Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 10.08.2018 (2C_621/2018)
Abteilung I
A-3735/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Dr. Klaus Tappolet, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben,
Vorinstanz.
Gegenstand
Emissionsabgabe; Erlass.
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (im Folgenden auch: die Steuerpflichtige) mit Sitz in
D._______ bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Aufbau und die
Pflege einer Sammlung zeitgenössischer Kunst […]. Die Steuerpflichtige
weist ein voll liberiertes, aus 5'000 Namenaktien zu je Fr. 1'000.- bestehen-
des Aktienkapital auf. Die Aktien werden zu 70 % durch B._______ und zu
30 % durch die C._______ AG gehalten.
Am 22. September 2010 wurde eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach
die Aktionärinnen im Umfang von insgesamt Fr. 34'800'000.- (bzw.
Fr. 24'360'000.- [B._______] sowie Fr. 10'440'000.- [C._______ AG]) «als
Kapitaleinlage» auf – der Steuerpflichtigen gewährte, zinslose – Aktionärs-
darlehen verzichten.
B.
B.a Seit dem 27. Oktober 2010 korrespondierte die Steuerpflichtige (bzw.
ihre Rechtsvertretung) mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nach-
folgend: ESTV) betreffend die Frage, in welchem Umfang die Steuerpflich-
tige aufgrund des erwähnten Verzichtes auf Darlehensforderungen die
Emissionsabgabe schuldet und ob sowie gegebenenfalls inwieweit die ge-
schuldete Abgabeforderung zu erlassen ist. Weil die ESTV im Rahmen die-
ser Korrespondenz zunächst eine Emissionsabgabe von Fr. 348'000.- ge-
fordert hatte, bezahlte die Steuerpflichtige diesen Betrag am 17. Dezember
2010 unter Vorbehalt.
Mit Valuta 31. Januar 2011 überwies die Steuerpflichtige der ESTV einen
ihr in Rechnung gestellten Verzugszinsbetrag von Fr. 1'208.35.
B.b Mit Schreiben vom 1. April 2015 erklärte die ESTV, der Forderungsver-
zicht von Fr. 34'800'000.- unterliege abzüglich des in Art. 6 Abs. 1 Bst. k
des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973 (StG,
SR 641.10) statuierten Freibetrages von Fr. 10'000'000.- der Emissions-
gabe von 1 %. Die ESTV ging mithin nunmehr von einer (ohne Berücksich-
tigung bereits geleisteter Zahlungen) geschuldeten Emissionsabgabe von
Fr. 248'000.- (statt wie bisher Fr. 348'000.-) aus.
Die ESTV führte überdies aus, dass die geschuldete Emissionsabgabe von
Fr. 248'000.- im Betrag von Fr. 26'000.- erlassen werde.
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B.c Mit Blick auf ihre Ausführungen im genannten Schreiben vom 1. April
2015 bezahlte die ESTV der Steuerpflichtigen am 15. April 2015 einen Be-
trag von Fr. 26'000.- sowie am 17. April 2015 einen solchen von
Fr. 100'000.- zurück.
C.
Nachdem die Steuerpflichtige am 15. November 2016 mittels Rechtsver-
zögerungsbeschwerde gefordert hatte, die Hauptabteilung Direkte Bun-
dessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben der ESTV sei anzuwei-
sen, innert angemessener Frist über den beantragten Steuererlass zu be-
finden, erliess die ESTV am 12. Dezember 2016 einen Entscheid, mit wel-
chem sie das Erlassgesuch abwies (die erwähnte Rechtsverzögerungsbe-
schwerde wurde in der Folge aufgrund dieses Entscheids als gegenstands-
los geworden abgeschrieben [Abschreibungsentscheid des BVGer
A-7131/2016 vom 6. März 2017]).
D.
Auf eine Einsprache der Steuerpflichtigen vom 19. Januar 2017 hin ver-
fügte die ESTV (im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid
vom 24. Mai 2017 was folgt:
«1. Die Einsprache der A._______ AG […] vom 19. Januar 2017 wird ab-
gewiesen.
2. Die A._______ AG […] schuldet der ESTV die Emissionsabgabe im
Umfang von insgesamt CHF 248'000.00.
3. Die A._______ AG […] hat der ESTV zu Recht die Emissionsabgabe
im Umfang von CHF 222'000.00 bezahlt. Sie schuldet der ESTV somit
den Restbetrag von CHF 26'000.00 und hat diesen unverzüglich zu
entrichten.
4. Die A._______ AG […] schuldet der ESTV für den Zeitraum vom
22. November 2010 bis 17. Dezember 2010 den Verzugszins von
Fr. 1'208.35 und hat diesen Betrag mit Valuta 31. Januar 2011 zurecht
bezahlt.
5. Die ESTV schuldet der A._______ AG […] auf dem Betrag der zu viel
bezahlten Emissionsabgabe von CHF 100'000.00 einen Vergütungs-
zins für den Zeitraum vom 17. Dezember 2010 bis 17. April 2015, aus-
machend CHF 21'639.00.
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6. Die ESTV verrechnet ihre ausstehende Forderung gemäss vorstehen-
dem Dispositiv mit dem der A._______ AG […] zustehendem Vergü-
tungszins gemäss Ziff. 5. Die Verrechnung erfolgt bei Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.»
E.
Mit Beschwerde vom 3. Juli 2017 lässt die Steuerpflichtige (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, unter
Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 24. Mai 2017 sei
«auf dem gesamten Betrag von CHF 248'000 der Erlass nach Art. 12 StG»
zu gewähren (Beschwerde, S. 2). Eventualiter verlangt die Beschwerde-
führerin, der erwähnte Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei
auf einem Teilbetrag von Fr. 168'000.- ein Erlass im Sinne von Art. 12
StG zu gewähren. Was den Zins betrifft, fordert die Beschwerdeführerin,
die Vorinstanz habe ihr «für die zu viel entrichtete Emissionsabgabe […]
einen Verzugszins von 5% p.a. seit dem 17. Dezember 2010 zu bezah-
len […] [und] ihr den am 14.01.2011 in Rechnung gestellten und bezahlten
Verzugszins von CHF 1'208.35 anteilsmässig zurückzuerstatten» (Be-
schwerde, S. 2). Schliesslich fordert die Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung zulasten der Vorinstanz.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 9. August 2017, die Be-
schwerde sei vollumfänglich sowie kostenpflichtig abzuweisen. Für den
Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid auf eine ak-
tenkundige Bilanz der Beschwerdeführerin per 31. August 2010 abstellen
sollte, ersucht die Vorinstanz ferner darum, dass bei der Kostenverlegung
berücksichtigt wird, dass diese Bilanz erst mit der Beschwerde eingereicht
worden sei (Vernehmlassung, S. 3).
G.
Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 31. August 2017 hält
die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
H.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten
wird – soweit entscheidrelevant – im Folgenden eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV, also eine Verfü-
gung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwer-
deinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungs-
gerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die im
Übrigen mit der notwendigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1
VwVG) sowie frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache-
entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann ne-
ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49
Bst. c VwVG).
1.3 Verwaltungsverordnungen (wie Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben
etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (ANDRÉ MOSER et al.,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
N. 2.173 f.). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Ent-
scheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall an-
gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-
chen Bestimmungen zulassen (BGE 123 II 16 E. 7; Urteile des BVGer
A-3274/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.3, A-5769/2016 vom 11. April
2017 E. 3.2, A-2675/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1.4).
2.
2.1 Der Bund erhebt Stempelabgaben unter anderem auf der entgeltlichen
und unentgeltlichen Begründung und Erhöhung des Nennwerts von Betei-
ligungsrechten in Form von Aktien inländischer Aktiengesellschaften und
Stammanteilen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(sog. Emissionsabgabe; Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 in Verbindung mit
Art. 5 Abs. 1 Bst. a Lemma 1 und 2 StG). Der Begründung von Beteili-
gungsrechten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a StG gleichgestellt sind Zu-
schüsse, welche die Gesellschafter ohne entsprechende Gegenleistung an
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die Gesellschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetra-
gene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossen-
schaftsanteile erhöht wird (Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG). Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG
hat die Bedeutung eines Ersatztatbestandes zur Regel von Art. 5 Abs. 1
Bst. a StG und bezweckt, die Vermeidung der Emissionsabgabe auf dem
genannten Weg auszuschliessen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom
25. Oktober 1972 zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabga-
ben, BBl 1972 II 1278 ff., 1290; MARCO DUSS et al., in: Martin Zweifel et
al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/3, Bundesge-
setz über die Stempelabgaben, 2006 [nachfolgend: Kommentar Steuer-
recht II/3], Art. 5 N. 45).
Zuschüsse können in Form von Bar- oder Sacheinlagen, durch Gutschrift
oder Verrechnung oder durch Forderungsverzicht erbracht werden und of-
fen oder verdeckt erfolgen (vgl. zum Zuschuss in Form eines Forderungs-
verzichtes Urteil des BVGer A-1449/2015 vom 2. November 2015 E. 4.1.3,
mit Hinweisen; siehe ferner DUSS et al., in: Kommentar Steuerrecht II/3,
Art. 5 N. 58).
2.2 Gemäss dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Art. 6 Abs. 1 Bst. k
StG sind von der Emissionsabgabe ausgenommen die bei offenen Sanie-
rungen vorgenommene Begründung von Beteiligungsrechten oder die Er-
höhung von deren Nennwert bis zur Höhe vor der Sanierung sowie Zu-
schüsse von Gesellschaftern oder Genossenschaftern bei stillen Sanierun-
gen, soweit (1.) bestehende Verluste beseitigt werden und (2.) die Leistun-
gen der Gesellschafter oder Genossenschafter gesamthaft Fr. 10'000'000.-
nicht übersteigen.
2.3
2.3.1 Bei (abgabepflichtigen) Zuschüssen entsteht die Emissionsabgabe-
forderung im Zeitpunkt des Zuschusses (Art. 7 Abs. 1 Bst. e StG). Mass-
gebend ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt, in welchem der Zuschuss ge-
leistet wird (Urteil des BVGer A-267/2015 vom 13. Juli 2015 E. 2.3), also
der Zeitpunkt des Verfügungsgeschäftes (BEAT KÖNIG, in: Kommentar
Steuerrecht II/3, Art. 7 N. 46).
Die Abgabeforderung beträgt 1 % des Betrages des Zuschusses (Art. 8
Abs. 1 Bst. b StG).
Die Abgabeforderung wird bei Zuschüssen 30 Tage nach Entstehung der
Abgabeforderung fällig (vgl. Art. 11 Bst. c StG; siehe zum Zeitpunkt der
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Abgabeentrichtung auch Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 3. De-
zember 1973 über die Stempelabgaben [StV, SR 641.101]).
2.3.2 Auf Abgabebeträgen, die nach Ablauf der gesetzlichen Fälligkeitster-
mine ausstehen, ist ohne vorgängige Mahnung ein Verzugszins von 5 %
pro Jahr geschuldet (vgl. Art. 29 StG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 29. November
1996 über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben [SR 641.153]).
Verzugszinsen sind akzessorisch zur Hauptforderung (vgl. dazu MICHAEL
BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 72).
2.3.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich, wenn Vergü-
tungszinsen nicht gesetzlich vorgesehen sind, nur ausnahmsweise aus
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, durch Analogieschluss oder
aus allgemeinen Prinzipien, dass ein Vergütungszins zu bezahlen ist. Ver-
gütungszinsen rechtfertigen sich nach dieser Rechtsprechung insbeson-
dere dort, wo auch der Steuerpflichtige bei nicht rechtzeitiger Zahlung der
Steuerforderung einen Verzugszins oder Verspätungszins schuldet
(BGE 143 II 37 E. 5.3; Urteile des BGer 2C_410/2008 vom 28. Oktober
2008 E. 3.2, 2C_191/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2).
Das Bundesgericht hat in BGE 108 Ib 12 E. 3 ohne nähere Begründung in
analoger Anwendung von Art. 1 Abs. 1 der früheren Verordnung vom
30. Oktober 1978 über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben
(AS 1978 1800) einen Vergütungszins auf der Rückerstattung einer zu Un-
recht erhobenen Stempelsteuer zugesprochen. Nach Darstellung in
BGE 143 II 37 E. 5.3 hat das Bundesgericht aber in der Folge die Ausrich-
tung eines solchen Vergütungszinses (mit Urteil vom 25. November 1983,
in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 53, S. 558 ff.) auf Fälle
eingeschränkt, bei welchen der Abgabepflichtige zur Vermeidung einer ge-
setzlichen Verzugszinspflicht gezwungen ist, eine ihm gegenüber verfügte
Abgabe vorläufig unter Vorbehalt zu bezahlen, und er die Abgabepflicht
gleichzeitig mit Rechtsmitteln bestreitet.
2.4 Art. 12 StG bestimmt, dass die Emissionsabgabe gestundet oder erlas-
sen wird, wenn bei einer offenen oder stillen Sanierung ihre Erhebung eine
offenbare Härte für die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft bedeuten
würde. Sowohl die (offene oder stille) Sanierung (dazu nachfolgend
E. 2.4.1) als auch die offenbare Härte (dazu nachfolgend E. 2.4.2) sind un-
abdingbare Voraussetzungen für den Erlass der Emissionsabgabe (vgl. Ur-
teil des BVGer A-577/2013 vom 20. November 2013 E. 2.4).
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Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für
einen Erlass oder eine Stundung im Sinne von Art. 12 StG vorliegen, ist
der Zeitpunkt, in welchem die zu erlassende Abgabeforderung entstanden
ist, also der Zeitpunkt der Umsetzung der massgebenden Sanierungs-
massnahmen (IVO P. BAUMGARTNER, in: Kommentar Steuerrecht II/3,
Art. 12 N. 16).
2.4.1
2.4.1.1 Eine Sanierung im Sinne von Art. 12 StG liegt vor, wenn Massnah-
men getroffen werden, um ein Unternehmen aus einer wirtschaftlichen Kri-
sensituation herauszuführen und seinen Fortbestand zu sichern. Handlun-
gen, welche nur kurz greifen und die wirtschaftliche Tätigkeit des Unter-
nehmens nicht auch längerfristig abzusichern vermögen, gelten nicht als
Sanierung im Sinne von Art. 12 StG. Im Weiteren setzt eine solche Sanie-
rung begriffsnotwendig die Beseitigung von Verlusten voraus (Urteile des
BVGer A-577/2013 vom 20. November 2013 E. 2.4.1, A-801/2007 vom
22. Februar 2010 E. 2.2.1.1; Entscheid des Bundesrates vom 19. August
1992, in: ASA 61, S. 676 f.; MAURUS WINZAP, in: Xavier Oberson/Pascal
Hinny [Hrsg.], Kommentar Stempelabgaben, 2006, Art. 12 N. 9).
2.4.1.2 Ein Erlass der Abgabe kommt nur dann in Frage, wenn der Abga-
bepflichtige sanierungsbedürftig ist. Eine Sanierungsbedürftigkeit setzt
nach Art. 12 StG voraus, dass die Sanierungsmassnahmen zum Ausgleich
sog. echter Verluste verwendet werden. Dies bedingt, dass der Abgabe-
pflichtige über keine Reserven mehr verfügt, welche die Verluste decken
würden (Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepartementes [EFD] vom
9. Dezember 1980, in: ASA 49, S. 446 f.; IVO P. BAUMGARTNER, in: Kom-
mentar Steuerrecht II/3, Art. 12 N. 27). Darunter fallen sowohl offene wie
auch stille Reserven. Eine Unterscheidung nach der Art der Reserven er-
folgt nach der Verwaltungspraxis nicht (vgl. Ziff. 3.3.3 des Kreisschrei-
bens der ESTV Nr. 32 «Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genos-
senschaften» vom 23. Dezember 2010; siehe dazu auch Urteile des BVGer
A-5872/2008 vom 16. Juli 2010 E. 3.1.1, A-801/2007 vom 22. Februar 2010
E. 2.2.1.2). Letzteres wird in der Literatur so interpretiert, dass nach der
Verwaltungspraxis unerheblich ist, ob aus rechtlichen oder anderweitigen
Gründen keine Verrechnung der Reserven mit den Verlusten möglich ist
(BAUMGARTNER, in: Kommentar Steuerrecht II/3, Art. 12 N. 28, insbeson-
dere mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesrates vom 21. Februar
1996, in: ASA 65, S. 487 ff. [= RDAF 1997 II S. 439 ff.; vgl. zu diesem Ent-
scheid hinten E. 4.3.2.2]).
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Sanierungsmassnahmen dürfen auch nicht dazu führen, dass nach der
Ausbuchung der Verluste ein Betrag zur Bildung von Reserven verbleibt.
Daraus ergibt sich, dass der Teil eines Forderungsverzichtes, welcher den
Verlustvortrag übersteigt, nicht in den Genuss eines Erlasses kommen
darf. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz betrifft die Bildung einer Sa-
nierungsreserve, welche im laufenden Geschäftsjahr zur Vornahme von
geplanten Sanierungsmassnahmen wieder aufgelöst wird (BAUMGARTNER,
a.a.O., Art. 12 N. 37; WINZAP, a.a.O., Art. 12 N. 15; THOMAS KUNZ/FREDY
BRÜGGER, Emissionsabgabe – Möglichkeiten und Grenzen des Erlasses,
in: Steuer Revue 2006, S. 266 ff., S. 269; siehe zum Ganzen Urteil des
BVGer A-801/2007 vom 22. Februar 2010 E. 2.2.1.2). Darüber hinaus kann
praxisgemäss auch ein den sofortigen Verlustabbau übersteigender Zu-
schuss als eine zum Steuererlass berechtigende Sanierung qualifiziert
werden, wenn die dadurch geschaffene Reserve die für das Folgejahr der
Sanierung budgetierten Verluste abdecken soll und in diesem Zeitraum
auch tatsächlich zum Ausgleich der Verluste verwendet wird (vgl. MAJA
BAUER-BALMELLI/THOMAS M. FISLER, Die Praxis der Bundessteuern, Stem-
pelabgaben und Verrechnungssteuer, Bd. 1, 2017, Art. 12 N. 56).
2.4.1.3 Eine offene Sanierung ist gegeben, wenn das Aktienkapital zwecks
Beseitigung von Verlusten herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht
wird. Bei der stillen Sanierung werden die Verluste der Gesellschaft mittels
Forderungsverzichten oder à-fonds-perdu-Zuschüssen der Aktionäre ge-
deckt (Urteil des BVGer A-577/2013 vom 20. November 2013 E. 2.4.2;
CONRAD STOCKAR, Der Erlass der eidgenössischen Emissionsabgabe,
in: Der Schweizerische Treuhänder [ST] 5/82, S. 2).
2.4.2 Bei Anerkennung der Sanierung wird nach der Verwaltungspraxis das
Vorliegen einer offenbaren Härte vermutet und der Erlass grundsätzlich ge-
währt. Keine offenbare Härte liegt jedoch nach der Praxis vor, wenn die
Sanierungsbedürftigkeit auf eine verdeckte Gewinnausschüttung zurück-
zuführen ist oder wenn die Gesellschaft nicht mit genügendem Eigenkapi-
tal ausgestattet war (vgl. Urteile des BVGer A-1449/2015 vom 2. November
2015 E. 4.2.3.4, A-577/2013 vom 20. November 2013 E. 2.4.3, A-801/2007
vom 22. Februar 2010 E. 2.2.2; BEUSCH, a.a.O., S. 217; WINZAP, a.a.O.,
Art. 12 N. 27). Der Erlass wird somit insbesondere dann verweigert, wenn
die Sanierungsbedürftigkeit der Gesellschaft auf das Fehlen hinreichender
eigener Mittel (sog. Unterkapitalisierung) zurückzuführen ist (Urteil des
BVGer A-577/2013 vom 20. November 2013 E. 2.4.3; IVO P. BAUMGARTNER,
in: Kommentar Steuerrecht II/3, Art. 12 N. 46). Der Erlass der Stempelab-
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gabe darf nicht dazu führen, unterkapitalisierten Gesellschaften die Kapi-
talbeschaffung unter Umgehung der Abgabe zu ermöglichen (Entscheid
des Bundesrates vom 15. Januar 1986, in: ASA 55, S. 155; siehe zum Gan-
zen Urteil des BVGer A-577/2013 vom 20. November 2013 E. 2.4.3).
Die Angemessenheit des «verstempelten» Eigenkapitals wird von
der ESTV nach den in ihrem Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997 ange-
führten Ansätzen überprüft (Praxis bestätigt in Entscheid des Bundesrates
vom 17. November 2004, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 69.36 E. 4.2 und 5.2). Darin wird in einer Tabelle für jede Position
der Aktivseite der Bilanz festgelegt, wie hoch das Fremdkapital maximal
sein darf. Mittels Umkehrschlusses lässt sich derselben Tabelle entneh-
men, wie hoch der Eigenfinanzierungsgrad für jede Aktivposition mindes-
tens sein muss (vgl. KUNZ/BRÜGGER, a.a.O., S. 270). Bei der Berechnung
des Mindesteigenkapitals ist eine schematische Betrachtungsweise gebo-
ten (vgl. FELIX SCHALCHER, Die Sanierung von Kapitalgesellschaften im
schweizerischen Steuerrecht, 2008, S. 179 Fn. 1087). Bei Vorliegen einer
Unterkapitalisierung wird der Erlass allerdings nur insoweit verwehrt, als
verdecktes Eigenkapital festgestellt wird (vgl. WINZAP, a.a.O., Art. 12
N. 28 f. zu Art. 12; kritisch zum herrschenden Recht: MARTIN KOCHER, Die
«Corporate Governance»-Vorlage und der steuerrechtliche Sanierungsbe-
griff, in: ASA 77 S. 282 ff., insbesondere S. 307 f.; siehe zum Ganzen Urteil
des BVGer A-577/2013 vom 20. November 2013 E. 2.4.3).
3.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die am 22. September 2010 ver-
einbarten Forderungsverzichte der beiden Aktionärinnen B._______ und
C._______ AG von insgesamt Fr. 34'800'000.- einen der Emissionsabgabe
unterliegenden Zuschuss im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG bilden. Auch
besteht unter den Verfahrensbeteiligten Einigkeit, dass die entsprechende
Leistung der beiden Aktionärinnen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG im Umfang
von Fr. 10'000'000.- von der Emissionsabgabe ausgenommen ist.
Fraglich und zu klären ist, ob die auf dem verbleibenden Betrag von
Fr. 24'800'000.- angefallene Emissionsabgabe von 1 % (vgl. E. 2.3.1) bzw.
von Fr. 248'000.- gestützt auf Art. 12 StG ganz oder teilweise erlassen wer-
den kann.
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Seite 11
4.
4.1 Vorab ist zu klären, welcher Zeitpunkt beim hier zu würdigenden Fall
für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Steuererlasses massge-
bend ist.
Abzustellen ist – wie dargelegt – auf den Zeitpunkt, in welchem die zu er-
lassende Abgabeforderung entstanden ist bzw. die interessierende Sanie-
rungsmassnahme umgesetzt wurde (vgl. vorn E. 2.4). Vorliegend ist dies
der Zeitpunkt, per welchen der Zuschuss von Fr. 34'800'000.- geleis-
tet wurde (Zeitpunkt des Verfügungsgeschäftes, vgl. vorn E. 2.3.1). Da
die beiden Aktionärinnen der Beschwerdeführerin mit der Vereinbarung
vom 22. September 2010 «per 1.1.2010» auf ihre Darlehensforderungen
verzichteten (vgl. Akten Vorinstanz, act. 18 Blatt 5), ist letzterer Zeitpunkt
massgebend. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde kann keine
Rede davon sein, dass der fragliche Zuschuss emissionsabgaberechtlich
gesehen erst am 22. September 2010 geleistet wurde. Dieser Zeitpunkt ist
nämlich der im vorliegenden Kontext nicht ausschlaggebende Zeitpunkt
des Verpflichtungsgeschäftes.
4.2 Am 1. Januar 2010 (bzw. per 31. Dezember 2009) wies die Beschwer-
deführerin in ihrer Bilanz unbestrittenermassen einen Gesamtverlustbetrag
von Fr. 29'404'921.71 auf. Nach Abzug des nach Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG
von der Steuer ausgenommenen Betrages von Fr. 10'000'000.- war somit
im massgebenden Zeitpunkt des Zuschusses (vgl. E. 4.1) ein Verlustbetrag
von Fr. 19'404'921.71 vorhanden.
4.3
4.3.1 Es fragt sich, ob es sich beim zuletzt genannten Betrag von
Fr. 19'404'921.71 emissionsabgaberechtlich um einen echten Verlust han-
delte, also die Beschwerdeführerin (vor Erhalt des Zuschusses) über keine
diesen Betrag deckende Reserven verfügte. Denn nur soweit dies der Fall
wäre, könnte dieser Verlust im entsprechenden Umfang eine Sanierungs-
bedürftigkeit der Beschwerdeführerin begründen und liesse sich der hier
interessierende Zuschuss im Zusammenhang mit Art. 12 StG (teil-
weise) als Sanierungsmassnahme zum Ausgleich dieses Verlustes aner-
kennen (vgl. E. 2.4.1.2).
Es ist unbestritten, dass per 1. Januar 2010 (bzw. per 31. Dezember
2009) bei der Beschwerdeführerin stille Reserven im Betrag von
Fr. 15'000'000.- auf dem Aktivum «Kunstwerke» vorhanden wa-
ren (vgl. dazu Akten Vorinstanz, act. 11 Blatt 3). Würde der vorn in
A-3735/2017
Seite 12
E. 2.4.1.2 genannten Verwaltungspraxis gefolgt, würde der Verlust von
Fr. 19'404'921.71 im Betrag dieser stillen Reserven (für die Zwecke der
Emissionsabgabe) keinen echten Verlust bilden.
Die Beschwerdeführerin macht freilich geltend, bei den erwähnten stillen
Reserven würde es sich um Zwangsreserven auf betriebsnotwendigem An-
lagevermögen handeln, dessen Veräusserung die unveränderte Weiterfüh-
rung ihres Unternehmens mit dem statutarischen Gesellschaftszweck
«Aufbau und Pflege einer Sammlung zeitgenössischer Kunst […]» gefähr-
den würde. Soweit solche Zwangsreserven nach der Verwaltungspraxis zu
einer Reduktion des Umfanges der (für die Voraussetzung der Sanierungs-
bedürftigkeit massgebenden) echten Verluste führen würden, sei dies un-
vereinbar mit dem Zweck von Art. 12 StG.
4.3.2
4.3.2.1 In der Literatur wird mitunter die Meinung vertreten, dass bei der
Prüfung des erwähnten Erfordernisses, dass weder offene noch stille Re-
serven bestehen (vgl. E. 2.4.1.2), nur stille Willkür- sowie Ermessensreser-
ven, nicht aber Zwangsreserven einzubeziehen seien (in diesem Sinne PE-
TER UEBELHART/THOMAS LINDER/FELIX SCHALCHER, Sanierung von Kapital-
gesellschaften und Genossenschaften, in: ST 3/11, S. 182 ff., S. 183; WIN-
ZAP, a.a.O., Art. 12 N. 21; vgl. auch BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 12 N. 29
und 53; HANS ULRICH MEUTER, Sanierung einer Aktiengesellschaft, in: Zür-
cher Steuerpraxis [ZStP] 2/1998, S. 79 ff., S. 88. Allgemein zum steuer-
rechtlichen Sanierungsbegriff STEPHAN KUHN/RENÉ SCHREIBER, Sanierung
von Unternehmungen, in: ST 10/10, S. 695 ff., S. 695 f.).
Zwangsreserven entstehen «von selbst», also ohne Zutun des Unterneh-
mens, und zwar als Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert sowie dem
gesetzlich zulässigen Höchstwert (siehe STEPHAN DEKKER, in: Jeanette K.
Wibmer [Hrsg.], Aktienrecht Kommentar, 2016, Art. 959c N. 15, mit Hinwei-
sen). Per 1. Januar 2010 zu beachten ist als handelsrechtliche Höchstbe-
wertungsvorschrift, welche die Entstehung von Zwangsreserven zur Folge
haben kann, insbesondere aArt. 665 des Bundesgesetzes vom 30. März
1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) in der Fassung des Bundes-
gesetzes vom 4. Oktober 1991 (AS 1992 733 ff.). Danach darf das Anlage-
vermögen höchstens zu den Anschaffungs- oder den Herstellungskosten
abzüglich der notwendigen Abschreibungen bewertet werden. Eine Bewer-
tung zum Geschäftswert, wie er nach der allgemein geltenden Bewertungs-
vorschrift von aArt. 960 Abs. 2 OR massgebend war, ist somit nach
A-3735/2017
Seite 13
aArt. 665 OR in der am 1. Januar 2010 in Kraft gewesenen Fassung im
Aktienrecht unzulässig, soweit dieser Wert die Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten übersteigt (vgl. LUKAS IMARK/LORENZ LIPP, in: Vito
Roberto/Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], CHK - Handkommentar zum Schwei-
zer Privatrecht, GmbH, Genossenschaft, Handelsregister und Wertpa-
piere – Bucheffektengesetz, 2. Aufl. 2012, Art. 960 OR N. 7; anders dage-
gen noch Urteil des BGer vom 28. April 1961, in: ASA 30, S. 188 ff., E. 3c,
wo das Bundesgericht die Auffassung als vertretbar bezeichnete, dass
zum Beispiel eine Liegenschaft, welche an sich unter aArt. 665 OR in der
[früheren] Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1936
[AS 1937 185 ff.] fallen würde, gestützt auf den allgemeinen Grundsatz von
aArt. 960 Abs. 2 OR mit einem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
übersteigenden Betrag in die Bilanz eingesetzt werden darf, «wenn und
soweit ein offensichtlicher und nach menschlichem Ermessen als dauernd
zu betrachtender Mehrwert angenommen werden darf»).
Ohne Realisierung der entsprechenden Vermögenswerte lassen (und lies-
sen) sich Zwangsreserven nur bei Grundstücken und Beteiligungen zur Be-
seitigung einer Unterbilanz auflösen (vgl. Art. 670 Abs. 1 Satz 1 OR; LUKAS
GLANZMANN, Drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschul-
dung, in: Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht [GesKR] 2017, S. 387 ff.,
S. 395). Bei der Auflösung von Zwangsreserven bei Grundstücken und Be-
teiligungen ist handelsrechtlich zudem eine Aufwertungsreserve zu bilden
(vgl. Art. 670 Abs. 1 Satz 2 OR), welche nur mittels Umwandlung in Aktien-
kapital sowie durch Wiederabschreibung oder Veräusserung der aufgewer-
teten Aktiven aufgelöst werden kann (vgl. Art. 671b OR). Mit anderen Wor-
den darf eine solche Aufwertungsreserve nicht mit dem Bilanzverlust ver-
rechnet werden (WINZAP, a.a.O., Art. 12 N. 21; vgl. auch THOMAS MEISTER,
in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], OR Kommentar, 3. Aufl. 2016,
Art. 671b N. 1, wonach die Aufwertungsreserve die Verwendung des Auf-
wertungsgewinnes für Verlustverrechnungen verhindert).
Mit Blick auf diese Eigenheiten von Zwangsreserven (bzw. angesichts der
erwähnten gesetzlichen Beschränkungen der Gestaltungsmöglichkeiten
der Gesellschaft in Bezug auf die Entstehung und Auflösung von Zwangs-
reserven) ist es geboten, jedenfalls Zwangsreserven auf betriebsnotwen-
digem Anlagevermögen nicht mit einzubeziehen, wenn es im Rahmen der
Prüfung der Voraussetzungen von Art. 12 StG um die Ermittlung der Höhe
allfälliger, gegen die Sanierungsbedürftigkeit der Gesellschaft sprechender
stiller Reserven geht. Zu Ungunsten der um einen Erlass im Sinne von
A-3735/2017
Seite 14
Art. 12 StG ersuchenden Gesellschaft zu berücksichtigen sind bei der Prü-
fung der Sanierungsbedürftigkeit nämlich nur Reserven, die es der Gesell-
schaft ermöglichen, die Verluste selbst zu kompensieren (vgl. Urteil des
BVGer A-1449/2015 vom 2. November 2015 E. 4.2.3.1) bzw. aus eigener
Kraft zu überleben (vgl. HANS PETER HOCHREUTENER, Ergänzungsband zu
'Die Eidgenössischen Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer',
2017, N. 58).
Eine solche Behandlung von Zwangsreserven auf betriebsnotwendigem
Anlagevermögen bei der Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit steht im Ein-
klang mit dem Sinn und Zweck von Art. 12 StG, zum Fortbestand von in
eine finanzielle Notlage geratenen Unternehmen sowie zur Sicherstellung
ihres Weiterbetriebes beizutragen (im Ergebnis ebenso BAUMGARTNER,
a.a.O., Art. 12 N. 3 und 53). Zum hier gezogenen Schluss passt, dass
Zwangsreserven nicht als stille Reserven im Sinne des Buchführungs- und
Rechnungslegungsrechtes betrachtet werden (siehe zum buchführungs-
und rechnungslegungsrechtlichen Begriff der stillen Reserven DEKKER,
a.a.O., Art. 959c N. 15, mit Hinweisen). Jedenfalls mit Bezug auf Zwangs-
reserven auf betriebsnotwendigem Anlagevermögen ist nicht ersichtlich,
weshalb diese für die Zwecke des Tatbestandes von Art. 12 StG abwei-
chend von der buchführungs- sowie rechnungslegungsrechtlichen Termi-
nologie als stille Reserven behandelt werden sollten.
Im dargelegten Sinne ist der Begriff der bei der Prüfung der Sanierungsbe-
dürftigkeit als Voraussetzung des Steuererlasses nach Art. 12 StG zu be-
rücksichtigenden stillen Reserven dahingehend zu verstehen, dass
Zwangsreserven auf dem betrieblichen Anlagevermögen nicht als stille Re-
serven gelten (und damit nicht mit einzubeziehen sind). Ferner ist entspre-
chend dieser Betrachtung der Verwaltungspraxis, wonach unerheblich ist,
ob aus rechtlichen oder anderweitigen Gründen keine Verrechnung der Re-
serven mit den Verlusten möglich ist (vgl. E. 2.4.1.2), nicht uneingeschränkt
zu folgen. – Anzumerken ist in diesem Kontext, dass sich die Vorinstanz
bezeichnenderweise nicht mit der Frage nach der Rechtsmässigkeit ihrer
Praxis im vorliegenden Fall auseinandersetzt.
4.3.2.2 Die ältere emissionsabgaberechtliche Rechtsprechung vermag die
soeben gezogenen Schlüsse nicht umzustossen:
Zwar wurde in einem Entscheid des Bundesrates vom 1. April 1992
(in: VPB 57.20) festgehalten, ein Sanierungsbedarf im Sinne von Art. 12
A-3735/2017
Seite 15
StG bestehe im Fall, dass Aktiven unterbewertet oder Passiven überbe-
wertet sind, nur dann, wenn nach einer Korrektur dieser Bewertungen noch
ein Verlust resultiere (E. 4.3.2 des Entscheids). Doch kann daraus nicht
abgeleitet werden, dass auch Zwangsreserven auf betriebsnotwendigem
Anlagevermögen im Sinne einer solchen Korrektur aufzulösen wären. Zu-
dem lässt sich nicht mit Recht behaupten, es könnten in einer Konstellation
wie der vorliegenden nur dann echte, Anlass zu einer Sanierung im Sinne
von Art. 12 StG gebende Verluste vorliegen, wenn nach Elimination von
Verlusten mit gegen den Wortlaut von aArt. 665 OR (in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [AS 1992 733 ff., 786]) verstossen-
den Aufwertungsbuchungen Verluste übrigblieben (in dieser Richtung je-
doch in Bezug auf die entsprechende Vorschrift von aArt. 665 OR in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1936 [AS 1937 185 ff.]
Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 9. De-
zember 1980, in: ASA 49, S. 445 ff., E. 5). Eine Obliegenheit des Steuer-
pflichtigen, mit solchen Aufwertungsbuchungen Verluste zu tilgen, lässt
sich namentlich nicht aus dem Umstand ableiten, dass das Bundesgericht
in seinem erwähnten Urteil vom 28. April 1961 (in: ASA 30, S. 188 ff.) in
E. 3c im Zusammenhang mit der früheren Wehrsteuer eine gegen
aArt. 665 OR in der Fassung vom 18. Dezember 1936 verstossende, aber
von der Generalversammlung der Gesellschaft genehmigte sowie seitens
der Aktionäre unangefochten gebliebene Aufwertung als für die Steuerbe-
hörde verbindlich bezeichnete.
Auch der Entscheid des Bundesrates vom 21. Februar 1996 in ASA 65,
S. 487 ff. (= RDAF 1997 II S. 439 ff.) ist für die vorliegend interessierende
Thematik nicht einschlägig, da es dabei um die Frage nach einem Erlass
im Sinne von Art. 12 StG bei einer Sonderkonstellation, nämlich bei einer
bankenrechtlich zur Bildung von Reserven verpflichteten Bank ging
(vgl. dazu E. 3.3 dieses Entscheids). Entsprechendes gilt auch für den Ent-
scheid des EFD vom 29. September 1997, wonach im Zusammenhang mit
einem Erlass gemäss Art. 12 StG bankenrechtliche Vorschriften nicht als
relevantes Hindernis für eine Verlustbeseitigung mittels Abbaus von Reser-
ven ins Feld geführt werden können (vgl. zu diesem Entscheid BAUER-BAL-
MELLI/FISLER, a.a.O., Art. 12 StG N. 51). Ausschlaggebend für diese beiden
Entscheide war insbesondere die Überlegung, dass Banken gegenüber
Gesellschaften, welche nur dem Gesellschaftsrecht unterstehen, nicht pri-
vilegiert werden dürfen. Vergleichbare Fragen der Gleichbehandlung sämt-
licher Steuerpflichtiger stellen sich bei einer Nichtberücksichtigung von
Zwangsreserven auf dem betriebsnotwenigen Anlagenvermögen – soweit
ersichtlich – nicht.
A-3735/2017
Seite 16
4.3.3 Im vorliegenden Fall wird richtigerweise nicht in Abrede gestellt, dass
die unter der Bezeichnung «Kunstwerke» per 31. Dezember 2009 bzw.
1. Januar 2010 bilanziert gewesenen Vermögensgegenstände Bestandteil
des betriebsnotwendigen Anlagevermögens der Beschwerdeführerin bilde-
ten. Bei den nicht offen ausgewiesenen Reserven von Fr. 15'000'000.- auf
diesem Aktivum handelte es sich folglich um aufgrund von aArt. 665 OR
entstandene Zwangsreserven.
Im Lichte der vorstehenden Ausführungen schmälert der erwähnte Betrag
an Zwangsreserven auf betriebsnotwendigem Anlagevermögen von
Fr. 15'000'000.- den für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit
der Beschwerdeführerin massgebenden Betrag des (emissionsabgabe-
rechtlichen) echten Verlustes nicht. Somit ist entgegen der Auffassung der
Vorinstanz (vgl. insbesondere E. 2.2 Bst. b des angefochtenen Einsprache-
entscheids) davon auszugehen, dass der Verlust von Fr. 19'404'921.71
(vgl. E. 4.3.1) für die Zwecke der Emissionsabgabe in vollem Umfang einen
echten Verlust bildet.
4.4 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass ein – eine Sanierungsbedürftig-
keit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 StG begründen-
der – (echter) Verlust von Fr. 19'404'921.71 (sanierungsbedürftiger Betrag)
gegeben war. Da dieser Verlust durch die per 1. Januar 2010 erfolgten For-
derungsverzichte der beiden Aktionärinnen B._______ und C._______ AG
gedeckt wurde (und die Beschwerdeführerin ihr Unternehmen nach Erhalt
des Zuschusses weiterführte), steht ein Steuererlass im Rahmen einer stil-
len Sanierung in Frage (vgl. E. 2.4.1.3).
Der per 1. Januar 2010 von den Aktionärinnen nach Abzug des Betrages
von Fr. 10'000'000.- im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG geleistete Zu-
schuss von Fr. 24'800'000.- überstieg den sanierungsbedürftigen Betrag
von Fr. 19'404'921.71 um Fr. 5'395'078.29. Der letztere Betrag ist damit als
Übersanierung zu qualifizieren, weshalb hinsichtlich der darauf entfallen-
den Emissionsabgabe von Fr. 53'950.78 der Erlass zu verweigern ist.
An diesem Ergebnis nichts ändern können die bei der Beschwerdeführerin
nach dem 1. Januar 2010 vorhanden gewesenen Verluste. Wie näm-
lich den aktenkundigen Bilanzen der Beschwerdeführerin per 31. Dezem-
ber 2010 und 31. Dezember 2011 zu entnehmen ist, wurde der Be-
trag von Fr. 5'395'078.29 einer Kapitaleinlagereserve zugewiesen (Akten
Vorinstanz, act. 13 Blätter 4 und 10) und damit in den Jahren 2010 und
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Seite 17
2011 bzw. bis zum 1. Januar 2012 nicht zur Ausbuchung von Verlusten ver-
wendet (vgl. auch das aktenkundige E-Mail vom 18. März 2014 [= Akten
Vorinstanz, act. 13], wo ausgeführt wird, es sei beabsichtigt, die Sanie-
rungsreserve von [gerundet] Fr. 5'395'078.- in der Jahresrechnung 2013
mit dem aufgelaufenen Verlustvortrag zu verrechnen). Es lässt sich damit
nicht davon sprechen, dass die gebildete Sanierungsreserve im laufenden
Geschäftsjahr des Zuschusses zwecks Vornahme von geplanten Sanie-
rungsmassnahmen wieder aufgelöst wurde. Anders als die Beschwerde-
führerin geltend macht, kann auch nicht angenommen werden, dass die
Reserve, welche mit dem Zuschuss geschaffen wurde, für das Folgejahr
der Sanierung budgetierten Verluste abgedeckt hat und sie in diesem Zeit-
raum auch tatsächlich zum Ausgleich der Verluste verwendet wurde. Die
vorn erwähnten Ausnahmen vom Grundsatz, dass der den Verlustvortrag
überschiessende Teil eines Forderungsverzichtes nicht in den Genuss ei-
nes Erlasses kommen darf (vgl. E. 2.4.1.2), sind somit im vorliegenden Fall
nicht einschlägig.
4.5 Zu prüfen ist sodann für den noch verbleibenden Emissionsabgabebe-
trag von Fr. 194'049.22 (= Fr. 248'000.- – Fr. 53'950.78), ob trotz der Sa-
nierungsbedürftigkeit keine offenbare Härte gegeben war bzw. ob die Be-
schwerdeführerin vor Erhalt des Zuschusses nicht mit ausreichendem Ei-
genkapital ausgestattet, also unterkapitalisiert war.
Die Verfahrensbeteiligten gehen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu-
treffend davon aus, dass unter Anwendung der Ansätze des Kreisschrei-
bens Nr. 6 der ESTV und bei Veranschlagung der Kunstwerke zum mass-
gebenden Verkehrswert, d.h. zum verbuchten Wert zuzüglich des Betrages
der Zwangsreserven von Fr. 15'000'000.-, ein Soll-Eigenkapital der Be-
schwerdeführerin per 1. Januar 2010 von Fr. 19'925'444.- resultieren
würde.
Uneinigkeit besteht jedoch hinsichtlich der Frage, ob zur Feststellung einer
allfälligen Unterdeckung der letztere Betrag von Fr. 19'925'444.- lediglich
mit dem Aktienkapital der Beschwerdeführerin von Fr. 5'000'000.- oder
stattdessen mit der Summe aus diesem Aktienkapital und den Zwangsre-
serven von Fr. 15'000'000.- zu vergleichen ist: Während sich die Vorinstanz
auf den Standpunkt stellt, der Betrag von Fr. 15'000'000.- lasse sich nicht
zweimal – einmal bei der Berechnung des notwendigen Eigenkapitals und
nochmals bei der Beurteilung des vorhandenen Eigenkapitals – berück-
sichtigen, fordert die Beschwerdeführerin, die Zwangsreserven seien bei
der Prüfung der Eigenkapitalausstattung anzurechnen.
A-3735/2017
Seite 18
Wie BAUMGARTNER (a.a.O., Art. 12 N. 53) richtigerweise festhält, muss eine
offenbare Härte im Sinne von Art. 12 StG – «dann bejaht werden, wenn
zwar Reserven bestehen, deren Auflösung jedoch die unveränderte und
uneingeschränkte Weiterführung des Unternehmens gefährden würde».
Mit Blick auf diesen Umstand müssen die vorliegenden Zwangsreserven
auf betriebsnotwendigem Anlagevermögen im Rahmen der Prüfung der
Frage, ob die Beschwerdeführerin genügend kapitalisiert war, in dem Sinne
zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, als das Soll-Eigenkapital der
Summe des Aktienkapitals und der Zwangsreserven gegenüberzustellen
ist. Anders als dies die Vorinstanz suggeriert, läuft das nicht auf eine dop-
pelte Berücksichtigung der Zwangsreserven zugunsten der Beschwerde-
führerin hinaus. Der Einbezug des Reservebetrages bei der Ermittlung des
massgebenden Verkehrswertes der Kunstwerke als Grundlage zur Bestim-
mung des Soll-Eigenkapitals wirkt sich nämlich im Vergleich zu einem Ab-
stellen auf die Buchwerte dieser Kunstwerke insofern zulasten der Be-
schwerdeführerin aus, als sich damit dieses minimal notwendige Eigenka-
pital erhöht.
Es erweist sich somit, dass dem Soll-Eigenkapital der Beschwerdeführerin
von Fr. 19'925'444.- ein Kapital von Fr. 20'000'000.- (= Fr. 5'000'000.- [Ak-
tienkapital] + Fr. 15'000'000.- [Zwangsreserven auf dem betrieblichen An-
lagevermögen]) gegenüberstand. Demzufolge war die Beschwerdeführerin
nicht unterkapitalisiert und war eine offenbare Härte im Sinne von Art. 12
StG gegeben.
Es wird zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass die übrigen Voraussetzun-
gen für den Erlass des hier interessierenden Emissionsabgabebetrages
von Fr. 194'049.22 erfüllt sind.
5.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin die unter Berücksichti-
gung der Abgabebefreiung von Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG verbleibende Emis-
sionsabgabeforderung von Fr. 248'000.- im Umfang von Fr. 194'049.22 zu
erlassen. Es trifft damit die Beschwerdeführerin, soweit von den geleisteten
Zahlungen und Rückerstattungen abgesehen wird, eine Abgabeschuld von
Fr. 53'950.78.
A-3735/2017
Seite 19
6.
Was die Verzugszinsen betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
6.1
6.1.1 Entsprechend dem vorn Ausgeführten schuldete die Beschwerdefüh-
rerin ohne den erwähnten Steuererlass eine Emissionsabgabe von
Fr. 248'000.-. Die entsprechende Abgabeforderung entstand dabei am
1. Januar 2010, da der Zuschuss per diesen Zeitpunkt geleistet wurde
(vgl. E. 4.1. Die Vorinstanz nimmt im Zusammenhang mit dem Verzugszins
zu Unrecht an, dass der Zuschuss steuerlich betrachtet erst am 22. Sep-
tember 2010, also im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über
den Verzicht auf die Darlehen geleistet wurde). Die Abgabeforderung
wurde somit am 31. Januar 2010 fällig (vgl. E. 2.3.1).
Bis zur per 17. Dezember 2010 erfolgten Überweisung von Fr. 348'000.-
an die Vorinstanz waren damit (für die Zeitspanne vom 31. Januar 2010 bis
17. Dezember 2010) Verzugszinsen von Fr. 11'022.22 aufgelaufen
(Fr. 248'000.- * 5 % * [320 Tage / 360 Tage]; ohne Einbezug der Verzugs-
zinszahlung von Fr. 1'208.35).
6.1.2 Die hiervor (E. 6.1.1) erwähnten Verzugszinsen sind der Beschwer-
deführerin insoweit zu erlassen, als sie auf den zu erlassenden Emissions-
abgabebetrag von Fr. 194'049.22 entfallen. Dies ergibt sich schon aus der
akzessorischen Natur der Verzugszinsen (vgl. vorn E. 2.3.2).
Somit beträgt der für die Zeitspanne vom 31. Januar 2010 bis 17. Dezem-
ber 2010 (ohne Berücksichtigung der bereits erfolgten Verzugszinszah-
lung von Fr. 1'208.35) geschuldete Verzugszins Fr. 2'397.81
(= Fr. 11'022.22 * [1 – [Fr. 194'049.22 / Fr. 248'000.-]]).
6.2 Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Verzugszins von Fr. 1'208.35
wurde für den Zeitraum vom 22. November 2010 bis 17. Dezember 2010
und auf einem seinerzeit von der ESTV angenommenen Abgabebetrag von
Fr. 348'000.- erhoben (dies zeigt folgende Rechnung: Fr. 348'000.- * 5 % *
[25 Tage / 360 Tage] = Fr. 1'208.33).
Unter Verweisung auf einen Abgabebetrag von Fr. 348'000.- kann diese
Verzugszinszahlung freilich schon deshalb nicht als zu Recht erfolgt quali-
fiziert werden, weil damit die Nichterhebung eines Emissionsabgabebetra-
ges von Fr. 100'000.- aufgrund des Freibetrages nach Art. 6 Abs. 1 Bst. k
StG und der mit dem vorliegenden Urteil zu gewährende Teilerlass der
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Seite 20
Emissionsabgabe nicht berücksichtigt würden. Es spricht jedoch nichts da-
gegen, die erwähnte, ursprünglich für den Zeitraum vom 22. November
2010 bis 17. Dezember 2010 geleistete Zahlung von Fr. 1'208.35 auf den
Betrag des Verzugszinses von Fr. 2'397.81, welchen die Beschwerdefüh-
rerin gemäss den vorstehenden Ausführungen für die Zeitspanne vom
31. Januar 2010 bis 17. Dezember 2010 schuldet (vgl. E. 6.1.2), anzurech-
nen.
6.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin
zu Recht einen Verzugszinsbetrag von Fr. 1'208.35 bezahlt hat und sie bei
Nichtberücksichtigung weiterer, allenfalls erfolgter Zahlungen an die ESTV
(vgl. dazu hinten E. 8) noch (Rest-)Verzugszinsen von Fr. 1'189.46 für die
Zeit vom 31. Januar 2010 bis 17. Dezember 2010 zu entrichten hat.
7.
Zu beurteilen bleibt der Antrag, es sei auf dem Betrag, welcher an die Be-
schwerdeführerin zurückzuerstatten ist, ein «Verzugszins» (recte: ein Ver-
gütungszins) ab dem 17. Dezember 2010 auszurichten.
Zwar ist auch bei der Rückerstattung nicht geschuldeter Emissionsabga-
ben grundsätzlich die Bezahlung eines Vergütungszinses denkbar
(vgl. E. 2.3.3). Indessen ist zu beachten, dass bei einem Sanierungszu-
schuss wie dem vorliegenden auf einer ersten Stufe – namentlich unter
Berücksichtigung der Regelung des Freibetrages von Art. 6 Abs. 1 Bst. k
StG – zu bestimmen ist, ob bzw. in welcher Höhe überhaupt ein abgabe-
pflichtiger Betrag vorliegt. Erst auf einer zweiten Stufe stellt sich – auf ent-
sprechendes Gesuch hin (vgl. Art. 17 Abs. 1 StV) – die Frage, ob die auf
diesem Betrag grundsätzlich geschuldete Emissionsabgabe nach Art. 12
StG erlassen werden kann.
Wenn an sich ein abgabepflichtiger Betrag gegeben ist, entsteht die ge-
setzliche Pflicht zur Bezahlung von Verzugszins auf dem Abgabebetrag bei
Vorliegen eines Erlassgesuches nicht erst, wenn das Gesuch behördlicher-
seits erstinstanzlich oder mit einem Rechtsmittelentscheid abgewie-
sen wurde, sondern bereits ab Fälligkeit des ausstehenden Abgabebetra-
ges (vgl. zur Entstehung der Verzugszinspflicht vorn E. 2.3.2). Auch be-
schlägt ein positiver Erlassentscheid, an welchen die Entstehung eines An-
spruches auf Vergütungszins auf dem zurückzuerstattenden Betrag bei ei-
ner vor diesem Entscheid unter Vorbehalt erfolgten Abgabezahlung an-
knüpfen müsste, als solcher nicht die Entstehung, sondern nur den (allfäl-
A-3735/2017
Seite 21
ligen) erlassweisen Untergang der bereits existierenden Verzugszinsforde-
rung. Insofern besteht in der vorliegende Konstellation, bei welcher der von
der Beschwerdeführerin geforderte Vergütungszins – anders als der unbe-
strittene Vergütungszins von Fr. 21'639.- auf dem infolge der Anwendbar-
keit von Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG von Beginn weg zu Unrecht entrichteten
Betrag von Fr. 100'000.- – auf einen Abgabebetrag entfallen würde, der
einzig infolge Gewährung des (Teil-)Erlasses der Abgabe nicht geschuldet
ist, kein enger Konnex zwischen Verzugs- und Vergütungszins, der aus-
nahmsweise die Ausrichtung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vergü-
tungszinses rechtfertigen würde (vgl. E. 2.3.3). Es sind auch keine anderen
Gründe ersichtlich, welche für die Zuerkennung des für die Zeit ab dem
17. Dezember 2010 verlangten Vergütungszinses an die Beschwerdefüh-
rerin sprechen.
Der erwähnte Antrag ist somit unbegründet und abzuweisen.
8.
Es ist unbestritten, dass sich zurzeit per Saldo ein von der Beschwerdefüh-
rerin im Zusammenhang mit der Emissionsabgabe auf dem Zuschuss ihrer
Aktionärinnen bezahlter Betrag von Fr. 222'000.- bei der ESTV befin-
det (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Einspracheentscheids). Die ESTV hat
folglich der Beschwerdeführerin die Differenz zwischen diesem Betrag zum
einen und der Abgabeschuld von Fr. 53'950.78 sowie des noch geschulde-
ten Verzugszinses von Fr. 1'189.46 für die Zeit vom 31. Januar 2010 bis
17. Dezember 2010 zum anderen, also einen Betrag von (gerundet)
Fr. 166'859.80 zurückzuerstatten.
9.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Disposi-
tiv-Ziff. 2-4 des angefochtenen Einspracheentscheids sind dahingehend
abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die im Zusammenhang mit den
gemäss Vereinbarung vom 22. September 2010 gewährten Darlehensver-
zichten stehende Emissionsabgabeforderung von Fr. 248'000.- im Umfang
von Fr. 194'049.22 zu erlassen und ihr unter Berücksichtigung der Verzugs-
zinsen ein Betrag von Fr. 166'859.80 zurückzuerstatten ist.
Da die ESTV im vorliegenden Fall im Ergebnis über keine ausstehende
Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin verfügt, ist sodann Disposi-
tiv-Ziff. 6 des Einspracheentscheids ersatzlos aufzuheben.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
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10.
10.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Nach dem Vorstehenden unterliegt die Beschwerdeführerin unter Berück-
sichtigung der Abgabeforderung von Fr. 248'000.-, deren Erlass vor dem
Bundesverwaltungsgericht im Streit liegt, zu rund 20 %. Entsprechend hat
sie 20 % der auf Fr. 9'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und damit Fr. 1'800.- zu tragen. Dieser Betrag
ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 9'000.- zu entnehmen. Der
Restbetrag von Fr. 7'200.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
10.2 Ausgangsgemäss ist der teilweise bzw. im Umfang von rund 80 %
obsiegenden Beschwerdeführerin sodann eine reduzierte, mangels Kos-
tennote praxisgemäss auf Fr. 10'800.- festzusetzende Parteientschädi-
gung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 14 VGKE).
11.
Soweit es sich beim vorliegenden Urteil um einen Erlassentscheid im Sinne
von Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) handelt, kann es
nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 2-4 des ange-
fochtenen Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 24. Mai 2017 werden
dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin die im Zusam-
menhang mit den gemäss Vereinbarung vom 22. September 2010 gewähr-
ten Darlehensverzichten stehende Emissionsabgabeforderung von
Fr. 248'000.- im Umfang von Fr. 194'049.22 erlassen und ihr seitens der
ESTV unter Berücksichtigung der Verzugszinsen ein Betrag von
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Fr. 166'859.80 zurückerstattet wird. Dispositiv-Ziff. 6 dieses Einspracheent-
scheids wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 9'000.- festgesetzt und im Umfang
von Fr. 1'800.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 9'000.- entnommen. Der Restbetrag
von Fr. 7'200.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'800.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
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Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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