Abtei lung I
A-3726/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 1 0
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Alain Chablais,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Cesar Röthlisberger.
Erbengemeinschaft AX._______, bestehend aus:
BX._______,
CX._______,
DX._______,
EX._______,
FX._______,
alle vertreten durch GX._______,
GX._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Wallis,
Departement für Verkehr, Bau und Umwelt,
Dienststelle für Strassen- und Flussbau,
Abteilung Nationalstrassen, 1950 Sitten,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4,
Postfach 3930, 3930 Visp,
Vorinstanz.
Enteignungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3726/2010
Sachverhalt:
A.
Der Bundesrat genehmigte am 31. Mai 1999 das generelle Projekt der
vierspurigen Nationalstrasse A9, Abschnitt Steg/Gampel – Brig/Glis,
Teilstrecke Visp West – Visp Ost, Umfahrung Visp Süd. Am
6. April 2002 genehmigte der Staatsrat des Kantons Wallis das Aus-
führungsprojekt für die Teilstrecke Visp West – Visp Ost, Umfahrung
Visp Süd. Gleichentags beschloss er, im Anschlussbereich Visp West
Verbesserungen der Zufahrten zu den rechtsufrig gelegenen Ortschaf-
ten und zu den Lonza-Werken durch die Verlegung der Rottenbrücke
durchzuführen. Ein entsprechend geändertes Projekt (Projektänderung
Visp West) genehmigte er ebenfalls am 6. April 2002. Im Bereich der
Grundstücke der Erbengemeinschaft AX._______ (Parzellen Nrn. (...),
(...) und (...) Grundbuch Visp) steigt die Zubringerstrasse auf einen
Damm in einem Bogen zur Brücke über die Vispa an. Diese Parzellen
werden teilweise für diese Zubringerstrasse beansprucht.
B.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 12. Juni 2008 genehmigte das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom-
munikation (UVEK) die Projektänderung Visp West. Die gegen die Pro-
jektänderung erhobene Einsprache der Erbengemeinschaft
AX._______ hiess das UVEK insoweit gut, als die Zufahrt zu den
Restparzellen der Einsprecher zu gewährleisten sei, und wies sie im
Übrigen ab. Beschwerden der Erbengemeinschaft AX._______ ans
Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil A-4642/2008 vom 3. März 2009)
und ans Bundesgericht (vgl. Urteil 1C_137/2009 vom 7. September
2009) blieben erfolglos.
C.
Der Kanton Wallis leitete am 15. Februar 2010 bei der Eidgenössi-
schen Schätzungskommission Kreis 4 das Enteignungsverfahren ein
und beantragte die vorzeitige Besitzeinweisung. Die Eidgenössische
Schätzungskommission Kreis 4 führte am 22. März 2010 in Anwesen-
heit eines Vertreters der Erbengemeinschaft AX._______ die Eini-
gungsverhandlung durch. Mit Entscheid vom 26. April 2010 bewilligte
der stellvertretende Präsident der Schätzungskommission per
1. Juni 2010 das Gesuch des Kantons Wallis für die vorzeitige Be-
sitzeinweisung von Teilstücken von (...) als definitive Enteignung und
(...) als temporäre Enteignung für die Parzelle Nr. (...), von (...) als
definitive Enteignung und (...) als temporäre Enteignung für die
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Parzelle Nr. (...) und von (...) als definitive Enteignung für die Parzelle
Nr. (...). Weiter verpflichtete die Eidgenössische Schätzungs-
kommission Kreis 4 den Enteigner zur Bezahlung einer Abschlagszah-
lung an die Erbengemeinschaft AX._______ im Umfang von (...)% der
angebotenen Enteignungsentschädigung, somit Fr. (...) für die Parzelle
Nr. (...), Fr. (...) für die Parzelle Nr. (...) und Fr. (...) für die Parzelle
Nr. (...), total Fr. (...), zahlbar nach Rechtskraft des Entscheides. Die
verbleibende Enteignungsentschädigung sei ab Datum der bewilligten
vorzeitigen Besitzeinweisung, somit ab 1. Juni 2010, zu verzinsen.
Über die Höhe der definitiven Enteignungsentschädigung, das Gesuch
um Totalenteignung und den Zinsfuss werde im Endentscheid
befunden, ebenso über die Gerichts- und Parteikosten.
D.
Gegen diesen Entscheid erhebt die Erbengemeinschaft AX._______,
bestehend aus BX._______, CX._______, DX._______, EX._______,
FX._______ und GX._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit
Eingabe vom 25. Mai 2010 Beschwerde ans Bundesverwaltungsge-
richt. Die Beschwerdeführenden stellen die
Anträge
"- Nicht Feststellung oder verzerrte Wiedergabe des Sachverhalts im
Protokoll und im Entscheid vom 26. April 2010 der Eidgenössischen
Schätzungskommission.
- Nur so viel Boden enteignen, wie unbedingt notwendig. Der Rest
sollte uns als Eigentum erhalten bleiben, da weder die Forderung
nach Realersatz noch jener einer Melioration nachgegangen wurde.
Die Restparzellen sind gemäss Plangenehmigungsverfügung mit ei-
ner Zufahrt auszustatten.
- Realersatzvorschlag seitens der Gemeinde oder Kanton einbringen:
Die Akten sind zu ergänzen und eine Abklärung dazu soll angeord-
net werden.
- Integralmelioration durchführen: Die Akten sind zu ergänzen und
eine Abklärung hierzu ist anzuordnen.
- Unentgeltliche Prozessführung.
- Abklärung der materiellen Enteignung: Neben der formellen Enteig-
nung ist hinsichtlich der speziellen Situation, rundherum ist der ge-
samte private Boden Bauzone, die materielle Enteignung abzuklä-
ren und und in die Akten aufzunehmen."
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Eventualantrag
"Die Darstellung des Tatbestandes der Enteignung im Entscheid vom
26. April 2010 widerspricht jeglichen Tatsachen, weshalb der Ent-
scheid für nichtig erklärt werden soll."
E.
Der Kanton Wallis (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragt in sei -
ner Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2010, die Rechtsbegehren der
Beschwerdeführenden kostenpflichtig abzuweisen, soweit auf sie ein-
zutreten sei und soweit sie nicht gegenstandslos seien. Der angefoch-
tene Entscheid, mit dem die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligt wor-
den sei, sei vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerdeführenden
nehmen zur Beschwerdeantwort am 22. Juni 2010 Stellung, während
die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4 (nachfolgend: Vor-
instanz) mit Schreiben vom 29. Juni 2010 erklärt, auf eine Vernehmlas-
sung zu verzichten. Der angefochtene Entscheid betreffe einzig und al-
lein das Gesuch um Gewährung einer vorzeitigen Besitzeinweisung
und äussere sich weder zu einem allfälligen Realersatz noch zur Höhe
der Enteignungsentschädigung.
F.
Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird – soweit entschei-
derheblich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt
sich aus Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über
die Enteignung (EntG, SR 711). Danach können Entscheide der
Schätzungskommission beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsge-
setz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts an-
deres bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in seinem
Art. 37 ergänzend auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesver-
waltungsgericht befindet über Entscheide der Schätzungskommission
betreffend Bewilligung einer vorzeitigen Besitzeinweisung in der nor-
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malen Dreierbesetzung gemäss Art. 21 VGG (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6324/2009 vom 22. März 2010 E. 1.1).
1.1 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1 EntG.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG. Die Beschwerdeführenden sind Adressaten des ange-
fochtenen Entscheids und durch die von der Vorinstanz bewilligte vor-
zeitige Besitzeinweisung in ihre Grundstücke auch materiell be-
schwert. Sie sind folglich zur Beschwerde berechtigt.
1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden
(Art. 50 VwVG). Den Anträgen und der Begründung kann sodann zu-
mindest sinngemäss entnommen werden, dass und weshalb der ange-
fochtene Entscheid aufgehoben und von einer vorzeitigen Besitzein-
weisung abgesehen werden soll. Insofern genügt die Beschwerde den
Anforderungen von Art. 52 VwVG, die bei Laienbeschwerden ohnehin
nicht allzu hoch sind. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich ein -
zutreten. Insofern sich Anträge und Eventualantrag freilich auf die Be-
gründung des angefochtenen Entscheids beziehen, kann auf sie nicht
eingetreten werden, ist grundsätzlich doch nur das Dispositiv einer
Verfügung anfechtbar. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die
Beschwerde insoweit, als sie sich nicht an den Streitgegenstand, d.h.
die vorzeitige Besitzeinweisung mit Bezug auf die Enteignung für den
Bau der Autobahn und ihrer Anschlussstrassen, hält. Denn im Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nur
Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Instanz
vorgängig in der angefochtenen Verfügung verbindlich Stellung ge-
nommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den auf dem Be-
schwerdeweg weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Die Beschwer-
debegehren müssen sich zumindest auf einzelne der durch die Verfü-
gung tatsächlich geregelten Rechtsverhältnisse beziehen; der Streitge-
genstand darf also nicht über den in der konkret angefochtenen Verfü-
gung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert werden (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-3066/2008 vom 9. Oktober 2008
E. 2.1 mit Hinweisen). Eine solche unerlaubte Erweiterung ist vorlie -
gend namentlich hinsichtlich eines allfälligen Realersatzes und der
Höhe der Enteignungsentschädigung gegeben, aber auch mit Bezug
auf die Einwände der Beschwerdeführenden, die sich mit dem Enteig-
nungsverfahren für das kantonale Hochwasserschutzprojekt "dritte
Rhonekorrektion" R3, der Integralmelioration, der Einzonung, der
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Landumlegung und der Steuertaxierung befassen (vgl. Beschwerde-
antwort vom 14. Juni 2010, S. 3).
2.
Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung
oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschä-
digung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen
sonst bedeutende Nachteile entstünden (Art. 76 Abs. 1 EntG). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen an diesen Nachweis keine
allzu hohen Anforderungen gestellt werden. In der Regel genügt, dass
Nachteile glaubhaft gemacht werden, die etwa darin bestehen können,
dass der Bau oder die Sanierung grösserer Infrastrukturanlagen er-
heblich verzögert wird; solche Verzögerungen führen erfahrungsge-
mäss zu beträchtlichen Mehrkosten und damit zu Mehrbelastungen
der öffentlichen Hand (Urteil des Bundesgerichts 1E.9/2006 vom
20. September 2006 E. 2.1 mit Hinweis). Kommt hinzu, dass beim Bau
von Nationalstrassen nach Art. 39 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) vermutet
wird, dem Enteigner entstünden ohne die vorzeitige Besitzeinweisung
bedeutende Nachteile. Solange über Einsprachen gegen die Enteig-
nung und über Begehren nach den Art. 7-10 EntG nicht rechtskräftig
entschieden ist, darf dem Gesuch indes nur insoweit entsprochen wer-
den, als keine bei nachträglicher Gutheissung nicht wieder gutzuma-
chende Schäden entstehen (vgl. Art. 76 Abs. 4 Satz 2 EntG). Es ist so-
mit vom Grundsatz auszugehen, dass eine vorzeitige Besitzeinwei-
sung – abgesehen von der vorerwähnten Ausnahme – nur dann erfol-
gen kann, wenn der Entscheid über das Ausführungsprojekt rechts-
kräftig ist (vgl. hierzu auch Art. 39 Abs. 4 Satz 1 NSG, welcher aus-
drücklich von einem "vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid"
spricht, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6324/2009 vom
22. März 2010 E. 3).
2.1 Vorliegend hat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Septem-
ber 2009 die Beschwerde der Beschwerdeführenden gegen das Aus-
führungsprojekt abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Entscheide des
Bundesgerichts erwachsen gemäss Art. 61 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) am Tage ihrer Ausfällung in
formelle Rechtskraft, da sie mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr
angefochten werden können; sie sind mithin – soweit notwendig – in
aller Regel sofort vollzieh- und vollstreckbar. Das Enteignungsbegeh-
ren des Beschwerdegegners und dessen Gesuch um vorzeitige Be-
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sitzeinweisung für die vom Autobahnprojekt A9 beanspruchten Parzel-
len der Beschwerdeführenden gründen somit auf einer rechtskräftigen
Plangenehmigungsverfügung der dafür zuständigen Behörde (UVEK).
2.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerde-
gegner habe nachvollziehbar dargelegt, dass für die betroffenen Lie-
genschaften der Erbengemeinschaft AX._______ die Damm- und
Trasseschüttungen für die Vorbelastung im Hinblick auf die Erstellung
der Vispabrücke noch im Sommer 2010 durchgeführt werden müssten.
Eine Verzögerung dieser Arbeiten würde die Terminplanung für den
Anschluss Visp West sowie die (...) als flankierende Massnahme zur
Südumfahrung der A9 sowohl wirtschaftlich als auch verkehrs-
technisch sehr stark beeinflussen. Eine Besitzeinweisung auf den
1. Juni 2010 sei notwendig, angemessen und für die Eigentümer zu-
mutbar, befänden sich doch auf den beanspruchten Flächen weder
Gebäude noch sonstige Installationen, für deren Beseitigung oder Still -
legung eine längere Frist erforderlich wäre. Die Vorinstanz erachtet es
in Kenntnis der örtlichen Begebenheiten, insbesondere der herrschen-
den Verkehrssituation im Oberwallis, als gegeben, dass bei einer Ver-
weigerung der vorzeitigen Besitzeinweisung und der dadurch verur-
sachten Verzögerungen des Autobahnbaus im Oberwallis dem Unter-
nehmen bedeutende Nachteile entstünden.
2.3 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde und in der
Eingabe vom 22. Juni 2010 zwar einerseits Nachteile geltend, die eine
vorzeitige Besitzeinweisung für sie bringe, und zweifeln andererseits
die Notwendigkeit eines raschen Baubeginns an. Den erforderlichen
Gegenbeweis, dass dem Beschwerdegegner als Enteigner bei einer
Verweigerung der vorzeitigen Besitzeinweisung keine wesentlichen
Nachteile entstehen, vermögen sie jedoch nicht zu erbringen. Damit
gelingt es ihnen nicht, die gesetzliche Vermutung von Art. 39 Abs. 4
Satz 2 NSG umzustossen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6324/2009 vom 22. März 2010 E. 4.2). Bei diesem Stand der Dinge
sind die Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung als erfüllt
zu erachten. Die Vorinstanz hat diese somit zu Recht erteilt. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
3.
Art. 116 Abs. 1 EntG schreibt vor, dass der Enteigner die Kosten des
Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer
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allfälligen Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt. Werden die
Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen,
so können die Kosten auch anders verteilt werden. Vorliegend rechtfer-
tigt es sich, dem Beschwerdegegner die Verfahrenskosten im Umfang
von Fr. 1'000.- aufzuerlegen. Damit erweist sich auch der von den Be-
schwerdeführenden gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessfüh-
rung als gegenstandslos; entsprechend wurde auch darauf verzichtet,
von ihnen einen Kostenvorschuss einzufordern. Von einer Parteient-
schädigung an die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden
ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens abzusehen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdegegner
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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