B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3692/2014
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sport BASPO,
Jugend- und Erwachsenensport,
Hauptstrasse 247-253, 2532 Magglingen/Macolin,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verbot des Besuchs von J+S-Aus- und Weiterbildungen.
A-3692/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (…) ist im nationalen Informationssystem für Sport (nach-
folgend: Informationssystem) als (J+S-Kaderfunktion) registriert. (…).
B.
Im Verlauf des Jahres 2012 setzte die zuständige kantonale Behörde den
Sportverein, für den A._______ tätig war, den entsprechenden Sport-
verband sowie das Bundesamt für Sport (BASPO) davon in Kenntnis, dass
gegen A._______ in Deutschland ein Strafverfahren wegen sexuellem
Missbrauch von Minderjährigen laufe. Wie aus den dem Bundes-
verwaltungsgericht vorliegenden Akten indirekt hervorgeht, hat die Vor-
instanz A._______ in der Folge die Anerkennung als J+S-Kader entzogen
(…).
C.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2013 wandte sich A._______ ans BASPO
und ersuchte sinngemäss um Wiedererteilung der Anerkennung als J+S-
Kader. Er reichte dem BASPO verschiedene Unterlagen ein, darunter der
Therapiebericht eines Psychotherapeuten vom 29. November 2013.
D.
Mit E-Mail vom 20. Dezember 2013 fragte A._______ beim BASPO nach,
wann er mit einer Antwort rechnen könne. Dieses bat ihn mit E-Mail vom
15. Januar 2014 um nähere Informationen zum fraglichen Vorfall.
E.
A._______ stellte dem BASPO in der Folge den Strafbefehl des Amts-
gerichts Z._______ (D) vom 30. April 2013 zu. Gemäss diesem Strafbefehl
hat A._______ am (Datum im Jahr 2012) zwei spielende Knaben, beide mit
Jahrgang 2004, angesprochen. Er habe dem ersten Knaben mit beiden
Händen über die Brust und den Bauch gestrichen und ihm über der Hose
zwischen die Beine an die Hoden gefasst. Anschliessend habe er dem
zweiten Knaben über den Bauch gestrichen und ihm von oben in die Hose
gefasst. Dort habe er dessen unbekleidetes Geschlechtsteil berührt. Erst
als A._______ bemerkt habe, dass der Vater des ersten Kindes auf sein
Tun aufmerksam geworden und auf ihn zu gerannt sei, habe er von dem
Knaben abgelassen und sei weggelaufen. Der Vater habe A._______
schliesslich eingeholt und festgehalten, worauf dieser ihn ohne
rechtfertigenden Grund in den rechten Oberarm gebissen habe. Er habe
dadurch eine Bissmarke im Bereich der rechten Ellenbeuge erlitten. Das
A-3692/2014
Seite 3
Amtsgericht verhängte gegen A._______ wegen sexuellen Missbrauchs
von Kindern in zwei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung eine
Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Es setzte die Vollstreckung der
Strafe zur Bewährung aus.
Gemäss Beschluss des Amtsgerichts vom selben Datum wurde die Be-
währungszeit auf 3 Jahre festgesetzt. Zudem wurde A._______ auferlegt,
eine Geldbusse von EUR 2'000.– sowie insgesamt EUR 1'000.– zur
Schadenswiedergutmachung zu leisten.
F.
Das BASPO informierte A._______ mit E-Mail vom 12. Februar 2014
darüber, dass seinem "Antrag auf Wiedereinstieg in das Programm J+S"
nicht entsprochen werden könne. Falls er hierzu eine anfechtbare Verfü-
gung wünsche, solle er dies das BASPO wissen lassen. Es folgte eine
E-Mail-Korrespondenz. Unter anderem liess A._______ dem BASPO am
10. März 2014 ein elektronisches Dokument "BASPO.docx" zukommen. In
diesem Dokument machte er ergänzende Ausführungen zur Sache; weiter
bat er das BASPO um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
G.
In dem vom BASPO angeforderten Auszug aus dem schweizerischen
Strafregister vom 13. Mai 2014 ist der Strafbefehl vom 30. April 2013 auf-
geführt. Das im Strafbefehl umschriebene Verhalten wurde nach schwei-
zerischem Strafrecht unter den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit
Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) bzw. unter denjenigen der Tätlichkeiten
(Art. 126 Abs. 1 StGB) subsumiert.
H.
Am 27. Mai 2014 erliess das BASPO eine Verfügung betreffend "Verbot
des Besuchs von J+S-Aus- und Weiterbildungen" und hielt im Dispositiv
fest, A._______ werde nicht zur J+S-Kaderbildung zugelassen. Wie den
Erwägungen zu entnehmen ist, kann A._______ damit auch die Aner-
kennung als (J+S-Kaderfunktion) (…) nicht mehr wiedererlangen.
I.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2014 führt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung vom 27. Mai 2014.
A-3692/2014
Seite 4
J.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 setzt der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes (VwVG, SR 172.021) Frist an, in einem Begehren klarzustellen,
inwieweit das Dispositiv des angefochtenen Entscheids aufgehoben oder
abgeändert werden soll.
K.
In seiner Eingabe vom 24. Juli 2014 formuliert der Beschwerdeführer da-
rauf folgende Rechtsbegehren:
"1. Aufhebung der BASPO-Sperre (Verbot des Besuchs von J+S-Aus- und
Weiterbildungen) per sofort.
oder
2. Aufhebung der Sperre nach einer durch das Bundesverwaltungsgericht
festzulegenden Frist (Bewährungszeit). Diese Frist sollte ab (…) (Beginn
Sperre) festgelegt werden."
L.
Das BASPO (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlas-
sung vom 1. September 2014, die Beschwerde sei abzuweisen.
M.
Der Beschwerdeführer reicht am 23. September 2014 seine Schlussbe-
merkungen ein.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
A-3692/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 VwVG. Der angefochtene Entscheid stellt eine solche
Verfügung dar. Das BASPO gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat.
Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer nicht zur
J+S-Kaderbildung zugelassen. Im Ergebnis wurde damit auch sein Gesuch
um Wiedererteilung der Anerkennung als J+S-Kader abgewiesen (vgl.
dazu Sachverhalt H). Der Beschwerdeführer ist damit ohne Weiteres zur
Beschwerde berechtigt.
1.3 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juni
2014 zugestellt (vgl. act. 14). Dieser hat seine Beschwerde am 2. Juli 2014
der Schweizerischen Post übergeben, womit er die 30-tägige
Beschwerdefrist nach Art. 50 Abs. 1 VwVG eingehalten hat. Weiter hat er
die Beschwerde innert der vom Instruktionsrichter angesetzten Frist im
Sinn von Art. 52 Abs. 2 VwVG verbessert.
1.4 Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. Hinzuweisen ist einzig auf
die in E. 5 erfolgende Präzisierung des Streitgegenstands.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
A-3692/2014
Seite 6
3.
3.1 Der Bund führt das Programm "Jugend und Sport" (J+S) für Kinder und
Jugendliche (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni
2011 [SpoFöG, SR 415.0]). Die Teilnahme ist im Alter von fünf bis zwanzig
Jahren möglich (vgl. Art. 6 Abs. 3 SpoFöG). Das Programm unterstützt in
den zugelassenen Sportarten Kurse und Lager für unterschiedliche
Zielgruppen (vgl. Art. 8 SpoFöG). Die Kaderbildung (d.h. die Aus- und
Weiterbildung von Sportleitern) ist Sache von Bund und Kantonen; private
Organisationen können beigezogen werden (vgl. Art. 9 Abs. 1 SpoFöG).
Nach Art. 9 Abs. 3 SpoFöG hat der Bundesrat die Angebote der Kaderbil-
dung zu definieren und die Voraussetzungen für die Erteilung, die Sistie-
rung, den Entzug und den Wegfall von Anerkennungen als J+S-Kader
festzulegen. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in den Art. 13
ff. der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV,
SR 415.01). Danach umfasst das J+S-Kader alle Personen mit einer An-
erkennung als J+S-Leiter, J+S-Coach, J+S-Nachwuchstrainer oder J+S-
Experten (vgl. Art. 13 Abs. 1 SpoFöV). Wer die entsprechende Ausbildung
erfolgreich absolviert hat, kann als J+S-Kadermitglied anerkannt werden
(Art. 13 Abs. 2 Satz 1 SpoFöV). Die Anerkennung ist alle zwei Jahre zu
erneuern; dazu muss die betreffende Person einen Weiterbildungskurs
absolvieren (Art. 13 Abs. 3 SpoFöV). Wird die Weiterbildungspflicht nicht
erfüllt, fällt die Anerkennung dahin (vgl. Art. 20 Abs. 1 SpoFöV). Sie kann
wiedererlangt werden, wenn die Weiterbildungspflicht innert vier Jahren
erfüllt wird; für Personen, deren Anerkennung mehr als vier Jahre wegge-
fallen ist, kann die Vorinstanz Wiedereinstiegsmodule vorsehen (Art. 20
Abs. 2 SpoFöV). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Anerken-
nung zudem entzogen oder sistiert werden (vgl. dazu Art. 21 Abs. 1
SpoFöV). Neben den Art. 13 ff. SpoFöV ist im Zusammenhang mit der
Anerkennung als J+S-Kader zudem die besondere Regelung von Art. 10
SpoFöG zu beachten.
Für den Entscheid über die Erteilung, die Sistierung und den Entzug von
Anerkennungen als J+S-Kader und die Feststellung des Wegfalls von
solchen Anerkennungen ist gestützt auf Art. 9 Abs. 4 SpoFöG die Vor-
instanz zuständig.
3.2 Die Zulassung zur Kaderbildung, die Grundzüge der Ausbildung und
die erforderliche Weiterbildung zum Erhalt der Kaderanerkennung sind
gestützt auf Art. 14 Abs. 1 SpoFöV in der Verordnung des VBS vom 25. Mai
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2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP,
SR 415.011) geregelt. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ka-
derbildung finden sich in Art. 21 VSpoFöP. Nicht zur Kaderbildung zuge-
lassen werden unter anderem Personen, bei denen Gründe für die Sistie-
rung oder den Entzug einer Kaderanerkennung bestehen (vgl. Art. 21
Abs. 5 VSpoFöP).
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, zu beachten sei, dass
nach Art. 14 Abs. 4 SpoFöV kein Rechtsanspruch auf Zulassung zur
Kaderbildung oder zu einem bestimmten Kurs oder Modul bestehe, son-
dern über die Zulassung im Einzelfall zu entscheiden sei. Sodann führt sie
zusammengefasst Folgendes aus: Nach Art. 21 Abs. 5 VSpoFöP würden
Personen, bei denen Gründe für die Sistierung oder den Entzug einer
Kaderanerkennung bestünden, nicht zur Kaderbildung zugelassen. Ge-
mäss Art. 10 Abs. 3 SpoFöG sei die Anerkennung zu verweigern oder zu
entziehen, wenn eine Person wegen einer Straftat, die mit ihrer Stellung
als J+S-Kader unvereinbar sei, rechtskräftig verurteilt worden sei. Die
strafbaren Handlungen, für die der Beschwerdeführer verurteilt worden sei,
seien mit einer Funktion als J+S-Kader nicht vereinbar. Nach ihrer Praxis
werde Personen, die wegen Sexualstraftaten gegen Kinder rechtskräftig
verurteilt worden seien, der Zugang zur Kaderbildung lebenslänglich
verwehrt. Diese Praxis erweise sich insbesondere vor dem Hintergrund als
verhältnismässig, dass am 1. Januar 2015 das Bundesgesetz vom
13. Dezember 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und
Rayonverbot (AS 2014 2055; nachfolgend: Bundesgesetz vom 13. De-
zember 2013) in Kraft trete. Dieses Gesetz sehe bei Verbrechen oder
Vergehen gegen Minderjährige oder andere besonders schutzbedürftige
Personen umfassende Tätigkeitsverbote vor.
4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 1. Dezember
2013 an die Vorinstanz geltend, er habe sich im Strafverfahren in
Deutschland nicht verteidigen können. Nach einer ersten Einvernahme
unmittelbar nach dem Vorfall habe niemand mehr mit ihm gesprochen. In
die Verhandlungen zwischen seinem Anwalt und der Staatsanwältin sei er
nur am Rande involviert gewesen und schliesslich vor vollendete Tatsa-
chen gestellt worden. Ihm habe die Kraft gefehlt, sich dagegen zu wehren.
Dennoch sei er weder in Untersuchungshaft gewesen, noch habe das
Gericht Auflagen gegen ihn ausgesprochen. Weiter hielt der Be-
schwerdeführer fest, er habe noch nie Kinderpornos konsumiert, über
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elektronische Medien mit Kindern und Jugendlichen kommuniziert oder
fragwürdige Phantasien entwickelt. Ferner führte er aus, die (…) Mass-
nahmen seines Sportvereins hätten ihn in ein tiefes Loch fallen lassen. Er
sei für diesen Verein mehr als 20 Jahre lang (…) tätig gewesen. Erst nach
und nach habe er wieder etwas Kraft und Mut gefunden. So habe er mit
fast allen involvierten und informierten Personen aktiv das Gespräch
gesucht. (…). Zwar könne er zur Zeit schon aus rein beruflichen Gründen
keinen Trainerjob übernehmen, doch mache ihm die J+S-Sperre immer
wieder Angst (…) und verunmögliche auch ein Engagement im adminis-
trativen Bereich. (…).
Im Dokument "BASPO.docx" (vgl. dazu Sachverhalt F) führte der Be-
schwerdeführer ergänzend aus, während seiner über 20-jährigen Aktivität
im Verein sei nie das Geringste vorgefallen, auch kein seltsames Verhalten.
Vielmehr sei er ein sehr gutes Vorbild für die Kinder und Jugendlichen
gewesen. Es gebe keine von ihm trainierte Person, die ihm heute nicht die
Hand geben und ihn herzlich begrüssen würde. Wer eine pädophile
Neigung habe, könne sich wohl nicht über 20 Jahre zurückhalten. Was den
fraglichen Vorfall betreffe, sei er Täter und schäme sich deswegen. Es sei
aber auf die Einschätzung des Strafrichters hinzuweisen, der sich keine
weiteren strafbaren Handlungen habe vorstellen können. Dies, weil dem
Richter die vorausgegangene Provokation bekannt gewesen sei. Denn er
habe diese Berührungen nicht aktiv gesucht oder geplant. Weiter beschrieb
der Beschwerdeführer die schwierigen Verhältnisse, in denen er
aufgewachsen ist, und wies darauf hin, seine Kindheit und Jugend seien
auch Thema seiner Therapie. Der Beschwerdeführer hielt fest,
selbstverständlich werde er bei seinem Verein nie mehr Trainer sein
können, unter den gegebenen Umständen müsse er aber auch Anfragen
betreffend andere Tätigkeiten ablehnen. Dadurch schreite die soziale Iso-
lation schnell voran. Um einigermassen geordnet weiterleben zu können,
habe er viele Gespräche gesucht und geführt. Dieses Spiessrutenlaufen
sei erniedrigend und peinlich gewesen und er habe sich geschämt. Den-
noch habe er diesen grossen Aufwand betrieben. Jemand, der nochmals
eine Dummheit machen werde, handle nicht so. Der Beschwerdeführer
machte geltend, eine lebenslange Sperre sei nicht gerechtfertigt und
verstosse gegen das in der Bundesverfassung verankerte Verhältnismäs-
sigkeitsprinzip. Er verwies hierzu auch auf ein Gespräch, das er nach Ab-
schluss des Strafverfahrens mit der zuständigen deutschen Kriminal-
Hauptkommissarin geführt habe. Gemäss den vom Beschwerdeführer er-
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Seite 9
stellten Gesprächsnotizen hat ihm die Kommissarin unter anderem versi-
chert, dass in Deutschland keine Meldung an Behörden, Sportverband und
Sportverein erfolgt wäre.
Auch in seiner Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2014 hält der Beschwer-
deführer fest, die Vorinstanz lasse seine über 20-jährige, einwandfreie und
vorbildliche Trainertätigkeit ausser Acht und trage dem Umstand nicht
Rechnung, dass das Gericht in Deutschland ihm gegenüber keine Auflagen
verfügt habe. Unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um einen
einmaligen Vorfall gehandelt habe, sei eine lebenslange Sperre nicht
nachvollziehbar und verfassungswidrig. In seinen Schlussbemerkungen
vom 23. September 2014 äussert sich der Beschwerdeführer sodann
nochmals näher zum fraglichen Vorfall und zum Strafverfahren in
Deutschland: Er führt aus, er habe seinen Anwalt nur einmal physisch ge-
sehen (…). Er (…) habe keine Kraft gehabt, sich dagegen zu wehren oder
einen anderen Anwalt zu suchen. Er sei mit den Aussagen der Kinder in
gewissen Punkten nicht einverstanden. Auch betreffend die vorsätzliche
Körperverletzung sei er nicht einverstanden. Es sei den Klägern gelungen,
ziemlich viel Geld von ihm einzufordern, und er habe anstandslos bezahlt.
4.3 Wie bereits erwähnt, verweist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
zunächst auf die Bestimmung von Art. 14 Abs. 4 SpoFöV, wonach "kein
Rechtsanspruch auf Zulassung zur Kaderbildung oder zu einem bestimm-
ten Kurs oder Modul" besteht. Auch in ihrer E-Mail vom 12. Februar 2014
an den Beschwerdeführer hat sie auf diese Bestimmung verwiesen. Vorab
ist daher Folgendes klarzustellen: Art. 14 Abs. 4 SpoFöV wäre allenfalls im
Hinblick auf die Frage relevant, ob beim Entscheid über die Zulassung zur
Kaderbildung den vorhandenen Ausbildungskapazitäten Rechnung
getragen werden darf. Hingegen kann daraus, dass "kein Rechtsanspruch"
auf Zulassung besteht, nicht abgeleitet werden, die Vorinstanz sei bei
ihrem Entschied nicht an grundlegende Prinzipien wie das Legalitätsprinzip
(vgl. Art. 5 Abs. 1 BV), das Gleichbehandlungsgebot (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV)
oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36
Abs. 3 BV) gebunden. Ohnehin könnte der Verordnungsgeber die
Vorinstanz nicht vor der Einhaltung dieser auf Verfassungsstufe
verankerten Prinzipien entbinden. Der Bestimmung von Art. 14 Abs. 4
SpoFöV kommt im vorliegenden Zusammenhang daher keine Relevanz
zu.
4.4 In erster Linie stützt die Vorinstanz ihren Entscheid indes auf Art. 10
Abs. 3 SpoFöG. Sie stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer
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Seite 10
sei wegen einer Straftat rechtkräftig verurteilt worden, die im Sinne dieser
Bestimmung mit einer Stellung als J+S-Kader unvereinbar sei. Aus diesem
Grund verweigerte sie ihm in Anwendung von Art. 21 Abs. 5 VSpoFöP
bereits den Zugang zur Kaderbildung. Es ist somit zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht von einer Unvereinbarkeit im Sinn von Art. 10 Abs. 3
SpoFöG ausgegangen ist.
4.4.1 Eine Person, die im Rahmen von J+S als Sportleiter tätig ist, sollte
auf jeden Fall Gewähr dafür bieten, das Vertrauensverhältnis zu den ihr
anvertrauten Kindern und Jugendlichen nicht zu missbrauchen. Das Ver-
halten des Beschwerdeführers gegenüber zwei spielenden Kindern, das im
Strafbefehl vom 30. April 2013 umschrieben wird, ist in dieser Hinsicht als
sehr gravierend einzustufen. Es fällt nach schweizerischem Recht unter
den Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187
Ziff. 1 StGB. Gemäss dieser Bestimmung wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe unter anderem bestraft, wer mit einem Kind
unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (vgl. zu dieser
Tatbestandsvariante im Einzelnen: PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar,
Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 187 Rz. 10 ff.). Mit dieser Strafnorm soll
die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen verhindert
werden. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu ge-
währleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, um zur eigenver-
antwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage zu sein.
Kinder sollen darum vor nicht altersspezifischen Formern sexueller Be-
tätigung geschützt werden (vgl. MAIER, a.a.O., Art. 187 Rz. 1 mit Hin-
weisen). Schwer wiegt daher, dass es sich beim Beschwerdeführer um
einen längst erwachsenen Menschen handelt, der die sexuellen Hand-
lungen mit Kindern von lediglich knapp acht Jahren vorgenommen hat.
Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Strafverfahren in
Deutschland nicht ausreichend verteidigt gewesen und er sei mit den
Aussagen der Kinder in gewissen Punkten nicht einverstanden. Auch führt
er aus, dem Vorfall sei eine Provokation vorausgegangen und er habe die
Berührungen nicht aktiv gesucht oder geplant. Inwiefern der im Strafbefehl
vom 30. April 2013 wiedergegebene Sachverhalt im Einzelnen falsch,
unvollständig oder verzerrt sein soll, legt er jedoch nicht dar. Vom Vorliegen
von Umständen, die den fraglichen Vorfall in einem wesentlich anderen
Licht erscheinen liessen, ist daher nicht auszugehen.
4.4.2 Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zudem zu Recht auf
das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2013 hin. Durch dieses Gesetz
A-3692/2014
Seite 11
wurden per 1. Januar 2015 verschiedene Bestimmungen des StGB, des
Militärstrafgesetzes (MStG, SR 321.0) und des Jugendstrafgesetzes
(JStG, SR 311.1) geändert. Neu gefasst wurde unter anderem Art. 67
StGB. Hat jemand gegen einen Minderjährigen oder eine andere beson-
ders schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen
und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer
organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt
mit solchen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so
kann ihm der Strafrichter gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung die be-
treffende Tätigkeit für ein bis zehn Jahre verbieten. Wird jemand wegen
sexuellen Handlungen mit Kindern oder gewisser anderer Delikte an Min-
derjährigen zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer
Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt, hat ihm der Strafrichter
nach Absatz 3 sodann jede berufliche oder organisierte ausserberufliche
Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst,
zwingend für zehn Jahre zu verbieten. Gemäss Art. 67 Abs. 6 Satz 2 StGB
können die Tätigkeitsverbote nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag der
Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn
dies notwendig ist, um den Täter von den betreffenden Verbrechen und
Vergehen abzuhalten (vgl. zudem Art. 67 Abs. 6 Satz 1 StGB zu den
lebenslänglichen Verboten sowie Art. 67c Abs. 5 und 6 StGB zur Überprü-
fung der Verbote).
Auch wenn es vorliegend nicht um die Anwendung von Art. 67 StGB geht,
so zeigt diese Bestimmung doch, dass der Gesetzgeber dem Schutz
Minderjähriger vor Straftaten, insbesondere vor Delikten gegen die sexu-
elle Integrität, ein grosses Gewicht beimisst. In der Botschaft zum Bun-
desgesetz vom 13. Dezember 2013 (BBl 2012 8819; nachfolgend: Bot-
schaft) wird denn auch festgehalten, dass es sich bei den Personen, gegen
die ein Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 2 StGB verhängt werde, nicht um
hochgefährliche Täter handeln müsse. Vielmehr gehe es um Personen, die
eine bedingte Strafe erhalten hätten oder bedingt aus einer Strafe oder
Massnahme entlassen worden seien. Ein Tätigkeitsverbot sei
gerechtfertigt, wenn in einzelnen Situationen ein bestimmtes Restrisiko
bestehe (vgl. Botschaft, S. 8850). Der Gesetzgeber geht demnach davon
aus, dass eine Massnahme nach Art. 67 Abs. 2 StGB auch dann angezeigt
sein kann, wenn gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB lediglich eine bedingte
Strafe gegen den Täter ausgesprochen wird. Hinzu kommt, dass Art. 67
Abs. 3 StGB hinsichtlich des zwingenden, zehnjährigen Tätigkeitsverbots
lediglich an die Erfüllung bestimmter Straftatbestände und an das
Strafmass anknüpft. Wie in der Botschaft ausgeführt wird, soll in diesen
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Seite 12
Fällen "nicht die Zukunftsprognose relevant sein, sondern der schlechte
Leumund". Wer in der Vergangenheit ein bestimmtes Verhalten an den Tag
gelegt habe, sei für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nicht geeignet (vgl.
Botschaft, S. 8850 f.).
Im Weiteren trat am 18. Mai 2014 Art. 123c BV in Kraft. Dieser Artikel be-
stimmt, dass Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unver-
sehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben,
endgültig das Recht verlieren, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit
mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben. Eine Umsetzung dieses
Verfassungsartikels auf Gesetzesstufe ist noch ausstehend. Auch wenn die
Verfassungsbestimmung – nur schon, weil sie zeitlich nach der relevanten
Straftat in Kraft trat – vorliegend nicht direkt anwendbar ist, zeigt sie
ebenfalls bzw. noch stärker als Art. 67 StGB auf, dass dem Schutz
Minderjähriger vor Delikten gegen die sexuelle Integrität ein sehr grosses
Gewicht beizumessen ist.
Die Vorinstanz misst dem Schutz der J+S-Teilnehmer vor Delikten gegen
die sexuelle Integrität somit zu Recht einen sehr hohen Stellenwert zu. Die
Tatsache, dass das Amtsgericht eine bedingte Strafe ausgesprochen und
von der Anordnung von Massnahmen abgesehen hat, steht einer
Anwendung von Art. 10 Abs. 3 SpoFöG daher nicht entgegen. Vielmehr
fällt auf, dass auch diese Bestimmung nicht an die konkret anzunehmende
Gefahr weiterer Straftaten anknüpft. Zwar kann diese Gefahr im Zu-
sammenhang mit der Frage nach der Unvereinbarkeit dennoch eine Rolle
spielen. Wie aufgezeigt, geht es vorliegend allerdings um einen Vorfall, der
im Hinblick auf eine Tätigkeit als Sportleiter für Kinder und Jugendliche
gravierend ist. Die nach Art. 10 Abs. 3 SpoFöG geforderte Unvereinbarkeit
der Straftat mit einer Stellung als J+S-Kader ist damit offensichtlich
gegeben. Der konkreten Gefahrenprognose kann zumindest zum jetzigen
Zeitpunkt keine entscheidende Bedeutung zukommen.
4.4.3 Der Vollständigkeit halber sind aber dennoch folgende Bemerkungen
angebracht: Obschon der Beschwerdeführer darlegt, er sei nicht pädophil
und habe sich ansonsten nie etwas zuschulden kommen lassen, sollte
bzw. muss auch ihm klar sein, dass die Art und Weise, wie sich der Vorfall
zugetragen hat, hinsichtlich seines zukünftigen Verhaltens zu erheblichen
Bedenken Anlass gibt. Daran vermag auch der Therapiebericht seines
Psychotherapeuten vom 29. November 2013 nichts zu ändern. Der
Therapeut führt in diesem Bericht aus, die Versicherungen des Be-
schwerdeführers, dass im Verein nie etwas vorgefallen sei und nie etwas
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Seite 13
vorfallen werde, seien für ihn insofern glaubhaft und nachvollziehbar, "als
beim Vorfall in Deutschland die Anonymität eine zentrale Rolle gespielt
hat". Diese Anonymität, so der Therapeut, sei im Vereinsleben beim
Sportverein des Beschwerdeführers nicht gegeben; in einem funktionie-
renden Beziehungsnetz bestehe keine Gefahr, insofern könne er dem
Beschwerdeführer eine gute Prognose ausstellen. Demnach geht der
Therapeut zwar nicht von einem erheblichen Risiko aus, dass es im
Rahmen einer Tätigkeit des Beschwerdeführers als Trainer bei seinem
Sportverein zu ähnlichen Vorfällen kommen würde. Zu verlangen ist im
vorliegenden Zusammenhang allerdings, dass der Beschwerdeführer ganz
generell Gewähr für ein in dieser Hinsicht korrektes Verhalten gegenüber
Kinder und Jugendlichen bietet. Dies bleibt auch aufgrund der
Ausführungen des Therapeuten in Frage gestellt.
4.4.4 Die vom Beschwerdeführer begangene Straftat ist mit einer Stellung
als J+S-Kader somit unvereinbar, weshalb ihm zur Zeit keine entspre-
chende Anerkennung erteilt werden kann. Die Vorinstanz hat ihm den
Zugang zur Kaderbildung daher zu Recht verweigert. Daran vermag nach
dem Gesagten auch die schwierige persönliche Situation, in der sich der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben befindet, nichts zu ändern.
4.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei aus Gründen der
Verhältnismässigkeit jedenfalls keine lebenslange Sperre gerechtfertigt. Er
stellt entsprechend das Eventualbegehren, das von der Vorinstanz an-
geordnete Verbot des Besuchs von J+S-Aus- und Weiterbildungen sei zu
befristen.
4.5.1 Tatsächlich führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, nach
ihrer Praxis werde Personen, die wegen Sexualstraftaten gegen Kinder
rechtskräftig verurteilt worden seien, der Zugang zur Kaderbildung le-
benslänglich verwehrt. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann
im Rahmen des vorliegenden Entscheids jedoch offen gelassen werden,
ob und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer wieder zur
Kaderbildung zuzulassen sein wird bzw. ihn die Vorinstanz wieder als J+S-
Kader wird anerkennen können.
4.5.2 Gemäss Art. 21 Abs. 5 VSpoFöP werden Personen, bei denen
Gründe für die Sistierung oder den Entzug einer Kaderanerkennung be-
stehen, "nicht zur Kaderbildung zugelassen". Mit der angefochtenen Ver-
fügung hat die Vorinstanz eine solche Anordnung getroffen. Dies geht aus
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dem Dispositiv klar hervor. Unpräzise ist insofern aber der Titel der Verfü-
gung, in dem von einem "Verbot des Besuchs von J+S-Aus- und Weiter-
bildungen" die Rede ist. Denn die massgeblichen Bestimmungen sehen
ein dauerhaftes oder für einen bestimmten Zeitraum geltendes "Verbot"
nicht vor. Analoges gilt für die Anerkennung als J+S-Kader: Diese kann
"erteilt" bzw. "verweigert", "sistiert" und "entzogen" werden; zudem kann ihr
Wegfall festgestellt werden (vgl. Art. 9 und 10 SpoFöG). Ein dauerhaftes
oder für einen gewissen Zeitraum geltendes "Verbot" ist aber wiederum
nicht vorgesehen. Die Vorinstanz hat beim Entscheid über die Zulassung
einer Person zur Kaderbildung oder über die Anerkennung einer Person
als J+S-Kader demnach einzig zu prüfen, ob die entsprechenden
Voraussetzungen zum Zeitpunkt ihres Entscheids erfüllt sind. Verneint sie
das Vorliegen der Voraussetzungen, muss sie sich mit der Frage, ob diese
zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt sein könnten, nicht weiter ausei-
nandersetzen.
Lässt die Vorinstanz eine Person nicht zur Kaderbildung zu oder verweigert
oder entzieht sie dieser die Anerkennung, handelt es sich nach den
massgeblichen rechtlichen Grundlagen also um eine "Momentaufnahme".
Die entsprechende Verfügung stellt keine Dauerverfügung dar. Im Fall ei-
ner nachträglichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse kann somit
eine neue Anordnung ergehen, ohne dass die Bedingungen für den
Widerruf von Verfügungen erfüllt sein müssen (vgl. dazu ULRICH HÄFELIN /
GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auf-
lage 2010, Rz. 999). Stellt die betroffene Person ein neues Gesuch um
Zulassung bzw. um Anerkennung und macht sie dabei eine Veränderung
der tatsächlichen Verhältnisse geltend, hat die Vorinstanz das Vorliegen
der Voraussetzungen daher grundsätzlich erneut zu prüfen.
4.5.3 Immerhin aber ist die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 VSpoFöP zu
beachten, wonach in den Fällen von Art. 10 Abs. 3 SpoFöG auch ein "be-
fristeter" Entzug der Kaderanerkennung möglich ist. Dabei wird die Aner-
kennung, wie aus Art. 24 Abs. 3 VSpoFöP hervorgeht, mit Ablauf der ent-
sprechenden Frist jedoch nicht automatisch wiedererlangt, sondern die
betroffene Person hat gleichwohl ein Gesuch um Wiedererteilung zu stel-
len. Die Befristung macht die Verfügung in diesem Fall zudem zur Dauer-
verfügung, weshalb während der Dauer der Frist grundsätzlich keine
Möglichkeit mehr besteht, eine Veränderung der Verhältnisse geltend zu
machen. Ein im Sinn von Art. 24 Abs. 2 VSpoFöP "befristeter" Entzug stellt
gegenüber einem normalen, "unbefristeten" Entzug somit nur dann eine
mildere Massnahme dar, wenn die Vorinstanz eine kurze Frist ansetzt (z.B.
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ein Jahr) und dabei verbindlich feststellt, nach deren Ablauf stelle die
begangene Straftat kein Hindernis für die Erteilung der Anerkennung mehr
dar. Zu denken ist also an Fälle, die nicht schwer wiegen und in denen sich
eine baldige Wiedererteilung der Anerkennung von Vornherein aufdrängt.
4.5.4 Wie aufgezeigt, geht es vorliegend um einen Vorfall, der im Hinblick
auf eine Tätigkeit als Sportleiter für Kinder und Jugendliche gravierend ist.
Aus heutiger Sicht ist eine baldige Wiedererteilung der Anerkennung als
J+S-Kader daher abzulehnen. Auf eine Befristung im Sinn von Art. 24
Abs. 2 und 3 VSpoFöP ist darum zu verzichten. Sollte der Beschwerde-
führer in Zukunft zur Ansicht gelangen, die tatsächlichen Verhältnisse hät-
ten sich seit dem vorliegenden Entscheid wesentlich verändert, wird es ihm
nach dem Gesagten aber freistehen, bei der Vorinstanz erneut ein Gesuch
um Zulassung zur Kaderbildung bzw. Anerkennung als J+S-Kader
einzureichen. Er wird somit auch die Möglichkeit haben, geltend zu
machen, er habe sich über einen längeren Zeitraum bewährt und ein er-
neutes Verweigern des Zugangs zur Kaderbildung bzw. der Anerkennung
sei daher unverhältnismässig. Die Vorinstanz hätte sich dann näher mit der
Frage auseinanderzusetzen, ob und inwiefern dieser Umstand relevant ist.
4.6 Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die
Zulassung zur Kaderbildung zu Recht nicht erteilt und zu Recht auf eine
Befristung verzichtet hat. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzu-
weisen. Allerdings erfolgte in E. 4.5 eine Klarstellung der Tragweite des
angefochtenen Entscheids, weshalb im Dispositiv festzuhalten ist, die
Beschwerde werde "im Sinne der Erwägungen" abgewiesen.
5.
Es bleibt indes noch kurz auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Fragen einzugehen.
5.1 (Vorbringen des Beschwerdeführers).
5.2 Der Beschwerdeführer wirft somit erstens die Frage auf, ob die aktu-
ellen Einträge im Informationssystem zulässig sind, und zweitens bestreitet
er, dass die Vorinstanz Dritte über das Vorgefallene informieren dürfe. Da
der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer die Zulassung zur
Kaderbildung nicht zu erteilen, zu bestätigen ist, stellen sich diese Fragen
weiterhin. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers indes nicht als eigentliche Anträge entgegengenom-
men und in der angefochtenen Verfügung nicht darüber entschieden.
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Mangels expliziter Anträge musste sie dies auch nicht tun. Die Frage nach
der Zulässigkeit der aktuellen Einträge im Informationssystem und nach
der Information Dritter können daher auch nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Der Beschwerdeführer hat in
seiner Eingabe vom 24. Juli 2014 ans Bundesverwaltungsgericht denn
auch keine entsprechenden Begehren gestellt. Es bleibt ihm indes unbe-
nommen, bei der Vorinstanz noch ein explizites Gesuch einzureichen und
zu beantragen, die Einträge im Informationssystem seien zu ändern und
eine Information Dritter sei zu unterlassen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegend, weshalb er die auf Fr. 1'500.– festzusetzenden Verfahrenskosten
zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE
e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Andreas Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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