B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3668/2013
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Führungsstab der Armee FST A,
Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtrekrutierung infolge einer Risikoerklärung.
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Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen VBS (nachfolgend:
Fachstelle) wurde vom Führungsstab der Armee (FST A) mit der Durch-
führung einer Personensicherheitsprüfung betreffend den Stellungspflich-
tigen A._______ beauftragt.
B.
Zu jenem Zeitpunkt lagen folgende strafrechtlich relevanten Vorfälle ge-
gen A._______ vor:
Am 12. Oktober 2011 wurde A._______ von der Staatsanwaltschaft
S._______ wegen Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung),
grobe Verletzung der Verkehrsregeln, vorsätzliche Beeinträchtigung der Be-
triebssicherheit, Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und
Fahren ohne Haftpflichtversicherung, je begangen am 3. September 2011,
zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätze zu Fr. 30.-, bedingt vollziehbar mit ei-
ner Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 800.- verurteilt.
Am 16. Dezember 2011 wurde A._______ von der Staatsanwaltschaft
S._______ wegen Diebstahl (mehrfache Begehung), Hausfriedensbruch
(mehrfache Begehung), jeweils begangen am 10. Oktober 2011, 13. Juli
2011 und am 13. Mai 2011, sowie wegen Übertretung des Betäubungsmit-
telgesetzes (mehrfache Begehung), begangen im Zeitraum vom 1. August
2010 bis zum 16. November 2011, als Teilzusatzstrafe zur vorgenannten
Verurteilung vom 12. Oktober 2011 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätze
zu Fr. 30.-, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 5 Jahren, sowie einer
Busse von Fr. 600.- verurteilt.
Des Weiteren war vor der Staatsanwaltschaft S._______ eine Strafunter-
suchung wegen Sachbeschädigung hängig.
C.
Die Fachstelle erachtete die vorhandenen Einträge im Schweizerischen
Strafregister für die Risikobeurteilung als ausreichend und informierte
A._______ darüber, dass sie beabsichtige, eine Risikoerklärung zu erlas-
sen. A._______ verzichtete auf eine Stellungnahme gegenüber der Fach-
stelle.
D.
Am 17. Oktober 2012 entliess der Kommandant des Rekrutierungszent-
rums A._______ mit sofortiger Wirkung vorzeitig aus der Rekrutierung.
Zudem wurde dieser mit einem militärischen Aufgebotsstopp belegt. Als
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Begründung wurde ausgeführt, dass die Beurteilung als Sicherheitsrisiko
zur Zeit eine Rekrutierung nicht zulasse.
Des Weiteren wurde A._______ darüber in Kenntnis gesetzt, dass in Er-
mangelung einer Beschwerde ("Einsprache") gegen die Risikoerklärung
der Fachstelle erwogen werde, ihn nicht zu rekrutieren und in der Folge
auch nicht der Schweizer Armee zuzuteilen. Das entsprechende Verfah-
ren werde nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Entscheids
der Fachstelle ausgelöst.
E.
Am 26. Oktober 2012 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie be-
urteilte die im Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom
11. Oktober 2012 ersichtlichen, durch A._______ wiederholt begangenen
Vergehen und/oder Verbrechen als Hinderungsgrund für die Überlassung
der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 des Militärgesetzes vom
3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) (Ziff. 1). Im Übrigen hielt sie fest, das
Überlassen der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen (Ziff. 2).
A._______ hat diese Verfügung nicht angefochten.
F.
Am 18. Februar 2013 wurde A._______ das rechtliche Gehör bezüglich
der in Aussicht gestellten Nichtrekrutierung gewährt. Mit Stellungnahme
vom 26. Februar 2013 machte A._______ von diesem Recht Gebrauch.
G.
Der FST A erliess am 24. Mai 2013 gestützt auf die Risikoerklärung vom
26. Oktober 2012 den Nichtrekrutierungsentscheid.
H.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2013 gelangt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der
angefochtene Entscheid vom 24. Mai 2013 sei aufzuheben. Er sei für die
Armee zu rekrutieren und die Vorinstanz sei anzuweisen, diese Rekrutie-
rung vorzunehmen.
In seiner Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
es lägen zwar zwei strafrechtliche Verurteilungen gegen ihn vor, die zwei-
te Verurteilung beträfe aber mehrheitlich Taten, die er vor der ersten Ver-
urteilung vom 12. Oktober 2011 begangen habe. Er habe sich somit nach
der ersten Verurteilung – mit Ausnahme einer Übertretung wegen Eigen-
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konsums von Betäubungsmitteln – bewährt. Bezüglich des derzeit hängi-
gen Strafverfahrens werde ihn die Staatsanwaltschaft aus heutiger Sicht
höchstens wegen Verstosses gegen Art. 61 Abs. 1 Bst. a des Umwelt-
schutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) verurteilen, was
ebenfalls eine Übertretung darstelle. Es lägen somit keine ausreichenden
Gründe vor, ihn nicht für die Armee zu rekrutieren.
I.
Der FST A (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in der Vernehmlassung
vom 16. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer äussert sich mit Eingabe vom 12. September 2013
zur Vernehmlassung der Vorinstanz.
K.
Am 25. November 2013 reicht der Beschwerdeführer folgende Unterlagen
zu den Akten:
Einstellungsverfügung der Staatsanwalt S._______ vom 14. November 2013:
Einstellung des Strafverfahrens betr. Sachbeschädigung und Hausfriedens-
bruch.
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft S._______ vom 19. November 2013:
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 500.- wegen Widerhandlung gegen das
USG (Verbrennen von Plastik und Abfall in einer Feuerstelle).
L.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
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überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der FST A ist eine
Organisationseinheit des Eidgenössischen Departements für Verteidi-
gung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Er gehört somit zu den Be-
hörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen
Nichtrekrutierung zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer angefochte-
nen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG).
3.
Zunächst stellt sich vorliegend die Frage, ob die Risikoerklärung, infolge
derer die Nichtrekrutierung verfügt wurde, in formelle Rechtskraft erwach-
sen ist und deren Inhalt somit nicht mehr in Frage gestellt werden kann.
3.1 Ein Entscheid erwächst in formelle Rechtskraft, wenn kein ordentli-
ches Rechtsmittel mehr dagegen ergriffen werden kann. Formelle
Rechtskraft bedeutet verfahrensmässige Unanfechtbarkeit, Endgültigkeit
sowie Unabänderlichkeit in diesem Verfahren und tritt unter anderem
auch dann ein, wenn die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6028/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.1;
RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURN-
HERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel
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2010, Rz. 951). Bei erstinstanzlichen Verfügungen spricht man dagegen
nur von formeller Rechtsbeständigkeit, da sie möglicherweise in einem
erneuten Verfahren wieder überprüft werden können. Dient ein Verwal-
tungsentscheid jedoch als Grundlage für einen weiteren Entscheid, hat
die Behörde, welche über die zweite Massnahme zu entscheiden hat,
vom Ergebnis des früheren Verfahrens auszugehen und es ihrem Ent-
scheid zugrundezulegen. Die Rechtsbeständigkeit einer Verfügung er-
streckt sich dabei nur auf das, was Gegenstand des Gesuchs war und
von der zuständigen Behörde entschieden wurde (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-6028/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.2; RHI-
NOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 953 f. mit wei-
teren Verweisen).
3.2 Der Beschwerdeführer hat die am 26. Oktober 2012 verfügte Risiko-
erklärung der Fachstelle nicht angefochten. Zwar ist diese nur formell
rechtsbeständig. Da sie jedoch die Grundlage für die Nichtrekrutierung
bildet, hat die Vorinstanz als Behörde, welche über die Nichtrekrutierung
zu entscheiden hat, vom Ergebnis der Risikoverfügung auszugehen und
es ihrem Entscheid zugrundezulegen. In der Risikoerklärung vom 26. Ok-
tober 2012 beurteilte die Fachstelle die wiederholt begangenen Delikte
des Beschwerdeführers als Hinderungsgrund für die Überlassung der
persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG und empfahl, dem
Beschwerdeführer keine persönliche Waffe zu überlassen. Dieses Ergeb-
nis hat die Vorinstanz nun ihrem Entscheid bezüglich Rekrutie-
rung/Nichtrekrutierung zugrundezulegen (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-6028/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.3).
4.
Vorliegend kann demnach nur geprüft werden, ob die Vorinstanz aufgrund
der unangefochten gebliebenen Risikoerklärung vom 26. Oktober 2012
zu Recht eine Nichtrekrutierung verfügt hat.
4.1 Gemäss Art. 66 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom
19. November 2003 (MDV, SR 512.21) können Angehörige der Armee,
deren persönliche Verhältnisse ungeordnet sind, nur mit Zustimmung des
FST A einen Grundausbildungsdienst leisten, eine neue Funktion über-
nehmen oder befördert werden (Art. 66 Abs. 1 MDV). Es können zudem
eine Umteilung, ein Aufgebotsstopp und vorsorgliche Massnahmen ver-
fügt werden (Art. 66 Abs. 2 MDV). Ungeordnete persönliche Verhältnisse
sind ausdrücklich auch dann gegeben, wenn Hinderungsgründe für die
Überlassung der persönlichen Waffe bestehen (Art. 66 Abs. 3 Bst. dbis
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MDV). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid vom
17. Oktober 2012 mit sofortiger Wirkung vorzeitig aus der Rekrutierung
entlassen und mit einem militärischen Aufgebotsstopp belegt. In der er-
wähnten Verfügung betreffend vorzeitige Entlassung und Aufgebotsstopp
heisst es weiter, wenn innerhalb einer Frist von 30 Tagen keine Be-
schwerde ("Einsprache") gegen die Risikoerklärung der Fachstelle geführt
werde, erwäge der FST A, den Beschwerdeführer nicht zu rekrutieren und
in der Folge auch nicht der Armee zuzuteilen. Diese Schlussfolgerung er-
gibt sich aus Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Rekrutierung vom
10. April 2002 (VREK, SR 511.11), gemäss welcher nur militärdiensttaug-
lich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils den Anforderungen an den
Militärdienst entspricht und bei dem kein Grund für eine Nichtrekrutierung
nach Art. 21 Abs. 1 MG sowie kein Hinderungsgrund für die Überlassung
der persönlichen Waffe nach Art. 113 MG vorliegt. Sodann wird gemäss
Art. 14 Abs. 1 VREK der Armee nur zugeteilt, wer militärdiensttauglich ist
(vgl. zum ganzen Abschnitt: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6028/2013 vom 6. Januar 2014 E. 4.1, A-2221/2013 vom 13. August
2013 E. 4.1, A-2212/2013 vom 5. August 2013 E. 4.1, A-5361/2012 vom
22. April 2013 E. 4.1).
4.2 Obschon Art. 21 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes über Massnah-
men zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS,
SR 120) und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Personensicher-
heitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) bestimmen, dass die
Vorinstanz als entscheidende Behörde nicht an die Einschätzung der
Fachstelle gebunden ist, lässt Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VREK
keine Rekrutierung mehr zu, wenn für die Vorinstanz selbst kein Anlass
besteht, am Vorhandensein eines Hinderungsgrundes gemäss Art. 113
MG zu zweifeln: Die Risikoerklärung der Fachstelle stellt fest, dass ein
Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe besteht,
aufgrund dessen eine Militärdiensttauglichkeit ausgeschlossen werden
muss. Hegt die Vorinstanz keinen weiteren Zweifel, ist als Folge auch
keine Zuteilung zur Armee möglich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6028/2013 vom 6. Januar 2014 E. 4.2).
4.3 Ist also eine Risikoerklärung unangefochten geblieben, lässt Art. 13
Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VREK den Verwaltungsbehörden bei der An-
ordnung von Rechtsfolgen keinen Handlungsspielraum: Ohne Anlass am
Vorhandensein eines Hinderungsgrundes gemäss Art. 113 MG zu zwei-
feln, kommt lediglich eine Nichtrekrutierung in Frage.
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Vorliegend sind aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die
Vorinstanz hätten veranlassen müssen, von der Einschätzung der Fach-
stelle abzuweichen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die
Empfehlung der Fachstelle rügt, sind diese Vorbringen unbehelflich, da
diese bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Risikoerklärung hätten
vorgebracht werden können bzw. müssen. Auch soweit sich der Be-
schwerdeführer auf die Einstellungsverfügung der Staatanwaltschaft
S._______ vom 14. November 2013 betr. Sachbeschädigung und Haus-
friedensbruch beruft, vermag er mit seiner Beschwerde nicht durchzu-
dringen. Denn wie sich aus den Erwägungen der Risikoerklärung ergibt,
stützt die Fachstelle ihre Empfehlung offensichtlich auf die Strafregister-
einträge vom 12. Oktober 2011 sowie vom 16. Dezember 2011 ab und
nicht auf die zum damaligen Zeitpunkt noch laufende Strafuntersuchung
vor der Staatsanwaltschaft S._______.
5.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die von der
Vorinstanz verfügte Nichtrekrutierung zu Recht erfolgt ist. Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegend. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen, welche auf Fr. 800.- fest-
zusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Dem Be-
schwerdeführer steht angesichts seines Unterliegens keine Parteient-
schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE
e contrario).
7.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83
Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Flurina Peerdeman
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