B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3693/2014
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Barmettler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Ermessenseinschätzung (2010).
A-3693/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ GmbH (nachfolgend auch Steuerpflichtige) ist seit dem
1. Januar 2010 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Ge-
mäss Eintrag im Handelsregister bezweckt sie im Wesentlichen "den Be-
trieb von Freizeit- und Unterhaltungsbetrieben". Seit dem 1. Januar 2010
betreibt die A._______ GmbH in C._______ im Kanton D._______ unter
der Geschäftsbezeichnung B._______ einen Sauna- und Erotikclub.
A.b Am 1. Dezember 2011 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV) bei der A._______ GmbH eine Mehrwertsteuerkontrolle durch.
Überprüft wurde die Steuerperiode 2010 (Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis
31. Dezember 2010). Dabei stellte die ESTV fest, dass die Umsätze aus
erotischen Dienstleistungen der im Club B._______ tätigen Sexarbeiterin-
nen der Steuerpflichtigen zuzurechnen seien.
Mit "Einschätzungsmitteilung Nr. […] / Verfügung" vom 15. Dezember 2011
erhob die ESTV für die genannte Steuerperiode eine Mehrwertsteuernach-
forderung in der Höhe von Fr. 148'295.- zuzüglich Verzugszins, und zwar
hauptsächlich als Nachbelastung der betreffenden, nicht deklarierten Um-
sätze aus erotischen Dienstleistungen.
A.c Die Steuerpflichtige liess am 1. Februar 2012 gegen die Einschät-
zungsmitteilung Nr. […] "Einsprache" erheben und sinngemäss beantra-
gen, unter teilweiser Aufhebung der Einschätzungsmitteilung/Verfügung
sei die Nachbelastung in der Höhe von Fr. 143'029.75 (nebst Verzugszins)
gemäss Position 1 ("Kalkulatorische Steuerermittlung") der Einschätzungs-
mitteilung aufzuheben. Eventualiter stellte die Steuerpflichtige den Antrag,
die entsprechende Steuernachforderung sei nach Vornahme ergänzender
Abklärungen neu festzusetzen.
Mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 30. Oktober
2012 wies die ESTV (Vorinstanz) die Einsprache ab. Sie bestätigte sodann,
dass die Steuerpflichtige der ESTV "für die Steuerperiode 2010 […] ge-
mäss der Einschätzungsmitteilung Nr. […] vom 15. Dezember 2011 noch
eine Steuer von CHF 148'295.00 zuzüglich Verzugszins seit dem 15. Ok-
tober 2010" schulde.
A.d Dagegen liess die Steuerpflichtige am 30. November 2012 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.
A-3693/2014
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil
A-6188/2012 vom 3. September 2013 gut (Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils),
hob die als "Einspracheentscheid" bezeichnete Verfügung der ESTV vom
30. Oktober 2012 auf und wies die Sache zur Fällung eines neuen Ent-
scheids "im Sinne der Erwägungen" an diese Behörde zurück (Dispositiv-
Ziff. 2 des Urteils). In der Begründung des Urteils führte das Gericht aus,
dass die Steuerpflichtige hinsichtlich der erotischen Dienstleistungen der
Sexarbeiterinnen in ihrem Sauna-Club mehrwertsteuerrechtlich als Leis-
tungserbringerin zu qualifizieren sei und die ESTV mit Bezug auf die ent-
sprechenden Umsätze zu Recht eine Ermessenseinschätzung vorgenom-
men habe. Nach den Erwägungen des Gerichts ist die ESTV bei ihrer Er-
messenstaxation indessen von einem nicht hinreichend begründeten An-
satz von Fr. 150.- pro erotische Dienstleistung ausgegangen.
Das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde nicht ange-
fochten.
B.
Mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 2. Juni 2014
hiess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) neu die "Einsprache" der
Steuerpflichtigen vom 1. Februar 2012 (vgl. vorn Bst. A.c) teilweise gut
(Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung). Zugleich setzte sie ihre Steuerforderung
gegenüber der Steuerpflichtigen für die Steuerperiode 2010 "gemäss Ziff. 5
der Begründung" fest (Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung). In der entsprechen-
den Erwägung führte die Vorinstanz aus, dass die Nachbelastung gemäss
Position 1 der "Einschätzungsmitteilung Nr. […] / Verfügung" auf Fr.
106'159.85 herabzusetzen sei, demgemäss die "Einsprache" im Umfang
von Fr. 36'869.- gutzuheissen sei und das Total der Steuerkorrektur zu
Gunsten der ESTV folglich (statt Fr. 143'030.-) Fr. 111'426.- betrage (Ziff. II
E. 5 der Verfügung). In Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung ordnete die Vo-
rinstanz dementsprechend an, dass die Steuerpflichtige ihr für die Steuer-
periode 2010 "noch eine Steuernachforderung von CHF 111'426.00 Mehr-
wertsteuer zuzüglich Verzugszins seit dem 15. Oktober 2010 zu bezahlen"
habe. Schliesslich verfügte sie, dass keine Parteientschädigung ausgerich-
tet werde (Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung).
C.
Die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 1. Juli
2014 erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie
beantragt, unter Aufhebung des "Einspracheentscheids" der ESTV vom
2. Juni 2014 sei von der Steuernachforderung von Fr. 111'426.- für die
A-3693/2014
Seite 4
Steuerperiode 2010 abzusehen. Eventualiter verlangt sie, die Sache sei
zur ergänzenden Abklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In der Beschwerdebegründung erklärt sie ferner, "im
Eventualfall, sollte die Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführerin für
die Einnahmen der Sexdienstleisterinnen nicht aufgehoben werden", sei
die vorinstanzliche Ermessenseinschätzung insofern zu korrigieren, als
statt des von der ESTV im angefochtenen Einspracheentscheid herange-
zogenen Ansatzes von Fr. 115.- pro erotische Dienstleistung ein solcher
von Fr. 75.- zugrunde zu legen sei (Beschwerde, S. 23 f.). Im Sinne von Be-
weisofferten nennt die Beschwerdeführerin sodann verschiedene Zeugen
bzw. Auskunftspersonen. Schliesslich fordert sie eine Parteientschädi-
gung.
D.
Mit Vernehmlassung vom 18. August 2014 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be-
schwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen und der "Einspracheent-
scheid" vom 2. Juni 2014 sei zu bestätigen.
E.
Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 7. Oktober 2014 hält
die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.
F.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Angefochten ist ein "Einspracheentscheid" der ESTV und damit eine
Verfügung nach Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zu-
ständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d
VGG; vgl. zur funktionalen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Behandlung von Beschwerden gegen "Einspracheentscheide" der
ESTV, die im Zuge von "Einsprachen" gegen Einschätzungsmitteilungen
ergangen sind: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6437/2012 vom
6. November 2013 E. 1.2.2 f., A-6180/2012 vom 3. September 2013
A-3693/2014
Seite 5
E. 1.2.2 f., sowie [erstmals] A-707/2013 vom 25. Juli 2013 insbesondere E.
1.2.3 und 4.2 f., dieses bestätigt durch BGE 140 II 202). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Aufhebung der
Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des "Einspracheentscheids" vom 2. Juni 2014, wel-
che sich auf eine Steuernachforderung in der Höhe von Fr. 111'426.- zu-
züglich Verzugszins beziehen. Diese Steuernachforderung beruht im Um-
fang von Fr. 5'266.20 auf einer Nachbelastung unter der Bezeichnung "Di-
verse Vorsteuerkorrekturen" gemäss Position 2 der "Einschätzungsmittei-
lung Nr. […] / Verfügung" vom 15. Dezember 2011 (vgl. Ziff. II E. 2 und E. 5
des "Einspracheentscheids" vom 2. Juni 2014).
Da sich die Beschwerdeführerin weder in der Begründung ihres vorliegen-
den Rechtsmittels noch in ihrer unaufgefordert eingereichten Stellung-
nahme vom 7. Oktober 2014 mit der erwähnten Nachbelastung in der Höhe
von Fr. 5'266.20 (zuzüglich Verzugszins) auseinandersetzt, ist trotz ihres
genannten Antrages davon auszugehen, dass der "Einspracheentscheid"
vom 2. Juni 2014 insoweit nicht angefochten ist.
1.1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Be-
schwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formgerecht
eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den einverlangten
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6188/2012 vom
3. September 2013 ausgeführt, ist vorliegend das neue Recht, also das
Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG;
SR 641.20), anwendbar (E. 1.2.1 des Urteils).
1.3 Im Verwaltungsverfahren und bei der Verwaltungsrechtspflege gilt der
Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Dieser
Grundsatz gilt auch im Mehrwertsteuerrecht, da nach Art. 81 Abs. 1
MWSTG der Vorbehalt für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG auf
das Mehrwertsteuerrecht keine Anwendung mehr findet. Gelangt der Rich-
ter aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, eine rechtser-
hebliche Tatsache habe sich verwirklicht, stellt sich die Frage, ob zum
Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen zu entscheiden ist,
A-3693/2014
Seite 6
wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sog. materielle Be-
weislast). Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die
steuerbegründenden und steuererhöhenden Tatsachen beweisbelastet ist,
während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt,
welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (statt vieler: Urteil des
Bundesgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4206/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2.1).
1.4 Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die
Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhe-
bung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweis-
würdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
zu verletzen (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, mit
Hinweisen).
1.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die
Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren
Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Art. 35 Abs. 1
VwVG). Um dieser Begründungspflicht zu entsprechen, müssen wenigs-
tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies heisst frei-
lich nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, welche sie ohne Willkür als
wesentlich betrachtet (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 124 V 180 E. 1a, 118 V
56 E. 5b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1805/2014 vom 16. De-
zember 2014 E. 3.3; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, 2000, S. 403 f., mit Hinweisen).
2.
2.1 Hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf und
weist sie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat
diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wird, ihrem
neuen Entscheid zugrunde zu legen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5925/2011 vom 26. April 2012 E. 2.1; PHILIPPE WEISSENBERGER,
in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
A-3693/2014
Seite 7
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 61 N. 28,
mit Hinweisen). Soweit das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids auf
die Erwägungen verweist, beinhaltet dies nach der Rechtsprechung die
verbindliche Weisung an die Vorinstanz, sich an die Rechtsauffassung zu
halten, mit der das Gericht die Rückweisung begründet hat (Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts H 129/04 vom 14. Januar 2005 E.
1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5925/2011 vom 26. April 2012
E. 2.1).
Wird der neue Entscheid der unteren Instanz, an welche das Bundesver-
waltungsgericht die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen hat, wiede-
rum an dieses Gericht weitergezogen, ist eine freie Überprüfung durch das
ein zweites Mal angerufene Gericht nur noch möglich betreffend jene
Punkte, die im Rückweisungsentscheid nicht entschieden wurden, oder bei
Vorliegen neuer Sachumstände (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1513/2006 vom 24. April 2009 E. 2.3, mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Dispositiv-Ziff. 1 und 2 seines in Rechtskraft erwachsenen Ur-
teils A-6188/2012 vom 3. September 2013 hat das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde "im Sinne der Erwägungen" gutgeheissen und die
Angelegenheit "zur Fällung eines neuen Entscheids im Sinne der Erwä-
gungen" an die Vorinstanz zurückgewiesen. In den Erwägungen des Urteils
hielt das Gericht fest, dass die Angelegenheit "zur Durchführung einer
neuen Schätzung der Einnahmen aus erotischen Dienstleistungen nach
pflichtgemässem Ermessen [an die ESTV] zurückzuweisen" sei (E. 6 des
Urteils). Es erklärte dabei, die Vorinstanz habe "insbesondere den ange-
wendeten Ansatz pro Dienstleistung zu begründen" (E. 5.3 des Urteils).
Bevor das Gericht zu den genannten Anordnungen und Erwägungen ge-
langt ist, hatte es in seinem Urteil zunächst nach eingehender Würdigung
der seinerzeit vorliegenden Akten sowie der diesbezüglichen Vorbringen
der Verfahrensbeteiligten die Beschwerdeführerin hinsichtlich der in ihrem
Club erbrachten erotischen Dienstleistungen als mehrwertsteuerliche Leis-
tungserbringerin und damit als für die entsprechenden Umsätze steuer-
pflichtig qualifiziert (vgl. E. 3 f. des Urteils). Ferner hatte das Bundesver-
waltungsgericht den Schluss der Vorinstanz bestätigt, dass die Vorausset-
zungen für eine Ermessenseinschätzung dieser Umsätze erfüllt seien (vgl.
E. 5.1 des Urteils).
A-3693/2014
Seite 8
Die Aufhebung des "Einspracheentscheids" der ESTV vom 30. Oktober
2012 und die Rückweisung basierten somit weder auf einer falschen mehr-
wertsteuerlichen Zuordnung der erotischen Dienstleistungen zur Be-
schwerdeführern noch auf einer zu Unrecht vorgenommenen Schätzung
der in Zusammenhang mit diesen Leistungen angefallenen Umsätze. Aus-
schlaggebend dafür war stattdessen einzig der Umstand, dass das Bun-
desverwaltungsgericht eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz bei
der Durchführung der (zu Recht erfolgten) Schätzung bejahte. Eine Ermes-
sensüberschreitung lag nach Ansicht des Gerichts aufgrund einer nicht hin-
reichenden Begründung des von der ESTV (bei der ursprünglichen Schät-
zung) herangezogenen Ansatzes von Fr. 150.- pro erotische Dienstleistung
vor (vgl. E. 5.2.3 des Urteils).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 3. Septem-
ber 2013 die Sache also einzig zur Durchführung weiterer Sachverhaltsab-
klärungen und zur Fällung eines neuen Entscheids betreffend die Höhe der
im Rahmen der Ermessenseinschätzung bestimmten Umsätze aus eroti-
schen Dienstleistungen in der Steuerperiode 2010 zurückgewiesen. Hin-
gegen hat das Gericht mit diesem Urteil die für die Vorinstanz und die Be-
schwerdeführerin verbindliche Rechtsauffassung geäussert, dass die er-
wähnten Umsätze der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind und diesbe-
züglich die Voraussetzungen für eine Einschätzung nach pflichtgemässem
Ermessen erfüllt sind. An diese (eigene) Rechtsauffassung ist im vorliegen-
den Verfahren auch das Bundesverwaltungsgericht gebunden, da keine
neuen Sachumstände geltend gemacht werden oder ersichtlich sind (vgl.
E. 2.1).
Gemäss dem Dargelegten besteht kein Anlass, erneut über die Frage der
mehrwertsteuerlichen Zurechnung der Umsätze aus erotischen Dienstleis-
tungen der im Sauna-Club B._______ tätigen Sexarbeiterinnen zur Be-
schwerdeführerin und über die Voraussetzungen der Ermessenseinschät-
zung zu befinden. Soweit die Verfahrensbeteiligten mit ihren Ausführungen
diese Themen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein weiteres Mal
(teilweise weitschweifig) vorbringen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Dies gilt namentlich hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin,
eine mehrwertsteuerliche Aufrechnung des Umsatzes aus erotischen
Dienstleistungen habe für sie eine untragbare Erhöhung der Gewinnsteu-
erbelastung zur Folge (vgl. Beschwerde vom 1. Juli 2014, S. 20).
A-3693/2014
Seite 9
2.4 Im Rahmen der Überprüfung der von der Vorinstanz mit dem Ein-
spracheentscheid vom 30. Oktober 2012 vorgenommenen Ermessensein-
schätzung erklärte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3.
September 2013 sodann, die hinsichtlich der im Club der Beschwerdefüh-
rerin veranstalteten Partys entscheidrelevanten Fakten seien aus den Ak-
ten genügend ersichtlich (E. 3.2.3 des Urteils). Das Gericht bezog sich da-
bei auf Aussagen von F._______ (Inhaber des Einzelunternehmens
G._______) anlässlich der bei der Beschwerdeführerin durchgeführten
Mehrwertsteuerkontrolle, wie sie in einem Kontrollbericht der ESTV vom 8.
Dezember 2011 festgehalten sind (vgl. E. 3.2.1 und E. 3.2.3 des Urteils;
Akten Vorinstanz, act. 6 Beiblätter 11 und 13).
Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar im vorliegenden Verfahren, dass
in ihrem Club während der streitbetroffenen Steuerperiode Partys stattge-
funden hätten. Sie hat dabei aber keine neuen Sachumstände genannt,
welche es mit Blick auf die Bindung an die im Rückweisungsentscheid ge-
äusserte Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. E. 2.1) erlauben würden, auf
die in diesem Entscheid bereits bejahte Frage zurückzukommen, ob in ih-
rem Club tatsächlich Partys durchgeführt worden sind. Im Folgenden ist
deshalb bezüglich der Partys auf die erwähnten, vom Bundesverwaltungs-
gericht im Rückweisungsurteil als stichhaltig gewürdigten Aussagen
F._______s abzustellen.
3.
3.1 Es besteht hier kein Anlass, die bereits im Rückweisungsentscheid
A-6188/2012 vom 3. September 2013 (in E. 2.8 ff.) ausführlich dargestell-
ten Grundsätze zur neurechtlichen Ermessenseinschätzung und zu deren
gerichtlichen Überprüfung erneut wiederzugeben. Immerhin ist in Erinne-
rung zu rufen, dass bei einer Ermessenseinschätzung die brauchbaren
Teile der Buchhaltung sowie allenfalls vorhandene Belege soweit als mög-
lich zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6188/2012 vom 3. September 2013 E. 2.9.2). Es ist ferner darauf
hinzuweisen, dass es rechtsprechungsgemäss im Rahmen einer Ermes-
senstaxation zulässig ist, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse
während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Er-
gebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet
(sog. Umlageverfahren), vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im
eingehend kontrollierten Zeitabschnitt sind ähnlich wie in der gesamten
Kontrollperiode (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6188/2012
vom 3. September 2013 E. 2.9.3, mit Hinweisen).
A-3693/2014
Seite 10
3.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermes-
senseinschätzung – wie ausgeführt (E. 2.3) – als erfüllt zu betrachten (erste
Stufe). Es bleibt daher entsprechend den im erwähnten Rückweisungsent-
scheid vom 3. September 2013 dargelegten Grundsätzen einzig zu unter-
suchen, ob sich die nunmehr mit dem Einspracheentscheid vom 2. Juni
2014 vorgenommene Schätzung der Vorinstanz bereits im Rahmen der
durch das Bundesverwaltungsgericht (von sich aus) durchzuführenden
Prüfung als pflichtwidrig erweist (zweite Stufe) und ob im Falle der Vernei-
nung dieser Frage der steuerpflichtigen Beschwerdeführerin der Nachweis
der Unrichtigkeit der Schätzung gelingt (dritte Stufe; vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6188/2012 vom 3. September 2013 E. 2.8 ff., insbe-
sondere E. 2.11.3).
Bei der ersteren Prüfung (zweite Stufe) setzt das Bundesverwaltungsge-
richt praxisgemäss nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjeni-
gen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessens-
fehler unterlaufen sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6188/2012 vom 3. September 2013 E. 2.11.2, mit Hinweisen). Um den
erwähnten Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung zu er-
bringen (dritte Stufe), hat die steuerpflichtige Person darzulegen, dass die
von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und
hat sie auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbrin-
gen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6188/2012 vom 3. Septem-
ber 2013 E. 2.11.3).
4.
4.1
4.1.1 Im vorliegenden Fall bezahlten nach den insoweit unbestritten geblie-
benen Ausführungen der Vorinstanz die männlichen Kunden beim Club der
Beschwerdeführerin einen Eintritt von Fr. 90.- für den zeitlich unbegrenzten
Zutritt zur Infrastruktur (Dampfbad, Whirlpool und Sauna), die Benutzung
diverser Gegenstände (wie z.B. Bademäntel und Handtücher), den Zugang
zum Salatbuffet, eine warme Verpflegung am Abend und für Softdrinks. Für
die Benutzung einer Luxussuite hatten die Kunden der Beschwerdeführerin
zusätzlich Fr. 100.- zu bezahlen.
Paare erhielten gegen ein Eintrittsgeld von Fr. 150.- zusätzlich zu den hin-
sichtlich des Eintrittsgeldes der Herren aufgezählten Leistungen zwei Will-
kommensgeschenke (bzw. "Welcome-Cüpli") sowie das Recht, von den all-
gemein zugänglichen Räumen getrennte Standard-Zimmer zu benutzen.
A-3693/2014
Seite 11
Zudem stellte die Beschwerdeführerin den in ihrem Club tätigen Sexarbei-
terinnen gegen ein Eintrittsgeld dieselben Leistungen wie den Herren, das
Recht zur Benutzung der Standard-Zimmer sowie diverses Verbrauchsma-
terial (wie z.B. Kondome und Gleitcrème) zur Verfügung. Die Vorinstanz
ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 in Überein-
stimmung mit den entsprechenden Angaben in den von der Beschwerde-
führerin erstellten Kassa-Berichten davon aus, dass das Eintrittsgeld für
die Prostituierten Fr. 50.- betrug (vgl. Ziff. II E. 4.7.2 des Einspracheent-
scheids und Akten Vorinstanz, act. 14). Anders als im Einspracheverfahren
behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht mehr, das entspre-
chende Eintrittsgeld habe Fr. 100.- betragen (vgl. Einsprache, S. 3 f.; s.
dazu auch die Beschwerde vom 1. Juli 2014, S. 7).
4.1.2 Mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6188/2012
vom 3. September 2013 und die darin gewürdigten Aussagen F._______s
(vgl. dazu vorn E. 2.4) ist sodann mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 vier Partys veranstaltete, bei
welchen die Herren einen Betrag von Fr. 300.- für die Teilnahme sowie die
Inanspruchnahme erotischer Dienstleistungen bezahlten. Von diesem Be-
trag wurden nach Auskunft F._______s jeweils Fr. 70.- als "Eintritte Herren"
verbucht und Fr. 230.- als Entgelt für die zu erbringenden erotischen
Dienstleistungen unter den an der Party teilnehmenden Sexarbeiterinnen
aufgeteilt, wobei die Fr. 230.- von der Beschwerdeführerin weder verbucht
noch deklariert worden sind. Die Sexarbeiterinnen hatten (wiederum nach
Darstellung F._______s) an den Partytagen kein Eintrittsgeld entrichten
müssen.
4.2
4.2.1 Die ESTV stützt sich bei der Berechnung des Umsatzes aus eroti-
schen Dienstleistungen an den Party-Tagen auf die Annahme, dass die An-
zahl der teilnehmenden Herren der durchschnittlichen Zahl von Männerbe-
suchen pro Tag bei der Beschwerdeführerin entspricht. Zur Ermittlung der
letzteren Zahl zieht die Vorinstanz die Zahl der Eintritte Herren pro Jahr
gemäss den Tagesabrechnungen bzw. den Kassa-Berichten der Be-
schwerdeführerin heran und dividiert diese durch die Anzahl Tage eines
Jahres bzw. durch 365 (vgl. Ziff. II E. 3.4 Abs. 1 des Einspracheentscheids
vom 2. Juni 2014 und Akten Vorinstanz, act. 15 Beilage 1).
Den Umsatz aus erotischen Dienstleistungen an Party-Tagen errechnet die
Vorinstanz sodann, indem sie die Zahl der an einer Party teilnehmenden
Herren mit der Anzahl Partys im Jahr 2010 und dem Eintrittspreis für die
A-3693/2014
Seite 12
Herren (Fr. 300.-) multipliziert und vom Ergebnis pro Partyteilnehmer die-
ses Jahres den bereits verbuchten und besteuerten Betrag von Fr. 70.- pro
Eintritt abzieht (vgl. Ziff. II E. 3.4 Abs. 1 des Einspracheentscheids vom 2.
Juni 2014).
4.2.2 Die hiervor (E. 4.2.1) beschriebene vorinstanzliche Schätzung des
nachzubesteuernden Umsatzes aus erotischen Dienstleistungen an den
Party-Tagen ist vom Bundesverwaltungsgericht mit einer gewissen Zurück-
haltung zu überprüfen (vgl. E. 3.2).
Wie aufgezeigt, hat die ESTV zur Ermittlung des Umsatzes aus erotischen
Dienstleistungen an den Party-Tagen insbesondere die vorhandenen An-
gaben in den Kassa-Berichten der Beschwerdeführerin herangezogen. Da-
mit hat sie in der bei einer Ermessenseinschätzung gebotenen Weise die
vorhandenen Belege soweit als möglich berücksichtigt (vgl. E. 3.1). So-
dann erscheint die Annahme der Vorinstanz, dass die Durchschnittszahl an
(männlichen) Party-Teilnehmern je Party-Tag gleich hoch wie die durch-
schnittliche Anzahl Männer an einem Nicht-Party-Tag war, als plausibel.
Jedenfalls kann diese Annahme mangels gegenteiliger Anhaltspunkte so-
wie mit Blick auf die gebotene Zurückhaltung bei der richterlichen Überprü-
fung der vorinstanzlichen Schätzung (vgl. E. 3.2) nicht als Ermessensüber-
schreitung gewertet werden. Auch im Übrigen erscheint die hier in Frage
stehende Schätzung des Umsatzes aus erotischen Dienstleistungen an
den Party-Tagen nicht als bereits im Rahmen der durch das Gericht mit der
gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig.
4.3
4.3.1 Mit Bezug auf die Nicht-Party-Tage (361 Tage) ging die Vorinstanz
von der gemäss dem vorne genannten Vorgehen ermittelten Zahl an Män-
nerbesuchen pro Jahr aus, zog davon die kalkulierte Anzahl der Eintritte
der Herren an Party-Tagen ab und dividierte das Ergebnis durch die Zahl
an Nicht-Party-Tagen (361; vgl. Ziff. II E. 3.4 Abs. 2 des Einspracheent-
scheids vom 2. Juni 2014 und Akten Vorinstanz, act. 15 Beilage 1). Die so
ermittelte durchschnittliche Anzahl der Männerbesuche pro Nicht-Party-
Tag multiplizierte die ESTV mit dem einem von ihr ursprünglich auf Fr. 150.-
geschätzten Preis für erotische Dienstleistungen (bzw. einem ursprünglich
auf diesen Betrag geschätzten durchschnittlichen Preis der von einem
Mann pro Nicht-Party-Tag konsumierten erotischen Dienstleistungen) und
mit der Anzahl der Nicht-Party-Tage. Schliesslich zog die Vorinstanz vom
Ergebnis die Summe der von den Damen im entsprechenden Jahr bezahl-
A-3693/2014
Seite 13
ten Eintrittsentgelte ab, weil dieser Betrag bereits in die Steuerbemes-
sungsgrundlage geflossen sei. Dies ergibt nach Auffassung der ESTV den
nachzubesteuernden Umsatz aus erotischen Dienstleistungen der Prosti-
tuierten an Nicht-Party-Tagen.
Im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 korrigierte die ESTV ihre Schät-
zung des Preises für erotische Dienstleistungen (bei im Übrigen gleichem
Vorgehen) auf Fr. 115.-, und zwar gestützt auf im Internet publizierte Erfah-
rungsberichte von Besuchern des Sauna-Clubs der Beschwerdeführerin.
Die ESTV wies dabei darauf hin, dass mit diesem "nachwiesenermassen
tiefen Ansatz" dem Umstand genügend Rechnung getragen werde, dass
womöglich nicht sämtliche Besucher erotische Dienstleistungen konsu-
mierten (Ziff. II E. 4.7.2 Abs. 5 des Einspracheentscheids vom 2. Juni
2014).
4.3.2 Die hiervor genannte, mit dem Einspracheentscheid vom 2. Juni
2014 vorgenommene bzw. korrigierte Schätzung der Umsätze aus eroti-
schen Dienstleistungen an den Nicht-Party-Tagen ist im Rahmen des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens ebenfalls mit einer gewissen Zurückhal-
tung zu überprüfen (vgl. E. 3.2).
Die in diesem Kontext seitens der Vorinstanz vorgenommene Ermittlung
der durchschnittlichen Zahl an Männerbesuchen pro Nicht-Party-Tag be-
ruht zum einen auf den nach dem vorstehend Ausgeführten (vgl. E. 4.2.2)
in pflichtgemässer Weise ermittelten Zahlen an Männerbesuchen pro Jahr
und zum anderen auf der von der ESTV in Ermangelung weiterer verfüg-
barer Belege zu Recht getroffenen Annahme, dass sich die durchschnittli-
che Zahl an Party-Teilnehmern pro Party-Tag nicht von der durchschnittli-
chen Zahl männlicher Besucher je Nicht-Party-Tag unterschied (vgl. zu die-
ser Annahme vorn E. 4.2). Es lässt sich nicht mit Erfolg in Abrede stellen,
dass die Multiplikation der von der ESTV folgerichtig ermittelten durch-
schnittlichen Zahl der Männerbesuche pro Nicht-Party-Tag mit dem Preis
für erotische Dienstleistungen pro Besuch und der Zahl der jährlichen
Nicht-Party-Tage zum nachzubesteuernden Umsatz dieser Tage führt.
Fraglich und im Folgenden zu klären ist aber, ob die angefochtene Schät-
zung deshalb pflichtwidrig ist, weil die Vorinstanz den letzteren Preis auf
Fr. 115.- geschätzt hat.
4.3.3 Die Vorinstanz stützte sich bei der Ermittlung des Preises für die ero-
tischen Dienstleistungen auf Berichte von Besuchern des Clubs der Be-
A-3693/2014
Seite 14
schwerdeführerin aus dem Internet, welche in ausgedruckter Form akten-
kundig sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich
diesen Berichten nicht a priori der Beweiswert absprechen (vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-565/2014 vom 27. August 2014 E. 5.2.3,
wo in einem ähnlich gelagerten Fall das Abstellen auf Kommentare von
Erotikclubbesuchern auf einer Internetseite bei der ermessensweisen Be-
stimmung des Entgelts für erotische Dienstleistungen als rechtskonform
qualifiziert worden ist). Obschon sich die Berichte teilweise auf die Zeit vor
dem Jahr 2010 und die Vorgängerin der Beschwerdeführerin namens
E._______ AG beziehen, können sie für die vorliegende Ermessensein-
schätzung herangezogen werden, da keine Anhaltspunkte für eine wesent-
liche Änderung der Verhältnisse ersichtlich sind.
Den Berichten sind verschiedene Preise für erotische Dienstleistungen zu
entnehmen, so Beträge von Fr. 120.- und Fr. 150.- jeweils für hinsichtlich
der Dauer nicht näher spezifizierte Dienstleistungen oder für 30 Minuten
erotische Dienstleistungen, Fr. 240.- für eine Stunde und Fr. 330.- für ero-
tische Dienstleistungen unbestimmter Dauer mit zwei Frauen. Zwar dürften
sich diese Angaben nicht auf das anlässlich eines Besuches insgesamt für
erotische Dienstleistungen bezahlte Entgelt, sondern – wie teilweise aus-
drücklich festgehalten ist – auf Stundenansätze oder auf einzelne der an-
lässlich eines Besuchs mitunter mehrfach beanspruchten Dienstleistungen
beziehen (vgl. zur Unterscheidung zwischen Preisen nach Stundenansät-
zen und dem bei der vorliegenden Ermessenseinschätzung massgeben-
den Durchschnittsansatz pro Eintritt Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6188/2012 vom 3. September 2013 E. 5.2.3.3). Indessen lässt sich
aus den Berichten mit den erwähnten Angaben schliessen, dass deren Ver-
fasser anlässlich eines Besuches jeweils mindestens eine erotische
Dienstleistung zum Preis von mindestens Fr. 120.- in Anspruch genommen
haben. Ins Bild, dass regelmässig mindestens Fr. 120.- pro Eintritt für ero-
tische Dienstleistungen bezahlt wurden, passt (unter Berücksichtigung des
Eintrittspreises) im Übrigen, dass nach einem der genannten Berichte einer
der Kunden der Beschwerdeführerin bei einem einzigen Besuch insgesamt
etwa Fr. 500.- ausgegeben hat.
Der von der Vorinstanz angenommene Ansatz von Fr. 115.- ist mit Blick auf
den Umstand, dass nach den erwähnten Berichten mitunter – wie ausge-
führt – deutlich mehr pro Besuch bezahlt wurde, jedenfalls nicht als zu hoch
zu beanstanden. Auch trägt dieser Ansatz dem Umstand hinreichend
Rechnung, dass womöglich nicht sämtliche Besucher erotische Dienstleis-
A-3693/2014
Seite 15
tungen konsumierten (vgl. dazu den aktenkundigen Bericht eines Besu-
chers, wonach bei ihm anlässlich eines Besuches des Clubs der Beschwer-
deführerin im Oktober 2006 "einfach keine Stimmung [habe] aufkommen"
wollen und er damals "unverrichteter Dinge nach Hause" gegangen sei [Ak-
ten Vorinstanz, act. 44/1, Internetausdruck vom 12. September 2013,
S. 4 f.]). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Ansatz von Fr. 115.-
netto als Durchschnittswert pro Kunde rechtsprechungsgemäss "im unte-
ren Rahmen" der Preise für erotische Dienstleistungen liegt, welche in ähn-
lich gelagerten, vom Gericht früher beurteilten Fällen als rechtmässig be-
stätigt worden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1562/2006 vom 26. September 2008 E. 4.2.2.2).
4.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die ESTV ihr Ermes-
sen pflichtgemäss ausgeübt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid
vom 2. Juni 2014 genügt insbesondere den Anforderungen an die Begrün-
dungspflicht (vgl. E. 1.5), hat die Vorinstanz doch namentlich dargetan,
weshalb sie die seitens der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren
geltend gemachten Vorbringen zur Höhe der Ermessenstaxation nicht für
erheblich hält. Anders als nach der Darstellung in der Beschwerde lässt
sich der ESTV nicht unterstellen, sie habe Standpunkte der Beschwerde-
führerin – etwa zur Frage der Berücksichtigung von Besuchen ohne Inan-
spruchnahme erotischer Dienstleistungen (vgl. dazu E. 4.3.1 in fine) – un-
geprüft übergangen.
4.5 Unter den gegebenen Umständen obliegt es nun auf einer weiteren
(dritten) Stufe der Beschwerdeführerin, nachzuweisen, in welchen Punkten
die Schätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist (E. 3.2).
4.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ohne Erhe-
bung der nötigen Beweise willkürlich angenommen, im Club B._______
seien durchschnittlich jeweils 14 Damen sowie "41,28" Männer anwesend
gewesen, und die ESTV habe ihre "willkürliche Aufteilung des Bruttoertra-
ges Eintritte auf die männlichen und weiblichen Besucher sowie die Paare"
zu Unrecht nicht verifiziert (vgl. Beschwerde vom 1. Juli 2014, S. 22 f.).
Ferner rügt die Beschwerdeführerin, es sei der Umsatzaufrechnung zu Un-
recht ohne jede Abklärung ein Ansatz von Fr. 115.- pro erotische Dienst-
leistung zugrunde gelegt und damit insbesondere den Männerbesuchen
ohne Inanspruchnahme von Sexdienstleistungen zu wenig oder überhaupt
nicht Rechnung getragen worden. Nach Auffassung der Beschwerdeführe-
A-3693/2014
Seite 16
rin hat die Vorinstanz mit ihrer Vorgehensweise den Untersuchungsgrund-
satz gemäss Art. 81 Abs. 2 MWSTG und den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
4.5.2 Es kann nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz die Einnah-
men aus Eintritten willkürlich auf die verschiedenen Besucherkategorien
aufgeteilt hätte, hat sie sich doch diesbezüglich auf die eigenen Angaben
der Beschwerdeführerin in deren Kassa-Berichten gestützt. Ebenso wenig
lassen sich die von der Vorinstanz angenommenen Besucherzahlen als
willkürlich qualifizieren. Denn zum einen hat sie sich in Bezug auf die Zahl
der täglich anwesenden Damen auf die in den Tagesabrechnungen der Be-
schwerdeführerin ausgewiesenen Einnahmen aus Eintritten der Damen
sowie den Eintrittspreis für eine Dame von Fr. 50.- gestützt und ist diese
Zahl ohnehin nicht umsatzwirksam in die Ermessenseinschätzung einge-
flossen. Zum anderen ging die Vorinstanz auch hinsichtlich der Zahl der
Paareintritte und der Zahl der Herreneintritte von den Angaben in den
Kassa-Berichten der Beschwerdeführerin aus. Schliesslich ist nach dem
Dargelegten erstellt, dass die Zahl der durchschnittlich pro Tag anwesen-
den Männer und der Ansatz von Fr. 115.- pro erotische Dienstleistung von
der Vorinstanz pflichtgemäss geschätzt wurden (vgl. zum Ganzen E. 4.2
ff.).
Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Vorinstanz willkürlich gehandelt
hätte, bestehen nach dem Gesagten nicht.
4.5.3 Zwar hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Preises für die ero-
tischen Dienstleistungen sowohl bei der Vorinstanz als auch im vorliegen-
den Verfahren die Befragung verschiedener Personen als Zeugen bzw.
Auskunftspersonen und insbesondere die Befragung von Clubbesucherin-
nen sowie Clubbesuchern vor Ort beantragt. Es kann indessen davon aus-
gegangen werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die
Höhe der vorinstanzlichen Ermessenseinschätzung hinreichend erstellt ist
und keine weitere Beweise abgenommen werden müssen:
Zum einen erscheint der zur Höhe der Ermessenseinschätzung gestellte
Antrag auf Befragung von Besucherinnen und "Besuchern/Freiern" des
Clubs der Beschwerdeführerin bzw. der Antrag auf Einholung einer Aus-
kunft der "Sexdienstleisterinnen im Saunaclub B._______ über die Anzahl
ihrer Dienstleistungen in der fraglichen Bemessungsperiode und über das
dabei vereinnahmte Entgelt" mangels näherer Bezeichnung der betreffen-
den Zeugen bzw. Auskunftspersonen nicht als hinreichend substantiiert
A-3693/2014
Seite 17
(vgl. Einsprache, S. 11 und S. 14; Beschwerde vom 1. Juli 2014, S. 23).
Ein Augenschein im Club der Beschwerdeführerin – wie er sinngemäss be-
antragt worden ist – kann zum anderen einzig Aufschluss über die im Zeit-
punkt der Durchführung gegebenen Verhältnisse geben, nicht aber über
diejenigen Verhältnisse, wie sie im vorliegend massgeblichen Zeitraum
vorgelegen haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1392/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 2). Bei mindestens einem der im
Übrigen von der Beschwerdeführerin namentlich genannten Zeugen bzw.
Auskunftspersonen handelt es sich überdies um einen ihrer Angestellten.
Angestellten der Beschwerdeführerin fehlt aber die notwendige Unabhän-
gigkeit, weshalb deren Aussagen durch das Bundesverwaltungsgericht mit
Zurückhaltung zu würdigen wären (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6188/2012 vom 3. September 2013 E. 3.2.3).
Auf die Abnahme von Zeugenaussagen bzw. Aussagen von Auskunftsper-
sonen sowie auf die Durchführung eines Augenscheins kann und konnte
vorliegend auch deshalb (in antizipierter Beweiswürdigung [vgl. E. 1.4])
verzichtet werden, weil die in Frage stehenden Tatsachen – wie insbeson-
dere der Preis pro erotische Dienstleistung – aus den Akten, namentlich
den aktenkundigen Berichten der Clubbesucher, bereits genügend ersicht-
lich sind. Letzterer Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als die Beschwer-
deführerin im Zusammenhang mit ihren Beweisanträgen keine Umstände
substantiiert geltend gemacht hat, welche die im Wesentlichen miteinander
in Einklang stehenden Preisangaben in den erwähnten Berichten aus dem
Internet (vgl. E. 4.3.3) in Frage stellen. Namentlich kann die Behauptung
der Beschwerdeführerin, die in ihrem Club tätigen Prostituierten hätten für
ihre Dienste lediglich ein Entgelt von Fr. 60.- bis höchstens Fr. 90.- erzielt,
nicht als hinreichend substantiiert betrachtet werden, basiert doch diese
Darstellung lediglich auf (angeblichen) "Rückfragen" bei einer nicht näher
bestimmten Zahl namentlich nicht erwähnter Sexarbeiterinnen (vgl. Be-
schwerde vom 1. Juli 2014, S. 24). Selbst wenn heute vereinzelt durch
Sexarbeiterinnen ein Preis von zwischen Fr. 60.- und Fr. 90.- bestätigt
würde, was aus gerichtsnotorischer Sicht unwahrscheinlich ist, läge bei Be-
rücksichtigung dieses Preises im Verhältnis mit jenen Preisen, die in den
aktenkundigen Berichten der Clubbesucher genannt sind, der sich daraus
ergebende Durchschnittspreis immer noch über den Fr. 115.-.
Es ist im Übrigen ohnehin darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im
Zusammenhang mit einer Ermessenseinschätzung bei einem Unterneh-
mensträger, der eine "Kontaktbar" mit einem Angebot an sexuellen Dienst-
leistungen betrieb, "wahrheitsgemässe" Aussagen von Sexarbeiterinnen,
A-3693/2014
Seite 18
welche in der massgebenden Zeitspanne in der "Kontaktbar" tätig waren,
zwar als "zuverlässiges Beweismittel" bezeichnete, eine Pflicht der ESTV,
entsprechende Beweiserhebungen zu tätigen, jedoch gleichwohl verneinte
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1077/2012 und 2C_1078/2012 vom 24.
Mai 2014 E. 3.7, auch zum Folgenden). Als ausschlaggebend für das Feh-
len einer solchen Pflicht erachtete das höchste Gericht, dass die Ermes-
senseinschätzung im betreffenden Fall erforderlich worden war, weil die
steuerpflichtige Person ihr zuzurechnende Umsätze in Missachtung ihrer
Pflichten im Rahmen der Selbstveranlagung nicht verbucht hatte. Für ent-
scheidend für den zulässigen Verzicht auf Beweiserhebungen hielt das Ge-
richt ferner den Umstand, dass sich die betreffende Steuerpflichtige im wei-
teren Verfahren darauf beschränkt hatte, die Sachverhaltsannahmen, wel-
che die ESTV bei ihrer zwar anfechtbaren, aber nicht unplausiblen Schät-
zung getroffen hatte, ohne Lieferung sachdienlicher Informationen zu kriti-
sieren. Die vom Bundesgericht im Fall der "Kontaktbar" gegen eine behörd-
liche Pflicht zu weiteren Beweiserhebungen ins Feld geführten Umstände
sind mit den Gegebenheiten beim vorliegend zu beurteilenden Sachver-
halt, bei welchem die Vorinstanz im Ergebnis eine betragsmässig klar im
unteren Bereich liegende Ermessenseinschätzung vorgenommen hat (vgl.
E. 4.3.3 in fine), vergleichbar.
Nach dem Gesagten begründet das Vorgehen der Vorinstanz keine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 81 Abs. 2 MWSTG und hat
die ESTV das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
fliessende Recht auf Abnahme erheblicher, rechtzeitig und formrichtig an-
gebotener Beweise (s. BGE 140 I 99 E. 3.4; vgl. dazu auch Art. 81 Abs. 1
Satz 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 VwVG) nicht verletzt. Es
bestand und besteht auch im vorliegenden Verfahren kein Anlass, die be-
antragten Befragungen von Zeugen bzw. Auskunftspersonen sowie den
sinngemäss verlangten Augenschein im Club der Beschwerdeführerin
durchzuführen.
4.6 Nach dem vorstehend Erwogenen durfte die ESTV die hier interessie-
rende Schätzung vornehmen (E. 2.3). Diese Ermessenstaxation erscheint
sowohl in Bezug auf die steuerbegründenden als auch hinsichtlich der
steuermindernden Tatsachen nicht als (bereits im Rahmen der durch das
Gericht mit der gebotenen Zurückhaltung durchzuführenden Prüfung)
pflichtwidrig (vgl. E. 4.1 ff.). Auch unter Berücksichtigung der Vorbringen
der Beschwerdeführerin ist nicht erstellt, dass die angefochtene Ermes-
senseinschätzung unrichtig ist (vgl. insbesondere E. 4.5).
A-3693/2014
Seite 19
Vor diesem Hintergrund unbegründet ist im Übrigen auch die von der Be-
schwerdeführerin sinngemäss erhobene Rüge, die Beweislastregel, wo-
nach die Steuerbehörde für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tat-
sachen beweisbelastet ist, während der steuerpflichtigen Person der Nach-
weis der steuermindernden oder -aufhebenden Tatsachen obliegt
(vgl. dazu E. 1.3), sei verletzt worden (vgl. zur Umkehr der Beweislast
E. 3.2 in fine).
5.
Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2.
Juni 2014 – soweit er hier zu überprüfen ist (vgl. E. 1.1.2) – rechtmässig
und auch hinsichtlich der damit verfügten Verweigerung einer Parteient-
schädigung (vgl. Ziff. III und Dispositiv-Ziff. 4 des Einspracheentscheids
vom 2. Juni 2014 sowie Art. 84 Abs. 1 Satz 2 MWSTG) zu bestätigen. Die
Beschwerde ist somit unbegründet und vollumfänglich abzuweisen. Es be-
steht insbesondere kein Anlass, entsprechend den (sinngemäss oder aus-
drücklich gestellten) Eventualanträgen der Beschwerdeführerin statt vom
geschätzten Ansatz für erotische Dienstleistungen von Fr. 115.- von einem
solchen von Fr. 75.- auszugehen oder die Sache zur ergänzenden Abklä-
rung sowie zur Neubeurteilung an die ESTV zurückzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 4'500.- festge-
setzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 4 des Reglements von 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
6.2 Parteientschädigungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind
nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-3693/2014
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'500.- festgesetzt und der Beschwer-
deführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: