B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3680/2012
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Automobilsteuer; Einfuhrsteuer.
A-3680/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG führt Transporte aller Art, insbesondere von Automobi-
len, durch. Ihr Direktor ist Y._______.
B.
Am 10. Juni 2008 meldete die A._______ AG im Auftrag der X._______
AG ein Automobil zur Einfuhr an. Als Importeurin und Empfängerin wurde
die B._______ GmbH (zwischenzeitlich in Liquidation) deklariert. Das Zol-
linspektorat Zürich revidierte anschliessend die Belege. Dabei kam es
zum Schluss, dass für dieses Fahrzeug zwei Zahlungen an den Lieferan-
ten geleistet worden seien, die zusammen einen höheren als in der Ein-
fuhr angegebenen Wert gebildet hätten. Dasselbe wurde auch bei zwei
weiteren Fahrzeugen festgestellt. Aus diesem Grund wurde am
10. Februar 2010 eine Verwaltungsstrafuntersuchung eröffnet.
C.
C.a Am 17. Januar 2011 wurde durch die zuständige Zollkreisdirektion die
Nachleistungspflicht der X._______ AG für den Betrag von Fr. 231'268.–
(Fr. 74'503.70 Automobilsteuer, Fr. 147'219.25 Mehrwertsteuer,
Fr. 9'545.05 Verzugszins) verfügt (act. 64). Z._______, Geschäftsführer
der B._______ GmbH (in Liquidation), wurde im Umfang von
Fr. 171'955.30 und X._______ in jenem von Fr. 213'459.15 für solidarisch
leistungspflichtig erklärt. Ausserdem wurde die B._______ GmbH (in Li-
quidation) für solidarisch leistungspflichtig erklärt.
Die Nachleistungspflicht wurde damit begründet, die X._______ AG sei
mit dem Import von im Ausland bestellten Fahrzeugen beauftragt gewe-
sen. Sie gelte somit als Auftraggeberin im Sinne des Zollgesetzes. Die
X._______ AG wiederum habe die Firma A._______ AG mit der Einfuhr-
zollanmeldung beauftragt. Im Namen der X._______ AG habe ihr Direk-
tor, Y._______, bei den 151 Fahrzeugen, die für die B._______ GmbH (in
Liquidation) bestimmt gewesen seien, der A._______ AG für die Verzol-
lung jeweils einen Nachweis des Warenwerts vorgelegt, der nur einen Teil
des tatsächlich steuerpflichtigen Wertes ausgewiesen habe. Ausserdem
habe Y._______ als Geschäftsführer der X._______ AG veranlasst, dass
die Deklaranten anstelle der effektiv angefallenen und der B._______
GmbH (in Liquidation) in Rechnung gestellten Nebenkosten einen unzu-
treffenden, pauschalen Betrag deklariert hätten. Dadurch seien die Ein-
fuhrabgaben zusätzlich verkürzt worden.
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C.b Gegen diese Nachbezugsverfügung erhob die X._______ AG Be-
schwerde bei der Oberzolldirektion (OZD), welche am 6. Juni 2012 ab-
gewiesen wurde. In Ziffer 6 des Entscheides präzisierte die OZD, dass
der X._______ AG insgesamt 147 unrechtmässige Einfuhren angelastet
würden und listete die einzelnen, vorgeworfenen Einfuhren detailliert auf.
D.
D.a Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 gelangte die X._______ AG (Be-
schwerdeführerin) ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt – unter
Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung des Entscheids der
OZD (Ziffer 1). Eventualiter sei der Entscheid der OZD aufzuheben und
"die Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion zu reduzieren" (Ziffer
2).
D.b In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2012 beantragt die OZD
(Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33
Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden. Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts an-
deres bestimmt – nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48
VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist des-
halb einzutreten.
1.2 Das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazu-
gehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sind am
1. Mai 2007 in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem
Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht und inner-
halb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1
ZG). Am 1. Januar 2010 trat das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über
die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft. Die bisherigen gesetz-
lichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften
bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer ein-
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getretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar
(Art. 112 Abs. 1 MWSTG). All dies gilt auch für die Verjährung, die ein ma-
teriell-rechtliches Institut darstellt (vgl. BGE 126 II 1 E. 2a mit weiteren
Hinweisen, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4584/2011 vom
20. November 2012 E. 1.4).
Die strittigen Einfuhren ereigneten sich in den Jahren 2005 bis 2009. Das
vorliegende Verfahren untersteht der (alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zoll-
gesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie der
Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6
514]), soweit es die Einfuhren betrifft, die in der Zeit vom Januar 2005 bis
zum April 2007 abgefertigt wurden. Für die Einfuhren im Zeitraum vom
Mai 2007 bis zum Juli 2009 findet das neue Zollgesetz Anwendung. Vor-
liegend bleibt sodann soweit relevant das (alte) Bundesgesetz vom 2.
September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300)
anwendbar. Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit das
Mehrwertsteuergesetz nichts anderes anordnet (Art. 72 aMWSTG). Glei-
ches gilt mit Bezug auf die Automobilsteuer (Art. 7 des Automobilsteuer-
gesetzes vom 21. Juni 1996 [AStG, SR 641.51]).
1.3
1.3.1 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisver-
fahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweis-
anträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich un-
tauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt
die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist
(sog. "antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen;
vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-829/2011 vom 30. Dezem-
ber 2011 E. 1.4, A-4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 5.5; vgl. auch
Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008, BBl
2008 6885, 7005; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.144
mit Hinweisen).
1.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der ihm vorliegen-
den Akten den Sachverhalt für genügend geklärt. Auf die Erhebung wei-
terer Beweise, insbesondere auf die Befragung der von der Beschwerde-
führerin angebotenen "Zeugen" – nämlich Y._______ (Direktor der Be-
schwerdeführerin) – wird in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet. Im
Übrigen ist nicht ersichtlich, was diese Person in einer mündlichen Befra-
gung geltend machen könnte, das sich nicht schon aus den Beschwerde-
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schriften und den Akten ergibt. Abgesehen davon wäre das Organ der
Beschwerdeführerin wohl nicht als Zeuge, sondern als Partei zu behan-
deln (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER/BERNHARD WALDMANN, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N 5 zu Art. 14).
2.
2.1
2.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht wer-
den, sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz sowie nach dem
Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden
(Art. 7 ZG; vgl. Art. 1 aZG). Wer eine Ware ins Zollgebiet verbringt,
verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und
unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen las-
sen (Art. 21 Abs. 1 ZG; vgl. Art. 6 aZG i.V.m. Art. 9 aZG).
Das ZG legt in Art. 21 Abs. 1 den Kreis der sogenannt zuführungspflichti-
gen Personen fest. Es sind dies – wie die bundesrätliche Verordnung
präzisierend festlegt – insbesondere der Warenführer, die mit der Zufüh-
rung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender
und der Auftraggeber (Art. 75 ZV). Die Umschreibung der zuführungs-
pflichtigen Person in Art. 21 Abs. 1 ZG stimmt inhaltlich mit der Definition
des Zollmeldepflichtigen gemäss Art. 9 Abs. 1 aZG überein (BARBARA
HENZEN, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz
[nachfolgend: Handkommentar Zollgesetz], Bern 2009, Art. 21 N. 4).
Nach dieser Bestimmung unterliegt der Zollmeldepflicht, wer eine Ware
über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Auftraggeber im zollrecht-
lichen Sinn ist – so das Bundesgericht noch zu Art. 9 aZG – derjenige,
der die Ware mittels eines Dritten über die Grenze bringen lässt (BGE 89
I 542 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010
E. 4.2). Als Auftraggeber gilt nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen
Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern je-
de Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib
198 E. 6b, Urteile des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010
E. 4.2, 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2 mit Hinweisen auf weite-
re, nicht publizierte Urteile). Die Zuführungspflicht bzw. Zollmeldepflicht
besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Be-
rechtigung an der Ware (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5059/2011 und A-5063/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.1, A-3637/2010 vom
6. Juli 2011 E. 2.3, A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.1).
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2.1.2 Die zuführungspflichtige Person sowie die mit der Zollanmeldung
beauftragte Person bzw. die Zollmeldepflichtigen müssen die Ware zur
Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 26
Bst. a und b ZG; Art. 9 aZG i.V.m. Art. 31 aZG). Die Zollzahlungspflicht
entsteht in der Regel mit Bestätigung der Annahme der Zollanmeldung
(Art. 69 Bst. a ZG; Art. 11 aZG i.V.m. Art. 35 aZG). Sie obliegt u.a. den zu-
führungs- und anmeldepflichtigen sowie den mit der Anmeldung beauf-
tragten Personen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a und b ZG) sowie der Person, auf
deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2
Bst. c ZG) bzw. – nach dem aZG – den Zollmeldepflichtigen und den üb-
rigen in Art. 9 aZG genannten Personen (Art. 13 Abs. 1 aZG). Die Zoll-
schuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch
(Art. 70 Abs. 3 ZG; Art. 13 Abs. 1 aZG).
Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen in Art. 70
Abs. 2 ZG weit gezogen und damit die zu Art. 9 aZG und Art. 13 aZG
entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Auftrag-
gebers kodifiziert (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Handkommentar Zollgesetz,
Art. 70 N. 4; [noch zum aZG] Urteile des Bundesgerichts 2C_747/2009
vom 8. April 2010 E. 4.2, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1,
2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-5059/2011 und A-5063/2011 vom
4. Juni 2012 E. 2.1, A-4812/2007 vom 17. Juni 2010 E. 2.1.1). Mit Urteil
vom 8. April 2010 hat das Bundesgericht (noch mit Bezug auf Art. 9 aZG)
im Verfahren 2C_747/2009 (vgl. E. 5.2 und E. 5.3) an seiner (in BGE 89 I
542 publizierten) Rechtsprechung festgehalten, wonach auch die als Or-
gan für eine juristische Person handelnde natürliche Person selber als
Auftraggeberin gilt, denn nach der Rechtsprechung gilt als Auftraggeberin
"jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst". Das in
diesem Punkt anders lautende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
wurde aufgehoben (vgl. bereits E. 2.1.1; vgl. auch Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-4812/2007 vom 17. Juni 2010 E. 2.1.2).
Der Zweck dieser weit gefassten Regelung über die Zollzahlungspflicht
liegt im öffentlichen Interesse, die Einbringlichkeit der Zollabgaben zu ga-
rantieren, für welche die Zollschuldner und Zollschuldnerinnen solidarisch
haften. Sie ist aber auch Ausdruck des im Zollrecht geltenden und streng
verstandenen Selbstdeklarationsprinzips ([noch zum aZG] BGE 89 I 542
E. 4, Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.1;
vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1766/2006 und
A-55/2007 vom 25. September 2008 E. 3.1; vgl. hierzu REMO ARPAGAUS,
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Seite 7
Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 425; vgl.
auch HENZEN, in: Handkommentar Zollgesetz, a.a.O., Art. 21 N. 7).
2.1.3 Die Qualifikation als Zollschuldnerin bzw. Zollschuldner hat auch
Auswirkungen auf die Schuldnerstellung bei anderen Abgabeerlassen. So
sind die zollzahlungspflichtigen Personen überdies bei der Einfuhr für die
Mehrwertsteuer (Art. 73 aMWSTG i.V.m. Art. 75 aMWSTG) sowie für die
Automobilsteuer (Art. 9 Abs. 1 Bst. a AStG) steuerpflichtig (vgl. auch
BEUSCH, in: Handkommentar Zollgesetz, Art. 70 N. 8). Die Mehrwertsteu-
er wird auf dem Entgelt bemessen, wenn der Gegenstand in Erfüllung ei-
nes Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 76
Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Die Automobilsteuer wird auf dem vom Impor-
teur entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt erhoben, wenn das Auto-
mobil in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts ein-
geführt wird (Art. 24 Abs. 1 Bst. a AStG i.V.m. Art. 30 AStG). In die Be-
messung werden auch die Nebenkosten (etwa Provisions-, Beförderungs-
und Versicherungskosten) einbezogen, die bis zum ersten inländischen
Bestimmungsort entstehen (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. b AStG; Art. 76 Abs. 3
Bst. b aMWSTG).
2.2 Eine Steuerhinterziehung bzw. eine Widerhandlung gegen das
aMWSTG begeht, wer sich oder einem andern einen unrechtmässigen
Steuervorteil verschafft, namentlich die Steuer hinterzieht, auch indem er
für sich eine unrechtmässige Befreiung, Vergütung, Rückerstattung oder
einen unrechtmässigen Abzug von Steuern erwirkt (Art. 85 aMWSTG).
Eine Hinterziehung der Automobilsteuer begeht, wer die Steuer vorsätz-
lich oder fahrlässig bei der Einfuhr durch Nichtanmeldung, Verheimli-
chung, unrichtige Deklaration der Automobile oder in irgendeiner andern
Weise ganz oder teilweise hinterzieht oder sich oder einer andern Person
sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft (Art. 36 Abs. 1
AStG).
Auf Widerhandlungen gegen das aMWSTG gelangt gemäss Art. 88
Abs. 1 aMWSTG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal-
tungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) zur Anwendung. Dasselbe gilt bei Wi-
derhandlungen gegen das AStG (Art. 40 AStG).
2.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR ist die infolge einer Widerhandlung zu
Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer
Person nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. Art. 12 Abs. 2 VStrR er-
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gänzt, dass zur Nach- oder Rückleistung verpflichtet ist, wer in den Ge-
nuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zah-
lung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder
des Beitrages. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2
VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzge-
bung des Bundes (BGE 129 II 160 E. 3.1, 115 Ib 360 E. 3a). Nicht ver-
langt ist aber eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, ein Verschulden
(BGE 106 Ib 221 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2003 vom
10. Mai 2004 E. 3.2) oder gar die Einleitung eines Strafverfahrens. Viel-
mehr genügt es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstande-
ne unrechtmässige Vorteil seinen Grund in einer Widerhandlung im objek-
tiven Sinn hat (BGE 129 II 160 E. 3.2, Urteile des Bundesgerichts
2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1, 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007
E. 6.2, 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.1; vgl. auch ANDREAS EI-
CKER/FRIEDRICH FRANK/JONAS ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und
Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 91 f.). Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts hat der unrechtmässige Vorteil im Vermö-
gensvorteil zu liegen, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden
ist, wobei ein Vermögensvorteil nicht nur in der Vermehrung der Aktiven,
sondern auch in einer Verminderung der Passiven bestehen kann, indem
die leistungspflichtige Person insofern unrechtmässig bevorteilt ist, als er
die Leistung infolge der Widerhandlung nicht erbringen muss (BGE 114 Ib
94 E 4a, 110 Ib 310 E. 2c, Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom
15. November 2004 E. 2.2.1, 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 3b;
vgl. auch etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5059/2011 und
A-5063/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.6.1).
Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nach- oder Rückleistungspflich-
tigen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zoll-
schuldner bzw. Zollzahlungspflichtigen nach Art. 13 aZG und 9 aZG bzw.
Art. 70 ZG zuzurechnen sind. Diese haften selbst dann, wenn sie nichts
von der falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie
gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Die
zollzahlungspflichtigen Personen sind damit ohne weiteres nach Art. 12
Abs. 2 VStrR leistungspflichtig (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4.3, A-3637/2010 vom
6. Juli 2011 E. 5.1). Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die
geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten muss-
ten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem In-
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Seite 9
stitut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für
welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögens-
vorteils gilt – haften solidarisch (vgl. E. 2.1.2) für den gesamten nicht er-
hobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflich-
tig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen
gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom
15. November 2004 E. 2.1.1, 2A.242/2004 vom 15. November 2004
E. 3.1.1; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom
29. November 2010 E. 4.2, A-6228/2008 vom 23. November 2010 E. 2.6).
2.4 Die Verjährung der Nach- und Rückleistungspflicht richtet sich nach
Art. 12 Abs. 4 VStrR. Die Verjährung gemäss Art. 64 aZG gilt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen nur für Nachforderungen
im Bereich des Art. 126 aZG, wenn also die Nachforderung auf einem Irr-
tum der Zollverwaltung basiert (BGE 110 Ib 306 E. 3; statt vieler: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010
E. 4.3). Nach Art. 12 Abs. 4 VStrR verjähren Leistungs- und Rückleis-
tungspflichten nicht, solange die Strafverfolgung und -vollstreckung nicht
verjährt sind, womit diese Bestimmung auf Art. 11 VStrR verweist (vgl.
BGE 106 Ib 218 E. 2d; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3, A-2293/2008 vom
28. Mai 2010 E. 2.4).
2.4.1 Nach Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Straf-
gesetzbuches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes
mit Strafe bedroht sind, soweit das VStrR oder das einzelne Verwal-
tungsgesetz nichts anderes bestimmt. Dies gilt namentlich für den Beginn
der Verjährung bei Nachforderungen gemäss Art. 12 VStrR (statt vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November
2010 E. 4.3).
Der Allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. De-
zember 1937 (StGB, SR 311.0) wurde am 13. Dezember 2002 revidiert
(in Kraft seit 1. Januar 2007; AS 2006 3459). Dabei wurden die am 1. Ok-
tober 2002 in Kraft getretenen Neuerungen im Verjährungsrecht gemäss
Art. 70 ff. des aStGB (AS 2002 2993 und AS 2002 3146) bereits wieder
ersetzt. Die beiden Gesetzesfassungen unterscheiden sich jedoch hin-
sichtlich des Beginns der Verjährungsfrist nicht, ist doch dafür sowohl
nach Art. 71 Bst. a aStGB als auch nach Art. 98 Bst. a StGB auf den Zeit-
punkt der deliktischen Handlung abzustellen.
A-3680/2012
Seite 10
2.4.2 Da das Nebenstrafrecht (insbesondere auch im VStrR) infolge der
Neuerungen im Verjährungsrecht per 1. Oktober 2002 keine Anpassun-
gen erfuhr, wurden für diesen Bereich Art. 333 Abs. 5 aStGB (sog. "Trans-
formationsnorm"; Fassung vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Oktober
2002; AS 2002 2986) bzw. Art. 333 Abs. 6 StGB (in Kraft seit 1. Januar
2007) geschaffen.
Die Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen im VStrR beträgt dem-
nach – entgegen dem Gesetzestext von Art. 11 Abs. 1 VStrR – vier Jahre
(Art. 333 Abs. 5 Bst. b aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. b StGB). Für quali-
fizierte Übertretungen in Form von einer Hinterziehung oder einer Ge-
fährdung von Abgaben nach Art. 11 Abs. 2 VStrR gilt gemäss der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung eine Verfolgungsverjährungsfrist von
sieben Jahren entsprechend dem nach Art. 70 Abs. 1 Bst. c aStGB bzw.
Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB für Vergehen geltenden Mass (eingehend:
BGE 134 IV 328 E. 2.1; vgl. dazu auch BVGE 2009/59 E. 4.3 ff., ausführ-
lich auch: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom
29. November 2010 E. 4.3, A-2293/2008 vom 28. Mai 2010 E. 2.4; zum
Ganzen EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 83 f.; MICHAEL BEUSCH/
JASMIN MALLA, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl., Basel 2012, N 54a
zu Vorbemerkungen zu Art. 61 bis 67).
2.4.3 Gemäss Art. 333 Abs. 5 Bst. c aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. c
StGB werden grundsätzlich alle Regeln über die Unterbrechung und das
Ruhen der Verfolgungsverjährung aufgehoben. Vorbehalten bleibt aus-
drücklich die Regelung in Art. 11 Abs. 3 VStrR. Demnach ruht die Verjäh-
rung bei Vergehen und Übertretungen u.a. während der Dauer eines Ein-
sprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs-
oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen
Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.4). Ruhen bedeutet
Anhalten einer bereits laufenden Verjährungsfrist für eine bestimmte Zeit,
um nach Wegfall des Grundes weiterzulaufen, und ist auch bei absoluten
Verjährungsfristen denkbar (BGE 119 IV 330 E. 3c; BEUSCH/MALLA,
a.a.O., N 56 zu Vorbemerkungen zu Art. 61 bis 67). Die Beibehaltung der
Sonderregel über das Ruhen der Verjährungsfrist ist nötig, weil insbeson-
dere in Fiskalsachen oft über längere Zeit verwaltungsrechtliche Einspra-
che-, Beschwerde- oder Gerichtsverfahren betreffend die verwaltungs-
rechtliche Leistungspflicht geführt werden, deren Ergebnis das Strafver-
fahren (als Vorfrage) erheblich beeinflussen kann (EICKER/FRANK/ACHER-
A-3680/2012
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MANN, a.a.O., S. 84). Nicht mehr anwendbar ist aber aufgrund von
Art. 333 Abs. 5 Bst. c aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB die Regel
über die Unterbrechung gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR letzter Halbsatz (EI-
CKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 84, BEUSCH/MALLA, a.a.O., N 54 zu
Vorbemerkungen zu Art. 61 bis 67, betreffend die Möglichkeit der Unter-
brechung für vor dem 1. Oktober 2002 begangene Straftaten, N 55).
3.
Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unbestritten, dass es in 147 Fäl-
len zu fehlerhaften Deklarationen gekommen ist, sei es dadurch, dass bei
den importierten Fahrzeugen zu tiefe Nebenkosten angegeben wurden
oder sei es, dass nur ein Teil des effektiv geschuldeten und bezahlten
Entgelts sowie teilweise zu tiefe Nebenkosten deklariert wurden (vgl. zu
den betroffenen Fahrzeugen Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids). Die
Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass diese Vorgehenswei-
sen objektive Widerhandlungen gegen die Verwaltungsgesetzgebung des
Bundes, d.h. gegen das aMWSTG und das AStG (vgl. E. 2.2), darstellen.
Unbestritten sind sodann die Berechnung und die Höhe der Nachforde-
rung. Umstritten ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin als Zollschuldnerin
für die Abgaben leistungspflichtig ist.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt gegen ihre Leistungspflicht vor, sie sei
im Zusammenhang mit den fraglichen Einfuhren ausschliesslich für die
Logistik zuständig gewesen. Sie habe die Einfuhren lediglich koordiniert
und organisiert. Die für die Einfuhr notwendigen Rechnungen des Liefe-
ranten habe sie an die Verzollungsfirma übermittelt. Folglich gehöre sie
nicht zum Kreis der Zollschuldnerinnen. Auch sei sie nicht in den Genuss
eines unrechtmässigen Vorteils gekommen. Zudem habe sie sich nicht
strafbar gemacht, weshalb sie auch nicht solidarisch hafte. Es treffe sie
kein Verschulden. Vielmehr habe sie die Importeurin, die B._______
GmbH bzw. deren Geschäftsführer, Z._______, auf Unstimmigkeiten hin-
sichtlich der Rechnungen aufmerksam gemacht. Allerdings habe sie sich
an die Weisungen ihrer Auftraggeberin bezüglich der für die Deklaration
zu verwendenden Rechnungen zu halten gehabt. Auch hinsichtlich der
Nebenkostenabrechnung könne ihr kein Vorwurf gemacht werden, da von
ihrer Seite nie eine Weisung ergangen sei, wonach anstatt der effektiv
entstandenen Kosten eine Pauschale zu verrechnen sei.
3.2 Gemäss den hier relevanten und diesbezüglich übereinstimmenden
Aussagen des Direktors der Beschwerdeführerin, Y._______, und
Z._______ von der B._______ GmbH, hatte die Beschwerdeführerin u.a.
A-3680/2012
Seite 12
den Auftrag, die von der B._______ GmbH im Ausland eingekauften
Fahrzeuge von Bremerhaven in die Schweiz zu transportieren und für die
Einfuhrverzollung zu sorgen (act. 12, Einvernahmeprotokoll Y._______,
S. 3 f.; act. 29, Einvernahmeprotokoll Z._______, S. 3, 7). In der Folge
hat die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Geschäftsführer
Y._______ – ein Unternehmen mit dem Transport in die Schweiz und ein
Verzollungsunternehmen (die A._______ AG) mit der Deklaration der
fraglichen Fahrzeuge beauftragt. Indem im Namen der Beschwerdeführe-
rin diese Aufträge erteilt wurden, veranlasste sie die hier umstrittenen Au-
tomobilimporte. Sie gilt somit als Auftraggeberin im Sinne des Zollgeset-
zes (vgl. E. 2.1.1). Inwiefern sich an ihrer Eigenschaft als Auftraggeberin
etwas ändern soll, weil sie "lediglich" die Einfuhren "organsiert und koor-
diniert" habe, ist nicht ersichtlich, vielmehr müssen diese Tätigkeiten zum
Veranlassen der Einfuhr gezählt werden, denn schliesslich war sie von
der B._______ GmbH beauftragt, für die Einfuhrverzollungen zu sorgen.
Als Auftraggeberin gehört die Beschwerdeführerin zum Kreis der Zollmel-
depflichtigen und damit der Zollschuldnerinnen bzw. Zollzahlungspflichti-
gen (vgl. E. 2.1.1), die auch für die Mehrwertsteuer sowie die Automo-
bilsteuer steuerpflichtig sind (vgl. E. 2.1.3).
Durch die unrichtigen Deklarationen wurden unbestrittenermassen in ob-
jektiver Hinsicht die Tatbestände der qualifizierten Übertretungen in Form
der Hinterziehung der Mehrwert- und der Automobilsteuer erfüllt (vgl.
E. 2.2 und E. 2.4.2). Die Beschwerdeführerin als Zollschuldnerin bzw.
Zollzahlungspflichtige ist für die nicht erhobenen Abgaben leistungspflich-
tig, gilt sie doch durch die Nichtbezahlung der geschuldeten Abgaben
ipso facto als bevorteilt (vgl. E. 2.3). Da die Nachleistungspflicht nicht von
einem Verschulden abhängt, braucht eine allfällige strafrechtliche Ver-
antwortlichkeit der Beschwerdeführerin nicht geprüft zu werden (vgl.
E. 2.3). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin-
stanz verwiesen werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuwei-
sen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Forderung sei – unter
Anwendung von Art. 64 aZG – verjährt und die Nachforderung entspre-
chend zu reduzieren (vgl. das in diesem Zusammenhang stehende Even-
tualbegehren, Bst. D.a). Art. 12 Abs. 4 VStrR befasse sich nur mit der
Verjährung von Forderungen gegen Personen, die sich strafbar gemacht
hätten, was sich zwingend aus Art. 60 Abs. 2 des Obligationenrechts vom
30. März 1911 (OR, SR 220) ergebe. Die Vorinstanz sei diesbezüglich
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ausserdem auf ihre Argumentation nicht eingegangen, weshalb ihr recht-
liches Gehör, konkret die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), verletzt worden sei.
4.2 Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen der
angerufenen Verfassungsbestimmung, wenn die Betroffenen in die Lage
versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in
voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die
Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien
zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von
welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (vgl. ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 1706).
4.3
4.3.1 Die Verjährung gemäss Art. 64 aZG gilt nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung nur für Nachforderungen im Bereich von Art. 126
aZG, wenn also die Nachforderung auf einem Irrtum der Zollverwaltung
basiert (vgl. E. 2.4), was vorliegend nicht der Fall ist.
4.3.2 Was den Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht anbelangt,
ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid im Zu-
sammenhang mit der Verjährung unter anderem dargelegt, dass es für
die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR genüge, dass eine Wi-
derhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes in objekti-
ver Hinsicht vorliege, und dass es also auf die subjektive Strafbarkeit
bzw. auf ein Verschulden nicht ankomme. Dies gelte auch für die ent-
sprechend anwendbare Verjährungsbestimmung von Art. 12 Abs. 4
VStrR. Aus diesem Grund müsse nicht geprüft werden, ob sich die Be-
schwerdeführerin strafrechtlich relevant verhalten habe. Die Vorinstanz
hat damit hinreichend ihre Rechtsauffassung dargelegt und die Be-
schwerdeführerin war ohne weiteres in der Lage, die Konsequenzen des
Entscheids zu beurteilen und ihn in voller Kenntnis der Umstände an die
nächsthöhere Instanz weiterzuziehen, was mit der vorliegenden Be-
schwerde denn auch geschehen ist. Dass sich die Vorinstanz nicht mit
Art. 60 OR befasst hat, ist nicht zu beanstanden, ist die Behörde doch
nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen auseinander zu setzen. Aus-
serdem ist auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb
im verwaltungsrechtlichen Nachbezugsverfahren angeblich "zwingend"
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Seite 14
die zwischen Privaten geltende Bestimmung des OR betreffend die Ver-
jährung von Forderungen aus unerlaubter Handlung zur Anwendung ge-
langen soll.
4.3.3 Im Weiteren kann festgehalten werden, dass die strittigen Einfuhren
in der Zeit vom 1. September 2005 bis zum 22. Juli 2009 stattgefunden
haben. Die Verjährung der hier strittigen Nachforderungen im Sinne von
Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR betreffend die Mehrwert- sowie die Automo-
bilsteuer richtet sich – wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat – nach
Art. 12 Abs. 4 VStrR, welcher auf Art. 11 VStrR verweist (vgl. E. 2.4).
Durch die unrichtigen Deklarationen wurden – wie erwähnt – in objektiver
Hinsicht die Tatbestände der qualifizierten Übertretung in Form der Hin-
terziehung der Mehrwert- und der Automobilsteuer erfüllt (vgl. E. 2.2 und
E. 2.4.2), für welche eine Frist für die Verfolgungsverjährung von sieben
Jahren gilt (vgl. E. 2.4.2). Die Nachbezugsverfügung erging am 17. Janu-
ar 2011. Zu diesem Zeitpunkt waren die in Frage stehenden Forderungen
folglich nicht verjährt. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin
am 16. Februar 2011 bei der Vorinstanz Beschwerde erhoben. Die Ver-
jährung ruht seither (vgl. E. 2.4.3).
5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 8'700.– sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Be-
schwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra-
rio, vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8'700.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 8'700.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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