B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid teilweise bestätigt durch
BGer mit Urteil vom 23.04.2019
(1C_469/2017 und 1C_485/2017)
Abteilung I
A-3637/2016, A-3641/2016
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
alle vertreten durch
Dr. iur. Konrad Willi, Wolfer & Frey,
Beschwerdeführerinnen 1-4
5. E._______,
vertreten durch
Dr. Dominik Strub, Rechtsanwalt und Notar,
KSC Rechtsanwälte und Notare,
Beschwerdeführerin 5,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 8,
Vorinstanz.
Gegenstand
Entschädigungsansprüche betr. Nationalstrasse N1,
Härkingen - Wiggertal, Ausbau auf 6 Spuren
(Raststätten Gunzgen).
A-3637/2016, A-3641/2016
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Am 28. August 2007 ersuchten die Kantone Aargau und Solothurn beim
Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu-
nikation UVEK um Genehmigung des Ausführungsprojekts betreffend den
Ausbau der Nationalstrasse N1 zwischen den Verzweigungen Härkingen
und Wiggertal von vier auf sechs Fahrstreifen und den Einbau eines neuen
Fahrbahnbelags. Im Rahmen der öffentlichen Auflage erhoben unter ande-
rem die Baurechtsinhaberinnen der Raststätten Gunzgen Süd und Gunz-
gen Nord – A._______, B._______ und E._______ – sowie F._______ (…)
Einsprache. Sie verlangten für die Dauer der – auf ein Minimum zu redu-
zierenden – projektbedingten Sperrung der Raststättenzufahrt die Enteig-
nung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche und volle Entschädigung
bzw. die Feststellung, dass der Bund, eventualiter der Kanton Solothurn,
für sämtliche Einbussen und Schäden infolge des Nationalstrassenaus-
baus entschädigungspflichtig sei.
B.
Am 11. Januar 2010 genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt mit
Auflagen. Auf die erwähnten Entschädigungsbegehren trat es nicht ein. Zur
Begründung führte es aus, der Fall einer Schliessung der Raststättenzu-
fahrt und die damit zusammenhängende Entschädigungsfrage seien in den
Baurechtsverträgen zwischen dem Kanton Solothurn und den Baurechts-
inhaberinnen explizit geregelt. Die strittige Entschädigungsfrage sei somit
durch Auslegung dieser Verträge auf dem zivilrechtlichen Weg zu klären.
C.
Gegen diese Plangenehmigungsverfügung des UVEK erhoben sowohl
A._______ und B._______ (in Bezug auf die Raststätte Gunzgen Süd) als
auch E._______ und F._______ (in Bezug auf die Raststätte Gunzgen
Nord) jeweils Anfang Februar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Sie beantragten insbesondere, es sei die Verfügung in Bezug auf
die Entschädigungsfrage aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass die
Schäden und Entschädigungsforderungen aus Betriebs-, Umsatz- und Ge-
winneinbussen nach dem Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nati-
onalstrassen (NSG, SR 725.11) und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930
über die Enteignung (EntG, SR 711), also im öffentlich-rechtlichen Verfah-
ren, zu beurteilen seien (so erstere zwei Beschwerdeführende) bzw. der
Bund für sämtliche Einbussen und Schäden entschädigungspflichtig sei
(so letztere zwei Beschwerdeführende). Die Entschädigungsbegehren
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Seite 4
seien im Weiteren der Eidgenössischen Schätzungskommission zu über-
weisen.
D.
Mit Urteil A-684/2010 vom 1. Juli 2010 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die beiden Beschwerden gut, soweit darauf eingetreten werden könne
und sie nicht gegenstandslos geworden seien. Es wies das UVEK an, die
angemeldeten, nicht von vornherein als unbegründet erscheinenden Ent-
schädigungsforderungen zusammen mit den notwendigen Unterlagen dem
Präsidenten der zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission zu
überweisen. Es werde Aufgabe dieser Kommission sein, unter anderem zu
prüfen, ob den Baurechtsverträgen über die Regelung des Baurechtszin-
ses hinaus eine Vereinbarung entnommen werden könne, wonach Sper-
rungen der Raststättenzufahrt generell bzw. auch die projektbedingten
Bauarbeiten entschädigungslos hinzunehmen seien. Das Urteil erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
E.
Nachdem auch die Plangenehmigungsverfügung des UVEK rechtskräftig
geworden war, eröffnete der Präsident der Eidgenössischen Schätzungs-
kommission Kreis 8 (nachfolgend: ESchK 8) am 9. Juni 2011 Verfahren be-
treffend die Entschädigungsforderungen von A._______ und B.______ so-
wie E._______. Gleichzeitig sistierte er die eröffneten Verfahren im Einver-
nehmen mit den Parteien bis zur Vollendung des erwähnten Nationalstras-
senprojekts (formell: auf unbestimmte Zeit). Am 8. August 2013 eröffnete
er auf Ersuchen des ASTRA auch hinsichtlich der Entschädigungsforde-
rungen von C._______ – (…) – ein Verfahren, unter gleichzeitiger Sistie-
rung auch dieses Verfahrens auf unbestimmte Zeit. Am 30. März 2015 er-
öffnete er auf Ersuchen des ASTRA zudem ein Verfahren hinsichtlich der
Entschädigungsforderungen von D._______, (…). Zugleich hob er die Sis-
tierung der anderen Verfahren auf.
Am 1. Juni 2015 fand in den erwähnten Verfahren eine gemeinsame Eini-
gungsverhandlung statt. Diese blieb in Bezug auf die strittigen Entschädi-
gungsforderungen erfolglos. Einigkeit bestand einzig dahingehend, dass
sich allfällige solche Forderungen gegen den Bund und nicht (mehr) den
Kanton Solothurn richten würden. Unbestritten blieb zudem die sachliche
Zuständigkeit der EschK 8. Im Weiteren einigten sich die Verfahrensbetei-
ligten darauf, das Verfahren auf die (Vor-) Frage zu beschränken, ob grund-
sätzlich eine Entschädigungspflicht bestehe und den Entscheid darüber in
Anwendung von Art. 60 Abs. 2 EntG dem Präsidenten der Kommission zu
A-3637/2016, A-3641/2016
Seite 5
delegieren. In der Folge führte dieser hinsichtlich der Frage einen doppel-
ten Schriftenwechsel durch.
F.
Mit Urteil vom 9. Mai 2016 wies die ESchK 8 die Entschädigungsforderun-
gen sämtlicher erwähnter Unternehmen ab (Dispositiv-Ziff. 1). Zur Begrün-
dung führte sie insbesondere aus, die zwischen dem Kanton Solothurn und
A._______, B._______ und E._______ bestehenden Baurechtsverträge
regelten die Folgen einer Erschwerung oder temporären Schliessung der
Raststättenzufahrt im Rahmen der Bestimmungen zum Baurechtszins ab-
schliessend. Für auf das Enteignungsrecht gestützte Entschädigungsfor-
derungen bestehe daher kein Raum. Dies gelte umso mehr, als Autobahn
und Raststätte eine funktionale Einheit bildeten und daher nicht als zwei
separate, voneinander unabhängige Grundstücke betrachtet werden könn-
ten, zwischen denen die klassischen nachbarrechtlichen Rechte und
Pflichten gälten. Die Struktur des Baurechts schliesse zudem schon sach-
logisch einen rechtlich relevanten Enteignungsschaden aus, der über das
hinausgehe, was in den Baurechtsverträgen hinsichtlich der Entschädi-
gungsmodalitäten bei erschwerter oder verhinderter Zufahrt vorgesehen
sei. Am Gesagten ändere auch nichts, dass die Hoheit über die Autobahn
auf den Bund übergegangen sei, die Raststättengrundstücke aber beim
Kanton verblieben seien, sei dies doch kein Grund, die strittige Entschädi-
gungsfrage anders zu beurteilen. Die Forderungen von C._______ und
D._______ könnten schliesslich nicht weiter gehen als die der vermieten-
den Baurechtsinhaberinnen.
G.
Gegen das Urteil der ESchK 8 (nachfolgend: Vorinstanz) erheben
A._______, B._______, C._______ und D._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerinnen 1-4) am 9. Juni 2016 gemeinsam Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren A-3637/2016). Sie be-
antragen, es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils – mit der, wie erwähnt, die
Entschädigungsforderungen abgewiesen werden – aufzuheben und fest-
zustellen, dass eine grundsätzliche Entschädigungspflicht des Bundes aus
Enteignungsrecht bestehe. Weiter sei die Sache zum Entscheid über die
Höhe des Enteignungsschadens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even-
tualiter sei die Sache zur weiteren Behandlung und zum Neuentscheid über
die Frage der grundsätzlichen Entschädigungspflicht aus Enteignungs-
recht an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Seite 6
Zur Begründung bringen sie zusammengefasst vor, die Baurechtsverträge
zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und dem Kanton Solothurn
regelten einzig die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Reduktion des
Baurechtszinses im Falle von Unterhalts- und Sanierungsarbeiten ab-
schliessend. Das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprü-
chen werde demgegenüber nicht ausgeschlossen. Ob der Schaden zu er-
setzen sei, beurteile sich entsprechend nach der einschlägigen Gerichts-
praxis zur vorübergehenden formellen Enteignung der nachbarrechtlichen
Abwehransprüche. Dabei sei klar, dass gewöhnliche Unterhalts- und Sa-
nierungsarbeiten am Strassenkörper der Nationalstrasse für sich allein im
Regelfall kaum je eine derart schwere Schädigung der Raststättenbetrei-
ber bewirken dürften, wie sie nach dieser Gerichtspraxis für einen Entschä-
digungsanspruch erforderlich sei. Um einen solchen Normalfall handle es
sich hier jedoch nicht. Die Vorinstanz sei demnach (aus anderen Gründen)
zu Unrecht davon ausgegangen, es liege kein Anwendungsfall einer Ent-
eignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche vor.
H.
Gegen das Urteil der Vorinstanz erhebt am 9. Juni 2016 auch E._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin 5) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht (Beschwerdeverfahren A-3641/2016). Auch sie beantragt, es
sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils aufzuheben und festzustellen, dass eine
grundsätzliche Entschädigungspflicht aus Enteignungsrecht bestehe. Zu-
dem sei die Sache zur Weiterführung des Entschädigungsverfahrens an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 1 aufzuhe-
ben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, die Einwirkungen, denen
sie durch die projektbedingten Bauarbeiten an der N1 im Zeitraum von Ok-
tober 2011 bis Herbst 2014 ausgesetzt gewesen sei, seien ihrer Art, Stärke
und Dauer nach aussergewöhnlich gewesen und hätten nachweislich eine
substanzielle Umsatz- und Gewinneinbusse bewirkt. Damit sei nach der
einschlägigen Lehre und Rechtsprechung zur vorübergehenden Enteig-
nung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche die grundsätzliche Scha-
denersatzpflicht des Bundes zu bejahen. Die unzutreffenden Vorbringen
der Vorinstanz änderten daran nichts. Insbesondere stehe der zivilrechtli-
che Baurechtsvertrag mit dem Kanton Solothurn der grundsätzlichen Ent-
schädigungspflicht des Bundes aus Enteignungsrecht nicht entgegen.
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Seite 7
I.
Das ASTRA (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragt in seinen Stel-
lungnahmen vom 12. Juli 2016 in beiden Beschwerdeverfahren jeweils die
Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beein-
trächtigungen des Betriebs der Nebenanlagen Gunzgen Süd und Gunzgen
Nord durch die projektbedingten Bauarbeiten nicht als übermässig im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren seien und
daher keine Entschädigungspflicht des Bundes aus Enteignungsrecht be-
stehe.
Zur Begründung seines Hauptantrags bringt es zusammengefasst vor, die
Baurechtsverträge regelten die Frage einer Entschädigung bei Beeinträch-
tigungen durch Bauarbeiten an der Nationalstrasse abschliessend. Es be-
stehe daher kein Raum für eine weiter gehende Entschädigung aus der
(geltend gemachten) Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprü-
che. Hinsichtlich des Eventualantrags führt es zusammengefasst aus, auch
wenn die Beschwerdeführerinnen einen nicht unbeträchtlichen Schaden
geltend machten, seien ihre vorübergehenden Beeinträchtigungen durch
die projektbedingten Bauarbeiten nicht als übermässig im Sinne der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Die Beschwerdeführe-
rinnen hätten folglich keinen Anspruch auf eine Entschädigung aus
vorübergehender Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche.
J.
Die Vorinstanz verweist in ihren Eingaben vom 20. Juli 2016 auf ihre Aus-
führungen im angefochtenen Urteil und verzichtet auf eine Stellungnahme.
K.
Die Beschwerdeführerinnen 1-4 halten in ihren Schlussbemerkungen vom
25. August 2016 an ihren Begehren fest, verweisen teilweise auf ihre Aus-
führungen in der Beschwerde und machen einige ergänzende Ausführun-
gen zu den Vorbringen des Beschwerdegegners.
L.
Die Beschwerdeführerin 5 hält in ihren Schlussbemerkungen vom 25. Au-
gust 2016 ebenfalls an ihren Begehren fest und beantragt die Abweisung
der Anträge des Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht ersucht sie
um Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. Zur Begründung in der
Sache verweist sie auf ihre Ausführungen in der Beschwerde sowie auf ihre
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Seite 8
Stellungnahmen vom 31. August und 9. November 2015 im vorinstanzli-
chen Verfahren; zudem macht sie einige ergänzende Ausführungen zu den
Vorbringen des Beschwerdegegners.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegenden, getrennt eingereichten Beschwerden richten sich beide
gegen das Urteil der Vorinstanz vom 9. Mai 2016, mithin gegen das gleiche
Anfechtungsobjekt. Sie betreffen zudem die gleiche (Vor-) Frage. Es recht-
fertigt sich entsprechend aus prozessökonomischen Gründen, die beiden
Beschwerdeverfahren zu vereinigen und über die Beschwerden der in ei-
ner formellen Streitgenossenschaft stehenden Beschwerdeführerinnen in
einem Urteil zu befinden (vgl. MARANTELLI/HUBER, in: Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 6 und N. 3 zu Art. 11a VwVG). Allfällige
Interessen an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (vgl. dazu das
vorstehende Zitat) stehen dem nicht entgegen, braucht in der Urteilsbe-
gründung doch, wie sich zeigen wird, nicht näher auf die Geschäftszahlen
der Beschwerdeführerinnen eingegangen zu werden.
2.
2.1 Nach Art. 77 Abs. 1 EntG können Entscheide der Eidgenössischen
Schätzungskommissionen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden. Dieses ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden
zuständig. Soweit weder das EntG noch das VGG anderes bestimmen,
richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG (vgl. Art. 77 Abs. 2
EntG und Art. 37 VGG).
2.2 Nach Art. 78 Abs. 1 EntG sind insbesondere die Hauptparteien des Ent-
eignungsverfahrens, also Enteigner und Enteigneter, zur Beschwerde be-
fugt. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
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Seite 9
hat. Die Beschwerdeführerinnen nahmen am vorinstanzlichen Verfahren
teil, drangen mit ihren Entschädigungsforderungen jedoch nicht durch. Sie
sind somit sowohl formell als auch materiell beschwert und ohne Weiteres
zur Beschwerde legitimiert.
2.3 Die Beschwerden wurden im Weiteren frist- und formgerecht einge-
reicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten
ist.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller
Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG).
3.2 Es würdigt weiter Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisre-
geln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweis-
würdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; BGE 137 II 266
E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Eine rechtserhebliche Tatsache, für die
der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), erachtet es nur dann
als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Über-
zeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes
nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine
ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht
erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht beachtet ausserdem den Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Es ist entsprechend verpflichtet,
auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es
als richtig erachtet, und diesem jene Auslegung zu geben, von der es über-
zeugt ist. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass es nicht an die rechtliche Be-
gründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begrün-
dung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Mo-
tivsubstitution; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54).
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Seite 10
4.
Vorliegend ist streitig, ob wegen der Beeinträchtigungen durch die Bauar-
beiten für das erwähnte Nationalstrassenprojekt grundsätzlich eine Pflicht
des Bundes besteht, die Beschwerdeführerinnen nach den Regeln über die
vorübergehende formelle Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehran-
sprüche zu entschädigen. Dass sich die Frage einer derartigen Entschädi-
gung stellt, ist hingegen unbestritten; ebenso, dass es gegebenenfalls am
Bund wäre, eine entsprechende Entschädigung zu leisten. Nachfolgend
wird zunächst auf Ersteres eingegangen (vgl. E. 5), anschliessend auf
Letzteres (vgl. E. 6).
5.
5.1 Das im Zivilrecht verankerte Nachbarrecht verbietet dem Grundeigen-
tümer unter anderem die Überschreitung seiner Eigentumsrechte
(vgl. Art. 679 ZGB) und die übermässige Einwirkung auf das Eigentum des
Nachbarn (Art. 684 ZGB). Nachbar im Sinne von Art. 684 ZGB ist dabei
jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks in näherer oder weiterer
Entfernung, das von einer Immission, verursacht durch eine bestimmte
Grundstücksnutzung, betroffen wird (vgl. REY/STREBEL, in: Basler Kom-
mentar ZGB II, 5. Aufl. 2015, N. 20 zu Art. 684 ZGB [mit Hinweis auf eine
hinsichtlich der „weiteren Entfernung“ kritische Lehrmeinung]). Als Besitzer
gelten neben den Inhabern von beschränkten dinglichen Nutzungsrechten,
etwa Baurechten (vgl. BGE 111 II 236 E. 2), auch Mieter und Pächter mit
Besitz am betroffenen Grundstück (vgl. BGE 109 II 304 E. 2 m.w.H.;
REY/STREBEL, a.a.O, N. 20 zu Art. 684 ZGB und N. 23 zu Art. 679 ZGB).
Zu den relevanten Einwirkungen nach Art. 684 ZGB zählen auch negative
Immissionen (vgl. BGE 129 III 161 E. 2.5; 126 III 452 E. 2c; Urteil des BGer
5A_285/2011 vom 14. November 2011 E. 3.1; REY/STREBEL, a.a.O.,
N. 31 f. zu Art. 684 ZGB mit Hinweisen auf die neuere sachenrechtliche
Lehre). Eine solche liegt namentlich vor, wenn der Zugang oder die Zufahrt
zu einem Grundstück erschwert, eingeschränkt oder verunmöglicht wird
(vgl. BGE 126 III 452 E. 2c; 114 II 230 E. 4a; REY/STREBEL, a.a.O., N. 31
zu Art. 684 ZGB). Dem von einer verbotenen Immission nach Art. 684 ZGB
Betroffenen stehen die Klagen aus Art. 679 ZGB zu. Er kann somit nament-
lich die Beseitigung des durch die Einwirkung geschaffenen rechtswidrigen
Zustands verlangen (vgl. REY/STREBEL, a.a.O., N. 40 zu Art. 684 ZGB).
5.2 Das Nachbarrecht gilt freilich nur beschränkt, wenn es um Immissionen
geht, die aus dem Bau oder dem Betrieb eines öffentlichen Werks herrüh-
ren. Die nachbarrechtlichen Abwehrrechte dürfen insbesondere nicht dazu
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Seite 11
führen, dass die Erfüllung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse sind,
verunmöglicht oder erheblich erschwert wird (vgl. etwa Urteil des BGer
5A_587/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2384). Art. 5 des für for-
melle Enteignungen geltenden EntG sieht entsprechend vor, dass unter
anderem die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Ge-
genstand des Enteignungsrechts sein können. Das Bundesgericht qualifi-
ziert gestützt auf diese Bestimmung in langjähriger – in der Lehre allerdings
teilweise kritisierter (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2385
m.w.H.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl. 2014, § 64 Rz. 12) – Praxis die Unterdrückung der nachbarrechtli-
chen Abwehransprüche nach Art. 684 i.V.m. Art. 679 ZGB gegen Einwir-
kungen aus dem Bau oder dem Betrieb eines öffentlichen Werks als
(vorübergehende) formelle Enteignung, die einen Entschädigungsan-
spruch begründet (vgl. etwa BGE 134 II 49 E. 10; 132 II 427 E. 3; 116 Ib 11
E. 2; Urteil des BGer 5A_587/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.3.1). Dies
allerdings nur, wenn die Unterdrückung der Abwehransprüche hinsichtlich
Einwirkungen erfolgt, die mit dem Bau oder dem bestimmungsgemässen
Betrieb des öffentlichen Werks untrennbar verbunden sind und sich nicht
oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand vermeiden lassen, so-
wie wenn diese Einwirkungen übermässig sind (vgl. etwa BGE 132 II 427
E. 3 m.w.H.; Urteil des BGer 5A_587/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.3.1
m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2386 ff.; zum Kriterium der
Übermässigkeit vgl. E. 10.1).
5.3 Die vorliegend relevanten Beeinträchtigungen waren ihrer Art nach Ein-
wirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB, insbesondere negative Immissionen
(u.a. temporäre Sperrung der Zufahrt zu den Raststättengrundstücken).
Sie resultierten ferner aus dem mit der Plangenehmigungsverfügung des
UVEK vom 11. Januar 2010 genehmigten erwähnten Nationalstrassenpro-
jekt. Es handelt sich also um Einwirkungen, die mit rechtskräftigem Plan-
genehmigungsentscheid (implizit) als rechtmässig und hinzunehmend be-
urteilt wurden, mithin um Immissionen, hinsichtlich welcher die nachbar-
rechtlichen Abwehransprüche nach Art. 684 i.V.m. Art. 679 ZGB nicht hät-
ten geltend gemacht werden können (und auch nicht wurden). Die betroffe-
nen Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 5 sind als Inhaberinnen von Baurech-
ten an den betroffenen Raststättengrundstücken weiter grundsätzlich
Nachbarn im Sinne von Art. 684 ZGB (zum Einwand der Vorinstanz gegen
das Vorliegen eines „Nachbarschaftsverhältnisses“ vgl. E. 8). Gleiches
dürfte für die Beschwerdeführerin 3 als Franchisenehmerin mit teilweisem
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Seite 12
unmittelbarem Besitz und für die Beschwerdeführerin 4 als Mieterin mit teil-
weisem mittelbarem Besitz an einem der betroffenen Raststättengrundstü-
cke (vgl. Bst. E) gelten. Damit sind vorliegend wesentliche Voraussetzun-
gen für das grundsätzliche Bestehen eines Entschädigungsanspruchs
nach den Regeln über die vorübergehende formelle Enteignung der nach-
barrechtlichen Abwehransprüche erfüllt. Die Verfahrensbeteiligten gehen
entsprechend zu Recht davon aus, es stelle sich die Frage einer derartigen
Entschädigung.
6.
6.1 Hinsichtlich der Frage der Passivlegitimation führte das Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Urteil A-684/2010 vom 1. Juli 2010 (vgl. Bst. D) aus,
nach der Übergangsregelung von Art. 62a Abs. 7 NSG i.V.m. Art. 56 Abs. 6
der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV,
SR 725.111) seien die Kantone Aargau und Solothurn je für ihr Gebiet für
das fragliche Nationalstrassenprojekt zuständig, wofür ihnen das Enteig-
nungsrecht nach Art. 39 Abs. 1 EntG zustehe. In diesem Sinn hätten sie
das Genehmigungsgesuch für das Projekt eingereicht und habe das UVEK
ihnen in ihrer Eigenschaft als Enteigner in Anwendung von Art. 115 EntG
Parteientschädigungen auferlegt (vgl. E. 3.4 des Urteils; ebenso Urteil des
BVGer A-623/2010 vom 14. September 2010 E. 2; vgl. auch Urteil des
BGer 1C_480/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2: übergangsrechtliche Zu-
ständigkeit der Kantone für das Projekt bejaht). Dem Bund stehe dagegen
für dieses Projekt das Enteignungsrecht nicht zu. Die Entschädigungsfor-
derungen aus der geltend gemachten vorübergehenden Enteignung der
nachbarrechtlichen Abwehransprüche richteten sich daher nicht gegen ihn
(vgl. E. 4.5 des Urteils).
6.2 Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 1. Juni 2015 kamen die Ver-
fahrensbeteiligten dann allerdings überein, der Bund und nicht (mehr) der
Kanton Solothurn, auf dessen Gebiet der hier interessierende Natio-
nalstrassenabschnitt liegt, sei in Bezug auf allfällige solche Forderungen
passivlegitimiert (vgl. Bst. G). Dass diese Abrede geeignet ist, die Passiv-
legitimation des Kantons Solothurn – der, wie erwähnt, auf seinem Gebiet
für das Projekt zuständig war und dem insoweit das Enteignungsrecht bzw.
die Eigenschaft als Enteigner zukam – auf den Bund zu übertragen, er-
scheint zweifelhaft. Da die zentrale Frage des vorliegenden Verfahrens ist,
ob der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte enteignungs-
rechtliche Entschädigungsanspruch grundsätzlich besteht, und nicht, ge-
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Seite 13
gen wen er sich richtet, rechtfertigt es sich jedoch, die Frage der Passivle-
gitimation an dieser Stelle einstweilen offen zu lassen und zunächst auf
erstere Frage einzugehen. Dies gilt umso mehr, als sich dabei ungeachtet
der Frage, wer allenfalls passivlegitimiert wäre, die gleiche grundsätzliche
Frage stellt (vgl. dazu E. 9 f.). Nur für den Fall, dass der Entschädigungs-
anspruch grundsätzlich zu bejahen ist, braucht auf die Frage der Passivle-
gitimation weiter eingegangen zu werden.
6.3 Einstweilen nicht einzugehen ist an dieser Stelle im Weiteren auf die
Frage, ob die Verfahrensbeteiligten zu Recht davon ausgehen, die Be-
schwerdeführerinnen 3 und 4, die sich am Plangenehmigungsverfahren
und an dem die Plangenehmigungsverfügung des UVEK vom 11. August
2010 betreffenden Beschwerdeverfahren A-684/2010 vor Bundesverwal-
tungsgericht nicht beteiligten (vgl. Bst. A-C), hätten die geltend gemachten
Entschädigungsforderungen nicht verwirkt. Ob dem so ist, muss auch hier
nur geprüft werden, wenn die zentrale Frage, ob der von den Beschwerde-
führerinnen geltend gemachte enteignungsrechtliche Entschädigungsan-
spruch grundsätzlich besteht, zu bejahen ist.
7.
Die Vorinstanz nennt im angefochtenen Urteil verschiedene Gründe, wieso
diese zentrale Frage unabhängig davon, ob die Einwirkungen aus dem er-
wähnten Nationalstrassenprojekt als übermässig im Sinne der einschlägi-
gen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu E. 10.1) zu qualifizie-
ren sind, zu verneinen ist (vgl. Bst. F). Wie es sich mit diesen Einwänden,
namentlich dem Argument, die Baurechtsverträge zwischen den Be-
schwerdeführerinnen 1, 2 und 5 und dem Kanton Solothurn schlössen ei-
nen enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch von vornherein aus,
verhält, braucht – mit Ausnahme des Einwands gegen das Vorliegen eines
„Nachbarschaftsverhältnisses“ – freilich nur geklärt werden, wenn die
Übermässigkeit der Einwirkungen zu bejahen ist. Lediglich in diesem Fall
stellt sich die Frage, ob der – vorbehältlich des Einwands gegen das Be-
stehen eines „Nachbarschaftsverhältnisses“ – somit grundsätzlich beste-
hende (vgl. E. 5.3) Entschädigungsanspruch aus der Enteignung der nach-
barrechtlichen Abwehransprüche aus anderen Gründen auszuschliessen
ist. Andernfalls ist der geltend gemachte Entschädigungsanspruch bereits
wegen des Nichterfüllens der genannten Anspruchsvoraussetzung und
ohne weitere Prüfung zu verneinen. Nachfolgend wird entsprechend zu-
nächst auf die Frage des Bestehens eines „Nachbarschaftsverhältnisses“
eingegangen, anschliessend auf die Frage der Übermässigkeit der projekt-
A-3637/2016, A-3641/2016
Seite 14
bedingten Einwirkungen und erst dann, soweit erforderlich, auf die weite-
ren gegen das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs gerichteten Ein-
wände der Vorinstanz und des Beschwerdegegners.
8.
8.1 Die Vorinstanz bringt im angefochtenen Urteil gegen das Bestehen ei-
nes „Nachbarschaftsverhältnisses“ vor, die Beschwerdeführerinnen ver-
kennten, dass die angerufenen nachbarrechtlichen Normen vorliegend gar
nicht zur Anwendung kämen. Autobahn und Raststätten seien keine (im-
mobiliarsachenrechtlichen) Nachbargrundstücke, sondern bildeten eine
funktionale Einheit. Sie könnten daher nicht als zwei separate, voneinander
unabhängige Grundstücke betrachtet werden, zwischen denen die klassi-
schen nachbarrechtlichen Rechte und Pflichten gälten.
8.2 Diese Argumentation überzeugt – wie die Beschwerdeführerinnen zu
Recht einwenden – nicht. Zwar sind Raststätten (wie auch Tankstellen und
Ladengeschäfte an entsprechender Lage) nationalstrassenrechtlich Ne-
benanlagen (vgl. Art. 7 NSG und Art. 6 NSV) und bilden solche Anlagen
nach Art. 2 Bst. d NSV (vgl. allerdings Art. 6 NSG) Bestandteil der Natio-
nalstrassen. Dies ändert indes nichts daran, dass die Nebenanlagen und
die (eigentlichen) Nationalstrassen nationalstrassenrechtlich einem unter-
schiedlichen Regime unterstellt sind. So ist unter Vorbehalt der bundes-
rechtlichen Bestimmungen und der Projektgenehmigung durch die zustän-
digen Bundesbehörden die Erteilung der erforderlichen Rechte für den
Bau, die Erweiterung und die Bewirtschaftung der Nebenanlagen Sache
der Kantone (vgl. Art. 7 Abs. 3 NSG). Zudem – und hier von besonderem
Interesse – stehen die Nationalstrassen unter der Strassenhoheit und im
Eigentum des Bundes, während die Nebenanlagen im Eigentum der Kan-
tone stehen (vgl. Art. 8 NSG). Die beiden vorliegend relevanten Raststät-
tengrundstücke sind denn auch unbestrittenermassen im Eigentum des
Kantons Solothurn, während der massgebliche Nationalstrassenabschnitt
mit dem Inkrafttreten der Revision des NSG vom 6. Oktober 2006 ins Ei-
gentum des Bundes übergegangen ist (vgl. Art. 62a Abs. 1 NSG).
Aus dem Nationalstrassenrecht ergibt sich somit nichts, was darauf
schliessen liesse, bei den beiden Raststättengrundstücken handle es sich
nicht um selbstständige, vom Nationalstrassengrundstück, von dem die
projektbedingten Immissionen ausgingen, verschiedene Grundstücke. Es
besteht entsprechend kein Anlass, das Nationalstrassengrundstück und
die beiden Raststättengrundstücke nicht als Nachbargrundstücke im Sinne
A-3637/2016, A-3641/2016
Seite 15
des Nachbarrechts zu qualifizieren (vgl. REY/STREBEL, a.a.O., N. 17 zu
Art. 684 ZGB). Der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte ent-
eignungsrechtliche Entschädigungsanspruch kann demnach entgegen der
Ansicht der Vorinstanz nicht von vornherein mit dem Argument verneint
werden, es mangle an einem Verhältnis im Sinne des Nachbarrechts. Er-
gänzend sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass gemäss der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung der Inhaber einer Baurechtsdienstbarkeit be-
fugt ist, seine nachbarrechtlichen Abwehransprüche selbst hinsichtlich des
Grundstücks geltend zu machen, das mit dieser Dienstbarkeit belastet ist
(vgl. BGE 111 II 236 E. 3; REY/STREBEL, a.a.O., N. 24 zu Art. 679 ZGB).
9.
9.1 Die Beschwerdeführerinnen 1-4 führen zur Frage der Übermässigkeit
der projektbedingten Einwirkungen namentlich aus, gewöhnliche Unter-
halts- und Sanierungsarbeiten am Strassenkörper der Nationalstrasse
dürften für sich allein kaum je eine derart schwere Schädigung der Rast-
stättenbetreiber bewirken, wie sie nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung zur formellen Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehran-
sprüche gegen Einwirkungen durch Bauarbeiten für einen Entschädi-
gungsanspruch aus Enteignungsrecht erforderlich sei. Ein solcher Normal-
fall liege hier jedoch nicht vor. Das erwähnte Nationalstrassenprojekt sei
weit über reine Unterhalts- und Sanierungsarbeiten an der Nationalstrasse
N1 hinausgegangen. Neben einer Sanierung des Belags sei ein Ausbau
auf sechs Spuren erfolgt, was ein singuläres Ereignis darstelle und un-
gleich grössere Auswirkungen gehabt habe. Die Bauzeit habe mehr als drei
Jahre betragen, sei für sie mit schwerwiegendsten Beeinträchtigungen,
insbesondere einer neunwöchigen Komplettsperrung der Zufahrt zur Rast-
stätte Gunzgen Süd, verbunden gewesen und habe einen hohen finanziel-
len Schaden verursacht. Erhebliche Umsatz- und Gewinneinbussen seien
dabei über den ganzen Zeitraum der Bauarbeiten und nicht nur während
der neunwöchigen Komplettsperrung entstanden. Am entsprechend zu be-
jahenden Bestehen des enteignungsrechtlichen Entschädigungsan-
spruchs vermöge die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Anspruch
auf Kurzarbeitsentschädigung – wonach ein solcher nicht bestehe, wenn
ein Arbeitsausfall unter das normale Betriebsrisiko falle – nichts zu ändern.
Mit der analogen Heranziehung dieser Rechtsprechung setze sich die
Vorinstanz vielmehr in klaren Widerspruch zur erwähnten enteignungs-
rechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts, gälten danach die
Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und der Spezialität der Einwir-
kungen bei Beeinträchtigungen durch Baustellen doch gerade nicht.
A-3637/2016, A-3641/2016
Seite 16
9.2 Die Beschwerdeführerin 5 führt namentlich aus, sowohl in der ersten
Bauphase von Februar bis Oktober 2013 (Bauarbeiten auf der südlichen
Fahrbahnhälfte) als auch in der zweiten Bauphase von November 2013 bis
Juli 2014 (Bauarbeiten auf der nördlichen Fahrbahnhälfte) seien bei der
Raststätte Gunzgen Nord erhebliche Lärm- und Staubimmissionen sowie
weitere Störungen des Betriebs aufgetreten. Während der zweiten Phase
sei die Zufahrt zur Raststätte vom 17. Februar bis zum 17. April 2014 ganz
gesperrt gewesen, in der übrigen Zeit habe nur eine spezielle, enge Zufahrt
durch die Baustelle bestanden, die für die Motorfahrzeuglenker nur schwer
zu erkennen gewesen sei. Auf der Raststätte selbst sei es zudem zu er-
heblichen Störungen durch Baufahrzeuge gekommen, die vom rückwärti-
gen Raststättenzugang auf die Baustelle gefahren seien. Die jahrelangen
Bauarbeiten, die bereits im Oktober 2011 begonnen hätten (Vorarbeiten),
hätten zu einer erheblichen Reduktion der Besucherfrequenz geführt, was
sich nachteilig auf den Gesamtumsatz und das Betriebsergebnis in den
Jahren 2011 bis 2014 ausgewirkt bzw. eine substanzielle Umsatz- und Ge-
winneinbusse bewirkt und sie erheblich geschädigt habe. Die Einwirkun-
gen durch die Bauarbeiten seien ihrer Art, Stärke und Dauer nach als aus-
sergewöhnliche Immissionen im Sinne der einschlägigen enteignungs-
rechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu qualifizieren. Ohne
Bedeutung sei dabei, ob sie als Betreiberin der Raststätte Gunzgen Nord
mit entsprechenden Bauarbeiten und Beeinträchtigungen habe rechnen
müssen bzw. diese zum üblichen Betriebsrisiko zählten, finde doch das
Kriterium der Unvorhersehbarkeit nach dieser Rechtsprechung keine An-
wendung. Die analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung zur Kurzarbeitsentschädigung durch die Vorinstanz entbehre ent-
sprechend einer rechtlichen Grundlage.
9.3 Der Beschwerdegegner bringt demgegenüber vor, auch wenn die Be-
schwerdeführerinnen einen nicht unbeträchtlichen Schaden geltend mach-
ten, seien ihre vorübergehenden Beeinträchtigungen durch die projektbe-
dingten Bauarbeiten nicht als übermässig im Sinne der einschlägigen bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Dies insbesondere we-
gen der speziellen Lage und Situation der Nebenanlagen (Bestandteil der
Nationalstrasse, faktische Monopolstellung der Raststätten- und Tankstel-
lenbetriebe, Einträglichkeit), der verhältnismässig kurzen Dauer der Voll-
sperrung der Zufahrt (jeweils neun Wochen) sowie der Tatsache, dass die
Zufahrt während der übrigen Bauzeit in ausreichendem Mass habe ge-
währleistet werden können. Diese Punkte erläutert er in seiner Stellung-
nahme vom 31. August 2015 im vorinstanzlichen Verfahren näher, auf die
er im vorliegenden Verfahren (u.a.) verweist. Zudem nennt er darin weitere
A-3637/2016, A-3641/2016
Seite 17
Gründe gegen eine Entschädigungspflicht des Bundes (Vorteile des Natio-
nalstrassenprojekts für die Beschwerdeführerinnen, Sanierungs- und Aus-
bauarbeiten bei Nationalstrassen als gewöhnliches Betriebsrisiko der Be-
schwerdeführerinnen, Vorlaufzeit, Sanierungsarbeiten an den Nebenanla-
gen, keine Vorteile des Bundes aus Raststätten- und Tankstellenbetrieb).
Im vorliegenden Verfahren erklärt er ausserdem, zwar gelte gemäss der
einschlägigen enteignungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesge-
richts die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit grundsätzlich nicht. Aus
dieser Rechtsprechung lasse sich jedoch auch ableiten, dass die Frage der
Übermässigkeit im Einzelfall unter Beachtung der Lage und Beschaffenheit
der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch zu beurteilen sei. Das Kriterium
der Voraussehbarkeit bzw. das Betriebsrisiko könne vorliegend bei der Be-
urteilung, ob von einer übermässigen Einwirkung auszugehen sei, daher
nicht komplett ausser Acht gelassen werden.
9.4 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Urteil nicht näher auf die Frage
ein, ob es sich bei den Einwirkungen durch das erwähnte Nationalstras-
senprojekt um übermässige Einwirkungen im Sinne der einschlägigen ent-
eignungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt. Sie
stellt sich aber auf den Standpunkt, die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung zum Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung – die unter anderem
das hier interessierende Nationalstrassenprojekt betreffe – sei analog auf
das Enteignungsrecht anzuwenden. Es seien keine Gründe ersichtlich, die
im Enteignungsrecht eine andere Beurteilung des Betriebsrisikos rechtfer-
tigten. Vorliegend sei entsprechend davon auszugehen, die durchgeführ-
ten Unterhalts- und Ausbauarbeiten fielen in ihrer Gesamtheit unter das
von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Betriebsrisiko. Auch in Bezug
auf die Ausbauarbeiten sei deshalb bereits aus diesem Grund ein Entschä-
digungsanspruch zu verneinen.
10.
10.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur formellen Ent-
eignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche gelten die durch den
bestimmungsgemässen Betrieb eines öffentlichen Werks verursachten,
nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand vermeidbaren Im-
missionen als übermässig, wenn sie – kumulativ – für den betroffenen
Nachbarn nicht voraussehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen und
einen schweren Schaden verursachen (vgl. etwa BGE 136 II 263 E. 7 und
132 II 427 E. 3, jeweils m.w.H.). Diese Kriterien sind nach der bundesge-
A-3637/2016, A-3641/2016
Seite 18
richtlichen Praxis auf vom betroffenen Nachbarn hinzunehmende vorüber-
gehende Einwirkungen durch Bauarbeiten für ein solches Werk allerdings
nicht direkt übertragbar (vgl. BGE 132 II 427 E. 3 m.w.H.). Um festzustellen,
ob solche Einwirkungen übermässig sind, sind vielmehr die gegenläufigen
Interessen der Betroffenen gegeneinander abzuwägen, unter Berücksich-
tigung des Ortsgebrauchs, der Lage und der Beschaffenheit der Grundstü-
cke. Da es sich um vorübergehende Einwirkungen handelt, sind bei der
Beurteilung auch die Intensität und die Dauer der Immissionen zu berück-
sichtigen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit und der Spezi-
alität der Einwirkungen gelten hingegen nicht. Ersatz ist nur zu leisten,
wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke und Dauer nach aussergewöhnlich
sind und zu einer beträchtlichen Schädigung der Nachbarn führen. Die
Nachbarn öffentlicher Werke haben vorübergehende Störungen durch
Bauarbeiten daher in der Regel entschädigungslos hinzunehmen (vgl. zum
Ganzen etwa BGE 134 II 164 E. 8.1, 132 II 427 E. 3. und 117 Ib 15 E. 2a,
jeweils m.w.H.).
10.2 Im Zusammenhang mit der Frage, ob die vorliegend interessierenden
Immissionen als aussergewöhnlich im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu qualifizieren sind, ist nachfolgend zunächst allgemein
auf die massgebliche Interessenlage einzugehen.
10.2.1 Wie ausgeführt (vgl. E. 8.2), sind Raststätten wie auch Tankstellen
und Ladengeschäfte an entsprechender Lage Nebenanlagen der Natio-
nalstrassen und bilden jedenfalls nach Art. 2 Bst. d NSV Bestandteil dieser
Strassen. Sie können zudem von ihrer Kundschaft einzig von diesen Stras-
sen her angefahren werden. Sie sind somit spezifisch und ausschliesslich
auf die Versorgung (im weiteren Sinn) der Nationalstrassenbenutzer aus-
gerichtet. Ihre besondere Lage und Ausrichtung, die sie – entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerinnen 1-4 – von Restaurants, Tankstellen
und Ladengeschäften etwa im innerstädtischen Bereich klar unterscheidet,
hat für ihre Betreiber einerseits Vorteile. Insbesondere profitieren diese von
einer wegen des grossen Verkehrsaufkommens zumindest potentiell gros-
sen Kundschaft und davon, dass nur ihre Betriebe von den Nationalstras-
senbenutzern direkt angefahren werden können („faktische Monopolstel-
lung“ gemäss dem Beschwerdegegner). Sie ist allerdings auch mit gewis-
sen Risiken verbunden. Insbesondere können Unterbrechungen und Be-
einträchtigungen der Nationalstrassenbenutzung zu einem Kundenausfall
oder -rückgang und entsprechend einem Einnahmenausfall oder -rück-
gang führen. Da sich solche Unterbrechungen und Beeinträchtigungen un-
ter anderem aus dem baulichen Zustand der Nationalstrassen ergeben
A-3637/2016, A-3641/2016
Seite 19
können, haben die Betreiber der Nebenanlagen ein Interesse daran, dass
diese Strassen in gutem Zustand erhalten bleiben bzw. dieser wiederher-
gestellt wird und entsprechende Unterhalts- und Sanierungsarbeiten vor-
genommen werden. Diesem Interesse steht zwar ihr Interesse gegenüber,
nicht durch entsprechende Arbeiten in ihrer Geschäftstätigkeit beeinträch-
tigt zu werden. Dieses Interesse erscheint verglichen mit ersterem aller-
dings insofern als weniger gewichtig, als das gute Funktionieren der Nati-
onalstrassen letztlich im erwähnten Sinn eine Voraussetzung für einen er-
folgreichen Betrieb der Nebenanlagen ist.
10.2.2 Dem Interesse der Betreiber der erwähnten Nebenanlagen, nicht
durch Unterhalts- und Sanierungsarbeiten in ihrer Geschäftstätigkeit be-
einträchtigt zu werden, steht im Weiteren das Interesse des Nationalstras-
senbetreibers und -eigentümers gegenüber, die für gut funktionierende Na-
tionalstrassen erforderlichen derartigen Arbeiten vorzunehmen. Da Sinn
und Zweck dieser Nebenanlagen – und entsprechend der jeweiligen
Grundstücke – letztlich, wie erwähnt, darin besteht, die Nationalstrassen-
benutzer zu versorgen, sie mithin eine den Nationalstrassen – und entspre-
chend den jeweiligen Grundstücken – dienende Funktion haben, geht die-
ses Interesse ersterem Interesse grundsätzlich vor. Dies in dem Sinn, als
die mit den entsprechenden Unterhalts- und Sanierungsarbeiten einherge-
henden rechtmässigen und zu tolerierenden Immissionen grundsätzlich
nicht als aussergewöhnlich zu qualifizieren und von den Betreibern der Ne-
benanlagen entschädigungslos hinzunehmen sind. Deren Geschäftsinte-
ressen haben mit anderen Worten grundsätzlich, im Sinne einer Rahmen-
bedingung des Betriebs dieser Anlagen, hinter das Interesse des Natio-
nalstrassenbetreibers und -eigentümers am guten Funktionieren der Nati-
onalstrassen, dem letztlich, in der erwähnten Weise, auch ihre Geschäfts-
tätigkeit dient und von dem sie unmittelbar profitieren, zurückzutreten. Dies
gilt umso mehr, als, wie ausgeführt, die entsprechenden Arbeiten auch in
ihrem Interesse sind. Zudem ist deren Vornahme im Interesse der Natio-
nalstrassenbenutzer und im öffentlichen Interesse. Hinzu kommt, dass
(umfangreichere) derartige Arbeiten regelmässig eine längere Vorlaufzeit
haben, was den Betreibern der Nebenanlagen – wie der Beschwerdegeg-
ner zutreffend ausführt – ermöglicht, in finanzieller (Rückstellungen) und
organisatorischer Hinsicht (z.B. Anordnen von Ferien für die Angestellten
während der Bauzeit, Ausführen von Sanierungsarbeiten an den eigenen
Anlagen) Vorbereitungen zu treffen.
10.2.3 Nicht ohne Weiteres klar erscheint, ob Entsprechendes auch für
Ausbauarbeiten gilt, mit denen etwa – wie im vorliegenden Fall – die Zahl
A-3637/2016, A-3641/2016
Seite 20
der Fahrspuren erhöht wird. Solche Arbeiten sind – ungeachtet der hier
streitigen Frage, wie häufig sie genau vorkommen – unbestrittenermassen
seltener. Zudem gehen sie über die Instandhaltung bzw. Wiederinstandset-
zung der Nationalstrassen hinaus, an der, wie ausgeführt, (auch) die Be-
treiber der erwähnten Nebenanlagen ein Interesse haben. Wie es sich da-
mit verhält, kann vorliegend indes offen bleiben. Wie das Bundesgericht in
seinem Urteil 8C_302/2013 vom 5. Juli 2013 ausführte, das den von der
Beschwerdeführerin 3 in Bezug auf das hier interessierende Nationalstras-
senprojekt geltend gemachten Anspruch auf Kurzarbeitszeitentschädigung
betrifft, kamen dieses Projekt und die damit verbundenen Einschränkungen
einer Sanierung gleich, wie sie von Zeit zu Zeit vorkommt, da gleichzeitig
mit dem Spurenausbau eine gänzliche Sanierung der bisherigen Fahrbahn
erfolgte (vgl. E. 6.2 des Urteils). Obschon im Rahmen des Projekts auch
Ausbauarbeiten vorgenommen wurden, gilt daher das vorstehend zur Inte-
ressenlage bei Sanierungsarbeiten (und Unterhaltsarbeiten) Ausgeführte
auch für dieses Projekt bzw. die dadurch entstandenen Beeinträchtigun-
gen.
10.3 Nach dem vorstehend Gesagten sind demnach die hier interessieren-
den Einwirkungen in Berücksichtigung der massgeblichen Interessenlage
grundsätzlich nicht als aussergewöhnlich – und damit auch nicht als über-
mässig – zu qualifizieren und von den Beschwerdeführerinnen entschädi-
gungslos hinzunehmen. Deren Entschädigungsforderungen wären ent-
sprechend nur dann nicht aus diesem Grund abzuweisen, wenn Umstände
vorlägen, aufgrund derer diese Einwirkungen dennoch als aussergewöhn-
lich zu qualifizieren wären. Solches ist allerdings nicht ersichtlich.
Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, war die Komplettsperrung
der Zufahrten zu den beiden Raststättengrundstücken mit jeweils neun
Wochen bzw. etwas mehr als zwei Monaten von verhältnismässig kurzer
Dauer. Sie hielt sich zudem, wie das Bundesgericht im vorstehend erwähn-
ten Urteil 8C_302/2013 vom 5. Juli 2013 festhält, im Rahmen des für der-
artige Projekte Üblichen (vgl. E. 6.2 des Urteils). Während der übrigen Bau-
zeit konnte die Zufahrt zu den beiden Grundstücken dagegen gewährleistet
werden. Ob jene zur Raststätte Gunzgen Nord für die Nationalstrassenbe-
nutzer schwer zu erkennen war – wie die Beschwerdeführerin 5 vorbringt,
der Beschwerdegegner aber bestreitet –, kann dabei offen bleiben. Selbst
wenn dem so gewesen sein sollte, folgte daraus nicht, die mit dem Natio-
nalstrassenprojekt einhergehenden Einwirkungen seien dergestalt gewe-
sen, dass sie trotz der dargelegten Interessenlage dennoch als im genann-
ten Sinn aussergewöhnlich zu qualifizieren wären. Solches ergibt sich auch
A-3637/2016, A-3641/2016
Seite 21
nicht aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin 5, etwa ih-
rem Vorbringen, die Zufahrt sei eng gewesen und habe – was der Be-
schwerdegegner bestreitet – durch die Baustelle geführt, oder ihren Aus-
führungen zu Art und Dauer der Immissionen. Ebenso wenig geht es aus
den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 1-4 hervor. Insbesondere
ergibt es sich nicht aus deren Hinweis auf die durchgeführten Ausbauar-
beiten, kam das Projekt doch, wie erwähnt, ungeachtet dieser Arbeiten ei-
ner Sanierung gleich, wie sie von Zeit zu Zeit vorkommt. Auch sonst erge-
ben sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Umständen,
aufgrund derer die projektbedingten Einwirkungen trotz der dargelegten In-
teressenlage dennoch als aussergewöhnlich zu qualifizieren wären.
10.4 Damit sind die Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführerin-
nen schon aus diesem Grund und ohne Prüfung der weiteren Anspruchs-
voraussetzungen zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil erweist sich
deshalb jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Es ist daher zu bestätigen,
ohne dass auf die sonstigen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die
erwähnten offen gelassenen Fragen weiter eingegangen zu werden
braucht. Die beiden Beschwerden sind entsprechend ohne weitere Ausfüh-
rungen abzuweisen.
11.
11.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein-
schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Ent-
eigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren
Teil abgewiesen, können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige
Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (vgl. Art. 116 Abs. 1
EntG).
Vorliegend besteht kein Anlass, die Kosten nicht dem Enteigner aufzuerle-
gen. Zwar unterliegen die Beschwerdeführerinnen mit ihren Begehren.
Dies vermag ihnen aber nicht zum Nachteil zu gereichen, wurde die zent-
rale streitgegenständliche Frage bisher doch, soweit ersichtlich, nicht ge-
richtlich beurteilt und war sie nicht ohne Weiteres zu beantworten. Da der
Beschwerdegegner die Stellung des Bundes als allfälliger Passivlegitimier-
ter bzw. Enteigner anerkennt (vgl. E. 6.2), rechtfertigt es sich weiter, die
vom Enteigner zu tragenden Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen. Ebenso
ist er zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin-
nen zu verpflichten.
A-3637/2016, A-3641/2016
Seite 22
11.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In enteignungsrechtlichen Ver-
fahren wird sie üblicherweise eher niedrig gehalten. Sie ist zudem abwei-
chend von Art. 4 VGKE nicht in Berücksichtigung des Streitwerts zu be-
stimmen. Da das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht gilt, kann der Streit-
wert bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr (wie auch der Parteientschä-
digung) nicht ausschlaggebend sein (vgl. Urteil des BVGer A-3273/2016 et
al. vom 7. Februar 2016 E. 17 m.w.H.).
Vorliegend richten sich die beiden Beschwerden, wie erwähnt, gegen das
gleiche Anfechtungsobjekt und betreffen die gleiche (Vor-) Frage. Da die
projektbedingten Immissionen, wie dargelegt, nicht als aussergewöhnlich
– und damit auch nicht als übermässig – zu qualifizieren und daher ent-
schädigungslos hinzunehmen sind, sind die beiden Beschwerden zudem
abzuweisen, ohne dass auf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen, die
übrigen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die erwähnten offen ge-
lassenen Fragen weiter eingegangen zu werden braucht. Es erscheint ent-
sprechend als angemessen, die Gerichtsgebühr für die vereinigten Be-
schwerdeverfahren auf Fr. 3‘500.– festzusetzen. Dem Beschwerdegegner
sind somit Verfahrenskosten in dieser Höhe aufzuerlegen.
11.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all-
fällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Das Gericht
setzt sie aufgrund der Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht
wird, aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Vorliegend reichte weder der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen
1-4 noch jener der Beschwerdeführerin 5 eine Kostennote ein. Die beiden
Parteientschädigungen sind somit aufgrund der Akten festzusetzen. Unter
Berücksichtigung des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das je-
weilige Beschwerdeverfahren erscheint eine Entschädigung von jeweils
pauschal Fr. 4‘000.– als angemessen. Der Beschwerdegegner ist dem-
nach zu verpflichten, einerseits den Beschwerdeführerinnen 1-4 und ande-
rerseits der Beschwerdeführerin 5 eine Entschädigung in dieser Höhe zu
leisten.
(Das Urteilsdispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-3637/2016, A-3641/2016
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren A-3637/2016 und A-3641/2016 werden verei-
nigt.
2.
Die beiden Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘500.– werden dem Beschwerdegegner auf-
erlegt. Er hat den Betrag innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft die-
ses Urteils der Gerichtskasse zu überweisen. Der Einzahlungsschein wird
ihm mit separater Post zugestellt.
4.
Der Beschwerdegegner hat nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ei-
nerseits den Beschwerdeführerinnen 1-4 und andererseits der Beschwer-
deführerin 5 eine Parteientschädigung von Fr. 4‘000.– zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Einschreiben)
– das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Pascal Baur
A-3637/2016, A-3641/2016
Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: