Abtei lung I
A-3705/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Pascal Mollard,
André Moser,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Zollagentur X._______ AG, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Sektion Mehrwertsteuer, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Erlass der Steuer auf der Einfuhr von
Pferdesportartikeln.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3705/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Antrag der Zollagentur X._______ AG, ..., veranlagten die Zollstel-
len Thayngen-Strasse und Basel/Weil-Autobahn zwei Sendungen Pfer-
desportartikel für die Y._______ AG, ..., zur Einfuhr. Sie erhoben
folgende Mehrwertsteuerbeträge:
MWST-Ausweis Nr. Ausstelldatum Steuerbetrag
...26 05.5./08.5.2006 531.05
...22 18.7./20.7.2006 1'182.90
Total: 1'713.95
B.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 ersuchte die Zollagentur
X._______ AG die Oberzolldirektion (OZD) um Erlass der
Einfuhrsteuer. Als Begründung führte sie an, dass sie die Steuer
bisher nicht an die Y._______ AG weiter belasten konnte, und dass
über diese der Konkurs eröffnet wurde (act. 5/1-10).
Am 23. April 2007 reichte die Zollagentur X._______ AG bei der OZD
den durch das zuständige Konkursamt ausgestellten Verlustschein
vom 11. April 2007 in der Höhe von Fr. 1'966.-- (entspricht dem
Gesamt-Steuerbetrag zuzüglich diverser Registratur- und
Abfertigungskosten) infolge Konkurs nach.
C.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2007 erliess die OZD die auf der Einfuhr
vom 5. Mai 2005 erhobene Steuer von Fr. 531.05 ganz und diejenige
auf der Einfuhr vom 18. Juli 2007 erhobene Steuer von Fr. 1'182.90 zu
zwei Dritteln, d.h. im Umfang von Fr. 788.60.
Den nur teilweisen Erlass der Einfuhrsteuer begründete die OZD da-
mit, dass die Zollagentur X._______ AG bei der Beurteilung der
Kreditwürdigkeit ihrer Auftraggeberin nicht mit der nötigen Sorgfalt
vorgegangen sei. Zudem habe sie bei der Einfuhr vom 18. Juli 2007
darauf verzichtet, sich mit einem Kostenvorschuss oder auf andere Art
und Weise gegen die Möglichkeit eines Verlustes finanziell
abzusichern.
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Dementsprechend wurde der Zollagentur X._______ AG (lediglich) der
Betrag von (insgesamt) Fr. 1'319.65 gutgeschrieben.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Zollagentur X._______ AG
(Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. Mai 2007 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Darin erklärte sie sich "mit der [bloss]
teilweisen Rückerstattung der Mehrwertsteuer nicht einverstanden"
und beantragte sinngemäss den vollumfänglichen Erlass der
Einfuhrsteuer. In ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2007 schloss
die OZD ihrerseits auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit ent-
scheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht
vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt,
richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR
631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Die neue Zollgesetzgebung hatte
namentlich auch sprachliche Änderungen in Art. 84 des Mehrwertsteu-
ergesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) zur Folge
(vgl. Fassung vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007). Die dem
Erlassgesuch zugrunde liegenden Einfuhren erfolgten im Mai und Juli
2006 (s. oben Bst. A). Damit sind in Bezug auf den vorliegend einzig
bestrittenen (lediglich) teilweisen Erlass der Einfuhrsteuer (noch) die
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einschlägigen Vorschriften des MWSTG in der Fassung vom 2. Sep-
tember 1999 (AS 2000 1300) anwendbar.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerde-
führerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).
2.
2.1 Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen kann gestützt auf
Art. 84 MWSTG (in der besagten Fassung; E. 1.2) – abgesehen von
den hier offensichtlich nicht zutreffenden Fällen von Abs. 1 Bst. a, b
und c – ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der mit der Verzol-
lung Beauftragte (z.B. der Spediteur) die Steuer wegen Zahlungsunfä-
higkeit des Importeurs nicht weiterbelasten kann und der Importeur im
Zeitpunkt der Verzollung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragenen war.
Von der Zahlungsunfähigkeit des Importeurs ist dann auszugehen,
wenn die Forderung des Beauftragten ernsthaft gefährdet erscheint
(vgl. Abs. 1 Bst. d MWSTG).
2.2 Gemäss Art. 72 MWSTG gilt für die Steuer auf der Einfuhr von
Gegenständen die Zollgesetzgebung, soweit die einschlägigen Bestim-
mungen unter dem dritten Titel der Mehrwertsteuergesetzgebung (d.h.
Art. 73 bis 84 MWSTG) nichts anderes anordnen. Steuerpflichtig sind
die Zollzahlungspflichtigen (Art. 75 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 9 und 13
des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, BS 6 465 und
nachträgliche Änderungen]). Als solche gelten namentlich der Waren-
führer (Frachtführer, Spediteur etc.) und der Importeur (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007
E. 2.1.1; PETER SPINNLER, Die Steuer auf den Einfuhren von Gegenstän-
den, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 570). Die
nach Art. 13 Abs. 1 aZG in fine vorgesehene Solidarhaftung der Zoll-
zahlungspflichtigen ist für den gewerbsmässigen Zolldeklaranten auf-
gehoben, wenn der Importeur zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, der
Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) für die Steuerbeträge Sicher-
heit geleistet hat, die Steuer von der EZV in Rechnung gestellt erhält
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und dem gewerbsmässigen Zolldeklaranten einen Auftrag zur direkten
Stellvertretung erteilt hat, wobei die EZV vom Deklaranten den Nach-
weis für seine Vertretungsbefugnis verlangen kann (Art. 75 Abs. 2 und
3 MWSTG).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unbestritten, dass
die Beschwerdeführerin die auf den Einfuhren vom 5. Mai 2006 und
18. Juli 2006 entrichtete Einfuhrsteuer von Fr. 1'713.95 wegen kon-
kursbedingter Zahlungsunfähigkeit der (damals) im Register der ESTV
registrierten Importeurin, Y._______ AG, nicht weiter belasten konnte.
Unbestritten ist ferner, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 75
Abs. 2 MWSTG zur Aufhebung der Solidarhaftung (nach Art. 13 aZG)
für die Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind.
Die OZD stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass der Gesetzge-
ber ihr für den Entscheid über den Erlass der Einfuhrsteuer ein (gewis-
ses) Ermessen eingeräumt habe. Dadurch komme zum Ausdruck,
dass der Gesetzgeber nicht alle Einfuhrsteuerbeträge, welche dem Im-
porteur nicht weiter belastet werden können, ungeachtet der Umstän-
de, unter denen die Ausstände zustande gekommen seien, vollum-
fänglich erlassen wolle. Eine solche undifferenzierte Haltung wäre
nach Ansicht der OZD nicht nur vom Grundgedanken des Erlasses her
unvertretbar. Sie würde im Ergebnis zu einer rechtsungleichen Be-
handlung der Wirtschaftsakteure führen. Melde (namentlich) die mit
der Verzollung Beauftragte – ohne sich gegen die Möglichkeit eines fi-
nanziellen Verlustes abzusichern – weiterhin für ihre Auftraggeberin
(Importeurin) Gegenstände zur Einfuhr an, obwohl diese ihr die vor
zwei Monaten oder früher festgesetzte Einfuhrsteuer immer noch nicht
beglichen habe, nehme sie in eigener Verantwortung ein unternehme-
risches Risiko auf sich. Die Folgen eines solchen Vorgehens zu heilen,
könne (jedoch) nicht Sache des Erlasses der Einfuhrsteuer sein. Denn
damit hätte nach Ansicht der OZD die mit der Verzollung Beauftragte
die Folgen ihres Unterlassens nicht zu verantworten. Zudem hätte sie
gegenüber ihrer Konkurrenz, welche strengere Massstäbe an die Boni-
tät ihrer Kunden bzw. beim Inkasso anlege (Vorauszahlung, Barzah-
lung, Verzicht auf Ausführung des Auftrags), einen Vorteil erlangt, was
mit dem Gebot der Gleichbehandlung kaum vereinbar wäre.
3.2 Die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) hatte sich in ih-
rem Entscheid vom 7. Juni 2002 (veröffentlicht in Verwaltungspraxis
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der Bundesbehörden [VPB] 67.24 E. 2) bereits mit der Auslegung des
mit Art. 84 Abs. 1 Bst. d MWSTG (inhaltlich im Wesentlichen) identi-
schen Art. 76 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) befasst und war dabei zu fol-
gendem Resultat gelangt:
3.2.1 Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei eine gewisse Milderung
des mit der Bezahlung der Einfuhrsteuer im Auftrag eines Importeurs
verbundenen unternehmerischen Risikos. Dabei sei jedoch auf eine
möglichst rechtsgleiche Behandlung der betroffenen Spediteure zu
achten, damit nicht jener, der beim Inkasso Vorsicht walten lasse (z.B.
indem er Vorauszahlung oder Barzahlung verlange bzw. auf die Aus-
führung des Auftrags allenfalls verzichte), gegenüber jenen Mitbewer-
bern benachteiligt werde, die darauf vertrauten, dass sie die nicht wei-
terbelastbaren Steuern auf dem Weg des Erlasses wieder geltend ma-
chen könnten.
3.2.2 Die Einfuhrsteuer sei somit nach Art. 76 Abs. 1 Bst. d MWSTV
(bzw. Art. 84 Abs. 1 Bst. d MWSTG) nicht unbesehen vollumfänglich
zu erstatten, sondern könne ganz oder teilweise erlassen werden,
wenn ein entsprechender Sachverhalt vorliege. Die OZD als für Ent-
scheidungen über den Steuererlass zuständige Instanz (Art. 76 Abs. 2
MWSTV bzw. Art. 84 Abs. 2 MWSTG) habe den Erlassentscheid nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Dabei habe sie sich insbe-
sondere an das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeits-
prinzip sowie an die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu
halten.
3.2.3 Die "Kann-Formulierung" in Art. 76 Abs. 1 Bst. d MWSTV deute
darauf hin – so die ZRK in ihrem vorerwähnten Entscheid –, dass der
Verordnungsgeber den Erlass der wegen Zahlungsunfähigkeit von Im-
porteuren nicht weiterbelastbaren Steuer in das Ermessen der OZD
habe stellen wollen. So erhalte die Behörde einen Spielraum für den
Entscheid im Einzelfall, bei dem neben den oben erwähnten Verfas-
sungsprinzipien immer auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Ord-
nung zu beachten seien. In diesem Sinn habe es der Bundesrat ferner
offenbar nicht für gerechtfertigt gehalten, den Beauftragten (z.B. den
Spediteur) das ganze Delkredererisiko tragen zu lassen für eine Steu-
er, die grundsätzlich nicht er, sondern der steuerpflichtige Importeur
schulde (Entscheid der ZRK, a.a.O., unter Verweis auf den Kommentar
des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] zur MWSTV, ad
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Art. 76 Abs. 1; ferner STEPHAN KUHN/PETER SPINNLER, Mehrwertsteuer, Er-
gänzungsband, Muri/Bern 1994, S. 61).
3.3 Den vorstehenden Ausführungen der ZRK zu Art. 76 Abs. 1 Bst. d
MWSTV (vgl. soeben E. 3.2.1 bis 3.2.3) kann sich das Bundesverwal-
tungsgericht in sinngemässer Übertragung auf den weitgehend identi-
schen Art. 84 Abs. 1 Bst. d MWSTG grundsätzlich anschliessen (vgl.
dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1682/2006 vom
19. März 2007). Präzisierend gilt es jedoch zu beachten, dass die für
eine bestimmte Einfuhr Zollzahlungspflichtigen die dafür geschuldeten
Abgaben (einschliesslich der Steuer auf Einfuhren) in aller Regel soli-
darisch schulden. Diese Solidarhaftung – welche vorliegend jedoch
nicht streitig ist (E. 3.1) – wird wie erwähnt nur unter den in Art. 75
Abs. 2 MWSTG genannten Voraussetzungen (ausnahmsweise) aufge-
hoben (vgl. oben E. 2.2).
3.4 Gemäss ihrer Praxis erlässt die OZD die wegen Zahlungsunfähig-
keit des Importeurs nicht weiter belastbare Einfuhrsteuer nur zu zwei
Dritteln, wenn die mit dieser Steuer belasteten Gegenstände mehr als
zwei Monate (sechzig Tage) nach Festsetzung der erstmals nicht wei-
ter belastbaren Einfuhrsteuer (Datum des Zoll-/MWST-Ausweises) zur
Verzollung angemeldet worden sind. Diese ständige Verwaltungspraxis
gelte selbst dann, wenn die mit der Verzollung Beauftragte eine Zahl-
frist von einem Monat festgelegt oder die Einfuhrsteuer erst einen Mo-
nat nach der Festsetzung oder sogar später in Rechnung gestellt
habe. Denn auch damit gehe diese ein unternehmerisches Risiko ein.
Mit diesem Vorgehen gewährleiste sie – so die OZD – im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens die Gleichbehandlung der Gesuchstellen-
den unter angemessener Berücksichtigung der unterschiedlichen Inte-
ressen des Fiskus und der mit der Verzollung Beauftragten.
4.
4.1 Bei ihrem lediglich teilweisen Erlass der Einfuhrsteuer ist die OZD
von folgendem, grundsätzlich unbestritten gebliebenen Sachverhalt
ausgegangen:
Die Beschwerdeführerin habe der Y._______ AG (Importeurin) für die
beiden eingangs erwähnten Steuerbelastungen (vgl. oben Bst. A) eine
Zahlfrist von zehn Tagen gesetzt (act. 5/2-3). Die erste Sendung habe
sie am 5. Mai 2006 zur Einfuhr angemeldet, infolgedessen die ge-
schuldete Einfuhrsteuer am 8. Mai 2006 festgesetzt worden sei
(act. 5/7). Die Beschwerdeführerin habe der Y._______ AG die Ein-
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fuhrsteuer und die Kosten für ihre Dienstleistungen am 18. Mai 2006 in
Rechnung gestellt (act. 5/2). Obschon die Rechnung der Beschwerde-
führerin für die Einfuhr vom 5. Mai 2006 noch nicht beglichen gewesen
war, habe sie der Y._______ AG am 18. Juli 2006 die Einfuhrsteuer im
Betrag von Fr. 1'182.90 bevorschusst (act. 5/8). Die Einfuhrsteuer der
ersten Einfuhr sei zu diesem Zeitpunkt 71 Tage zuvor festgesetzt wor-
den, und auch das in der Rechnung der Beschwerdeführerin aufge-
führte Zahlziel sei mehr als anderthalb Monate verstrichen gewesen.
Trotzdem habe diese darauf verzichtet, die Möglichkeit eines Verlustes
durch Kostenvorschuss, Barzahlung bei der Aushändigung der Gegen-
stände oder auf andere Weise auszuschalten. Die Beschwerdeführerin
sei damit ein unternehmerisches Risiko eingegangen, das sie allein zu
verantworten habe. Deswegen sei gemäss der erwähnten Verwaltungs-
praxis (E. 3.4) die erhobene Einfuhrsteuer (für die zweite hier fragliche
Sendung; s. oben Bst. A) nur zu zwei Dritteln (d.h. im Umfang von
Fr. 788.60) erlassen worden.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht gegen die Kürzung des Erlasses
der Einfuhrsteuer folgende Einwände geltend:
4.2.1 Die Begründung der OZD, wonach bei unbezahlter Rechnung
(namentlich hinsichtlich der Einfuhr vom 5. Mai 2006) keine weiteren
Verzollungen mehr vorgenommen werden dürfe, lasse sich nicht in die
Praxis umsetzen. Erstens sei es nicht möglich, wegen eines einzelnen
Empfängers, der noch eine zwei Monate alte Rechnung offen habe,
den ganzen Lastwagen (LKW) an der Grenze stehen zu lassen. Zwei-
tens sei der Vorwurf der Wettbewerbsbevorteilung nicht gegeben, zu-
mal es einen "enormen" Aufwand bedinge, die MWST-Quittungen zu-
rückzuhalten und erst nach Bezahlung der Rechnung an den Kunden
zuzustellen. Selbstverständlich werde dies bei Neukunden oder bei
schlechten Zahlern so gehandhabt; aber es sei unmöglich, dies bei
allen Verzollungen zu machen. Hierfür müsste – so die Beschwer-
deführerin – eine "100% Arbeitskraft" eingestellt werden, die ca.
Fr. 100'000.-- im Jahr kosten würde.
Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin ganz allge-
mein ihre Stellung als Zollzahlungs- und damit (auch) Steuerpflichtige
in Bezug auf die hier fraglichen Einfuhren bzw. die dafür geschuldeten
Abgaben. Denn als solche haftet sie zusammen mit der Importeurin
(bzw. mit den übrigen sich aus Art. 9 und 13 aZG ergebenden Zollzah-
lungspflichtigen) grundsätzlich solidarisch für die geschuldeten Abga-
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ben (vgl. oben E. 2.2). Daraus folgt, dass es (auch) in ihre Verantwort-
lichkeit fällt, ob die bei der Anmeldung von Einfuhren geschuldeten Ab-
gaben (darunter insbesondere auch die Einfuhrsteuer) beglichen wer-
den können oder nicht. Dabei liegt es selbstverständlich im Interesse
der Beschwerdeführerin, bei der Bevorschussung von geschuldeten
Abgabebeträgen die Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit (Bonität)
ihrer Auftraggeberin (Importeurin) durch geeignete Massnahmen si-
cherzustellen bzw. abzuklären. Tut sie dies nicht, nimmt sie ein unter-
nehmerisches Risiko in Kauf, das sie selbst zu verantworten hat.
Mit der OZD ist der Beschwerdeführerin insbesondere entgegen zu
halten, dass es entgegen ihrer Behauptung weder nötig gewesen
wäre, den LKW an der Grenze stehen zu lassen noch die betreffende
Sendung dort auszuladen. Um das Delkredererisiko herabzusetzen,
hätten – wie nachstehend zu zeigen sein wird (E. 4.2.2, 2. Absatz) –
auch weniger einschneidende Inkassomassnahmen ausgereicht.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin weist des Weiteren darauf hin, dass sie
die Zahlungsfrist von zehn Tagen auf allen Rechnungen erwähne. Dies
obwohl in der Praxis niemand innert dieser Frist bezahle. Eine Rech-
nung müsse jedoch mit einem Zahlungsziel versehen sein. Die heutige
Zahlungsmoral sei (indes) so schlecht, dass sie mit "Zahlungszielen"
von sechzig Tagen und mehr rechnen müsse. Im vorliegenden Fall
habe ihr die Firma Y._______ AG die Zahlung zu einem späteren Zeit-
punkt zugesagt. Nach der dritten Mahnung hätte sie dann die Mittei-
lung erhalten, dass über die Y._______ AG der Konkurs eröffnet wor-
den sei. Die Praxis zeige ihr auch, dass man mit Telefonieren und et-
was Geduld mehr erreichen könne (z.B. eine Vereinbarung von Teil-
zahlungen etc.). Leider habe dies im vorliegenden Fall nicht geklappt.
Das Anbringen einer Zahlungsfrist (von beispielsweise zehn Tagen)
auf Rechnungen macht nur dann Sinn, wenn sich einerseits der
Schuldner (hier der Importeur) grundsätzlich auch daran zu halten hat.
Andererseits müsste das Nichteinhalten von Zahlungsfristen nach er-
folglosen Mahnungen für den säumigen Schuldner Konsequenzen hin-
sichtlich zukünftiger Zahlungskonditionen haben. Insofern wäre die
laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin festgestellte schlechte
Zahlungsmoral der betreffenden Importfirmen Grund genug gewesen,
für die Anmeldung der Wareneinfuhr bzw. bei der Warenauslieferung
strengere Inkassomassnahmen auszubedingen. So hätte es die Be-
schwerdeführerin auch im vorliegend zu beurteilenden Fall ohne weite-
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res in der Hand gehabt, namentlich die Sendung vom 18. Juli 2006 der
Y._______ AG beispielsweise nur gegen Barzahlung der Einfuhrsteuer
und der Verzollungskosten auszuhändigen. Wie erwähnt liegt der Sinn
und Zweck der Bestimmung über den Steuererlass nicht darin, das mit
der Bezahlung der Einfuhrsteuer im Auftrag eines Importeurs verbun-
dene unternehmerische Risiko vollständig auf die Zollbehörde zu über-
wälzen. Dies liesse sich weder mit der geforderten rechtsgleichen Be-
handlung der betroffenen Spediteure noch mit der Pflicht der OZD zur
Wahrung der Fiskalinteressen des Staates vereinbaren (vgl. oben
E. 3.2.1 und 3.2.2).
4.3 Demnach ist gegen den durch die Vorinstanz vorgenommenen
Steuererlass (für die Einfuhr vom 18. Juli 2007) zu lediglich zwei Drit-
teln gemäss ihrer Verwaltungspraxis (E. 3.4) nichts einzuwenden. Im
Ergebnis hat die OZD den Erlassentscheid in Beachtung der besagten
Verfassungsprinzipien nach pflichtgemässem Ermessen vorgenom-
men.
5.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.-- sind der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_49/2007 vom
3. März 2007 E. 2.1).
(Dispositiv auf nächster Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 200.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Keita Mutombo
Versand:
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