Abtei lung I
A-3692/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
X. und Y._______
vertreten durch _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Erlasskommission für die direkte
Bundessteuer (EEK),
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Erlass direkte Bundessteuer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3692/2009
Sachverhalt:
A.
X. und Y._______, geboren **** und ****, wurden für die direkte
Bundessteuer des Jahres 2001 zu einem Steuerbetrag von
Fr. 11'756.-- und diejenige des Jahres 2002 zu einem Steuerbetrag
von Fr. 69'431.-- rechtskräftig veranlagt.
B.
Am 24. Oktober 2006 richteten X. und Y._______ für die noch
ausstehende direkte Bundessteuer der Jahre 2001 und 2002 in der
Höhe von Fr. 78'577.-- ein Erlassgesuch an das Steueramt des
Kantons Aargau. Sie brachten hauptsächlich vor, die A._______ AG
habe in den Jahren 2001 und 2002 rekapitalisiert werden müssen.
Aufgrund der Verlustsituation der Gesellschaft seien diese Korrekturen
ohne weitere steuerliche Auswirkungen möglich gewesen. Trotz
Lohnpfändung habe sich X._______ entschieden, für die Gesellschaft
keinen Konkurs anzumelden und das Geschäft weiterzuführen. X. und
Y._______ führten weiter aus, sie seien aufgrund ihres momentanen
Einkommens nicht in der Lage, die entsprechenden Steuerbeträge zu
finanzieren. X._______ habe ausserdem gesundheitliche Probleme
und habe im Jahr 2003 einen Tumor operativ entfernen lassen
müssen.
C.
Die Eidgenössische Erlasskommission (EEK) wies das Gesuch mit
Entscheid vom 29. April 2009 ab. Der kantonalen Bezugsbehörde
wurde darin empfohlen, für den ausstehenden Steuerbetrag in der
Höhe von Fr. 78'577.-- angemessene Zahlungserleichterungen zu
gewähren und bei deren Einhaltung auf die Erhebung des
Verzugszinses zu verzichten. In ihrer Begründung führte die EEK aus,
die Gesuchstellenden seien aufgrund des Einkommensüberschusses
in der Höhe von monatlich Fr. 3'422.-- in der Lage, die ausstehende
direkte Bundessteuer der Jahre 2001 und 2002 aus ihrem aktuellen
Einkommen in rund 24 Monaten abzuzahlen. Die Gesuchstellenden
hätten im Weiteren keinen umfassenden Forderungsverzicht aller
übrigen Gläubiger bzw. konkrete Lösungsvorschläge für einen
aussergerichtlichen Nachlassvertrag vorbringen können. Zudem wären
im Rahmen eines allfälligen Prozentvergleichs auch die Unklarheiten
bezüglich des aktuellen Vermögens der Gesuchstellenden aus-
zuräumen.
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D.
Dagegen erhoben X. und Y._______ (Beschwerdeführende) mit
Eingabe vom 6. Juni 2009 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides. Der ganze geschuldete Betrag stünde in
einem Missverhältnis zu ihrer finanziellen Leitungsfähigkeit. Hin-
sichtlich ihrer Einkommenssituation brachten die Beschwerdeführ-
enden vor, es sei ihnen aufgrund der vorhandenen Steuerschulden
nicht möglich, einen Einnahmeüberschuss in der Höhe von Fr. 3'422.--
zu erzielen. Nachdem der Gemeinderat B._______ ein Gesuch um
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2002 gewährt
habe, müssten mindestens auch die Bundessteuern für das Jahr 2002
erlassen werden. Weiter führten die Beschwerdeführenden aus, sie
seien bis heute nicht in der Lage, die Höhe des Erbanteils von
X._______ zu beziffern. Eine allfällige Prüfung des Erlassgesuchs
könne demnach zurzeit nicht endgültig vorgenommen werden.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2009 beantragte die EEK die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer-
den gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32], Art. 32 e contrario und Art. 33
Bst. f VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das
Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Die Beschwerdeführenden sind nach Art. 48 Abs. 1 VwVG
zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
1.
1.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Be-
zahlung der direkten Bundessteuer, eines Zinses oder einer Busse
wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die
geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
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Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Diese Bestimmung wird in der Ver-
ordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom
19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die
direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung, SR 642.121) konkreti-
siert.
1.2 Werden durch die kantonale Steuerverwaltung kantonale Steuern
erlassen, ist dies für den Erlass der direkten Bundessteuer
unbeachtlich (Entscheid der Eidgenössischen Erlasskommission vom
19. Oktober 1946, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 15 S. 148). Sofern die kantonalen Erlassgründe
ähnlich ausgestaltet sind wie diejenigen der direkten Bundessteuer,
stellt ein Erlass der kantonalen Steuern höchstens ein Indiz dar (FELIX
RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Hand-
kommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 41 zu Art. 167 DBG).
1.3 Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen
ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das
öffentliche Vermögen vermindert wird (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER,
System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 346 f.).
Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und
dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen
Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steu-
erpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu
kommen (Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Die Gründe für einen
Erlass liegen letztlich stets in der „Person“ des Steuerschuldners:
Diese soll aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaft-
lichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet
werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3144/2007 vom
12. Mai 2009 E. 2.1; MICHAEL BEUSCH, Auswirkungen der Rechtsweg-
garantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, in: ASA
73 S. 725). Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuer-
pflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) muss der Steuererlass
aber seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraus-
setzungen gewährt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.2; MICHAEL BEUSCH, in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
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Steuerrecht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl. Basel 2008, N. 6 zu Art. 167 DBG
[zitiert: Kom DBG]).
1.4 Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern
zum Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann
demnach nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und
eine rechtskräftig festgesetzte Steuer vorliegt, die noch nicht bezahlt
ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Steuererlassverordnung; objektive Voraus-
setzungen). Im Erlassverfahren zu prüfen ist demnach ausschliesslich,
ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In
einem solchen Verfahren kann es demnach nicht um die Revision der
Veranlagung und um die Begründetheit der Steuerforderung gehen
(Art. 1 Abs. 2 Steuererlassverordnung; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.3). Die Erlassbehörde ist
denn auch nicht befugt, Letztere nachzuprüfen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/-
MEUTER, a.a.O, N. 3 zu Art. 167 DBG; BEUSCH, Kom DBG, N. 7, 12 f. zu
Art. 167 DBG; PIERRE CURCHOD, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.],
Impôt fédéral direct - Commentaire de la Loi sur l'impôt fédéral direct,
Basel 2008, N. 1, 15 zu Art. 167 DBG).
1.5 Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl. Nach-
steuern) sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzun-
gen oder Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c Steuererlassverord-
nung).
1.6 Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Er-
lass der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind
dies das Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167
DBG, oben E. 2.1). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive
Prüfpunkte gibt, sind diese Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichti-
gen anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklä-
ren (BEUSCH, Kom DBG, N. 13 zu Art. 167 DBG).
1.7 Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung – das Vorliegen
einer Notlage – wird in Art. 9 Abs. 1 der Steuererlassverordnung kon-
kretisiert (zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.6).
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1.7.1 Demnach liegt eine solche vor, wenn der ganze geschuldete Be-
trag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der
steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Miss-
verhältnis dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung
der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer
Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1 Steuer-
erlassverordnung).
1.7.2 Unter Vorbehalt von Art. 10 Steuererlassverordnung ist es uner-
heblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend
gemachte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung).
Dieser Vorbehalt bezieht sich – entgegen der zu unpräzisen Nennung
– nur auf Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung (zu dieser Bestim-
mung sogleich E. 2.7.3; BEUSCH, Kom DBG, N. 14 zu Art. 167 DBG).
Mögliche Ursachen für eine derartige Notlage werden beispielhaft in
Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannt. Dazu gehört unter
anderem eine starke Überschuldung als Folge von ausserordentlichen
Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind
und für die die steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat (Art. 10
Abs. 1 Bst. b Steuererlassverordnung).
Als weitere Ursachen werden in der Steuererlassverordnung hohe
Krankheitskosten, die nicht von Dritten getragen werden, sowie
Pflegekosten, soweit sie für die steuerpflichtige Person eine Notlage
herbeiführen, genannt (Art. 10 Abs. 1 Bst. d Steuererlassverordnung).
Seit der Möglichkeit des Krankheitskostenabzuges gemäss Art. 33
Abs. 1 Bst. h DBG hat diese Bestimmung wegen des Verbots der
Doppelberücksichtigung an Bedeutung verloren. Damit können
finanzielle Konstellationen, die bereits im Rahmen des Einschätzungs-
verfahrens oder der Steuerberechnung berücksichtigt werden konnten,
in der Regel nicht noch einmal zur Begründung der zu einem Erlass
führenden Notlage herangezogen werden (BEUSCH, Kom DBG, N. 15 f.
zu Art. 167 DBG).
Freiwillig herbeigeführte Einkommens- und Vermögensminderungen
finden im Übrigen keine Berücksichtigung (Art. 12 Abs. 2 Steuererlass-
verordnung; vgl. BEUSCH, Kom DBG, N. 16 zu Art. 167 DBG).
1.7.1 Eine einschränkende Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf
die Ursache der Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 Steuer-
erlassverordnung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere
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Gründe vor, als die in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genann-
ten – insbesondere geschäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschul-
den, Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards
usw., – so ist ein Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubi-
ger ausgeschlossen bzw. nur in demselben prozentualen Umfang mög-
lich, wie andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen
verzichten (Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. BEUSCH, Kom
DBG, N. 15 f. zu Art. 167 DBG).
1.7.2 Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus,
dass die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe haben
oder sich gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen
muss (BEUSCH, Kom DBG, N. 17 zu Art. 167 DBG).
1.8 Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung ver-
langt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige
Person führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht
scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitge-
hend (BEUSCH, Kom DBG, N. 18 zu Art. 167 DBG). Während das Kri-
terium der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des
Schuldners bzw. der Schuldnerin berücksichtigt, können unter dem
Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein,
namentlich Billigkeitserwägungen (MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008,
§ 31 N. 13, 19).
Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung
der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder
kann sich aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies
trifft etwa zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuer-
pflichtigen Person durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche
Belastungen durch den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosig-
keit oder Krankheit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird
(zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3663/2007 vom
11. Juni 2009 E. 2.7.1; ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 31 N. 14; ERNST
KÄNZIG/URS BEHNISCH, Die Eidgenössischen Steuern, Zölle und Abgaben,
Band 4b, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Aufl., Basel 1992, N. 4
zu Art. 124 BdBSt mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
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1.1 Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirt-
schaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichti-
gen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt
des Entscheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung,
auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die
Zukunft (Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung; RICHNER/FREI/KAUFMANN/
MEUTER, a.a.O., N. 22 zu Art. 167 DBG; BEUSCH, Kom DBG, N. 27 zu
Art. 167 DBG).
Die Behörde hat zu prüfen, ob für die steuerpflichtige Person Ein-
schränkungen der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder ge-
wesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar,
wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des be-
treibungsrechtlichen Existenzminimums (gemäss Art. 93 des Bundes-
gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG, SR 281.1]) sich ergebenden Lebenshaltungskosten überstei-
gen (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung); mit anderen Worten wer-
den nur die notwendigen Lebenshaltungskosten berücksichtigt (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-3663/2007 vom 11. Juni 2009
E. 2.8.1).
2.
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die subjektiven Voraussetzungen
zum Erlass der direkten Bundessteuer, Notlage und grosse Härte,
gegeben sind (vgl. E. 2.6 ff.).
2.1 Es ist auf die Voraussetzung der Notlage, insbesondere auf das
Einkommen und den Lebensbedarf der Beschwerdeführenden, ihre
Vermögens- und Schuldenlage, die Krankheitskosten und die Gleich-
behandlung der Gläubiger, einzugehen.
2.1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die aus-
stehende direkte Bundessteuer aus ihrem monatlichen Einkommen
bezahlen können. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten,
die Beschwerdeführenden seien in der Lage, die betreffende Steuer-
schuld innert 24 Monaten abzuzahlen.
Die Beschwerdeführenden verfügen unbestrittenermassen über ein
monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 7'876.--.
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Bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
(monatlicher Notbedarf, notwendige Lebenshaltungskosten) hat sich
die Vorinstanz auf die Angaben der Beschwerdeführenden abgestützt.
Den Grundbetrag Lebenshaltungskosten hat sie, abweichend von den
Angaben der Beschwerdeführenden, gemäss den Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Not-
bedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über die
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1; vgl. Kreisschreiben
des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Januar 2001) auf
Fr. 1'550.-- erhöht. Im Weiteren wurde der von den Beschwerde-
führenden den Berechnungen zugrunde gelegte Mietzins von
Fr. 2'600.-- auf Fr. 1'250.-- gekürzt. Zudem hat die Vorinstanz die
Krankenkassenprämien auf den Betrag der monatlichen Durchschnitts-
prämien im Kanton Aargau im Jahr 2008, ausmachend Fr. 283.-- pro
Person, gesenkt und die Kosten für die auswärtige Verpflegung auf
Fr. 370.-- festgesetzt. Zu Recht haben die Beschwerdeführenden die
vorinstanzlich begründeten Korrekturen in ihrer Beschwerdeschrift
nicht beanstandet (vgl. Richtlinie; Verordnung des EDI über die
Durchschnittsprämien 2008 der Krankenpflegeversicherung). Die
laufenden Steuern wurden in die vorinstanzliche Berechnung des
Existenzminimums einbezogen und übereinstimmend mit den An-
gaben der Beschwerdeführenden mit Fr. 385.-- berücksichtigt (die
Frage nach der Rechtmässigkeit der Einberechnung der laufenden
Steuern ins betreibungsrechtliche Existenzminimum kann offen
bleiben, da dies vorliegend nicht entscheidrelevant ist).
Den Einnahmen von Fr. 7'876.-- stehen folglich Ausgaben von
insgesamt Fr. 4'454.-- (Grundbetrag Fr. 1'550.--, Mietzins Fr. 1'250.--,
Krankenkassenprämien Fr. 566.--, Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 333.--,
Kosten auswärtige Verpflegung Fr. 370.--, laufende Steuern Fr. 385.--)
gegenüber. Den Beschwerdeführenden verbleibt somit ein monatlicher
Überschuss von Fr. 3'422.--.
Unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommensüberschusses in
der Höhe von Fr. 3'422.-- ist es den Beschwerdeführenden möglich,
die ausstehenden Steuerschulden innert absehbarer Zeit vollum-
fänglich zu begleichen (vgl. E. 2.7.1 hievor). Hinsichtlich dieses
Punktes ergibt sich für die Beschwerdeführenden keine für den
Steuererlass notwendige Notlage.
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2.1.1 Im Hinblick auf die Beurteilung der gesamten wirtschaftlichen
Situation ist im Folgenden auch auf die Vermögens- und Schuldenlage
der Beschwerdeführenden einzugehen.
Nach eigenen Angaben verfügten die Beschwerdeführenden per
31. August 2008 über Bargeld, Post- und Bankguthaben (Fr. 2'000.--),
Aktien der A._______ AG (Fr. 190'750.--, Steuerwert per
31. Dezember 2006), Freizügigkeitsguthaben und Säule 3a
(ca. Fr. 60'000.--). Der Verkehrswert des Jaguars S-Type 4.0 V8 wurde
im vorinstanzlichen Entscheid auf Fr. 13'000.-- korrigiert. Die Vor-
instanz wies in ihrem Entscheid im Weiteren darauf hin, dass per 31.
Dezember 2007 noch das der A._______ AG gewährte Darlehen in
der Höhe von Fr. 268'383.-- aufgeführt und ein Gesamtvermögen von
Fr. 461'016.-- ausgewiesen worden sei. Dies bleibt durch die
Beschwerdeführenden unwiderlegt; eine Erklärung über den Verbleib
dieser Vermögensposition bleiben die Beschwerdeführenden schuldig.
Eine umfassende Darstellung der Vermögenslage der Beschwerde-
führenden ist aufgrund fehlender Belege nicht möglich.
Die von den Beschwerdeführenden behaupteten Schulden in der Höhe
von insgesamt Fr. 1'110'300.--, bestehen aus Fr. 115'300.-- Steuer-
schulden (zuzüglich Verzugszinsen, inklusive der noch ausstehenden
direkten Bundessteuer der Jahre 2001 und 2002 in der Höhe von
Fr. 78'577.--), Fr. 365'000.-- Darlehen von Z._______ und
Fr. 630'000.-- Schulden gegenüber der C._______ AG D._______
(Hypothek von Z._______, Darlehen). Letztere, für die Beurteilung der
Schulden relevante Position, ist gemäss Angaben der Beschwerde-
führenden durch eine Hypothek des Z._______, Vater des X._______,
gesichert. Belege zum vermögensmässigen Gegenwert des
Grundstücks fehlen gänzlich. Dies ist vorliegend umso bedeutender,
als aus den amtlichen Akten hervorgeht, dass Z._______
zwischenzeitlich verstorben ist und davon auszugehen ist, dass in der
Folge mindestens ein Anteil am Nachlass von Z._______ an
X._______ übergegangen ist. Gemäss Beschwerdeschrift waren die
Beschwerdeführenden am 6. Juni 2009 nicht in der Lage, die Höhe
des Erbanteils des X._______ zu beziffern. Zwischenzeitlich wurden
seitens der Beschwerdeführenden keine weiteren Belege zum
betreffenden Erbanteil beigebracht, welche zur Klärung der Situation
hätten beitragen können. Es ist davon auszugehen, dass die beiden
behaupteten grösseren Schuldenpositionen mit dem Übergang des
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(um die Schulden verminderten) entsprechenden Vermögens kraft
Universalsukzession erheblich verringert worden sind.
Sowohl die Vermögenslage wie auch der Schuldenstand der
Beschwerdeführenden werden unzureichend aufgezeigt. Die Be-
schwerdeführenden können keine Schulden rechtsgenügend nach-
weisen, die auf eine Notlage im Sinne des Erlassrechts schliessen
lassen.
2.1.1 Die Beschwerdeführenden haben Belege zu ihren Krankheits-
kosten eingereicht und auf den schlechten gesundheitlichen Zustand
von X._______ hingewiesen. Es ist diesbezüglich zu prüfen, ob eine
Notlage im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d Steuererlassverordnung
vorliegt (vgl. E. 2.7.2).
Den amtlichen Akten sind für das Jahr 2007 Arzt- und Zahnarztkosten
in der Höhe von Fr. 2'034.40 zu entnehmen. Aufgrund der möglichen
Abzüge gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst h DBG, des Verbots der Doppel-
berücksichtigung und in Anbetracht des hohen monatlichen Ein-
kommensüberschusses fällt dieser Betrag in einer Würdigung der
gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden
nicht rechtswesentlich ins Gewicht. Art. 10 Abs. 1 Bst. d Steuererlass-
verordnung kommt folglich nicht zur Anwendung.
2.1.1 Neben dem Verzicht auf Zinszahlung von Z._______ liegen
keine eigentlichen Forderungsverzichte der übrigen Gläubiger vor.
Zudem haben die Beschwerdeführenden die Forderungen zweier
privater Gläubiger, der E._______ und F._______, in der Höhe von
total Fr. 18'600.15, vollständig beglichen und damit diese gegenüber
den Steuerschulden bevorzugt behandelt. Ein Erlass ist auch unter
diesem Gesichtspunkt unzulässig (vgl. E. 2.7.3).
2.2 Schliesslich ist auf die Voraussetzung der grossen Härte einzu-
gehen, im Speziellen ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
steuerpflichtigen Person durch besondere Umstände, vorliegend wohl
durch Krankheit, erheblich bzw. anhaltend beeinträchtigt wird (vgl.
E. 2.8). Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden musste
X._______ im Jahr 2003 einen Tumor operativ entfernen lassen. Das
Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass sein
gesundheitlicher Zustand für die Beschwerdeführenden eine grosse
menschliche Belastung darstellte, doch vermögen sie weder darzutun
noch zu belegen, inwiefern eine erhebliche, anhaltende Beein-
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trächtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit die
Voraussetzungen der grossen Härte gegeben sind.
2.3 Die Beschwerdeführenden haben schliesslich vorgebracht, es
müsse infolge des Steuererlasses der Kantons- und Gemeindesteuern
für das Jahr 2002 durch den Gemeinderat B._______ mindestens
auch die direkte Bundessteuer für das Jahr 2002 erlassen werden. Zu
diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid über
den Erlass kantonaler Steuern für denjenigen über die direkte
Bundessteuer nicht bindend ist (vgl. E. 2.2). Überdies ist im Sinne der
vorinstanzlichen Erwägungen auszuführen, dass das Kantonale
Steueramt Aargau im Rekursverfahren betreffend Kantons- und
Gemeindesteuern 2002 beantragte, der vom Gemeinderat B._______
gewährte Erlass sei aufzuheben. Da der Erlass der Kantons- und
Gemeindesteuern des Jahres 2002 nicht mehr Gegenstand des
Rekursverfahrens war, wurde auf dieses Begehren nicht eingetreten.
Der Rekurs der Beschwerdeführenden gegen den abschlägigen
Erlassentscheid des Gemeinderates B._______ betreffend Kantons-
und Gemeindesteuern des Jahres 2001 wurde abgewiesen.
3.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Den unterliegenden
Beschwerdeführenden sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
VwVG). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 3'300.-- verrechnet.
1.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge-
richt [BGG, SR 173.110]; vgl. auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 1.48; ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 31 N. 33).
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'300.-- werden den Beschwerdeführ-
enden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'300.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Gabriela Meier
Versand:
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