A-3637/2010 etc.
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Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3637/2010
A-3642/2010
A-3645/2010
A-3646/2010
Urteil vom 6. Juli 2011
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien 1. A._______,
Beschwerdeführerin 1,
2. B._______,
Beschwerdeführer 2,
3. C._______,
Beschwerdeführerin 3,
4. D._______,
Beschwerdeführer 4,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und
Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Einfuhr von Rapsöl; Nachforderung Zoll, Mineralölsteuer,
Mineralölsteuerzuschlag, MWST
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Sachverhalt:
A.
Die Zollkreisdirektion Basel begann im Herbst 2007 eine Untersuchung
gegen die C._______ und A._______ wegen Verdachts auf illegale
Einfuhr von Treibstoff in die Schweiz. Im Rahmen dieser Untersuchung
nahm sie am 28. April 2008 Hausdurchsuchungen bei den genannten
Unternehmen vor. Dabei beschlagnahmte sie zahlreiche Unterlagen. Im
Weiteren führte die Zollkreisdirektion Basel Einvernahmen mit
verschiedenen Angestellten der C._______ und A._______ durch.
B.
Mit Verfügungen vom 12. Juni 2009 erklärte die Zollkreisdirektion Basel
nachstehende Unternehmen bzw. Personen – unter solidarischer Haftung
– leistungspflichtig:
a) die C._______ für nicht entrichtete Abgaben im Umfang von
Fr. 420'152.85 (Zoll: Fr. 239'562.--, Mineralölsteuer: Fr. 64'153.05,
Mineralölsteuer-Zuschlag: Fr. 45'757.70, Mehrwertsteuer:
Fr. 39'907.60, Verzugszins: Fr. 30'772.50),
b) die A._______ und B._______ je im gleichen Umfang wie die
C._______,
c) D._______ für nicht entrichtete Abgaben von Fr. 365'058.40 (Zoll: Fr.
208'148.75, Mineralölsteuer: Fr. 55'741.05, Mineralösteuer-Zuschlag:
Fr. 39'757.70, Mehrwertsteuer: Fr. 34'673.50, Verzugszins:
Fr. 26'737.40).
Im Schlussprotokoll vom 12. Juni 2009 begründete die Zollkreisdirektion
Basel die Nachforderung gegen B._______, Geschäftsführer und
einziges Mitglied des Verwaltungsrates der C._______ und der
A._______, im Wesentlichen damit, ihre Untersuchungen hätten ergeben,
dass D._______, Mitarbeiter der C._______, im Auftrag von B._______
zwischen Ende 2006 und Ende 2007 wiederholt Rapsöl zu
Treibstoffzwecken ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt habe.
D._______ habe das Rapsöl in sog. "Intermediate Bulk (IB)-Containern"
(nachfolgend: Containern) auf einem Lastwagen hinter einer Ladung
Schrott in die Schweiz transportiert (Ziff. III des Schlussprotokolls). Im
Weiteren sei auf Anweisung von B._______ Rapsöl, das zuvor in
Deutschland im Tank verschiedener Lastwagen als steuerbefreite
Betriebsmittel in die Schweiz verbracht worden sei, aus den
Fahrzeugtanks abgepumpt und widerrechtlich verwendet worden (Ziff. IV
des Schlussprotokolls). Im Gegensatz zu B._______ wurde D._______
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gemäss das ihn betreffende Schlussprotokoll der Zollkreisdirektion Basel
vom 12. Juni 2009 zwar ebenfalls für das – nach Angaben der
Zollkreisdirektion – mit Containern eingeführte Rapsöl (Ziff. III des
Schlussprotokolls), jedoch nicht für das angeblich von den Lastwagen
abgepumpte Rapsöl nachleistungspflichtig erklärt.
Im Weiteren führte das Schlussprotokoll betreffend B._______ noch eine
Ziffer V auf, wonach Mitarbeiter der C._______ und der A._______ auf
dessen Anweisung die Fahrzeuge in Deutschland für den Betrieb mit
Rapsöl umrüsten liessen, die betreffenden Lohn- und Montagekosten
jedoch nicht zur schweizerischen Zollbehandlung angemeldet hätten. Die
betreffende Nachforderung fand jedoch in keine der Verfügungen
betreffend die Leistungspflicht vom 12. Juni 2009 Eingang.
C.
Mit separater Verfügung vom 1. Juli 2009 an B._______ nahm die
Zollkreisdirektion Basel Bezug auf Ziff. V des Schlussprotokolls. Sie
stellte darin fest, dass auf den nicht angemeldeten Lohn- und
Montagekosten für das Umrüsten der Fahrzeuge ein Zollbetrag in der
Höhe von Fr. 86.80 und Mehrwertsteuern von Fr. 16'173.65 lasteten.
Diese Verfügung wurde nicht angefochten.
D.
Am 13. August 2009 erhoben die A._______, B._______ sowie
D._______ je separat gegen die Verfügungen über ihre Leistungspflicht
vom 12. Juni 2009 Beschwerde an die Oberzolldirektion (OZD). Die
C._______ reichte am 14. August 2009 Beschwerde ein.
D.a Die C._______ und ihr Geschäftsführer B._______ machten identisch
geltend, in der fraglichen Zeit seien höchstens 30'000 Liter Rapsöl ohne
Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt worden. Bei der von der
Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) ermittelten Menge von 132'526,1
Litern handle es sich um die gesamten Bezüge von Rapsöl bei der
X._______. Es dürfe nicht vergessen werden, dass die Lastwagen jeweils
nicht auf direktem Weg in die Schweiz gefahren seien. Im Weiteren seien
zwei Fahrzeuge der C._______, die sich mehrheitlich auf deutschem
Gebiet bewegten, bei der X._______ direkt ab den Containern betankt
worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die C._______ bei der
X._______ ein Lager mit Rapsöl angelegt habe.
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D.b Die A._______ brachte insbesondere vor, sie habe mit der ganzen
Angelegenheit nichts zu tun. Das Rapsöl sei einzig mit Fahrzeugen der
C._______ in die Schweiz eingeführt worden. Es sei auch nicht
nachgewiesen, dass Rapsöl von ihren Lastwagen umgepumpt worden
sei. Ansonsten brachte sie die gleichen Argumente wie die C._______
und B._______ vor.
D.c D._______ machte insbesondere geltend, es sei nicht eindeutig klar,
welcher Chauffeur die in Fragen stehenden Fahrten durchgeführt habe.
Im Übrigen deckt sich die Begründung seiner Beschwerde mit derjenigen
der C._______ und von B._______.
E.
Am 20. April 2010 traf die OZD vier separate Entscheide, in denen sie die
Beschwerden abwies.
E.a Betreffend die C._______ sowie B._______ führte die OZD im
Wesentlichen aus, entgegen deren Ansicht lägen der
Abgabenberechnung nicht sämtliche Rapsölbezüge bei der X._______
zugrunde, sondern lediglich die mit der Tankkarte Nr. 16 getätigten. Die
Behauptung, dass zwei Lastwagen bei der X._______ direkt ab den
Containern betankt worden seien, sei nicht belegt. Im Weiteren ergebe
sich aus den Akten, dass die C._______ bei der X._______ kein eigenes
Tanklager angelegt habe.
E.b Betreffend die A._______ führte die OZD – neben der hinsichtlich der
C._______ und B._______ dargelegten Begründung – zudem
insbesondere aus, die Rechnungsstellung für das ohne Zollanmeldung in
die Schweiz eingeführte Rapsöl sei fast ausschliesslich an die A._______
erfolgt. Im Weiteren seien an der Tankstelle am Firmensitz in (…) auch
Fahrzeuge der A._______ mit dem fraglichen Rapsöl betankt worden.
Diese sei deshalb sehr wohl leistungspflichtig.
E.c Betreffend D._______ legte die OZD insbesondere dar, die
Ermittlungsergebnisse zeigten, dass dieser das fragliche Rapsöl als
Chauffeur in die Schweiz eingeführt habe. Im Übrigen führte die OZD im
Wesentlichen die gleiche Begründung wie bei den Entscheiden
hinsichtlich der C._______ und B._______ an.
F.
Am 17. Mai 2010 reichten die A._______, am 18. Mai 2010 B._______
und am 20. Mai 2010 die C._______ sowie D._______ je separat, jedoch
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durch denselben Rechtsvertreter, Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
Die C._______ und B._______ stellten identisch folgende
Rechtsbegehren: "(1) Es sei der angefochtene Entscheid vom 20. April
2010 aufzuheben. (2) Es seien die gemäss Verfügung vom 12. Juni 2009
bzw. Entscheid vom 20. April 2010 errechneten Abgaben entsprechend
der nachfolgenden Beschwerdebegründung um jeweils mindestens 50%
zu reduzieren. (3) Eventuell sei die Angelegenheit im Sinne der
nachfolgenden Begründung zur Neuberechnung der Abgaben an die
Vorinstanz bzw. an die Zollkreisdirektion Basel zurückzuweisen. (4) Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge." Zur Begründung brachten die
C._______ und B._______ erneut – wie in ihren Beschwerden an die
OZD – im Wesentlichen vor, sie würden grundsätzlich zugestehen, in der
fraglichen Zeit (höchstens) 30'000 Liter Rapsöl zu Treibstoffzwecken
ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt zu haben. Bei der
Bruttomenge von 132'526,1 Liter handle es sich um die gesamten
Bezüge von Rapsöl bei der X._______. Es sei jedoch zu berücksichtigen,
dass die entsprechenden Lastwagen jeweils nicht auf direktem Weg in
die Schweiz gefahren seien. Zudem hätten zwei Fahrzeuge der
C._______, die vor allem in Deutschland unterwegs gewesen seien, bei
der X._______ direkt ab den Containern getankt. Im Weiteren sei nicht
ersichtlich, weshalb ordentliche Rapsölbezüge nicht auch über die
Tankkarte Nr. 16 getätigt worden sein sollten. Die Berechnung der
Vorinstanz beruhe auf einer falschen Schätzung. Die Ausführungen von
B._______ in den Einvernahmen, wonach die C._______ bei der
X._______ ein Lager mit Rapsöl angelegt habe, könnten nicht einfach als
blosse Schutzbehauptungen verworfen werden. Die vorratsweise
Lagerung sei notwendig gewesen, da die X._______ zuweilen kein
Rapsöl liefern habe können. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach
deren Geschäftsführer die Existenz eines solchen Lagers verneint habe,
sei schlicht auf den Umstand zurückzuführen, dass diesem nichts davon
bekannt gewesen sei.
F.a Die A._______ stellte folgende Rechtsbegehren: "(1) Es sei der
angefochtene Entscheid vom 20. April 2010 aufzuheben und es sei von
einer Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung von Abgaben
abzusehen. (2) Eventuell: Es seien die gemäss Verfügung vom 12. Juni
2009 bzw. Entscheid vom 20. April 2010 errechneten Abgaben
entsprechend der nachfolgenden Beschwerdebegründung um
mindestens jeweils 50% zu reduzieren. (3) Subeventuell sei die
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Angelegenheit im Sinn der nachfolgenden Begründung zur
Neuberechnung der Abgaben an die Vorinstanz bzw. die
Zollkreisdirektion Basel zurückzuweisen. (4) Es sei die Erklärung
betreffend die solidarische Haftbarkeit von D._______ sowie von
B._______ aufzuheben. (5) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Zur
Begründung brachte die A._______ im Wesentlichen erneut vor, sie habe
mit der ganzen Angelegenheit direkt nichts zu tun. Das Rapsöl sei einzig
mit Fahrzeugen der C._______ in die Schweiz eingeführt worden. Die
Feststellung der Vorinstanz, wonach am Firmensitz in (…) auch ihre
Fahrzeuge mit dem eingeführten Rapsöl betankt worden seien, stütze
sich auf vage Anhaltspunkte. Selbst wenn diese Feststellungen zutreffen
sollten, könnte sie trotzdem nicht für die in Frage stehenden Einfuhren
von nicht deklariertem Rapsöl verantwortlich gemacht werden. Die
Tatsache, dass die Rechnungsstellung für das ohne Zollanmeldung in die
Schweiz eingeführte Rapsöl teilweise an sie erfolgt sei, vermöge daran
nichts zu ändern. Zur Begründung ihrer Eventualbegehren brachte die
A._______ die gleichen Argumente wie die C._______ bzw. B._______
vor.
F.b D._______ stellte folgende Rechtsbegehren: "(1) Es sei der
angefochtene Entscheid vom 20. April 2010 aufzuheben, und es sei von
einer Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Abgaben
abzusehen. (2) Eventuell: Es seien die gemäss Verfügung vom 12. Juni
2009 bzw. Entscheid vom 20. April 2010 errechneten Abgaben
entsprechend der nachfolgenden Beschwerdebegründung um
mindestens jeweils 50% zu reduzieren. (3) Subeventuell sei die
Angelegenheit im Sinne der nachfolgenden Begründung zur
Neuberechnung der Abgaben an die Vorinstanz bzw. die
Zollkreisdirektion Basel zurückzuweisen. (4) Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge." Zur Begründung brachte er im Wesentlichen
erneut vor, es sei nicht eindeutig klar, welcher Chauffeur die in Frage
stehenden Fahrten ausgeführt habe. Seine Beschwerde sei daher schon
aus diesem Grund gutzuheissen. Zur Begründung der Eventualbegehren
brachte D._______ die gleichen Argumente wie die C._______ bzw.
B._______ vor.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2010 schloss die OZD auf
Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge zulasten der
beschwerdeführenden Personen.
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Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und
die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerden zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt,
richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG.
1.1.
1.1.1. Im Allgemeinen bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein
selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten
und es sind separate Urteile zu fällen. Es ist gerechtfertigt, von diesem
Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen
Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen
Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und
sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. BGE
123 V 214 E. 1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-633/2010 vom
25. August 2010 E. 1.2.1, A-5312/2008 und A-5321/2008 vom 19. Mai
2010 E. 1.2). Unter den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt
eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden. Die
Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichtes
und hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach
ein Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss
gebracht werden soll (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.). Ein solches Vorgehen liegt im
Interesse aller Beteiligten (BGE 131 V 222 E. 1, 128 V 124 E. 1; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-633/2010 vom 25. August 2010
E. 1.2.1, A-1606/2006 vom 4. März 2010 E. 2.1, ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.17).
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1.1.2. Die Beschwerdeführenden haben gegen die Entscheide der OZD
vom 20. April 2010 je getrennt Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht geführt. Die vorliegenden Sachverhalte liegen
indessen in einem engen Zusammenhang. Im Weiteren entsprechen sich
die Begründungen der Beschwerden weitgehend und es sind daher auch
weitgehend die gleichen Rechtsfragen zu beantworten. Im Übrigen
werden alle beschwerdeführenden Personen durch denselben
Rechtsanwalt vertreten. Aus prozessökonomischen Gründen ist es
deshalb gerechtfertigt, die getrennt eingereichten Beschwerden in ein
Verfahren zu vereinigen.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden
können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149 ff.). Im
Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, Rz. 1623 ff.; ALFRED KÖLZ,
Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974,
S. 93 ff.) und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf
den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632). Die Rechtsmittelinstanz ist
jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf
den Grund zu gehen; für entsprechende Fehler müssen sich immerhin
mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten
ergeben (BGE 121 III 274 E. 2b; 119 V 349 E. 1a; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6854/2008 vom 25. November 2010 E. 2
mit weiteren Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54 f.).
1.3. Bei der Beweiswürdigung geht es um die Frage, welcher Sachverhalt
aufgrund der vorliegenden Beweismittel als erstellt gelten kann. Der
Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit kann
dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen
der behaupteten Tatsachen keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder
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allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 324 E.
3.2). Die von der eigenen Sachkunde der Richterinnen und Richter oder
der Lebenserfahrung und praktischen Vernunft getragene, mit Gründen
gestützte Überzeugung kann genügen. Nicht ausreichend ist dagegen
grundsätzlich, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht,
dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E.
2b/aa; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4812/2007 vom 17. Juni
2010 E. 2.3.1, A-2036/2008 vom 19. August 2009 E. 2.5.1, A-1883/2007
vom 4. September 2007 E. 2.4; zum Ganzen:
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 ff.).
2.
2.1. Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV,
SR 631.01) in Kraft getreten. Zur Bestimmung des anwendbaren
materiellen Rechts sind gemäss dem allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen
Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhaltes in Geltung standen (statt vieler BGE 119 Ib 103
E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). Die vorliegend zur Diskussion stehenden
Einfuhren erfolgten unbestrittenermassen zwischen Ende 2006 und Ende
2007. In der Sache sind somit für Einfuhren vor dem 1. Mai 2007 die
Vorschriften des alten Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42
287 und BS 6 465) sowie der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum
Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und BS 6 514) anzuwenden (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 1.1,
A-1766/2006 und A-55/2007 vom 25. September 2008 E. 1.2). Für die
Einfuhren ab dem 1. Mai 2007 ist vollumfänglich das neue Recht
anwendbar.
2.2. Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze
befördert werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 7 ZG und
Art. 1 aZG). Es gilt somit der Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht.
Ausnahmen bedürfen einer expliziten gesetzlichen oder
staatsvertraglichen Ausnahme (Art. 1 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes vom 9.
Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]; vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.1,
A-1673/2006 vom 20. September 2007 E. 2.1).
2.3. Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet
verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren
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unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen.
Dieser Artikel legt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen
Personen fest. Es sind dies – wie die bundesrätliche Verordnung
präzisierend festlegt – insbesondere der Warenführer, die mit der
Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der
Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom
1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Die Definition der
zuführungspflichtigen Person in Art. 21 Abs. 1 ZG stimmt inhaltlich mit der
Definition des Zollmeldepflichtigen gemäss Art. 9 Abs. 1 aZG überein
(BARBARA HENZEN, in Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar
Zollgesetz, Bern 2009, Art. 21 N 4). Nach dieser Bestimmung unterlag
der Zollmeldepflicht, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der
Auftraggeber. Die Zuführungspflicht bzw. Zollmeldepflicht besteht
unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Berechtigung
an der Ware (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3213/2009 vom
7. Juli 2010 E. 2.1, A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.1).
2.3.1. Auftraggeber im Sinn von Art. 21 Abs. 1 ZG bzw. Art. 9 Abs. 1 aZG
ist zunächst die Vertragspartei, welche mit dem Warenführer den
Frachtvertrag (Art. 440 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911
[OR, SR 220]) abschliesst oder den Spediteur mit der Warenversendung
betraut (Art. 439 OR). Ausserdem gilt als Auftraggeberin jede Person,
welche den Warentransport tatsächlich veranlasst (Urteile des
Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2, 2A.602/2003 vom
10. Mai 2004 E. 4.3.2, 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 4; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010
E. 3.2 mit Hinweisen).
Mit Urteil vom 8. April 2010 hat das Bundesgericht im Verfahren
2C_747/2009 an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass auch die als
Organ für eine juristische Person handelnde natürliche Person selber als
Auftraggeberin im Sinn von Art. 9 Abs. 1 aZG gilt. Dieses Urteil wurde
sodann wiederholt bestätigt (Urteile des Bundesgerichts 2C_496/2010
vom 7. März 2011 E. 5.3.3, 2C_363/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 5.1;
vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4812/2007 vom 17 Juni
2010 E. 2.1.2). Folgerichtig hat diese Rechtsprechung auch für den
Anwendungsbereich des neuen Zollgesetzes mutatis mutandis zu gelten.
2.4. Zollzahlungspflichtige sind nach Art. 13 aZG die in Art. 9 aZG
genannten Personen, sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren
eingeführt oder ausgeführt worden sind. Im neuen Zollgesetz enthält
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Art. 70 Abs. 2 Bst. a bis c ZG eine materiell entsprechende Regelung.
Danach sind Zollschuldner insbesondere die Personen, welche die
Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind
die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche rechtlich
oder tatsächlich den Warentransport veranlassen, so insbesondere der
Auftraggeber. Im Weiteren sind es die Personen, die zur Zollanmeldung
verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) sowie diejenigen, auf deren
Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Der
Gesetzgeber hat damit – sowohl nach dem alten wie nach dem neuen
Zollgesetz – den Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldner weit
gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (Urteil
des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010
E. 3.1). Die Zollzahlungspflicht umfasst dabei auch die Verbindlichkeit zur
Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als
zollrechtliche Erlasse (also z.B. gestützt auf die Mineralöl- oder die
Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind
(Art. 90 ZG bzw. Art. 10 aZG).
3.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 1 f. des
Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (MinöStG, SR 641.61)
unterliegt unter anderem die Einfuhr von Treibstoffen der Mineralölsteuer,
wobei gleichzeitig mit der Zolldeklaration eine Steueranmeldung
abzugeben ist (Art. 19 Abs. 1 MinöStG). Die Mineralölsteuer wird von der
EZV erhoben (Art. 5 Abs. 1 MinöStG). Steuerpflichtig ist unter anderem
der Importeur (Art. 9 Bst. a MinöStG). Keine Steuer wird erhoben, wenn
die der Mineralölsteuer unterliegenden Produkte ausnahmsweise von der
Steuer befreit sind (Art. 17 MinöStG). Neben den bereits im Gesetz
geregelten Tatbeständen (Art. 17 Abs. 1 MinöStG) enthält Art. 17 Abs. 2
MinöStG eine sogenannte Delegationsnorm an den Bundesrat. So kann
dieser etwa Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn
sie als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister
eingeführt werden (Art. 17 Abs. 2 Bst. c MinöStG). Der Bundesrat hat
daraufhin in Art. 34 Abs. 1 Bst. b der Mineralölsteuerverordnung vom 20.
November 1996 (MinöStV, SR 641.611) festgehalten, Treibstoffe, die im
Fahrzeugtank von – keine Luftfahrzeuge darstellenden – Fahrzeugen als
Betriebsmittel eingeführt würden, seien steuerfrei, sofern sie sich in fest
eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks
befänden und unmittelbar mit demselben Fahrzeug verbraucht würden,
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bei inländischen schweren Motorwagen jedoch höchstens bis 400 Liter
und sofern das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem
grenzüberschreitenden Transport im Ausland betankt worden sei. Diese
Regelung ist gesetzeskonform und befindet sich in Übereinstimmung mit
den einschlägigen international-rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1751/2006 vom 25. März 2009
E. 3.2, A-1686/2006 vom 25. Juli 2007 E. 3.4).
4.
4.1. Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Der zu
beurteilende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2006 und 2007
zugetragen, also vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Gemäss
Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen
Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften
grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer
eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse
anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller
Hinsicht dem bisherigen Recht, d.h. dem Bundesgesetz vom 2.
September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300).
Unter Vorbehalt der die Bezugsverjährung betreffenden Bestimmungen
ist dagegen das neue Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren
anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv
auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur
eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden
sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen
Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2967/2008 vom 11. August 2010 E. 1.2,
A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
4.2. Der Einfuhrsteuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen ins Inland
(Art. 73 Abs. 1 aMWSTG). Damit sieht das Mehrwertsteuerrecht für die
Steuer auf der Wareneinfuhr ein anderes Steuerobjekt vor als die
Inlandsteuer. Es genügt grundsätzlich die räumliche Bewegung einer
Ware über die Zollgrenze. Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen
Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist
nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2822/2007
vom 27. November 2009 E. 4; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der
Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den
entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999,
S. 4). Nachdem die Einfuhrsteuer an die Warenbewegung über die
A-3637/2010 etc.
Seite 13
Grenze anknüpft, spielt das Zollrecht bei der Anwendung eine
bedeutende Rolle. In Art. 72 aMWSTG wird deshalb ausdrücklich
festgehalten, dass die Zollgesetzgebung gilt, soweit dem aMWSTG keine
Bestimmung entnommen werden kann (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2677/2007 vom 16. Januar 2009 E. 2.3.1).
Steuerpflichtig ist bei der Einfuhrsteuer der Zollzahlungspflichtige (Art. 75
Abs. 1 aMWSTG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6021/2007
vom 23. Dezember 2009 E. 5).
5.
Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das
Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge einer
Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu
Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer Person nachzuentrichten. Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur
Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss eines unrechtmässigen
Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe
Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist eine
objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des
Bundes. Die Leistungspflicht hängt jedoch weder von einer
strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar
der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des
Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen).
Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der
entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer
objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des
Bundes gründet (BGE 129 II 160 E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3a; Urteil des
Bundesgerichts 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 3.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.6,
A-4812/2007 vom 17. Juni 2010 E. 2.2.1).
5.1. Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen
gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der
Zollschuldnern bzw. Zollzahlungspflichtigen nach Art. 70 ZG bzw. Art. 13
und 9 aZG entsprechen. Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von
der falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie
gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1).
Diese zollzahlungspflichtigen Personen sind damit ohne weiteres nach
Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig (Urteil des Bundesgerichts
A-3637/2010 etc.
Seite 14
2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1). Für diese Gruppe bewirkt
Art. 12 Abs. 2 VStrR damit – im Gegensatz zu den gestützt auf Art. 12
Abs. 3 VStrR zur Leistung Herangezogenen – einzig eine Verlängerung
der Verjährungsfrist. Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die
geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten
mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit
dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen –
für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen
Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht
erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann
leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen
persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts
2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1 und 2A.242/2004 vom
15. November 2004 E. 3.1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.2, A-6228/2008 vom
23. November 2010 E. 2.6).
5.2.
5.2.1. Neben den nach Art. 70 ZG bzw. Art. 13 und 9 aZG
Zollzahlungspflichtigen sind weitere Personen leistungspflichtig, wenn sie
durch die Widerhandlung in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils
gelangen bzw. wenn sie aus der Nichtleistung der Abgabe einen
wirtschaftlichen Vorteil gezogen haben. Ein solcher Vorteil liegt
beispielsweise vor, wenn unverzollt eingeführte Ware zu einem Preis
erworben wird, der günstiger ist als der auf dem legalen Markt übliche
(Urteile des Bundesgerichts 2A.458/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 4.1,
2A.552/2001 vom 14. Mai 2002 E. 3.4.2, 2A.233/1999 vom 2. Dezember
1999 E. 3b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6121/2008 vom
6. September 2010 E. 3.2.1).
5.2.2. Das Bundesgericht hat in früheren Urteilen in Frage gestellt, jedoch
nicht entschieden, ob Art. 12 Abs. 2 VStrR ausser den unmittelbar durch
die Widerhandlung Begünstigten auch die nur indirekt Begünstigten,
welche die illegal eingeführte Ware gutgläubig erwerben, der
Nachleistungspflicht unterwerfen wolle (Urteil des Bundesgerichts
2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 3d, mit Hinweisen auf weitere
unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts). Nach konstanter
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche diejenige der
Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) fortführt, ist zu
unterscheiden zwischen den direkt Bevorteilten und den indirekt
Bevorteilten.
A-3637/2010 etc.
Seite 15
Von einem direkten Vorteil ist dann auszugehen, wenn er in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Nichtbezahlen der Abgaben
steht. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob der Vorteil ein direkter ist
oder nicht. Beim direkt Bevorteilten ist für die Leistungspflicht irrelevant,
ob er in gutem Glauben gehandelt hat und die gebotene Vorsicht hat
walten lassen. Er haftet so oder anders für den gesamten Abgabebetrag.
Der Vorteil ist demgegenüber beispielsweise dann indirekt, wenn eine
illegal eingeführte Ware im Inland bereits über mehrere Handelsstufen
weiterveräussert worden und in diesem Sinne eine gewisse Distanz zum
die Gesetzgebung verletzenden Vorfall besteht. Der bösgläubig indirekt
Bevorteilte haftet wie derjenige, der einen direkten Vorteil zieht. Das
Bundesverwaltungsgericht hält es jedoch für problematisch, eine indirekt
bevorteilte Person der Abgabepflicht von Art. 12 Abs. 2 VStrR
gleicherweise zu unterstellen wie die direkt bevorteilte, wenn sie die Ware
in gutem Glauben erworben hat. Eine gutgläubig indirekt bevorteilte
Person hat – auch gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts –
höchstens für den Wert ihres effektiven Vorteils einzustehen und nicht für
den gesamten Betrag der dem Bund vorenthaltenen Abgaben. Anders als
beim direkt Begünstigten und beim Bösgläubigen muss bei ihr die Frage
des Umfangs des Vorteils folglich abgeklärt werden (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6121/2008 vom 6. September 2010
E. 3.2.2, A-1690/2006 vom 13. April 2007 E. 3.5, Entscheide der ZRK
vom 12. November 2003 [ZRK 2003-013] E. 2a und vom 1. September
1999 [ZRK 1998-011] E. 2b cc mit zahlreichen Hinweisen).
6.
Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des Sachverhalts unbestritten, dass
ein Mitarbeiter der C._______ im Auftrag von deren Geschäftsführer
B._______ von Ende 2006 bis Ende 2007 illegal Rapsöl in Containern mit
einem Fassungsvermögen von je 1000 Liter von Deutschland in die
Schweiz eingeführt hat. Im Streit liegt hingegen die Anzahl dieser
Einfuhren bzw. die illegal eingeführte Menge (E. 6.1) und ob D._______
als Chauffeur das fragliche Rapsöl auf seinem Lastwagen eingeführt hat
(E. 6.2). Im Weiteren ist in rechtlicher Hinsicht strittig, ob die A._______
für den hinterzogenen Abgabebetrag solidarisch mithaftet (E. 7). Ferner
äussert sich das Bundesverwaltungsgericht zu den Nachforderungen aus
dem teilweisen Abpumpen der Tankinhalte der Lastwagen der C._______
und A._______ am gemeinsamen Sitz in (…) (E. 8).
6.1. Die EZV geht davon aus, dass die C._______ 132'526,1 Liter Rapsöl
illegal in die Schweiz eingeführt hat. Diese Menge entspreche derjenigen,
A-3637/2010 etc.
Seite 16
die mit der Tankkarte Nr. 16 bei der X._______ bezogen worden sei. Die
betreffenden Rechnungen enthielten bei diesen Bezügen jeweils den
Vermerk "VS-Tank". Die Beschwerdeführenden machen indessen
geltend, die C._______ habe höchstens 30'000 Liter illegal eingeführt. Im
Folgenden werden die Akten hinsichtlich der eingeführten Menge
gewürdigt und die diesbezüglichen Einwendungen der
Beschwerdeführenden geprüft (E. 6.1.1 bis E. 6.1.2).
6.1.1.
6.1.1.1 B._______ gab in seiner Einvernahme vom 28. April 2008 nach
anfänglichem Abstreiten und nach Rücksprache mit seinem Anwalt zu,
dass in seinem Auftrag Rapsöl in Containern auf Lastwagen der
C._______ ohne Zollanmeldung von Deutschland in die Schweiz
eingeführt worden sei. Die Container seien jeweils auf dem Lastwagen
hinter der Ladung Schrott – getrennt durch ein Holzbrett – transportiert
worden. Sicherlich seien es insgesamt 20'000 Liter, jedoch nicht mehr als
30'000 Liter gewesen (S. 11 f. des Einvernahmeprotokolls, act. 12). Alles
Rapsöl, das bei der X._______ mit dem Rechnungsvermerk „Tank“
bezogen worden sei, sei illegal in Containern eingeführt worden (S. 17).
Diese Aussage deckt sich mit den Nachforschungen der EZV und den
Vermerken auf den in den Akten enthaltenen Rechnungen der
X._______. Die auf den Rechnungen mit dem Vermerk "VS-Tank"
ausgewiesenen Rapsölbezüge sind keinem bestimmten Fahrzeug
zuordenbar. Dies im Gegensatz zu den übrigen Bezügen. Hier wurde in
den betreffenden Rechnungen jeweils ausdrücklich aufgeführt, welches
Fahrzeug welche Menge Rapsöl getankt hatte (vgl. z.B. Rechnung der
X._______ vom 15. Februar 2007, Beilage zu act. 14).
In der Einvernahme vom 9. Mai 2008 setzte sich B._______ insoweit zu
den in der ersten Einvernahme gemachten Ausführungen in Widerspruch,
als er ausführte, nicht alles Rapsöl, das mit dem Rechnungsvermerk "VS-
Tank" bezogen worden sei, auch illegal eingeführt zu haben. Die
C._______ habe mit Rapsöl der X._______ auf deren Areal mit eigenen
Treibstoffcontainern ein Zwischenlager eingerichtet. Dieses Lager sei
mitunter für internationale Fahrten verwendet worden (S. 18).
6.1.1.2 Diese letzte Aussage von B._______ steht indessen nicht nur im
Widerspruch zu seinen bisherigen Ausführungen, sondern wird auch von
Y._______, dem Geschäftsführer der X._______, bestritten. Anlässlich
der amtshilfeweise durchgeführten Befragung verneinte dieser die
Existenz eines solchen Tanklagers explizit. Eine Betankung von
A-3637/2010 etc.
Seite 17
Fahrzeugen mit Rapsöl aus Containern habe auf seinem Betriebsareal
nicht stattgefunden (act. 114). Der Einwand der Beschwerdeführenden,
die Verneinung der Existenz des Tanklagers auf seinem Gelände durch
Y._______ sei schlicht auf den Umstand zurückzuführen, dass dieser
nichts davon gewusst habe, ist schwer nachvollziehbar und nicht
glaubhaft. Die wiederholte Lagerung mehrerer fremder mit Rapsöl
gefüllter 1000-Liter Container – über die Dauer von rund einem Jahr –
hätte Y._______ oder zumindest seinen Mitarbeitern auffallen müssen,
wobei in letzterem Fall davon ausgegangen werden kann, dass diese
ihren Geschäftsführer darüber informiert hätten.
Im Weiteren legte auch E._______, verantwortlich für den Fuhrpark der
A._______ und der C._______, in seiner Einvernahme vom 13. Mai 2008
dar, er habe noch nie etwas von einem Tanklager bei der X._______
gehört (act. 18, S. 18). Diese Aussage bestätigte auch der
Beschwerdeführer 4, D._______, in seiner Einvernahme vom 14. Mai
2008 (act. 60, S. 14). Auch er habe nie von einem Container getankt
(S. 10). In seiner Einvernahme vom 20. November 2008 setzte sich
D._______ insoweit zu dieser Aussage in Widerspruch, als er ausführte,
er habe zuweilen die Überschüsse, welche die X._______ in deren
Container gefüllt habe – wenn die der X._______ angelieferte
Rapsölmenge das Fassungsvermögen der Tanks der Tankanlage
überstieg, wurde der Rest in separate freistehende Container gepumpt –,
direkt in seinen Lastwagen gepumpt (S. 20). Auf den Widerspruch
aufmerksam gemacht, berichtigte er, direkt von den Containern habe er
nur jenes Rapsöl getankt, das zuvor von Fahrzeugen abgepumpt worden
sei, welche von Deutschland in die Schweiz unterwegs gewesen seien
(S. 21). Die übrigen Fahrer, die von den Zollbehörden einvernommen
worden waren, sagten hingegen übereinstimmend aus, bei der
X._______ nie direkt von Containern, sondern immer über die ordentliche
Tankanlage getankt zu haben (vgl. z.B. Einvernahmen von F._______,
act. 87, S. 4 und G._______, act. 108, S. 4).
Schliesslich machte B._______, was das Tanken vom angeblichen
Treibstofflager bei der X._______ anbelangt, widersprüchliche Aussagen.
In der Einvernahme vom 28. April 2008 legte er noch dar, die Fahrer
hätten mit einer Pumpe, die von der X._______ gratis zur Verfügung
gestellt worden sei, das Rapsöl von den Containern in die Lastwagen
gepumpt (S. 7 f. des Einvernahmeprotokolls, act. 12). In der Einvernahme
vom 20. Oktober 2008 führte er dagegen aus, die Fahrer hätten ihre
eigene Pumpe dabei gehabt (S. 33). Im Weiteren schätzte B._______ in
A-3637/2010 etc.
Seite 18
dieser Einvernahme die geschmuggelte Menge Rapsöl statt bisher auf
20'000 bis 30'000 Liter neu auf ca. 60'000 bis 70'000 Liter (S. 38) und
widersprach damit seinen bisherigen Aussagen auch insoweit.
6.1.1.3 Gegen die Existenz des von B._______ behaupteten
Zwischenlagers, das sich auf dem Areal der X._______ befunden haben
soll, gibt es somit zahlreiche stichhaltige Hinweise. Für das Bestehen
eines solchen Tanklagers liegen dagegen – ausser den
widersprüchlichen Aussagen von B._______ – keine Anhaltspunkte vor.
Im Weiteren konnten die Beschwerdeführenden nicht darlegen, welche
Chauffeure von dem behaupteten Lager getankt hätten. Das
Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass kein
solches Zwischenlager bei der X._______ existiert hat und es sich bei
den betreffenden Aussagen von B._______ um blosse
Schutzbehauptungen handelt. Da mithin als erwiesen zu gelten hat, dass
auf dem Areal der X._______ kein Zwischenlager der C._______
bestand, ist in der Folge auch der Einwand der Beschwerdeführenden
unbegründet, dass zwei Fahrzeuge direkt ab einem solchen
Zwischenlager getankt hätten und ein grosser Teil dieses Treibstoffs auf
deutschem Gebiet verbraucht worden sei.
Zusammenfassend ist für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen, dass
sämtliche Rapsölbezüge mit dem Rechnungsvermerk "VS-Tank" illegal in
Containern in die Schweiz eingeführt worden sind.
6.1.1.4 Die Beschwerdeführenden wenden schliesslich ein, bei der von
der EZV berechneten Bruttomenge von 132'526,1 Liter handle es sich um
die gesamten Bezüge von Rapsöl bei der X._______. Es verbiete sich
aber, bei der Berechnung des in die Schweiz eingeführten Rapsöls von
der genannten Bruttomenge auszugehen. Es dürfe nicht vergessen
werden, dass die Lastwagen jeweils nicht auf direktem Weg in die
Schweiz gefahren seien. Eine noch näher zu beziffernde Menge von
Rapsöl sei bereits in Deutschland legal verfahren worden. Dieser
Einwand ist unbegründet, dies aus folgenden Gründen:
Lediglich Bezüge von Rapsöl, die mit der Tankkarte Nr. 16 getätigt
worden sind, hat die EZV der Berechnung der genannten Bruttomenge
zugrunde gelegt. Dies wird von den Beschwerdeführenden im Übrigen
grundsätzlich nicht bestritten; es wird jedoch ausgeführt, ein Teil dieser
Menge sei vor der Grenze verfahren worden. Nach den vorhandenen
Akten wurde diese Tankkarte jedoch nicht für die Betankung der
A-3637/2010 etc.
Seite 19
Fahrzeuge verwendet. Gemäss den sich in den Akten befindenden
Rechnungen der X._______ wurde sie ausschliesslich für Bezüge mit
dem Vermerk "VS-Tank" verwendet. Am 1. Februar 2007 wurde zum
Beispiel um 8.30 Uhr 971 Liter Rapsöl mit der Karte Nr. 16 – mit dem
erwähnten Rechnungsvermerk – getankt (vgl. z.B. Rechnung der
X._______ vom 15. Februar 2007, act. 14). Zudem sagte keiner der
Chauffeure aus, sein Fahrzeug mit der betreffenden Karte betankt zu
haben. Für eine solche Verwendung der Tankkarte Nr. 16 liegen somit
keine Anhaltspunkte vor. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche
Rapsölbezüge mit dem Rechnungsvermerk "VS-Tank" in die Containern
gefüllt und dann in die Schweiz eingeführt worden sind (vgl. E. 6.1.1.3).
Infolgedessen durfte sich die EZV für die mengenmässige Berechnung
der illegal eingeführten Menge auf die Bezüge mit der erwähnten Karte
stützen. Die von der EZV vorgenommene Unterscheidung zwischen
Bezügen mit der Karte Nr. 16 und den übrigen Tankkarten ist deshalb –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht konstruiert,
sondern die logische Folge der unterschiedlichen Verwendung der
Karten. Weil die Tankkarte Nr. 16 nicht dem Betanken der Lastwagen
diente, ist es auch irrelevant, auf welcher Route die Lastwagen in die
Schweiz gefahren sind und der entsprechende Einwand der
Beschwerdeführenden, ein Teil des Rapsöls sei "verfahren" worden, ist
nicht zu hören. Im Übrigen handelt es sich bei der Berechnung der
Bruttomenge von 132'526,1 Liter durch die EZV nicht um eine Schätzung,
sondern diese Menge ist die Summe der mit der Tankkarte Nr. 16
getätigten Bezüge im vorliegend relevanten Zeitraum. Zusammenfassend
wurde somit die gesamte mit der Tankkarte Nr. 16 getankte Menge von
unbestrittenermassen 132'526,1 Liter in den Containern illegal in die
Schweiz eingeführt.
6.2. D._______ macht geltend, es sei nicht eindeutig klar, welcher
Chauffeur die in Frage stehenden Fahrten ausgeführt habe. Das
Bundesverwaltungsgericht kann sich diesem Einwand nicht anschliessen.
Nach Aussagen von B._______ war es immer der selbe Fahrer, der die
Container mit dem Rapsöl in die Schweiz geschmuggelt hat. Auf Frage
bestätigte Letzterer, dass es der Chauffeur des Fahrzeugs mit dem
Kennzeichen (…) gewesen sei (S. 21 des Protokolls vom 9. Mai 2008,
act. 12). Dabei ist unbestritten, dass alle Fahrzeuge bei der C._______
und der A._______ fest einem Chauffeur zugeteilt waren (vgl. z.B.
Aussage des Chauffeurs H._______ vom 28. April 2008, act. 19, S. 3).
Nachforschungen der EZV ergaben, dass der Lastwagen (…) seit dem
22. März 2007 dem Chauffeur D._______ zugeteilt war. Dieses Ergebnis
A-3637/2010 etc.
Seite 20
bestätigte dieser in seiner Einvernahme vom 20. November 2008 selber
(act. 60, S. 20).
Im Weiteren führte B._______ in der Einvernahme vom 9. Mai 2008 aus,
es sei „gut möglich“, dass es sich beim fraglichen Chauffeur, der die
Container mit Rapsöl illegal eingeführt habe, um D._______ gehandelt
habe (S. 21). In der Einvernahme vom 20. Oktober 2008 ergänzte
B._______, dass die illegalen Einfuhren mit dem Fahrzeug mit der
internen Nummer 12 bzw. – nach dem Wechsel der Nummern – mit der
Nummer 9 getätigt worden seien (S. 37). Dieses Fahrzeug war in der
fraglichen Zeit D._______ zugeteilt. Dies bestätigte E._______ in der
Einvernahme vom 13. Mai 2008. Dieser führte zudem aus, dass er
fünfmal einen Container mit Rapsöl vom Lastwagen von D._______ am
Firmensitz in (…) abgeladen habe (S. 14 des Protokolls vom 13. Mai
2008, act. 18). Im Übrigen führte D._______ gemäss der Aktennotiz der
Zollkreisdirektion Basel vom 21. November 2008 (act. 142) am
20. November 2008 gegenüber den ermittelnden Beamten aus, er sei
sich bewusst, dass die EZV wisse, dass er der Fahrer gewesen sei.
Solange ihm jedoch kein Foto vorgelegt werden würde, worauf ersichtlich
sei, dass er die Container eingeführt habe, werde er jedoch kein
Geständnis ablegen. Auch wenn D._______ die entsprechenden
Aussagen nicht unterschriftlich bestätigt hat, besteht für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an den Ausführungen der
Zollkreisdirektion zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es
bei dieser Aktenlage als erwiesen, dass D._______ als Chauffeur die in
Frage stehenden Container mit Rapsöl auf seinem Lastwagen illegal in
die Schweiz eingeführt hat.
7.
7.1. Durch die illegale Einfuhr des Rapsöls wurden sowohl der
geschuldete Zoll (Art. 7 ZG und Art. 1 aZG) als auch die Einfuhrsteuer
(Art. 73 Abs. 1 aMWSTG) wie auch die Mineralölsteuer inkl. des
Mineralölsteuerzuschlags (Art. 1 ff. MinöStG) nicht abgeführt. D._______
ist als Warenführer nach Art. 21 Abs. 1 ZG bzw. 9 Abs. 1 aZG
zuführungs- bzw. zollmeldepflichtig (E. 2.3). Damit ist nach Art. 70 Abs. 2
Bst. a ZG bzw. Art. 13 Abs. 1 aZG seine Zollzahlungspflicht (E. 2.4) und
in der Folge seine Nachleistungspflicht nach Art. 12 Abs. 2 VStrR
gegeben (E. 5.1). B._______ gab als Organ (einziger Verwaltungsrat) der
C._______ D._______ den Auftrag zur illegalen Einfuhr. Die C._______
ist deshalb als Auftraggeberin nach Art. 21 Abs. 1 ZG bzw. Art. 9 Abs. 1
aZG zu qualifizieren. In der Folge ist ihre Nachleistungspflichtig ebenfalls
A-3637/2010 etc.
Seite 21
gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt zudem auch
B._______ als Geschäftsführer und einziger Verwaltungsrat der
C._______ selber als Auftraggeber (E. 2.3.1). Die genannten
Beschwerdeführenden sind damit nachleistungspflichtig und haften
solidarisch für den gesamten aufgrund der Widerhandlung gegen die Zoll-
, Mehrwertsteuer- und Mineralölsteuergesetzgebung nicht erhobenen
Abgabebetrag (E. 5.1). Die eigentliche Berechnung der
Nachleistungspflicht wird im Übrigen nicht bestritten.
Zusammenfassend ist somit die Nachleistungspflicht von D._______,
B._______ und der C._______ für das illegal in Containern eingeführte
Rapsöl gegeben. Zu klären ist im Folgenden, ob auch die A._______
unter die Nachleistungspflichtigen fällt.
7.2.
7.2.1. Die A._______ bringt vor, mit der ganzen Angelegenheit direkt
nichts zu tun zu haben. Das fragliche Rapsöl sei einzig mit Fahrzeugen
der C._______ eingeführt worden. Richtig ist, dass das Rapsöl von
D._______, einem Angestellten der C._______, in die Schweiz verbracht
worden ist. Unbestrittenermassen wurde es jedoch zumindest teilweise –
nach den Ausführungen der EZV fast ausschliesslich – auf Rechnung der
A._______ eingeführt. In diesem Ausmass gehört die A._______ nach
Art. 70 Abs. 2 Bst. c ZG bzw. Art. 13 Abs. 1 aZG von vornherein zu den
Zollschuldnerinnen bzw. Zollzahlungspflichtigen (E. 2.4) und damit zu den
Nachleistungspflichtigen gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR (E. 5.1). In der
Folge stellt sich die Frage, ob die A._______ auch für diejenigen illegalen
Einfuhren nachleistungspflichtig ist, die nicht auf ihre Rechnung, sondern
auf diejenige der C._______ getätigt worden sind (vgl. z.B. Rechnung der
X._______ vom 16. November 2007, act. 10/3).
Nach den Akten wurde das illegal eingeführte Rapsöl in die
Betriebstankanlage auf dem Firmengelände der A._______ umgepumpt
(vgl. Aussagen von B._______, act. 12, S. 23, und von E._______, act,
18, S. 10). Von dieser Tankanlage wurden sowohl Fahrzeuge der
C._______ als auch der A._______ betankt (vgl. Aussagen von
B._______, act, 12, S. 23, E._______, act. 18, S. 11, K._______, act. 15,
S. 4, L._______, act. 25, S. 7). Die A._______ erzielte somit nicht nur in
denjenigen Fällen, in denen sie das Rapsöl auf ihre eigene Rechnung
eingeführt hat – aufgrund der Nichtablieferung der geschuldeten Abgaben
– einen unrechtmässigen Vorteil im Sinn von Art. 12 Abs. 2 VStrR. Auch
in den Fällen, in denen das illegal eingeführte Rapsöl auf Rechnung der
A-3637/2010 etc.
Seite 22
C._______ eingeführt wurde, profitierte die A._______ bei der Betankung
ihrer Fahrzeuge an der gemeinsamen Betriebstankanlage von einem
solchen Vorteil, selbst wenn die A._______ der C._______ für die
Betankung ihrer Fahrzeuge eine Entschädigung hätte bezahlen müssen.
Denn es ist davon auszugehen, dass sie das betreffende Rapsöl zu
einem günstigeren Preis erwerben konnte, da die C._______ auf diesem
keine Einfuhrabgaben geleistet hat. Die A._______ erzielte somit auf
jeden Fall einen direkten Vorteil im Sinn der Rechtsprechung (E. 5.2.2).
Da die A._______ aufgrund ihres Verwaltungsrates und Geschäftsführers
B._______ von den illegalen Einfuhren wusste, handelte sie zudem nicht
gutgläubig, denn sie hat sich das Wissen ihres Verwaltungsrates
anrechnen zu lassen (PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/JÖRG
SCHMID/SUSAN EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, 9. Aufl., Zürich 2008, N. 1448) (vgl. E. 5.2.2).
7.2.2. In der Folge haftet die A._______ – auch in denjenigen Fälle, in
denen das Rapsöl auf Rechnung der C._______ eingeführt worden ist –
für den gesamten Betrag der dem Bund aufgrund der illegalen Einfuhr der
mit Rapsöl gefüllten Container vorenthaltenen Abgaben solidarisch mit
den übrigen Beschwerdeführenden. Bei diesem Resultat erübrigt es sich,
abzuklären, in welchem Ausmass das Rapsöl nicht auf Rechnung der
A._______ eingeführt worden ist.
8.
Gegen die Nachforderungen aus dem teilweisen Abpumpen der
Tankinhalte der Lastwagen am Firmensitz in (…) bringen die
Beschwerdeführenden in ihren Begründungen nichts weiter vor. Sie
haben indessen die vorinstanzlichen Entscheide, welche diese
Nachforderungen mit umfassten, vollumfänglich angefochten (vgl.
jeweiliger Beschwerdeantrag Nr. 1). Die entsprechenden
Nachforderungen bilden somit Teil des Streitgegenstandes (vgl. dazu
MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.o., Rz. 2.7 ff.). Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmässigkeit der betreffenden
Nachforderungen demnach grundsätzlich zu überprüfen, da es das Recht
von Amtes wegen anzuwenden hat. Es ist aber nicht gehalten, allen
denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen; für
entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den
Parteivorbringen oder den Akten ergeben (E. 1.2).
8.1. Nach den Ergebnissen der Zolluntersuchung haben Mitarbeiter der
C._______ und der A._______ Rapsöl zuerst nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b
A-3637/2010 etc.
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MinöStV als von der Steuer befreite Betriebsmittel in den Tanks ihrer
Lastwagen von Deutschland in die Schweiz eingeführt. Danach pumpten
sie den Tankinhalt im Auftrag von B._______ teilweise ab und führten
dieses Rapsöl der Betriebstankanlage in (…) zu, welche – wie bereits in
E. 7.2.1 ausgeführt – zwar der A._______ gehört, von der aber sowohl
deren Fahrzeuge als auch diejenigen der C._______ betankt wurden.
Dieses Vorgehen wird weder von B._______ noch von der C._______
oder der A._______ bestritten. Ebenfalls unbestritten ist die Menge von
(mindestens) 20'000 Liter. B._______ bestätigte diese in der
Einvernahme vom 20. Oktober 2008 selber (act. 12, S. 39).
8.2. Voraussetzung für eine Befreiung von der Steuer nach Art. 34 Abs. 1
Bst. b MinöStV ist mitunter, dass sich der Treibstoff bei einem
grenzüberschreitenden Transport im fest eingebauten, mit dem
Antriebsmotor in Verbindung stehenden Fahrzeugtank befindet und
unmittelbar mit demselben Fahrzeug verbraucht wird (E. 3). Durch das
Abpumpen des Rapsöls und der Einspeisung in die gemeinsame
Betriebstankanlage, von der andere Lastwagen betankt wurden, war
diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt. Die abgepumpte Menge Rapsöl
unterliegt in der Folge den Einfuhrabgaben. Durch die Nichtablieferung
der entsprechenden Abgaben liegt eine Widerhandlung gegen die Zoll-,
Mehrwertsteuer- und Mineralölsteuergesetzgebung vor. B._______
handelte sowohl als Organ der C._______ als auch der A._______. Sein
Handeln wird deshalb diesen beiden zugerechnet. Sie gelten somit beide
als Auftraggeberinnen und sind nach Art. 12 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 70
Abs. 2 Bst. a ZG bzw. Art. 13 Abs. 1 aZG nachleistungspflichtig. Ebenfalls
als Auftraggeber gilt nach der zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung B._______ persönlich (vgl. E. 2.3.1). Die EZV hat die
genannten Beschwerdeführenden deshalb auch für den aus dem
Abpumpen des Rapsöls aus den Lastwagentanks resultierenden
Abgabebetrag zu Recht nachleistungspflichtig erklärt. Aus den Akten und
den Parteivorbringen ergeben sich somit keine Anhaltspunkte für von der
Vorinstanz begangene Rechtsfehler (vgl. E. 1.2).
9.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführenden als unterliegende
Parteien sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten werden auf Fr. 29'000.-- festgesetzt (Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
A-3637/2010 etc.
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vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den
Beschwerdeführenden zur Zahlung auferlegt. Eine Parteientschädigung
ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren A-3637/2010, A-3642/2010, A-3645/2010 und
A-3646/2010 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 29'000.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt
Fr. 29'000.-- verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet
5.
Dieser Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (je separat durch Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
A-3637/2010 etc.
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Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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