B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3671/2014
Ur t e i l vom 4 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Matthias Stoffel.
Parteien
Sportschützen Leberberg,
Peter Brudermann, Präsident,
Möösliweg 15, 2545 Selzach,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB),
Leitung, Hauptgasse 70, 4509 Solothurn,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtanerkennung als Schiessverein für das Schiesswesen
ausser Dienst.
A-3671/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Sportschützen Leberberg sind ein Verein im Sinne des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Selzach. Die aktuellen Statuten vom
29. August 2013, welche am 20. Oktober 2013 vom Solothurner Schiess-
sportverband genehmigt wurden, nennen das Sportliche Schiessen sowie
die Pflege guter Kameradschaft als Vereinszweck.
B.
Mit Schreiben vom 14. April 2014 gelangte der Verein "Sportschützen Le-
berberg" an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons So-
lothurn (AMB) und ersuchte um Anerkennung als Schiessverein für das
Schiesswesen ausser Dienst. Das Gesuch wurde insbesondere mit der
Nachwuchsförderung und dem damit zusammenhängenden Bedürfnis
nach Jungschützenkursen in Selzach begründet.
C.
Nach Anhörung der kantonalen Schiesskommission sowie des zuständi-
gen eidgenössischen Schiessoffiziers lehnte das AMB mit Verfügung vom
3. Juni 2014 das Gesuch um Anerkennung als Schiessverein für das
Schiesswesen ausser Dienst ab. Hauptsächlich aufgrund der 68 (Obliga-
torisches Programm) beziehungsweise 46 Teilnehmer (Feldschiessen) an
den im Jahr 2013 durch den anerkannten Schiessverein "Sportschützen
Selzach-Altreu" durchgeführten Bundesübungen stehe fest, dass es in der
Gemeinde Selzach für die Anerkennung eines weiteren Vereins am voraus-
gesetzten Bedürfnis nach ausserdienstlichen Schiessübungen fehle.
D.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2014 erheben die Sportschützen Leberberg (Be-
schwerdeführer) gegen die ablehnende Verfügung des AMB (Vorinstanz)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchen um Anerken-
nung als Schiessverein für das Schiesswesen ausser Dienst. Sodann sei
dem Beschwerdeführer die Dreihundert-Meter-Schiessanlage der Ge-
meinde Selzach zur Benutzung zuzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht sei der eidgenössische Schiessoffizier des Kantons Solothurn,
A._______, als befangene Person nicht in eine Vernehmlassung einzube-
ziehen.
E.
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (VBS) äussert sich in seiner Stellungnahme vom 18. August
A-3671/2014
Seite 3
2014 nicht inhaltlich zur Angelegenheit, weist jedoch darauf hin, dass der
Bund den Kantonen bei der Anerkennung von Schiessvereinen einen gros-
sen Ermessensspielraum offen lässt.
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2014
die Abweisung der Beschwerde.
G.
In der Replik vom 5. Oktober 2014 hält der Beschwerdeführer seine Be-
gehren aufrecht.
H.
Die Vorinstanz hält in der Duplik vom 27. Oktober 2014 an ihren Anträgen
fest und verweist auf ihre Vernehmlassung vom 25. August 2014.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befind-
lichen Dokumente wird nachfolgend eingegangen, soweit sie entscheidre-
levant sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vo-
rinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt.
Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung
vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiess-
verordnung, SR 512.319) und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Sie
stellt daher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das AMB ist
eine Behörde gemäss Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 125 Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militär-
verwaltung (MG, SR 510.10). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegen-
A-3671/2014
Seite 4
den Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung
und, da seinem Antrag nicht entsprochen worden ist, durch diese auch ma-
teriell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.
1.3 Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Anerkennung im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 der Schiessverordnung die Zuweisung auf die Dreihundert-
Meter-Schiessanlage der Gemeinde Selzach.
1.3.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich
verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht
beurteilen. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz
entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Ver-
fügung nur wenig zu tun hat, ist ungültig (BGE 133 II 38 E. 2;
BVGE 2010/12 E. 1.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.7 und 2.2139).
1.3.2 Vorliegend lehnte das AMB mit Verfügung vom 3. Juni 2014 das Ge-
such um Anerkennung als Schiessverein für das Schiesswesen ausser
Dienst ab. Nicht behandelt wurde dabei die Frage der Zuweisung des Be-
schwerdeführers zu einer Schiessanlage, obschon der Beschwerdeführer
darum ersuchte. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. g der Schiessverordnung setzt
die Anerkennung unter anderem auch voraus, dass der gesuchstellende
Schiessverein eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstli-
chen Schiessübungen zur Verfügung hat. Es liegt sodann in der Kompe-
tenz der kantonalen Militärbehörden, neugegründeten Vereinen eine bis-
herige Gemeindeschiessanlage zuzuweisen, auch wenn bereits andere
Schiessvereine die Schiessanlage benützen oder ausgebaut haben
(Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs.1 Bst. f der Schiessverordnung). Die Vo-
rinstanz verneinte im Sinne einer vorgelagerten Voraussetzung bereits das
Bedürfnis nach der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen und
ging in der Folge auf die weiteren Anerkennungsvoraussetzungen nicht
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ein. Da die Möglichkeit eine Schiessanlage zu nutzen jedoch eine Aner-
kennungsvoraussetzung darstellt und eine entsprechende Zuweisung
durch das AMB erfolgen kann, liegt das entsprechende Begehren grund-
sätzlich im Rahmen des Streitgegenstandes und ist nicht aus dem Recht
zu weisen.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie grundsätzlich auch auf Angemessen-
heit hin (Art. 49 VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen,
ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
In prozessualer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer den Antrag, der eid-
genössische Schiessoffizier des Kantons Solothurn, A._______, sei als be-
fangene Person nicht in eine Vernehmlassung einzubeziehen. Art. 57
Abs. 1 VwVG räumt dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit ein,
auch "andere Beteiligte" zur Stellungnahme beizuziehen. Da sich ein Ein-
bezug des eidgenössischen Schiessoffiziers des Kantons Solothurn nicht
aufdrängt und nur im vorinstanzlichen Verfahren eine diesbezügliche
Pflicht bestand (vgl. Art. 19 Abs. 1 der Schiessverordnung), ist der entspre-
chende Antrag als gegenstandslos zu betrachten.
Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Begehren die Anhörung des
Schiessoffiziers im vorinstanzlichen Verfahren rügen, ist der Vollständigkeit
halber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen
vermag, inwiefern dem fraglichen Schiessoffizier der Anschein von Befan-
genheit anhaften soll. Alleine seine Funktion als Präsident bei einem aner-
kannten Schiessverein, der im Jahr 2013 11 Teilnehmer am Obligatori-
schen Programm verzeichnen konnte, legt keinen Interessenkonflikt nahe.
Schliesslich sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Ausstands-
gründe so früh als möglich, das heisst nach deren Kenntnis bei erster Ge-
legenheit, geltend zu machen. Wer zunächst stillschweigend den Ab-
schluss des Verfahrens abwartet und erst dann auf dem Rechtsmittelweg
gegen den Entscheid interveniert, wenn dieser zu seinen Ungunsten aus-
gefallen ist, verstösst gegen den in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz
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Seite 6
von Treu und Glauben (AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 10 Rz. 35).
Der Beschwerdeführer dürfte bereits bei Einreichen des Gesuches Kennt-
nis von der gesetzlichen Anhörungspflicht des eidgenössischen Schiessof-
fiziers gehabt haben. Ebenso war dem Beschwerdeführer dazumal be-
kannt, dass A._______ diese Funktion im Kanton Solothurn ausübt, zumal
sich dieser bereits mit Stellungnahme vom 8. März 2013 gegenüber der
Gemeinde Selzach zu einer allfälligen Anerkennung des Beschwerdefüh-
rers geäussert hatte. Selbst wenn ein Ausstandsgrund gegen den eidge-
nössischen Schiessoffizier vorliegen würde, so hätte sich der Beschwerde-
führer im Rahmen der Beschwerde zu spät darauf berufen. Die entspre-
chende Rüge wäre unter diesem Gesichtspunkt als nicht mehr zugelassen
und verwirkt zu betrachten.
4.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe
das gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. c der Schiessverordnung zur Anerkennung
vorausgesetzte Bedürfnis nach ausserdienstlichen Schiessübungen nicht
ausreichend konkretisiert. Insbesondere würden keine Untergrenzen für
die Teilnehmerzahl an Bundesübungen genannt. Im Kanton Solothurn hät-
ten im Jahr 2013 82 der insgesamt 115 Vereine weniger als 68 Teilnehmer
und 37 Vereine weniger als 34 Teilnehmer am Obligatorischen Programm
verzeichnet. In 11 Gemeinden des Kantons würden sodann mindestens
zwei Vereine nebeneinander bestehen. In den drei Schützenvereinen der
Stadt Olten sollen gar lediglich 26 Schützen das Obligatorische Programm
absolviert haben. Angesichts dieser Zahlen sei nicht klar, welcher Mass-
stab bei der Beurteilung des vorausgesetzten Bedürfnisses zur Anwen-
dung gelange und inwiefern dabei die rechtsgleiche Behandlung gewahrt
werde. Soweit damit geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe ihre Ver-
fügung nicht ausreichend begründet und damit das rechtliche Gehör ver-
letzt, ist im Folgenden darauf einzugehen.
4.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Grund-
recht auf rechtliches Gehör und dessen Konkretisierung für das Bundes-
verwaltungsverfahren in Art. 29 ff. VwVG ergibt sich das Recht bzw. die
Pflicht, dass die verfügende Behörde ihre Verfügung begründet (Art. 35
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG). Die Begründung einer
Verfügung besteht in der Regel aus der Darstellung des Sachverhalts und
dessen anschliessender Subsumtion unter die einschlägigen Rechtsnor-
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men. Dabei muss die Begründung einer Verfügung – im Sinne einer Mini-
malanforderung – jedenfalls so abgefasst sein, dass sich der Betroffene
über deren Tragweite Rechenschaft geben und sie sachgerecht anfechten
kann. Es sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(BGE 138 I 232 E. 5.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 629 f.). Die Be-
gründung muss nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein; al-
lenfalls kann auf ein anderes Schriftstück verwiesen werden, sofern dies
nicht pauschal geschieht, sondern eine Auseinandersetzung damit erfolgt
(UHLMANN/SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 35 Rz. 13)
Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügend hat, ist im Einzel-
fall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen
festzulegen. Die Begründungsdichte ist dabei insbesondere abhängig von
der Entscheidungsfreiheit der Behörde, der Eingriffsintensität des Ent-
scheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden
Rechtsfragen (BGE 129 I 232 E. 3.3; Urteile des BVGer A-6377/2013 vom
12. Januar 2015 E. 3.3; A-1239/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 4.2).
4.2 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich die Vor-
instanz auf die gemeinsame Stellungnahme vom 14. Mai 2014 der zustän-
digen Schiesskommission sowie des Schiessoffiziers abstützt. Ebenso
nimmt sie Bezug auf die Vernehmlassung des Schiessoffiziers vom 8. März
2013, welche dem Beschwerdeführer bekannt war. Die Anzahl Teilnehmer
bei den durch den Schiessverein "Sportschützen Selzach-Altreu" im Jahr
2013 durchgeführten Bundesübungen würde belegen, dass das Bedürfnis
beziehungsweise die Pflicht zur Durchführung von Bundesübungen in der
Gemeinde Selzach vom bestehenden Verein vollständig abgedeckt sei. In
der Vernehmlassung vom 8. März 2013 wird das fehlende Bedürfnis mit 5
bis 10 zu erwartenden "Pflichtschützen" bei einem zusätzlichen Verein an-
gegeben. Mit einer Anerkennung des Beschwerdeführers ginge ferner eine
unzumutbare Zunahme der Lärmimmissionen einher, was in der Vernehm-
lassung vom 8. März 2013 dargestellt worden sei.
4.3 Die Vorinstanz legt die wesentlichen Überlegungen, welche ihrem Ent-
scheid zugrunde liegen, offen. Das Bedürfnis nach ausserdienstlichen
Schiessübungen beurteilt sich demnach anhand der räumlichen Abde-
ckung mit Bundesübungen, der Kapazität beziehungsweise Auslastung der
Vereine bei der Durchführung dieser Schiessübungen sowie den entste-
henden Lärmimmissionen. Der Beschwerdeführer war sich, wie sich an sei-
nen Vorbringen zeigt, über die Tragweite des angefochtenen Entscheids
A-3671/2014
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im Klaren und imstande, diesen sachgerecht anzufechten. Soweit die feh-
lende Quantifizierung der einzelnen Kriterien und die mangelnde Nachvoll-
ziehbarkeit mit Blick auf andere teilnehmerschwache Vereine im Kanton
Solothurn geltend gemacht wird, sind diese Rügen im Rahmen der materi-
ellen Prüfung unter dem Titel der Rechtsgleichheit (vgl. E. 5.5) zu prüfen.
Der Vorwurf der mangelhaften Begründung erweist sich daher als unbe-
gründet.
5.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Voraussetzungen zur Anerkennung
als Schiessverein im Sinne von Art. 19 der Schiessverordnung würden ent-
gegen der Darstellung der Vorinstanz vorliegen und meint damit im Spezi-
ellen auch das geforderte Bedürfnis nach der Durchführung ausserdienst-
licher Schiessübungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c der Schiessverord-
nung.
5.1 Schiessvereine dürfen Übungen nach der Schiessverordnung nur
durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt wor-
den sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zustän-
digen eidgenössischen Schiessoffizier an (Art. 19 Abs. 1 der Schiessver-
ordnung). In Art. 19 Abs. 2 der Schiessverordnung sind die Voraussetzun-
gen aufgelistet, die vorliegen müssen, damit ein Verein anerkannt werden
"kann". Selbst bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen besteht somit
kein absoluter Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die vorliegend strittige
Voraussetzung besagt, dass der Verein mit der Durchführung ausser-
dienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entspricht (Art. 19 Abs. 2
Bst. c der Schiessverordnung).
5.2 Beim Begriff des Bedürfnisses handelt es sich um eine offene, unbe-
stimmte Umschreibung einer tatbeständlichen Voraussetzung, die einer
wertenden Konkretisierung bedarf. Es liegt somit ein unbestimmter Rechts-
begriff vor, der als solcher der Auslegung zugänglich ist (vgl. HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 445 ff.;
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage
2014, § 26 Rz. 25). Ob die rechtsanwendenden Behörden einen unbe-
stimmten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann als Rechtsfrage im
Verwaltungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden
(vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht übt bei der
Überprüfung der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, die als
Rechtsfrage an sich frei erfolgt, Zurückhaltung aus und billigt den Verwal-
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tungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Ent-
scheid besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen
Verhältnissen voraussetzt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.155a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 384 E. 3.4.2). Auch nach
der Praxis des Bundesgerichts hat die Auslegung von unbestimmten
Rechtsbegriffen zwar dem Grundsatz nach einheitlich zu erfolgen, den Ver-
waltungsbehörden ist aber unter Umständen ein gewisser Beurteilungs-
spielraum einzuräumen (vgl. BGE 132 II 257 E. 3.2).
5.3 In einem ersten Schritt (E. 5.4) ist daher zu klären, ob die Vorinstanz
den unbestimmten Rechtsbegriff richtig ausgelegt, beziehungsweise den
ihr zustehenden Beurteilungsspielraum korrekt ermittelt hat. In einem zwei-
ten Schritt (E. 5.5) ist sodann zu prüfen, ob die Vorinstanz in Ausübung
dieses Beurteilungsspielraums beim Entscheid darüber, ob der Beschwer-
deführer mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem
Bedürfnis entspricht, sich an das Rechtsgleichheitsgebot, die Pflicht zur
Wahrung der öffentlichen Interessen und das Prinzip der Verhältnismässig-
keit gehalten, mithin den unbestimmten Rechtsbegriff vorliegend rechtmäs-
sig, d.h. im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes, kon-
kretisiert und angewendet hat (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 441
und 450).
5.4
5.4.1 Dem Wortlaut der Verordnung entsprechend wird ein nicht genauer
umschriebenes, vorbestehendes Bedürfnis nach der Durchführung von
ausserdienstlichen Schiessübungen vorausgesetzt, damit ein Verein im
Sinne von Art.19 der Schiessverordnung anerkannt werden kann. Dieses
Bedürfnis wiederum steht in Zusammenhang mit der Nachfrage nach aus-
serdienstlichen Schiessübungen, die sich nach Art. 3 der Schiessverord-
nung in obligatorische und freiwillige ausserdienstliche Schiessübungen
unterteilen und von den anerkannten Schiessvereinen durchgeführt wer-
den. In Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b der Schiessverordnung sind die verschie-
denen obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen
unter den Kategorien "Bundesübungen" und "freiwillige Schiessübungen"
aufgelistet. Darunter fallen insbesondere die Obligatorischen Programme
und das Feldschiessen. Die Jungschützenkurse dagegen sind nicht zu den
ausserdienstlichen Schiessübungen zu zählen, sondern als Ausbildungs-
beziehungsweise Schiesskurse zu qualifizieren (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. c
Ziff. 4 der Schiessverordnung). Die systematische Gesetzesauslegung
führt somit zur Erkenntnis, dass bei der Beurteilung, ob eine Nachfrage
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Seite 10
nach ausserdienstlichen Schiessübungen und damit auch ein tatbeständli-
ches Bedürfnis nach der Durchführung dieser Übungen besteht, die Aus-
bildungs- beziehungsweise Schiesskurse und damit auch die Kategorie der
Jungschützenkurse nicht von Belang sind. Relevant sind lediglich die aus-
serdienstlichen Schiessübungen im vorerwähnten Sinne.
Bei der Beurteilung des Bedürfnisses ist sodann im Rahmen einer Interes-
senabwägung auch der Umweltverträglichkeit der Schiessanlagen und der
Förderung von Gemeinschafts- oder Regionalanlagen Rechnung zu tragen
(vgl. Art. 125 Abs. 2 und Art. 133 Abs. 3 MG). Dem Umweltschutz als öf-
fentliches Interesse ist bei jeder staatlichen Tätigkeit Rechnung zu tragen
(Art. 5 Abs. 2 und Art. 74 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
5.4.2 Die Vorinstanz konkretisierte in Verfügung und Vernehmlassung den
Begriff des Bedürfnisses anhand verschiedener Kriterien. So führt sie aus,
im Jahr 2013 hätten 68 Teilnehmer (davon 59 Beitragsberechtigte) das Ob-
ligatorische Programm und 46 Teilnehmer (davon 43 Beitragsberechtigte)
das Feldschiessen beim anerkannten Schiessverein der Gemeinde
Selzach absolviert. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Abdeckung
mit anerkannten Schiessvereinen im Umkreis von 10 Kilometern ab
Selzach und deren Auslastung fehle es an einem Bedürfnis zur Durchfüh-
rung (weiterer) ausserdienstlicher Schiessübungen. Ferner wird auf die mit
einer Anerkennung verbundenen zusätzlichen Lärmmissionen hingewie-
sen, die nicht zumutbar wären.
Schliesslich zieht die Vorinstanz bei ihrer Bedürfnisabklärung auch die
Jungschützenkurse mit ein. Als freiwillige "Schiessübungen" seien diese
einerseits weniger stark zu gewichten, andererseits deckten die bestehen-
den Angebote in der Region die Nachfrage genügend ab, was insbeson-
dere auch im Lichte der Konzentrationsbestrebungen zutreffe.
5.4.3 Die räumliche Abdeckung mit Bundesübungen in der Umgebung von
Selzach sowie die Kapazität beziehungsweise Auslastung der entspre-
chenden Vereine bei der Durchführung dieser Schiessübungen als auch
die Berücksichtigung von zusätzlichen Lärmimmissionen stellen Kriterien
dar, die als solche nicht über den Inhalt hinausgehen, der dem Begriff "Be-
dürfnis" nach systematischem Verständnis (E. 5.4.1) vernünftigerweise bei-
gemessen werden kann. Im Lichte einer die öffentlichen Interessen berück-
sichtigenden Verwaltungstätigkeit ist auch nicht zu beanstanden, dass die
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Seite 11
zusätzlichen Lärmimmissionen unabhängig vom Überschreiten des Lärm-
grenzwertes (K-Wert) in die Beurteilung einfliessen.
Da die Jungschützenkurse wie ausgeführt (E. 5.4.1) nicht zu den bedürf-
nisrelevanten ausserdienstlichen Schiessübungen gehören, liegt die Vor-
instanz mit ihren diesbezüglichen Darlegungen ausserhalb des Freirau-
mes, welcher der Begriff des Bedürfnisses inhaltlich umfasst. Diese Aus-
führungen sind nicht zu hören, was auch für die entsprechenden Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers gilt.
Ob die Vorinstanz die innerhalb des Beurteilungsspielraumes liegenden
Kriterien in vorliegendem Fall korrekt angewendet hat, ist nachstehend zu
prüfen.
5.5 Die Rechtsgleichheit als Gebot sachlicher Differenzierung verbietet der
rechtsanwendenden Behörde, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne
sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschiedene Situ-
ationen ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Dabei ist entschei-
dend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die relevanten
Tatsachen gleich, beziehungsweise ungleich sind. Daher wird der An-
spruch auf rechtsgleiche Behandlung insbesondere dann verletzt, wenn
hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterschei-
dungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regeln-
den Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unter-
lassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müs-
sen (Art. 8 Abs. 1 BV; BGE 140 I 77 E. 5.1; 139 I 242 E. 5.1; 135 V 361
E. 5.4.1; 134 I 23 E. 9.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
495/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 6.3; A-626/2010 vom 14. Oktober 2010
E. 7.1).
5.5.1 Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Beschwerde eine Statistik
aus dem Jahresbericht 2013 des Solothurner Schiesssportverbandes ein
und weist darauf hin, dass im Jahr 2013 82 der insgesamt 115 anerkannten
Schiessvereine weniger als 68 Teilnehmer und 37 Vereine weniger als 34
Teilnehmer am obligatorischen Programm verzeichnet hätten. In 11 Ge-
meinden des Kantons würden sodann mindestens zwei Vereine nebenei-
nander bestehen. In den drei Schützenvereinen der Stadt Olten sollen gar
lediglich 26 Schützen das Obligatorische Programm absolviert haben. Der
Beschwerdeführer führt noch weitere Beispiele an und äussert sein Unver-
ständnis bezüglich teilnehmerschwachen Schiessvereinen, die anerkannt
worden seien, beziehungsweise deren Anerkennung nicht in Frage gestellt
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Seite 12
werde. In Anbetracht dieser Fakten sei nicht nachvollziehbar, welcher Mas-
sstab bei der Beurteilung des vorausgesetzten Bedürfnisses zur Anwen-
dung gelange. Eine rechtsgleiche Behandlung sei nicht ersichtlich.
Mit Schreiben vom 14. November 2014 reicht der Beschwerdeführer Sta-
tistiken der Jahre 2012, 2013 und 2014 über die Teilnehmerzahlen an den
Obligatorischen Programmen in den anerkannten Schiessvereinen im Kan-
ton Solothurn nach. Als speziell aussergewöhnlich bezeichnet er dabei die
Situation beim Schiessverein in Kappel SO. Dieser Verein soll in den frag-
lichen drei Jahren gar keine Pflichtschützen verzeichnet haben, ohne dass
dabei sein Status in Frage gestellt worden wäre. Noch aussergewöhnlicher
gestalte sich die Situation bei den anerkannten "Combat"-Vereinen, die
ebenfalls gar keine Pflichtschützen bedient hätten und zudem eine
Schiessart anbieten würden, die nicht in den einschlägigen Schiessverord-
nungen aufgeführt sei.
5.5.2 Die Vorinstanz äusserte sich weder in ihrer Verfügung noch im Rah-
men der Instruktion zu ihrer Entscheidpraxis. Sie weist lediglich in pauscha-
ler Weise darauf hin, dass alle antragstellenden Vereine gleich behandelt
würden und das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt worden sei. Auch
aus der eingereichten Auflistung von Schiessvereinen, Schiessanlagen
und Teilnehmerzahlen in einem Umkreis von 10 Kilometern ab Selzach ist
keine Praxis erkennbar. Schliesslich hilft auch der Hinweis, mit der Aner-
kennung des Beschwerdeführers würde kein weiterer Standort erschlos-
sen, nicht weiter.
5.5.3 Wie der Beschwerdeführer richtigerweise feststellt, haben im Kanton
Solothurn in mehreren anerkannten Schiessvereinen in den letzten Jahren
keine bis wenige Teilnehmer das Obligatorische Programm absolviert. Vor
diesem Hintergrund und da die zu erwartende Teilnehmerzahl bei einem
um Anerkennung ersuchenden Verein offensichtlich von vorrangiger Be-
deutung ist, erscheint es fraglich, ob dem Beschwerdeführer eine rechts-
gleiche Behandlung zuteil wurde. Aufgrund des vorinstanzlichen Verfah-
rens und der fehlenden Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vor Bun-
desverwaltungsgericht wird deutlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
diesbezüglich nicht oder nur mangelhaft abgeklärt hat. So ist nicht bekannt,
unter welchen Bedingungen heute teilnehmerschwache Vereine einst an-
erkannt wurden, ob Gründe vorliegen, um einen einmal anerkannten
Schiessverein nicht mehr an den ursprünglichen Anerkennungsvorausset-
zungen zu messen, und aus welchen Überlegungen allenfalls restriktivere
Beurteilungskriterien beziehungsweise Massstäbe eingeführt wurden.
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Seite 13
5.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den beiden
Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Lie-
gen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Un-
tersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Ver-
fahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte
Abklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwän-
digere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist mit
den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allgemeinen
besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen; zudem
bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instan-
zenzug erhalten (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 1.3; BVGE 2012/21
E. 5.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.194).
5.7 Im vorliegenden Fall ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein re-
formatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Frage,
ob dem Beschwerdeführer im Verhältnis zu anderen Schiessvereinen eine
rechtsgleiche Behandlung zu Teil wurde, nicht gegeben, und diese lässt
sich auch nicht mit geringem Aufwand herstellen. Es ist die Entscheidpraxis
bei der Anerkennung von Schiessvereinen darzulegen und insbesondere
aufzuzeigen, inwiefern gegenüber den teilnehmerschwachen anerkannten
Schiessvereinen das Gebot der Rechtsgleichheit gewahrt ist. Es rechtfer-
tigt sich deshalb, die Sache zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen
sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies gilt
umso mehr, als diese mit den Verhältnissen nicht nur besser vertraut, son-
dern auch besser in der Lage ist, diese Abklärungen durchzuführen. Die
weitere Prüfung, ob sich die Vorinstanz in Ausübung ihres Beurteilungs-
spielraumes nebst dem Rechtsgleichheitsgebot auch an die Pflicht zur
Wahrung der öffentlichen Interessen und das Prinzip der Verhältnismässig-
keit gehalten hat, kann vor dem Gesagten unterbleiben. Sollte die Vo-
rinstanz infolge der Sachverhaltsabklärungen von einem Bedürfnis nach
der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen ausgehen, gilt es
auch die weiteren Voraussetzungen nach Art. 19 Abs. 2 der Schiessverord-
nungen zu prüfen, wozu auch die Frage gehört, ob dem Beschwerdeführer
eine entsprechende Schiessanlage zur Verfügung steht beziehungsweise
ihm eine solche zuzuweisen ist.
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5.8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufzuheben und die Sache zur Klärung des Sachverhaltes sowie zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Aus-
gang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 137 V 57 E. 2.2, 137 V 210 E. 7.1; Urteile des BVGer A-2601/2012
vom 3. Januar 2013 E. 4; A-7809/2010 vom 5. September 2011 E. 4). Dem-
zufolge gilt der Beschwerdeführer als obsiegend und es sind ihm keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistet Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.-- ist ihm zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz wer-
den gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch
auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7
Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Vorinstanz vom
3. Juni 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwal-
tungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonum-
mer bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Matthias Stoffel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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