B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3716/2015
Ur t e i l vom 1 6 . Feb r ua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
1. A._______, …,
2. B._______ A.S., …,
3. C._______ Inc., …,
alle vertreten durch Sabine Herzog, Rechtsanwältin,
und/oder Dr. iur. Petra Hauser, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-TR).
A-3716/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 25. September 2014 reichte das Ministry of Finance der
Republik Türkei (nachfolgend: MOF) gestützt auf das Abkommen vom
18. Juni 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen (DBA-TR; SR 0.672.976.31) bei der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein Amtshilfegesuch ein. Das Ge-
such betraf – neben weiteren Personen – A._______, die B._______ A.S.
und die C._______ Inc.
Das MOF führte zur Begründung zusammenfassend aus, die türkischen
Steuerbehörden würden eine Untersuchung gegen die B._______ A.S.
durchführen. Aufgrund einer Anzeige sei der Verdacht von regelwidrig er-
zieltem Einkommen und von zu tief deklariertem Entgelt entstanden, wo-
raufhin die Steuerbehörde die Geschäftstätigkeiten und Transaktionen der
Gesellschaft für das Steuerjahr 2013 untersucht habe. In jener Anzeige sei
dargelegt worden, dass das aus einem Beschaffungsvertrag vom 18. Sep-
tember 2006 zwischen der B._______ A.S. und der C._______ Inc., mit
Sitz auf den British Virgin Islands, generierte Einkommen direkt auf ein
Bankkonto der C._______ Inc. bei der Bank Z AG in die Schweiz geleitet
worden sei. Zudem habe – gemäss Anzeige – die B._______ A.S. den hal-
ben Anteil an einem […] Gebäude (in der Türkei) für USD […] von
Y._______ erworben. Dabei seien die Zahlungen von Bankkonten von
A._______ (Partner und Manager der B._______ A.S.) und seinen Famili-
enmitgliedern bei der Bank Z AG in der Schweiz getätigt worden. Die in der
Untersuchung vorgelegten Dokumente hätten jedoch gezeigt, dass die Im-
mobilie für USD [….] gekauft und die Zahlung vom Firmenbankkonto bei
der […] getätigt worden sei. Zudem hätten die Untersuchungen ergeben,
dass die B._______ A.S. und die C._______ Inc. verbundene Gesellschaf-
ten seien. Damit diese Untersuchungen abgeschlossen, die Einkommen
der erwähnten Steuerpflichtigen festgesetzt und die Steuern korrekt erho-
ben werden könnten, würde die türkische Steuerbehörde die in der
Schweiz ersuchten Informationen benötigen.
B.
Primär ersuchte das MOF für das Jahr 2013 (1. Januar 2013 bis 31. De-
zember 2013) um Informationen, ob die im Amtshilfegesuch namentlich ge-
nannten natürlichen und juristischen Personen Konten bei der Bank Z AG
in der Schweiz gehabt hätten. Die Unterlagen zu allenfalls bestehenden
A-3716/2015
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Konten sollten dem MOF übermittelt werden. Zudem wurden um detaillierte
Kontoinformationen zu einem mit entsprechender Nummer genannten
Konto bei der Bank Z AG, welches vermutungsweise der C._______ Inc.
gehöre, ersucht.
Schliesslich erklärte das MOF, dass die im Amtshilfegesuch gemachten An-
gaben den Vorgaben des DBA-TR entsprechen würden.
C.
Die ESTV forderte mit Editionsverfügung vom 14. November 2014 die
Bank Z AG auf, die Informationen und Unterlagen gemäss Amtshilfeersu-
chen zu übermitteln. Zudem müsse die Bank die betroffenen Personen
über das laufende Verfahren informieren.
Die Bank kam der Editionsverfügung fristgerecht nach.
D.
In der Folge informierten A._______, die B._______ A.S. und die
C._______ Inc. die ESTV betreffend ihre Rechtsvertreter bzw. Zustellungs-
bevollmächtigten in der Schweiz. Die übrigen vom Amtshilfeersuchen Be-
troffenen taten dasselbe mit Schreiben vom 22. Dezember 2014, […].
E.
Nachdem die ESTV mit Schreiben vom 9. Januar 2015 die betroffenen Per-
sonen über die beabsichtigte Übermittlung von Informationen in Kenntnis
gesetzt hatte, liessen diese – nach Einsicht in die Akten (das Amtshilfege-
such wurde nur teilweise offengelegt) – mit Eingabe vom 5. Februar 2015
eine Stellungnahme einreichen und beantragen, es sei auf das Amtshilfeer-
suchen nicht einzutreten. Eventualiter sei es vollumfänglich abzuweisen.
Sie brachten vor, das DBA-TR sei in zeitlicher Hinsicht mindestens teil-
weise nicht anwendbar, das Ersuchen werde zum Zweck der Beweisaus-
forschung gestellt und verstosse gegen Treu und Glauben. Weiter seien
die verlangten Informationen nicht "voraussichtlich erheblich" und die Sub-
sidiarität fehle, da das MOF nicht sämtliche innerstaatlichen Mittel zur Be-
schaffung der Informationen ausgeschöpft habe.
F.
Am 11. Mai 2015 erliess die ESTV die Schlussverfügung und entschied,
dass dem MOF Amtshilfe betreffend A._______, die B._______ A.S. und
die C._______ Inc. zu leisten sei. In Dispositiv-Ziffer 2 der Schlussverfü-
gung listete die ESTV die dem MOF zu übermittelnden Informationen und
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Unterlagen auf, wobei einige Unterlagen bzw. Informationen zu schwärzen
seien.
Die ESTV hielt in ihrer Schlussverfügung ferner fest, sie werde das MOF
darauf hinweisen, dass die in Dispositiv-Ziffer 2 der Schlussverfügung ge-
nannten Informationen nur im Verfahren gegen A._______, die B._______
A.S. und die C._______ Inc. für die im Ersuchen vom 25. September 2014
genannten Sachverhalte verwertet werden dürften und die edierten Infor-
mationen geheim zu halten seien und nur Personen und Behörden (ein-
schliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörde) zugänglich ge-
macht werden dürften, welche mit der Veranlagung oder Erhebung, mit der
Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über
Rechtsmittel hinsichtlich der in Art. 25 DBA-TR genannten Steuern befasst
seien (Dispositiv-Ziffer 3 der Schlussverfügung).
G.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 liessen A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer 1), die B._______ A.S. (nachfolgend: Beschwerdeführerin
2) und die C._______ Inc. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3; alle zu-
sammen: Beschwerdeführende) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben. Sie beantragen, es sei das Amtshilfeersuchen vollum-
fänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Eventualiter
sei die Schlussverfügung der ESTV vom 11. Mai 2015 aufzuheben und zur
Ergänzung des Sachverhalts und zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs
der Beschwerdeführenden zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Subeventualiter sei im Falle der Gutheissung des Amtshilfeersu-
chens den Beschwerdeführenden vor Informationsübermittlung an das
MOF die Gelegenheit einzuräumen, die gemäss Ziffer 2 lit. c der Schluss-
verfügung vom 11. Mai 2015 angekündigte Schwärzung insbesondere mit
Bezug auf die Bankunterlagen des Beschwerdeführers 1 (Schwärzung von
Gutschriften und Kontostand) zu kontrollieren und allfällige Unterlassungen
zu korrigieren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
ESTV. Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden insbesondere
vor, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden sei verletzt worden.
Die Zusammenfassung des Amtshilfeersuchens und wohl das Ersuchen
selbst, seien derart vage formuliert, dass sich daraus weder der genaue
Steuerzweck noch die voraussichtliche Erheblichkeit erschliesse. Es sei
den Beschwerdeführenden nicht möglich, ohne Mutmassungen zum mög-
lichen Verständnis des Sachverhalts, Stellung zu nehmen. Die ESTV habe
ihren Erörterungen zudem einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt.
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Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass Subjekt der Steuer-
fahndung in der Türkei sämtliche vom Ersuchen betroffenen Personen
seien. Weiter sei das DBA-TR in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar. Daher
könne auf das Amtshilfeersuchen nicht eingetreten werden. Ferner stelle
das Amtshilfeersuchen eine unzulässige Beweisausforschung dar, zumal
die voraussichtliche Erheblichkeit der verlangten Informationen vor dem
Hintergrund des angegebenen Steuerzwecks nicht vorliege. Daneben sei
das Amtshilfeersuchen wohl politisch motiviert und verstosse gegen Treu
und Glauben bzw. den Ordre Public. Schliesslich hätten die türkischen Be-
hörden nicht sämtliche innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft, weshalb das
Gesuch auch gegen das Prinzip der Subsidiarität verstosse.
H.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 und vom 4. August 2015 reichen die Be-
schwerdeführenden weitere Belege ein und führen dazu aus, es handle
sich dabei um Aussageprotokolle (aller drei Beschwerdeführenden), wel-
che im Rahmen des laufenden Steuerverfahrens gegen die Beschwerde-
führenden in der Türkei erstellt worden seien.
I.
Die ESTV beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2015 die kos-
tenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie verweist dabei grundsätzlich
auf die angefochtene Schlussverfügung, macht aber weitere Ausführungen
zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die Verletzung
des rechtlichen Gehörs, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des Sachverhalts, die zeitliche Anwendung des DBA-TR, die Anwendungs-
voraussetzungen für ein Amtshilfeverfahren, die voraussichtliche Erheb-
lichkeit der Informationen sowie das Subsidiaritätsprinzip.
J.
In einer weiteren Eingabe vom 7. September 2015 (Replik) nehmen die
Beschwerdeführenden zu einzelnen Punkten der Vernehmlassung Stel-
lung. Mit Schreiben vom 21. September 2015 verzichtet die ESTV auf eine
Duplik.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Unterlagen wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen
eingegangen.
A-3716/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des türki-
schen MOF gestützt auf das DBA-TR zugrunde. Dieses datiert vom
25. September 2014 und stützt sich auf das Doppelbesteuerungsabkom-
men. Das Verfahren richtet sich nach dem am 1. Februar 2013 in Kraft
getretenen Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale
Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1 [frü-
her: SR 672.5]; vgl. Art. 24 StAhiG e contrario). Vorbehalten bleiben abwei-
chende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA-TR
(vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend Amtshilfe gestützt auf das
DBA-TR zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 bis 33 VGG).
Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem VwVG, so-
weit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Da die Beschwerde zudem form- und fristgerecht eingereicht wurde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
1.3
1.3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) –, die unrichtige bzw. unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) wie
auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c
VwVG) gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann den ange-
fochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen.
1.3.2 Eine Verletzung von Art. 49 Bst. b VwVG liegt beispielsweise dann
vor, wenn eine der Untersuchungsmaxime unterworfene Behörde den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder dies unrichtig bzw. nur
unvollständig getan hat. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung,
wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte
nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt
sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt
wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht
gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des
BVGer A-6601/2013 vom 1. September 2014 E. 2.3, A-3716/2010 vom
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26. März 2013 E. 2.1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.189).
2.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und
umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensga-
rantien (vgl. zum Ganzen auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1672 ff.).
2.1 Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil dieses verfassungsrechtlichen An-
spruchs auf rechtliches Gehör (BGE 140 V 464 E. 4.1, 135 II 286 E. 5.1).
Für das Verwaltungsverfahren des Bundes und das anschliessende Be-
schwerdeverfahren konkretisieren Art. 26-28 VwVG das Recht auf Akten-
einsicht. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter An-
spruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassun-
gen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstücke
(Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c) am Sitz der
verfügenden Behörde oder einer durch diese zu bezeichnenden kantona-
len Behörde einzusehen. Art. 27 VwVG regelt die Ausnahmen. Gemäss
Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten nur
verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der
Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenos-
senschaft, die Geheimhaltung erfordern (Bst. a), wesentliche private Inte-
ressen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern
(Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen
Untersuchung es erfordert (Bst. c). Wird einer Partei die Einsichtnahme in
ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur
abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesent-
lichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gele-
genheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeich-
nen (Art. 28 VwVG).
Auf spezialgesetzlicher Ebene enthält auch das StAhiG Regeln, welche
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet sind. Gemäss Art. 14
Abs. 1 StAhiG informiert die ESTV die betroffene Person über die wesent-
lichen Teile des Ersuchens; sie informiert die weiteren Personen, von deren
Beschwerdeberechtigung sie nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG ausgehen muss,
über das Amtshilfeverfahren (Art. 14 Abs. 2 StAhiG). Die beschwerdebe-
rechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in
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Seite 8
die Akten nehmen (Art. 15 Abs. 1 StAhiG). Soweit die ausländische Be-
hörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich gewisser Aktenstücke glaubhaft
macht, kann die ESTV einer beschwerdeberechtigten Person die Einsicht
in die entsprechenden Aktenstücke nach Art. 27 VwVG verweigern (Art. 15
Abs. 2 StAhiG; vgl. Urteil des BGer 2C_112/2015 vom 27. August 2015
E. 2, 4.3).
Art. 14 Abs. 1 StAhiG, welcher von einer sich auf die wesentlichen Teile
des Amtshilfeersuchens beschränkenden Informationspflicht spricht, ist bei
verfassungskonformer Auslegung restriktiv zu handhaben (vgl. Zwischen-
verfügung des BVGer A-6099/2014 vom 22. Januar 2015).
2.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört auch die Pflicht der Be-
hörde, alle vorgebrachten rechtserheblichen Anträge zu prüfen und ihren
Entscheid ausreichend zu begründen (vgl. auch Art. 35 Abs.1 VwVG). Hier-
bei ist es jedoch nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an
die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1; Urteil des BGer
1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 4.1; Urteil des BVGer
A-1083/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1).
3.
3.1 Das am 18. Juni 2010 unterzeichnete DBA-TR trat am 8. Februar 2012
in Kraft (vgl. Art. 27 DBA-TR). Die Bestimmungen des DBA-TR finden laut
Art. 27 Abs. 2 DBA-TR Anwendung für Steuerjahre, die am oder nach dem
1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalender-
jahrs beginnen.
Da das vorliegende Amtshilfegesuch vom 25. September 2014 nach In-
krafttreten des DBA-TR eingereicht wurde, sind nach der zuletzt genannten
Abkommensklausel Art. 25 DBA-TR und Ziff. 6 des Protokolls zum DBA-TR
intertemporalrechtlich anwendbar, soweit das Gesuch Informationen be-
trifft, die sich auf die Zeit ab dem 1. Januar 2013 beziehen.
Die am 7. Juni 2012 abgeschlossene und gleichentags in Kraft getretene
Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. 6 Bst. b des Pro-
tokolls zum DBA-TR gilt auch im vorliegenden Fall.
A-3716/2015
Seite 9
3.2 Art. 25 DBA-TR entspricht in seinem Wortlaut weitgehend demjenigen
von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden: OECD-MA). Gemäss
Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA-TR tauschen die zuständigen Behörden der bei-
den Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, "die zur
Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset-
zung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fal-
lenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht
entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht". Dabei
wird der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA-TR (persönlicher
Geltungsbereich) eingeschränkt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 DBA-TR).
Art. 25 Abs. 3 DBA-TR enthält bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur
Leistung von Amtshilfe. So wird damit der ersuchte Vertragsstaat von der
Verpflichtung enthoben, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des
einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Infor-
mationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal-
tungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden
können (Bst. b). Auch besteht gemäss Art. 25 Abs. 3 (Bst. c) DBA-TR keine
Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, "die ein Handels-, Ge-
schäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäfts-
verfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public wi-
derspräche".
Die Art. 25 Abs. 3 DBA-TR vorgehende Vorschrift von Art. 25 Abs. 5
DBA-TR enthält ihrerseits Einschränkungen der in vorgenannter Bestim-
mung vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung. So darf
der ersuchte Vertragsstaat nach Art. 25 Abs. 5 DBA-TR die Leistung von
Amtshilfe nicht nur (einzig) deshalb ablehnen, "weil sich die Informationen
bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten,
Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligun-
gen an einer Person beziehen" (Satz 1). In diesem Zusammenhang räumt
Art. 25 Abs. 5 Satz 2 DBA-TR den Steuerbehörden des ersuchten Staates
die Kompetenz ein, die Offenlegung der in diesem Absatz der Amtshilfebe-
stimmung erwähnten Informationen durchzusetzen.
3.3 Im Zusammenhang mit Art. 25 DBA-TR ist namentlich Ziff. 6 des Pro-
tokolls zum DBA-TR zu beachten.
3.3.1 Gemäss Ziff. 6 Bst. a des Protokolls zum DBA-TR stellt der ersu-
chende Staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann,
A-3716/2015
Seite 10
wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üb-
lichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
Was unter den "üblichen Mitteln" zu verstehen ist, wird im DBA-TR nicht
weiter definiert. Aus der Auslegung der fraglichen Bestimmung nach völ-
kerrechtlichen Regeln (vgl. dazu [statt vieler] Urteil des BVGer
A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 1.4) ergibt sich, dass das Aus-
schöpfen sämtlicher möglicher Mittel nicht verlangt wird. Vielmehr kann ein
Mittel als nicht mehr "üblich" bezeichnet werden, wenn es dem ersuchen-
den Staat – im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen – einen unverhält-
nismässigen Aufwand verursachen würde oder wenn die Erfolgschancen
als sehr gering einzuschätzen sind. Dem ersuchenden Staat wird somit
eine gewisse Freiheit belassen, um zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt
er ein Amtshilfeersuchen stellen möchte.
Dieses Ergebnis wird durch die Ausführungen des Bundesrats zu dieser
Protokollbestimmung im DBA-TR in der Botschaft (Botschaft des Bundes-
rats vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungs-
abkommens zwischen der Schweiz und der Türkei, BBl 2010 5589) – so-
weit eine solche im Rahmen einer Auslegung eines Staatsvertrages über-
haupt relevant ist (MICHAEL BEUSCH, Die Bedeutung ausländischer Ge-
richtsentscheide für die Auslegung von DBA durch die schweizerische Jus-
tiz, in: Uttinger et al. [Hrsg.], Dogmatik und Praxis im Steuerrecht – Fest-
schrift für Markus Reich, 2014, S. 396 ff., S. 401 ff.) – bestätigt, gemäss
welcher verhindert werden soll, dass der ersuchende Staat Ermittlungen
unternehme, die ohne präzises Ermittlungsobjekt in der Hoffnung vorge-
nommen würden, steuerlich relevante Informationen zu erhalten (BBl 2010
S. 5599). In diesem Sinne dient die Pflicht zum Ausschöpfen der üblichen
innerstaatlichen Mittel durch den ersuchenden Staat (auch) der Verhinde-
rung von "fishing expeditions" (vgl. nachfolgend E. 3.4). Somit kann bei der
Anwendung von Ziff. 6 Bst. a des Protokolls zum DBA-TR das Verbot von
"fishing expeditions" ganz grundsätzlich als Schranke angesehen werden.
Der ersuchende Staat muss seine innerstaatlichen Mittel mindestens so-
weit ausüben, bis er das Ermittlungsobjekt genügend präzisiert hat. An-
sonsten ist die Gewährung von Amtshilfe nicht möglich (Urteil des BVGer
A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.1).
Das Steueramtshilfegesetz kennt im Übrigen eine vergleichbare Regelung
(Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG; vgl. MICHAEL BEUSCH/URSULA SPÖRRI, in: Zwei-
fel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar Internationales Steuerrecht, 2015,
Art. 26 N. 343). Auch diese hat gemäss Botschaft des Bundesrats vom
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Seite 11
6. Juli 2011 zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes primär das Ziel,
"fishing expeditions" zu verhindern (BBl 2011 6193, S. 6206).
3.3.2 Ziff. 6 Bst. b des Protokolls zum DBA-TR führt die Angaben auf, wel-
che die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines
Amtshilfegesuches zu liefern haben (vgl. zudem Abs. 3 der Verständi-
gungsvereinbarung vom 7. Juni 2012 zur Auslegung von Ziff. 6 Bst. b des
Protokolls zum DBA-TR; im Übrigen auch in Art. 6 Abs. 2 StAhiG).
Nach Ziff. 6 Bst. c des Protokolls zum DBA-TR bezweckt die Bezugnahme
auf Informationen, welche voraussichtlich erheblich sind, einen möglichst
weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen, ohne es den
Vertragsstaaten zu erlauben, "fishing expeditions" zu betreiben oder Infor-
mationen anzufordern, deren Erheblichkeit in Bezug auf die Steuerbelange
einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Satz 1). Ferner wird
mit dieser Klausel festgehalten, dass Ziff. 6 Bst. b des Protokolls zum
DBA-TR wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, welche
"fishing expeditions" vermeiden sollen (Satz 2 erster Teil). Zugleich wird
bestimmt, dass die Unterabsätze (i) bis (v) von Ziff. 6 Bst. b des Protokolls
zum DBA-TR so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informations-
austausch nicht behindern.
Ziff. 6 Bst. e Satz 1 des Protokolls zum DBA-TR schreibt sodann fest, dass
Einvernehmen darüber besteht, "dass im Falle des Austauschs von Infor-
mationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwal-
tungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten
bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt
werden". Diese Regelung dient dabei gemäss Ziff. 6 Bst. e Satz 2 des Pro-
tokolls zum DBA-TR dazu, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsge-
mässes Verfahren zu gewähren. Hingegen bezweckt sie nach letzterer Vor-
schrift nicht, den wirksamen Austausch von Informationen zu verhindern
oder übermässig zu verzögern.
3.4 Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Informationen muss
sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Würde dies nicht verlangt,
könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die ersuchte Be-
hörde müsste die Informationen bzw. Unterlagen auch dann zur Verfügung
stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheb-
lichkeit feststellen würde. Dem "voraussichtlich" kommt dergestalt eine
doppelte Bedeutung zu, indem es sich zum einen darauf bezieht, dass der
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Seite 12
ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshil-
fegesuch geltend machen muss, und zum andern nur solche Unterlagen
zu übermitteln sind, die voraussichtlich erheblich sind. Der ersuchte Staat
darf hier allerdings nur Unterlagen von der Amtshilfe ausschliessen, die mit
Sicherheit nicht erheblich sind, denn in der Regel kann nur der ersuchende
Staat abschliessend feststellen, ob eine Information erheblich ist (BGE 128
II 407 E. 6.3.1; vgl. auch Urteil des BGer 2A.352/2005 vom 6. Januar 2006
E. 3; Urteile des BVGer A-5090/2014 und A-5135/2014 vom 16. April 2015
E. 4.2.2, A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.2, A-6505/2012 vom
29. Mai 2013 E. 6.2.2.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG
anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheb-
lich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern
oder unkenntlich zu machen sind (vgl. Urteil des BVGer A-4414/2014 vom
8. Dezember 2014 E. 3.2 in fine).
Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der
"fishing expeditions" stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprin-
zip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV) zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des BVGer
A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2, A-5390/2013 vom 6. Januar 2014
E. 5.1.2, A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.4).
3.5 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den
massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann zwar von ihnen nicht erwar-
tet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.
Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe)
nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen,
die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte
erst noch geklärt werden (vgl. Urteil des BGer 2A.154/2003 vom 26. August
2003 E. 4.1; Urteile des BVGer A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013
E. 5.2, B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2; ROBERT ZIMMERMANN, La coo-
pération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. 2009, Rz. 295).
Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht
den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Ver-
dachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 404 E. 7.2.2, 139
II 451 E. 2.1 und 2.2.1; zum Ganzen Urteile des BVGer A-4414/2014 vom
8. Dezember 2014 E. 3.3, A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3).
Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet
der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder
A-3716/2015
Seite 13
bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schwei-
zerischen oder internationalen Ordre Public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell
kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen ande-
rer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. BGE
128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteile des BVGer
A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2.2, B-1258/2013 vom 24. Juli 2013
E. 4.1, B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2, A-737/2012 vom 5. April 2012
E. 8.1.1). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfever-
fahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachver-
halts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtli-
cher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl.
[statt vieler] Urteil des BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteile
des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.3, A-5290/2013 vom
19. Dezember 2013 E. 5.2, A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 6.1.2). Glei-
ches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Wer-
den diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr ver-
trauen (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom 24. Septem-
ber 2015 E. 2.1.3 [zur Publikation vorgesehen]; Urteil des BVGer
A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.3).
3.6
3.6.1 Art. 7 Bst. a StAhiG sieht – in Umsetzung des Verbots der "fishing
expeditions" – vor, dass auf Ersuchen nicht eingetreten wird, wenn diese
zum Zweck der Beweisausforschung gestellt wurden.
3.6.2 Nach Art. 8 Abs. 1 StAhiG dürfen zur Beschaffung von Informationen
nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht
zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Er-
suchens sind, durchgeführt werden könnten. Dieser Grundsatz entspricht
Art. 25 Abs. 3 Bst. a DBA-TR. Er wird freilich durch Art. 8 Abs. 2 StAhiG
eingeschränkt, wonach Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines
anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person,
einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Be-
teiligungen an einer Person beziehen, verlangt werden können, wenn das
anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht. Diese Regel entspricht
Art. 25 Abs. 5 Satz 2 DBA-TR (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer
2C_963/2014 vom 24. September 2015 E. 6.3 [zur Publikation vorgese-
hen]).
3.7 Als «betroffene Person» gilt gemäss Art. 3 Bst. a StAhiG diejenige Per-
son, über welche im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden.
A-3716/2015
Seite 14
Gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG ist demgegenüber die Übermittlung von In-
formationen zu Personen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, un-
zulässig.
Das Bundesgericht hat in seinem (zur Publikation vorgesehenen) Urteil
2C_963/2014 vom 24. September 2015 festgehalten, das Merkmal "betrof-
fen" im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG erscheine vorab als bloss formeller
Art: Die Begriffsbestimmung knüpfe vom Wortlaut her einzig an die Erwäh-
nung im Amtshilfeersuchen an. Diejenigen Personen, über welche im Er-
suchen Informationen verlangt würden, seien insofern vom Verfahren im
ersuchten Staat betroffen, als dessen Steuerbehörde zu prüfen habe, ob
entsprechende (sie betreffende) Informationen übermittelt werden sollen.
Diese Personen seien, weil der ausländische Staat Informationen über sie
verlange, Gesuchsgegner. Zu prüfen sei jedoch, welche Bedeutung dem
Begriff «betroffene Person» im materiellen Sinn, d.h. mit Blick auf die Über-
mittlung von Informationen zukomme. Hierzu bedürfe es insbesondere ei-
ner vertieften Auslegung der in Art. 4 Abs. 3 StAhiG enthaltenen Wendung
"Personen, die nicht vom Ersuchen betroffen sind" (E. 3.3 des oben ge-
nannten Urteils).
Das Bundesgericht kommt dabei insbesondere zum Schluss, dass sich die
Auslegung der Wendung "vom Ersuchen (nicht) betroffen" in Art. 4 Abs. 3
StAhiG – im Interesse des Abkommenszwecks – massgeblich nach dem
Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit richten müsse (vgl. E. 4.5 des
genannten Urteils).
Entsprechend wurde im genannten Urteil entschieden, dass die Kontoin-
formationen der Beschwerdegegnerinnen mit Sitz in der Schweiz voraus-
sichtlich erheblich sein können und diese Beschwerdegegnerinnen als vom
Amtshilfegesuch betroffene Personen zu qualifizieren sind. Sie können
sich nicht auf Art. 4 Abs. 3 StAhiG berufen (E. 6.1 und 6.3 des genannten
Urteils).
4.
Im vorliegenden Fall ist vorab auf die Rügen der Beschwerdeführenden
betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 4.1 f.) einzugehen. Erst
danach ist das Amtshilfegesuch zu prüfen (E. 5).
4.1 Die Beschwerdeführenden erklären, sie seien von der ESTV in Anwen-
dung von Art. 14 Abs. 1 StAhiG nur über die nach Ansicht der ESTV we-
A-3716/2015
Seite 15
sentlichen Teile des Ersuchens informiert worden. Die von der ESTV offen-
gelegten Teile des Ersuchens hätten nicht genügt, um den Sachverhalt
sinnvoll verstehen zu können. Es sei ihnen daher nicht möglich gewesen
zu prüfen, ob die formellen Anforderungen an ein Amtshilfeersuchen tat-
sächlich erfüllt seien. Der Sachverhalt sei unverständlich. Weiter hätte es
die ESTV unterlassen, sich ernsthaft mit der Stellungnahme der Beschwer-
deführenden zu befassen. Die Ausführungen in der Schlussverfügung
seien lapidar kurz. Aus diesen Gründen sei das rechtliche Gehör der Be-
schwerdeführenden verletzt.
4.2 Die Beschwerdeführenden machen zum einen eine Gehörsverletzung
im Rahmen der Akteneinsicht geltend. Dabei rügen sie nicht den Umstand,
dass die ESTV nur die wesentlichen Teile offengelegt hat (vgl. Replik S. 3
Rz. 3 ff.), sondern die Unverständlichkeit des offengelegten Sachverhalts.
Diesen Vorbringen muss entgegengehalten werden, dass die ESTV den
Beschwerdeführenden – abgesehen vom Briefkopf, dem Einleitungssatz,
der Grussformel am Ende des Gesuchs und den türkischen Identifikations-
nummern der erwähnten Personen – das Amtshilfeersuchen nicht bloss
zusammengefasst, sondern vollständig offengelegt hat. Informationen,
welche den Sachverhalt betreffen, wurden – abgesehen den erwähnten
türkischen Identifikationsnummern (diese wurden danach immerhin in der
Schlussverfügung aufgeführt) – nicht verdeckt. Die Formulierungen des
englischen Originaltextes wurden nicht verändert oder zusammengefasst.
Dies entspricht dem in Art. 14 Abs. 1 StAhiG vorgesehenen Vorgehen.
Dass die Beschwerdeführenden das Ersuchen für unverständlich halten,
liegt demnach nicht an einer Zusammenfassung im Rahmen der Gewäh-
rung der Akteneinsicht, sondern an der Formulierung des MOF. Insofern
kann das Bundesverwaltungsgericht die gerügte Verletzung des rechtli-
chen Gehörs nicht feststellen. Ob der vom MOF dargelegte Sachverhalt
und somit das Amtshilfegesuch des MOF den staatsvertraglichen Anforde-
rungen hingegen genügt, wird nachfolgend zu prüfen sein, ist jedoch keine
Frage des rechtlichen Gehörs.
Soweit die Beschwerdeführenden zum anderen eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs aufgrund einer ungenügenden Begründung der Schlussver-
fügung geltend machen wollen, ist auch eine solche zu verneinen. Der Vo-
rinstanz war es erlaubt, in wenigen Worten festzuhalten, dass das Amtshil-
feersuchen den gesetzlichen Anforderungen genüge, um darauf eintreten
zu können. Die Vorinstanz ging in der Folge in ihrem fünfzehn Seiten lan-
A-3716/2015
Seite 16
gen Entscheid mit ausreichender Tiefe auf die Rügen der Beschwerdefüh-
renden ein. Diesen wurde damit eine wirkungsvolle Anfechtung der
Schlussverfügung nicht verunmöglicht.
Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden wurde durch die Vo-
rinstanz nicht verletzt.
5.
Es wird nun weiter zu prüfen sein, ob das Amtshilfegesuch des MOF so-
wohl die formellen wie auch die materiellen Voraussetzungen erfüllt.
5.1 In formeller Hinsicht enthält das Gesuch des MOF vom 25. September
2014 sowohl die gemäss den Vorschriften zu Art. 25 DBA-TR (insbeson-
dere Ziff. 6 Bst. b des Protokolls zum DBA-TR) erforderlichen Angaben als
auch die nach Art. 6 Abs. 2 StAhiG unabdingbaren Informationen. So kön-
nen die betroffenen Personen identifiziert werden, und die vom MOF ver-
langten Informationen im Amtshilfegesuch sind genügend klar umschrie-
ben. Im Gesuch wird neben der Nennung der Personen und des betroffe-
nen Informationsinhabers (vorliegend eine Bank) auch eine Kontonummer
angegeben. Zudem erklärt das MOF, die geforderten Informationen seien
notwendig für die Bestimmung der Einkünfte und die richtige Erhebung der
türkischen Steuern für das Jahr 2013. Aus formeller Sicht ist der Steuer-
zweck, für den die in Frage stehenden Informationen verlangt werden,
rechtsgenügend erläutert.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführenden bringen zu den formellen Voraussetzun-
gen vor, das Gesuch des MOF erfülle die Anforderungen nicht. Der ersu-
chende Staat könne erst dann ein Gesuch stellen, wenn er alle in seinem
innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Be-
schaffung der Informationen ausgeschöpft habe. Die eingereichten Befra-
gungsprotokolle würden belegen, dass diese Voraussetzung vorliegend
nicht erfüllt sei.
5.2.2 Im Gesuch wird erklärt, die Informationen seien notwendig um die
Steuerverfahren gegenüber den Beschwerdeführenden abschliessen zu
können. Das Amtshilfegesuch sei zudem entsprechend den Voraussetzun-
gen des DBA-TR gestellt worden. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrau-
ensprinzips bestand für die ESTV grundsätzlich keine Veranlassung, an
der Erklärung der Türkei zu zweifeln. Sie konnte demnach davon ausge-
A-3716/2015
Seite 17
hen, dass alle üblichen innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft gewesen wa-
ren. Nur wenn es den Beschwerdeführenden gelingt, diese Erklärung so-
fort zu entkräften, kann nicht mehr von deren Richtigkeit ausgegangen wer-
den (E. 3.5 in fine), und es müsste geprüft werden, welche Folgen dies auf
die Gültigkeit des Amtshilfeersuchens hätte.
Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Protokolle genügen
hierzu nicht. Sie zeigen zwar, dass die Verfahren in der Türkei weitergeführt
werden. Dies steht aber nicht im Widerspruch zu der Erklärung des MOF.
So kann es einem Staat nicht verwehrt werden, mit dem Steuerpflichtigen
weiter in Kontakt zu bleiben bzw. diesen zu befragen, auch wenn bereits
ein Amtshilfegesuch gestellt wurde. Es wäre nämlich gerade dem Steuer-
pflichtigen jederzeit möglich, die verlangten Informationen – soweit solche
bestehen – der Steuerbehörde zu überreichen, damit diese eine gesetzes-
konforme Besteuerung vornehmen kann. Da die Beschwerdeführenden die
vom MOF ersuchten Informationen (anscheinend) nicht herausgegeben
haben, kann es dem MOF nicht unter Berufung auf das Subsidiaritätsprin-
zip verwehrt werden, ein Amtshilfegesuch zu stellen und gleichzeitig das
Verfahren mit den Steuerpflichtigen weiterzuführen (E. 3.3.1). Wäre dem
nicht so, könnte ein Steuerpflichtiger mit Hilfe des Subsidiaritätsprinzips
das Stellen eines Amtshilfegesuchs wirkungsvoll verhindern bzw. zumin-
dest verzögern.
5.3 Weiter ist zu prüfen, ob das Amtshilfegesuch des MOF Informationen
betrifft, die im Sinne von Art. 25 Abs. 1 DBA-TR voraussichtlich erheblich
sind. In diesem Kontext ist auch zu untersuchen, ob das Amtshilfegesuch
des MOF gegen das Verbot der "fishing expeditions" verstösst bzw. nach
Art. 7 Bst. a StAhiG nicht darauf hätte eingetreten werden dürfen, weil es
zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist.
5.3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der vom MOF dargelegte
Sachverhalt sei nicht nachvollziehbar und schlicht unverständlich.
Der Sachverhalt im Amtshilfeersuchen ist tatsächlich nicht ganz einfach zu
verstehen. Ein Grund dafür ist die Bezeichnung der verschiedenen Betei-
ligten. So beginnt das Ersuchen, indem ausgeführt wird, dass die türkische
Steuerbehörde aufgrund einer Anzeige eine Steuerkontrolle bei der Be-
schwerdeführerin 2 durchführen würde. Insofern schlüssig wird danach im
ersten Teil des Ersuchens nur die Beschwerdeführerin 2 als "Taxpayer"
(z.B. "…it is declared that the Turkish taxpayer bought…") bezeichnet. Das
MOF ersucht daher auch um Informationen, damit entschieden werden
A-3716/2015
Seite 18
könne, ob die Beschwerdeführerin 2 "any hidden income or income gene-
rated informally and underpaid title fees" habe. Mithilfe des Amtshilfeersu-
chens soll demnach die korrekte Besteuerung der Beschwerdeführerin 2,
welche unbestrittenermassen in der Türkei steuerpflichtig ist, ermöglicht
werden.
Schwieriger zu beurteilen ist die Situation in Bezug auf den Beschwerde-
führer 1 und die Beschwerdeführerin 3. Sie werden im ersten Teil des Er-
suchens jeweils namentlich genannt und nicht als "Steuerpflichtige" be-
zeichnet. Erst im letzten Teil des Sachverhalts ersucht das MOF auch um
Amtshilfe, damit das Einkommen der "erwähnten Steuerpflichtigen" festge-
setzt werden könne ("ascertian the income of the mentioned taxpayers").
Trotz der etwas unklaren Formulierung des Amtshilfegesuchs muss der
Schluss gezogen werden, dass aufgrund einer Anzeige die Steuerkontrolle
bei der Beschwerdeführerin 2 begann, eine Verwicklung der beiden ande-
ren Beschwerdeführenden jedoch nicht ausgeschlossen werden kann. Be-
stätigt wird dies im Übrigen durch die von den Beschwerdeführenden ein-
gereichten Befragungsprotokolle (vgl. Sachverhalt Bst. H). Diesen ist zu
entnehmen, dass anscheinend sämtliche Beschwerdeführenden in der
Türkei (zumindest teilweise) steuerpflichtig sind und sich in laufenden Ver-
fahren befinden. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung han-
delt es sich denn bei allen drei Beschwerdeführenden um vom Amtshilfeer-
suchen betroffene Personen (E. 3.7).
5.3.2 Im streitbetroffenen Gesuch werden zwei Tatbestände umschrieben.
Zum einen der Vertrag zwischen den Beschwerdeführerinnen 2 und 3, zum
anderen der Kauf einer Immobilie. In beiden Fällen sollen Zahlungen – teil-
weise abweichend vom vertraglich Vereinbarten – über Konten in der
Schweiz geflossen sein. Auslöser der Steuerkontrollen und der Entde-
ckung dieser Vorfälle war gemäss MOF eine Anzeige. Von wem diese An-
zeige eingereicht wurde, ist nicht bekannt.
Ziel der Amtshilfe ist ein möglichst weitgehender Informationsaustausch.
Grenzen setzt das Verbot von "fishing expeditions". Erforderlich ist dem-
nach in materieller Hinsicht, dass die Informationen "…zur Durchführung
dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des inner-
staatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern
voraussichtlich erheblich sind,…". Falls der ersuchende Staat um Übermitt-
lung von Informationen ersucht, die beispielsweise für die Steuerfestset-
zung der betroffenen Person voraussichtlich erheblich sein könnten, wird
A-3716/2015
Seite 19
von ihm (nur noch) verlangt, dass er im Amtshilfeersuchen den Grund sei-
nes Verdachts betreffend das Bestehen von relevanten Informationen im
Ausland beschreibt und erklärt, warum die Informationen erheblich sein
könnten. Dabei liegt eine voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen
über Bankkonten von Steuerpflichtigen, von welchen der ersuchende Staat
nichts weiss, grundsätzlich nahe.
Die Türkei hat in ihrem Gesuch beschrieben, dass sie aufgrund einer An-
zeige und der nachfolgend eingeleiteten Untersuchung auf Sachverhalte
gestossen sei, in welchen die Beschwerdeführenden involviert gewesen
und Gelder – teilweise abweichend von vertraglichen Abmachungen – über
Konten in der Schweiz geflossen seien. Bereits dieses beschriebene Kern-
element des Sachverhalts genügt vorliegend, um ein Gesuch betreffend
Informationen zu diesen Konten in der Schweiz zu stellen. Auch wenn den
Beschwerdeführenden vorliegend zuzustimmen ist, dass der im streitbe-
troffenen Gesuch dargelegte Sachverhalt nicht bis in alle Verästelungen
nachvollzogen werden kann, so war es der Vorinstanz dennoch möglich,
den soeben beschriebenen wesentlichen Kern des Gesuchs zu erkennen
und zu prüfen. Ebenso wäre es den Beschwerdeführenden möglich gewe-
sen, in ihrer Beschwerde Ausführungen zu diesen Geschäften und den
Konten in der Schweiz zu machen. Dass im Gesuch von der Festsetzung
der Einkünfte und nicht beispielsweise von "Einkommens- bzw. Gewinn-
steuern" die Rede ist, schadet im Übrigen nicht.
Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden geht somit fehl und
die Vorinstanz war nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen.
Sie hat ihren rechtlichen Erörterungen auch keinen falschen Sachverhalt
zugrunde gelegt. Der Sachverhalt im Amtshilfeersuchen war (noch) ausrei-
chend klar dargelegt.
5.4 Mit Blick auf die soeben beschriebenen Kernpunkte des Sachverhalts
und unter Berücksichtigung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips be-
stehen hinreichende Anhaltspunkte, dass für die Türkei steuerrelevante
Transaktionen über Konten der Beschwerdeführenden in der Schweiz ab-
gewickelt worden sind. Verwenden Steuerpflichtige eines Landes (vorlie-
gend die Türkei) für die Abwicklung von Geschäften Konten einer Bank in
einem anderen Land (vorliegend die Schweiz), so erscheinen die Informa-
tionen über diese Konten als voraussichtlich erheblich für die Steuererhe-
bung im Land, in welchem die Steuerpflichtigen steuerpflichtig sind (Tür-
kei). Dies gilt umso mehr, wenn die Vermutung besteht, dass Transaktio-
A-3716/2015
Seite 20
nen teilweise abweichend von vertraglichen Abmachungen ausgeführt wur-
den. Die nach der angefochtenen Schlussverfügung an das MOF zu über-
mittelnden Informationen (bzw. die teilweise geschwärzten Dokumente)
sind deshalb ebenfalls als im abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich
erheblich anzusehen, sofern die Darstellung der türkischen Behörde nicht
durch die Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismit-
tel als wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent-
kräftet zu betrachten ist.
5.5
5.5.1 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, es handle sich um
eine "fishing expedition" des MOF und auf das Gesuch dürfe nicht einge-
treten werden. Subeventualiter sei das Ersuchen abzuweisen, da die ver-
langten Informationen nicht "voraussichtlich erheblich" seien.
Hierzu ist vorab auf die bereits gemachten Ausführungen Bezug zu neh-
men. Das Gesuch des MOF ist in den Kernpunkten verständlich und das
MOF nennt explizit die betroffenen Personen, den Informationsinhaber so-
wie sogar eine der ersuchten Kontonummern. Bei all diesen vom MOF ge-
machten Angaben kann nicht davon gesprochen werden, dass das Ersu-
chen ohne konkreten Verdacht oder "aufs Geratewohl hin" gestellt worden
wäre. Der Umstand, dass nicht sämtliche im Ersuchen genannten Perso-
nen ein Konto beim genannten Informationsinhaber haben, ändert daran
nichts. Von einem ersuchenden Staat wird nicht verlangt, dass sämtliche
konkreten Anfragen zwingend auch zu einem entsprechenden Suchresul-
tat führen. Dies entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Amtshilfe. Es
liegt demnach keine "fishing expedition" des MOF vor.
5.5.2 Die Beschwerdeführenden versuchen zu erklären, warum die vom
MOF ersuchten Informationen für die beiden beschriebenen Sachverhalte
in der Türkei nicht relevant sein können. Dabei verkennen sie jedoch, dass
eine Übermittlung der Informationen nur unterbleibt, falls diese mit einer
gewissen Sicherheit nicht erheblich sind. Nur der ersuchende Staat kann
danach eine abschliessende Prüfung vornehmen (E. 3.4). Für die Heraus-
gabe der Informationen genügt es demnach, dass nicht ausgeschlossen
werden kann, die ersuchten Informationen könnten für die Beurteilung der
beschriebenen Sachverhalte erheblich sein. Derlei ist hier gegeben. Falls
eine Steuerbehörde im Rahmen einer Steuerprüfung feststellt, dass Trans-
aktionen – vermutungsweise abweichend von vertraglichen Abmachungen
– zwischen verbundenen Gesellschaften oder zwischen Gesellschaft und
A-3716/2015
Seite 21
Gesellschafter über ausländische Konten abgewickelt wurden, sind Infor-
mationen zu diesen Konten bzw. Transaktionen als in der Regel voraus-
sichtlich erheblich zu bezeichnen. Richtigerweise hat die ESTV die
Schwärzung von Teilen der Kontoinformationen vorgenommen, welche in
keiner Weise für die Beurteilung der beschriebenen Sachverhalte erheblich
sein könnten.
5.6 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, die Anwendungsvorausset-
zungen für ein Amtshilfeverfahren lägen nicht vor. Das DBA-TR sei in zeit-
licher Hinsicht mindestens teilweise nicht anwendbar, da sich einer der be-
schriebenen Sachverhalte auf einen Vertrag aus dem Jahr 2006 beziehe.
Das MOF verlangt ausdrücklich nur Informationen für das Jahr 2013. Dies
liegt im Anwendungsbereich des DBA-TR (E. 3.1). Als Erklärung für dieses
Gesuch nennt das MOF insbesondere einen Vertrag zwischen den Be-
schwerdeführerinnen 2 und 3 aus dem Jahre 2006. Wie die Vorinstanz rich-
tig ausführt, hat die Schweiz aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauens-
prinzips keinen Grund zu zweifeln, dass der Vertrag aus dem Jahr 2006
auch im Jahr 2013 steuerrelevante Wirkungen zeitigt. Ein als Dauerschuld-
verhältnis ausgestalteter Vertrag zwischen zwei Gesellschaften ist denn
auch nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen. Ein solcher Tatbestand ist
vom zeitlichen Anwendungsbereich des DBA-TR mitumfasst. Dass der
Vertrag vor Inkrafttreten von Art. 25 DBA-TR (in der aktuellen Fassung)
abgeschlossen wurde, ändert daran nichts. Relevant ist einzig, dass er
auch im Jahr 2013 noch steuerrechtlich voraussichtlich erheblich sein
kann. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen das berechtigte
Vertrauen der Vorinstanz in die Erklärungen des MOF nicht zu zerstören.
Es wäre an den Beschwerdeführenden gewesen, dieses Vertrauen zu ent-
kräften und den Vertrag und allenfalls weitere Einzelheiten dem Gericht
einzureichen, um ihre Argumente zu belegen.
Das Abkommen ist auf den vorliegenden Fall zeitlich anwendbar.
5.7 Die Beschwerdeführenden bringen zudem immer wieder vor, einzig die
Beschwerdeführerin 2 sei in der Türkei in ein Steuerverfahren involviert.
Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 seien demgegen-
über unbeteiligte Dritte. Ihre Daten dürften mangels Erheblichkeit nicht
übermittelt werden.
A-3716/2015
Seite 22
Bereits festgehalten wurde, dass die von der ESTV vertretene Ansicht zum
Sachverhalt nicht zu beanstanden ist. Eine wenig substantiierte Behaup-
tung der Beschwerdeführenden, dies sei falsch, genügt nicht. Vorliegend
kommt hinzu, dass die von den Beschwerdeführenden selbst eingereichten
Befragungsprotokolle viel eher vermuten lassen, dass alle Beschwerdefüh-
renden in Steuerverfahren involviert sind, sogar die in den BVI inkorporierte
Beschwerdeführerin 3. So führen die Beschwerdeführenden in der Eingabe
vom 21. Juli 2015 selbst aus: "Hintergrund der Befragung ist ein laufendes
Steuerverfahren gegen die Beschwerdeführer, welches auch Gegenstand
des vorliegenden Amtshilfeersuchens ist." Beigelegt war ein Protokoll von
einer Befragung des Beschwerdeführers 1. Zudem geht aus dem Protokoll
der Befragung der Beschwerdeführerin 3 hervor, dass diese in der Türkei
steuerpflichtig sei. Im Lichte dieser Widersprüche vermögen die Vorbringen
der Beschwerdeführenden das Vertrauen in die Ausführungen des MOF
nicht zu zerstören.
Der Vollständigkeit halber sei hier jedoch auch noch einmal auf die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung betreffend "unbeteiligte Dritte" bzw. "be-
troffene Person" hingewiesen (vgl. oben E. 3.7). Demnach wären in der
vorliegenden Konstellation der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerde-
führerin 3 auch bei Fehlen einer Steuerpflicht bzw. eines Verfahrens gegen
sie in der Türkei, als betroffene Personen im formellen wie auch im mate-
riellen Sinne zu qualifizieren. Die vom MOF verlangten Kontoinformationen
des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 3 wären voraus-
sichtlich erheblich, um feststellen zu können, ob in den beiden beschriebe-
nen Sachverhalten die Transaktionen steuerrelevant über andere Konten
abgewickelt worden sind und nicht über das Konto der Beschwerdeführe-
rin 2. Auch unter dieser Annahme ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu
beanstanden.
Die Beschwerdeführenden dringen mit dieser Rüge ebenfalls nicht durch.
5.8 Eine weitere Rüge der Beschwerdeführenden ist schliesslich, dass das
Amtshilfeersuchen gegen den Ordre Public und gegen Treu und Glauben
verstosse. Es könne gemäss den Beschwerdeführenden nicht ausge-
schlossen werden, dass hinter dem Amtshilfegesuch ein politischer Kom-
plott stehe. Der Beschwerdeführer 1 sei ein […] und […] engagiert. Somit
könnte er ins Visier der türkischen Regierung geraten sein.
Diese Vorbringen der Beschwerdeführenden sind ungenügend substanti-
iert. Aus den beigelegten Zeitungsartikeln kann in keiner Weise auf einen
A-3716/2015
Seite 23
"Komplott" gegen den Beschwerdeführer 1 geschlossen werden, welcher
einer Amtshilfe zwischen der Schweiz und der Türkei entgegenstehen
würde. Auch der Umstand, dass anscheinend gemäss türkischem Steuer-
recht einem Anzeigeerstatter eine Belohnung zugesprochen werden kann,
steht der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen. Weiterungen hierzu erüb-
rigen sich damit.
Als Zwischenresultat kann demnach festgehalten werden, dass die ESTV
zu Recht auf das Amtshilfeersuchen eingetreten ist und dieses gutgeheis-
sen hat.
5.9 Subeventualiter beantragen die Beschwerdeführenden, ihnen sei im
Falle der Gutheissung des Amtshilfeersuchens vor Informationsübermitt-
lung an das MOF die Gelegenheit einzuräumen, die gemäss Dispositiv Zif-
fer 2 Bst. c der Schlussverfügung angekündigte Schwärzung insbesondere
mit Bezug auf die Bankunterlagen des Beschwerdeführers 1 (Schwärzung
von Gutschriften und Kontostand) zu kontrollieren und allfällige Unterlas-
sungen zu korrigieren.
In ihrer Beschwerde begründen die Beschwerdeführenden diesen Antrag
mit keinem Wort. Das Gericht kann daher nur prüfen, ob ein von Amtes
wegen zu beachtender Grund für eine solche Kontrolle besteht. Dem ist
nicht so. Es besteht keine Veranlassung, an den Erklärungen der Vo-
rinstanz in der Schlussverfügung betreffend die Schwärzungen zu zweifeln.
Es darf davon ausgegangen werden, dass sich die ESTV der Bedeutung
der Schwärzung bewusst ist und diese Arbeit mit der gebotenen Sorgfalt
ausführt. Eine zusätzliche Kontrolle durch die Beschwerdeführenden ist
gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich.
Nach dem Ausgeführten ist die angefochtene Schlussverfügung zu bestä-
tigen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuwei-
sen.
6.
Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen
(vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von den Beschwerdeführenden geleis-
tete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
A-3716/2015
Seite 24
Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.- festgesetzt und den Be-
schwerdeführenden auferlegt. Der von diesen geleistete Kostenvorschuss
wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
A-3716/2015
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erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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