Abtei lung I
A-3626/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 1 0
Richter Daniel de Vries Reilingh (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
X._______ AG, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Zoll; gemeinsames Versandverfahren.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3626/2009
Sachverhalt:
A.
Die Zollkreisdirektion Schaffhausen forderte mit Nachbezugsverfügung
vom 9. Oktober 2006 von der X._______ AG, ... (hiernach: X._______
oder Gesellschaft) gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ei-
nen Betrag von Fr. 32'155.75 nach. Die Nachforderung wurde aufgrund
eines nicht beendeten gemeinsamen Versandverfahrens erhoben,
welches die X._______ in der Eigenschaft als Hauptverpflichtete am
6. April 2001 bei der Abgangszollstelle Feldkirch (Österreich), Zweig-
stelle Tisis, für eine Sendung mit Glaswaren, Schmuck und Computern
nach der Bestimmungsstelle Erzingen (Deutschland) (Bestimmungs-
land: England) eröffnet hatte. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen hielt
dafür, da die ordnungsgemässe zollamtliche Gestellung der Waren
nicht nachgewiesen werden könne, müsse davon ausgegangen wer-
den, dass die Waren unverzollt in der Schweiz geblieben seien.
B.
Mit Beschwerdeentscheid vom 4. Mai 2009 wies die Oberzolldirektion
(OZD) die gegen die Nachbezugsverfügung vom 9. Oktober 2006 er-
hobene Beschwerde der Gesellschaft vom 8. November 2006 ab. Sie
erwog, der Gesellschaft sei es nicht gelungen, die Beendigung des
Versandverfahrens nachzuweisen. Das von der österreichischen Ab-
gangszollstelle eingeleitete Suchverfahren habe zum Ergebnis geführt,
dass für das Versandverfahren lediglich ein Grenzübergangsschein
beim Eingang in die Schweiz vorliege. Letztere sei deshalb für die Ab-
gabenerhebung aufgrund von Art. 34 Abs. 2 Bst. a der Anlage I zum
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandver-
fahren (mit Anlagen und Zusatzprotokollen) (in der Fassung vom
22. August 2000, AS 1988 308, und die darauf folgenden Änderungen;
SR 0.631.242.04) (hienach: gVV-Übereinkommen) zuständig. Die von
der X._______ eingereichten Unterlagen über die Bezahlung der
Warenlieferungen oder Ablieferungen der Waren beim Empfänger
(CMR-Frachtbriefe) genügten den Anforderungen an einen Be-
endigungsnachweis im Sinne von Art. 50 der Anlage II zum gVV-
Übereinkommen nicht und liessen auch nicht einwandfrei auf die tat-
sächliche Wiederausfuhr der Ware schliessen. Ein Beendigungs-
nachweis müsse amtlich bescheinigt sein.
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C.
Am 5. Juni 2009 (Postaufgabe am 6. Juni 2009) liess die Gesellschaft
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen,
"die hier bestrittene Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen
vom 9. Oktober 2006 sei vollumfänglich zurück zu nehmen". Sie macht
einzig geltend, die Wiederausfuhr der Sendung am Ende der Transit -
strecke und die Auslieferung der Sendungs-Teile an die Waren-Em-
pfänger im Bestimmungsland könne "beweiskräftig nachgewiesen wer-
den".
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2009 schloss die OZD auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Eingaben und Vorbringen der Parteien wird – soweit
entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit
Art. 33 Bst. b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer-
den. Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt – nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021).
1.2 Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr abge-
schwächter Form (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zu tragen,
dass der Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen
darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art 52 Abs. 1
VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zü-
rich/St. Gallen 2008, N 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es grund-
sätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid
erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tat-
sächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkom-
men neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesver-
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waltungsgerichts A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.5; MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in diesem Ver-
fahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu
überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.
Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen denkbaren
Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechen-
de Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivor-
bringen oder den Akten ergeben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 1.55).
1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige
Entscheide unterer Instanzen. Diese sind nämlich bei Bestehen eines
verwaltungsinternen Instanzenzugs durch die Entscheide der Einspra-
che- oder Beschwerdeinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt); ihre
selbständige Beanstandung ist ausgeschlossen. Das Anfechtungsob-
jekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitge-
genstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann
nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.2.1 mit Hinweis).
Dem Gesagten zufolge ist auf das Rechtsbegehren, die Verfügung der
Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 9. Oktober 2006 sei vollumfäng-
lich "zurück zu nehmen" nicht einzutreten. Immerhin richtet sich die
Beschwerde ausdrücklich gegen den Beschwerdeentscheid der OZD
vom 4. Mai 2009. Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss die Auf-
hebung des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheides verlangt, kann
auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.4 Das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die
Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai
2007 in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 ZG werden Zollveranla-
gungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach bishe-
rigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abge-
schlossen. Nach dem ZG wie auch nach dem (alten) Zollgesetz vom
1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) wird ein Zollveran la-
gungsverfahren grundsätzlich mit der Anmeldung hängig (vgl. Art. 25
ZG bzw. Art. 30 aZG; DIEGO CLAVADETSCHER, in: Kocher/Clavadetscher
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, Bern 2009, Art. 132
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Rz. 8). Im vorliegenden Fall sind demnach die Einfuhren, die am
6. April 2001 angemeldet worden sind, nach dem alten aZG zu be-
urteilen.
2.
2.1
Nach Art. 1 aZG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aZG sind Waren, die ins Zollge -
biet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, zollpflichtig und müs-
sen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Okto-
ber 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Grundlage der Zollver-
anlagung ist die Zollanmeldung (Art. 30a Abs. 1 aZG). Diese nimmt im
schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (BARBARA SCHMID,
in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], a.a.O., Art. 18 Rz. 1).
2.2 In Übereinstimmung mit dem das Zollverfahren beherrschenden
Prinzip der Selbstdeklaration obliegt der zollmeldepflichtigen Person
(Art. 9 Abs. 1 aZG) die Verantwortung für die rechtmässige und richti-
ge Deklaration ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Sie
muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch ange-
meldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist
zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen
(Art. 6 Abs. 1 aZG und Art. 31 aZG). Damit überbindet das Zollgesetz
der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingerei-
chte Anmeldung und stellt hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht;
namentlich wird von ihr eine vollständige und richtige Deklaration der
Ware verlangt (vgl. zu Art. 31 Abs. 1 aZG: Urteil des Bundesgerichts
2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.4; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 2.2, A-1528/2008 vom
25. Mai 2010 E. 2.2; siehe auch Botschaft vom 15. Dezember 2003
über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 612).
3.
3.1 Das Versand- oder Transitverfahren ermöglicht die Zollüberwa-
chung von Waren bei deren Beförderung von einer Zollstelle an der
Grenze zu einem Zoll(frei)lager oder einer Zollstelle im Innern des
Zollgebiets, sowie zur Durchführung von Waren durch das Zollgebiet in
ein Drittland (REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zim-
merli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Basel 2007, Rz. 760). Im Versandverfahren darf die Ware weder ge-
nutzt noch verändert werden, sondern nur zum Zweck der Beförderung
behandelt werden. Das Verfahren muss also sicherstellen, dass die ins
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Zollgebiet eingeführten oder aus dem Zollgebiet zu verbringenden
Waren der Bestimmungszollstelle auch tatsächlich zugeführt werden.
Dazu wird die Ware hinsichtlich Identität durch geeignete Ver-
schlussmassnahmen gesichert, worauf die Zollverwaltung ein Ver-
sandpapier mit beschränkter Gültigkeitsdauer ausstellt, innert welcher
die verfahrensmässige Beförderung der Ware durchgeführt werden
muss. Die Beförderung stellt damit den einzigen nach aussen sichtba-
ren und zulässigen Zweck dieses Zollverfahrens dar (ARPAGAUS, a.a.O.,
Rz. 761). Hinsichtlich Zollabgaben sind Waren im Transit- oder Ver-
sandverfahren grundsätzlich von Einfuhrabgaben befreit, da sie nur
zur unmittelbaren Weiterbeförderung in ein Drittland oder an eine Zoll -
stelle im Innern über die Zollgrenze gelangen. Damit erlangen sie wäh-
rend der Dauer des Verfahrens für die Schweiz keinerlei wirtschaftliche
Bedeutung. Gleichwohl liess das alte Zollgesetz eine bedingte Zollfor-
derung entstehen, welche jedoch mit der Löschung des Verfahrens
wieder dahinfiel (siehe Art. 12 aZG; ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 763).
3.2 Das gVV-Übereinkommen regelt die Warenbeförderung zwischen
den Ländern der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der EFTA, so-
wie zwischen den einzelnen EFTA-Staaten. Zu diesem Zweck führt das
gVV-Übereinkommen ein sog. gemeinsames Versandverfahren ein
(Art. 1 Abs. 1 gVV-Übereinkommen). Im Transitverkehr mit den EG-
Ländern und den EFTA-Staaten gilt deshalb das gemeinsame Ver-
sandverfahren, und zwar unabhängig von der Verkehrsart (mit Ausnah-
me von Postsendungen, siehe Art. 41 gVV-Übereinkommen) und dem
Status als inländischer oder zollpflichtiger ausländischer Ware (ARPA-
GAUS, a.a.O., Rz. 771). Art. 3 Abs. 1 Bst. a des gVV-Übereinkommens
definiert das Versandverfahren als ein Verfahren, in dem Waren unter
der Überwachung der zuständigen Behörden von einer Zollstelle einer
Vertragspartei befördert werden, wobei mindestens eine Grenze über-
schritten wird. Ziel des gVV-Übereinkommens bei seiner Verabschie-
dung war die Schaffung eines gemeinsamen Zollverfahrens für den
Warenversand durch mehrere Staaten der europäischen Freihandels-
zone. Damit sollte der Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien
erleichtert werden, indem die konzentrierte Durchführung von Zoll-
förmlichkeiten an den Zollgrenzen nach Möglichkeit vermieden werden
und auf Zollstellen im Innern des jeweiligen Zollgebiets, und zwar
möglichst nahe am eigentlichen Bestimmungsort, verlagert werden
sollten. Sichtbares äusseres Kennzeichen dieses Verfahrens bildete
bisher das gemeinsame Versandpapier T1/T2 (ARPAGAUS, a.a.O.,
Rz. 772). Versandrechtlich wird zwischen dem T1-Verfahren und dem
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T2-Verfahren unterschieden (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 772). Das T2-Ver-
fahren dient ausschliesslich der Beförderung von Waren zwischen
zwei Orten der EU via Drittvertragsstaat, wobei es sich zwingend um
Gemeinschaftswaren handeln muss, also um Waren, welche sich im
Zollgebiet der EU im freien Verkehr befinden (Art. 2 Abs. 3 gVV-Über-
einkommen; ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 773).
3.3 Die Zollbehandlung mit gemeinsamer Versandanmeldung erfolgt in
einem selbständigen, von den nationalen Vorschriften verschiedenen
Verfahren. Die Durchführung des Verfahrens betreffend Versandanmel-
dung, Nämlichkeitssicherung sowie Förmlichkeiten bei den zuständi-
gen Zollstellen während der Beförderung sind dem nationalen Transit-
verfahren ähnlich und in Anlage I zum gVV-Übereinkommen detailliert
beschrieben (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 775).
3.3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen
hat der Hauptverpflichtete die Waren und den Versandschein T1 inner-
halb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zustän-
digen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen
unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen (Bst. a), die Vorschrif -
ten über das gemeinsame Versandverfahren einzuhalten (Bst. b) und
die Zölle und sonstigen Abgaben zu entrichten, die unter Umständen
aufgrund einer im Verlauf oder anlässlich eines gemeinsamen Ver-
sandverfahrens begangenen Zuwiderhandlung oder Ordnungswidrig-
keit fällig werden (Bst. c). Art. 18 der Anlage I zum gVV-Übereinkom-
men bestimmt, dass die Sendung bei jeder Durchgangszollstelle unter
Vorlage der Exemplare des Versandscheins T1 vorzuführen ist
(Abs. 1), wobei der Beförderer bei jeder Durchgangszollstelle einen
Grenzübergangsschein abzugeben hat (Abs. 2).
3.3.2 Ein gemeinsames Versandverfahren endet, wenn die Waren und
der Versandschein T1 der Bestimmungsstelle gestellt werden (Art. 23
der Anlage I zum gVV-Übereinkommen). Der Bestimmungsstelle ist
gleichzeitig der Versandschein T1 vorzulegen (Art. 22 Abs. 1 der An-
lage I zum gVV-Übereinkommen). Die Bestimmungsstelle vermerkt auf
den Exemplaren des Versandscheins T1 das Ergebnis ihrer Prüfung
und sendet der Abgangsstelle unverzüglich ein Exemplar zurück; das
andere Exemplar verbleibt bei der Bestimmungsstelle (Art. 22 Abs. 2
der Anlage I zum gVV-Übereinkommen).
3.3.3 Wird festgestellt, dass im Verlauf eines T1-Verfahrens in einem
bestimmten Land Zuwiderhandlungen begangen worden sind, so wer-
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den hierdurch fällig gewordene Zölle und andere Abgaben – unbe-
schadet der Strafverfolgung – von diesem Land nach dessen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften erhoben (Art. 34 Abs. 1 der Anlage I zum
gVV-Übereinkommen). Wurde die Sendung der Bestimmungsstelle
nicht gestellt und steht der Ort der Zuwiderhandlung nicht fest, so gilt
diese in der letzten Vertragspartei als begangen, in deren Zollgebiet
das Beförderungsmittel oder die Ware zuletzt nachweislich aufgrund
der Grenzübergangsscheine gelangt sind (Art. 34 Abs. 2 Bst. d der An-
lage I zum gVV-Übereinkommen).
3.3.4 Titel V der Anlage II zum gVV-Übereinkommen betreffend das
T1-Verfahren umfasst Artikel 10 bis 36. Für das T2-Verfahren gilt
Titel V sinngemäss (Art. 37 Abs. 3 der Anlage II zum gVV-Überein-
kommen).
3.3.5 Wurde die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt (siehe
Art. 34 Abs. 2 Bst. d der Anlage I zum gVV-Übereinkommen) kann der
Nachweis für die ordnungsgemässe Durchführung des T1- oder T2-
Verfahrens den zuständigen Behörden durch Vorlage eines von den
zuständigen Behörden bescheinigten Zoll- oder Handelspapiers er-
bracht werden. Aus diesem muss hervorgehen, dass die betreffenden
Waren bei der Bestimmungsstelle gestellt worden sind (Art. 50 Abs. 1
Bst. a der Anlage II zum gVV-Übereinkommen). Es handelt sich hier
um einen alternativen Beendigungsnachweis, der behördlich be-
scheinigt sein muss.
4.
Im vorliegenden Fall eröffnete die Beschwerdeführerin in der Eigen-
schaft als Hauptverpflichtete am 6. April 2001 bei der Abgangszollstel -
le Feldkirch (Österreich), Zweigstelle Tisis, ein gemeinsames Versand-
verfahren für eine Sendung mit Glaswaren, Schmuck und Computern
nach der Bestimmungsstelle Erzingen (Deutschland). Diese Ware wur-
de am selben Tag beim Zollamt Schaanwald (Schweiz) zur Einfuhr ab-
gefertigt. Die Gesellschaft konnte für den die Ware betreffenden Ver-
sandvorgang bei der Abgangszollstelle keinen ordentlichen Beendi-
gungsnachweis erbringen. Anfragen bei den Zollämtern Basel/Weil Au-
tobahn und Trasadingen (Schweiz) bezüglich einer allenfalls festge-
stellten Wiederausfuhr aus der Schweiz wurden negativ beantwortet.
Weiter führte das gemäss der Vorinstanz von der österreichischen Ab-
gangszollstelle eingeleitete Suchverfahren bei der deutschen Bestim-
mungsstelle Erzingen, die gleichzeitig auch Durchgangszollstelle für
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den Wiedereintritt in das EU Zollgebiet war, zu keinem positiven Er-
gebnis. Somit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass gestützt auf die
Angaben der Beschwerdeführerin und die Ergebnisse der Suchverfah-
ren kein ordentlicher Beendigungsnachweis erbracht worden ist und
die Schweiz gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d der Anlage I zum gVV-Über -
einkommen als Ort der Zuwiderhandlung gilt (vgl. E. 3.3.3 hievor).
Die von der Beschwerdeführerin der OZD vorgelegten zusätzlichen
Unterlagen und Informationen wurden von der Vorinstanz geprüft, oh-
ne dass diese auf einen rechtsgenügenden Nachweis der Beendigung
des gemeinsamen Versandverfahrens gestossen wäre. Die ein-
gereichten Unterlagen lassen in der Tat nicht auf die tatsächliche
Wiederausfuhr der Waren aus der Schweiz schliessen. Ein Be-
endigungsnachweis muss ohnehin amtlich bescheinigt sein (siehe E.
3.3.5 hievor), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Beschwerdeführerin
– die sich mit der Behauptung begnügt, "die Auslieferung der
Sendungs-Teile an die Waren-Empfänger im Bestimmungsland be-
weiskräftig" nachweisen zu können – bestreitet dies zu Recht nicht.
Der von der OZD von der Beschwerdeführerin nachgeforderte Betrag
ist rechnerisch nicht bestritten. Es ergeben sich aufgrund der Akten
auch keine Anhaltspunkte, dass dieser offensichtlich falsch berechnet
wäre, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen soweit darauf
einzutreten ist (siehe E. 1.4 hievor) und der Beschwerdentscheid der
OZD vom 4. Mai 2009 ist zu bestätigen. Die Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 3'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel de Vries Reilingh Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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