B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3705/2017
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
Stockwerkeigentümergemeinschaft A._______,
vertreten durch Claudia Dirren, CMD Treuhand Dirren,
und vertreten durch Nicolas Kuonen, Rechtsanwalt,
WYSSEN KUONEN MURMANN,
Rechtsanwälte und Notare,
Beschwerdeführerin,
gegen
Konkursmasse der Areal Invest GmbH in Liquidation,
vertreten durch Betreibungs- und Konkursamt
der Bezirke Brig, Goms und Östlich Raron,
Nordstrasse 6, Postfach 96, 3900 Brig,
Beschwerdegegnerin
Swissgrid AG,
CEO-LC-RA, Bleichemattstrasse 31,
Postfach, 5001 Aarau 1,
Erstinstanz,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
Christoffelgasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einmalvergütung gemäss Art. 6c Abs. 3 EnV.
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Sachverhalt:
A.
Am 25. November 2011 gründete die Areal Invest GmbH Stockwerkeigen-
tum auf ihrem Grundstück Nr. […] in der Gemeinde […], um darauf ein
Mehrfamilienhaus „A._______“ mit 19 Wohnungen und einer Einstellhalle
zu bauen.
B.
Am 7. Februar 2012 meldete die Areal Invest GmbH bei der Swissgrid AG
eine Photovoltaikanlage „PV-A._______“ auf ihrem Grundstück Nr. […] in
der Gemeinde […] mit einer projektierten Leistung von 30.45 kW für die
kostendeckende Einspeisevergütung an. Als Empfängerin der Vergütung
wurde die Areal Invest GmbH angegeben.
C.
Am 3. April 2012 teilte die Swissgrid AG der Areal Invest GmbH mit, dass
die Photovoltaikanlage, KEV-Projekt 00077297, die Voraussetzungen für
die kostendeckende Einspeisevergütung erfülle und auf die Warteliste auf-
genommen werde.
D.
Zwischen dem 30. April 2013 und dem 21. Februar 2014 verkaufte die
Areal Invest GmbH 15 der 19 Stockwerkeigentumsanteile des Grundstücks
Nr. […].
E.
Am 17. Juli 2013 wurde die Photovoltaikanlage mit einer Leistung von
26.66 kW in Betrieb genommen.
F.
Am 30. Oktober 2014 wurde über die Areal Invest GmbH der Konkurs er-
öffnet.
G.
Am 22. Oktober 2015 übte das Konkursamt des Bezirks Brig als Vertreterin
der Konkursmasse der Areal Invest GmbH in Liquidation das Wahlrecht zu
Gunsten der Einmalvergütung aus und beantragte deren Auszahlung auf
ihr Konto.
H.
Am 18. November 2015 beschied die Swissgrid AG der Areal Invest GmbH
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in Liquidation, die Voraussetzungen für die Einmalvergütung seien erfüllt
und die definitive Einmalvergütung betrage Fr. 28‘160.–.
I.
Am 17. Dezember 2015 ersuchte die Stockwerkeigentümergemeinschaft
A._______ die Swissgrid AG per E-Mail, mit der Auszahlung der Einmal-
vergütung zuzuwarten.
J.
Am 20. Januar 2016 ersuchte die Stockwerkeigentümergemeinschaft
A._______ die Swissgrid AG, die Einmalvergütung direkt an sie auszube-
zahlen oder andernfalls eine anfechtbare Verfügung bezüglich der An-
spruchsberechtigung auf die Einmalvergütung zu erlassen. Sie führte aus,
die Photovoltaikanlage stehe in ihrem Eigentum und werde von ihr betrie-
ben.
K.
Am 8. Februar 2016 ersetzte die Swissgrid AG den Bescheid vom 18. No-
vember 2015 durch einen neuen, gleich lautenden Bescheid, den sie der
Areal Invest GmbH in Liquidation und in Kopie der Stockwerkeigentümer-
gemeinschaft A._______ zustellte.
L.
Mit Schreiben vom 8. März 2016 reichte die Stockwerkeigentümergemein-
schaft A._______ bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission,
ElCom, ein Gesuch ein, in dem sie beantragte, die Swissgrid AG sei anzu-
weisen, die Einmalvergütung von Fr. 28‘160.– auf das Konto der
Stockwerkeigentümergemeinschaft A._______ auszuzahlen. Eventualiter
sei die Swissgrid AG anzuweisen, die Einmalvergütung von Fr. 28‘160.–
gerichtlich zu hinterlegen.
M.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 bestätigte die ElCom den Bescheid der
Swissgrid AG vom 8. Februar 2016 und wies den Antrag der Stockwerkei-
gentümergemeinschaft A._______ betreffend Auszahlung von Fr. 28‘900.–
[recte wohl: Fr. 28‘160.–] ab. Ebenso wies sie deren Eventualantrag betref-
fend gerichtlicher Hinterlegung von Fr. 28‘900.– [recte wohl: Fr. 28‘160.–]
ab. Für die Verfügung erhob sie eine Gebühr von Fr. 3‘980.–, die sie der
Stockwerkeigentümergemeinschaft A._______ auferlegte.
A-3705/2017
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Zur Begründung führte die ElCom im Wesentlichen aus, die Areal Invest
GmbH in Liquidation habe die Photovoltaikanlage bei der Swissgrid AG an-
gemeldet. Heute stehe die Anlage unbestrittenermassen im Eigentum der
Stockwerkeigentümergemeinschaft A._______ und werde von ihr betrie-
ben. Es liege aber kein gültiger Empfängerwechsel im Sinne von Art. 3h
Abs. 4 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV 2016, SR
730.01 [ausser Kraft]) vor. Anspruch auf die Einmalvergütung habe nach
Art. 7abis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG 2014, SR 730.0
[ausser Kraft]) und Art. 6b Abs. 1 EnV 2016 der „Betreiber“ einer Photovol-
taikanlage. Sei der aktuelle Betreiber nicht der ursprüngliche Antragsteller,
habe diejenige Person Anspruch auf die Einmalvergütung, die direkt in den
Bau der Anlage investiert und die entsprechenden Rechnungen bezahlt
habe. Das sei vorliegend die Areal Invest GmbH in Liquidation. Der An-
spruch gehe nicht automatisch auf die Käuferin oder den Käufer der Anlage
über, sondern bleibe bei der Investorin. Die Areal Invest GmbH in Liquida-
tion habe ihren Anspruch nicht an die Stockwerkeigentümer abgetreten.
Der Antrag auf gerichtliche Hinterlegung der Einmalvergütung werde abge-
wiesen, da die Stockwerkeigentümergemeinschaft A._______ mit einer ge-
richtlichen Hinterlegung nachträglich nicht mehr einverstanden gewesen
sei.
N.
Am 28. Juni 2017 reicht die Stockwerkeigentümergemeinschaft A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragt, die Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vo-
rinstanz) vom 16. Mai 2017 sei aufzuheben und die Swissgrid AG (nach-
folgend: Erstinstanz) anzuweisen, die Einmalvergütung von Fr. 28‘160.–
auf das Konto der Beschwerdeführerin auszuzahlen. Eventualiter bean-
tragt sie die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2017
und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens seien ge-
mäss der rechtlichen Regelung zu verteilen und der Beschwerdeführerin
sei für das Beschwerdeverfahren und für das vorinstanzliche Verfahren
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die
Anmeldung an die Erstinstanz sei zwar im Namen der Beschwerdegegne-
rin erfolgt, jedoch als (damalige) Alleineigentümerin sämtlicher Stockwer-
keigentümeranteile. Die Beschwerdeführerin sei unbestrittenermassen die
Betreiberin der Photovoltaikanlage und das Gesetz sehe vor, dass die Ein-
malvergütung an die Betreiberin auszurichten sei. Entsprechend sei die
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Seite 6
Beschwerdeführerin anspruchsberechtigt. Beim Kauf der einzelnen Stock-
werkeigentumsanteile sei auch die Photovoltaikanlage in das Miteigentum
der Stockwerkeigentümer übergegangen. Damit sei auch der Anspruch auf
die Einmalvergütung übergegangen. Der Eigentumswechsel sei der Erst-
instanz vorliegend durch die Kaufverträge gemeldet worden. Schliesslich
sei festzuhalten, dass es nicht die Beschwerdegegnerin gewesen sei, wel-
che die Investitionskosten der Anlage getragen habe. Sie sei also nicht die
direkte Investorin gewesen, sondern zum Zeitpunkt der Anmeldung nur die
Eigentümerin der Photovoltaikanlage.
O.
Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2017 aus, dass
in der Anmeldung der Photovoltaikanlage keine Hinweise dafür ersichtlich
seien, dass die Anmeldung im Namen der Stockwerkeigentümergemein-
schaft hätte erfolgen sollen. Der Anspruch auf Einmalvergütung knüpfe an
den Begriff des Betreibers und nicht an denjenigen des Eigentümers an.
Der Anspruch stehe zudem der Person des Betreibers zu und nicht der
Photovoltaikanlage selber. Deshalb gehe der Anspruch beim Übergang der
Photovoltaikanlage an einen neuen Eigentümer nicht automatisch auf die-
sen über. Es sei schliesslich nicht anzunehmen, dass die Bauleiterin Inves-
titionskosten zu ihren Lasten getätigt habe, ohne dafür von der Bauherrin
entschädigt worden zu sein. Es sei davon auszugehen, dass die Bauleite-
rin für die Bauherrin gehandelt habe, weshalb Letztere als direkte Investo-
rin gelte.
P.
Die Erstinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2017 aus, die
Beschwerdegegnerin habe das Photovoltaik-Projekt nicht als Eigentümerin
aller Stockwerkanteile beziehungsweise als Stockwerkeigentümergemein-
schaft angemeldet, sondern in ihrem eigenen Namen. Der Anspruch auf
Einmalvergütung stehe demjenigen zu, der die Investitionen in die Anlage
getätigt habe. Seien der Anmelder und der Investor nicht identisch, müsse
die Erstinstanz die Fördergelder so lange an den Anmelder ausrichten, bis
ihr ein Empfängerwechsel vom Berechtigten gemeldet werde. Blosse An-
lagenbetreiber, die weder die Anlage angemeldet noch die Investitionen
getätigt hätten, hätten keinen originären Anspruch auf eine Einmalvergü-
tung. Sie könnten lediglich aufgrund einer Abtretung Rechtsnachfolger des
Anmelders beziehungsweise Investors werden. So lange kein Empfänger-
wechsel durch den Anmelder oder durch gerichtliche Anordnung gemeldet
werde, könne die Erstinstanz befreiend an den Anmelder leisten.
A-3705/2017
Seite 7
Q.
In ihren Schlussbemerkungen vom 4. September 2017 bekräftigt die Be-
schwerdeführerin ihre bisherigen Vorbringen.
R.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unter-
lagen wird soweit entscheidrelevant in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG.
Nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend in Streit
liegenden Bescheids der Erstinstanz am 8. Februar 2016 galt, war die Vor-
instanz für Streitigkeiten der vorliegenden Art zuständig (Art. 25 Abs. 1bis
des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998, Stand am 1. Mai 2014; vgl. Bun-
desamt für Energie, Erläuternder Bericht zur Revision der Energieversor-
gung, Oktober 2013, S. 11). Diese Zuständigkeit blieb vorliegend über-
gangsrechtlich unter dem seit dem 1. Januar 2018 geltenden Recht beste-
hen (Art. 74 Abs. 5 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [EnG,
SR 730.0]). Entscheide der ElCom sind beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar (Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007
[StromVG, SR 734.7] und Art. 33 Bst. f VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte formelle Adressa-
tin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell be-
schwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legi-
timiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
A-3705/2017
Seite 8
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verlet-
zungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Seit dem Erlass des vorliegend im Streit liegenden Bescheids der Erst-
instanz am 8. Februar 2016 wurden sowohl das Energiegesetz als auch
die Energieverordnung geändert. Deshalb stellt sich zunächst die Frage
des anwendbaren Rechts.
Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes ist im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen,
ausser das seither geänderte Recht sehe ausdrücklich eine andere Ord-
nung vor. Es ist deshalb regelmässig auf das alte Recht abzustellen. Zu
relativieren ist dieser Nachwirkungsgrundsatz insofern, als für den Be-
schwerdeführer günstigeres Recht stets berücksichtigt werden soll und
strengeres Recht dann, wenn zwingende Gründe für dessen sofortige An-
wendung sprechen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 202).
Vorliegend ist die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2017 angefoch-
ten. Diese bestätigt den Bescheid der Erstinstanz vom 8. Februar 2016.
Die materielles Recht betreffenden Übergangsbestimmungen in den
Art. 72 ff. des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0)
und Art. 79 f. der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR
730.01) betreffen nicht die vorliegend relevanten Gesetzesbestimmungen
(Art. 24 und 25 EnG). Es liegen auch keine zwingenden Gründe vor, die für
die ausnahmsweise Anwendung des neuen Rechts sprechen würden. Ent-
sprechend ist das Recht anwendbar, das zum Zeitpunkt des Erlasses des
Bescheids der Erstinstanz am 8. Februar 2016 in Kraft war. Angewendet
werden deshalb vorliegend das Energiegesetz vom 26. Juni 1998, Stand
am 1. Mai 2014 (nachfolgend: EnG 2014), und die Energieverordnung vom
7. Dezember 1998, Stand am 1. Januar 2016 (nachfolgend: EnV 2016).
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Seite 9
3.2 Gemäss Art. 89 Abs. 1 BV setzen sich der Bund und die Kantone im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltverträgliche Energieversor-
gung ein. Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG 2014 statuiert als Ziel die verstärkte Nut-
zung von einheimischen und erneuerbaren Energien.
3.3 Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die gesamte Elekt-
rizität, die aus Neuanlagen durch die Nutzung von Sonnenenergie ab
10 kW gewonnen wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen
und zu vergüten, sofern diese Neuanlagen sich am betreffenden Standort
eignen und keine Einmalvergütung gemäss Art. 7abis in Anspruch genom-
men wurde (Art. 7a Abs. 1 EnG 2014). Die Vergütung richtet sich nach den
im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen, die
der jeweils effizientesten Technologie entsprechen (Art. 7a Abs. 2 EnG
2014). Betreiber von Photovoltaik-Neuanlagen unter 30 kW können einen
einmaligen Beitrag gemäss Art. 7ater in Anspruch nehmen (Einmalvergü-
tung; Art. 7abis Abs. 1 EnG 2014). Die Einmalvergütung beträgt höchstens
30 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten
von Referenzanlagen (Art. 7ater Abs. 1 EnG 2014). Der Bundesrat regelt
das Antragsverfahren (Art. 7ater Abs. 2 Bst. a EnG 2014).
3.4 Wer eine Neuanlage bauen will, hat sein Projekt bei der nationalen
Netzgesellschaft (der Erstinstanz) anzumelden (Art. 3g Abs. 1 EnV 2016).
Diese prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben
sind. Auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Bescheids massgebenden
Marktpreises prüft sie weiter, ob das Projekt in der Zubaumenge oder in
der maximalen Summe der Zuschläge Platz findet. Sie teilt dem Antragstel-
ler das Resultat der Prüfung in einem Bescheid mit (Art. 3g Abs. 3 EnV
2016). Überträgt der Antragsteller die Anlage auf einen neuen Inhaber, so
hat er die Übertragung umgehend der nationalen Netzgesellschaft zu mel-
den. Ohne Meldung wird die Vergütung an den bisherigen Inhaber ausbe-
zahlt (Art. 3h Abs. 4 EnV 2016). Die Betreiber, die ein Projekt angemeldet
haben, melden der nationalen Netzgesellschaft die Inbetriebnahme der An-
lage und reichen gleichzeitig die Unterlagen nach Anhang 1.8 EnV 2016
ein. Die Betreiber mit einem Wahlrecht üben dieses mit der Inbetriebnah-
memeldung endgültig aus. Die Netzgesellschaft teilt den Betreibern, die
eine Einmalvergütung in Anspruch nehmen wollen und die Voraussetzun-
gen dafür erfüllen, mit einem Bescheid die Höhe der Einmalvergütung mit
(Art. 6c EnV 2016).
3.5 Betreiber von Photovoltaikanlagen, die bis zum 31. Dezember 2012 ein
Gesuch für das System nach Art. 7a eingereicht haben, können wählen, ob
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Seite 10
sie die Anmeldung nach Art. 7a aufrecht erhalten oder eine Einmalvergü-
tung beantragen (Art. 28d Abs. 4 EnG 2014). Eine Einmalvergütung nach
Art. 7abis EnG in Anspruch nehmen können nur die Betreiber von Photovol-
taikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW, sofern die neue An-
lage nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden ist. Eine Ein-
malvergütung können ausserdem die Betreiber von zwischen dem 1. Ja-
nuar 2006 und dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommenen Anlagen
in Anspruch nehmen, sofern sie ihr Projekt bis spätestens am 31. Dezem-
ber 2012 für die Einspeisevergütung nach Art. 7a EnG 2014 angemeldet
haben. Betreiber von Anlagen mit einer Leistung im Bereich ab 10 kW bis
zu weniger als 30 kW können zwischen Einspeisevergütung und Einmal-
vergütung wählen. Für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 kW
steht nur die Einmalvergütung zur Verfügung (Art. 6b EnV 2016).
Für Photovoltaikanlagen, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Leistung
nicht überschreiten, aufgrund deren der Betreiber eine Einmalvergütung in
Anspruch nehmen kann (Art. 6b EnV 2016), gilt die Anmeldung für eine
Vergütung nach diesem Kapitel (kostendeckende Einspeisevergütung) und
für die Einmalvergütung. Ausbezahlt wird nur eine der beiden Vergütungen.
Betreiber, die zwischen einer Vergütung nach diesem Kapitel und einer
Einmalvergütung wählen können, müssen dieses Wahlrecht (Art. 6b Abs. 3
EnV 2016) nicht vor der Inbetriebnahme der Anlage ausüben (Art. 3gter EnV
2016).
4.
Strittig und zu beurteilen ist vorliegend einzig, an wen die Erstinstanz die
Einmalvergütung auszuzahlen hat. Nicht strittig ist, dass für die Photovol-
taikanlage „PV-A._______“, KEV-Projekt 00077297, gültig eine Einmalver-
gütung gewählt wurde (Art. 28d Abs. 4 EnG 2014 und Art. 6b EnV 2016),
dass die Voraussetzungen für die Auszahlung der Einmalvergütung erfüllt
sind und dass diese Fr. 28‘160.– beträgt (Art. 7abis f. EnG und Art. 6b ff.
EnV 2016).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet im Beschwerdeverfahren nicht
mehr, dass die Beschwerdegegnerin die Anlage in ihrem eigenen Namen
anmeldete und nicht im Namen der Beschwerdeführerin; der Anmeldung
des KEV-Projekts 00077297 vom 7. Februar 2012 sind denn auch keine
Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Anmel-
dung im Namen der Beschwerdeführerin hätte machen wollen. Die Be-
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Seite 11
schwerdeführerin bringt jedoch vor, die Anmeldung sei durch die Be-
schwerdegegnerin „als (damalige) Alleineigentümerin sämtlicher StWE-
Anteile“ vorgenommen worden. Dieser Umstand ist nicht zu bestreiten, die
Beschwerdeführerin kann daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Obwohl die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Anmeldung die Eigen-
tümerin aller Stockwerkseigentumsanteile war, führt dies nicht dazu, dass
alle Handlungen, die sie bezüglich der Stockwerkseigentumsanteile vor-
nahm, ohne Weiteres der Stockwerkeigentümergemeinschaft anzurech-
nen wären. Die Beschwerdegegnerin konnte diesbezüglich als juristische
Person in ihrem eigenen Namen handeln, was sie vorliegend tat. Damit ist
festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Photovoltaikanlage in ih-
rem Namen anmeldete und den Antrag auf Vergütung stellte; sie ist damit
die Antragstellerin im Sinne von Art. 3g EnV 2016.
5.2 Es ist zudem unbestritten, dass die in Frage stehende Photovoltaikan-
lage, KEV-Projekt 00077297, im Miteigentum der Stockwerkeigentümer
des Grundstücks Nr. […] steht und die Beschwerdeführerin die Anlage im
Namen der Stockwerkeigentümer betreibt.
6.
6.1 Art. 7abis Abs. 1 EnG 2014 sieht vor, dass die Betreiber von Photovol-
taik-Neuanlagen unter 30 kW einen einmaligen Beitrag gemäss Art. 7ater in
Anspruch nehmen können (Einmalvergütung). Die Vorinstanz kommt bei
der Auslegung dieser Bestimmung zum Schluss, der Investor, der die Pho-
tovoltaikanlage bezahlt habe, sei anspruchsberechtigt, auch wenn er nicht
der Betreiber der Anlage sei. Es ist zu prüfen, ob diesem Auslegungser-
gebnis der Vorinstanz zu folgen ist.
6.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung. Ist
der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so
muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wah-
ren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist dabei namentlich auf die
Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeu-
tung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die
Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen
aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei
neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil
veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine an-
dere Lösung weniger nahe legen. Das Gericht hat sich bei der Auslegung
von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten zu lassen und
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Seite 12
nur dann allein auf das grammatische Element abzustellen, wenn sich da-
raus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt (vgl. BGE 131 II 697
E. 4.1 m.w.H.).
6.3 Gemäss Wortlaut von Art. 7abis Abs. 1 EnG 2014 sind es die „Betreiber“
von Photovoltaik-Neuanlagen, die die Einmalvergütung in Anspruch neh-
men können. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist der Anlagenbetrei-
ber für den Betrieb der jeweiligen Anlage verantwortlich, das heisst, der
Betreiber ist diejenige Person, die für das Funktionieren und den Unterhalt
der Anlage in eigener Verantwortung besorgt ist. Dabei wird es sich meist
um den Eigentümer der Anlage handeln. Der Wortlaut von Art. 7abis Abs. 1
EnG 2014 ist damit relativ klar und lässt wenig Spielraum für Interpretation.
6.4 Das Gesetz verwendet bezüglich der Anspruchsberechtigung auf Ein-
malvergütung für Photovoltaikanlagen unter 30 kW ausschliesslich den Be-
griff des Betreibers. So bestimmt Art. 28d Abs. 4 EnG 2014, dass der Be-
treiber die Wahl hat zwischen der kostendeckenden Einspeisevergütung
und der Einmalvergütung.
Auch die Energieverordnung 2016 verwendet im vorliegend relevanten Zu-
sammenhang vor allem den Begriff des Betreibers (vgl. Art. 3gter, Art. 6b
und Art. 6c EnV 2016). Lediglich in Art. 3h EnV 2016 benutzt die Verord-
nung andere Begriffe, nämlich diejenigen des „Antragstellers“ und des „In-
habers“. Der Antragsteller ist die Person, die die Neuanlage nach Art. 3g
EnV 2016 angemeldet hat, wobei der Verordnungsgeber offensichtlich da-
von ausging, dass der Antragsteller auch der (zukünftige) Betreiber der An-
lage ist (vgl. die Formulierung in Art. 3h Abs. 2 EnV 2016, ebenso Art. 6c
Abs. 1 EnV 2016). Der Begriff des Inhabers wird nur in Art. 3h Abs. 4
EnV 2016 verwendet. Dessen Formulierung lässt darauf schliessen, dass
der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass der Antragsteller – und damit
auch der Betreiber – auch der Inhaber (resp. Eigentümer) der Anlage ist.
Art. 3h Abs. 4 EnV 2016 bezieht sich in erster Linie auf die kostendeckende
Einspeisevergütung nach Art. 7a EnG 2014, was sich insbesondere daran
zeigt, dass sich der Artikel in Kapitel 2a der Verordnung befindet, welches
(gemäss Titel) die „Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerba-
ren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes“ regelt. Demgegenüber ist die
Eimalvergütung, inklusive des Verfahrens der Auszahlung, in Kapitel 2d
„Einmalvergütung für neue kleine Photovoltaikanlagen“ geregelt. Deshalb
sind aus Art. 3h Abs. 4 EnV 2016 nur mit Zurückhaltung Schlüsse für die
Einmalvergütung zu ziehen.
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Gesetz und Verordnung beziehen sich damit in erster Linie auf den Betrei-
ber als anspruchsberechtigte Person. Selbst an den wenigen Stellen, wo
die Verordnung andere Begriffe benutzt, bezieht sie sich sinngemäss eben-
falls auf den Betreiber der Anlage. Damit deutet in der systematischen Aus-
legung nichts darauf hin, dass der Anspruch auf Einmalvergütung jemand
anderem als dem Betreiber der Photovoltaikanlage zustehen sollte. Den
Begriff des Investors, auf den die Vorinstanz abstellt, verwendet weder das
Gesetz noch die Verordnung.
6.5
6.5.1 Die Materialien zum Energiegesetz zeigen, dass der Begriff des Be-
treibers (frz. „les exploitants“) in Art. 7abis EnG 2014 – soweit aus den
Ratsprotokollen ersichtlich – erst für die Schlussabstimmung Eingang in
den deutschen und den französischen Gesetzestext gefunden hat. In den
früheren Textfassungen war jeweils in einer unpersönlichen Formulierung
davon die Rede, dass „die Photovoltaik-Neuanlage [eine Einmalvergütung]
in Anspruch nehmen“ könne. Im italienischen Text blieb diese Formulierung
im Gesetz bestehen: “Gli impianti fotovoltaici nuovi fino a 30 kW possono
beneficiare di un contributo unico conformemente all'articolo 7ater (rimu-
nerazione unica).” Bereits die Formulierungsvorschläge des Bundesrates
für den Gesetzestext enthielten jedoch die Formulierung, dass „die Betrei-
ber“ einen Anspruch auf Einmalvergütung haben sollten (Stellungnahme
des Bundesrates, BBl 2013 1925, S. 1934). In Art. 28d Abs. 4 EnG 2014
wurde hingegen von Anfang an in allen drei Amtssprachen der Begriff des
Betreibers verwendet. Schliesslich sieht auch das neue Energiegesetz in
Art. 24 vor, dass „die Betreiber“ einen Investitionsbeitrag (Einmalvergü-
tung) in Anspruch nehmen können.
6.5.2 Die Vorinstanz möchte die Einmalvergütung dem Investor zuspre-
chen, auch wenn dieser nicht der Betreiber der Anlage ist. Unter dem In-
vestor versteht die Vorinstanz diejenige Person, die durch die Bezahlung
der Rechnungen die Kosten der Photovoltaikanlage getragen hat. In der
parlamentarischen Beratung wurde die Einmalvergütung zwar wiederholt
als Investitionshilfe bezeichnet (vgl. AB 2013 N 287 f. und 294 sowie
AB 2013 N 826), gleichzeitig war aber ausdrücklich auch vom „Eigentü-
mer“ und vom „Betreiber“ die Rede (AB 2013 N 825). Mit der Frage, wem
der Anspruch zustehen soll, hat sich der Gesetzgeber nicht ausdrücklich
beschäftigt.
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Wer – im Sinne eines Investors – die Kosten trägt, kann oft nicht ohne Wei-
teres festgestellt werden. Dies illustriert nur schon der Hinweis der Be-
schwerdeführerin, der Vertrag für die Installation der Photovoltaikanlage
sei vorliegend nicht von der Beschwerdegegnerin abgeschlossen worden,
weshalb diese nicht als Investorin bezeichnet werden könne. Entspre-
chend wäre es für die Erstinstanz mit administrativem Aufwand verbunden,
abzuklären, wer die Kosten für die Photovoltaikanlage letztlich trug. Die
Einmalvergütung als neues Förderinstrument und als teilweiser Ersatz für
die kostendeckende Einspeisevergütung wurde jedoch mit dem Ziel einge-
führt, die Warteliste für die kostendeckende Einspeisevergütung rasch ab-
zubauen und die Verwaltung zu entlasten (Bericht der Kommission für Um-
welt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 8. Januar 2013 zur
Parlamentarischen Initiative Freigabe der Investitionen in erneuerbare
Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher, BBl 2013 1669,
S. 1675). Das Auslegungsergebnis der Vorinstanz würde mithin dem Ziel
eines möglichst wenig aufwändigen Auszahlungsverfahrens zuwiderlau-
fen.
6.5.3 Im Rahmen der historisch-teleologischen Auslegung ist zudem der
Zusammenhang zwischen der Einmalvergütung und der kostendeckenden
Einspeisevergütung zu beachten. Dieser zeigt sich insbesondere im Wahl-
recht gemäss Art. 28d Abs. 4 EnG 2014 und Art. 6b Abs. 3 EnV 2016.
Diese Bestimmungen geben gewissen Betreibern von kleinen Photovolta-
ikanlagen die Wahl, die Anmeldung für die kostendeckende Einspeisever-
gütung aufrecht zu erhalten oder stattdessen eine Einmalvergütung zu be-
antragen. Aufgrund dieses Wahlrechts liegt es nahe, dass für beide Verfü-
gungsarten die gleiche Person anspruchsberechtigt ist. Dabei wird es sich
um diejenige Person handeln, die gemäss Gesetz das Wahlrecht ausübt,
nach den genannten Bestimmungen also um den Betreiber (vgl. auch
Art. 7abis Abs. 3 EnG 2014). Dies erscheint auch insofern naheliegend, als
bei der kostendeckenden Einspeisevergütung nach Art. 7a EnG 2014 der
Anspruch aufgrund der kontinuierlichen Art der Vergütung, die zudem im
Verhältnis zur Menge produzierter Elektrizität steht, dem Betreiber der An-
lage zusteht. Ein Anspruch des Investors wäre hier nicht sachgerecht.
6.5.4 Zu beachten ist schliesslich, dass das Gesetz und die Verordnung die
Einmalvergütung letztlich von der Inbetriebnahme der Anlage abhängig
machen (vgl. insbes. Art. 7ater Abs. 1 EnG 2014 und Art. 6c Abs. 1
EnV 2016). Entscheidend für die Förderungswürdigkeit ist damit, dass die
Photovoltaikanlage tatsächlich Elektrizität aus erneuerbaren Energien ge-
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winnt. Dies zeigt auch der Umstand, dass die Einmalvergütung zurückge-
fordert werden kann, wenn der Betrieb der Anlage nicht für mindestens 10
Jahre gewährleistet ist (Art. 6c Abs. 5 EnV 2016 i.V.m. Anhang 1.8
Ziff. 6.2). Auch dies deutet daraufhin, dass die Einmalvergütung derjenigen
Person zusteht, die die Anlage tatsächlich betreibt.
6.5.5 Insgesamt ergeben sich aus der historisch-teleologischen Auslegung
– entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine klaren Hinweise darauf,
dass der Anspruch auf Einmalvergütung dem Investor zustehen sollte,
auch wenn dieser nicht der Betreiber der Anlage ist. Zwar ist die Einmal-
vergütung in einem gewissen Sinne als Investitionshilfe respektive als An-
schubfinanzierung ausgestaltet. Gleichzeitig finden sich aber weder im Ge-
setzestext noch in den Materialien konkrete Hinweise darauf, dass der Ge-
setzgeber den Anspruch auf Einmalvergütung dem Investor zugestehen
wollte. Hinzu kommt, dass aufgrund der Unschärfe des Begriffs des Inves-
tors aufwändige Abklärungen notwendig wären, was dem gesetzgeberi-
schen Ziel eines schnellen Verfahrens zuwiderlaufen würde. Dem Geset-
zeszweck der Anschubfinanzierung kann zudem auch angemessen Rech-
nung getragen werden, wenn der Anspruch dem Betreiber zusteht, wird es
sich bei diesem doch in den meisten Fällen auch um den Eigentümer han-
deln. Veräussert der erste Eigentümer die Photovoltaikanlage vor Auszah-
lung der Einmalvergütung, steht es ihm zudem frei, sich den Anspruch vom
Käufer abgelten zu lassen. Unter diesen Umständen ist nicht vom relativ
klaren Wortlaut der Bestimmung abzuweichen.
6.6 Die Auslegung von Art. 7abis Abs. 1 EnG 2014 ergibt damit zusammen-
fassend, dass der Anspruch auf Einmalvergütung nicht dem Investor, son-
dern dem Betreiber der Photovoltaikanlage zusteht. Damit steht die Ein-
malvergütung nach Art. 7abis EnG vorliegend der Beschwerdeführerin zu,
die die Photovoltaikanlage betreibt und die diesbezüglich im Namen der
Eigentümer der Anlage, der Stockwerkeigentümer, handelt.
Der Anspruch auf Einmalvergütung entsteht, wenn alle Voraussetzungen
erfüllt sind. Dies umfasst insbesondere die Inbetriebnahme der Anlage und,
soweit erforderlich, die Ausübung des Wahlrechts zugunsten der Einmal-
vergütung (Art. 7abis f. EnG 2014 und Art. 6b f. EnV 2016). Vorliegend
wurde die Anlage am 17. Juli 2013 in Betrieb genommen und am 22. Ok-
tober 2015 wurde das Wahlrecht ausgeübt. Der Anspruch der Beschwer-
deführerin entstand entsprechend am 22. Oktober 2015 und nicht bereits
mit dem Bescheid bezüglich Aufnahme auf die Warteliste vom 3. April 2012
(vgl. Sachverhalt Bst. C).
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7.
7.1 Die Erstinstanz bringt vor, sie sei aufgrund von Art. 3h Abs. 4 EnV 2016
verpflichtet, die Einmalvergütung an die Beschwerdegegnerin auszuzah-
len, obwohl die Beschwerdeführerin die Eigentümerin und Betreiberin der
Anlage sei.
7.2 Gemäss Art. 3h Abs. 4 EnV 2016 meldet der Antragsteller die Übertra-
gung der Anlage auf einen neuen Inhaber umgehend der Erstinstanz. Ohne
Meldung wird die Vergütung an den bisherigen Inhaber ausbezahlt.
Diese Verordnungsbestimmung dient der Erleichterung des Vollzugs und
soll die Erstinstanz von Verwaltungsarbeiten entlasten. Die Bestimmung
besagt, dass die Erstinstanz die Vergütung rechtsentlastend an den bei ihr
registrierten Eigentümer der Photovoltaikanlage leisten kann, solange ihr
ein neuer Eigentümer nicht gemeldet wurde, und dass sie den Antragsteller
im Sinne von Art. 3g EnV 2016 als (ersten) Eigentümer betrachten darf.
Zudem stellt die Bestimmung – in Verbindung mit Art. 7abis Abs.1 EnG 2014
gesehen – zumindest implizit fest, dass die Erstinstanz davon ausgehen
darf, dass der Eigentümer (resp. der Inhaber) der Photovoltaikanlage auch
deren Betreiber ist.
Art. 3h Abs. 4 EnV 2016 bezieht sich wie ausgeführt (vorne E. 6.4) in erster
Linie auf die kostendeckende Einspeisevergütung nach Art. 7a EnG 2014.
Dass von der Erstinstanz bei einer während Jahren zu leistenden Vergü-
tung wie der kostendeckenden Einspeisevergütung nicht erwartet werden
kann, dass sie regelmässig prüft, ob die anspruchsberechtigte Person ge-
wechselt hat, erscheint sachgerecht. Bei der Einmalvergütung, die lediglich
einmal ausbezahlt wird, ist die Notwendigkeit für eine solche Regelung je-
doch geringer, weshalb sie – da sie der grundsätzlichen Anspruchsnorm
von Art. 7abis Abs. 1 Eng 2014 tendenziell zuwiderläuft – nur mit Zurückhal-
tung anzuwenden ist.
7.3 Die Erstinstanz kann sich in jedem Fall höchstens so lange auf Art. 3h
Abs. 4 EnV 2016 stützen und an den Antragsteller auszahlen, als ihr kein
neuer Eigentümer respektive Betreiber der Photovoltaikanlage bekannt ist.
Liegt das Eigentum an der Photovoltaikanlage im relevanten Zeitpunkt bei
einer anderen Person als dem Antragsteller und ist dies der Erstinstanz
bekannt, hat sie die Einmalvergütung an den aktuellen Eigentümer respek-
tive Betreiber auszuzahlen. Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung ist es
dabei nicht von Bedeutung, ob ihr der Eigentümerwechsel vom Antragstel-
ler gemeldet wurde oder ob sie anderweitig davon Kenntnis erhielt. Der
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Antragsteller ist zwar gemäss der Bestimmung dazu verpflichtet, einen Ei-
gentumsübergang der Erstinstanz unverzüglich zu melden, jedoch kann es
nicht Zweck dieser Bestimmung sein, dass der Antragsteller durch die Ver-
weigerung einer formellen Meldung die Auszahlung der Einmalvergütung
an sich selber erzwingen kann, obwohl er nicht (mehr) anspruchsberechtigt
ist.
7.4 Vorliegend war der Erstinstanz spätestens nach Eingang des Schrei-
bens der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2016 (vgl. Sachverhalt
Bst. J) bekannt, dass die Beschwerdeführerin die Eigentümerin und Betrei-
berin der in Frage stehenden Photovoltaikanlage war. Entsprechend war
sie verpflichtet, die Einmalvergütung der Beschwerdeführerin auszuzahlen.
Auch zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils ist die Beschwerdeführerin
die Eigentümerin und Betreiberin der Photovoltaikanlage. Entsprechend
hat die Erstinstanz die Einmalvergütung an die Beschwerdeführerin auszu-
zahlen.
8.
8.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz
vom 16. Mai 2017 aufzuheben. Die Erstinstanz ist anzuweisen, die Einmal-
vergütung von Fr. 28‘160.– für die Photovoltaikanlage, KEV-Projekt
00077297, der Beschwerdeführerin auszuzahlen.
8.2 Die Verfahrenskosten für die vorinstanzliche Verfügung von Fr. 3‘980.–
sind damit der im vorinstanzlichen Verfahren als unterliegend anzusehen-
den Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 2 Abs. 1 der allgemeinen Ge-
bührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGEbV; SR 172.041.1]
i.V.m. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben
im Energiebereich [GebV-EN; SR 730.05]).
8.3
8.3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt zudem eine Parteientschädigung
für das vorinstanzliche Verfahren. Eine solche hatte die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, weder die
Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sähen im erstinstanzli-
chen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor
und für eine analoge Anwendung von Art. 64 VwVG, der nur Beschwerde-
verfahren betreffe, bestehe gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
(BGE 132 II 47 E. 5.2) kein Raum.
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8.3.2 Gemäss Urteil des Bundesgerichts 1C_532/2016 vom 21. Juni 2017
E. 2.3 entscheidet die Erstinstanz in Verfahren wie dem vorliegenden als
verfügende Behörde im Sinne von Art. 1 VwVG (vgl. auch Urteil des BVGer
A-565/2018 vom 11. April 2018 E. 3.1). Deshalb handelte es sich beim Ver-
fahren vor der Vorinstanz nicht um ein erstinstanzliches Verwaltungsver-
fahren, sondern um ein Beschwerdeverfahren, weshalb die Rechtspre-
chung des Bundesgerichts gemäss BGE 132 II 47 vorliegend nicht zur An-
wendung kommt. Da die Vorinstanz vorliegend entsprechend als Be-
schwerdeinstanz im Sinne von Art. 47 Abs. 1 Bst. c VwVG entschied, ist
auf das vorinstanzliche Verfahren bezüglich der Frage der Ausrichtung ei-
ner Parteientschädigung Art. 64 VwVG anzuwenden.
Der im vorinstanzlichen Verfahren als obsiegend anzusehenden und im
Verfahren vor der Vorinstanz vertretenen Beschwerdeführerin ist eine Par-
teientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entschädigung
wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen
die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpar-
tei auferlegt werden kann. Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je
nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit
selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 2 und 3
VwVG).
8.3.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte für das
vorinstanzliche Verfahren keine Kostennote ein. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 8
Abs. 1 der Verordnung vom 20. September 1969 über Kosten und Entschä-
digungen im Verwaltungsverfahren [nachfolgend: VwKV, SR 172.041.0]).
In Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen und unter Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 Abs. 2
VwKV) ist die von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Parteientschä-
digung für das vorinstanzliche Verfahren von Amtes wegen auf Fr. 2‘500.–
festzusetzen.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten, beste-
hend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen in der Regel
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Seite 19
der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend gilt die Be-
schwerdeführerin als obsiegend und die Beschwerdegegnerin als unterlie-
gend. Entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘000.–
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– ist ihr nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
9.2 Der obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
vertretenen Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung für die ihr er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte auch für das Be-
schwerdeverfahren keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich indes auch diesbezüglich aufgrund der Aktenlage zuver-
lässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen
verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Best-
immungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Beschwerdegegnerin auszurich-
tende Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr. 2‘500.– festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2017 aufgehoben. Die Erstinstanz wird
angewiesen, die Einmalvergütung für die Photovoltaikanlage, KEV-Projekt
00077297, von Fr. 28‘160.– der Beschwerdeführerin auszuzahlen.
2.
2.1 Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor der Vorinstanz von
Fr. 3‘980.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Betrag ist nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Vorinstanz
zu überweisen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für
das vorinstanzliche Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– zu bezahlen.
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3.
3.1 Die Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren von
Fr. 2‘000.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Betrag ist nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsda-
tum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.2 Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird der Beschwerde-
führerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstat-
tet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankver-
bindung mitzuteilen.
3.3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für
das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 221-00289; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Tobias Grasdorf
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: