Abtei lung I
Postfach
CH-3000 Bern 14
Telefon +41 (0)58 705 25 02
Fax +41 (0)58 705 29 80
Geschäfts-Nr. A-3614/2008
koj/mot
{T 1/2}
4. Juni 2008
Zwischenverfügung vom 4. Juni 2008
1. Aero-Club der Schweiz, Lidostrasse 5, 6006 Luzern,
2. AOPA Switzerland, Mühlegasse 5, 8152 Opfikon,
3. Schweizer Flugplatzverein, Postfach 5206,
1002 Lausanne,
4. SHV - Schweizerischer Hängegleiter-Verband,
Seefeldstrasse 224, 8008 Zürich,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Philip Bärtschi,
HütteLAW Advokatur und Notariat, Poststrasse 24,
Postfach 1435, 6301 Zug,
Beschwerdeführende,
gegen
Skyguide, 8602 Wangen bei Dübendorf,
sowie
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern,
Flugbeschränkungen Fussball-Europameisterschaft
(AIP SUP 007/08)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
A-3614/2008
Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
Vom 7. bis zum 29. Juni 2008 findet in der Schweiz und in Österreich
die Fussball-Europameisterschaft statt. In der Schweiz werden die
Spiele in den Stadien von Basel, Bern, Genf und Zürich ausgetragen.
Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit wurden für die Zeit vom 5. bis
zum 30. Juni 2008 im grösseren Umfeld dieser Stadien Beschränkun-
gen für den Sichtflugverkehr (VFR) angeordnet. In den betreffenden
Luftraumblöcken sind sog. VFR-Aktivitäten sowie alle sonstigen VFR-
Flüge verboten. Die Anordnung datiert vom 22. Mai 2008 und wurde im
Luftfahrthandbuch (AIP SUP 007/08) publiziert.
Dagegen führen der Aero Club der Schweiz, AOPA Switzerland, der
Schweizer Flugplatzverein und der Schweizerische Hängegleiter-Ver-
band (Beschwerdeführende) am 2. Juni 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde (Eingang am 4. Juni 2008). Mit ihrem Haupt-
antrag verlangen sie die Aufhebung der aus ihrer Sicht im verfügten
Umfang unnötigen und daher unverhältnismässigen Anordnungen. Sie
ersuchen ausserdem darum, der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung nicht zu entziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist bei Luftraumanordnungen zuständig
(vgl. Urteil A-1997/2006 vom 2. April 2008).
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Wenn es dafür hinrei-
chende Gründe gibt, ist die Beschwerdebehörde befugt, die aufschie-
bende Wirkung von Amtes wegen zu entziehen. In dringenden Fällen
kann sie dies auch superprovisorisch tun (vgl. Verfügung des Bundes-
gerichts 2A.457/2006 vom 4. August 2006). Die aufschiebende Wir-
kung ist namentlich dann zu entziehen, wenn Sicherheitsüberlegungen
dies gebieten. Zuständig hierfür ist der Instruktionsrichter (Art. 39 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Um eine sichere Austragung der Spiele zu garantieren, ist u.a. sicher-
zustellen, dass rund um die Stadien weder von Flugzeugen noch von
anderen Flugkörpern irgendwelche Gefahren ausgehen können.
Dieses Sicherheitsanliegen ist angesichts der möglichen Schäden von
eminentem öffentlichem Interesse, so dass Einschränkungen für die
Fliegerei grundsätzlich gerechtfertigt sind. Ob Grund für die Anord-
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A-3614/2008
nung sicherheitspolitische oder sicherheitstechnische Momente sind,
ist aus jetziger Sicht nicht relevant.
Würde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung belassen, gäbe es
in den Luftraumblöcken rund um die Stadien nicht einfach einen leicht
geringfügigeren Schutz; Sicherheitsmassnahmen würden vielmehr
weitgehend fehlen. Änderungen am vorgesehenen Regime können
jedenfalls nicht innerhalb weniger Tage vorgenommen werden. Es ist
daher, drei Tage vor Beginn der Europameisterschaft, sicherzustellen,
dass die Massnahmen, so wie sie angeordnet wurden, einstweilen
gelten. In diesem Sinne ist der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung superprovisorisch zu entziehen.
Über die Frage der aufschiebenden Wirkung wird in einer weiteren, or-
dentlichen Zwischenverfügung zu entscheiden sein (ALFRED KÖLZ/
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 337). Skyguide und dem Bundesamt
für Zivilluftfahrt (BAZL) ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
angesichts der zeitlichen Dringlichkeit ist eine kurze Frist von drei
Arbeitstagen anzusetzen.
Den Beschwerdeführenden ist die Besetzung des Gerichts bekannt zu
geben sowie die Möglichkeit für ein allfälliges Ausstandsbegehren zu
gewähren (Art. 21, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 36 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit und verfügt:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Eingang der Beschwerde
vom 2. Juni 2008 (Eingang: 4. Juni 2008).
2.
Der Beschwerde wird superprovisorisch die aufschiebende Wirkung
entzogen.
3.
Skyguide und das BAZL erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme
betreffend aufschiebende Wirkung bis am 9. Juni 2008. Sie erhalten
Kopien der Beschwerde sowie der Beschwerdebeilagen 2-9.
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4.
Der Spruchkörper für den Entscheid in der Sache setzt sich zusam-
men aus Richter Jürg Kölliker (Instruktionsrichter und möglicher Ein-
zelrichter), Richterin Marianne Ryter Sauvant und Richterin Kathrin
Dietrich. Thomas Moser ist als Gerichtsschreiber eingesetzt.
5.
Ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen die obgenannten Personen
ist bis zum 9. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen.
6.
Diese Zwischenverfügung geht an:
- die Beschwerdeführenden (eingeschrieben, mit Rückschein,
vorab per Fax 041 729 36 35)
- Skyguide, Wangen (eingeschrieben, mit Beilagen
vorab per Fax 043 931 61 19)
- das BAZL (eingeschrieben, mit Beilagen
vorab per Fax 031 325 80 32)
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Kölliker Thomas Moser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Zwischenverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzun-
gen gemäss den Art. 82 ff., 92 f. und 100 BGG gegeben sind. Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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