B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 25.07.2018 (2C_372/2018)
Abteilung I
A-3613/2016
Ur t e i l vom 8 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Dr. Florian Baumann, Rechtsanwalt,
Kellerhals Carrard Zürich,
Rämistrasse 5, Postfach 519, 8024 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat Rechtsdienst,
Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren.
A-3613/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 22. November 2011 erklärte die Bundesanwaltschaft
die X._______ AG (…) für schuldig, nicht die notwendigen Vorkehren zur
Verhinderung der Bestechung fremder Amtsträger getroffen zu haben. Im
Strafbefehl wird A._______ namentlich als ausländischer Beamter qualifi-
ziert und als Empfänger von Bestechungsgeldern bezeichnet. Der Strafbe-
fehl wurde von der Bundesanwaltschaft während 14 Tagen vollständig und
nicht anonymisiert in deutscher Sprache auf ihrer Homepage aufgeschal-
tet. Zudem erstellte die verurteilte Unternehmung selbst eine englische
Übersetzung, welche sie ebenfalls ohne Anonymisierung im Internet veröf-
fentlichte.
B.
B.a Aufgrund der Veröffentlichung des Strafbefehls im Internet gelangte
A._______ am 9. Januar 2012 an die Bundesanwaltschaft und ersuchte
um Einsicht in sämtliche ihn betreffenden Akten des Strafverfahrens gegen
die X._______ AG.
B.b Die Akteneinsicht wurde ihm zunächst verweigert, woraufhin
A._______ an das Bundesverwaltungsgericht gelangte (Verfahren
A-1406/2012). Noch bevor das Bundesverwaltungsgericht seinen Ent-
scheid fällte, gewährte die Bundesanwaltschaft A._______ Einsicht in die
Akten und stellte ihm diese am 9. November 2012 zu.
B.c Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin das Verfahren zu-
folge Gegenstandslosigkeit ab.
C.
C.a Die Bundesanwaltschaft hielt am 19. Oktober 2012 anlässlich einer
Konferenz des (…) Büros Y._______ (…) eine Präsentation zum (…)-Straf-
verfahren. Diese enthielt einen Weblink auf die im Internet abrufbare, eng-
lische Version des Strafbefehls. Das Büro Y._______ schaltete in der Folge
die Präsentation mitsamt dem Weblink auf seiner öffentlich zugänglichen
Homepage auf.
C.b Aufgrund der Intervention von A._______ gelangte die Bundesanwalt-
schaft am 7. November 2012 an das Büro Y._______ und ersuchte um so-
fortige Entfernung der Präsentation von dessen Homepage.
A-3613/2016
Seite 3
D.
D.a Am 7. August 2013 gelangte der anwaltlich vertretene A._______
(nachfolgend: Gesuchsteller) mit einem Gesuch um Schadenersatz und
Genugtuung an die Bundesanwaltschaft. Das Gesuch stützte er explizit auf
Art. 434 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0).
D.b Mit Schreiben vom 22. August 2013 wies ihn die Bundesanwaltschaft
darauf hin, dass die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht in den
Anwendungsbereich der angerufenen strafprozessualen Bestimmung fal-
len würden. Vielmehr sei das Gesuch nach den Regeln der allgemeinen
Staatshaftung zu beurteilen und deshalb an das Eidgenössische Finanz-
departement (EFD) zu überweisen.
D.c Noch bevor eine Überweisung stattfinden konnte, gelangte der Ge-
suchsteller erneut an die Bundesanwaltschaft und verlangte eine förmliche
Verfügung "betreffend das Vorliegen oder Nichtvorliegen der entsprechen-
den Voraussetzungen" von Art. 434 StPO (vgl. vi-act. p. 027 f.).
D.d Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 wies die Bundesanwaltschaft das
Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung ab.
D.e Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit
Beschluss vom 12. März 2014 ab.
E.
E.a Am 14. März 2014 überwies die Bundesanwaltschaft das Gesuch vom
7. August 2013 an das EFD.
E.b Der Gesuchsteller reichte am 6. Mai 2014 ein ergänztes Gesuch ein
und machte seine Ansprüche nunmehr auf dem Wege der Staatshaftung
geltend. Mit seinem Hauptbegehren verlangte er neben einer immateriellen
Genugtuung (3 Feststellungsbegehren; Gesuch-Ziff. 1) auch eine materi-
elle Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.– (Gesuch-Ziff. 2) sowie Scha-
denersatz in der Höhe von Fr. 19'307.– (Gesuch-Ziff. 3).
E.c Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 traf das EFD weitgehend die vom Ge-
suchsteller im Sinne einer immateriellen Genugtuung beantragten Feststel-
lungen. Soweit weitergehend, wies es die Schadenersatz- und Genugtu-
ungsbegehren ab, soweit es darauf eingetreten ist.
A-3613/2016
Seite 4
F.
Dagegen erhebt der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
2. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt die
teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Einerseits sei ihm
Schadenersatz in der Höhe von Fr. 15'720.– sowie eine materielle Genug-
tuung in der Höhe von Fr. 50'000.– zuzusprechen; zuzüglich Zins von 5%
seit dem 7. August 2013. Andererseits beantragt er eine Prozessentschä-
digung von Fr. 15'120.– für das vor dem EFD geführte Verfahren.
G.
Am 8. August 2016 reicht das EFD (nachfolgend: Vorinstanz) eine Ver-
nehmlassung ein.
H.
Mit Schlussbemerkungen vom 8. September 2016 hält der Beschwerde-
führer an seinen Begehren fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Ent-
scheid, der in Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März
1958 (VG, SR 170.32) ergangen ist, stellt eine solche Verfügung dar. Das
EFD gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG und Art. 10 VG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
A-3613/2016
Seite 5
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid beson-
ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist als Adressat
der Verfügung, mit der unter anderem seine Begehren um materielle Ge-
nugtuung und Schadenersatz abgewiesen worden sind, ohne Weiteres zur
Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tä-
tigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund gemäss Art. 3 Abs. 1
VG ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Eine Schadener-
satzpflicht wird entsprechend bejaht, wenn kumulativ folgende Vorausset-
zungen erfüllt sind (vgl. Urteil des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016
E. 4; BVGE 2014/43 E. 3.1 und BVGE 2010/4 E. 3; Urteile des BVGer
A-3064/2016 vom 5. Februar 2018 E. 3.1, A-2634/2016 vom 5. Dezember
2017 E. 3.2.1 und A-112/2017 vom 31. August 2017 E. 3.2):
– (quantifizierter) Schaden,
– Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung
seiner amtlichen Tätigkeit,
– adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem
Schaden sowie
– Widerrechtlichkeit des Verhaltens.
3.2 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Ver-
schulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Ge-
nugtuung, sofern die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt und diese
nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG).
A-3613/2016
Seite 6
3.3 Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte das Begehren
nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle
Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des
Beamten (Art. 20 Abs. 1 VG).
4.
An erster Stelle ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sein Begehren um
materielle Genugtuung rechtzeitig eingereicht hat.
4.1 Analog zu den Ansprüchen auf Schadenersatz verwirken auch jene auf
eine Genugtuung (Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 VG; vgl. BGE 136 II 187
E. 4.3; 126 II 150 E. 2 und 5a; Urteil des BVGer A-5798/2009 vom 16. Juni
2011 E. 4.2; BEATRICE GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung,
2005, S. 234). Die in Art. 20 Abs. 1 VG statuierten Verwirkungsfristen stim-
men in gesetzessystematischer Hinsicht mit jenen von Art. 60 Abs. 1 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) überein. Aus diesem
Grund kann für die Auslegung der Bestimmung im Staatshaftungsrecht auf
die Rechtsprechung zur privatrechtlichen Haftungsbestimmung zurückge-
griffen werden (Urteile des BGer 2C_357/2016 vom 12. Juni 2017 E. 2.3
und 2C_149/2013 vom 15. April 2013 E. 3.2; BVGE 2014/43 E. 3.2.2; VOL-
KER PRIBNOW, in: Gross/Pribnow, Schweizerisches Staatshaftungsrecht,
Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2013, Rz. 91). Demnach beginnt die relative
Frist mit der tatsächlichen Kenntnis des Verletzten vom Schaden und – bei
Genugtuungsansprüchen – von der Person des Haftpflichtigen zu laufen.
Dem Geschädigten müssen alle tatsächlichen Umstände bekannt sein, die
geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen. Dabei genügt
die tatsächliche Kenntnis der wichtigen Elemente des Schadens und es ist
nicht erforderlich, dass der Schaden betragsmässig präzis feststeht (Urteil
des BGer 2C_192/2015 vom 1. August 2015 E. 3.6; TOBIAS JAAG, in:
Staats- und Beamtenhaftung, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Bd. I Teil 3, 3. Aufl. 2017, Rz. 185 mit weiteren Hinweisen). Kenntnis vom
Schaden hat, wer die schädlichen Auswirkungen der unerlaubten Hand-
lung bzw. der Unterlassung so weit kennt, dass er in der Lage ist, dessen
Grössenordnung grob zu bestimmen und sein Staatshaftungsbegehren in
den Grundzügen zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_357/2016 vom
12. Juni 2017 E. 2.3 und 2C_940/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3; statt vieler
Urteil des BVGer A-4147/2016 vom 4. August 2017 E. 4.2.1 mit weiteren
Hinweisen).
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Seite 7
4.2 Nach dem Gesagten gilt es für den Beginn des Fristenlaufs vorab zu
klären, in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Kenntnis vom Scha-
den bzw. der widerrechtlichen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit so-
wie von der Person des Haftpflichtigen erlangte.
4.2.1 Wann der Beschwerdeführer Kenntnis von dem ihn belastenden ori-
ginalen Strafbefehl hatte, steht nicht fest. Zwar ergibt sich aus der Kosten-
note des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2012, dass
sich dieser am 14. Dezember 2011 mit dem Strafbefehl befasst haben
muss (vgl. bf-act. 14; Eintrag: "Legal research; Study of […] decisions;
[…]"). Um welche Version des Strafbefehls es sich handelte bzw. welchen
Inhalt dieser aufwies, ist jedoch unklar. Zumindest kann aber – wie die
Vorinstanz darlegt – als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer spätes-
tens im Zeitpunkt als ihm am 9. November 2012 Einsicht in die Verfahren-
sakten des (…)-Strafverfahrens gewährt wurde, umfassende Kenntnis
über seine Nennung im Strafbefehl sowie die Hintergründe und die Beweis-
grundlage, welche dazu geführt hatten, erlangte. Zugleich sind auf dem
Strafbefehl sämtliche mitwirkenden Personen seitens der Bundesanwalt-
schaft aufgeführt. Damit erscheint vorbehältlich der weiteren Ausführung
(E. 4.2.2 f.) der 9. November 2012 als Stichtag (sog. "dies a quo") für den
Beginn der relativen Verwirkungsfrist.
4.2.2 Zwischenzeitlich hielt die Bundesanwaltschaft im Herbst 2012 eine
Präsentation beim Büro Y._______ in (…). Ob die im Anschluss daran er-
folgte Veröffentlichung der Präsentation mitsamt des Weblinks auf den
englischen Strafbefehl durch das Büro Y._______ als schädigende Hand-
lung überhaupt dem Bund zugerechnet werden kann, ist fraglich. Dies kann
jedoch offen bleiben. Denn das Büro Y._______ entfernte nach den unbe-
stritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz die Präsentation umge-
hend von seiner Homepage, nachdem die Bundesanwaltschaft am 7. No-
vember 2012 mittels FAX-Schreiben darum ersucht hatte. Da dieser Zeit-
punkt noch vor dem 9. November 2012 als Stichtag für den Beginn der
relativen Verwirkungsfrist liegt, ändert sich aufgrund der erfolgten Publika-
tion der Präsentation nichts am Fristenlauf.
4.2.3
4.2.3.1 Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass von einem fortdau-
ernden haftungsbegründen Verhalten auszugehen sei. Die Bundesanwalt-
schaft sei dafür verantwortlich, dass der Strafbefehl zunächst auf Deutsch
im Internet publiziert wurde. Sodann habe die Bundesanwaltschaft in ihrer
Präsentation den Weblink auf die englische Fassung veröffentlicht.
A-3613/2016
Seite 8
Dadurch habe die Bundesanwaltschaft den von ihr autorisierten, engli-
schen Strafbefehl weltweit über das Internet zugänglich gemacht. Dieser
lasse sich auch heute noch über eine Webadresse abrufen. Dafür sei die
Bundesanwaltschaft verantwortlich.
4.2.3.2 Solange die Handlung des Schädigers andauert, bleibt ungewiss,
ob und wann der Schaden abgeschlossen sein wird. Während dieser Zeit
kann die Kenntnis vom Schaden nicht vollständig sein und die Verwir-
kungsfrist somit nicht beginnen (für das Zivilrecht: BGE 126 III 161/163;
2P.168/2003 E. 2). Dies gilt für jede Art von Schaden, auch für immaterielle
Beeinträchtigungen (ROLAND BREHM, Berner Kommentar, Obligationen-
recht: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41–61 OR,
4. Aufl. 2013 [nachfolgend: BK OR], Art. 60 Rz. 31).
4.2.3.3 Der Beschwerdeführer vermengt in seiner Argumentation zwei ver-
schiedene Aspekte.
Einerseits wurde die englische Version weder von der Bundesanwaltschaft
übersetzt noch im Internet publiziert. Sodann legt der Beschwerdeführer
nicht dar, inwiefern die Bundesanwaltschaft die englische Version des
Strafbefehls autorisiert haben sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die
sich in den Akten befindlichen englischen Versionen sind weder unterzeich-
net noch tragen sie den offiziellen Briefkopf der Bundesanwaltschaft (vgl.
vi-act. p. 133 ff., 285 ff. und 303 ff.; bf-act. 6 und 9). Wie die Bundesanwalt-
schaft im vorinstanzlichen Verfahren ausführte, übersetzte und publizierte
die X._______ AG den Strafbefehl vielmehr aus eigenem Antrieb (vi-act.
p. 205). Gemäss Art. 3 Abs. 1 VG haftet die Eidgenossenschaft jedoch nur
für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit
Dritten zufügt bzw. im Fall einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung
bei Verschulden des Beamten (Art. 6 Abs. 2 VG). Als Beamte gelten dabei
die in Art. 1 Abs. 1 aufgelisteten Personen, denen die Ausübung eines öf-
fentlichen Amtes des Bundes übertragen worden ist. Die X._______ AG
fällt offensichtlich nicht unter diesen Beamtenbegriff. Damit stellt die Über-
setzung und Publikation des Strafbefehls kein haftungsbegründendes Ver-
halten im Sinne des Verantwortlichkeitsgesetzes dar, weshalb es für den
Fristenlauf unbeachtlich ist. Die Verantwortung für den nach wie vor im In-
ternet publizierten, englischen Strafbefehl trägt allein die X._______ AG.
Andererseits ist die der Eidgenossenschaft zurechenbare Publikation des
originalen Strafbefehls nach 14 Tagen wieder von der Homepage der Bun-
desanwaltschaft entfernt worden. Ebenso wurde die Präsentation mitsamt
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Seite 9
dem Weblink auf den englischen Strafbefehl – unabhängig davon, ob diese
der Bundesanwaltschaft überhaupt zuzurechnen ist – wieder von der
Homepage des Büros Y._______ gelöscht. Damit ist kein im Internet abruf-
bares Dokument der Bundesanwaltschaft mehr vorhanden, welches auf
den englischen Strafbefehl verweist. Folglich war die strittige Handlung in
beiden Fällen mit der Entfernung der Publikationen von den jeweiligen
Webseiten abgeschlossen.
Demnach kann von vornherein kein andauerndes schädigendes Verhalten
seitens der Bundesanwaltschaft mehr vorliegen, weshalb der Lauf der Ver-
wirkungsfrist nicht verzögert wurde.
4.2.4 Zusammengefasst begann die relative Verwirkungsfrist somit spätes-
tens ab dem 9. November 2012 zu laufen.
4.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sein Begehren rechtzeitig
eingereicht hat.
4.3.1 Die Rechtsprechung und herrschende Lehre gehen beim Erlöschen
der Haftung gemäss Art. 20 Abs. 1 VG von einer Verwirkung der Ansprüche
aus (statt vieler: BGE 136 II 187 E. 6; A-3064/2016 E. 5.1; JAAG, a.a.O.,
Rz. 182; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 782 und Rz. 2137; THOMAS MEIER,
Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, 2013,
S. 304; NADINE MAYHALL, Aufsicht und Staatshaftung, 2008, S. 294). Ver-
wirkungsfristen können in der Regel durch keine Rechtshandlungen unter-
brochen, gehemmt oder erstreckt werden. Ebenso zeitigt die Einleitung ei-
nes denselben Anspruch bzw. Sachverhalt betreffenden Straf-, Verwal-
tungsstraf- oder Zivilverfahrens keine Auswirkungen auf den Lauf der Ver-
wirkungsfrist. Vielmehr lässt sich die Frist einzig durch die Vornahme der
gesetzlich vorgeschriebenen Rechtshandlung wahren (BGE 133 V 14 E. 6;
Urteil des BVGer A-1072/2014 vom 8. März 2016 E. 2.2.1 und
A-3064/2016 E. 5.2 und 5.4.1.1; MEIER, a.a.O., S.268 und 270; MARIANNE
RYTER, Staatshaftungsrecht, in: Giovanni Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhand-
buch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 29.177; HANS RUDOLF SCHWARZEN-
BACH-HANHART, Staatshaftungsrecht bei verfügungsfreiem Verwaltungs-
handeln, 2006, S. 27 f.).
4.3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 VG wird die Frist durch die rechtzeitige Ein-
gabe des Begehrens um Schadenersatz und Genugtuung gewahrt. Das
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Seite 10
Begehren muss schriftlich und begründet beim Eidgenössischen Finanz-
departement eingereicht werden, sofern es sich auf das Verantwortlich-
keitsgesetz abstützt. Sämtliche Amtsstellen haben Begehren, zu deren Be-
handlung sie nicht zuständig sind, der zuständigen Stelle weiterzuleiten
(Art. 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verant-
wortlichkeitsgesetz [Vo VG, SR 170.321]).
4.3.3
4.3.3.1 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer reichte der Bundesan-
waltschaft am 7. August 2013 ein Gesuch um Schadenersatz und Genug-
tuung ein. Dieses begründete er ausschliesslich mit der strafprozessualen
Entschädigungs- und Genugtuungsbestimmung gemäss Art. 434 StPO.
4.3.3.2 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung vom 2. Mai 2016 zum
Schluss, dass die Bundesanwaltschaft das Gesuch zu Recht nicht als
Staatshaftungsgesuch, sondern als strafprozessuales Entschädigungsge-
such qualifiziert habe. Für die Behandlung Letzterer sei die Bundesanwalt-
schaft die kompetente Behörde. Entsprechend habe keine Überweisungs-
pflicht bestanden, weshalb das bei der Bundesanwaltschaft eingereichte
Gesuch die Verwirkungsfrist von Art. 20 Abs. 1 VG nicht gewahrt habe.
4.3.3.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz zu
Unrecht zum Schluss gelangt sei, das Gesuch habe nicht zuständigkeits-
halber an sie überwiesen werden müssen. Daran vermöge auch der Um-
stand nichts zu ändern, dass er zunächst auf der Zuständigkeit der Bun-
desanwaltschaft beharrte, zumal das Bundesstrafgericht die Unzuständig-
keit der Bundesanwaltschaft bestätigt habe. Ohnehin habe er sich nicht
grundsätzlich gegen eine Überweisung gestellt, sondern lediglich eine ge-
richtliche Klärung der von ihm priorisierten Zuständigkeit der Bundesan-
waltschaft gewollt. Art. 8 Abs. 1 VwVG lasse sich nicht entnehmen, dass
eine gerichtliche Klärung der Zuständigkeit eine Überweisung verunmögli-
che. Davon sei schliesslich auch die Bundesanwaltschaft ausgegangen,
welche sein Gesuch am 14. März 2014 ausdrücklich zuständigkeitshalber
an die Vorinstanz weiterleitete. Die Überweisung sei schliesslich von der
Vorinstanz vorbehaltlos akzeptiert worden, da diese festgehalten habe, sie
gehe davon aus, dass sie für dieses Verfahren gemäss dem Verantwort-
lichkeitsgesetz zuständig sei. Sei eine Überweisung einmal erfolgt, be-
stehe keine Handhabe, um darauf zurückzukommen. Damit greife auch
zwingend die Rechtsfolge von Art. 21 Abs. 2 VwVG und das Begehren
habe trotz Einreichung bei der falschen Behörde als fristwahrend zu gelten.
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Seite 11
4.3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG überweist die Behörde, die sich als un-
zuständig erachtet, die Sache ohne Verzug an die zuständige Behörde.
Eine Pflicht hierzu trifft sie nur, wenn sie sich als unzuständig erachtet (MI-
CHEL DAUM, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, 2008 [nachfolgend: VwVG-Kommen-
tar], Art. 8 Rz. 2). Ist die Behörde zur Überweisung verpflichtet, kommt einer
Eingabe bei der unzuständigen Behörde gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG frist-
wahrende Wirkung zu. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG sind Aus-
druck des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach ein Rechtsuchender
ohne triftige Gründe nicht um die Behandlung seines Begehrens durch die
zuständige Behörde gebracht werden soll (DAUM, in: VwVG-Kommentar,
Art. 8 Rz. 1; URS PETER CAVELTI, in: VwVG-Kommentar, Art. 21 Rz. 14).
Behauptet eine Partei jedoch die Zuständigkeit einer Behörde, scheidet ein
Vorgehen nach Art. 8 Abs. 1 VwVG aus. In dieser Situation hat die be-
troffene Behörde eine Verfügung über ihre Zuständigkeit zu erlassen. Für
den Fall ihrer Unzuständigkeit erlässt die Behörde einen Nichteintretens-
entscheid und überweist ab dessen Rechtskraft die Angelegenheit an die
zuständige Behörde (Art. 9 Abs. 2 VwVG; THOMAS FLÜCKIGER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 8 Rz. 10 f. und Art. 9 Rz. 9 f.).
4.3.5
4.3.5.1 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt kein Fall ei-
ner sachlich unzuständigen Behörde vor, wie er von Art. 8 Abs. 1 i.V.m.
Art. 21 Abs. 2 VwVG vorausgesetzt wird. Vielmehr stellte der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer bewusst ein Gesuch, welches er einzig auf
Art. 434 StPO stützte. Wie er selbst darlegt, bezweckte er damit gerade,
dass die Bundesanwaltschaft über sein Entschädigungsbegehren nach
den strafprozessualen Bestimmungen befindet. Dafür sind einzig die Bun-
desanwaltschaft und als Rechtsmittelbehörde das Bundesstrafgericht zu-
ständig. Entsprechend beurteilten die beiden Behörden die Angelegenheit
denn auch materiell und wiesen das Begehren bzw. die Beschwerde ab.
Überdies stellte das Bundesstrafgericht entgegen den Behauptungen des
Beschwerdeführers an keiner Stelle die Unzuständigkeit der Bundesan-
waltschaft fest. Insgesamt wurde das Begehren des Beschwerdeführers
von der dafür zuständigen Behörde (materiell) umfassend und abschlies-
send entschieden. Damit ist dem oben genannten Rechtsgrundsatz Ge-
nüge getan. Da kein Nichteintretensentscheid erging, bestand für eine
Überweisung zu keinem Zeitpunkt eine Veranlassung.
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Seite 12
4.3.5.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auf der Zuständigkeit
der Bundesanwaltschaft beharrte. Selbst als sie ihm mit Schreiben vom
22. August 2013 die Rechtslage darlegte und ausführte, über die Ansprü-
che sei nach den Bestimmungen der allgemeinen Staatshaftung zu befin-
den, hielt er an einer Beurteilung durch die Bundesanwaltschaft fest. Dabei
muss dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ohne Weiteres klar
gewesen sein, dass sich die Bundesanwaltschaft nicht zu ihrer Zuständig-
keit im formellen Sinn geäussert hat, sondern ihm die Abweisung seines
Gesuchs in Aussicht stellte und aus diesem Grund die Beurteilung durch
das EFD als zielführend erachtete. Dies gilt erst Recht, als die Bundesan-
waltschaft schliesslich mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 ohne Weiteres
auf das Begehren eintrat und dieses materiell beurteilte. Spätestens in die-
sem Zeitpunkt hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass
die Frage der Zuständigkeit zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verfah-
rens bildete. Insgesamt handelt es sich nicht um den Fall eines Rechtssu-
chenden der versehentlich an die falsche Stelle gelangt ist, sondern um
einen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, der bewusst auf einer Be-
urteilung durch die Bundesanwaltschaft beharrte. Auch aus diesem Grund
bestand seitens der Bundesanwaltschaft keine Pflicht, das Gesuch an die
Vorinstanz zu überweisen.
4.3.5.3 Zusammengefasst bestand keine Überweisungspflicht. Demnach
tritt die Rechtsfolge von Art. 21 Abs. 2 VwVG nicht ein und der Eingabe bei
der Bundesanwaltschaft kommt in Bezug auf ein allfälliges Staatshaftungs-
verfahren keine fristwahrende Wirkung zu.
4.3.5.4 Dass die Bundesanwaltschaft das Gesuch nach dessen rechtskräf-
tigen Erledigung dennoch an die Vorinstanz zur Prüfung weiterleitete, än-
dert nichts an der dargelegten Rechtslage. Ebenso führt die Einschätzung
des EFD, dass es sich für das weitergeleitete Begehren für zuständig er-
achtete, nicht zu einem anderen Schluss.
4.3.6 Nach dem Gesagten wurde die Verwirkungsfrist gemäss Art. 20
Abs. 1 VG nicht durch das Einreichen des Begehrens bei der Bundesan-
waltschaft gewahrt; die Frist lief ungehindert weiter. Die gemäss Art. 20
Abs. 1 VG erforderliche Rechtshandlung wurde frühestens mit der Weiter-
leitung des Begehrens an das EFD am 14. März 2014 vorgenommen. Die
relative Verwirkungsfrist begann hingegen bereits ab dem 9. November
2012 zu laufen. Folglich wurde das Begehren zu spät bei der Vorinstanz
eingereicht. Der Anspruch ist demnach (relativ) verwirkt.
A-3613/2016
Seite 13
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen den Eintritt der Verwirkung vor,
dass die Bundesanwaltschaft die Unschuldsvermutung verletzt habe, als
sie ihn unter Namensnennung und detaillierter Angabe angeblicher Ermitt-
lungsergebnisse vor der Öffentlichkeit der passiven Bestechung beschul-
digt bzw. als Empfänger von Bestechungszahlungen identifiziert habe.
Dies stelle einen Eingriff in den Kernbereich der Unschuldsvermutung dar,
womit eine unverjährbare Grundrechtsverletzung vorliege. Die Argumenta-
tion der Vorinstanz, wonach der Kernbereich nur dann verletzt wäre, wenn
er in einem gegen ihn gerichteten Strafprozess seine Unschuld hätte be-
weisen müssen bzw. die Beweisregeln der Unschuldsvermutung ausgehe-
belt würden, sei unzutreffend. Denn dies würde bedeuten, dass unbegrün-
dete Schuldfeststellungen ausserhalb eines Strafverfahrens und ohne
Möglichkeit sich dagegen zur Wehr zu setzen, weniger schwer wiegen wür-
den als solche in einem Strafprozess.
4.4.2 Vorab ist zu prüfen, ob die Verfahrensgarantie der Unschuldsvermu-
tung (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verletzt wurde.
Zwar wird der Beschwerdeführer an keiner Stelle im Strafbefehl des
Verstosses gegen eine Strafnorm für schuldig erklärt. Dennoch ist – wie die
Vorinstanz zu Recht darlegt – von einer Vorverurteilung des Beschwerde-
führers auszugehen. So wird dieser im Strafbefehl unter Ziff. 12 mit der
Überschrift "Bestechungszahlungen in (…)" neben weiteren Personen mit
seinem Vor- und Nachnamen als "effektiv Begünstigter" der fraglichen Zah-
lungen bzw. Teilen davon (Erfolgshonorare im Umfang von insgesamt
EUR 896'932.–) bezeichnet. Die Zahlungen hätten unter anderem dazu ge-
dient, Projektvergaben zugunsten der X._______ AG zu beeinflussen. Zu-
gleich wird seine Beamteneigenschaft festgestellt und gefolgert, dass die
X._______ AG den Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger
(Art. 102 i.V.m. Art. 322septies des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 [StGB, SR 311.0]) erfüllt habe. Damit wird angedeutet, der Beschwer-
deführer habe sich strafbar gemacht, da er Bestechungsgelder angenom-
men habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt seine Schuld nicht in einem Straf-
verfahren rechtskräftig festgestellt worden ist. Damit liegt eine Verletzung
der Unschuldsvermutung vor.
A-3613/2016
Seite 14
4.4.3
4.4.3.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung kennt sog. unverjährbare
und unverzichtbare Grundrechte. Dieser Status kommt nicht nur einigen,
abschliessend umschriebenen Grundrechten zu, sondern kann grundsätz-
lich sämtlichen Grundrechtsgarantien zuerkannt werden. Von der Unver-
jährbarkeit und Unverzichtbarkeit wird aber nur dann ausgegangen, wenn
das angerufene Grundrecht in einem Schutzbereich betroffen ist, der derart
fundamentale Aspekte der Persönlichkeit oder der Menschenwürde betrifft,
dass ein Eingriff schon an sich als besonders schwerwiegend erscheint.
Das Bundesgericht setzt die Hürde zur Anerkennung eines Grundrechts
als unverjährbar und unverzichtbar "speziell hoch" an (vgl. BGE 118 Ia 209
E. 2c). Anders ausgedrückt gelten nur der Kerngehalt und kerngehaltsnahe
Bereiche der Grundrechte als unverjährbar und unverzichtbar (JÖRG PAUL
MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz im Rahmen der
Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 955;
ZHUOLI CHEN, Der Verzicht auf Verfahrensrechte durch die beschuldigte
Person im Schweizerischen Strafprozess, Luzerner Beiträge zur Rechts-
wissenschaft, Bd. 80, 2014, S. 81 f.). Im Übrigen werden Bestimmungen
des zwingenden Völkerrechts, wie das Verbot der Folter, das Verbot der
Sklaverei, das Verbot des Völkermordes, das Verbot von gesetzlich nicht
vorgesehenen Strafen ebenfalls dazugezählt (HARRY LANDOLT, Die Grund-
rechtshaftung – Haftung für grundrechtswidriges Verhalten unter besonde-
rer Berücksichtigung der Verletzung der Rechtsgleichheitsgarantie [Art. 8
BV], AJP 2005, S. 379 ff., S. 395).
4.4.3.2 Liegt eine derart gravierende Grundrechtsverletzung vor, entfalten
prozessuale Fristen grundsätzlich keine Wirkung bzw. einem Bürger kann
die Verwirkung nicht (mehr) entgegengehalten werden (Urteil des BGer
1P.313/2003 vom 6. Oktober 2003 E. 4.2; MARKUS SCHEFER, Die Kernge-
halte von Grundrechten, 2001, S. 393). Nach Ansicht der Lehre besteht in
diesen Fällen zudem eine zeitlich unbeschränkte Haftung des Staates für
grundrechtswidriges Verhalten; der Lauf allfälliger Verjährungs- und Ver-
wirkungsfristen von Verantwortlichkeitsansprüchen sei insoweit unbeacht-
lich (LANDOLT, a.a.O., S. 396, welcher von einer "ewigen Grundrechtshaf-
tung" spricht; THOMAS MEIER, a.a.O., S. 136 mit weiteren Hinweisen).
Ebenso hat das Bundesgericht die Unverwirkbarkeit eines Genugtuungs-
anspruchs zufolge einer behaupteten Beihilfe zu Völkermord, zu Kriegsver-
brechen oder zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Erwägung gezo-
gen, letztlich aber offengelassen (BGE 126 II 145 E. 4c ee).
A-3613/2016
Seite 15
4.4.3.3 Nach dem Gesagten ist unklar, ob sich die Rechtsprechung zur Un-
verjährbarkeit von Grundrechtsansprüchen auch auf allfällige damit be-
gründete Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche übertragen lässt.
Wie es sich damit verhält, kann jedoch aufgrund der folgenden Überlegun-
gen offen bleiben.
4.4.4
4.4.4.1 Die Unschuldsvermutung gehört zu den verfassungsmässig garan-
tierten Verfahrensrechten. Ihr Anwendungsbereich ist in erster Linie auf
Strafverfahren beschränkt (vgl. ESTHER TOPHINKE, Das Grundrecht der Un-
schuldsvermutung, 2000, S. 157; REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grund-
recht, 2. Aufl. 2013, § 39 S. 481 sowie § 44 S. 550 und 552, MICHEL HOT-
TELIER, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz –
Droit constitutionnel suisse, 2001, § 51 Rz. 48; GEROLD STEINMANN, in: Eh-
renzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesver-
fassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014 [nachfolgend: St. Galler BV-
Kommentar], Art. 29, Rz. 15, wonach die Verfahrensgrundrechte im Allge-
meinen nur in Verfahren involvierten Rechtssubjekten und die Garantien
von Art. 32 BV im Besonderen ausschliesslich Personen in spezifischen
Situationen zustehen). Innerhalb eines Strafverfahrens entfaltet die Garan-
tie denn auch ihre zentralen Wirkungen. Da Strafverfahren mitunter emp-
findlich in die Rechtsstellung von Betroffenen eingreifen können, stellt die
Unschuldsvermutung (neben weiteren Verfahrensrechten) die Fairness im
Strafverfahren sicher (KIENER/KÄLIN, a.a.O., S. 550). Dies geschieht in
Form einer sog. Beweislast- und Beweiswürdigungsregel (TARKAN GÖKSU,
in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfas-
sung, 2015 [nachfolgend: BSK BV], Art. 32 Rz. 8; KIENER/KÄLIN, a.a.O.,
S. 552). Damit ist gemeint, dass es einerseits Sache der Strafverfolgungs-
behörden ist, der angeschuldigten Person die Schuld zu beweisen und an-
dererseits ein Freispruch zu ergehen hat, wenn nach Würdigung der Be-
weise objektive Zweifel an der Schuld der angeklagten Person bestehen
(BGE 127 I 38 E. 2; Urteil des BGer 2C_1157/2016 und 2C_1158/2016 vom
2. November 2017 E. 4.2.2 f.; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9.Aufl. 2016, Rz. 865; HOTTELIER,
a.a.O., §51 Rz. 49). Der zentrale Gehalt der Verfahrensgarantie erschöpft
sich damit im Beweisrecht. Darüber hinaus werden der Unschuldsvermu-
tung aber auch gewisse Wirkungen ausserhalb eines Strafverfahrens zu-
erkannt (BGE 123 I 221 E. 3f aa, wonach jeder Rechtsunterworfene bis
zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten hat;
vgl. zur Verdachtskündigung im öffentlichen Personalrecht: Urteile des
BVGer A-1831/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2 und A-969/2014 vom
A-3613/2016
Seite 16
11. November 2014 E. 4.1). Diese externen Wirkungen der Unschuldsver-
mutung beschränken sich aber darauf, dass keine Person von staatlichen
Organen ohne rechtskräftigen Schuldspruch als schuldig behandelt oder
bezeichnet werden darf (TOPHINKE, a.a.O., S. 140, 157 und 162).
4.4.4.2 Die Vorverurteilung des Beschwerdeführers durch die Bundesan-
waltschaft erfolgte nicht in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren. So-
mit wurde der zentrale Gehalt der Unschuldsvermutung, d.h. die Beweis-
regeln, nicht verletzt. Vielmehr sind ihre weiteren externen Wirkungen be-
troffen, welche einen Schutz über das Strafverfahren hinaus garantieren
sollen. Diese können aber nicht mehr zum Kerngehalt der Unschuldsver-
mutung gezählt werden. Sie betreffen keine fundamentalen Aspekte der
Persönlichkeit oder der Menschenwürde, da sie nicht das elementare Prin-
zip der Verfahrensfairness zu gewährleisten haben.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass er damit im
Falle einer unbegründeten Schuldfeststellung ausserhalb eines Strafver-
fahrens schlechter gestellt werde, wenn solche nicht in den Kernbereich
eingreifen würden und er sich dagegen nicht mit rechtlichen Schritten zur
Wehr setzen könne, trifft dies nicht zu. Vielmehr droht ihm ausserhalb eines
Strafverfahrens gerade kein empfindlicher Eingriff in seine Rechtsstellung.
Entsprechend kommt der Unschuldsvermutung nicht dieselbe Schutzwir-
kung gegenüber allfälligen unbegründeten Anschuldigung zu bzw. ein der-
artiger Eingriff betrifft nicht kurzerhand den Kerngehalt der Unschuldsver-
mutung. Überdies stehen ihm grundsätzlich weitere Rechtsbehelfe (z.B.
Feststellungsbegehren gemäss Art. 25 VwVG) dagegen zur Verfügung.
4.4.5 Insgesamt sind die restriktiven Bedingungen für die Qualifikation ei-
ner unverjährbaren und unverzichtbaren Grundrechtsverletzung nicht ge-
geben. Deshalb wurde der Lauf der Verwirkung nicht beeinflusst. Die Frist
lief ungehindert weiter.
4.5 Das Begehren um Zusprechung einer materiellen Genugtuung ist somit
zufolge Verwirkung abzuweisen.
Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten immateriellen Genugtuungsansprüche (Feststellungs-
begehren) nicht in Anwendung von Art. 6 Abs. 2 VG weitgehend gutheis-
sen. Nachdem die angefochtene Verfügung insoweit aber nicht im Streit
liegt und das Feststellungsbegehren ohne Weiteres auf Art. 25 VwVG hätte
gestützt werden können, ist darauf nicht weiter einzugehen.
A-3613/2016
Seite 17
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann auch eine Schadenersatzforde-
rung in der Höhe von Fr. 15'720.– für die ihm entstandenen Anwaltskosten
geltend. Der Betrag setze sich zusammen aus den Kosten aus dem Ver-
fahren um Akteneinsicht in die Strafprozessakten, soweit sie nicht im Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Prozessentschädigung ein-
gefordert werden konnten sowie den Kosten im Zusammenhang mit der
Einleitung des Entschädigungsverfahrens vor der Bundesanwaltschaft
(Studium der offengelegten Akten und Korrespondenz mit der Bundesan-
waltschaft). Die Kosten seien zur sachgerechten Rechtsverfolgung nötig
und verhältnismässig gewesen. Ohnehin sei angesichts der krassen Ver-
letzung der Unschuldsvermutung eine kleinliche Beurteilung der Entschä-
digung nicht angebracht.
5.2 Der Beschwerdeführer macht insoweit vorprozessuale Anwaltskosten
als weitere Schadensposition gelten. Solche Kosten bilden nur dann Be-
standteil des Schadens, wenn sie nicht durch eine vom anwendbaren Pro-
zessrecht zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt werden (vgl.
BGE 131 II 121 E. 2.1, BGE 117 II 394 E. 3a, BGE 117 II 101 E. 5 und BGE
112 Ib 353 E. 3a; Urteil des BGer 4C.51/2000 vom 7. August 2000 E. 2;
Urteil des BVGer A-96/2010 vom 29. Juli 2010 E. 3.2.2.1). Wie es sich da-
mit verhält, kann vorliegend aufgrund der folgenden Ausführungen offen-
bleiben.
5.2.1 Praxisgemäss bilden Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche,
die auf demselben schädigenden Ereignis basieren, eine Einheit. Demzu-
folge unterliegt ihre Geltendmachung derselben Verwirkungsfrist (vgl. Urteil
des BGer 2C_640/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3; Urteil des BVGer
A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.3). Sodann stellen schadensbedingte
Anwaltskosten keinen selbständigen Vermögensschaden dar, sondern
sind Teil des erlittenen Personen- oder Sachschadens. Sie folgen deshalb
dem Schicksal des Hauptschadens (sog. Kostenschaden oder Folgescha-
den; BGE 117 II 101 E. 4; Urteil 4C.51/2000 E. 2; BREHM, in: BK OR, Art. 41
Rz. 87c und Art. 60 Rz. 56 sowie 58 [am Schluss]).
5.2.2 Folglich wäre ein allfälliger Schaden in Form von vorprozessualen
Anwaltskosten – sofern dessen Ersatz nicht abschliessend vom massge-
benden Prozessrecht geregelt wäre – demselben Schicksal unterworfen
wie der Genugtuungsanspruch (immaterieller Hauptschaden). Nachdem
vorliegend festgestellt wurde, dass der Genugtuungsanspruch verwirkt ist,
A-3613/2016
Seite 18
gilt dies auch für die geltend gemachte Schadenersatzforderung für vor-
prozessuale Anwaltskosten.
5.3 Zusammengefasst ist die Schadenersatzforderung in der Höhe von
Fr. 15'720.– zufolge Verwirkung abzuweisen, soweit für sie überhaupt Er-
satz verlangt werden kann.
6.
6.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung für
seine Anwaltskosten im vorinstanzlichen Verfahren. Die von der Vorinstanz
bemühten Bestimmungen der Verordnung über die Kosten und Entschädi-
gungen vom 10. September 1969 (VKEV, SR 172.041.0) seien nicht ein-
schlägig. Vielmehr seien die Art. 429–434 StPO analog heranzuziehen. Da
diese Bestimmungen für einen Beschuldigten in einem Strafverfahren im
Falle eines Freispruchs eine Entschädigung vorsähen, müsse dies erst
Recht für eine rechtswidrig und ausserhalb eines Strafverfahrens bezich-
tigte Person gelten. Sodann sei eine Entschädigung wegen der Rechts-
weggarantie (Art. 29a BV) geschuldet, da der Zugang zum Gericht nicht
durch zu tiefe oder gänzlich verweigerte Parteientschädigungen faktisch
erschwert werden dürfe.
6.2
6.2.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeu-
gen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
besteht im (erstinstanzlichen) Staatshaftungsverfahren vor der Vorinstanz
– unabhängig von dessen Ausgang – kein Anspruch auf eine Parteient-
schädigung, da weder eine analoge Anwendung von Art. 64 VwVG erfolgen
kann noch hierfür im Verantwortlichkeitsgesetz, in der zugehörigen Verord-
nung oder der VKEV eine Rechtsgrundlage besteht (vgl. Urteile des BVGer
A-5172/2014 vom 8. Januar 2016 E. 13.4 und A-445/2015 vom 18. Novem-
ber 2015 E. 18 je mit Hinweisen). Eine Pflicht zur Entrichtung einer Partei-
entschädigung ist im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vielmehr un-
üblich. Das Fehlen einer entsprechenden Regel im Verwaltungsverfah-
rensgesetz stellt einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers dar, wes-
halb die Zusprechung einer Entschädigung die Schaffung einer hinrei-
chend bestimmten Rechtsgrundlage durch den Gesetzgeber voraussetzen
würde (vgl. BGE 132 II 47 E. 5.2).
A-3613/2016
Seite 19
6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer seine Entschädigung sinngemäss auf
die strafprozessualen Bestimmungen von Art. 429–434 StPO stützen will,
kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits handelt es
sich dabei gerade nicht um hinreichend konkrete Bestimmungen im oben
genannten Sinn. Andererseits wird die Parteientschädigung im Verfahren
vor der Vorinstanz abschliessend vom anwendbaren Verfahrensrecht ge-
regelt (vgl. BGE 117 II 394 E. 3a und BGE 112 Ib 353 E. 3a; Urteil des BGer
2C_25/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4.1; vgl. auch A-96/2010 vom 29. Juli
2010 E. 3.2.2.1). Deshalb besteht kein Raum für allfällige Verantwortlich-
keitsansprüche gemäss Art. 3 Abs. 1 VG (BGE 112 Ib 353 E. 3a; Urteil des
BGer 2C_152/2010 vom 24. August 2010 E. 3.2). Dasselbe muss im vor-
liegenden Fall für die Zuerkennung einer allfälligen Entschädigung gemäss
Art. 434 StPO gelten. Demnach ist dem Beschwerdeführer auch unter die-
sem Blickwinkel keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.2.3 Im Übrigen liegt keine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a
BV) vor, da diese allein den Zugang zu einem Gerichtsverfahren regelt und
nicht die Verwaltungsverfahren betrifft (vgl. ANDREAS KLEY, in: St. Galler
BV-Kommentar, Art. 29a, Rz. 4). Sie könnte somit höchstens Einfluss auf
eine allfällige Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren haben.
6.3 Damit ist das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung für
das vorinstanzliche Verfahren abschlägig zu beurteilen.
7.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist somit voll-
umfänglich abzuweisen.
8.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens zu befinden.
8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen haben hingegen keine Kos-
ten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Aufgrund des Verfahrensausgangs
sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da es
sich vorliegend um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse handelt und
sich der Streitwert auf über Fr. 80'000.– beläuft, werden die Kosten auf
Fr. 4'000.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 2
Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
A-3613/2016
Seite 20
SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
8.2 Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer angesichts sei-
nes Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e
contrario). Ebenso hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'000.– festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kosten-
vorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Ivo Hartmann
A-3613/2016
Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaf-
tung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert
mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann
sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
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