B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3689/2012
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
X._______ GmbH, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62,
8201 Schaffhausen,
handelnd durch Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung
Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll (Nichteintreten).
A-3689/2012
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Sachverhalt:
A.
Am 15. März 2012 (Eingangsdatum) wandte sich die X._______ GmbH
mit einem als "Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung Zoll –
Bordronr. …" bezeichneten Schreiben an die Zollkreisdirektion Schaff-
hausen. Sie ersuchte darin um Korrektur der Veranlagungsverfügung der
Zollstelle Thayngen vom 15. Februar 2012 (Nr. …) hinsichtlich der Positi-
on "Zubereitungen aus Fleisch der Rindviehgattung, (…)". Sie brachte
vor, neben 20 % Rindfleisch enthalte das Lebensmittel 80 % andere Zuta-
ten, vor allem Getreide. Dafür hätte sie (die X._______ GmbH) noch ge-
nug Kontingente. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen erliess daraufhin
am 2. April 2012 eine Zwischenverfügung, mittels welcher sie der
X._______ GmbH einen bis zum 23. April 2012 zu leistenden Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- auferlegte und eine bis ebenfalls zum 23. April 2012
laufende Nachfrist ansetzte, binnen deren ein klares Rechtsbegehren vor-
liegen müsse. Der vorgebrachte Einwand, die angemeldete Tarifnummer
1602.5099 sei falsch, reiche als Begehren nicht aus. Mindestens sei die
nach Ansicht der X._______ GmbH zutreffende Tarifnummer sowie die
entsprechende Gewichtsaufteilung anzugeben. Die Zwischenverfügung
enthielt abschliessend den Hinweis, bei fehlender fristgerechter Klärung
der Begehren oder nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ein Ausdruck der postali-
schen Sendungsverfolgung betreffend Zustellung der erwähnten Zwi-
schenverfügung ist nicht aktenkundig.
B.
Mit Entscheid vom 30. April 2012 trat die Zollkreisdirektion Schaffhausen
auf die Beschwerde der X._______ GmbH nicht ein, weil der mittels Zwi-
schenverfügung vom 2. April 2012 einverlangte Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- nicht rechtzeitig geleistet worden sei. Die Rechtsmittelbelehrung
lautete dahingehend, dass der Entscheid innerhalb von 30 Tagen seit Er-
halt mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer-
den könne. Dieser Entscheid wurde laut Sendungsverfolgung am 4. Mai
2012 zugestellt.
C.
Mit Valuta vom 7. Mai 2012 ging auf dem Konto der Zollbehörden ein von
der X._______ GmbH überwiesener Betrag von Fr. 600.-- ein. Diese
wandte sich sodann am 8. Mai 2012 mit einem wiederum als "Beschwer-
de gegen die Veranlagungsverfügung Zoll – Bordronr. …" bezeichneten
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Schreiben erneut an die Zollkreisdirektion Schaffhausen. Wie bereits mit
der Beschwerde vom 15. März 2012 ersuchte die X._______ GmbH da-
bei um Korrektur der Veranlagung hinsichtlich der Position "Zubereitun-
gen aus Fleisch der Rindviehgattung, (…)". Ohne auf diese neuerliche
Eingabe ausdrücklich Bezug zu nehmen teilte die Zollkreisdirektion
Schaffhausen der X._______ GmbH am 25. Mai 2012 mit, deren Be-
schwerde vom 15. März 2012 sei mit Entscheid vom 30. April 2012 abge-
schlossen worden. Auf die Beschwerde sei nicht eingetreten worden, weil
der Kostenvorschuss verspätet geleistet worden sei. Überdies sei innert
der angesetzten Frist auch kein klares Rechtsbegehren gestellt worden.
Sofern die X._______ GmbH mit dem noch nicht rechtskräftigen Nichtein-
tretensentscheid nicht einverstanden sei, könne dagegen Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
D.
Am 11. Juni 2012 wandte sich die X._______ GmbH mit einem einmal
mehr als "Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung Zoll – Bordronr.
…" bezeichneten Schreiben an die Zollkreisdirektion Schaffhausen und
führte aus, sie bleibe bei ihrer Beschwerde, die Rechnung sei nicht zu
spät bezahlt worden. Sie schloss mit der Bitte, den Entscheid zurückzu-
ziehen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 überwies die Oberzolldirektion
(OZD) die Eingabe der X._______ GmbH vom 11. Juni 2012 zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Nachdem die X._______
GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den ihr mit Zwischenverfügung
vom 13. Juli 2012 auferlegten Kostenvorschuss für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht fristgerecht geleistet hatte, erstattete die
dazu aufgeforderte OZD am 17. August 2012 ihre Vernehmlassung, in
welcher sie beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können
gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden (Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0];
vgl. zur Frage der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April
2011 E. 1.2). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung
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durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich
nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Die Be-
schwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Im
Weiteren ist sie durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.2 Was die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht betrifft, so beträgt diese gemäss dem einschlägigen
Art. 50 Abs. 1 VwVG dreissig Tage (oben E. 1.1). Berechnet sich eine
Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt
sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1
VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein
vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so
endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 20 Abs. 3 Satz 1
VwVG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn Letztere
am letzten Tag der Frist (spätestens Mitternacht) der Behörde eingereicht
oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizeri-
schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird
(Art. 21 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder
seines Vertreters zu enthalten. Die Ausfertigung der angefochtenen Ver-
fügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen,
soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Genügt eine nicht offensichtlich unzulässige Beschwerde diesen Anforde-
rungen nicht, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer
eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG).
1.4 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Vorliegend ist
die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 15. März
2012 nicht eingetreten. Mit Beschwerde gegen einen solchen Nicht-
eintretensentscheid an das Bundesverwaltungsgericht kann nur geltend
gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das eingereichte
Rechtsmittel nicht eingetreten. Damit bleibt das Anfechtungsobjekt auf die
Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bun-
desrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (Art. 49 Bst. a VwVG). Die
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beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme
beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen
Verfügung verlangen (BGE 132 V 74 E. 1.1; [statt vieler] Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 1.3, mit Hin-
weisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.164). Vor-
liegend ist somit – sofern auf die nunmehr vor Bundesverwaltungsgericht
erhobene Beschwerde selbst überhaupt einzutreten ist (sogleich E. 2) –
einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Veran-
lagungsverfügung hätte eintreten müssen. Soweit die Beschwerdeführe-
rin mit ihrer Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht eine materielle
Änderung der Veranlagung verlangt, ist darauf von Vornherein nicht ein-
zutreten, weshalb – so oder anders – auch nicht auf die entsprechenden
Begründungen einzugehen ist.
2.
Der Nichteintretensentscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen wurde
am 4. Mai 2012 zugestellt (Sachverhalt Bst. B). Die Frist zur Einreichung
einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht begann somit am
5. Mai 2012 zu laufen und wäre damit eigentlich am 3. Juni 2012 abge-
laufen. Da dieser aber auf einen Sonntag fiel, endete sie am 4. Juni 2012
(oben E. 1.2). Bereits am 8. Mai 2012 wandte sich die Beschwerdeführe-
rin an die Zollkreisdirektion Schaffhausen, wobei sie sich wiederum gegen
die Veranlagungsverfügung, nicht jedoch gegen den Nichteintretensent-
scheid der Zollkreisdirektion wehrte. Da sich diese Beschwerde einerseits
klar an die Zollkreisdirektion richtete und andererseits ebenso klar gegen
die Veranlagungsverfügung, war diese nicht verpflichtet, das Schreiben
als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die
Zollkreisdirektion wies die Beschwerdeführerin stattdessen am 25. Mai
2012 darauf hin, dass sie den noch nicht rechtskräftigen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde anfechten könne (Sachverhalt
Bst. C). Erst am 11. Juni 2012 und damit eine Woche nach Ablauf der Be-
schwerdefrist schrieb die Beschwerdeführerin erneut an die Zollkreisdi-
rektion. Zum ersten Mal erklärte sie, der Kostenvorschuss sei nicht zu
spät bezahlt worden und bat die Zollkreisdirektion, den Entscheid zurück-
zuziehen. Letztere leitete das Schreiben als Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht weiter (Sachverhalt Bst. D).
Da das Schreiben vom 11. Juni 2012 – wie erwähnt – erst nach Ablauf
der Beschwerdefrist eingereicht wurde, erweist sich die Beschwerde als
verspätet (oben E. 1.2) und es ist auf sie nicht einzutreten. Damit erübrig-
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te es sich auch, der Beschwerdeführerin, die kein klares Rechtsbegehren
stellte, eine Nachfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG anzusetzen (oben
E. 1.3).
3.
Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre – nämlich dann, wenn
bereits das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2012 entgegen
dem soeben Ausgeführten als Beschwerde anzusehen gewesen wäre –,
wäre diese – sofern sie überdies als bezüglich Form und Inhalt rechtsge-
nügend zu betrachten wäre – abzuweisen. Dies aus folgenden Gründen:
3.1
3.1.1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann nach Art. 116 Abs. 1 und 3
ZG innert 60 Tagen bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden.
Dieses Beschwerdeverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen ge-
regelt. Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts und der Zuständig-
keit wird in Art. 116 ZG die Frist für die Einreichung der Beschwerde fest-
gelegt. Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die
allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auf das Beschwer-
deverfahren findet somit grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung
für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes Anwendung ([statt vieler] Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012
E. 3.1, mit Hinweisen).
3.1.2 Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren gemäss Art. 116
Abs. 1 ZG ist nicht als kostenfreies Verfahren ausgestaltet. Gemäss
Art. 63 Abs. 4 VwVG ist die OZD als Beschwerdeinstanz demnach gehal-
ten, von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben. Zu dessen Leis-
tung ist ihr gemäss der genannten Bestimmung eine angemessene Frist
anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Die Frist
für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzei-
tig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder
einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21
Abs. 3 VwVG). Wird der Kostenvorschuss nicht bzw. nicht rechtzeitig oder
nicht vollumfänglich geleistet, so tritt die Beschwerdeinstanz androhungs-
gemäss auf die Beschwerde nicht ein (MICHAEL BEUSCH, in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen
2008 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 63 Rz. 26).
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3.2 Das Zollgesetz enthält keine Bestimmungen über die Wiederherstel-
lung einer Frist. Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetz-
lichen als auch der behördlichen Fristen ist jedoch ein allgemeiner
Rechtsgrundsatz (BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN/FABIA BOCHSLER,
in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxis-
kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/
Basel/Genf 2009, Art. 24 N. 1 mit Hinweisen). Art. 24 Abs. 1 VwVG kann
demnach analog angewendet werden, denn er entspringt dem allgemei-
nen Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]; STEFAN VOGEL, in: VwVG-Kommentar, Art. 24 N. 2).
Die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine behördliche
Frist dar. Eine Wiederherstellung erfolgt nur dann, wenn die gesuchstel-
lende Person (oder ihr Vertreter) unverschuldet davon abgehalten worden
ist, innert Frist zu handeln. Hierfür muss sie innert dreissig Tagen seit
Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstel-
lung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen
(Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn der
betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und
objektive Gründe, das heisst solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen
kann, vorliegen. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich
Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienab-
wesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.3,
A-1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.136 ff., insb. Rz. 2.139).
3.3
3.3.1 Die Zollkreisdirektion Schaffhausen hat das Schreiben der Be-
schwerdeführerin vom 15. März 2012 gemäss dessen Betreff als Be-
schwerde gegen die Veranlagungsverfügung vom 15. Februar 2012 ent-
gegengenommen. Da das Beschwerdeverfahren nicht kostenlos ist, ver-
langte die Zollkreisdirektion zu Recht einen Kostenvorschuss (oben
E. 3.1.2). Zwar findet sich keine Sendungsverfolgung in den Akten, der zu
entnehmen wäre, wann die entsprechende Zwischenverfügung der Zoll-
kreisdirektion Schaffhausen vom 2. April 2012 der Beschwerdeführerin
zugestellt wurde (Sachverhalt Bst. A), doch macht Letztere nicht geltend,
diese Zwischenverfügung nicht oder zu spät erhalten zu haben. Zudem
musste sie mit Zustellungen der Zollkreisdirektion rechnen, hatte sie doch
gegen die Veranlagungsverfügung Beschwerde erhoben. Da ein fixes Da-
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tum als Fristende angesetzt worden war und sich die Frist daher nicht
nach Tagen berechnete, ist auch nicht entscheidend, ob die Zwischenver-
fügung sofort zugestellt oder später von der Beschwerdeführerin abgeholt
wurde.
Der Beschwerdeführerin wurde mit der genannten Zwischenverfügung
vom 2. April 2012 eine Frist bis zum 23. April 2012 angesetzt, um den
Kostenvorschuss zu bezahlen und die Beschwerde zu verbessern. Der
Kostenvorschuss ging jedoch erst am 7. Mai 2012 ein, ein erneutes
Schreiben datierte erst vom 8. Mai 2012 (Sachverhalt Bst. A und C). Die
Beschwerdeführerin hielt demnach die von der Zollkreisdirektion Schaff-
hausen angesetzte Frist nicht ein. Zwar behauptet sie, den Kostenvor-
schuss rechtzeitig geleistet zu haben. Aus den Akten ergibt sich aber das
Gegenteil. Beweise für ihre Darstellung bietet die Beschwerdeführerin
nicht an. Die reine Behauptung der Fristwahrung hilft ihr jedoch nicht. Die
Zollkreisdirektion Schaffhausen trat somit zu Recht androhungsgemäss
nicht auf die Beschwerde ein (oben E. 3.1.2).
3.3.2 Gründe für eine Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kos-
tenvorschusses und zur Verbesserung der Beschwerde (oben E. 3.2) sind
weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten.
4.
Dem Gesagten zufolge (oben E. 2) ist auf die Beschwerde nicht einzutre-
ten. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als un-
terliegender Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese werden auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 3 f. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Beschwerdeführe-
rin zur Zahlung auferlegt. Sie sind im entsprechenden Umfang mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu ver-
rechnen. Der Überschuss ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
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Seite 9
5.
Gemäss Handelsregisterauszug hat die Beschwerdeführerin ihren Sitz
[im Herbst] 2011 (Datum der Statutenänderung; Eintrag ins Tagesregister
am …) von A._______ nach B._______ verlegt. Zwar benutzte sie in all
ihren Eingaben an die Zollkreisdirektion Schaffhausen ihre Adresse in
A._______ – an die dann die Zustellungen erfolgten –, doch rechtfertigt
es sich, das vorliegende Urteil zur Information auch an ihren im Handels-
register eingetragenen Sitz zuzustellen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet. Der Überschuss
wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdeführerin ([Adresse]; A-Post)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
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Seite 10
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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