Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3757/2010
Urteil vom 10. Mai 2011
Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizer Armee Führungsstab der Armee (FST A),
Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern.
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Sachverhalt:
A.
A._______, Jahrgang …, ist deutsch-schweizerischer Doppelbürger und
seit dem 18. September 2009 als Student in der Schweiz gemeldet.
B.
Noch in Deutschland nahm er am 28. Januar 2009 an der militärischen
Musterung teil und wurde für nicht wehrdienstfähig befunden. Die
Schweizer Armee - Führungsstab der Armee (FST A) wiederum wies
A._______ gestützt auf das Abkommen vom 20. August 2009 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
Deutschland über die Wehrpflicht der Doppelbürger (nachfolgend:
Wehrpflicht-Abkommen) mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 den nicht
eingeteilten Doppelbürgern zu und hielt fest, dass er nicht
militärdienstpflichtig ist.
C.
Am 8. November 2009 wurde er mit Verfügung des Amts für Militär und
Zivilschutz, Wehrpflichtersatzabgabe, aufgrund des Wehrpflicht-
Abkommens von der Ersatzpflicht befreit.
D.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 hob der FST A die Zuweisung von
A._______ zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern rückwirkend auf den
28. Oktober 2009 auf.
E.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (Beschwerdeführer) mit
Eingabe vom 27. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des FST A
(Vorinstanz) vom 5. Mai 2010 und verlangt die Zuweisung zu den nicht
eingeteilten Doppelbürgern bzw. die Befreiung von der schweizerischen
Wehrpflicht.
Er begründet seine Beschwerde damit, dass er aufgrund der Verfügung
vom 28. Oktober 2009 nach Treu und Glauben davon habe ausgehen
dürfen, dass er in der Schweiz zukünftig nicht zum Militärdienst
herangezogen werden würde. Auf Grundlage der Verfügung vom
28. Oktober 2009 habe er in gutem Glauben Dispositionen getroffen,
sprich sich für ein dreijähriges Studium in der Schweiz entschieden.
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F.
Der Beschwerdeführer stellte am 10. Juli 2010 [recte: 10. Juni 2010] ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches vom
Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010
gutgeheissen wurde.
G.
Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2010 hält die Vorinstanz an ihrer
Verfügung vom 5. Mai 2010 fest.
Als Begründung führt sie aus, sie habe im Hinblick auf die von
Deutschland in Aussicht gestellte Ratifikation des Wehrpflicht-
Abkommens mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 den Beschwerdeführer
den nicht eingeteilten Doppelbürgern zugewiesen. Da das Wehrpflicht-
Abkommen von Deutschland jedoch wider Erwarten noch nicht ratifiziert
worden sei, habe sie mittels Verfügung vom 5. Mai 2010 die Verfügung
vom 28. Oktober 2009 aufgehoben und die Zuweisung des
Beschwerdeführers zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern rückgängig
gemacht.
H.
In seinen Schlussbemerkungen vom 5. August 2010 hält der
Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest.
I.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.72) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der FST A gehört zu den
Behörden im Sinne von Art. 33 VGG und ist demnach Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts und die angefochtene Verfügung vom
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5. Mai 2010 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der
angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2010, durch den angefochtenen
Entscheid auch materiell beschwert und deshalb zur Erhebung der
vorliegenden Beschwerde legitimiert.
3.
Das Anfechtungsobjekt – hier die Verfügung der Vorinstanz vom
5. Mai 2010 – bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des
Streitgegenstands begrenzt. Gegenstände, über welche die
erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und auch nicht
entscheiden musste, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie sonst
in die funktionale Zuständigkeit der unteren Instanz eingreifen würde. Die
Parteibegehren dürfen folglich nicht über das hinausgehen, was die
Vorinstanz entschieden hat oder etwas anderes, Weitergehendes
verlangen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8636/2007 vom
23. Juni 2008 E. 1.2; ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH /
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 2.7 f.).
In der hier angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2010 regelt die
Vorinstanz nur die Zuweisung des Beschwerdeführers zu den nicht
eingeteilten Doppelbürgern rückwirkend auf den 28. Oktober 2009 und
widerruft damit die Verfügung vom 28. Oktober 2009 (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-634/2009 vom 9. Februar 2010 E. 2.1.3).
Hingegen ist der Verfügung vom 5. Mai 2010 keine weitere individuell-
konkrete, auf Rechtswirkungen gerichtete, verbindliche und erzwingbare
Anordnung - beispielsweise in Bezug auf die Militärdienst- oder
Ersatzpflicht des Beschwerdeführers – zu entnehmen (vgl. Art. 5 VwVG;
vgl. dazu FELIX UHLMANN, in: VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
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Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 5, Rz. 17 und 19 f.).
Streitgegenstand ist daher vorliegend einzig der Widerruf der Verfügung
vom 28. Oktober 2009 bzw. die Nicht-Zuweisung des Beschwerdeführers
zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern rückwirkend auf den
28. Oktober 2009. Nicht Streitgegenstand ist hingegen die Militärdienst-
oder Ersatzpflicht des Beschwerdeführers, da die Vorinstanz darüber am
5. Mai 2010 nicht verfügt hat. Insoweit der Beschwerdeführer neben der
Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern bzw. der Befreiung
von der Wehrpflicht auch eine Befreiung von der Militärdienstpflicht oder
der Ersatzpflicht im Besondern verlangen sollte, wäre darauf also nicht
einzutreten.
4.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG ) ist demnach unter Vorbehalt der vorstehenden Erwägung
einzutreten.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie grundsätzlich auch auf
Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von
Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren
(Art. 62 Abs. 4 VwVG).
6.
Verwaltungsbehörden können Verfügungen, selbst wenn sie in formelle
Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen ändern.
Das anwendbare Sach- oder Verfahrensgesetz kann die
Voraussetzungen des Widerrufs ausdrücklich regeln. Liegt keine
gesetzliche Regelung vor, so muss die Widerrufbarkeit auf Grund
allgemeiner, von Lehre und Rechtsprechung entwickelter Kriterien
beurteilt werden (PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI / MARKUS
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 31, Rz. 21 und 35;
ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 994 und 997 ff.).
Weder das VwVG noch das vorliegend anwendbare Bundesgesetz vom
3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz,
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MG, SR 510.10; vgl. dazu auch unten E. 8) enthalten eine Regelung zum
Widerruf einer Verfügung betreffend Zuweisung zu den nicht eingeteilten
Doppelbürgern, weswegen die Zulässigkeit des Widerrufs im Folgenden
aufgrund allgemeiner Kriterien zu prüfen ist.
7.
Als Widerrufsgründe kommen sowohl ursprüngliche als auch
nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung in Frage. Die ursprünglich
fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet;
nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt hingegen vor, wenn seit dem Ergehen
der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (BGE 121 II
273 E. 1; BVGE 2007/29 E. 4.4 und 8; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-8636/2007 vom 23. Juni 2008 E. 4 und A-
634/2009 vom 9. Februar 2010 E. 2.1.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
a.a.O., § 31, Rz. 36 ff., HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 998).
Vorliegend ist somit zuerst zu prüfen, ob die Verfügung vom
28. Oktober 2009, mit welcher die Vorinstanz den Beschwerdeführer
gestützt auf das Wehrpflicht-Abkommen und das Militärgesetz den nicht
eingeteilten Doppelbürgern zugewiesen hatte, fehlerhaft ist.
8.
8.1. Das Militärgesetz ist letztmals mit Änderung vom 19. März 2010, in
Kraft getreten am 1. Januar 2011 (AS 2010 6015), revidiert worden. Da
diese Rechtsänderung erst während des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens in Kraft getreten ist, ist sie mangels anders
lautender gesetzlicher Übergangsbestimmung auf den vorliegenden Fall
noch nicht anwendbar. Vielmehr ist die Rechtmässigkeit der Verfügung
vom 28. Oktober 2009 bzw. vom 5. Mai 2010 nach der Rechtslage zur
Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (BGE 126 II 522 E. 3b/aa; vgl. dazu
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 202; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 325 ff.). Massgeblich ist somit vorliegend betreffend die
Verfügung vom 28. Oktober 2009 das Militärgesetz in der Fassung vom
20. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AS 2008 5463),
beziehungsweise betreffend die Verfügung vom 5. Mai 2010 in der
Fassung vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010
(AS 2009 5597), wobei diese Fassungen bezüglich der hier
massgeblichen Normen identisch sind.
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Gemäss Art. 2 MG ist jeder Schweizer wehrpflichtig (Abs. 1); die
Wehrpflicht umfasst die Stellungspflicht, die Militärdienstpflicht, die
Zivildienstpflicht, die Ersatzpflicht und die Meldepflicht (Abs. 2).
Betreffend Doppelbürger hält Art. 5 MG fest, dass Schweizer, die das
Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen und dort ihre militärischen
Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, in der Schweiz
nicht militärdienstpflichtig sind, wobei der Bundesrat Ausnahmen
vorsehen kann (Abs. 1). Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die
Ersatzpflicht (Abs. 2). Gemäss Art. 5 Abs. 3 MG regelt der Bundesrat die
Einzelheiten und kann mit anderen Staaten Vereinbarungen über die
gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Wehrpflicht von
Doppelbürgern abschliessen (vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4348/2007 vom 12. März 2008 E. 3 und A-
1157/2010 vom 2. August 2010 E. 3.2).
Gestützt auf Art. 5 Abs. 3 MG wurde das Wehrpflicht-Abkommen mit
Deutschland unterzeichnet. Da ein solches Abkommen der Ratifikation
bedarf, eine Ratifikation von Seiten Deutschlands jedoch nicht erfolgte,
trat es unbestrittenermassen nie in Kraft und war somit bereits zur Zeit
des Erlasses der Verfügung vom 28. Oktober 2009 nicht gültig (vgl.
Art. 11 Abs. 1 des Wehrpflicht-Abkommens; vgl. auch Beilage 8 der
Vorinstanz; vgl. dazu auch ULRICH HÄFELIN / WALTER HALLER /
HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich/Basel/Genf
2008, Rz. 1912 f.).
8.2. Aufgrund mangelnder Gültigkeit des Wehrpflicht-Abkommens konnte
sich daraus zu keinem Zeitpunkt eine Pflicht zur Zuweisung des
Beschwerdeführers zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern bzw. eine
Befreiung des Beschwerdeführers von der Wehrpflicht ergeben. Was das
Militärgesetz betrifft, so regelt Art. 5 Abs. 1 MG nur die Befreiung von der
Militärdienstpflicht, nicht aber der Wehrpflicht. Auch aus keiner anderen
Bestimmung des Militärgesetzes oder sonst einem Erlass ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2009 oder zu irgendeinem
späteren Zeitpunkt den nicht eingeteilten Doppelbürgern hätte
zugewiesen bzw. von der Wehrpflicht befreit werden müssen. Daher
erweist sich die Verfügung vom 28. Oktober 2009 aufgrund unrichtiger
Rechtsanwendung zur Zeit ihres Erlasses als ursprünglich fehlerhaft und
es lag somit für die Vorinstanz zu Recht ein Grund vor, auf die Verfügung
vom 28. Oktober 2009 zurückzukommen.
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9.
Werden wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Widerrufs im
Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, hat die widerrufende Behörde zur
Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs bzw. der inhaltlichen
Änderung der ursprünglichen Verfügung eine Interessenabwägung
vorzunehmen. Dabei hat sie die Interessen an der richtigen Anwendung
des objektiven Rechts und der Rechtsgleichheit einerseits und diejenigen
der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes andererseits zu
berücksichtigen (BGE 135 V 201 E. 6.2, BGE 127 II 306 E. 7a, BGE 121
II 273 E. 1a/aa; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8636/2007 vom
23. Juni 2008 E. 4; BVGE 2007/29 E. 4.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
a.a.O., § 31 Rz. 49; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 997 ff.). Im
Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Interessen richtig
gegeneinander abgewogen hat.
9.1. Das Postulat der Rechtssicherheit geht im Allgemeinen dann dem
Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts vor, wenn durch
die Verwaltungsverfügung ein wohlerworbenes Recht begründet worden
ist oder wenn die Verfügung aufgrund eines eingehenden Ermittlungs-
und Einspracheverfahrens erging, dessen Aufgabe in der allseitigen
Prüfung der öffentlichen Interessen und ihrer Abwägung gegenüber den
entgegengesetzten Privatinteressen besteht, wie das beispielsweise auf
das Verfahren der Baubewilligung oder der Steuerveranlagung zutrifft.
Auch in diesen Fällen kann aber ein Widerruf in Frage kommen, wenn er
durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist
(BGE 121 II 273 E. 1a/aa und bb, BGE 119 Ia 305 E. 4c; BVGE 2007/29
E. 4.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31, Rz. 52 ff.;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz.1008 ff. und Rz. 1013 f.).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit der Verfügung vom
28. Oktober 2009 weder ein wohlerworbenes Recht erworben noch ist sie
in einem eingehenden Ermittlungs- und Einspracheverfahren ergangen,
bei dem die sich gegenüberstehenden Interessen in besonderem Mass
allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren.
9.2. Was den Vertrauensschutz betrifft, so hat jede Person aufgrund des
Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche
Zusicherungen oder in ein sonstiges, bestimmte Erwartungen
begründendes Verhalten der Behörden (vgl. statt vieler BGE 131 II 627
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E. 6).
Vertrauensschutz setzt erstens einen Vertrauenstatbestand, sprich eine
Vertrauensgrundlage voraus, wobei Verfügungen grundsätzlich als
Vertrauensgrundlage in Frage kommen. Weiter kann sich auf
Vertrauensschutz nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage
Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch
nicht hätte kennen sollen, wobei auf die individuellen Fähigkeiten und
Kenntnisse der sich auf Vertrauensschutz berufenden Person abzustellen
ist. Dabei werden eigentliche Nachforschungen über die Richtigkeit
behördlichen Handelns von den Privaten nicht erwartet und Anlass zur
Überprüfung besteht nur, wo die Fehlerhaftigkeit der
Vertrauensgrundlage leicht erkennbar ist. Als weitere Voraussetzung
muss gestützt auf das Vertrauen eine Disposition getätigt worden sein,
die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann
(BGE 131 II 627 E. 6; BGE 129 I 161 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts
2C_453/2009 vom 3. Februar 2010 E. 5, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 631 ff.; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im
öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 79 ff.). Zwischen dem Vertrauen und
der vom Betroffenen getätigten Disposition muss zudem ein
Kausalzusammenhang gegeben sein. Dieser fehlt, wenn anzunehmen ist,
dass die Disposition auch ohne ein Vertrauen begründendes
behördliches Verhalten bzw. bei Kenntnis der Mangelhaftigkeit der
Vertrauensbasis vorgenommen worden wäre. Der Kausalzusammenhang
fehlt eindeutig, wenn die Disposition vor der Entstehung der
Vertrauensgrundlage getroffen wurde (BGE 121 V 65 E. 2; Urteil des
Bundesgerichts 2C_453/2009 vom 3. Februar 2010 E. 5; Urteil des
Bundesgerichts 1C_377/2008 vom 4. Mai 2009 E. 2.7.2;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 664; WEBER-DÜRLER, a.a.O.,
S.102 f.).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit der Verfügung vom
28. Oktober 2009 dauerhaft und vorbehaltlos den nicht eingeteilten
Doppelbürgern zugewiesen. Er hatte als Verfügungsadressat von dieser
Vertrauensgrundlage Kenntnis, kannte ihre Fehlerhaftigkeit aufgrund der
Ungültigkeit des Wehrpflicht-Abkommens nicht und musste diese – da
nicht leicht erkennbar – auch nicht kennen. Zu berücksichtigen ist aber,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits am
18. September 2009 als Student in der Schweiz gemeldet war. Zudem
ergibt sich aus den Akten, dass er am 18. August 2009 (erstmals) in die
Schweiz eingereist war (vgl. Beilage 4 der Vorinstanz). Er war also
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bereits vor dem Erlass der Verfügung vom 28. Oktober 2009 in die
Schweiz gekommen, um an der Universität … zu studieren und das
Herbstsemester 2009 dürfte bereits einige Wochen vor dem
28. Oktober 2009 begonnen haben. Vor allem ist zu beachten, dass eine
Anmeldung für ein Studium einige Monate vor Studienbeginn zu erfolgen
hat (vgl. z.B. …). Es ist also davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im vorliegenden Fall seine geltend gemachte
Disposition – seinen Entscheid bzw. seine Anmeldung für ein mindestens
dreijähriges Studium in der Schweiz – bereits vor der Verfügung vom
28. Oktober 2009 vorgenommen hatte. Er hat sich somit vollkommen
unabhängig von der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2009
betreffend die Befreiung von der Wehrpflicht für ein Studium in der
Schweiz angemeldet, weswegen der erforderliche Kausalzusammenhang
zwischen der Verfügung vom 28. Oktober 2009 als Vertrauen
begründendes Verhalten der Vorinstanz und der Disposition nicht
gegeben ist. Somit kann vorliegend kein Vertrauensschutzinteresse
gegen den Widerruf der Verfügung vom 28. Oktober 2009 angeführt
werden.
9.3. Zum Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts ist
festzuhalten, dass die Gesetzmässigkeitsinteressen dann überwiegen,
wenn besonders gewichtige öffentliche Interessen vorliegen oder wenn
der rechtswidrige Zustand lange fortdauern würde
(TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31, Rz. 58 f.).
Das öffentliche Interesse liegt im vorliegenden Fall in der Durchsetzung
der Wehrpflicht. Diese stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar.
Zudem befreite die Verfügung vom 28. Oktober 2009 den 21-jährigen
Beschwerdeführer endgültig und somit dauerhaft von der Wehrpflicht. Der
rechtswidrige Zustand würde daher angesichts des noch jungen Alters
des Beschwerdeführers noch lange fortdauern. Das Interesse an der
richtigen Anwendung des objektiven Rechts wiegt aus diesen Gründen in
diesem Fall schwer.
9.4. Auch das Interesse an der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) fällt hier stark
ins Gewicht. Die Wehrpflicht hat aufgrund ihrer Dauer und ihres Inhalts in
all ihren Ausprägungen erhebliche Auswirkungen auf die Betroffenen.
Eine Ungleichbehandlung zwischen dem Beschwerdeführer und anderen
deutsch-schweizerischen Doppelbürgern, die zu Recht nicht von der
Wehrpflicht befreit wurden, würde sich daher schwerwiegend auswirken
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und verlangt ebenfalls einen Widerruf der Verfügung vom
28. Oktober 2009.
9.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im vorliegenden
Fall die schwerwiegenden Interessen der richtigen Anwendung des
objektiven Rechts und der Rechtsgleichheit für den Widerruf der
Verfügung vom 28. Oktober 2009 sprechen, dagegen kein
Vertrauensschutzinteresse oder besondere Rechtssicherheitsinteressen
gegeben sind, welche dem Widerruf entgegenstehen würden. Eine
Interessenabwägung zwischen den Interessen der richtigen Anwendung
des objektiven Rechts und der Rechtsgleichheit einerseits und den
Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes
andererseits fällt somit eindeutig zugunsten des Widerrufs bzw. der
inhaltlichen Änderung der ursprünglich fehlerhaften Verfügung vom
28. Oktober 2009 aus. Die Vorinstanz hat somit die Verfügung vom
28. Oktober 2009 zu Recht widerrufen und den Beschwerdeführer
rückwirkend auf den 28. Oktober 2009 nicht den nicht eingeteilten
Doppelbürgern zugewiesen, weswegen die Beschwerde des
Beschwerdeführers abzuweisen ist.
10.
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben, da der Beschwerdeführer in
Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
25. Juni 2010 von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
wurde.
11.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden
(Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Es ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 333/DIZ; Einschreiben)
– Generalsekretariat VBS (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Beatrix Schibli
Versand:
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