B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3628/2011
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiber Toni Steinmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verwaltungsmassnahme nach Art. 7 STEBV und Art. 14
VTE; Tauglichkeit zum Führen von Triebfahrzeugen.
A-3628/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitet seit dem 1. Januar 1986 als Lokomotivführer Katego-
rie B bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Nachdem er am
4. Oktober 2010 in (…) ein auf Halt zeigendes Signal überfahren hatte,
wurde er auf Veranlassung seines Vorgesetzten am 7. Oktober 2010 von
der Abteilung Diagnostik der SBB psychologisch untersucht. Im Gutach-
ten vom 14. Oktober 2010 kamen lic. phil. Tom Hunziker und lic. phil. Kat-
rin von Matt zum Schluss, dass A._______ zum Führen von Triebfahr-
zeugen aller Kategorien untauglich und für sechs Monate nicht mehr als
Lokomotivführer einzusetzen sei. Während dieser Zeit könne er eine Ver-
kehrstherapie besuchen und danach unter gewissen Bedingungen wieder
als Lokomotivführer eingesetzt werden. Nachdem A._______ im Zeitraum
vom 15. November 2010 bis 28. März 2011 acht Sitzungen bei einem
Verkehrstherapeuten besucht hatte, erfolgte am 27. April 2011 erneut eine
psychologische Tauglichkeitsuntersuchung durch die Abteilung Diagnostik
der SBB. Gestützt auf diese Untersuchung kam lic. phil. Michael Giger,
Psychologe FSP, zum Schluss, A._______ sei zum Führen von Triebfahr-
zeugen aller Kategorien untauglich, was ihm am 29. April 2011 mitgeteilt
wurde. Eine Kopie des in der Folge erstellten psychologischen Gutach-
tens vom 9. Mai 2011 hat A._______ am 12. Mai 2011 erhalten.
B.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 ersuchte A._______ das Bundesamt für
Verkehr (BAV) um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Das BAV
beauftragte in der Folge seine Fachstelle Psychologie (Prof. Hans Jöri,
Psychologe FSP/SBAP) mit der Überprüfung des Untauglichkeitsent-
scheids der Abteilung Diagnostik der SBB.
C.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 bestätigte das BAV den Untauglichkeits-
entscheid der Abteilung Diagnostik der SBB vom 27. April 2011 und aufer-
legte A._______ die Verfahrenskosten. Zur Begründung führte es aus,
dass Prof. Hans Jöri von der Fachstelle Psychologie die Untersuchungs-
ergebnisse der Abteilung Diagnostik der SBB überprüft und am 13. Mai
2011 als richtig bestätigt habe. Gestützt auf diese Beurteilung werde der
Untauglichkeitsentscheid der Abteilung Diagnostik der SBB als korrekt
erachtet.
D.
Am 24. Juni 2011 lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim
A-3628/2011
Seite 3
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die
Verfügung vom 27. Mai 2011 sei aufzuheben und es sei ihm die Fahrbe-
willigung wieder zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an das BAV zurückzuweisen.
Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, dass er während
der Verkehrstherapie genau jene Fortschritte gemacht habe, die ihm im
Rahmen der ersten Begutachtung auferlegt worden seien. Er zeige Ein-
sicht und Motivation, die Regeln in Zukunft ernst zu nehmen, und er habe
die Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen mit der Absolvierung
der verlangten Verkehrstherapie in Angriff genommen. Wenn die Abtei-
lung Diagnostik der SBB zum Schluss komme, es seien nur externale
Faktoren, die ihn zu Verhaltensänderungen zwängen, während es an tie-
fer Einsicht fehle, so stelle sie eine Anforderung, die nicht überprüfbar sei
und keinen Sinn mache. Denn entscheidend sei, dass er die Regeln ein-
halte, was er in Zukunft tun werde. Etwas anderes könne vernünftiger-
weise nicht verlangt werden.
E.
Das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in der Vernehmlassung
vom 14. September 2011 die Abweisung der Beschwerde. Prof. Hans Jöri
von der Fachstelle Psychologie habe die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Argumente geprüft und diese in seiner Stellungnahme vom
5. August 2011 als nicht stichhaltig taxiert. Es werde in der Beschwerde
nichts vorgebracht, das am Inhalt der angefochtenen Verfügung etwas zu
ändern vermöchte.
F.
In der Replik vom 10. November 2011 lässt der Beschwerdeführer insbe-
sondere vorbringen, dass entgegen der einschlägigen Richtlinie der zu-
ständige Prüfungsexperte nicht angehört worden sei und auch keine Dif-
ferenzbereinigung bzw. zweite Tauglichkeitsuntersuchung stattgefunden
habe. Er sei somit um die Möglichkeit gebracht worden, ein unabhängi-
ges Gutachten erstellen zu lassen. Im Weiteren seien die Stellungnah-
men von Prof. Hans Jöri vorliegend von begrenztem Erkenntnisgewinn,
weil dieser keine persönliche Anhörung durchgeführt habe.
G.
Mit Duplik vom 9. Dezember 2011 hält die Vorinstanz am Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde fest. Die erwähnten Bestimmungen der Richtli-
nie seien vorliegend nicht anwendbar, weil es nicht um die Leistungsbe-
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reiche "Intelligenz und Gedächtnis" oder "kognitiv-psychoreaktive Funk-
tionstüchtigkeit", sondern um das Nichtbestehen der Persönlichkeitsvor-
aussetzungen gehe. Eine Anhörung des Prüfungsexperten sei deshalb
hinfällig geworden, zumal eine solche nur bei der Leistungsbeurteilung
des praktischen Dienstes Sinn mache. Damit sei auch die Notwendigkeit
einer Differenzbereinigung zwischen dem Vertrauenspsychologen und
dem Prüfungsexperten nicht gegeben.
H.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz gemäss Art. 33
VGG entschieden hat. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
vorliegend nicht gegeben und das BAV ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Als formeller Verfügungsadressat hat der Beschwerdeführer
ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfü-
gung der Vorinstanz vom 27. Mai 2011. Er ist demnach zur Beschwerde
legitimiert.
1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
A-3628/2011
Seite 5
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitungen oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung,
wenn der Entscheid besondere Fachkenntnisse voraussetzt, denen es
nichts Gleichwertiges entgegenzusetzen hat, und die Vorinstanz ihren
Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat. In sol-
chen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht primär zu klären, ob alle
berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob bei der Entscheidfin-
dung die möglichen Auswirkungen berücksichtigt wurden. Es untersucht
daher lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen
hat leiten lassen und weicht nicht leichthin von deren Auffassung ab. Vor-
aussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten
Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass
die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft
und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenom-
men hat (BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3, 131 II 680 E. 2.3.2, je
mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8233/2010 vom
27. Dezember 2011 E. 2, A-438/2009 vom 1. März 2011 E. 19.7 sowie
A-2424/2007 vom 4. April 2008 E. 4.4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/
St. Gallen 2010, Rz. 446c f. und 473 ff.).
3.
Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder
aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit verfügt, ist dienstunfähig und darf während dieser Zeit
keine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausüben
(Art. 81 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG,
SR 742.101]). Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 4. November
2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich
(STEBV, SR 742.141.2) haben Triebfahrzeugführende die erforderlichen
medizinischen und psychologischen Voraussetzungen zu erfüllen. Unter-
nehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen
Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit um-
gehend dem Vertrauenspsychologen oder der Vertrauenspsychologin
melden (Art. 12 Abs. 4 STEBV). Diese müssen die psychologische Taug-
lichkeit prüfen und die Schlussbeurteilung der Dienstfähigkeit innert zehn
A-3628/2011
Seite 6
Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standar-
disierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit-
teilen; auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine be-
schwerdefähige Verfügung aus (Art. 13 Abs. 2 STEBV sowie Art. 14
Abs. 5 der Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zu-
lassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen [VTE,
SR 742.141.21]).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob der aus psychologischen Gründen ergange-
ne Untauglichkeitsentscheid zum Führen von Triebfahrzeugen zu Recht
erfolgte. Den Akten lässt sich in psychologischer Hinsicht insbesondere
Folgendes entnehmen:
4.1. Nach dem Signalfall vom 4. Oktober 2010 wurde der Beschwerdefüh-
rer von der Abteilung Diagnostik der SBB (lic. phil. Tom Hunziker und
lic. phil. Katrin von Matt) hinsichtlich der kognitiv-psychomotorischen
Funktionstüchtigkeit und der Persönlichkeitsvoraussetzungen untersucht.
Die Psychologen hielten im Gutachten vom 14. Oktober 2010 u.a. fest,
dass die kognitiv-psychomotorischen Merkmale grundsätzlich gut ausge-
bildet und nicht ursächlich für den Signalfall seien. Hingegen seien die
Persönlichkeitsvoraussetzungen und dabei insbesondere die Kriterien
"Regelkonformität" und "psychische Stabilität" aktuell nicht erfüllt. Mit der
gegenwärtigen Leistungsfähigkeit und den motivationalen, emotionalen
und charakterlichen Voraussetzungen bestehe für einen weiteren Einsatz
als Triebfahrzeugführer aller Kategorien ein erhöhtes Sicherheitsrisiko.
Der Beschwerdeführer sei deshalb für sechs Monate nicht mehr als Lo-
komotivführer einzusetzen. Während dieser Zeit könne er eine Verkehrs-
therapie besuchen und danach unter gewissen Bedingungen wieder als
Lokomotivführer eingesetzt werden.
4.2. Nachdem der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 15. November
2010 bis 28. März 2011 acht Sitzungen bei einem Verkehrstherapeuten
besucht hatte, erfolgte am 27. April 2011 eine – auf die als kritisch einge-
schätzten Persönlichkeitsaspekte beschränkte – psychologische Unter-
suchung durch die Abteilung Diagnostik der SBB (lic. phil. Michael Giger,
Psychologe FSP).
Der Psychologe führte im Gutachten vom 9. Mai 2011 bezüglich des Per-
sönlichkeitskriteriums "Regelkonformität" insbesondere aus, dass beim
Beschwerdeführer eine Einsicht in die Problematik seines eigenen Ver-
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haltens fehle und er sein eigenes Handeln und Verhalten nicht ins Zent-
rum seiner Überlegungen stelle. Vielmehr seien es externale Faktoren
(Sanktionen gegen Regelverstösse), die ihn zum Überdenken des eige-
nen Verhaltens zwingen würden. Eine fundierte Reflexion über die eige-
nen Motive und Widerstände sowie deren Auswirkungen auf das eigene
Handeln seien nicht erkennbar und es gelinge dem Beschwerdeführer
kaum, anhand konkreter und nachvollziehbarer Beispiele seine Verhal-
tensänderungen glaubhaft darzustellen. Es entstehe der Eindruck, dass
sich der Beschwerdeführer weniger mit seinem eigenen, von ihm persön-
lich verursachten Anteil am Erfolg bzw. Misserfolg beschäftige, sondern
sich mit eher oberflächlichen und wenig konkreten Argumenten zufrieden
gebe. Dies weise auf eine innere Distanziertheit zu seinem (teilweise un-
günstigen) Verhalten hin. Eine eindeutige und nachhaltige Verhaltensän-
derung alleine aufgrund einer (oberflächlich) geänderten Einstellung sei
wenig wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer laufe auch in Zukunft Ge-
fahr, ungünstiges Verhalten zu zeigen, was die Wahrscheinlichkeit für
weitere sicherheitsrelevante Vorkommnisse erhöht bleiben lasse.
Bezüglich des Persönlichkeitskriteriums "psychische Stabilität" hielt der
Psychologe fest, dass der Beschwerdeführer sein eigenes Fehlverhalten
äusserst rational behandle und stark emotional reagiere, wenn andere
Personen von ähnlichen Themen betroffen seien. Letztlich ergebe sich
ein Bild, das auf eine eher schwierige emotionale Situation hinweise und
als eine vermindert psychische Stabilität zu bewerten sei. Diese scheine
ein stabiles Persönlichkeitsmerkmal zu sein und könne unmittelbar si-
cherheitsrelevant werden. Der Beschwerdeführer laufe Gefahr, sowohl
seine Aufmerksamkeit (innere Ablenkung durch unmittelbar auftretende
Emotionen) nicht genügend steuern als auch seine Handlungssteuerung
(Impulsivität) nicht in genügender Weise kontrollieren zu können. Dies
werde die Wahrscheinlichkeit für erneute sicherheitsrelevante Vorkomm-
nisse nicht mindern.
In der abschliessenden Gesamtbeurteilung legte der Psychologe dar, es
gebe deutliche Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer die Vor-
aussetzungen für ein stabiles sicherheitsrelevantes Arbeitsverhalten nicht
vollumfänglich gegeben seien. Er habe keine glaubwürdige und deutlich
erkennbare Veränderung seines sicherheitsrelevanten Verhaltens darle-
gen können. Die Zweifel an seiner Tauglichkeit als Lokomotivführer seien
nicht beigelegt worden und eine günstige Veränderung sei aufgrund der
langjährigen Stabilität nicht in absehbarer Zeit zu erwarten. Aufgrund ei-
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Seite 8
nes erhöhten Sicherheitsrisikos sei der Beschwerdeführer zum Führen
von Triebfahrzeugen aller Kategorien untauglich.
4.3. Prof. Hans Jöri von der Fachstelle Psychologie führte in der Stel-
lungnahme vom 13. Mai 2011 aus, die beiden Gutachten der Abteilung
Diagnostik der SBB seien fachlich schlüssig und nachvollziehbar abge-
fasst. Die Beurteilung im Erstgutachten, wonach der Summenwert des
kognitiv-psychomotorischen Bereichs erfüllt sei, stütze sich stark auf die
altersbedingten Leistungsminderungen und könne als wohlwollend inter-
pretiert werden. Dass hingegen die Persönlichkeitsaspekte zurzeit gene-
rell nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen, sei aus verkehrs-
psychologischer Sicht eindeutig richtig.
5.
5.1. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Untauglichkeitsentscheid im
Wesentlichen auf das zweite psychologische Gutachten der Abteilung
Diagnostik der SBB vom 9. Mai 2011. Dieses erging im Nachgang an die
vom Beschwerdeführer besuchte Verkehrstherapie und basiert auf einem
eingehenden persönlichen Gespräch (teilstrukturiertes Interview), einer
Befragung des Vorgesetzten und wurde in Kenntnis von Auszügen aus
den Personalakten abgegeben. Es enthält eine umfassende und sorgfäl-
tige Beurteilung der im ersten Gutachten vom 14. Oktober 2010 als kri-
tisch eingeschätzten Persönlichkeitsaspekte und ist in der überzeugend
und widerspruchsfrei begründeten Schlussfolgerung nachvollziehbar, was
Prof. Hans Jöri von der Fachstelle Psychologie in seiner Stellungnahme
vom 13. Mai 2011 bestätigte. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorin-
stanz das Gutachten als verlässliche Entscheidungsgrundlage einstufen
und der Einschätzung bezüglich der psychologisch begründeten Untaug-
lichkeit des Beschwerdeführers zum Führen von Triebfahrzeugen folgen.
Weil mit der psychologischen Begutachtung die erforderlichen Abklärun-
gen umfassend vorgenommen wurden und keine Anhaltspunkte für eine
unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts vorliegen,
besteht für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere mit Blick auf die
gebotene Zurückhaltung bei der Überprüfung von Entscheiden, die be-
sondere Fachkenntnisse voraussetzen (vgl. dazu E. 2 hiervor), kein hin-
reichender Grund, von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen. Es
ist deshalb mit dieser davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
aus psychologischen Gründen zum Führen von Triebfahrzeugen aller Ka-
tegorien untauglich ist.
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Seite 9
5.2. Was dagegen vorgebracht wird, vermag an diesem Ergebnis nichts
zu ändern.
5.2.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe während der
Verkehrstherapie genau jene Fortschritte gemacht, die ihm im Rahmen
der ersten Begutachtung auferlegt worden seien, und er zeige Einsicht
und Motivation, die Regeln in Zukunft ernst zu nehmen und einzuhalten,
kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn im psychologischen
Gutachten vom 9. Mai 2011 wird in diesem Zusammenhang nachvollzieh-
bar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer kaum habe darlegen können,
wie er seine neu erworbene Einsicht zuverlässig in sein Verhalten ein-
bauen wolle. Eine eindeutige und nachhaltige Verhaltensänderung alleine
aufgrund einer (oberflächlich) geänderten Einstellung sei wenig wahr-
scheinlich. Da die beobachtete Veränderung der relevanten Einstellung
sowie die Einsicht in die persönliche Verantwortung gegenüber der eige-
nen Handlungssteuerung und in die eigene Motiv- und Persönlichkeits-
struktur mit den entsprechenden hemmenden sowie fördernden Faktoren
gering seien, müsse von einer kleinen Veränderungswahrscheinlichkeit
ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer laufe auch in Zukunft Ge-
fahr, ungünstiges Verhalten zu zeigen, was die Wahrscheinlichkeit für
weitere sicherheitsrelevante Vorkommnisse erhöht bleiben lasse.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, in-
wiefern sich der Gutachter bei seiner Beurteilung von sinnlosen oder will-
kürlichen Kriterien hat leiten lassen. Vielmehr wurde im Gutachten nach-
vollziehbar aufgezeigt, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer nachhaltigen
Verhaltensänderung gering sei. Dass es sich dabei und letztlich auch bei
der Beurteilung des Sicherheitsrisikos um eine Einschätzung im Sinne ei-
ner Prognose handelt, liegt in der Natur der Sache und lässt sich mit Blick
auf die speziellen Fachkenntnisse des Gutachters, die ihn durchaus dazu
befähigen, gestützt auf die gesamten Umstände eine sachgerechte Ein-
schätzung vorzunehmen, nicht beanstanden.
5.2.2. Im Weiteren ist – entgegen der Darstellung des Beschwerdefüh-
rers – nicht entscheidend, dass Prof. Hans Jöri von der Fachstelle Psy-
chologie seine Stellungnahmen vom 13. Mai und 5. August 2011 ohne
persönliche Anhörung des Beschwerdeführers abgegeben hat. Denn
neue Begründungselemente oder Einschätzungen, die eine persönliche
Untersuchung erforderlich gemacht hätten, sind darin nicht enthalten. Zu-
dem hat sich die Vorinstanz ohnehin im Wesentlichen auf das psychologi-
sche Gutachten vom 9. Mai 2011 gestützt, welches Prof. Hans Jöri im
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Seite 10
Rahmen seiner Aufsichtsfunktion über die Vertrauenspsychologen ledig-
lich auf dessen Nachvollziehbarkeit hin überprüft hat. Dass er dabei von
einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers abgesehen hat, er-
scheint ohne weiteres als zweckmässig und ist nicht zu beanstanden.
5.2.3. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, entgegen der
Richtlinie "Psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen für Triebfahr-
zeugführer und -führerinnen der Eisenbahnen nach VTE" vom 1. April
2010 (nachfolgend: Richtlinie BAV; abrufbar unter: >
Grundlagen > Zu beachten > Richtlinien > Richtlinie Psychologische
Tauglichkeitsuntersuchungen, besucht am 12. März 2012) sei der zustän-
dige Prüfungsexperte nicht angehört worden und es habe auch keine Dif-
ferenzbereinigung bzw. zweite Tauglichkeitsuntersuchung stattgefunden.
Gemäss Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie BAV sind Triebfahrzeugführende bei
einem deutlichen Unterschreiten der massgeblichen Grenzwerte, d.h.
wenn die erreichten Punkte der Summenwerte in der Grössenordnung bis
etwa ⅓ unter den geforderten Werten für die Tauglichkeit liegen, nach
Art. 23 zusätzlich auf ihre bisherige Eignung zu untersuchen. Dieser
Art. 23 der Richtlinie BAV sieht unter dem Titel "Vorgehen in Zweifelsfäl-
len bei Besitzstand" u.a. vor, dass der Vertrauenspsychologe und der Prü-
fungsexperte eine gemeinsame Überprüfung und eine allfällige Differenz-
bereinigung vornehmen (Abs. 2). Kommt keine Differenzbereinigung zu-
stande, ist in Absprache mit der Fachstelle Psychologie eine zweite Taug-
lichkeitsuntersuchung in einem anderen Institut bzw. bei einem anderen
Vertrauenspsychologen vorzunehmen (Abs. 4).
Wie die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 9. Dezember 2011 zutreffend fest-
hält, findet das Verfahren nach Art. 22 Abs. 3 i.V.m. Art. 23 der Richtlinie
BAV vorliegend keine Anwendung. Denn die in Art. 22 Abs. 3 der Richtli-
nie BAV festgelegte Grenzwertunterschreitung bezieht sich auf die mittels
eines Summenwerts zu ermittelnden Leistungsbereiche "Intelligenz und
Gedächtnis" und "kognitiv-psychoreaktive Funktionstüchtigkeit" (vgl. An-
hang 1 der Richtlinie BAV). Bei den vorliegend in Frage stehenden Per-
sönlichkeitsvoraussetzungen bestehen hingegen keine Grenzwerte, son-
dern sie sind entweder erfüllt oder nicht erfüllt (vgl. Art. 21 Abs. 5 der
Richtlinie BAV). Eine Grenzwertunterschreitung im Sinne von Art. 22
Abs. 3 der Richtlinie BAV ist daher nicht möglich, weshalb beim Nichtbe-
stehen der Persönlichkeitsvoraussetzungen die vom Beschwerdeführer
erwähnten Schritte nach Art. 23 der Richtlinie BAV (Anhörung des Prü-
fungsexperten, Differenzbereinigung bzw. zweite Tauglichkeitsuntersu-
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Seite 11
chung) nicht erfolgen müssen. Eine Anhörung des Prüfungsexperten und
eine allfällige Differenzbereinigung würden denn auch – wie die Vorin-
stanz zu Recht vorbringt – lediglich bei der Leistungsbeurteilung des
praktischen Dienstes Sinn machen. Da das psychologische Untersu-
chungsergebnis eindeutig war und kein Zweifelsfall vorlag, musste auch
keine zweite Tauglichkeitsuntersuchung durchgeführt werden. Es wäre
dem Beschwerdeführer indessen frei gestanden, selber ein verkehrspsy-
chologisches Gutachten über seine Tauglichkeit zum Führen von Trieb-
fahrzeugen in Auftrag zu geben. Inwiefern er um diese Möglichkeit ge-
bracht worden sei, wie er lediglich behauptet und nicht weiter begründet,
ist nicht ersichtlich.
6.
6.1. Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid wie jede Verwaltungsbehörde
an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (vgl. Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick
auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat
zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme
für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss der an-
gestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen
stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden (BGE 136 I 87
E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8451/2010
vom 20. September 2011 E. 13.1 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, a.a.O., Rz. 581 ff.).
6.2. Die Vorinstanz hat sich weder in der angefochtenen Verfügung noch
in den Rechtsschriften zur Verhältnismässigkeit der Aberkennung der
Fahrtauglichkeit geäussert. Dennoch ist die verfügte Untauglichkeit zum
Führen von Triebfahrzeugen aller Kategorien im Ergebnis nicht zu bean-
standen. Die verfügte Massnahme ist ohne Zweifel geeignet, das Risiko
eines sicherheitsrelevanten Vorkommnisses sofort und nachhaltig zu ver-
hindern. Zudem erscheint sie auch erforderlich, weil keine gleich geeigne-
te, aber mildere Alternative zum angestrebten Ziel führen würde. Konkre-
te Auflagen oder einschränkende Bedingungen, die eine bedingte Fahr-
tauglichkeit rechtfertigen könnten, werden vom Beschwerdeführer nicht
vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Ferner fällt mit Blick auf die
im psychologischen Gutachten vom 9. Mai 2011 gestellte ungünstige
Prognose eine befristete Fahruntauglichkeit ausser Betracht. Das öffentli-
che Interesse an der Wahrung der Sicherheit im Bahnverkehr und der
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Seite 12
Vermeidung von Unfällen bzw. der Verminderung des Unfallrisikos über-
wiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren
Ausübung seiner sicherheitsempfindlichen Tätigkeit als Triebfahrzeugfüh-
rer. Die von der Vorinstanz ausgesprochene (unbedingte und unbe-
fristete) Untauglichkeit zum Führen von Triebfahrzeugen erweist sich
demnach auch als verhältnismässig.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der aus psychologischen Gründen
ergangene Untauglichkeitsentscheid zum Führen von Triebfahrzeugen al-
ler Kategorien zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde erweist sich demnach
als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese sind auf Fr. 1'200.-- festzuset-
zen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Höhe zu verrechnen.
8.2. Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
A-3628/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 431.1/2011-05-25/01; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Toni Steinmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110], soweit er nicht un-
ter die Ausnahme von Art. 83 Bst. t BGG fällt. Die Frist steht still vom
siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern
(Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG).
A-3628/2011
Seite 14
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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