Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A3750/2011
U r t e i l v om 6 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien A._______, …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer (1. Quartal 1997 4. Quartal 1997;
Rechtsöffnung).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mittels Entscheid vom
27. August 2002 und nach entsprechender Einsprache von A._______
(Steuerpflichtiger, Beschwerdeführer) mit Einspracheentscheid vom
18. Mai 2005 die aus der im Mai 2002 vorgenommenen Kontrolle
resultierende Mehrwertsteuernachforderung für die Steuerperioden 1.
Quartal 1997 bis 4. Quartal 1997 im Betrag von Fr. 23'361.— zuzüglich
Verzugszins seit 15. Oktober 1997 bestätigte,
dass der Steuerpflichtige am 16. Juni 2005 bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK) gegen den Einspracheentscheid der
ESTV vom 18. Mai 2005 Verwaltungsbeschwerde erhob, das
Beschwerdeverfahren aber in der Folge – aufgrund eines vorbehaltlosen
Beschwerderückzugs vom 8. Februar 2006 – mittels Verfügung der SRK
vom 2. März 2006 als erledigt abgeschrieben wurde, womit der
Einspracheentscheid der ESTV vom 18. Mai 2005 in Rechtskraft
erwuchs,
dass die ESTV für die Restforderung von Fr. 6'513.— zuzüglich
Verzugszins am 18. März 2010 Betreibung beim Betreibungsamt
Wallisellen einleitete und der Steuerpflichtige in der Folge dagegen
Rechtsvorschlag erhob,
dass die ESTV den Rechtsvorschlag mit Hinweis auf das Vorliegen des
rechtskräftigen Einspracheentscheids vom 18. Mai 2005 zuerst mittels
Verfügung vom 18. März 2011 und – nach Einsprache des
Steuerpflichtigen – mittels Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 aufhob,
dass der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni
2011 mit Eingabe vom 30. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhebt und dabei die Aufhebung des vorinstanzlichen
Einspracheentscheids unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten
der Staatskasse verlangt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter anderem
sinngemäss rügt, die ESTV sei für die Aufhebung des Rechtsvorschlags
sachlich nicht zuständig,
dass auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. September
2011 den Antrag stellt, die Beschwerde vom 30. Juni 2011 sei
antragsgemäss gutzuheissen, da sie zur Aufhebung des
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Rechtsvorschlags nicht zuständig gewesen sei, was zur Nichtigkeit des
entsprechenden Einspracheentscheids führe,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass Einspracheentscheide der Vorinstanz im Bereich der
Mehrwertsteuer vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33
Bst. d VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A7843/2010 vom 22. Juli
2011 feststellte, dass bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder
eines rechtskräftigen Entscheids betreffend eine
Mehrwertsteuerforderung, welcher als Rechtsöffnungstitel im Sinne von
Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gilt, die Rechtsöffnung den zuständigen
Rechtsöffnungsgerichten obliegt (Art. 89 Abs. 4 Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]); dass
Rechtsöffnungsentscheiden, welche nicht durch den zuständigen
kantonalen Rechtsöffnungsrichter, sondern durch die ESTV selbst gefällt
wurden, ein schwerwiegender Zuständigkeitsfehler anhaftet, was ohne
Weiteres zur Nichtigkeit der entsprechenden Ziffer der fraglichen
Verfügung führt (zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
7843/2010 vom 22. Juli 2011 E. 2 f. mit weiteren Ausführungen),
dass vorliegend beide Parteien – zumindest sinngemäss –
übereinstimmend vorbringen, die Vorinstanz sei zum Erlass des
Einspracheentscheids vom 1. Juni 2011 betreffend die Rechtsöffnung
sachlich nicht zuständig gewesen,
dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung zudem ausführte, ihr
Entscheid vom 1. Juni 2011 sei aufgrund der erwähnten Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts nichtig,
dass sich die übereinstimmenden Anträge als gesetzmässig erweisen (zu
den Voraussetzungen der Nichtigkeit vgl. etwa Urteile des
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Bundesverwaltungsgerichts A7843/2010 vom 22. Juli 2011 E. 1.8, A
6630/2010 vom 19. Juli 2011 E. 2.2 ff.),
dass damit festzuhalten bleibt, dass der Einspracheentscheid der ESTV
vom 1. Juni 2011 nichtig ist,
dass gegen einen nichtigen Entscheid mangels Anfechtungsobjekt keine
Beschwerde geführt werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6630/2010 vom 19. Juli 2011 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen, auch zum
folgenden Absatz),
dass somit auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, die
Nichtigkeit des genannten Einspracheentscheids jedoch im Dispositiv
festzustellen ist,
dass unter diesen Umständen auf die weiteren Rügen des
Beschwerdeführers nicht einzugehen ist,
dass in der Regel die Verfahrenskosten bei einem Nichteintreten der
beschwerdeführenden Partei auferlegt werden; dass sich vorliegend die
Beschwerde aber als gerechtfertigt erweist, da nur so die Nichtigkeit des
Einspracheentscheids festgestellt werden konnte; dass dem
Beschwerdeführer daher keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Urteil
des Bundesverwaltungsgericht A6630/2010 vom 19. Juli 2011 E. 4.1 ff.);
dass auch der Vorinstanz keine Kosten auferlegt werden können (Art. 63
Abs. 2 VwVG); dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und aufgrund
fehlender erheblicher Auslagen auch kein Auslagenersatz gemäss Art 13
VGKE zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid der ESTV vom 1. Juni
2011 nichtig ist.
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3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 500.— wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine
Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. … Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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