B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-36/2013
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Polizei fedpol, Nussbaumstrasse 29,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverweigerung.
A-36/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt eine Beschwerde von A._______ gegen das Bundesamt für Polizei
(fedpol) teilweise gut, soweit darauf eingetreten wurde und die Be-
schwerde nicht gegenstandslos geworden war. Gegenstand der Be-
schwerde war die durch A._______ geltend gemachte vollständige und
uneingeschränkte Auskunft über sämtliche beim fedpol bzw. beim Eidge-
nössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) gespeicherten Daten
zu seiner Person sowie die verlangte Zustellung der entsprechenden
Auszüge. Die strittige Verfügung wurde im Umfang der Gutheissung auf-
gehoben und zur Neubeurteilung an das fedpol zurückgewiesen.
B.
B.a Aufgrund dieses Urteils erteilte das fedpol A._______ mit Schreiben
vom 26. September 2012 Auskunft über die durch das Bundesverwal-
tungsgericht beanstandeten Punkte und liess ihm die entsprechenden
Registerauszüge zukommen.
B.b Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 machte A._______ geltend, es
sei ihm von fedpol keine vollständige Auskunft erteilt worden und verlang-
te gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom
19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) eine wahre und vollständige Auskunft.
Auch sei die Dateninhaberin verpflichtet, eine Negativmeldung zu erstat-
ten, sofern keine Daten der betroffenen Person bearbeitet würden. Insbe-
sondere machte er geltend, das fedpol habe ihm mit der Auskunft vom
26. September 2012 falsche Fingerabdrücke zugesandt und es würden
ihm weiterhin Einträge aus der DNA-Datenbank (CODIS) vorenthalten,
obwohl ihm am 19. September 2008 Blut abgenommen und ein DNA-
Profil erstellt worden sei. A._______ verlangte erneut Auskunft darüber,
wo, weshalb und welche Daten betreffend seine Person durch das fedpol
gespeichert wurden. Im Weiteren stellte er den Antrag auf Auskunft
betreffend aktueller Daten im automatisierten Polizeifahndungssystem
RIPOL und Auskunft darüber, in welcher Datenbank sein Foto gespeichert
wurde.
B.c Mit Schreiben vom 12. November 2012 ergänzte fedpol seine Aus-
kunft und bekräftigte, dass keine weiteren Daten von A._______ bearbei-
tet würden, welche dieser nicht bereits zur Kenntnis erhalten hätte. Fed-
pol legte dar, dass die Eintragungen in ihren Registern weitgehend auf
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Beiträgen und Eintragungen von anderen, z.B. auch kantonalen Behör-
den, beruhten und dass allenfalls dort erhobene Daten (z.B. das DNA-
Profil von A._______) keinen Eingang in die Register von fedpol gefun-
den haben können. Aus diesem Grund sei A._______ auch angehalten,
die entsprechenden Auskunftsgesuche bei jenen Behörden zu stellen,
welche die Daten erhoben hätten. Fedpol bestätigte den Umfang der Ein-
tragung in RIPOL sowie dem Informationssystem IPAS und erklärte er-
neut, über kein gespeichertes DNA-Profil und keine weiteren Verzeich-
nungen in einem anderen Informationssystem zu verfügen. Zusammen
mit diesem Schreiben wurde A._______ erneut ein Auszug aus dem RI-
POL und dem IPAS zugestellt.
B.d Mit Schreiben vom 25. November 2012 bezog sich A._______ auf
das Schreiben von fedpol vom 12. November 2012 und forderte erneut
Auskunft zu seinen im IPAS gespeicherten Daten, insbesondere zu den
Fingerabdrücken und zur DNA.
B.e Mit Schreiben vom 26. November 2012 bot das fedpol A._______ an,
anlässlich eines persönlichen Erscheinens Einsicht in seine Daten zu
nehmen und sich von der Vollständigkeit der von fedpol gemachten Aus-
künfte zu überzeugen. Eine weitere schriftliche Korrespondenz lehnte das
fedpol ab.
B.f Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 verlangte A._______ von fed-
pol die sofortige Sperrung der Ausschreibung zur Fahndung gemäss
Art. 25 Abs. 3 DSG. Er machte geltend, die Ausschreibung seiner Person
zur Fahndung sei missbräuchlich, zumal die kantonale Behörde diese
Ausschreibung direkt, d.h. ohne vorherige Prüfung des Sachverhaltes
durch das fedpol, vorgenommen habe.
C.
Mit einer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom
31. Dezember 2012 beschwert sich A._______ (Beschwerdeführer) über
die Auskunftsverweigerung des Bundesamtes für Polizei (fedpol; Vorin-
stanz). Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz sei mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 dazu ver-
pflichtet worden, die ihm verweigerten Auskünfte betreffend verschiedene
Einträge in polizeilichen Registern und Datenbanken zu erteilen. Im Wei-
teren macht er geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden.
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Seite 4
C.a Mit seiner Eingabe erhebt der Beschwerdeführer "Klage gegen das
fedpol wegen verweigerter Auskunft". Er beantragt sinngemäss, die Vor-
instanz habe die von ihm verlangten Daten herauszugeben oder im Falle
deren Löschung das Datum der Löschung sowie den Grund dafür an-
zugeben.
C.b Mit derselben Eingabe erhebt der Beschwerdeführer auch "Klage
wegen verweigerter Datensperre / Arbeitsniederlegung des fedpol" und
beantragt die sofortige Sperrung der Ausschreibung zur Fahndung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 wird festgehalten, dass die
Eingabe des Beschwerdeführers summarisch betrachtet kein Anfech-
tungsobjekt i.S.v. Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah-
ren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR
172.021) erkennen lasse und dass sie unter diesem Umstand höchstens
unter dem Titel einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbe-
schwerde entgegenzunehmen wäre.
E.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2013 äussert sich die Vorinstanz
zur Beschwerde und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie
habe auf Anfrage des Beschwerdeführers hin bereits ausführliche Aus-
künfte erteilt und ihn über die Funktionsweise der Registerführung infor-
miert. Im Übrigen habe sie dem Beschwerdeführer angeboten, persönlich
vor Ort in die Registereinträge Einsicht nehmen zu können.
F.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 (Kopie an das Bundesverwaltungs-
gericht) beantwortet die Vorinstanz eine Anfrage des Beschwerdeführers
vom 12. Februar 2013 betreffend Auskunft bez. bestehender Eintragun-
gen im nationalen Fahndungssystem RIPOL. Die Vorinstanz legt die ak-
tuell bestehenden Eintragungen offen.
G.
Mit Stellungnahme vom 19. März 2013 hält der Beschwerdeführer an sei-
nem Begehren fest und präzisiert die nach seiner Ansicht durch die Vor-
instanz zu erteilenden Auskünfte.
A-36/2013
Seite 5
H.
Mit Eingabe vom 12. April 2013 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt
fest.
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten wird – soweit entscheidre-
levant – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts
anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht prüft von
Amtes wegen, ob es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig ist.
Der Beschwerdeführer erhebt mit seiner Beschwerdeschrift vom
31. Dezember 2012 einerseits "Klage gegen das fedpol wegen verweiger-
ter Auskunft" (vgl. unten E. 2), andererseits erhebt er "Klage wegen ver-
weigerter Datensperre" (vgl. unten E. 3). Dieser Aufteilung wird in den fol-
genden Erwägungen Rechnung getragen.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG
entschieden hat. Nach Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige
Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung ebenfalls Be-
schwerde geführt werden. Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zu-
ständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-3290/2011 vom 29. September
2011 E. 1.2 mit Hinweisen und A-3130/2011 vom 20. März 2012 E. 1.4.3;
Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4408; AND-
RÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.18 mit Hinweisen). Das
Bundesamt für Polizei (fedpol) zählt zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht (Art. 32 VGG), ist nicht gegeben.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden
Sache zuständig.
2.
Zunächst ist zu klären, ob die Vorinstanz auf unrechtmässige Weise eine
Auskunft verweigert hat. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Fra-
ge nach einem Beschwerdeobjekt und den weiteren Eintretensvorausset-
zungen.
2.1 Eine Verfügung liegt vor bei einer hoheitlichen, individuell-konkreten,
auf Rechtswirkungen ausgerichteten und verbindlichen Anordnung einer
Behörde, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder bei einer
autoritativen und individuell-konkreten Feststellung bestehender Rechte
oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 VwVG; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2010, Rz. 854 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 17 f.). Verfügungen sind den
Parteien schriftlich zu eröffnen (Art. 34 VwVG). Sie sind, auch wenn sie in
Briefform ergehen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus mangel-
hafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38
VwVG). Im Falle von Unklarheiten über den Verfügungscharakter eines
Schreibens ist nicht massgebend, ob die Verwaltungshandlung als Verfü-
gung gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine
Verfügung entspricht, sondern ob die Strukturmerkmale einer Verfügung
vorhanden sind (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 29 Rz. 3).
2.2 Die Schreiben der Vorinstanz vom 26. September 2012, vom
12. November 2012 und vom 26. November 2012 sind nicht als Verfü-
gung gekennzeichnet und enthalten auch keine Rechtsmittelbelehrung.
Sie sind demnach nicht ohne weiteres als Verfügungen erkennbar.
Mit Urteil A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise gut, soweit darauf
einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden war. Die Verfügung
vom 24. Mai 2011 wurde in diesem Umfange aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. In der Folge
wandte sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. September 2012 an
den Beschwerdeführer und bezeichnete dieses als "Ergänzende Antwort
auf das Auskunftsgesuch vom 17. Mai 2011 bez. allenfalls bei fedpol be-
arbeitete Daten von A._______, geb. […] im Nachgang zum Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts A-3763/2010 vom 3. Juli 2012". Das Schrei-
ben nennt die ihm zugrundegelegten Rechtsgrundlagen und äussert sich
zu den per Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angewiesenen Ergän-
zungen des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers. Selbst wenn
das Schreiben vom 26. September nicht ausdrücklich als Verfügung i.S.v.
Art. 5 VwVG bezeichnet ist, so verfügt es doch über Strukturelemente ei-
ner Verfügung (Rechtsgrundlagen, Erwägungen) und ist aufgrund seines
individuell-konkreten Charakters sowie seiner die Verfügungen vom 24.
Mai 2011 und vom 8. August 2011 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.2.3) ergänzenden Auskünfte als
solche zu verstehen. Dies wird sodann vom Beschwerdeführer auch nicht
bestritten.
Als Ergänzung auf die in der Folge geäusserten weiteren Auskunftsbe-
gehren des Beschwerdeführers hält das Schreiben der Vorinstanz vom
12. November 2012 vom Inhalt her und in derselben Charakteristik wie
das Schreiben vom 26. September 2012 gestützt auf Art. 8 ff. DSG autori-
tativ und individuell-konkret weitere Ergänzungen fest. Als Beilage wur-
den dem Beschwerdeführe aktuelle Auszüge aus dem RIPOL und dem
IPAS sowie ein Fingerabdruckbogen zugestellt. Auch dieses Schreiben
erweist sich somit als Verfügung und wird von der Vorinstanz als solche
verstanden.
Das Schreiben der Vorinstanz vom 26. November 2012 hält – als Reakti-
on einer weiteren Anfrage des Beschwerdeführers vom 25. November
2012 – sodann fest, dass keine weiteren schriftlichen Auskünfte an den
Beschwerdeführer erteilt werden, eröffnet diesem jedoch die Möglichkeit,
sich vor Ort bei der Vorinstanz persönlich vom Umfang seiner Register-
einträge ein Bild machen zu können. Dieses Schreiben weist nicht mehr
die Struktur oder die charakteristischen Elemente einer Verfügung auf
und stellt auch keine Ergänzung der vorangegangenen Auskünfte dar. Im
Gegenteil: Das Schreiben weist die Beantwortung weiterer Auskunftsbe-
gehren in schriftlicher Form zurück. Es ist somit zu prüfen, ob – wie vom
Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht – ein Fall von Rechts-
verweigerung oder Rechtsverzögerung vorliegt.
2.3 Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde hat
zum Ziel, die Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen, das gege-
benenfalls mit allgemeinen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Mit
dieser Beschwerde wird eine formale Streitfrage zur Überprüfung ge-
bracht, nämlich die Frage, ob bzw. wann behördliches Handeln angezeigt
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Seite 8
ist, d.h. ob eine erwartete Verfügung unrechtmässig verweigert oder ver-
zögert wird. Materiellrechtliche und andere prozedurale Aspekte der Ver-
fügung können somit nie den Streitgegenstand bilden (vgl. MARKUS MÜL-
LER, Art. 46a, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 1, 3 und 13).
2.3.1 Eine formelle Rechtsverweigerung i.e.S. liegt vor, wenn eine Behör-
de sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund
der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Sie kann explizit (z.B.
durch formloses Schreiben, schriftliche oder mündliche Mitteilung) oder
implizit (z.B. wenn keine Anzeichen vorliegen, dass sich die Behörde
demnächst der Sache annimmt) erfolgen. Die Rechtsverzögerung stellt
eine abgeschwächte Form der Rechtsverweigerung dar und ist anzu-
nehmen, wenn das behördliche Handeln nicht grundsätzlich in Frage
steht, jedoch nicht in angemessener Frist erfolgt (vgl. MÜLLER, a.a.O.,
Rz. 4 und 6).
2.3.2 Anfechtungsobjekt der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweige-
rungsbeschwerde ist das (unrechtmässige) Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung. Voraussetzung für diese Beschwerde ist deshalb, dass
der Rechtsuchende zuvor ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt bzw. bei Verzögerung
dieses wiederholt hat, bevor er eine Beschwerde einreicht. "Anfechtbar"
bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Rechtsverzögerungs-
oder Rechtsverweigerungsbeschwerde nur dann zur Anwendung kom-
men soll, wenn die verweigerte oder verzögerte Verfügung grundsätzlich
selbst anfechtbar wäre. Der Beschwerdeführer hat im Sinne einer Eintre-
tensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch
auf Erlass einer solchen Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt
dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden
Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn anderer-
seits die gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung beanspruchen kann (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER
a.a.O., Rz. 5.20; MÜLLER, a.a.O., Rz. 7 und 9). Wenn eine Behörde der
Ansicht ist, dass sie für den Erlass einer Verfügung nicht zuständig sei,
darf sie ebenfalls nicht untätig bleiben, sondern hat gegebenenfalls einen
Nichteintretensentscheid zu fällen und ihre Unzuständigkeit festzustellen.
In der impliziten oder expliziten Missachtung der behördlichen Hand-
lungspflicht liegt die Unrechtmässigkeit. Sie ist jedoch nicht Eintretens-
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Seite 9
voraussetzung, sondern bildet zusammen mit der Anfechtbarkeit der Ver-
fügung Gegenstand der materiellen Prüfung. Im Rahmen des Eintretens
wird lediglich geprüft, ob der Beschwerdeführer plausibel macht, dass die
säumige Behörde zum Handeln verpflichtet gewesen wäre (vgl. MÜLLER,
a.a.O., Rz. 9).
2.4 Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom
26. November 2012 erneut mit, dass neben den in den vorangehenden
Schreiben genannten Informationen keine weiteren Daten betreffend sei-
ne Person bearbeitet würden. Sie gibt ausserdem ausdrücklich zu erken-
nen, dass sie nicht mehr bereit ist, weitere Ergänzungen zum Auskunfts-
begehren des Beschwerdeführers durch schriftliche Verfügung zu beant-
worten.
2.4.1 Art. 8 DSG hält das Auskunftsrecht gegenüber dem Inhaber einer
Datensammlung fest und sieht vor, dass diese Auskunft in der Regel
schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie zu erteilen ist
(Art. 8 Abs. 5 DSG). Diese Bestimmung beinhaltet auch die Pflicht, eine
Negativmeldung zu erstatten, wenn keine Daten der betroffenen Person
bearbeitet werden (vgl. RALPH GRAMIGNA/URS MAURER-LAMBROU, Art. 8,
in: Urs Maurer-Lambrou/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar,
Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 24). Die zu erteilende Aus-
kunft muss wahr und vollständig sein. Dafür, dass der Inhaber einer Da-
tensammlung wahrheitsgemässe Auskunft erteilt hat, ist er im Streitfall
auch beweispflichtig. Indessen vermag die blosse Behauptung des Be-
schwerdeführers, die ihm erteilte Auskunft sei unvollständig oder unwahr,
für sich allein keine Grundlage dafür zu bieten, dass dies tatsächlich so
ist (Entscheid des Präsidenten der Eidgenössischen Datenschutzkom-
mission vom 8. Dezember 2000, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 67.70 E. 4a; GRAMINGA/MAURER-LAMBROU,
a.a.O., Rz. 51).
2.4.2 Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in ihren Schreiben
vom 26. September 2012 und vom 12. November 2012 sowie aufgrund
eines erneuten Auskunftsgesuchs vom 12. Februar 2013 mit einem als
Verfügung zu qualifizierenden (vgl. oben E. 2.2) Schreiben vom 15. Feb-
ruar 2013 über seine aktuellen Eintragungen in verschiedenen polizeili-
chen Informationssystemen Auskunft erteilt hat und im gleichen Zug be-
stätigte, dass sie über keine weiteren Daten verfüge, insbesondere diese
Sachlage mit ausführlichen Ausdrucken der gespeicherten Daten belegte,
hat sie die Anforderung der Negativmeldung erfüllt. Zwar hat der Inhaber
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einer Datensammlung im Streitfall grundsätzlich die Wahrheit der erteilten
Auskunft zu beweisen. Im vorliegenden Fall, in welchem die Vorinstanz
festgestellt hat, dass keine weiteren personenbezogene Daten bearbeitet
werden, ist eine über diese Aussage hinausgehende Beweisführung in-
des gar nicht möglich. Aufgrund der umfassenden Auskünfte und insbe-
sondere der ausgehändigten Ausdrucke ist davon auszugehen, dass die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8 DSG vollständig
und wahrheitsgemäss Auskunft erteilt hat.
2.4.3 Die Bestimmung von Art. 8 DSG hält einen Anspruch der betroffe-
nen Person auf eine Auskunft, welche bei Anfragen gegenüber staatlicher
Institutionen in Verfügungsform zu ergehen hat, fest. Diesen Anspruch
legt der Beschwerdeführer vorliegend auch glaubhaft dar. Dennoch er-
möglicht diese Bestimmung – als Abweichung von der Regel – andere
geeignete Methoden, dem Gesuchsteller zur gewünschten Information zu
verhelfen. Die gesetzliche Bestimmung verleiht demnach keinen absolu-
ten Anspruch auf eine schriftliche Auskunft, resp. schriftliche Verfügung.
2.4.4 Eine Verweigerung der Auskunft ist grundsätzlich geeignet, eine ex-
plizite Rechtsverweigerung darzustellen. Die Vorinstanz verweigert in ih-
rem Schreiben jedoch nicht die Auskunftserteilung an sich, sondern ledig-
lich die schriftliche Korrespondenz, nachdem sie dem Beschwerdeführer
ergänzende Auskünfte erteilt hat und insbesondere auch eine Negativ-
meldung betreffend die vom Beschwerdeführer behaupteten Einträge er-
stattete. Es liegt deshalb kein Fall von Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 46a
VwVG vor. Damit ist gesagt, dass dem Beschwerdeführer das Rechts-
schutzinteresse für eine entsprechende Beschwerde fehlt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3130/2011 vom 20. März 2012 E. 2.2.1).
Eine materielle Prüfung der Unrechtmässigkeit kann demzufolge unter-
bleiben, doch sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass sich das
Vorgehen der Vorinstanz als gerechtfertigt erweisen dürfte: Nach mehrfa-
chem Schriftenwechsel konnte das Begehren des Beschwerdeführers
nicht zufriedenstellend beantwortet werden, weshalb die Situation – trotz
der durch die Vorinstanz erbrachten Ergänzungen des Auskunftsbegeh-
rens und in Erfüllung der durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 festgehaltenen Verpflichtungen, sowie we-
gen andauerndem Misstrauen auf Seiten des Beschwerdeführers – als
festgefahren bezeichnet werden muss. Eine persönliche Einsichtnahme
erscheint – selbst wenn hierzu vorab grundsätzlich eine Einwilligung bei-
der Parteien zu erzielen ist – der einzige Weg, dem Beschwerdeführer
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das Nichtvorhandensein von Registereinträgen oder die Vollständigkeit
von Auskünften zu belegen (vgl. GRAMINGA/MAURER-LAMBROU, a.a.O.,
Rz. 48 ff.).
2.4.5 Eine Rechtsverzögerung liegt gemäss den oben (E. 2.3.1) gemach-
ten Ausführungen vor, wenn die Behörde für ihr Handeln unverhältnis-
mässig lange Fristen in Anspruch nimmt. Die Vorinstanz hat die schriftli-
chen Anfragen des Beschwerdeführers stets förderlich und innerhalb übli-
cher Bearbeitungszeiten behandelt. Es liegt demzufolge kein Fall von
Rechtsverzögerung vor.
2.5 Grundsätzlich ist eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde nicht an eine Frist gebunden und kann gemäss Art. 50
Abs. 2 VwVG jederzeit eingereicht werden. Verweigert eine Behörde je-
doch ausdrücklich den Erlass einer Verfügung oder sinngemäss eine
Verwaltungshandlung, so ist die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen
Frist von 30 Tagen zu erheben (vgl. BVGE 2008/15 E.3.2; MÜLLER,
a.a.O., Rz. 10; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.23).
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vor Bundesverwaltungsge-
richt als Reaktion auf das Schreiben der Vorinstanz vom 26. November
2012 mit Eingabe vom 31. Dezember 2012 erhoben. Unter Berücksichti-
gung der Bestimmung gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG betreffend
den Stillstand von Fristen ist die Frist somit gewahrt.
2.6 Zusammenfassend wird festgehalten, dass weder eine Rechtsverwei-
gerung noch eine Rechtsverzögerung vorliegt. Betreffend die "Auskunfts-
verweigerung des fedpol" ist somit insgesamt auf die Beschwerde vom
31. Dezember 2012 nicht einzutreten.
3.
Im Weiteren erhebt der Beschwerdeführer "Klage wegen verweigerter Da-
tensperre / Arbeitsniederlegung des fedpol". Er macht im Wesentlichen
geltend, er sei missbräuchlich zur Fahndung ausgeschrieben worden und
der Eintrag im RIPOL stütze sich auf einen falschen Sachverhalt. Aus
diesem Grund beantragt er im Wesentlichen die sofortige Sperre dieser
Daten resp. der Ausschreibung zur Fahndung, bis die wahren Begeben-
heiten abgeklärt seien und insbesondere der durch die Vorinstanz zu
erbringende Nachweis der tatsächlichen Prüfung der Voraussetzungen
zur Ausschreibung.
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Die Vorinstanz erklärt in ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2013,
dass eine "Datensperre", wie sie der Beschwerdeführer fordere, aufgrund
der Art und Weise wie RIPOL geführt werde nicht vorkommen könne. Ein-
träge für Personenfahndungen würden nämlich durch die ausschreibende
Behörde bei der Kontrollstelle gemeldet. Diese Kontrollstelle überprüfe
den Sachverhalt und veranlasse die definitive Ausschreibung im RIPOL.
Sei der Zweck eines Eintrages erfüllt, so erfolge die sofortige Löschung,
weshalb diese Datenbank stets aktuell sei. Es gebe keine inaktiven oder
gesperrten Daten. Für die Bewirtschaftung der Daten, also die Löschung
oder Berichtigung, seien die ausschreibenden Behörden zuständig, wes-
halb der Beschwerdeführer – wie mehrfach darauf hingewiesen – eine
Änderung seines RIPOL-Eintrags bei der zuständigen kantonalen Behör-
de zu beantragen habe.
3.1 Das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme vom
13. Juni 2008 (BPI, SR 361) bildet die Grundlage für das RIPOL, welches
aufgrund von Art. 15 BPI durch die Verordnung über das automatisierte
Polizeifahndungssystem vom 15. Oktober 2008 (RIPOL-Verordnung, SR
361.0) detailliert geregelt wird. Für Fragen des Datenschutzes verweist
Art. 1 Bst. g RIPOL-Verordnung i.V.m. Art. 17 Abs. 1 RIPOL-Verordnung
auf das DSG. Demzufolge kann gemäss Art. 20 Abs. 1 DSG eine betrof-
fene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, vom
verantwortlichen Bundesorgan die Sperrung der Bekanntgabe von Per-
sonendaten verlangen (der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG ermöglicht diese Datensperre ebenfalls. Ge-
mäss Literatur handelt es sich dabei jedoch um ein gesetzgeberisches
Versehen [vgl. JAN BANGERT, Art. 25, in. Maurer-Lambrou/Vogt, a.aO.,
Rz. 62]. Die zentrale Rechtsgrundlage bildet Art. 20 DSG). Nach Art. 25
Abs. 3 DSG kann im Weiteren auch um die Berichtigung oder Vernichtung
unrichtiger Daten ersucht werden. Zumal sich das Verfahren nach dem
VwVG richtet (vgl. Art. 25 Abs. 4 DSG), werden Entscheide betreffend Da-
tensperre, Berichtigung oder Vernichtung durch Bundesorgane grund-
sätzlich mittels Verfügung i.S. von Art. 5 VwVG gefällt.
3.1.1 Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 4. Dezember
2012 an die Vorinstanz eine sofortige Sperrung der Ausschreibung zur
Fahndung gemäss Art. 25 Abs. 3 DSG. Den Akten ist indessen keine Re-
aktion der Vorinstanz auf dieses Begehren zu entnehmen, auch macht
diese keine solche geltend. Vielmehr betont sie, dass sie den Beschwer-
deführer mehrfach darauf aufmerksam gemacht habe, dass er eine Bear-
beitung, Berichtigung oder Löschung seines Eintrages im RIPOL bei der
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zuständigen ausschreibenden – im vorliegenden Fall kantonalen – Be-
hörde zu beantragen habe. Offensichtlich erachtete sich die Vorinstanz
für die Bearbeitung des Gesuchs um Datensperre des Beschwerdefüh-
rers als nicht zuständig. Diese Auffassung vertritt die Vorinstanz weiterhin
auch vor Bundesverwaltungsgericht.
3.1.2 Wenn eine Behörde der Ansicht ist, sie sei für den Erlass einer Ver-
fügung nicht zuständig, so darf sie nicht untätig bleiben. Grundsätzlich hat
sie zunächst zu prüfen, ob sie ihre Überweisungs- oder Weiterleitungs-
pflicht dadurch wahrnehmen kann, indem sie die Sache an die zuständige
Behörde überweist (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). Eine solche Überweisung
hat neben den in der gesetzlichen Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 VwVG
genannten eidgenössischen Behörden auch die kantonalen Behörden
einzubeziehen, sofern es sich nicht um Behörden der Zivil- und Strafjustiz
sowie der Strafverfolgung handelt. Wird eine solche Behörde als zustän-
dig erachtet, so ist mittels Verfügung auf Nichteintreten zu erkennen und
die Unzuständigkeit festzustellen. Zwingend ist dies jedenfalls dann,
wenn die rechtsuchende Person im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG auf der
Rechtswegzuständigkeit der angerufenen (ihre Zuständigkeit verneinen-
den) Behörde beharrt (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, Art. 8, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, Zü-
rich 2009, Rz. 11 und 18; FLÜCKIGER, Art. 9, in: a.a.O., Rz. 9 und 13; MI-
CHEL DAUM, Art. 8, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
(Hrsg.), a.a.O., Rz. 3 und 8; DAUM, Art. 9, in: a.a.O., Rz. 6 f.; vgl. zum
Ganzen auch: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2723/2007 vom
30. Januar 2008 E. 3, A-6437/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2, A-
6471/2009 vom 2. März 2010 E. 3, A-1382/2010 vom 17. März 2010 S. 4
sowie A-3290/2011 vom 29. September 2011 E. 2.1.4; BVGE 2008/15 E.
3.2).
3.1.3 Vorliegend hat die Vorinstanz mehrfach auf die Handhabe von RI-
POL hingewiesen und den Beschwerdeführer darauf aufmerksam ge-
macht, dass sein Gesuch durch die für die Erhebung der Daten verant-
wortlichen Polizeibehörden zu beurteilen sei. Unter diesen Umständen
konnte die Vorinstanz zwar von einer Überweisung an die kantonale Be-
hörde absehen, doch hätte sie einen förmlichen Nichteintretensentscheid
fällen müssen, da der Beschwerdeführer wiederholt auf ihrer Zuständig-
keit bestand. Indem die Vorinstanz nicht formell verfügt hat, hat sie eine
unrechtmässige Rechtsverweigerung begangen (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6471/2009 vom 2. März 2010 E. 3). Dass dadurch
– wie vom Beschwerdeführer ausserdem geltend gemacht – auch das
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rechtliche Gehör verletzt wurde, ist offensichtlich, doch ist dies eine logi-
sche Folge der Rechtsverweigerung und deshalb nicht eingehend zu er-
örtern.
3.1.4 Bei Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist die Sa-
che mit der Anweisung, darüber zu entscheiden, an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand her-
zustellen, gibt es grundsätzlich nicht. Insbesondere darf das Gericht an
sich nicht anstelle der das Recht verweigernden Behörde entscheiden,
würden dadurch doch der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere
Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 5.25). In Einzelfällen kann es für das Gericht aber zuläs-
sig sein, aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung an
die Vorinstanz zu verzichten und den Entscheid selbst zu fällen. Dies wird
der Interessenlage insbesondere dort gerecht, wo ein Entscheid im We-
sentlichen zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt und eine Verkür-
zung des Instanzenzuges für ihn kein Nachteil darstellt (BVGE 2009/ 1 E.
4.2; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, Art. 46a, in: Wald-
mann/Weissenberger (Hrsg.), a.a.O., Rz. 37).
3.1.5 Da sich die Vorinstanz gemäss ihrer Vernehmlassung als unzustän-
dig erachtet, erscheint eine blosse Rückweisung der Sache zum Erlass
einer formellen Verfügung über die Zuständigkeit aus prozessokönomi-
schen Gründen als nicht zweckmässig, würde sich doch diese Rückwei-
sung in einem Verfahrensleerlauf erschöpfen, was unter Berücksichtigung
der bisherigen Verfahrensdauer unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten
als nicht vertretbar erscheint. Deshalb ist nachfolgend zumindest zu prü-
fen, ob die Vorinstanz für die Beurteilung des vom Beschwerdeführer ge-
stellten Gesuchs überhaupt zuständig ist und diesbezüglich auch in der
Sache Verfügungskompetenz hat.
3.1.6 Die Verantwortlichkeiten sowie Eintragungs-, Melde- und Mitwir-
kungspflichten aber auch die Bestimmungen über den Datenschutz im
Zusammenhang mit RIPOL sind in der RIPOL-Verordnung geregelt. Art. 2
RIPOL-Verordnung bezeichnet die Vorinstanz als Trägerin der Verantwor-
tung für das RIPOL und trägt ihr auf, ihre Tätigkeiten mit jenen der am
RIPOL beteiligten Behörden zu koordinieren, den Benutzern die notwen-
digen Bewilligungen für den Gebrauch des Systems zu erteilen, die Ein-
haltung der RIPOL-Verordnung sowie der darauf gestützt erlassenen
Weisungen zu überwachen und ein Bearbeitungsreglement zu erlassen
(Abs. 1). Den beteiligten Behörden überträgt diese Bestimmung die Ver-
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antwortung für die Datenverarbeitung im RIPOL in ihrem Bereich, insbe-
sondere für die Richtigkeit der Daten, welche sie melden oder eingeben
(Abs.2). Im Weiteren erstellt die Vorinstanz anhand der im RIPOL bear-
beiteten Daten das Schweizerische Personenfahndungsregister sowie
das RIPOL-Fahndungsblatt (Art. 7 Abs. 1 RIPOL-Verordnung). Gemäss
Art. 3 Abs. 1 Bst. f. RIPOL-Verordnung i.V.m. Art. 15 Abs. 1 BPI können
die Polizeibehörden der Kantone u.a. zum Zwecke der Personenfahn-
dung Ausschreibungen für die Eingabe in das RIPOL an die Vorinstanz
melden (Art. 3 Abs. 2 RIPOL-Verordnung). Gemäss Art. 13 Abs. 3 RIPOL-
Verordnung werden nationale Ausschreibungen von Personen durch die
ausschreibende Behörde provisorisch ins RIPOL eingegeben, jedoch erst
nach einer Überprüfung durch die Vorinstanz verbreitet, sofern die Person
namentlich bekannt ist. Schlussendlich sind in Art. 17 RIPOL-Verordnung
die Bestimmungen über die Rechte der Betroffenen in Bezug auf den Da-
tenschutz festgehalten, welche sich insbesondere bei Fragen i.S. Aus-
kunft, Berichtigung und Löschung nach dem DSG richten (Abs. 1). Nach
dieser Bestimmung (Abs. 2) hat eine ihre Rechte geltend machende Per-
son ihr Gesuch schriftlich bei der Vorinstanz oder einer kantonalen Poli-
zeibehörde einzureichen. Die Behörden des Bundes und der Kantone
entscheiden nach Rücksprache mit der ausschreibenden Behörde und
eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung, wobei
die Vorinstanz über den Entscheid zu informieren ist (Abs. 3).
3.1.7 Aus den gesetzlichen Grundlagen geht klar hervor, dass die Vorin-
stanz die Gesamtverantwortung insbesondere für Betrieb und reglemen-
tarische Belange inne hat, dass ihr also eine dienende, koordinierende
und organisatorische Rolle zukommt (vgl. Art. 15 Abs. 1 BPI, Art. 2, 3 Abs.
1, 17 Abs. 3 RIPOL-Verordnung). Demgegenüber liegt die Verantwortung
für die Vornahme, Änderung oder Löschung von Dateneinträgen im RI-
POL – also die Datenbearbeitung im engeren Sinne (vgl. Art. 3 Bst. e
DSG) – bei der eintragenden resp. ausschreibenden Behörde, welche
gemäss Art. 2 Abs. 2 RIPOL-Verordnung die Verantwortung für die Da-
tenverarbeitung in ihrem Bereich trägt. Die teleologische Auslegung die-
ser relevanten Bestimmungen wird durch die Vernehmlassung der Vorin-
stanz bestätigt, wenn sie erklärt, dass die ausschreibende Behörde einen
provisorischen Eintrag im RIPOL vornimmt, diesen der Koordinationsstel-
le der Vorinstanz zur Überprüfung vorlegt und anschliessend erst die
Verbreitung dieser Personenfahndung erfolgt. Auch die Aussage der Vor-
instanz, es gebe im RIPOL nur aktuelle und verifizierte Personenaus-
schreibungen wird dadurch bekräftigt, wohingegen die Argumentation des
Beschwerdeführers, die Vorinstanz als Betreiberin des RIPOL müsse sei-
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ne Daten vor dem unbefugten Bearbeiten durch die kantonale Polizei
aufgrund von Art. 7 Abs. 1 DSG schützen, nicht verfängt, liegt es doch ge-
rade in der Verantwortung der ausschreibenden Behörde, die Daten zu
bearbeiten. Will der Beschwerdeführer also eine Löschung, Berichtigung
oder Sperre gemäss Art. 20 DSG resp. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG, so hat
er dies grundsätzlich bei der für die Datenbearbeitung verantwortlichen,
d.h. ausschreibenden, Behörde – vorliegend also bei der kantonalen Poli-
zei – zu ersuchen. Diese hat alsdann mit beschwerdefähiger Verfügung
zu entscheiden.
3.2 Zusammenfassend wird demnach festgehalten, dass die Vorinstanz
eine Rechtsverweigerung begangen hat, indem sie das Gesuch des Be-
schwerdeführers unbeantwortet liess. In diesem Sinne ist die Rechtsver-
weigerungsbeschwerde gutzuheissen. Was die materielle Prüfung des
Gesuchs um Sperre der Ausschreibung zur Fahndung anbelangt, ist je-
doch festzuhalten, dass ein solches Gesuch nicht in den Zuständigkeits-
bereich der Vorinstanz fällt, sondern durch die ausschreibende kantonale
Polizei resp. die zuständige kantonale Behörde zu bearbeiten ist.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die
Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
4.1 Angesichts der Gutheissung eines Teils der Rechtsverzögerungsbe-
schwerde ist der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend zu betrach-
ten, weshalb ihm insofern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
Soweit der Beschwerdeführer im Umfange des Nichteintretens unterliegt,
können ihm die Kosten gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) erlassen werden. Sein Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung wird unter diesen Vorzeichen ge-
genstandslos (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.102). Die teil-
weise unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfah-
renskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.
Dem teilweise obsiegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdefüh-
rer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von
der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne von Erwägung 3.2 gutgeheissen. Im Übri-
gen wird auf sie nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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