B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I
A-3757/2016
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
Dr. med. Arthur und Estella Hirzel-Callegari Stiftung,
handelnd durch den Stiftungsrat,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Baer und
Dr. iur. Michael E. Dreher, Baer Dreher Partner,
Bahnhofstrasse 29, Postfach, 8702 Zollikon,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Staatshaftung (Schadenersatz).
A-3757/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Im Jahr 1998 errichtete Estella Hirzel die "Dr. med. Arthur und Estella Hir-
zel-Callegari Stiftung" (nachfolgend: Hirzel-Stiftung) und setzte diese als
ihre Alleinerbin ein. Präsident des Stiftungsrats wurde A._______. Vizeprä-
sident wurde B._______. Weiteres Mitglied des Stiftungsrats wurde
C._______. Anfang 1999 überwarfen sich A._______ und B._______. In
der Folge wurde B._______ als Stiftungsratsmitglied abgesetzt (vgl. für
Einzelheiten Urteil des BVGer A-798/2014 vom 14. Oktober 2014 [nachfol-
gend: "Urteil A-798/2014"], Sachverhalt [SV] A und B).
Im Januar 2000 verstarb Estella Hirzel. Am 10. Mai 2000 reichte
B._______ beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) eine Stif-
tungsaufsichtsbeschwerde ein. Im Juni 2000 erhob er zudem Strafanzeige
gegen A._______ und C._______ (vgl. Urteil A-798/2014, SV C und D).
Das EDI verfügte am 10. August 2000 mit sofortiger Wirkung die Einstel-
lung von A._______ und der weiteren Stiftungsratsmitglieder in ihren Funk-
tionen. Da der Stiftungsrat damit nicht mehr statutenkonform bestellt war,
ersuchte das EDI die zuständige Vormundschaftsbehörde, der Stiftung ei-
nen oder mehrere Beistände zu bestellen. Diese ernannte gleichentags
Rechtsanwalt E._______ zum Beistand (vgl. Urteil A-798/2014, SV E).
B.
Der Beistand informierte das EDI in der Folge darüber, dass zwei Schwarz-
geldkonten von Estella Hirzel aufgetaucht seien. Es handle sich dabei um
ein Konto bei der UBS, auf dem ca. 7 Mio. Franken lägen, und ein Konto
bei der Credit Suisse (CS), auf dem ca. 16 Mio. Franken lägen. A._______
mache geltend, an einem Teil dieses Schwarzgeldvermögens berechtigt zu
sein. Während er beim UBS-Konto neben Estella Hirzel als Kontoinhaber
figuriere, habe er beim CS-Konto lediglich eine Unterschriftsberechtigung.
A._______ und C._______ hätten nach dem Tod von Estella Hirzel bereits
Bezüge von insgesamt Fr. 840'000.– vom UBS-Konto getätigt. Wie sich
später ergab, hatte A._______ zudem bereits zu Lebzeiten von Estella Hir-
zel hohe Beträge von den beiden Schwarzgeldkonten abgehoben (vgl. Ur-
teil A-798/2014, SV F bis J).
C.
Mit E-Mail vom 11. Dezember 2001 stellte der Beistand dem EDI den Ent-
wurf einer Vereinbarung zwischen der Hirzel-Stiftung und A._______ be-
A-3757/2016
Seite 3
treffend die Schwarzgeldkonten zu. Er ersuchte darum, den Vereinba-
rungsentwurf zu prüfen und ihm so rasch wie möglich eine Rückmeldung
zu geben. Die beim EDI mit der Angelegenheit befasste Person teilte dem
Beistand mit E-Mail vom gleichen Tag mit, das EDI begrüsse eine einver-
nehmliche Lösung. Obschon das EDI Kenntnis von der Nachlassangele-
genheit erhalten habe, hätten selbstverständlich nicht sämtliche diesbe-
züglichen Unterlagen eingesehen werden können. Das EDI gehe indessen
davon aus, dass mit der getroffenen Regelung den Interessen der Hirzel-
Stiftung optimal gedient sei. Entsprechend könne das EDI dem Abschluss
einer diesbezüglichen Vereinbarung zustimmen, unter der zusätzlichen Vo-
raussetzung, dass in Bezug auf den Nachlass von Estella Hirzel keinerlei
Strafuntersuchungen mehr hängig seien und sämtliche Pflichten gegen-
über Nachlass-, Steuer- und sonstigen Behörden eingehalten würden (vgl.
Urteil A-798/2014, SV K).
Am 21. Dezember 2001 schloss der Beistand mit A._______ die entspre-
chende Vereinbarung ab. Die Parteien hielten fest, sämtliche Vermögens-
werte auf dem CS-Konto gehörten zum Nachlass von Estella Hirzel. Als
Alleinerbin sei die Hirzel-Stiftung deren Eigentümerin. Die Vermögens-
werte auf dem UBS-Konto stammten aus einer Schenkung von Estella Hir-
zel und stünden im Eigentum von A._______. Weiter vereinbarten die Par-
teien, allfällige Nachsteuern im Verhältnis der auf den Konten befindlichen
Guthaben zu übernehmen und die bei ihnen jeweils anfallenden Erb-
schafts- bzw. Schenkungssteuern selber zu tragen (vgl. Urteil A-798/2014,
SV L).
D.
Am 12. April 2002 befand das EDI über die Stiftungsaufsichtsbeschwerde
von B._______ vom 10. Mai 2000. Das EDI hielt fest, die Absetzung von
B._______ als Stiftungsratsmitglied sei nichtig. Es setzte sowohl ihn als
auch A._______ und C._______ wieder als Stiftungsratsmitglieder ein. Im
Übrigen ordnete es an, der Stiftungsrat habe sich durch weitere Personen
zu ergänzen. Es wies darauf hin, bis dahin werde die Beistandschaft be-
lassen und der Stiftungsrat könne lediglich die in Bezug auf seine Ergän-
zung erforderlichen Massnahmen und Beschlüsse treffen. B._______ er-
hob gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundes-
gericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 5A.7/2002 vom 20. August
2002 gut und wies die Sache zwecks Abklärung der gegen A._______ und
C._______ erhobenen Vorwürfe ans EDI zurück. Am 14. Februar 2003 ver-
fügte dieses, dass A._______ und C._______ bis zur Beendigung der auf-
A-3757/2016
Seite 4
sichtsrechtlichen Abklärungen in ihren Funktionen eingestellt bleiben wür-
den. B._______ wurde in seiner Funktion als Stiftungsrat nicht eingestellt
(vgl. Urteil A-798/2014, SV M bis R).
Am 5. April 2007 erliess das EDI seinen neuen Entscheid. Es setzte
A._______ und C._______ wieder definitiv als Stiftungsratsmitglieder der
Hirzel-Stiftung ein. Zusammen mit B._______ ergab sich damit wieder ein
aus drei Personen bestehender Stiftungsrat. Das EDI ordnete daher die
ersatzlose Aufhebung der Beistandschaft über die Hirzel-Stiftung an. Ge-
gen diesen Entscheid führte B._______ Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Mit Urteil B-3318/2007 vom 6. März 2008 hiess dieses die
Beschwerde dahingehend gut, dass es A._______ und C._______ als Stif-
tungsratsmitglieder der Hirzel-Stiftung definitiv absetzte. Das Bundesge-
richt bestätigte diese definitive Absetzung mit Urteil 5A_274/2008 vom
19. Januar 2009, nicht jedoch die ersatzlose Aufhebung der Beistand-
schaft. Vielmehr wandelte es Letztere bis zur Ergänzung des Stiftungsrats
in eine Sachwalterschaft um. Diese wurde ebenfalls von E._______ wahr-
genommen (vgl. Urteil A-798/2014, SV V, W sowie Y bis BB).
Am 24. Juli 2009 wurden neben B._______ vier zusätzliche Personen als
Mitglieder des Stiftungsrats der Hirzel-Stiftung gewählt. Am 21. April 2010
wurde E._______ als Sachwalter der Hirzel-Stiftung im Handelsregister ge-
löscht (vgl. Urteil A-798/2014, SV CC bis EE).
E.
Mit Eingabe vom 13. September 2010 machte die Hirzel-Stiftung, handelnd
durch den neu zusammengesetzten Stiftungsrat, beim Eidgenössischen
Finanzdepartement (EFD) Schadenersatzansprüche gegen den Bund gel-
tend. Sie beantragte eine Entschädigung von Fr. 14'467'251.– nebst Ver-
zugszins zu 5% ab Datum der Eingabe (Schadenersatzbegehren 1) sowie
eine Entschädigung von Fr. 708'489.– nebst Verzugszins zu 5% ab 1. Ja-
nuar 2009 (Schadenersatzbegehren 2).
Zum Schadenersatzbegehren 1 führte die Hirzel-Stiftung aus, das EDI als
Aufsichtsbehörde habe es zugelassen, dass der Beistand am 21. Dezem-
ber 2001 zu Lasten der Stiftung eine Vereinbarung geschlossen habe, in
der A._______ ohne jeden Rechtsgrund ein Drittel des auf den Schwarz-
geldkonten von Estella Hirzel liegenden Nachlassvermögens zugewendet
worden sei. Das Stiftungsvermögen sei dadurch um rund 8 Mio. Franken
geschmälert worden. Weiter sei dem Beistand und dem EDI bekannt ge-
A-3757/2016
Seite 5
wesen, dass A._______ vor und nach dem Tod von Estella Hirzel regel-
mässig sechsstellige Beträge von den Schwarzgeldkonten abgehoben
habe. Dennoch habe es das EDI zugelassen, dass in der Vereinbarung
vom 21. Dezember 2001 über die Bezüge von diesen Konten stillschwei-
gend hinweggegangen bzw. auf Rückforderungen gegenüber A._______
verzichtet worden sei. Der Stiftung sei dadurch ein weiterer Schaden von
rund 7.4 Mio. Franken entstanden. Insgesamt ergebe sich nach Abzug der
Nachsteuern, die bei der Stiftung zusätzlich angefallen wären, der als
Schaden geltend gemachte Betrag von rund 14.5 Mio. Franken.
Das Schadenersatzbegehren 2 stand mit einer Regressforderung der Hir-
zel-Stiftung gegen A._______ in Verbindung, die bestand, weil die Stiftung
teilweise für die von A._______ zu leistende Schenkungssteuer in An-
spruch genommen worden war. Nach Ansicht der Stiftung hatten das EDI
und der Beistand zu Unrecht auf die Durchsetzung der Regressforderung
verzichtet (vgl. dazu Urteil A-798/2014, SV S bis U sowie X und FF).
F.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 wies das EFD die Schadenersatzbe-
gehren ab. Es führte aus, allfällige Ansprüche der Hirzel-Stiftung seien bei
Einreichung der Begehren schon verwirkt gewesen. Die Begehren seien
bereits aus diesem Grund abzuweisen. Ohnehin aber könnten dem EDI als
Aufsichtsbehörde keine widerrechtlichen Handlungen oder Unterlassun-
gen vorgeworfen werden.
G.
Am 14. Februar 2014 erhebt die Hirzel-Stiftung (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfü-
gung vom 14. Januar 2014. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben
und die Schadenersatzbegehren 1 und 2 seien gutzuheissen.
Mit Urteil A-798/2014 vom 14. Oktober 2014 (nachfolgend weiterhin: "Urteil
A-798/2014") weist das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Be-
treffend das Schadenersatzbegehren 1 hält es fest, dass die geltend ge-
machten Ansprüche zwar nicht verwirkt wären, das Begehren indessen un-
begründet sei. Was das Schadenersatzbegehren 2 betrifft, kommt es eben-
falls zum Schluss, dieses erweise sich als unbegründet.
A-3757/2016
Seite 6
H.
Gegen dieses Urteil erhebt die Beschwerdeführerin am 21. November
2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundes-
gericht. Sie beantragt sinngemäss, das Urteil A-798/2014 sei aufzuheben,
soweit es das Schadenersatzbegehren 1 betreffe, und dieses Schadener-
satzbegehren sei gutzuheissen. Zum Schadenersatzbegehren 2 führt die
Beschwerdeführerin aus, dieses sei nicht mehr Gegenstand der Be-
schwerde, da die Regressforderung grösstenteils habe eingetrieben wer-
den können.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde mit Urteil 2C_1059/2014 vom
25. Mai 2016 (nachfolgend: "Urteil vom 25. Mai 2016" oder "Urteil des BGer
vom 25. Mai 2016") gut, hebt das Urteil A-798/2014 auf und weist die Sa-
che zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen ans Bun-
desverwaltungsgericht zurück.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren unter der Nummer
A-3757/2016 wieder auf.
J.
Am 29. August 2016 reicht die Beschwerdeführerin dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Stellungnahme ein. Sie hält am Schadenersatzbegeh-
ren 1 fest. Ebenfalls am 29. August 2016 reicht auch das EFD (nachfol-
gend: Vorinstanz) eine Stellungnahme ein. Es stellt sich weiterhin auf den
Standpunkt, das Schadenersatzbegehren 1 sei abzuweisen.
Am 8. September 2016 bzw. am 30. September 2016 reichen die Be-
schwerdeführerin und die Vorinstanz je eine weitere Stellungnahme ein.
Die Vorinstanz stellt in ihrer Stellungnahme den Antrag, es seien die Akten
des hängigen Schadenersatzprozesses zwischen der Beschwerdeführerin
und dem ehemaligen Beistand zu edieren. Die Beschwerdeführerin äussert
sich am 24. Oktober 2016 zu diesem Antrag.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
A-3757/2016
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit dem Urteil vom 25. Mai 2016 hat das Bundesgericht das Urteil A-798/
2014 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung ans Bundesverwal-
tungsgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde, welche die Beschwerde-
führerin gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Januar 2014 erhoben
hat, ist damit wieder beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Es ist aller-
dings allein noch über das Schadenersatzbegehren 1 zu befinden. Was
das Schadenersatzbegehren 2 betrifft, ist das Urteil A-798/2014 nicht an-
gefochten worden.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
3.
Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt der Untersuchungsgrund-
satz; das Gericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we-
gen fest (vgl. Art. 12 VwVG). Die Parteien tragen, anders als im Zivilpro-
zess, keine Beweisführungslast. Sie haben an der Feststellung des Sach-
verhalts unter Umständen aber mitzuwirken (vgl. Art. 13 VwVG). Der Un-
tersuchungsgrundsatz ändert zudem nichts an der Verteilung der materiel-
len Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Dies-
bezüglich gilt auch im öffentlichen Recht der allgemeine Rechtsgrundsatz,
wonach jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu be-
weisen hat, die aus ihr Rechte ableitet. Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen,
fällt der Entscheid somit zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte
ableiten wollte (vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 3.119 ff. und
3.149 f., sowie HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Auflage 2016, Rz. 988 und 991).
4.
4.1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tä-
tigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund gemäss Art. 3 Abs. 1
des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG, SR 170.32) ohne Rücksicht auf das
Verschulden des Beamten. Eine Schadenersatzpflicht wird entsprechend
A-3757/2016
Seite 8
bejaht, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil
des BVGer A-353/2014 vom 24. Juli 2014 E. 2.1; vgl. auch BVGE 2014/43
E. 3.1 und BVGE 2010/4 E. 3).
– (quantifizierter) Schaden;
– Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung
seiner amtlichen Tätigkeit;
– adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und
dem Schaden sowie
– Widerrechtlichkeit des Verhaltens.
Das Begehren auf Schadenersatz ist dem EFD einzureichen (vgl. Art. 20
Abs. 2 VG). Dieses entscheidet in der Regel auch über die streitigen An-
sprüche (vgl. Art. 10 Abs. 1 VG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung zum
Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 [SR 170.321]).
Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte das Begehren
nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle
Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des
Beamten (Art. 20 Abs. 1 VG).
4.2 Vorliegend ist daran zu erinnern, dass der Bund für das Verhalten der
Personen haftet, die beim EDI mit der Aufsicht über die Beschwerdeführe-
rin betraut waren, nicht jedoch für das Verhalten des Beistands (vgl. Urteil
des BGer vom 25. Mai 2016 E. 4.1 und Urteil A-798/2014 E. 5.2). Letzterer
ersetzte den nicht mehr statutenkonform bestellten Stiftungsrat der Be-
schwerdeführerin. Er nimmt im Verhältnis zum Bund die gleiche Stellung
ein wie jedes andere Stiftungsorgan im Sinn von Art. 55 ZGB (vgl. Urteil
des BGer vom 25. Mai 2016 E. 4.2 und Urteil A-798/2014 E. 6.1).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil A-798/2014 zum Schluss, die
mit dem Schadenersatzbegehren 1 geltend gemachten Ansprüche seien
nicht verwirkt (vgl. Urteil A-798/2014 E. 6.3). Wie aus dem Urteil des Bun-
desgerichts vom 25. Mai 2016 hervorgeht, haben die Verfahrensbeteiligten
dies im bundesgerichtlichen Verfahren nicht in Frage gestellt (vgl. Urteil
vom 25. Mai 2016 E. 3). In ihrer Stellungnahme vom 29. August 2016
kommt die Vorinstanz nunmehr aber auf die Frage der Verwirkung zurück.
5.1 Die Vorinstanz führt aus, das Bundesverwaltungsgericht habe den
Schadenersatzanspruch im Urteil A-798/2014 verneint. Daher habe sie im
bundesgerichtlichen Verfahren weder Anlass noch die Möglichkeit gehabt,
A-3757/2016
Seite 9
die Feststellungen zur Verwirkung anzufechten. Nachdem das Bundesge-
richt das Urteil A-798/2014 aufgehoben und die Sache ans Bundesverwal-
tungsgericht zurückgewiesen habe, könne dieses die Frage der Verwir-
kung nun aber vollumfänglich neu prüfen (vgl. Stellungnahme der Vorin-
stanz vom 29. August 2016 Rz. 6). Die Vorinstanz legt sodann dar, dass
das Bundesverwaltungsgericht die Verwirkung ihrer Ansicht nach zu Un-
recht verneint hat. Sie zweifelt insbesondere dessen Tatsachenfeststellun-
gen an (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 29. August 2016 Rz. 7 ff.).
5.2 Weist das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung an die untere
Instanz zurück, so ist diese bei ihrem neuen Entscheid an die rechtlichen
Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Das gilt sowohl für
Punkte, in denen keine Rückweisung erfolgt, wie auch für diejenigen Erwä-
gungen, die den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. ULRICH MEYER /
JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auf-
lage 2011, Art. 107 Rz. 18; zur Weitergeltung der altrechtlichen Praxis im
Allgemeinen: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bun-
desrechtspflege, BBl 2001 4202, S. 4346, und BGE 135 III 334 E. 2.1).
Aus Gründen der Prozessökonomie muss die untere Instanz nach einer
Rückweisung zudem auch an ihre früheren tatsächlichen Feststellungen
gebunden sein, sofern diese vor Bundesgericht nicht oder erfolglos ange-
fochten wurden (vgl. BGE 104 IV 276 E. 3d). Neue Tatsachen können da-
her nur hinsichtlich jener Punkte berücksichtigt werden, die Gegenstand
der Rückweisung bilden (vgl. BGE 131 III 91 E. 5.2 [vor E. 5.2.1]). Die Zu-
lässigkeit neuer Vorbringen richtet sich dabei nach dem jeweils anwendba-
ren Prozessrecht (vgl. dazu BGE 116 II 220 E. 4a). Im Übrigen dürften neue
Tatsachen und Beweismittel ausnahmsweise zu berücksichtigen sein,
wenn sie die sachverhaltliche Grundlage des Rückweisungsurteils gera-
dezu erschüttern (in diesem Sinne: MEYER/DORMANN, a.a.O., Art. 107
Rz. 18).
5.3 Vorliegend wurden die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts
zur Verwirkung im bundesgerichtlichen Verfahren weder in rechtlicher noch
in tatsächlicher Hinsicht beanstandet. Die Vorinstanz macht zu Unrecht gel-
tend, sie habe dazu gar nicht die Möglichkeit gehabt: Zwar war sie durch
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem ihr Entscheid im Er-
gebnis bestätigt wurde, nicht beschwert. Sie konnte daher nicht selber
beim Bundesgericht Beschwerde führen. Gelangt in einem solchen Fall die
Gegenpartei ans Bundesgericht, kann die andere Seite jedoch "alle Be-
schwerdegründe in ihrer Antwort auf die Beschwerde geltend machen",
A-3757/2016
Seite 10
d.h. allfällige Fehler des angefochtenen Entscheids rügen, die ihr im Fall
einer abweichenden Beurteilung der Sache durch das Bundesgericht nach-
teilig sein könnten (vgl. BGE 134 III 332 E. 2.3; vgl. in diesem Zusammen-
hang auch BGE 138 V 106 E. 2.2 und Urteil des BGer 1C_256/2014 vom
17. März 2016 E. 1.2 betreffend die Anfechtung von Zwischenentschei-
den).
5.4 Um eine erneute Prüfung der Frage der Verwirkung zu erreichen, hätte
die Vorinstanz diesen Punkt demnach bereits im bundesgerichtlichen Ver-
fahren thematisieren müssen. Gründe, um ausnahmsweise dennoch von
den getroffenen Tatsachenfeststellungen abzuweichen, sind nicht ersicht-
lich. Auf die Frage der Verwirkung ist daher nicht mehr zurückzukommen.
Vielmehr ist das Schadenersatzbegehren 1, wie vom Bundesgericht ange-
ordnet, erneut in materieller Hinsicht zu prüfen.
6.
Die Beschwerdeführerin begründet das Schadenersatzbegehren 1 damit,
das EDI habe es zugelassen, dass der Beistand am 21. Dezember 2001
zu ihren Lasten eine Vereinbarung geschlossen habe, in der A._______
ohne jeden Rechtsgrund ein Drittel des auf den Schwarzgeldkonten von
Estella Hirzel liegenden Nachlassvermögens zugewendet worden sei. Wei-
ter habe es das EDI zugelassen, dass in der Vereinbarung vom 21. De-
zember 2001 über die Bezüge von diesen Konten stillschweigend hinweg-
gegangen bzw. auf Rückforderungen gegenüber A._______ verzichtet
worden sei (vgl. auch Sachverhalt E).
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht liess im Urteil A-798/2014 offen, ob
sich das EDI widerrechtlich verhalten hat, indem es den Abschluss der Ver-
einbarung nicht untersagte. Es führte aus, dass das schuldhafte Verhalten
des Beistands, das sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bund zu-
rechnen lassen müsse, den Kausalzusammenhang zwischen einer allfälli-
gen Pflichtverletzung des EDI und dem Eintritt des Schadens unterbrechen
würde. Die Beschwerdeführerin habe nur schon deshalb keinen Anspruch
auf eine Entschädigung (vgl. Urteil A-798/2014 E. 6.4 und 6.5).
6.2 Das Bundesgericht beanstandet dieses Vorgehen im Urteil vom 25. Mai
2016: Zunächst habe das Bundesverwaltungsgericht zu ermitteln, ob eine
Pflichtverletzung seitens des EDI vorliege. Sei dies der Fall, habe es zu-
sätzlich zu eruieren, ob eine Kausalität im engeren, rein natürlichen Sinn
zwischen dieser Pflichtverletzung und dem Schaden bestehe. Erst danach
A-3757/2016
Seite 11
könnten die allfälligen Pflichtverletzungen von Aufsicht und Stiftung mitei-
nander verglichen und geprüft werden, ob das Selbstverschulden der Be-
schwerdeführerin den Kausalzusammenhang tatsächlich unterbrochen
habe (vgl. Urteil vom 25. Mai 2016 E. 6.4).
6.3 Nachfolgend ist demnach näher zu prüfen, ob seitens des EDI ein wi-
derrechtliches Verhalten vorliegt (E. 7). Anschliessend ist erneut auf die
Frage der Kausalität einzugehen (E. 8).
7.
An dieser Stelle ist somit zu untersuchen, ob dem EDI im Zusammenhang
mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 21. Dezember 2001 ein wider-
rechtliches Verhalten vorzuwerfen ist.
7.1 Die Widerrechtlichkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 1 VG unterscheidet sich
grundsätzlich nicht von jener gemäss Art. 41 Abs. 1 OR. Sie setzt somit
voraus, dass entweder ein absolutes Recht des Geschädigten beeinträch-
tigt wird (sog. Erfolgsunrecht) oder dass eine reine Vermögensschädigung
durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (sog.
Verhaltensunrecht). Das Vermögen als solches ist kein Rechtsgut, seine
Schädigung für sich allein somit nicht widerrechtlich. Vermögensschädi-
gungen ohne Rechtsgutverletzung sind daher an und für sich nicht rechts-
widrig; sie sind es nur, wenn sie auf ein Verhalten zurückgehen, das von
der Rechtsordnung als solches, d.h. unabhängig von seiner Wirkung auf
das Vermögen, verpönt wird. Vorausgesetzt wird, dass die verletzten Ver-
haltensnormen zum Schutz vor diesen Schädigungen dienen (vgl. dazu
BGE 132 II 305 E. 4.1, Urteil des BGer 2C_834/2009 vom 19. Oktober
2010 E. 2.2 und Urteil des BVGer A-5172/2014 vom 8. Januar 2016
E. 9.1.1).
Nicht nur Handlungen, sondern auch behördliche Unterlassungen können
die Staatshaftung auslösen. Bei Unterlassungen hängt die Widerrechtlich-
keit davon ab, ob eine besondere Rechtspflicht zum Handeln besteht, die
sich aus einer Schutznorm ergibt (vgl. Urteil des BVGer A-2526/2011 vom
7. August 2012 E. 7.1.1). Darunter fällt in diesem Fall eine Rechtsnorm, die
eine "Garantenpflicht" des Staates gegenüber dem Geschädigten statuiert,
indem sie Massnahmen zugunsten des Letzteren vorsieht (vgl. BGE 132 II
305 E. 4.1). Eine Handlungspflicht ist mithin nur dann haftpflichtrechtlich
von Bedeutung, wenn sie das Interesse des Geschädigten verfolgt (vgl.
BGE 118 Ib 473 E. 2b; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 2C_834/2009
A-3757/2016
Seite 12
vom 19. Oktober 2010 E. 2.2 und Urteil des BVGer A-5172/2014 vom 8. Ja-
nuar 2016 E. 9.1.1).
Nach Art. 84 Abs. 2 ZGB hat das EDI als Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen,
dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Wie
das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-798/2014 festgehalten hat,
schützt die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde dabei die Stiftungen selber und
nicht (nur) deren Destinatäre. Es sei daher zu prüfen, ob die Beschwerde-
führerin aufgrund der von ihr geltend gemachten "mangelhaften" Aufsicht
durch das EDI einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bund habe
(vgl. Urteil A-798/2014 E. 6.2). Das Bundesgericht hält im Urteil vom
25. Mai 2016 ebenfalls fest, die Stiftungsaufsicht diene dem Schutz der
Stiftungen selbst (vgl. Urteil vom 25. Mai 2016 E. 6.3.1). Die Bestimmung
von Art. 84 Abs. 2 ZGB stellt mithin eine Schutznorm zugunsten der Be-
schwerdeführerin dar. Sollte das EDI Handlungen vorgenommen haben,
zu denen es gemäss dieser Bestimmung nicht berechtigt gewesen ist
(Tun), oder Handlungen unterlassen haben, zu denen es aufgrund dieser
Bestimmung verpflichtet gewesen wäre (Unterlassen), wäre sein Verhalten
somit als widerrechtlich zu qualifizieren.
7.2 Es fällt indes auf, dass die Regelung von Art. 84 Abs. 2 ZGB äusserst
allgemein gehalten ist und die Rechte und Pflichten der Aufsichtsbehörde
nicht näher umschreibt.
7.2.1 Wie das Bundesgericht im Urteil vom 25. Mai 2016 darlegt, handelt
es sich bei der Stiftungsaufsicht um eine reine Rechtsaufsicht. Zu überwa-
chen sei einzig, ob sich die Stiftung und ihre Organe rechtmässig verhiel-
ten. Allgemein habe die Stiftungsaufsicht bei ihrer Tätigkeit die Autonomie
der Stiftungsorgane zu respektieren. Ein Eingriff in den Autonomiebereich
dürfe nicht schärfer sein, als es der Zweck der Massnahme gebiete. Ein
Handeln anstelle der Stiftungsorgane gehe grundsätzlich nicht an. In Er-
messensfragen solle sich die Aufsichtsbehörde zurückhalten und sich nicht
in den Ermessensspielraum der Stiftungsorgane einmischen. Sie habe erst
und nur soweit einzugreifen, als die rechtmässige Zweckerfüllung einer
Stiftung gefährdet sei. Im Einzelfall stehe ihr bei der Prüfung der Voraus-
setzungen für ein Tätigwerden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl.
Urteil vom 25. Mai 2016 E. 6.3.1). Sei die Notwendigkeit des Einschreitens
der Aufsichtsbehörde zu bejahen, sei es eine Frage des Ermessens, wel-
che konkreten Massnahmen im Einzelfall angezeigt seien (vgl. Urteil vom
25. Mai 2016 E. 6.3.2).
A-3757/2016
Seite 13
7.2.2 Zu beachten ist somit, dass Art. 84 Abs. 2 ZGB dem EDI einen Beur-
teilungs- und Ermessensspielraum einräumt. In einem solchen Fall liegt ein
widerrechtliches Verhalten nicht schon vor, wenn sich das Vorgehen der
Behörde als unangemessen erweist. Voraussetzung dafür ist vielmehr,
dass eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens vorliegt, d.h. eine
Über- oder Unterschreitung oder ein Missbrauch desselben (vgl. dazu BGE
132 II 305 E. 4.1, BGE 118 Ib 473 E. 2b, BGE 116 Ib 193 E. 2b, Urteil des
BVGer A-5172/2014 vom 8. Januar 2016 E. 9.1.2 sowie MARIANNE RYTER,
Staatshaftungsrecht, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, S. 1211-
1259, Rz. 29.96).
Das Bundesgericht hält im Urteil vom 25. Mai 2016 denn auch fest, eine
haftungsbegründende Widerrechtlichkeit liege im Bereich des Ermessens
nur dann vor, wenn Ermessen innerhalb des gesetzlichen Rahmens über-
oder unterschritten oder wenn innerhalb des Ermessensrahmens das Er-
messen missbraucht werde. Die Aufgaben der Aufsichtsbehörden liessen
einen weiten Spielraum technischen Ermessens zu, so dass die Möglich-
keit der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen von Vornhe-
rein eingeschränkt sei (vgl. Urteil vom 25. Mai 2016 E. 6.3.2).
7.2.3 Ist der geltend gemachte Schaden nicht Folge von realem Handeln,
sondern Folge eines Rechtsakts (eines Urteils, einer Verfügung etc.), wird
die Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Richters oder Beamten darüber
hinaus nur bejaht, wenn dieser eine wesentliche Amtspflichtverletzung
beging, d.h. eine "unentschuldbare Fehlentscheidung" getroffen hat (vgl.
BGE 119 Ib 208 E. 5a und 5b; eingehend zudem: Urteil des BVGer A-5172/
2014 vom 8. Januar 2016 E. 9.1.3 mit Hinweisen). Vorliegend geht es zwar
um reales Handeln, womit keine wesentliche Amtspflichtverletzung voraus-
zusetzen ist. In einem Urteil vom 3. Juli 2003, das ebenfalls die "mangel-
hafte" Ausübung von Aufsichtspflichten betraf, hat das Bundesgericht indes
auch bei realem Handeln eine gewisse Wesentlichkeit der Pflichtverletzung
der Aufsichtsbehörde verlangt (vgl. Urteil des BGer 2C.4/2000 vom 3. Juli
2003 E. 5.1.4).
7.2.4 Ein widerrechtliches Verhalten liegt somit vor, wenn das EDI sein Er-
messen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, indem es dem Beistand den Ab-
schluss der Vereinbarung vom 21. Dezember 2001 nicht untersagte. Nicht
vorauszusetzen ist hingegen eine wesentliche Amtspflichtverletzung im
Sinn einer "unentschuldbaren Fehlentscheidung". Doch dürfte auch die
Pflichtverletzung des EDI eine gewisse Wesentlichkeit aufweisen müssen.
A-3757/2016
Seite 14
7.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde vom 14. Feb-
ruar 2014 auf den Standpunkt, aus Art. 84 Abs. 2 ZGB ergebe sich, dass
wesentliche Vermögensverschiebungen vorgängig von der Stiftungsauf-
sichtsbehörde zu überprüfen und zu genehmigen seien. Eine solche Ge-
nehmigungspflicht bestehe insbesondere für Vergleiche aller Art, welche
die Stiftung abzuschliessen beabsichtige.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem im Urteil A-798/2014 entge-
gen, gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB sei das EDI zum Einschreiten ver-
pflichtet, wenn es von einer unzulässigen Verwendung oder von einer un-
zulässigen anderweitigen Schmälerung eines Stiftungsvermögens Kennt-
nis erhalte. Jedoch spreche sich das ZGB nicht darüber aus, welche Mass-
nahmen das EDI zu ergreifen habe, um drohende Schäden überhaupt zu
erkennen. In der Praxis werde davon ausgegangen, dass die Stiftungsor-
gane Vergleiche in Erbschaftssachen in eigener Verantwortung abschlies-
sen dürfen, solange dies ihnen vom EDI nicht untersagt worden sei. Das
EDI habe in seiner E-Mail vom 11. Dezember 2001 denn auch weder eine
Genehmigungspflicht anerkannt noch einen Genehmigungsentscheid ge-
troffen. Vielmehr habe es auf eine nähere Prüfung des vorgelegten Verein-
barungsentwurfs verzichtet und die Anfrage des Beistands bereits nach
3 Stunden und 32 Minuten beantwortet. Dabei habe es ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass nicht alle Unterlagen eingesehen worden seien. Ent-
sprechend habe es sich darauf beschränkt, Voraussetzungen zu formulie-
ren, unter denen es einer Vereinbarung zustimme. Es habe gefordert, dass
mit der getroffenen Regelung den Interessen der Beschwerdeführerin op-
timal gedient sei, dass in Bezug auf den Nachlass keine Strafuntersuchun-
gen mehr hängig seien und sämtliche Pflichten gegenüber Nachlass-,
Steuer- und sonstigen Behörden eingehalten würden (vgl. Urteil A-798/
2014 E. 6.4.3).
7.3.2 Das Bundesgericht führt im Urteil vom 25. Mai 2016 aus, die Ansicht
der Beschwerdeführerin, wonach die Stiftungsaufsicht eine Genehmi-
gungspflicht für sämtliche Vergleiche treffe, die eine Stiftung abschliessen
möchte, könne sich weder auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
noch auf die Lehre abstützen. Ein Genehmigungsvorbehalt bestehe von
Gesetzes wegen nur dann, wenn die Gefahr einer Zweckentfremdung von
Stiftungsvermögen offenkundig sei und bilde eine Ausnahme. Andernfalls
müsste als Konsequenz jedes umfangreichere Rechtsgeschäft der Aufsicht
zur Genehmigung vorgelegt werden, weil dadurch das Stiftungsvermögen
potenziell geschmälert werden könne. Ein solches Vorgehen wäre jedoch
mit der postulierten Autonomie der Stiftung nicht vereinbar. Zudem sei die
A-3757/2016
Seite 15
Stiftungsaufsicht im bestehenden Umfang wohl kaum in der Lage, alle be-
deutsamen Rechtsgeschäfte sämtlicher Stiftungen vorgängig zu kontrollie-
ren (vgl. Urteil vom 25. Mai 2016 E. 6.3.3).
Das Bundesgericht stellt indes Folgendes klar: Vorliegend habe das EDI
den Entwurf der Vereinbarung dennoch entgegengenommen, diesen einer
kurzen Prüfung unterzogen (Antwort innerhalb weniger Stunden) und da-
nach, obschon es dazu nicht gehalten gewesen sei, seine Zustimmung
zum Abschluss der Vereinbarung gegeben. Darin könne eine Pflichtverlet-
zung erblickt werden, wenn das EDI hätte erkennen müssen, dass das un-
terbreitete Geschäft die rechtmässige Zweckerfüllung der Stiftung ge-
fährde bzw. die Gefahr einer Zweckentfremdung des Stiftungsvermögens
offenkundig gewesen sei. Um das beurteilen zu können, müsse das Bun-
desverwaltungsgericht den Wissensstand des EDI ermitteln (vgl. Urteil
vom 25. Mai 2016 E. 6.4).
7.3.3 Es trifft somit nicht zu, dass das EDI Vergleiche, die eine Stiftung ab-
schliessen möchte, vorgängig zu prüfen und zu genehmigen hätte. Vorlie-
gend wurde ihm der Vereinbarungsentwurf aber dennoch vorgelegt. Ge-
mäss dem Bundesgericht war das EDI zu einer Intervention verpflichtet,
sofern die Gefahr einer Zweckentfremdung des Stiftungsvermögens (d.h.
einer ungerechtfertigten Übertragung von Vermögenswerten an
A._______) angesichts seines damaligen Wissensstands offenkundig war.
Nach Ansicht des Bundesgerichts hätte es das EDI in diesem Fall nicht
beim Hinweis bewenden lassen dürfen, mit der getroffenen Regelung
müsse den Interessen der Beschwerdeführerin optimal gedient sein, son-
dern es hätte den Abschluss der Vereinbarung untersagen müssen.
7.4 Die Beschwerdeführerin hat ihrer Beschwerde ans Bundesgericht ein
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2014
(nachfolgend: Urteil OGer) beigelegt, das im Schadenersatzprozess zwi-
schen der Beschwerdeführerin und dem ehemaligen Beistand ergangen
ist. Das Obergericht prüfte in diesem Urteil, ob der Beistand durch den Ab-
schluss der Vereinbarung vom 21. Dezember 2001 die Regeln einer sorg-
fältigen Verwaltung verletzt hat. An dieser Stelle ist näher auf dieses Urteil
einzugehen. Ausgehend davon wird sodann das Verhalten des EDI im Ein-
zelnen zu beurteilen sein.
7.4.1 Mit der Vereinbarung vom 21. Dezember 2001 wurde geklärt, inwie-
weit die Beschwerdeführerin einerseits und A._______ andererseits am
A-3757/2016
Seite 16
aufgetauchten Schwarzgeldvermögen berechtigt waren. Dabei handelte es
sich um folgende Vermögenswerte (vgl. Sachverhalt B):
– ein UBS-Konto mit einem Guthaben von ca. 7 Mio. Franken, bei dem
neben Estella Hirzel auch A._______ als Kontoinhaber figurierte;
– ein CS-Konto mit einem Guthaben von ca. 16 Mio. Franken, bei dem
Estella Hirzel als alleinige Kontoinhaberin figurierte.
In der Vereinbarung (Vorakten, S. 502 ff.) hielten der Beistand und
A._______ fest, sämtliche Vermögenswerte auf dem CS-Konto gehörten
zum Nachlass von Estella Hirzel. Als Alleinerbin sei die Beschwerdeführe-
rin deren Eigentümerin. Die Vermögenswerte auf dem UBS-Konto stamm-
ten aus einer Schenkung von Estella Hirzel und stünden im Eigentum von
A._______. Die Vereinbarung enthielt zudem eine Saldoklausel, wonach
die Parteien mit dem Vollzug der Vereinbarung und nach Bezahlung aller
Steuern durch den jeweils Verpflichteten per Saldo aller gegenseitigen An-
sprüche auseinandergesetzt seien.
7.4.2 Das Obergericht prüfte zunächst die Rechtslage betreffend die von
A._______ behauptete Schenkung (vgl. Urteil OGer, S. 17). Es zog dabei
zusammengefasst Folgendes in Erwägung:
A._______ behaupte, Estella Hirzel habe ihm das Schwarzgeld kurz vor
ihrem Tod geschenkt. Es stelle sich die Frage, ob sich diese Schenkung
rechtsgenügend erstellen lasse. Andernfalls sei die Beschwerdeführerin
als Alleinerbin am Nachlass berechtigt (vgl. Urteil OGer, S. 18). Gemäss
Art. 243 Abs. 1 OR bedürften Schenkungsversprechen zu ihrer Gültigkeit
der schriftlichen Form. Es sei unbestritten, dass kein solches schriftliches
Schenkungsversprechen existiere. Dies angeblich, weil es um geheim zu
haltendes Schwarzgeld gegangen sei. Zwar erklärten C._______ und (die
ebenfalls involvierte) D._______, Estella Hirzel habe ihnen die Schenkung
bestätigt. Auch diese Erklärung vermöge indes nichts daran zu ändern,
dass es an einem gültigen (d.h. schriftlichen) Schenkungsversprechen
fehle. Zu prüfen sei deshalb, ob es sich um eine Schenkung von Hand zu
Hand gehandelt haben könne (vgl. Urteil OGer, S. 19). Was das CS-Konto
betreffe, habe dieses ausschliesslich auf Estella Hirzel gelautet, während
A._______ in den Kontoeröffnungsunterlagen als "Bekannter, guter
Freund" bezeichnet werde und über eine Vollmacht verfügt habe. Die Er-
teilung einer Bankvollmacht werde nicht als Schenkung betrachtet. Auch
sei der Bevollmächtigte für eigennützige Bezüge rückerstattungspflichtig
A-3757/2016
Seite 17
(vgl. Urteil OGer, S. 19 f.). Was das UBS-Konto betreffe, habe dieses auf
Estella Hirzel und A._______ gemeinsam gelautet. Aus der Tatsache eines
gemeinsamen Kontos sei die materielle Berechtigung nicht ersichtlich. Je-
denfalls sei die Eröffnung eines gemeinsamen Bankkontos nicht per se
eine Schenkung (vgl. Urteil OGer, S. 20 bis 22). Vorliegend habe das UBS-
Konto unbestrittenermassen ausschliesslich Mittel von Estella Hirzel ent-
halten. A._______ behaupte die Schenkung nicht für den Zeitpunkt der Er-
öffnung des Kontos, sondern erst für einen Zeitpunkt kurz vor dem Tod von
Estella Hirzel. Die Berechtigungen am Konto seien in diesem Zeitraum
aber gleich geblieben. Da Estella Hirzel ihre Mitberechtigung demnach
nicht preisgegeben habe, könne nicht von einer Schenkung von Hand zu
Hand ausgegangen werden (vgl. Urteil OGer, S. 22 bis 30 [insb. S. 27 bis
30]).
Auch wenn man im Übrigen davon ausgehe, so das Obergericht weiter,
dass eine Schenkung nicht schon aus rechtlichen Gründen ausscheide,
sondern es tatsächlich auf den Beweis der Schenkung angekommen wäre,
habe eine solche nicht zweifelsfrei festgestanden: Neben den offenkundig
zweifelhaften Angaben von A._______ hätten hauptsächlich die Erklärun-
gen von C._______ und D._______ vorgelegen. C._______ und
D._______ seien angesichts ihrer nahen persönlichen Beziehung zu
A._______ indes weit entfernt von unbefangenen Zeugen gewesen (vgl.
Urteil OGer, S. 30 bis 35).
7.4.3 Das Obergericht wies sodann auf die Saldoklausel hin, die in der Ver-
einbarung vom 21. Dezember 2001 enthalten ist. Diese habe es verun-
möglicht, die Bezüge von A._______ ab den beiden Konten im Zeitraum
vor der behaupteten Schenkung zurückzufordern (vgl. Urteil OGer, S. 36
f.). Dazu äusserte sich das Obergericht zusammengefasst wie folgt:
A._______ mache geltend, die Bezüge im Auftrag von Estella Hirzel getä-
tigt zu haben. Er könne die Auftragserteilung jedoch nicht belegen. Auch
der Beistand nenne hauptsächlich Indizien, nämlich die unbestrittenermas-
sen enge persönliche Beziehung und das Vertrauensverhältnis zwischen
Estella Hirzel und A._______. Von ausschlaggebender Bedeutung sei un-
ter diesen Umständen die Frage der Beweislast für die Erteilung der Auf-
träge: Habe sie bei der Beschwerdeführerin gelegen, sei der Abschluss der
Vereinbarung in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Habe sie bei
A._______ gelegen, bedeute der Abschluss des Vergleichs hingegen die
Preisgabe von Vermögenswerten, die in einem allfälligen Prozess voraus-
sichtlich durchsetzbar gewesen wären. Da die Beschwerdeführerin die
A-3757/2016
Seite 18
Nichterteilung der Aufträge naturgemäss nicht hätte beweisen können (ne-
gativa non sunt probanda) und sich auch keine Umstände finden liessen,
welche das Fehlen der Aufträge indirekt bestätigen könnten, hätten die Fol-
gen der Beweislosigkeit mutmasslich A._______ getroffen. Dies habe für
den Beistand gegen den Abschluss des Vergleichs samt Saldoklausel
sprechen müssen (vgl. Urteil OGer, S. 37 bis 44).
7.4.4 Das Obergericht kam zum Schluss, der Beistand habe sorgfaltswidrig
gehandelt, indem er das UBS-Konto "kampflos" preisgegeben habe. Un-
sorgfältig sei es auch gewesen, mit der Saldoklausel die Bezüge von
A._______ zu sanktionieren und damit die Rückforderung zu verunmögli-
chen. Es wies die Sache zur Abklärung der weiteren Haftungsvorausset-
zungen, insbesondere auch zur Beurteilung des Schadens, ans zuständige
Bezirksgericht zurück (vgl. Urteil OGer, S. 53 bis 55).
7.5 Wie diese Überlegungen des Obergerichts zeigen, brachte die Verein-
barung vom 21. Dezember 2001 die Gefahr einer ungerechtfertigten Über-
tragung von Vermögenswerten an A._______ mit sich. Zu beurteilen bleibt,
ob diese Gefahr für das EDI angesichts seines damaligen Wissensstands
offenkundig war.
7.5.1 Was den Wissensstand des EDI betrifft, kann den Akten Folgendes
entnommen werden:
Der Beistand hatte das EDI anlässlich einer Besprechung vom 30. Novem-
ber 2000 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Strafbehörden auf ein Num-
mernkonto bei der UBS gestossen seien. Es handle sich um Schwarzgeld
von Estella Hirzel. Von diesem Konto hätten A._______ und C._______ im
Zeitraum vom 28. Februar bis zum 14. Juli 2000, d.h. nach dem Tod von
Estella Hirzel, mit Vollmacht Bezüge über Fr. 840'000.– getätigt. Die Ver-
wendung dieser Gelder bilde Gegenstand der Untersuchungen (vgl. Vorak-
ten, S. 697 f.). In einer E-Mail vom 14. Dezember 2000 hatte der Beistand
dem EDI weiter mitgeteilt, zwischenzeitlich sei ein zweites Nummernkonto
aufgetaucht (vgl. Vorakten, S. 1058).
Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 24. Januar 2001 hatte der Bei-
stand das EDI sodann davon in Kenntnis gesetzt, dass A._______ geltend
mache, an einem Teil des Schwarzgeldvermögens berechtigt zu sein. Das
UBS-Vermögen belaufe sich auf ca. 7 Mio. Franken, wobei A._______ ne-
ben Estella Hirzel als Kontoinhaber figuriere. Beim CS-Vermögen, das sich
A-3757/2016
Seite 19
auf ca. 16 Mio. Franken belaufe, habe A._______ lediglich Unterschrifts-
berechtigung (vgl. Vorakten, S. 715 f.). Anlässlich eines weiteren Telefon-
gesprächs vom 17. Mai 2001 hatte der Beistand zudem ausgeführt, plötz-
lich seien Zeugen aufgetaucht, die gewisse Angaben von Estella Hirzel be-
stätigen sollten (vgl. Vorakten, S. 718).
Das EDI hatte somit davon Kenntnis, dass A._______ beim CS-Konto le-
diglich über eine "Unterschriftsberechtigung" verfügte, während er beim
UBS-Konto neben Estella Hirzel als Kontoinhaber figurierte. Auch war ihm
die Grössenordnung der Kontoguthaben bekannt. Zudem wusste es oder
konnte aus den Angaben des Beistands zumindest darauf schliessen, dass
die angebliche Schenkung lediglich von Zeugen bestätigt wurde. Grund-
sätzlich hatte es auch davon Kenntnis, dass A._______ Bezüge ab den
Konten vorgenommen hatte und sich die Frage nach der Verwendung der
betreffenden Gelder stellte.
7.5.2 Gemäss dem Obergericht stellten sich im Hinblick auf den Abschluss
der Vereinbarung vom 21. Dezember 2001 "über weiteste Strecken äus-
serst komplexe Rechtsfragen" (vgl. Urteil OGer, S. 44). Es versteht sich
von selbst, dass vom EDI nicht verlangt werden konnte, derart komplexe
Rechtsfragen abzuklären. Dies oblag vielmehr dem Beistand (in diesem
Sinne auch Urteil OGer, S. 44). Nach Beurteilung des Bundesverwaltungs-
gerichts hätte sich das EDI aber schon aufgrund eines einfachen Gedan-
kengangs darüber klar werden können, dass die Vereinbarung nicht wie
beabsichtigt abgeschlossen werden durfte:
Mit der Vereinbarung wurde der Beschwerdeführerin lediglich einer der um-
strittenen Vermögenswerte, nämlich das CS-Konto, zugewiesen.
A._______ hatte indes ohnehin keine Argumente, dieses Konto für sich zu
beanspruchen. Weder lag hinsichtlich der behaupteten Schenkung etwas
Schriftliches vor noch war er Inhaber oder Mitinhaber des Kontos. Es ist
daher nicht ersichtlich, aus welchen Überlegungen ihm ein Gericht dieses
Konto hätte zusprechen sollen: Um eine vollzogene Schenkung handelt es
sich von Vornherein nicht, lautete das Konto doch nach wie vor allein auf
Estella Hirzel und lag ihrerseits auch keine schriftliche Abtretungserklärung
nach Art. 165 Abs. 1 OR vor. Weiter hätte ein allfälliges Schenkungsver-
sprechen – sofern ein solches überhaupt über den Tod hinaus wirksam
ist – schriftlich erfolgen müssen, um gültig zu sein (vgl. Art. 243 Abs. 1 OR).
A-3757/2016
Seite 20
Mit dem CS-Konto wurde der Beschwerdeführerin demnach etwas über-
lassen, was A._______ ohnehin unter keinem Titel zustehen konnte. Hin-
gegen verzichtete die Beschwerdeführerin auf das UBS-Konto sowie (über
die Saldo-Klausel) auf eine Rückforderung der durch A._______ von bei-
den Konten getätigten Barbezüge. Nach Ansicht des Bundesverwaltungs-
gerichts ist offensichtlich, dass die Verhandlungen an diesem Punkt erst
hätten beginnen dürfen. So war A._______ nicht alleiniger Inhaber, son-
dern nur Mitinhaber des UBS-Kontos, wobei aber sämtliche darauf liegen-
den Vermögenswerte von Estella Hirzel stammten. Es bestand kein Grund,
ihm dieses Konto ohne vertiefte rechtliche Abklärungen "kampflos" zu
überlassen.
7.5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2016
(Rz. 22) somit zu Unrecht aus, es sei zu befürchten gewesen, dass im Pro-
zessfall auch das CS-Konto A._______ zugesprochen worden wäre. Ein
entsprechendes Risiko ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Gegen-
über der schliesslich abgeschlossenen Vereinbarung hätte die Beschwer-
deführerin in einem Prozess also nur gewinnen können. Mit einer Klage
wäre einzig das Risiko verbunden gewesen, schliesslich die (aufgrund des
Streitwerts hohen) Prozesskosten tragen zu müssen. Wie das Obergericht
in seinem Urteil überzeugend darlegt, kann der absolute Betrag der Pro-
zesskosten indes nicht ausschlaggebend sein, sondern ist auch zu berück-
sichtigen, was im Prozess mit welcher Wahrscheinlichkeit gewonnen wer-
den kann (vgl. Urteil OGer, S. 35 f.). Für das EDI hätte es sich daher auf-
gedrängt, den Beistand zu weiteren Abklärungen aufzufordern.
7.5.4 Festzuhalten ist somit, dass das EDI die Gefahr einer ungerechtfer-
tigten Übertragung von Vermögenswerten an A._______ aufgrund eines
einfachen Gedankengangs hätte erkennen können. Die vom Bundesge-
richt geforderte "Offenkundigkeit" dieser Gefahr ist damit gegeben.
7.6 Demnach wäre das EDI verpflichtet gewesen, dem Beistand den Ab-
schluss der Vereinbarung vom 21. Dezember 2001 zu untersagen. Indem
es dies unterliess, hat es sich widerrechtlich verhalten.
8.
Es ist nun erneut auf die Frage der Kausalität einzugehen.
8.1 Die Haftung des Bundes setzt voraus, dass das widerrechtliche Verhal-
ten des Bundesbeamten natürlich und adäquat kausal für den behaupteten
A-3757/2016
Seite 21
Schaden war. Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ur-
sache im Sinne einer nicht wegzudenkenden Bedingung (conditio sine qua
non) für den Eintritt des Schadens ist. Ein adäquater Kausalzusammen-
hang besteht, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der
Art des eingetretenen herbeizuführen (vgl. Urteil des BGer 2C_834/2009
vom 19. Oktober 2010 E. 2.3, BVGE 2014/43 E. 4.1 und Urteil des BVGer
A-5172/2014 vom 8. Januar 2016 E. 10.1).
Besteht das widerrechtliche Verhalten in einer Unterlassung, geht es um
den hypothetischen Kausalverlauf. Zu prüfen ist, ob der Schaden bei
pflichtgemässem Handeln nach den Erfahrungen des Lebens und dem ge-
wöhnlichen Lauf der Dinge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ein-
getreten wäre. Die wertenden Gesichtspunkte der Adäquanz fliessen in die
Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs somit direkt mit ein (vgl.
Urteil des BVGer A-5172/2014 vom 8. Januar 2016 E. 10.1; vgl. auch Urteil
des BGer 2C_834/2009 vom 19. Oktober 2010 E. 2.3, BVGE 2014/43
E. 4.2, RYTER, a.a.O, Rz. 29.125 ff., und NADINE MAYHALL, Aufsicht und
Staatshaftung, 2008, S. 286 und 288 f.).
Vorliegend hat es das EDI unterlassen, dem Beistand den Abschluss der
Vereinbarung vom 21. Dezember 2001 zu untersagen. Hätte es dies getan,
hätte der Beistand die Vereinbarung nicht abgeschlossen, womit der Scha-
den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (vgl. zur
Höhe des Schadens unten E. 9). Die vom Bundesgericht im Urteil vom
25. Mai 2016 (E. 6.4) erwähnte Kausalität "im engeren, rein natürlichen
Sinn" ist damit gegeben.
8.2 Zu untersuchen ist somit die Frage nach einer allfälligen Unterbrechung
des Kausalzusammenhangs.
8.2.1 Der adäquate Kausalzusammenhang fehlt oder ist unterbrochen,
wenn eine Schadensursache gegenüber einer anderen völlig in den Hin-
tergrund tritt. Entscheidend ist dabei die Intensität der beiden Kausalzu-
sammenhänge; erscheint der eine bei wertender Betrachtung als derart in-
tensiv, dass er den anderen gleichsam verdrängt und als unbedeutend er-
scheinen lässt, wird eine sogenannte Unterbrechung des andern ange-
nommen (vgl. Urteil des BGer 2C_834/2009 vom 19. Oktober 2010 E. 2.3).
Entsprechend kann auch ein überwiegendes Selbstverschulden des Ge-
A-3757/2016
Seite 22
schädigten oder ein entsprechendes Drittverschulden zu einer Unterbre-
chung des Kausalzusammenhangs führen (vgl. Urteil des BGer 2C.4/2000
vom 3. Juli 2003 E. 5.2).
8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht legte im Urteil A-798/2014 dar, die
Beschwerdeführerin als juristische Person habe sich die Handlungen und
das Wissen ihrer Organe zurechnen zu lassen (vgl. Urteil A-798/2014
E. 6.1). Es kam zum Schluss, das schuldhafte Verhalten des Beistands,
das sich die Beschwerdeführerin demnach zurechnen lassen müsse, führe
zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen einer allfäl-
ligen Pflichtverletzung des EDI und dem Eintritt des Schadens (vgl. Urteil
A-798/2014 E. 6.5).
Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich dabei auf das Urteil 2C.4/2000
des Bundesgerichts vom 3. Juli 2003, in dem es um ein verspätetes auf-
sichtsrechtliches Einschreiten eines Kantons gegenüber einer Gemeinde
ging. Das Bundesgericht hatte in jenem Urteil Folgendes festgehalten:
Stünden sich kantonale Staatshaftung, die auf einer Amtspflichtverletzung
beruhe, und von der Gemeinde selbst verschuldete Verursachung des be-
haupteten Schadens gegenüber, so sei entscheidend, ob das von der Ge-
meinde verschuldete Verhalten die Ursächlichkeit der allfälligen staatlichen
Amtspflichtverletzung unterbreche. Für die Frage der haftungsrechtlichen
Zurechenbarkeit komme es also selbst dann wesentlich auf die jeweilige
Verantwortlichkeit an, wenn eine Kausal- und nicht eine Verschuldenshaf-
tung zu beurteilen sei. Eine Haftung des Kantons gegenüber einer Ge-
meinde wegen Missachtung seiner Aufsichtspflicht setze voraus, dass
seine Verantwortlichkeit nicht von derjenigen der Gemeinde selber ver-
drängt werde. Das sei insbesondere nicht der Fall, wenn die Gemeindeor-
gane kein oder lediglich ein geringfügiges Verschulden treffe, dem eine
grobe Amtspflichtverletzung der kantonalen Behörden gegenüber stehe.
So sei es etwa möglich, dass die kantonalen Organe besondere Kennt-
nisse über die Risikobelastung eines Finanzgeschäfts der Gemeinde hät-
ten, über welche die kommunalen Behörden unverschuldeterweise nicht
oder nicht in gleichem Umfange verfügten. Zu denken sei auch an Schädi-
gungen infolge von kriminellen Handlungen von Gemeindeangestellten
(etwa an eine Veruntreuung durch den Gemeindekassier), die für die kan-
tonale Finanzkontrolle unter Umständen eher erkennbar seien als für die
Gemeinde selbst. Wenn der Kanton in einer solchen Konstellation nicht
eingreife, lasse sich dies nicht oder nur bedingt der Gemeinde vorwerfen
und habe der Kanton eine Haftungsfolge zu gewärtigen. Bei umgekehrter
A-3757/2016
Seite 23
Ausgangslage müsse sich die Gemeinde ihr riskantes Verhalten demge-
genüber selber entgegenhalten lassen (vgl. Urteil des BGer 2C.4/2000
vom 3. Juli 2003 E. 8.5 [Ingress] und 8.5.1).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte sich auf den Standpunkt, im vorlie-
genden Fall bestehe eine vergleichbare Ausgangslage: Es habe primär
dem Beistand oblegen, im Zusammenhang mit dem Nachlass von Estella
Hirzel die Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber A._______ zu
vertreten. Zwar hätten Besprechungen mit dem EDI stattgefunden und
habe sich der Beistand bei diesem bisweilen auch rückversichert. Dies än-
dere jedoch nichts daran, dass sich das EDI auf eine Aufsichtstätigkeit be-
schränkt habe. Der Beistand habe in der Nachlassangelegenheit denn
auch selbständig gehandelt. Insbesondere seien die Verhandlungen, die in
der Vereinbarung vom 21. Dezember 2001 gemündet hätten, allein von
ihm geführt worden. Dem EDI sei lediglich der Vereinbarungsentwurf vor-
gelegt worden. Dieses habe gegenüber dem Beistand weder einen Infor-
mations- noch einen Know-how-Vorsprung gehabt. Vielmehr sei der Bei-
stand mit der Angelegenheit am besten vertraut gewesen. Auch habe es
sich bei ihm um einen praktizierenden Rechtsanwalt gehandelt. Es könne
daher nicht gesagt werden, dass das EDI besser als dieser in der Lage
gewesen sei oder hätte sein müssen, eine erbrechtliche Angelegenheit zu
beurteilen (vgl. Urteil A-798/2014 E. 6.5.3).
8.2.3 Das Bundesgericht hält dem im Urteil vom 25. Mai 2016 entgegen,
das reine Abstellen auf den Verschuldensvergleich führe nicht in allen Fäl-
len zu befriedigenden Ergebnissen, weil die Schwere der Verfehlungen des
Geschädigten und diejenigen der Kontrollinstanz in einer gegenseitigen
Abhängigkeit zueinander stünden. Eine Aufsichtsbehörde müsse gerade
dann intervenieren, wenn die Organe der beaufsichtigten Person diese
grob schuldhaft schädigten, vorausgesetzt, sie könne von diesen Vorgän-
gen Kenntnis haben und Massnahmen ergreifen. Würde das Selbstver-
schulden des Beaufsichtigten die Haftung der Aufsichtsbehörde grundsätz-
lich ausschliessen, ergäben sich für das beaufsichtigende Gemeinwesen
ausgerechnet dann keine nachteiligen Konsequenzen, wenn es seine Auf-
gaben in schwerwiegender Weise gar nicht oder nur mangelhaft wahrge-
nommen habe (vgl. Urteil vom 25. Mai 2016 E. 7.1). Eine Stiftung müsse
sich das fehlbare Verhalten ihrer Organe zwar als Selbstverschulden an-
rechnen lassen. Die Verwaltung der Stiftung trage die primäre Verantwor-
tung für die Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen.
Da die Stiftungsaufsicht jedoch gerade dem Schutz des Stiftungszwecks
A-3757/2016
Seite 24
und des Stiftungsvermögens vor einer Schädigung durch die Stiftungsor-
gane diene, könne deren Handeln nicht von Vornherein den Kausalzusam-
menhang zwischen dem Handeln der Aufsichtsbehörde und dem Scha-
denseintritt unterbrechen (vgl. Urteil vom 25. Mai 2016 E. 7.2). Zu beach-
ten sei weiter, dass der Gemeinde in jenem Fall, der dem Urteil 2C.4/2000
des Bundesgerichts vom 3. Juli 2003 zugrunde gelegen habe, mehrere
Kontrollorgane zur Verfügung gestanden hätten. Vorliegend habe die Be-
schwerdeführerin hingegen nur noch über ein handlungsfähiges Organ,
nämlich den Beistand, verfügt. Der Umstand, dass dieser selbständig ge-
handelt, die Verhandlungen, die in der Vereinbarung vom 21. Dezember
2001 mündeten, allein geführt habe und mit den Angelegenheiten der Be-
schwerdeführerin vertraut gewesen sei, vermöge nach dem Gesagten eine
Haftung der Aufsichtsbehörde nicht von Vornherein auszuschliessen. Der
Beistand habe die Aufsichtsbehörde offenbar gerade deswegen um Prü-
fung ersucht, weil er unsicher gewesen sei. Insgesamt könne der Kausal-
zusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung des EDI und dem Scha-
den nicht bereits mit dem Hinweis auf das Verhalten des Beistands als un-
terbrochen bezeichnet werden (vgl. Urteil vom 25. Mai 2016 E. 7.3 und
7.4).
8.2.4 Das Bundesgericht verwirft somit den Standpunkt des Bundesverwal-
tungsgerichts, wonach das Verhalten des Beistands den Kausalzusam-
menhang unterbricht. Ein anderer Grund, eine solche Unterbrechung an-
zunehmen, ist nicht ersichtlich. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass
der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des EDI und
dem Eintritt des Schadens vorliegend unterbrochen wurde. Der Vollstän-
digkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass sich Stiftungen, was die
Frage nach allfälligen internen Kontrollorganen betrifft, nicht per se von Ge-
meinden unterscheiden:
Wie aus Art. 83 ZGB hervorgeht, ist der Stifter in der Ausgestaltung der
Organisation seiner Stiftung grundsätzlich frei. So kann er nur ein einziges
Organ einsetzen, das normalerweise "Stiftungsrat" genannt wird, oder die
Errichtung der Organe dem Stiftungsreglement vorbehalten. Es steht ihm
aber auch frei, verschiedene Organe mit unterschiedlichen Kompetenzen
einzusetzen (vgl. dazu HANS MICHAEL RIEMER, Vereins- und Stiftungsrecht,
2012, Art. 83 Rz. 4 ff., und ROMAN BAUMANN LORANT, Der Stiftungsrat, Das
oberste Organ gewöhnlicher Stiftungen, 2009, S. 22 bis 28). Letzteres er-
laubt es ihm, ein zweistufiges Führungsmodell vorzusehen. So kann er
etwa ein Aufsichtsorgan errichten, das die Tätigkeit des Stiftungsrats über-
wacht (vgl. BAUMANN LORANT, a.a.O., S. 24). In der Literatur wird denn
A-3757/2016
Seite 25
auch darauf hingewiesen, dass Stiftungen aufgrund des Fehlens von Ei-
gentümern oder Mitgliedern ein internes Kontrolldefizit aufwiesen. Dies
führe zu einem erhöhten Risiko missbräuchlicher Verwendung von Stif-
tungsmitteln, das durch die in ihrer Prüfungsbefugnis und ihrer Wirkung
eingeschränkte staatliche Aufsicht nicht kompensiert werden könne. Ein
noch höheres Risiko bestehe zudem darin, dass die Stiftungsmittel durch
unprofessionelles Handeln der Stiftungsorgane gefährdet würden. Zur Be-
seitigung des Kontrolldefizits könnten nur wirksame interne Kontrollmecha-
nismen beitragen, wie die Einführung eines Prüfungsausschusses oder gar
die Einführung eines dem Stiftungsrat übergeordneten Kontrollorgans (vgl.
dazu BAUMANN LORANT, a.a.O., S. 67 bis 70). Zwar sollte die Organisati-
onsstruktur dem Einzelfall, d.h. der konkreten Stiftung, angemessen sein
und gilt es eine unerwünschte Aufblähung des Verwaltungsapparats zu
vermeiden (vgl. dazu BAUMANN LORANT, a.a.O., S. 70 bis 72). Zumindest
aber sollte auf eine ausgewogene Zusammensetzung des Stiftungsrats ge-
achtet werden (vgl. dazu BAUMANN LORANT, a.a.O., S. 84 bis 88).
Der Stifter hat es somit in der Hand, innerhalb der Stiftung Kontrollorgane
vorzusehen. Verzichtet er darauf, kann die Stiftungsaufsicht das damit ver-
bundene Kontrolldefizit nicht kompensieren. Auch aus den Ausführungen
des Bundesgerichts ergibt sich, dass dies nicht ihre Rolle sein kann (vgl.
dazu oben E. 7.3.2). Ob der Stifter aus guten Gründen auf interne Kontroll-
organe verzichtet – weil dies z.B. zu einem übermässig grossen Verwal-
tungsapparat führen würde – oder ob er dies unbedacht tut – weil er der
Problematik des Kontrolldefizits kein Augenmerk schenkt – spielt dabei
keine Rolle: In beiden Fällen amtet die Stiftungsaufsicht nicht als Ersatz für
die fehlenden internen Kontrollorgane. Es erscheint daher nicht ausge-
schlossen, die Überlegungen, die dem Urteil 2C.4/2000 des Bundesge-
richts vom 3. Juli 2003 zugrunde liegen, auch auf Fälle aus dem Bereich
der Stiftungsaufsicht zu übertragen. Für den vorliegenden Fall, in dem der
Beistand die Organfunktionen ausübte, hat dies das Bundesgericht aber
ausgeschlossen.
8.2.5 Festzuhalten ist somit, dass der Kausalzusammenhang zwischen
dem widerrechtlichen Verhalten des EDI und dem Eintritt des Schadens
nicht unterbrochen wurde.
8.3 Zu beachten bleibt indes die Bestimmung von Art. 4 VG, wonach die
Ersatzpflicht ermässigt oder gänzlich von ihr entbunden werden kann,
wenn Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entste-
hung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben.
A-3757/2016
Seite 26
8.3.1 Diese Regelung entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Haft-
pflichtrechts, der auch in Art. 44 Abs. 1 OR verankert ist (vgl. dazu BGE
122 V 185 E. 3). Ein Selbstverschulden, das den Kausalzusammenhang
nicht unterbricht, kann damit immerhin zur Kürzung eines allfälligen Scha-
denersatzanspruchs führen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C.4/2000 vom
3. Juli 2003 E. 5.2 [in fine]; vgl. auch TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2014, § 62 Rz. 17, und MAYHALL,
a.a.O., S. 293 [unten]). Gemäss RYTER soll das Selbstverschulden bei der
Staatshaftung als Kausalhaftung zwar nur beschränkt als Herabsetzungs-
grund berücksichtigt werden. Auch RYTER hält jedoch fest, dass bereits ein
leichtes (d.h. nicht grobes) Selbstverschulden allenfalls zu einer Minderung
des Schadenersatzes führen kann (vgl. RYTER, a.a.O., Rz. 29.79 und
29.131 f.).
Vorliegend ist eine Anwendung von Art. 4 VG angebracht: Wie aufgezeigt,
oblag die Abklärung der Fragen, die sich in Zusammenhang mit dem Ab-
schluss der Vereinbarung vom 21. Dezember 2001 stellten, dem Beistand
als Organ der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 7.5.2). Das EDI amtete
zudem nicht als Ersatz für die fehlenden internen Kontrollorgane (vgl.
E. 8.2.4). Zwar führen diese Umstände vorliegend nicht zu einer Unterbre-
chung des Kausalzusammenhangs. Es drängt sich jedoch auf, aufgrund
des Selbstverschuldens der Beschwerdeführerin eine Herabsetzung der
Entschädigung vorzunehmen.
8.3.2 Es bleibt das Mass der Herabsetzung festzulegen. Dabei sind jene
Grundsätze heranzuziehen, die auch im Anwendungsbereich von Art. 44
Abs. 1 OR gelten. Das Mass der Herabsetzung ist demnach weitgehend
nach gerichtlichem Ermessen festzulegen (vgl. dazu BGE 130 III 182
E. 5.5.2 und MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationen-
recht I, 6. Auflage 2015, Art. 44 Rz. 16). Grundsätzlich sind das Verschul-
den des Schädigers und das Selbstverschulden des Geschädigten mitei-
nander zu vergleichen. Unterliegt der Schädiger einer Kausalhaftung, ist
dem allerdings zugunsten des Geschädigten Rechnung zu tragen. Folgt
man dabei der (für den Geschädigten günstigen) "Kompensationsme-
thode", wiegt ein allfälliges Verschulden des Kausalhaftpflichtigen ein
gleichwertiges Selbstverschulden des Geschädigten auf, d.h. es bleibt in
diesem Fall bei einer vollen Entschädigung (vgl. dazu KESSLER, a.a.O.,
Art. 44 Rz. 9 und 10, und WALTER FELLMANN / ANDREA KOTTMANN, Schwei-
zerisches Haftpflichtrecht, Band I, 2012, Rz. 2465 ff. und 2468 ff.).
A-3757/2016
Seite 27
Vorliegend ist einerseits zu beachten, dass der Bund gestützt auf Art. 3
Abs. 1 VG einer Kausalhaftung unterliegt (vgl. dazu E. 4.1). Andererseits
aber wiegt das Verschulden des Beistands weitaus höher als dasjenige des
EDI: Wie dargelegt, wäre schon aufgrund eines einfachen Gedankengangs
erkennbar gewesen, dass das CS-Konto A._______ unter keinem Titel zu-
stehen konnte und mit der Sicherung dieses Kontos für die Beschwerde-
führerin daher noch nichts erreicht war, was den Abschluss eines Ver-
gleichs gerechtfertigt hätte. Im Übrigen aber stellten sich über weiteste
Strecken äusserst komplexe Rechtsfragen (vgl. E. 7.5.2 und 7.5.3). Hätte
der Beistand diese Rechtsfragen pflichtgemäss abgeklärt oder abklären
lassen, so hätte ihm in diesem Rahmen unweigerlich auffallen müssen,
dass das CS-Konto A._______ nicht zustehen konnte. Wie aus dem Urteil
des Obergerichts hervorgeht, will er stattdessen zum Schluss gekommen
sein, dass ein Prozess die Gefahr eines Totalverlusts der nicht deklarierten
Vermögenswerte mit sich gebracht hätte (vgl. Urteil OGer, S. 14). Was das
EDI betrifft, so hätte dieses zwar ebenfalls erkennen müssen, dass das
CS-Konto A._______ unter keinem Titel zustehen konnte. Anders als dem
Beistand oblag es ihm aber nicht, die sich darüber hinaus stellenden, kom-
plexen Rechtsfragen abzuklären (vgl. E. 7.5.2). Es handelte also nicht im
Rahmen vertiefter Abklärungen. Wenn es die Rechtslage hinsichtlich des
CS-Kontos nicht richtig erkannte, stellt dies daher eine Fehleinschätzung
dar, die viel eher entschuldbar ist als jene des Beistands.
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, eine Herabsetzung der Ent-
schädigung um die Hälfte vorzunehmen. Dies umso mehr, als auch Estella
Hirzel als Stifterin eine Mitverantwortung für den entstandenen Schaden
trägt: Nicht nur hat sie darauf verzichtet, die Beschwerdeführerin mit inter-
nen Kontrollorganen auszustatten (vgl. dazu E. 8.2.4). Vielmehr hat sie es
auch unterlassen, hinsichtlich ihrer nicht versteuerten Vermögenswerte für
klare Verhältnisse zu sorgen. Dies möglicherweise, weil sie diese nach wie
vor nicht deklarieren wollte. Nach ihrem Tod kam es daher zu jener Strei-
tigkeit, die mit der Vereinbarung vom 21. Dezember 2001 hätte beigelegt
werden sollen.
8.3.3 Es ergibt sich somit, dass die Entschädigung gestützt auf Art. 4 VG
um die Hälfte herabzusetzen ist.
8.4 Zusammengefasst besteht ein (adäquater) Kausalzusammenhang zwi-
schen dem widerrechtlichen Verhalten des EDI und dem Schaden. Dieser
A-3757/2016
Seite 28
wird durch das Selbstverschulden der Beschwerdeführerin nicht unterbro-
chen. Indes ist aufgrund dieses Selbstverschuldens eine Herabsetzung der
Entschädigung um die Hälfte vorzunehmen.
9.
In einem weiteren Schritt stellt sich die Frage nach der Höhe des Scha-
dens. Diesbezüglich ist die Sache nicht spruchreif. Sie wird daher an die
Vorinstanz zurückzuweisen sein. Soweit dies möglich ist, sind an dieser
Stelle aber bereits Ausführungen zur Schadensberechnung zu machen.
9.1 Die Beschwerdeführerin macht mit dem Schadenersatzbegehren 1 ei-
nen Schaden von Fr. 14'467'251.– geltend. Dieser Schaden setzt sich ge-
mäss ihren Ausführungen aus zwei Teilen zusammen:
Der eine Teilschaden besteht aus der Vermögenszuwendung an
A._______, die mit der Vereinbarung vom 21. Dezember 2001 erfolgt ist
(vgl. Beschwerde vom 14. Februar 2014, S. 10 ff.). Mit dieser Vereinbarung
wurde ihm insbesondere das UBS-Konto zugewiesen. Darauf wird nach-
folgend in E. 9.2 eingegangen.
Der andere Teilschaden besteht aus den nicht zurückgeforderten Bezügen
von A._______ ab den beiden Schwarzgeldkonten (vgl. Beschwerde vom
14. Februar 2014, S. 9 f.). Dieser hatte nicht nur nach dem Tod von Estella
Hirzel, sondern insbesondere auch zu deren Lebzeiten hohe Beträge vom
CS-Konto und vom UBS-Konto abgehoben (vgl. Sachverhalt B). Die Be-
schwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sämtliche Bezüge
hätten zurückgefordert werden können. Darauf wird später in E. 9.3 einge-
gangen.
9.2 Unter dem Titel "Vermögenszuwendung" geltend gemachter Teilscha-
den:
9.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit der Vereinbarung vom
21. Dezember 2001 seien A._______ insgesamt Fr. 8'644'886.05 zuge-
wendet worden (vgl. Beschwerde vom 14. Februar 2014, S. 12). Sie beruft
sich dabei auf eine vom Beistand und von A._______ unterzeichnete Ak-
tennotiz vom 2. Oktober 2003 (Vorakten, S. 516 ff.). In dieser Aktennotiz
wird ein exakter Verteilschlüssel für die Tragung der Nachsteuern berech-
net. Im Rahmen dieser Berechnung werden A._______ folgende Vermö-
genswerte angerechnet:
A-3757/2016
Seite 29
– Saldo UBS-Konto per Todestag von Estella Hirzel: Fr. 7'936'438.05
– Saldo eines weiteren Kontos: Fr. 208'448.00
– Zahlung an die Antonie Deusser-Stiftung: Fr. 500'000.00
Total: Fr. 8'644'886.05
9.2.2 Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass es sich beim Be-
trag von gut Fr. 200'000.–, der in dieser Aufstellung erwähnt wird, um Bar-
gelder handelt, welche die Polizei anlässlich einer Hausdurchsuchung bei
A._______ sichergestellt hatte. Diese waren auf das in der Aufstellung er-
wähnte weitere Konto einbezahlt worden. Mit der Vereinbarung vom
21. Dezember 2001 einigten sich die Parteien darauf, den entsprechenden
Betrag wieder an A._______ herauszugeben (vgl. dazu Urteil A-798/
2014 SV E, H und L). Dabei kann es sich indes nicht um einen eigenstän-
digen Schadensposten handeln: Sofern die Bargelder ursprünglich vom
CS-Konto oder vom UBS-Konto stammten, sind sie bereits im anderen Teil-
schaden ("nicht zurückgeforderte Bezüge") enthalten. Inwiefern sie die
Schadenssumme anderweitig erhöhen sollten, legt die Beschwerdeführe-
rin nicht dar.
Ebenfalls kann die in der Aufstellung erwähnte Zahlung von Fr. 500'000.–
an die "Antonie Deusser-Stiftung" (nachfolgend: Deusser-Stiftung) keinen
eigenständigen Schadensposten darstellen: A._______ wurde mit der Ver-
einbarung vom 21. Dezember 2001 verpflichtet, diese Summe an die
Deusser-Stiftung zu leisten (vgl. dazu Urteil A-798/2014 SV A und L). Es
handelt sich also nicht um einen Vermögenswert, der ihm zugewendet wor-
den wäre, sondern um eine Zahlung, die er vorzunehmen hatte. Wenn
schon wäre in dieser Zahlung eine auftragsgemässe Verwendung eines
Teils der Bezüge zu sehen. Sie wäre in diesem Fall vom Teilschaden "nicht
zurückgeforderte Bezüge" in Abzug zu bringen. Eine Hinzurechnung zur
Schadenssumme scheidet hingegen schon rein logisch aus.
Der vorliegende Teilschaden ist somit von Vornherein auf die auf dem UBS-
Konto liegenden Vermögenswerte beschränkt. Gemäss der erwähnten Auf-
stellung beliefen sich diese per Todestag von Estella Hirzel auf
Fr. 7'936'438.05.
9.2.3 Wie bereits ausgeführt, war A._______ nicht alleiniger Inhaber, son-
dern nur Mitinhaber des UBS-Kontos, wobei aber sämtliche darauf liegen-
den Vermögenswerte von Estella Hirzel stammten. Dieses Konto hätte ihm
daher nicht ohne vertiefte rechtliche Abklärungen "kampflos" überlassen
werden dürfen (vgl. E. 7.5.2). Nach Ansicht des Obergerichts kann allein in
A-3757/2016
Seite 30
der Eröffnung eines gemeinsamen Bankkontos denn auch keine Schen-
kung erblickt werden (vgl. Urteil OGer, S. 22; vgl. auch NEDIM P. VOGT /
ANNAÏG L. VOGT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage
2015, Art. 239 Rz. 22). Dies ist prima vista plausibel: In einem solchen Fall
besteht zwar Gläubigersolidarität gegenüber der Bank (vgl. BGE 94 II 167
E. 3), was an sich aber nichts über das Innenverhältnis zwischen den So-
lidargläubigern aussagt. A._______ behauptet die Schenkung denn auch
erst für einen späteren Zeitpunkt. Das Obergericht ist der Ansicht, da Es-
tella Hirzel ihre Mitberechtigung am Konto in diesem Zeitraum nicht preis-
gegeben habe, könne nicht von einer Schenkung von Hand zu Hand aus-
gegangen werden (vgl. Urteil OGer, S. 22 bis 30). Auch dies ist prima vista
plausibel: Wie sich aus Art. 242 Abs. 1 OR ergibt, setzt eine Handschen-
kung eine Übergabe der Sache (bzw. ein analoges Verfügungsgeschäft)
voraus.
Zwar machte der Beistand vor Bezirks- und Obergericht geltend, dass ein
Besitzeskonstitut im Sinn von Art. 924 Abs. 1 ZGB vorgelegen haben
könnte. Gestützt auf diese Bestimmung kann das Eigentum an einer Sache
ohne Übergabe erworben werden, wenn der Veräusserer selbst auf Grund
eines besonderen Rechtsverhältnisses (Nutzniessung, Miete etc.) im Be-
sitz der Sache verbleibt (vgl. dazu Urteil OGer, S. 22 bis 27). Doch scheitert
diese Argumentation (die sich auch auf das CS-Konto bezieht) nur schon
daran, dass bis zum Abschluss der Vereinbarung von einem besonderen
Rechtsverhältnis, aufgrund dessen Estella Hirzel "Besitzerin" (Inhaberin)
der Konten hätte verbleiben können, nie die Rede war (vgl. dazu auch Ur-
teil OGer, S. 29). Im Übrigen stellt sich die Frage, ob die sachenrechtliche
Regelung von Art. 924 Abs 1 ZGB in Bezug auf Kontoguthaben, d.h. obli-
gatorische Forderungen gegenüber Banken, überhaupt anwendbar ist. So-
weit man die Analogie zum Sachenrecht herstellt, ist jedenfalls auch
Art. 930 Abs. 1 ZGB zu beachten. Danach wird vom Besitzer einer beweg-
lichen Sache vermutet, dass er ihr Eigentümer sei. Wäre Estella Hirzel bei
ihrem Ableben nicht mehr als "Eigentümerin" (Gläubigerin) an den Konto-
guthaben berechtigt gewesen, sondern zum Beispiel nur noch als Nutz-
niesserin, wäre A._______ dafür also beweisbelastet gewesen. Da nie eine
entsprechende Mitteilung an die Banken erfolgt ist und A._______ nichts
Schriftliches vorweisen konnte, ist nicht ersichtlich, wie er den entspre-
chenden Nachweis hätte führen sollen.
9.2.4 Folgt man den Überlegungen des Obergerichts, standen die auf dem
UBS-Konto liegenden Vermögenswerte somit der Beschwerdeführerin zu.
Zwar ist die Vorinstanz bei der Schadensberechnung nicht ans Urteil des
A-3757/2016
Seite 31
Obergerichts gebunden. Dies umso weniger, als das Obergericht in den
zitierten Erwägungen lediglich das Vorgehen des Beistands beurteilt und
sich nicht zur Höhe des Schadens äussert. Doch gebietet es der Grundsatz
der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide zu vermeiden
(vgl. dazu analog BGE 140 I 153 E. 2.2, BGE 139 II 460 E. 3.3, BVGE
2013/33 E. 4.3 und BVGE 2011/32 E. 11.3 [S. 719 f.]). Sofern keine beson-
deren Gründe dagegen sprechen, wird die Vorinstanz daher auf die Beur-
teilung des Obergerichts abzustellen haben. Sollte sie die zivilrechtliche
Ausgangslage anders einschätzen, hätte sie im Einzelnen darzulegen, in
welchen Punkten sie von den Überlegungen des Obergerichts abweicht
und aus welchen Gründen dies der Fall ist. Gegebenenfalls hätte sie zu-
dem zu beurteilen, ob überhaupt von einer Schenkungsabsicht von Estella
Hirzel ausgegangen werden kann. Das Obergericht verweist in diesem Zu-
sammenhang auf die "offenkundig zweifelhaften Angaben" von A._______
sowie darauf, dass C._______ und D._______ "weit entfernt von unbefan-
genen Zeugen" gewesen seien (vgl. Urteil OGer, S. 30 bis 36). Auch damit
hätte sich die Vorinstanz auseinanderzusetzen.
9.2.5 Sofern die auf dem UBS-Konto liegenden Vermögenswerte der Be-
schwerdeführerin zustanden, stellt sich die Frage nach der genauen Höhe
des entsprechenden Schadenspostens: Wie erwähnt, belief sich das Gut-
haben auf dem UBS-Konto gemäss der Aktennotiz vom 2. Oktober 2003
per Todestag auf Fr. 7'936'438.05. Davon sind unbestrittenermassen die
Nachsteuern in Abzug zu bringen, welche die Beschwerdeführerin auf die-
sem Betrag hätte entrichten müssen (vgl. Beschwerde vom 14. Februar
2014, S. 13). Ebenfalls unbestritten ist, dass die nach dem Tod von Estella
Hirzel vom UBS-Konto getätigten Bezüge in Abzug zu bringen sind, da
diese nicht im vorliegenden Zusammenhang, sondern beim anderen Teil-
schaden ("nicht zurückgeforderte Bezüge") zu berücksichtigen sind (vgl.
Beschwerde vom 14. Februar 2014, S. 12 f.). Zudem hat der Beistand an-
lässlich einer Informationssitzung vom 12. Februar 2010 ausgeführt, dass
sich die Vermögenswerte, die A._______ gestützt auf die Vereinbarung
vom 21. Dezember 2001 zugestanden hätten, bis zur Freigabe durch den
Erbschaftsverwalter "wegen Börsenbaisse" auf rund 5.6 Mio. Franken re-
duziert hätten (vgl. die "inhaltliche Zusammenfassung" der Sitzung vom
12. Februar 2010 [Vorakten, S. 510 ff.]). Wäre das UBS-Konto der Be-
schwerdeführerin überlassen worden, wären entsprechende Kursverluste
wohl von dieser zu tragen gewesen. Es ist daher zu prüfen, ob die vom
Beistand erwähnten Verluste tatsächlich eingetreten sind und aus diesem
Grund ein weiterer Abzug vorzunehmen ist.
A-3757/2016
Seite 32
9.3 Unter dem Titel "nicht zurückgeforderte Bezüge" geltend gemachter
Teilschaden:
9.3.1 Die Beschwerdeführerin beziffert die Summe aller Bezüge von
A._______ ab den beiden Schwarzgeldkonten auf Fr. 7'398'120.– (vgl. Be-
schwerde vom 14. Februar 2014, S. 10). Mit der in der Vereinbarung vom
21. Dezember 2001 enthaltenen Saldoklausel hat die Beschwerdeführerin
darauf verzichtet, diese Bezüge zurückzufordern. Dies gilt nicht nur für jene
im Zeitraum vor der behaupteten Schenkung (vgl. Urteil OGer S. 36 f.),
sondern selbstverständlich auch für diejenigen im Zeitraum danach.
9.3.2 Es stellt sich damit die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Bezüge
ohne die Saldoklausel hätte zurückfordern können. Von Vornherein ausge-
schlossen ist dies nur für jene Bezüge, die A._______ getätigt hat, nach-
dem ihm das betreffende Konto tatsächlich geschenkt worden ist. Wie auf-
gezeigt, liegt hinsichtlich des CS-Kontos indes keine Schenkung vor und
scheint dies gestützt auf die Überlegungen des Obergerichts auch beim
UBS-Konto nicht der Fall zu sein. Im Übrigen ist gemäss dem Obergericht
danach zu fragen, ob A._______ die Bezüge tatsächlich im Auftrag von E-
stella Hirzel getätigt hat (vgl. Urteil OGer, S. 37). Was die Bezüge nach
ihrem Tod betreffe, könne dies nicht zutreffen. Hinsichtlich der Bezüge zu
ihren Lebzeiten sei von ausschlaggebender Bedeutung, wer die Beweislast
für die Erteilung der Aufträge hätte tragen müssen. Da die Beschwerdefüh-
rerin die Nichterteilung der Aufträge naturgemäss nicht hätte beweisen
können und sich auch keine Umstände finden liessen, welche das Fehlen
der Aufträge indirekt bestätigen könnten, hätten die Folgen der Beweislo-
sigkeit A._______ getroffen (vgl. Urteil OGer, S. 37 bis 44). Das Oberge-
richt hält indes fest, eine Minderheit in Lehre und Rechtsprechung halte
eine solche Beweislastumkehr für unzulässig, sodass es nicht völlig un-
denkbar sei, dass das angerufene Gericht die Beschwerdeführerin für be-
weispflichtig gehalten hätte. Das Bezirksgericht werde prüfen müssen, in-
wiefern dies die Schadenshöhe beeinflussen könne. Das Obergericht weist
in diesem Zusammenhang auf Art. 42 Abs. 2 OR hin (vgl. Urteil OGer,
S. 54).
9.3.3 Auch diesbezüglich gilt es, widersprüchliche Entscheide zu vermei-
den. Sollte die Vorinstanz die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage
anders beurteilen als das Obergericht, hätte sie dies daher ebenfalls im
Einzelnen zu begründen (vgl. dazu E. 9.2.4).
A-3757/2016
Seite 33
In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz
führt in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2016 (Rz. 4) aus, das auf-
grund der Anzeige von B._______ eingeleitete Strafverfahren gegen
A._______ und C._______ sei im Juli 2001 eingestellt worden (vgl. dazu
Urteil A-798/2014, SV D und I). Dabei habe die Staatsanwaltschaft darauf
hingewiesen, der Beschwerdeführerin sei kein Schaden entstanden; viel-
mehr sei davon auszugehen, dass geschäftliche Auslagen privat bezahlt
worden seien (vgl. Einstellungsverfügung vom 4. Juli 2001 [Vorakten,
S. 719 ff.], S. 19 f.). Die Vorinstanz übersieht dabei, dass die Staatsanwalt-
schaft lediglich die von B._______ erhobenen Vorwürfe untersuchte (insb.
ungetreue Geschäftsführung in Sachen Deusser-Stiftung, unter anderem
durch unerlaubtes Selbstkontrahieren). Zwar waren ihr die Bezüge ab den
Schwarzgeldkonten zumindest teilweise bekannt (vgl. oben E. 7.5.1). Sie
dehnte die Untersuchung schliesslich aber nicht auf diesen Tatbestand aus
(vgl. dazu Aktennotiz des EDI vom 30. November 2000 [Vorakten, S. 697
f.]) und erwähnte ihn in ihrer Einstellungsverfügung daher auch nicht. Die
Vorinstanz verweist somit zu Unrecht auf diese Einstellungsverfügung.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts könnte sich aber durchaus die
Frage stellen, wie A._______ die Mittel verwendet hat, die er zu Lebzeiten
von Estella Hirzel bezogen hat. Soweit die Verwendung dieser Mittel näm-
lich nachvollzogen werden kann und es plausibel ist, dass sie dem Willen
von Estella Hirzel entsprach, wäre allenfalls auch bei einer Beweislastum-
kehr von einem auftragsgemässen Handeln von A._______ auszugehen
gewesen. So hat dieser offenbar geltend gemacht, die Bezüge unter ande-
rem für das Schloss Zurzach verwendet zu haben (vgl. dazu Urteil OGer,
S. 37 und 39).
9.3.4 Wie dargelegt, hält gemäss dem Obergericht eine Minderheit in Lehre
und Rechtsprechung die fragliche Beweislastumkehr ohnehin für unzuläs-
sig, was seiner Ansicht nach im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 OR zu berück-
sichtigen ist. Diese Bestimmung kann auch im Staatshaftungsverfahren
(analog) angewendet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer A-1793/2006
vom 13. Mai 2008 E. 5.1 und 5.2). Sollte die Vorinstanz der erwähnten
"Minderheitsmeinung" ein höheres Gewicht beimessen, hätte sie auch dies
im Einzelnen zu begründen.
9.3.5 Vom Betrag, den die Beschwerdeführerin gegenüber A._______ vor
Gericht erfolgreich hätte geltend machen können, sind sodann wiederum
die Nachsteuern abzuziehen, die dadurch zusätzlich angefallen wären.
Wie auch das Obergericht ausführt, stellt sich zudem die Frage, in welchem
A-3757/2016
Seite 34
Umfang eine gerichtlich anerkannte Forderung überhaupt einbringlich ge-
wesen wäre (vgl. Urteil OGer, S. 54 f.). Es bestehen verschiedene Anhalts-
punkte dafür, dass A._______ überschuldet war. So hat er im Jahr 1994
ein "Königsbett Ludwig II von Bayern", einen Personenwagen und einen
Flügel aus seinem Privatbesitz an die Deusser-Stiftung verkauft (vgl.
Vorakten, S. 721, 722, 754). Dies nach eigenen Angaben, um die Gegen-
stände einer Pfändung für persönliche Schulden zu entziehen (vgl. Vorak-
ten, S. 756). Unter diesen Umständen kann nicht ohne Weiteres davon
ausgegangen werden, dass allfällige zu Unrecht bezogene Gelder bei
A._______ noch vorhanden gewesen wären und die entsprechende Rück-
forderung in vollem Umfang hätte vollstreckt werden können.
9.4 Ausgehend von diesen Überlegungen wird die Vorinstanz also die
Höhe des Schadens zu ermitteln haben, welcher der Beschwerdeführerin
aufgrund des Abschlusses der Vereinbarung vom 21. Dezember 2001 ent-
standen ist. Dabei steht es der Vorinstanz frei, im Sinne ihres Antrags vom
30. September 2016 von der Beschwerdeführerin die Herausgabe von Ak-
ten aus dem hängigen Schadenersatzprozesses gegen den Beistand zu
verlangen (vgl. dazu Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 50 des Bundesgesetzes über
den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Zu beachten ist insbesondere,
dass das Obergericht die Sache zur Beurteilung des Schadens ebenfalls
ans Bezirksgericht zurückgewiesen hat. Es drängt sich auf, das entspre-
chende Urteil des Bezirksgerichts beizuziehen, sollte es bereits ergangen
sein oder innert nützlicher Frist ergehen. Dies würde wiederum dazu bei-
tragen, widersprüchliche Entscheide zu vermeiden.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin teilweise
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die Höhe des Schadens zu er-
mitteln haben (vgl. dazu E. 9). Der Bund haftet gegenüber der Beschwer-
deführerin für die Hälfte des ermittelten Betrags (vgl. E. 8.3). Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen.
11.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-
fahrens zu befinden.
11.1 Die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten zu tra-
gen; unterliegt sie nur teilweise, so werden diese ermässigt (vgl. Art. 63
A-3757/2016
Seite 35
Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden unabhängig vom Verfahrensausgang
keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
11.1.1 Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse
handelt und ein Streitwert von gut 15 Mio. Franken gegeben ist (Schaden-
ersatzbegehren 1 und 2), sind die Kosten für die Verfahren A-798/2014 und
A-3757/2016 auf Fr. 30'000.– festzusetzen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 4bis
VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.1.2 Es bleibt auf die Verlegung dieser Kosten einzugehen. Zu beachten
ist dabei, dass eine Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid
mit noch offenem Ausgang praxisgemäss als volles Obsiegen der Be-
schwerde führenden Partei gilt (vgl. statt vieler BGE 137 V 57 E. 2 und
Urteil des BGer 2F_2/2015 vom 30. Januar 2015 E. 4).
Vorliegend wird die Sache zwar zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen, doch ist der Verfahrensausgang nicht mehr gänzlich offen.
Vielmehr steht bereits fest, dass der Bund gegenüber der Beschwerdefüh-
rerin nur für die Hälfte des mit dem Schadenersatzbegehren 1 geltend ge-
machten Schadens haftet. Die von der Beschwerdeführerin angeführte
Schadenssumme (Fr. 14'467'251.–) wird sich aus den in E. 9.2.2 genann-
ten Gründen zudem um mindestens Fr. 700'000.– reduzieren. Weiter steht
bereits fest, dass die Vorinstanz das Schadenersatzbegehren 2
(Fr. 708'489.–) zu Recht abgewiesen hat. Unter diesen Umständen ist die
Beschwerdeführerin nur zu 40% als obsiegend zu betrachten.
11.1.3 Da die Beschwerdeführerin somit zu 60% unterliegt, sind ihr die Ver-
fahrenskosten von Fr. 30'000.– im Umfang von Fr. 18'000.– aufzuerlegen.
Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 30'000.– zu
entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 12'000.– ist der Beschwerdeführerin
zurückzuerstatten.
11.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung;
obsiegt die Partei nur teilweise, ist die Parteientschädigung entsprechend
zu kürzen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Da die
Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteient-
schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Dabei ist dem mutmasslich notwendigen Zeitaufwand der Vertreter und
dem hohen Streitwert Rechnung zu tragen (vgl. dazu Art. 10 VGKE). Es
A-3757/2016
Seite 36
rechtfertigt sich daher, die volle Parteientschädigung auf Fr. 20'000.– fest-
zusetzen (Honorar der Vertretung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Da
die Beschwerdeführerin lediglich zu 40% obsiegt, ist die Entschädigung je-
doch auf Fr. 8'000.– zu kürzen. Mangels Gegenpartei ist dieser Betrag dem
Bund, in dessen Namen die Vorinstanz verfügt hat, zur Bezahlung aufzu-
erlegen (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 14. Februar 2014 wird teilweise gutgeheissen. Die
Verfügung vom 14. Januar 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden für die Verfahren A-798/2014 und A-3757/
2016 Verfahrenskosten von Fr. 18'000.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 30'000.– entnommen. Der Restbetrag
von Fr. 12'000.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwal-
tungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils für die Verfahren A-798/2014 und
A-3757/2016 eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.
A-3757/2016
Seite 37
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Andreas Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaf-
tung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert
mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert
30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: