mangels Handlungs- und Geschäftsfähigkeit ist eine urteilsunfähige
Person grundsätzlich nicht in der Lage rechtsgültig Verträge abzuschlies-
sen (BIGLER-EGGENBERGER/FANKHAUSER, Basler Kommentar ZGB I,
a.a.O., Art. 18 N. 3). Eine urteilsunfähige Person kann daher einen Rechts-
anwalt nicht rechtsgültig mit ihrer Interessenvertretung beauftragen. An-
ders verhält es sich, wenn eine im Zeitpunkt der Mandatierung urteilsfähige
Person einem Rechtsanwalt einen Auftrag und eine Vollmacht mit Wirkung
über den Verlust der Urteils- bzw. Handlungsunfähigkeit hinaus erteilt. Eine
solche Vereinbarung über den Weiterbestand einer durch Rechtsgeschäft
erteilten Vollmacht bei Verlust der Urteilsfähigkeit des Vollmachtgebers ist
zulässig (BGE 132 III 222 E. 2). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftrag
und die Vollmacht bereits vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit wirksam gewor-
den ist und nicht ausschliesslich für den Fall des Eintritts der Urteilsunfä-
higkeit erteilt wurde (zur Abgrenzung der rechtsgeschäftlich erteilten Voll-
macht vom zivilrechtlichen Vorsorgeauftrag, der besonderen Formvor-
schriften unterliegt: ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Basler Kommentar ZGB I,
a.a.O., Art. 360 N. 19a).
3.
3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide
an ausgeprägten Altersgebrechen und Demenz, was bereits im Jahr 2016
durch die ersuchende Behörde festgestellt worden sei und sich zudem aus
einer im Jahr 2015 erstellten Aktennotiz seiner Bank ergebe. Es gebe so-
dann Anzeichen, dass sich sein Zustand inzwischen weiter verschlechtert
habe. Damit seien die rationale Beurteilung sowie die Fähigkeit des Be-
schwerdeführers, sich einen Willen zu bilden und diesen kund zu tun, stark
beeinträchtigt. Es bestünden erhebliche Zweifel an seiner Urteils- bzw. Pro-
zessfähigkeit. Die Prozessfähigkeit sei von Amtes wegen abzuklären, was
die Vorinstanz trotz entsprechender, unübersehbarer Hinweise nicht getan
habe.
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Seite 7
Die Vorinstanz ist dagegen der Ansicht, in den Akten fänden sich keine hin-
reichenden Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers. Sie sei daher nicht verpflichtet gewesen nähere Abklärungen vorzu-
nehmen.
3.2 Wie ausgeführt, ist bei erwachsenen Personen und damit auch beim
Beschwerdeführer die Urteilsfähigkeit zu vermuten (E. 2.2). Eine Situation,
in welcher es sich umgekehrt verhielte und eine Urteilsunfähigkeit des Be-
schwerdeführers zu vermuten wäre (vgl. E. 2.2), liegt hier nicht vor. Eine
Altersdemenz oder Altersschwäche, wie sie in der Beschwerde geltend ge-
macht wird, ist vorliegend mit keinem Beweismittel medizinisch festgestellt.
Auch ist nach der Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass erwach-
sene Personen im Alter des Beschwerdeführers im Normalfall von einer
solchen Einschränkung der geistigen Gesundheit betroffen sind (vgl. dazu
etwa die Prävalenzschätzungen zu Demenzerkrankungen in der Schweiz
vom 4. April 2018, abrufbar unter > Service > Zahlen &
Fakten > Zahlen und Fakten zu Demenz). Die Vorinstanz durfte also die
Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in einem ersten Schritt vermuten.
Entsprechend obliegt die Beweislast dem Beschwerdeführer, der vorlie-
gend die Urteilsfähigkeit bestreitet (E. 2.2). Es stellt sich jedoch die Frage,
ob die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen
aufgrund konkreter Anhaltspunkte für eine allfällige Urteilsunfähigkeit des
Beschwerdeführers von Amtes wegen verpflichtet war, nähere Abklärun-
gen zu dessen Gesundheits- und Geisteszustand zu veranlassen.
3.3
3.3.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, ein solch konkreter Anhalts-
punkt ergebe sich aus einer Feststellung der ersuchenden Behörde aus
dem Jahr 2016. Es wird dabei auf eine Aussage der ersuchenden Behörde
in einem anderen (den Beschwerdeführer betreffenden) bei der Vorinstanz
eingereichten Amtshilfeersuchen Bezug genommen, welches Gegenstand
eines separaten Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht ist. Der Sach-
verhaltsdarstellung in jenem Ersuchen lässt sich entnehmen, dass sich an-
lässlich eines Gesprächs zwischen dem damals 74-jährigen Beschwerde-
führer und dem (niederländischen) Finanzamt gezeigt habe, „dass seine
Gesundheit einiges zu wünschen übrig lasse“, wobei dieser Satz ergänzt
wird durch: „das Finanzamt zweifle allerdings an der Mitteilung des [Be-
schwerdeführers], wonach er sich bezüglich der Anteilstransaktionen an
nichts mehr erinnern könne“. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde
lässt sich daraus kein konkreter Hinweis auf eine Beeinträchtigung des
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Seite 8
Geisteszustands ableiten. Die behördlichen Zweifel an den geltend ge-
machten Erinnerungslücken deuten an, dass der Beschwerdeführer mög-
licherweise relevante Tatsachen bewusst verschwiegen hat, was eben-
sogut als Zeichen einer Urteilsfähigkeit gewertet werden könnte. Im Übri-
gen ist die Feststellung, wonach die Gesundheit einiges zu wünschen übrig
lasse, derart allgemein gehalten, dass auch darin kein Hinweis auf eine
geistige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu erblicken ist.
3.3.2 Weiter wird in der Beschwerde als Anhaltspunkt für eine Urteilsunfä-
higkeit auf eine Aktennotiz der vorliegend involvierten Bank vom 12. Januar
2015 verwiesen. Anlässlich einer Besprechung mit der Bank vom 23. De-
zember 2014 habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er sich entschlos-
sen habe, sich aus gesundheitlichen Gründen in der Schweiz niederzulas-
sen. Er rechne hier mit einer besseren medizinischen Betreuung („Il nous
explique également qu’il a finalement décidé de s’établir en Suisse pour
des raisons de santé. Il sera en effet bien mieux suivi ici au niveau médi-
cal“). Auch diese pauschale Aussage zum Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers, welche mit keinem Wort Bezug auf seine geistige Verfas-
sung nimmt, ist nicht geeignet, dessen Urteilsfähigkeit ernsthaft in Frage
zu stellen. Vielmehr zeigt die Aktennotiz, dass der Beschwerdeführer ein
Gespräch mit der Bank geführt hat und sich dabei nicht nur seiner gesund-
heitlichen Defizite bewusst war, sondern darüber hinaus in der Lage war,
diesbezüglich bzw. seine künftige Lebensführung betreffend vernunftba-
sierte Entscheidungen zu fällen.
3.3.3 Nach dem Gesagten bestanden vorliegend keine hinreichenden An-
haltspunkte für eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers im
vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz durfte es daher bei der Vermu-
tung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers belassen und war nicht
verpflichtet, Abklärungen zur geistigen Gesundheit des Beschwerdeführers
zu tätigen. Der Beschwerdeführer hat selbst keine geeigneten Beweismittel
für seine Urteilsunfähigkeit, wie z.B. ein Arztzeugnis oder Nachweis einer
Beistandschaft oder Ähnliches, beigebracht. Damit bleibt vorliegend die
geltend gemachte Urteilsunfähigkeit unbewiesen. Der Beschwerdeführer
hat die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (E. 2.2).
3.4 Angefügt sei, dass selbst wenn während des vorinstanzlichen Verfah-
rens Anhaltspunkte für eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Beschwerde-
führers bestanden hätten, auf Folgendes hinzuweisen wäre:
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Seite 9
Vorliegend hat der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertretern am
15. März 2016 eine Vollmacht zur Vertretung betreffend Amtshilfe gestützt
auf das DBA-NL erteilt. Die Anwaltsvollmacht umfasst u.a. die Vertretung
vor Gerichten und Behörden. Sie sieht zudem – unter Vorbehalt abwei-
chender verfahrensrechtlicher Bestimmungen – vor, dass die Vollmacht
nicht erlöschen soll bei Verlust der Handlungsfähigkeit des Klienten („this
power of attorney shall not expire […] upon the client’s loss of capacity to
act, […]).
Eine solche Vollmachtserteilung ist zulässig (E. 2.4). Dafür, dass der Be-
schwerdeführer bei der Mandatserteilung urteilsunfähig gewesen wäre und
entsprechend die Mandatierung der Rechtsanwälte rechtungültig erfolgt
wäre, bestehen – wie erwähnt – keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Im Ge-
genteil, die Rechtsvertreter bezeichnen sich selbst als gehörig bevollmäch-
tigt und halten in der Beschwerde ausdrücklich fest, dass im März 2016,
d.h. im Zeitpunkt ihrer Mandatierung, zwar die körperlichen Gebrechen des
Beschwerdeführers unübersehbar gewesen seien, jedoch sein Geisteszu-
stand keine Rückschlüsse auf eine allfällige Urteilsunfähigkeit zuliess (Be-
schwerde, Rz. 29). Es besteht somit kein Anlass, an der gehörigen Bevoll-
mächtigung der Rechtsvertreter zu zweifeln. Damit bliebe eine allfällige
Verschlechterung des Gesundheitszustands nach Mandatierung der
Rechtsanwälte aufgrund der vorliegenden Ausgestaltung der Anwaltsvoll-
macht, welche auch bei Eintritt einer Urteilsunfähigkeit weiter bestehen
soll, für das vorinstanzliche und das vorliegende Verfahren irrelevant.
3.5 Soweit in der Beschwerde weiter eine (aus der geltend gemachten Ur-
teilunfähigkeit fliessende) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
beanstandet wird, erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet.
Da vorliegend von der Urteilsfähigkeit des (zudem gehörig anwaltlich ver-
tretenen) Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren auszugehen
ist, hatte er Gelegenheit, seine aus dem Gehörsanspruch fliessenden Mit-
wirkungsrechte vollumfänglich wahrzunehmen.
3.6 Nach dem Gesagten ist von der Urteils- und damit Prozessfähigkeit des
Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren auszugehen. Die Rü-
gen, die Vorinstanz habe die Grundsätze des „Verbots der Prozessführung
bei fehlender Prozessfähigkeit“ bzw. des „rechtlichen Gehörs“ verletzt, sind
somit nicht begründet. Folglich besteht vorliegend kein Raum, die Sache
an die Vorinstanz zur Abklärung der Prozessfähigkeit zurückzuweisen und
das laufende Verfahren einschliesslich dem Amtshilfeersuchen zu sistie-
ren. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 10
4.
4.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil sich das Verfahren auf-
grund des eingeschränkten Streitgegenstands (vgl. E. 1.2 f.) mit geringe-
rem als dem erwarteten Aufwand erledigen lässt (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 4 sowie Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]), erscheint es angemessen, die Kosten für das Bundesver-
waltungsgericht auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem in der
Höhe von Fr. 5‘000.-- geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der
Restbetrag von Fr. 3‘000.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.
4.2 Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz ist
eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario
und Art. 7 VGKE).
5.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz-
licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.-- ent-
nommen. Der Restbetrag von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
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Seite 11
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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