Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A3762/2010
U r t e i l v om 2 5 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien 1. Gemeinde Riggisberg, handelnd durch den
Gemeinderat, 3132 Riggisberg, und Mitbeteiligte,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Roland Geiger, Flückiger
Geiger Partner Rechtsanwälte AG, Länggassstrasse 29,
Postfach 8915, 3001 Bern,
2. Einwohnergemeinde Köniz, handelnd durch den
Gemeinderat, Direktion Planung und Verkehr,
Landorfstrasse 1, 3098 Köniz,
3. A._______ und B._______,
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Res Nyffenegger,
Beschwerdeführende/Beschwerdegegner
gegen
BKW FMB Energie AG, Bahnhofstrasse 20, 3072
Ostermundigen,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Güngerich und
Rechtsanwältin Anita Buri, Kellerhals Anwälte,
Kapellenstrasse 14, Postfach 6916, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin,
und
Bundesamt für Energie BFE, Sektion Elektrizitäts und
Wasserrecht, Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz,
sowie
swissgrid ag,
Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
Beigeladene,
Gegenstand Plangenehmigung vom 26. April 2010; Um und Neubau der
220/132 kVLeitung Innertkirchen Mühleberg, Abschnitt
Wattenwil Gasel Mühleberg.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 26. April 2010 erteilte das Bundesamt für Energie
(BFE) der BKW FMB Energie AG (BKW) die Plangenehmigung mit
Auflagen für die 220/132 kVLeitung Innertkirchen – Mühleberg, Abschnitt
Wattenwil – Gasel – Mühleberg (Planvorlage L199892). Das Projekt
sieht vor, die Teilstrecke Wattenwil – Mühleberg als doppelsträngige 220
kVLeitung auszubauen, damit diese, wie schon der Abschnitt
Innertkirchen – Wattenwil, ebenfalls mit 220 kV betrieben werden kann.
Damit soll die Lücke im bestehenden 220 kVNetz geschlossen und die
Versorgungssicherheit erhöht werden. Als Auflage wurde unter anderem
verfügt, dass die Leitung ab Mast 291 bis Mast 302 als erdverlegtes
Kabel zu führen und dafür ein gesondertes Plangenehmigungsgesuch
beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) einzureichen sei
(Dispositiv Ziff. 7.8.3).
B.
Gegen diese Plangenehmigungsverfügung haben am 26. Mai 2010 die
Einwohnergemeinde Köniz (Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2;
Verfahren A3811/2010), am 28. Mai 2010 A._______ und B._______
(Beschwerdeführende/Beschwerdegegner 3; Verfahren A3871/2010)
sowie mit Eingaben vom 31. Mai 2010 die Gemeinde Riggisberg und
Mitbeteiligte (Beschwerdeführende/Beschwerdegegner 1; Verfahren
A3762/2010) und die BKW (Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin;
Verfahren A3919/2010) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
erhoben.
Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner rügen im Wesentlichen
die geplante Linienführung im Bereich ihrer Gemeinden bzw. im
Einzugsbereich der betroffenen Liegenschaften und beantragen die
Aufhebung der erteilten Plangenehmigung und die Rückweisung der
Sache an das BFE. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1, das Beschwerdeverfahren
sei zu sistieren, bis die Plangenehmigung für die von der
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin auszuarbeitende
Verkabelungsvariante im noch nicht genehmigten Teilstück zwischen
Mast 290 bis 302 vorliege. Eventuell sei das Beschwerdeverfahren auf
die Frage der Zulässigkeit der Aufteilung des
Plangenehmigungsverfahrens zu beschränken.
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Seite 4
Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin ihrerseits beantragt, der
Plangenehmigungsentscheid sei, soweit die Frage der Ausführung der
Leitung als erdverlegtes Kabel ab Mast 291 bis Mast 302 betreffend,
aufzuheben und der Um und Neubau als Freileitung zu bewilligen,
eventualiter die Sache zu neuem Entscheid an das BFE zurückzuweisen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2010 vereinigte die
Instruktionsrichterin die vier Verfahren unter der Verfahrensnummer A
3762/2010 und bezog die swissgrid ag als Beigeladene ins
Beschwerdeverfahren ein.
D.
Die Beigeladene beantragt in ihrer Stellungnahme vom 16. September
2010, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und über das Gesuch
der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin sei gesamthaft zu
entscheiden. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur
Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 14./15. September 2010 verzichteten das Bundesamt
für Raumentwicklung (ARE) mit Verweis auf sein Schreiben vom
8. Februar 2010 [recte: 2008] und die Eidgenössische Natur und
Heimatschutzkommission (ENHK) mit Verweis auf ihre im Laufe des
Plangenehmigungsverfahrens abgegebenen Gutachten auf eine
Stellungnahme.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) liess sich mit Eingabe vom
16. September 2010 zu den Beschwerden vernehmen.
Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 und 3 wie auch die
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin reichten ebenfalls am
16. September 2010 ihre Beschwerdeantworten ein; die
Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 verzichtete darauf.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2010 stellte die
Instruktionsrichterin fest, dass die Vorinstanz das
Plangenehmigungsgesuch soweit genehmigt hatte, als es
genehmigungsfähig war, und damit nicht von einer eigentlichen
Verfahrensaufteilung gesprochen werden kann, und die fragliche Auflage
es dem Bundesverwaltungsgericht nicht verunmöglicht, eine
Gesamtbeurteilung des Projekts vorzunehmen, weshalb sie das Gesuch
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um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abwies. Ebenso wies sie die
von den Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 in ihrer
Beschwerdeantwort beantragte Auftrennung der vereinigten Verfahren
ab.
F.
Am 18. November 2010 nahm das ARE zur Frage der Massgeblichkeit
der Durchführung eines Sachplanverfahrens Stellung. Die
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 bis 3 und die
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin reichten am selben Tag ihre
Repliken ein.
G.
Die ENHK, das BAFU und die Vorinstanz reichten am 10., 11. und
21. Februar 2011 ihre 2. Vernehmlassung ein. Ebenso wandten sich die
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 und 3 mit Schreiben vom
11. Februar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht.
H.
Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 und 3 sowie die
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin gaben am 7. April 2011 ihre
Dupliken/abschliessenden Bemerkungen zu den Akten. Das BAFU
verzichtete mit Schreiben vom 11. März 2011 auf weitere Bemerkungen,
die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 mit Schreiben vom
5. April 2011.
I.
Vor dem Hintergrund des neusten Urteils des Bundesgerichts vom
5. April 2011 in Sachen Teilverkabelung (BGE 137 II 266 i.S. Gemeinde
Riniken und Mitbeteiligte) ersuchte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz
und das BAFU, nochmals zu den im vorliegenden Verfahren gestellten
Verkabelungsanträgen Stellung zu nehmen.
J.
Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2011 fest, dass
ihr Entscheid auch unter Berücksichtigung der neusten Ausführungen des
Bundesgerichts nicht anders ausgefallen wäre.
Das BAFU äussert sich in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2011
dahingehend, dass sich vor dem Hintergrund der neusten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verkabelungslösung für
weitere als den zur Verkabelung bereits genehmigten Abschnitt als
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verhältnismässig erweisen könnte. Da es erst unter Berücksichtigung der
Ergebnisse einer entsprechenden Verkabelungsstudie möglich sei, eine
vollständige Interessenabwägung durchzuführen, sei sowohl für das ins
Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler
Bedeutung (BLN; vgl. auch die Verordnung über das Bundesinventar der
Landschaften und Naturdenkmäler vom 10. August 1977 [VBLN, SR
451.11]) zu liegen kommende Gebiet als auch die kantonalen
Landschaftsschutzgebiete eine solche zu erstellen.
K.
Mit Schreiben vom 1. März und 26. Mai 2011 teilt das ESTI dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass im Teilabschnitt Mast 381 bis
Unterwerk Mühleberg Ost eine Projektänderung vorgenommen werden
soll. Die Projektänderung sei von der
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 10. Mai 2011
zur Überprüfung und Genehmigung eingereicht worden. Nach
Überprüfung der Unterlagen werde das ordentliche Verfahren nach
Art. 16 ff. des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die
elektrischen Schwach und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG,
SR 734.0) veranlasst und das Projekt öffentlich aufgelegt.
L.
Die Vorinstanz, die Beschwerdeführerenden/Beschwerdegegner 1 und 2
und die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin reichten ihre
Schlussbemerkungen am 16. Juni resp. 20. Juli 2011 ein, die
Beschwerdeführende/Beschwerdegegner 3 (Schreiben vom 20. Juli
2011) und das BAFU (Schreiben vom 7. Juni 2011) verzichteten auf
weitere Bemerkungen.
M.
Mit Eingabe vom 19. September 2011 übermittelten die
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 eine Stellungnahme zu den
von der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin eingereichten
Beweismitteln.
N.
Am 5. Oktober 2011 reichte die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin
eine Stellungnahme zum Schreiben der
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 vom 19. September 2011
ein.
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Seite 7
O.
Mit Eingabe vom 7. November 2011 gab die
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin eine Medienmitteilung der
Beigeladenen vom 28. Oktober 2011 sowie eine von dieser in Auftrag
gegebene Metastudie über Merkmale von Freileitungen und
Erdkabelleitungen vom 12. Oktober 2011 zu den Akten.
P.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerden richten sich gegen eine Plangenehmigungsverfügung
des BFE betreffend die 220/132 kVLeitung Innertkirchen – Mühleberg,
Abschnitt Wattenwil – Gasel – Mühleberg.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG
genannten Behörden. Dazu gehören die Verfügungen des BFE in
Plangenehmigungsverfahren nach Art. 16h Abs. 2 EleG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerden zuständig.
Beschwerdelegitimation
2.
Zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach
Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a),
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Bst. c).
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Seite 8
2.1. Sämtliche Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner haben als
Einsprecher bzw. die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin als
Gesuchstellerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, womit die
erste Voraussetzung für die Legitimation zur Beschwerdeerhebung
gegeben ist.
2.2. Weiter sind ein besonderes Berührtsein durch das Projekt und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
erforderlich. Als schutzwürdig gelten dabei rechtliche, aber auch bloss
tatsächliche Interessen. Diese Interessen brauchen mit dem Interesse,
das durch die von den Beschwerdeführenden als verletzt bezeichneten
Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Wer Beschwerde führt,
muss aber jedenfalls stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in
einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum
Streitgegenstand stehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn
die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch
den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese
Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen
kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der
Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern Dritte den Entscheid
anfechten. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein,
eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so haben die
Beschwerdeführenden ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran,
dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird. Dieses
Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche
Beschwerde den Beschwerdeführenden eintragen würde, das heisst in
der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der
angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (BGE 135 II 172 E. 2.1,
BGE 131 II 587 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A438/2009 vom 8. März 2011 E. 3.2 und A7365/2009 vom 9. November
2010 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.67 und ISABELLE HÄNER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 [nachfolgend: Kommentar
VwVG], Rz. 12 ff. zu Art. 48).
Diese Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten
insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 137 II 30
E. 2.2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1813/2009 vom
21. September 2011 E. 2.2.1 und A7365/2009 vom 9. November 2010
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Seite 9
E. 2.2 mit Hinweisen). Weiter ist bei der Beurteilung der Parteirechte bzw.
der Beschwerdelegitimation Dritter bei Bauprojekten nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts eine besondere Betroffenheit zu
bejahen, wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder
grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen – seien es Lärm, Staub,
Erschütterungs, Licht oder andere Einwirkungen – ausgehen, die auf
den Grundstücken der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Art und
Intensität deutlich wahrnehmbar sind. Eine besondere Betroffenheit ist
ebenfalls dann zu bejahen, wenn ein besonderer Gefahrenherd mit
erhöhten Risiken für die Anwohner geschaffen wird und die
Beschwerdeführenden auf Grund der räumlichen Nähe speziell stark
exponiert sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1E.10/2006 vom 6. Juli
2006 E. 1.4, 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.3; BGE 120 Ib
379 E. 4c; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1813/2009
vom 21. September 2011 E. 2.2.1 und A7365/2009 vom 9. November
2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Das Beschwerderecht nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG ist auf
Private zugeschnitten. Auf die Bestimmung kann sich jedoch auch ein
Gemeinwesen stützen, soweit es, etwa wenn seine vermögensrechtlichen
Interessen tangiert sind, gleich oder ähnlich berührt ist wie ein Privater.
Darüber hinaus ist das Gemeinwesen beschwerdebefugt, wenn es in
hoheitlichen Befugnissen betroffen ist und ein schutzwürdiges eigenes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung hat (BGE 134 II 45 E. 2.2.1, BGE 136 V 346 E. 3.3.2; VERA
MARANTELLISONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar
VwVG], Art. 48 N 1). Das Gemeinwesen wird auch zur Beschwerde
zugelassen, wenn es um spezifische öffentliche Anliegen wie den Schutz
der Einwohner vor Immissionen geht (vgl. BGE 133 II 400 E. 2.4.2 mit
Hinweisen). So werden Gemeinden seit längerer Zeit als legitimiert
erachtet, in Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht öffentliche
Interessen geltend zu machen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 2.2 und A1813/2009 vom 21. September
2011 E. 2.2.2 je mit Hinweisen).
2.3. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner, die Privaten ebenso
wie die Gemeinden, sind unbestrittenermassen Eigentümer oder Mieter
von Liegenschaften oder unüberbauten Parzellen, die sich in
unmittelbarer Nähe der geplanten Hochspannungsleitung befinden. Mit
Blick auf die soeben zitierte Rechtsprechung sind sie somit stärker als
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jedermann von den mit der geplanten Hochspannungsleitung
einhergehenden Beeinträchtigungen betroffen und verfügen demzufolge
über die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6820/2009 vom 23. März 2010 E. 2 mit
Hinweisen). Da es für die Bejahung der Zulässigkeit einer Beschwerde
genügt, wenn zumindest ein Beteiligter legitimiert ist, insbesondere wenn
die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 wie hier gemeinsam
auftreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 1998 E. 2,
publiziert in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats und
Verwaltungsrecht [ZBl] 101/2000 S. 83 ff.; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1156/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 1.1
und A7872/2010 vom 17. Oktober 2011 E. 2.2), muss nicht näher geprüft
werden, ob sämtliche einzelnen
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner legitimiert sind. Allenfalls sind
jedoch Rügen, die sich lediglich gegen einen Teil der Leitung beziehen,
der ausserhalb des Gebiets der jeweiligen
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner liegt, aufgrund der fehlenden
räumlichen Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand unzulässig. Ob
dies der Fall ist, wird gegebenenfalls im Zusammenhang mit den
einzelnen vorgebrachten Rügen zu untersuchen sein.
Die beschwerdeführenden Gemeinden können sich überdies auf Art. 12
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur und
Heimatschutz (NHG, SR 451) und Art. 57 des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VwVG
berufen, wonach Gemeinden berechtigt sind, gegen Verfügungen der
kantonalen und der Bundesbehörden in Anwendung dieser Gesetze die
Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen,
sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung oder Änderung haben.
2.4. Ebenso ist die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin, die in der
angefochtenen Plangenehmigung verpflichtet wurde, ab Mast 291 bis 302
die Leitung anstelle einer Freileitung als erdverlegtes Kabel zu führen und
entsprechend ein gesondertes Plangenehmigungsgesuch einzureichen,
durch den vorinstanzlichen Entscheid materiell beschwert und zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
2.5. Damit sind sowohl die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1
bis 3 als auch die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin zur
Beschwerdeführung befugt.
A3762/2010
Seite 11
3.
Auf die frist und formgerecht eingereichten Beschwerden ist daher
einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
Kognition
4.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit
uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich das
Bundesverwaltungsgericht – insbesondere bei technischen Fragen und
wenn die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von
Fachbehörden gefällt hat – jedoch eine gewisse Zurückhaltung
aufzuerlegen (vgl. MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149 ff.). In
diesen Fällen hat es primär zu klären, ob alle berührten Interessen
ermittelt und beurteilt sowie ob die möglichen Auswirkungen des Projekts
bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Es untersucht daher
lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat
leiten lassen und weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab.
Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im
konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts gibt und davon
ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE 133 II 35 E. 3; BGE
125 II 591 E. 8a; s.a. CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren im
Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels
Interessenabwägung, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2001,
S. 511 ff., Ziff. 6.2 S. 549).
Dabei darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Vorinstanz
auf Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen
sachkundigen Instanzen abstellen, wenn sich eine solche in einem
Fachbericht mit fallrelevanten naturwissenschaftlichen oder technischen
Fragen auseinandergesetzt hat (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006
vom 12. April 2006 E. 5). Fachbehörden sind beispielsweise das BAFU,
das sich für landschafts und naturschutzrechtliche Fragen durch
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Seite 12
besonderen Sachverstand und Fachwissen auszeichnet (vgl. Art. 3
Abs. 4 NHG und Art. 23 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 16. Januar
1991 über den Natur und Heimatschutz, [NHV, SR 451.1]) oder die
ENHK, die beratende Fachkommission des Bundes für Angelegenheiten
des Natur und Heimatschutzes (vgl. Art. 23 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 1
NHV; vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A7872/2010 vom 17. Oktober 2011 E. 4).
Rechtliches Gehör
5.
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner
zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz.
5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und umfasst
verschiedene Teilgehalte, so das Recht auf Information über den
Verfahrensausgang, die Möglichkeit, sich zu äussern bevor entschieden
wird und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie
auf einen begründeten Entscheid (BGE 136 I 265 E. 3.2, BGE 135 II 286
E. 5.1, jeweils mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.84 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz: Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO
Pakte, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Die Verpflichtung der Behörde, die
Partei vor Erlass einer Verfügung anzuhören, ist in Art. 30 Abs. 1 VwVG
geregelt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung und Äusserung besteht
primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Dagegen erwächst den Parteien kein allgemeiner Anspruch auf
vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Im Allgemeinen
genügt es, wenn sich die Partei zu allen relevanten Fragen in einem
einzigen Verfahrensschritt äussern kann; es besteht kein Anspruch
darauf, mehrmals Gelegenheit zur Äusserung und Stellungnahme zu
erhalten, soweit sich eine bestimmte Frage immer wieder unverändert
gleich stellt. Mehrere Anhörungen sind in der Regel nur geboten, wenn
neue Aspekte tatsächlicher Natur in das Verfahren einfliessen (BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 18, 35).
Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller
Natur. Daraus folgt, dass seine Verletzung ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit
dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt. Nach der
A3762/2010
Seite 13
Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs indes als
geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen
Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die
Beschwerdeinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die untere
Instanz. Ausgeschlossen ist die Heilung jedoch, wenn die Verletzung der
Parteirechte besonders schwer wiegt; überdies darf den
Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die
Ausnahme bleiben (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE
126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts
1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4597/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.5.1;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 986 f.).
5.2. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 führen aus, die
Vorinstanz habe einerseits mit dem BAFU am 2. Februar 2009 eine
Differenzbereinigung durchgeführt und andererseits in ihrem Entscheid
die Studie der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin zur
Teilverkabelung Rümligen vom September 2005 berücksichtigt. Zu
beidem hätten sie sich nicht äussern können. Zudem seien sie an der
Einigungs und Einspracheverhandlung vom 10. Juni 2008 völlig
ungenügend angehört worden. So hätten sie sich ihre Redezeit teilweise
geradezu erstreiten müssen, es sei ihnen immer wieder das Wort
entzogen worden und die Argumente, welche die Verkabelung betrafen,
habe die Vorinstanz gar nicht anhören wollen. Auch die
Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 macht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht geltend. Insbesondere
habe es die Vorinstanz unterlassen, eine Verkabelung oder mindestens
eine Teilverkabelung zu prüfen.
5.3. Die Vorinstanz hält den Vorwürfen entgegen, das
Differenzbereinigungsverfahren sei ein behördeninternes Verfahren, das
dazu diene, Differenzen zwischen den Fachbehörden oder zur Haltung
der Leitbehörde zu bereinigen. Eine Mitwirkung behördenexterner
Verfahrensbeteiligter sei nicht vorgesehen. In Bezug auf die Studie habe
der Überweisungsbericht des ESTI auf diesen und die Tatsache, dass
sich der Kanton Bern, die Stiftung Landschaftsschutz sowie das BAFU
dazu geäussert hätten, verwiesen. Mit dem Versand des
Überweisungsberichts sowie der Stellungnahmen der Fachbehörden am
16. April 2008 sei explizit nochmals auf dieses Akteneinsichtsrecht
hingewiesen worden. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner
A3762/2010
Seite 14
hätten somit jederzeit Gelegenheit gehabt, die Akten einzusehen. An der
Einspracheverhandlung vom 10. Juni 2008 in Gurzelen hätten sodann 68
Personen teilgenommen, weshalb eine straffe Führung der Sitzung
unerlässlich gewesen sei. Sämtliche Vorbringen in der Verhandlung seien
ausführlich behandelt und klar beantwortet worden.
5.4. Sieht ein Gesetz für Vorhaben wie Bauten und Anlagen die
Konzentration von Entscheiden bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde)
vor, so holt diese gemäss Art. 62a Abs. 1 des Regierungs und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR
172.010) vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen
Fachbehörden ein. Bestehen zwischen den Stellungnahmen der
Fachbehörden Widersprüche oder ist die Leitbehörde mit den
Stellungnahmen nicht einverstanden, führt sie mit den Fachbehörden ein
Bereinigungsgespräch; sie kann dazu weitere Behörden oder Fachleute
beiziehen (Art. 62b Abs. 1 RVOG). Misslingt die Bereinigung, so
entscheidet die Leitbehörde; bei wesentlichen Differenzen zwischen
Verwaltungseinheiten des gleichen Departements weist dieses die
Leitbehörde an, wie zu entscheiden ist (Art. 62b Abs. 3 RVOG). Dem
Bereinigungsverfahren kommt die Funktion zu, einerseits Druck auf die
Leitbehörde auszuüben, offene Fragen möglichst früh im Verfahren zu
bereinigen, und andererseits den übrigen Fachbehörden Gewähr zu
bieten, dass ihren materiellen Anliegen in gebührendem Mass Rechnung
getragen wird. Das Bereinigungsverfahren dient der (bundes)
verwaltungsinternen Meinungsbildung und Entscheidfindung (Botschaft
zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der
Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar 1998, in: Bundesblatt [BBl]
1998 III 2599, 2613). Es stellt somit ein behördeninternes Verfahren dar,
das die Beteiligung von anderen als Behörden nicht vorsieht. Die
Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner daher zu
Recht nicht in die Bereinigung einbezogen.
Was die Studie zur Teilverkabelung Rümligen anbelangt, stand es den
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner offen, im Rahmen einer
Akteneinsichtnahme Einblick in diese zu nehmen und sich
gegebenenfalls dazu zu äussern. Mit dem Versand des
Überweisungsberichts des ESTI sowie der Stellungnahmen der
Fachbehörden vom 16. April 2008 wurden sie auf die Möglichkeit einer
Akteneinsicht in die vollständigen Unterlagen hingewiesen. Nachdem die
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner es unterliessen, in die Akten
Einsicht zu nehmen, kann der Vorinstanz keine Verletzung des
A3762/2010
Seite 15
rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Im Übrigen konnten die
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner ihre Argumente im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringen, das volle Kognition (vgl.
E. 4 hiervor) und damit die Möglichkeit hat, ihre Argumente im gleichen
Umfang zu prüfen wie die Vorinstanz. Eine allfällige Verletzung des
Akteneinsichtsrechts wäre demnach ohnehin als geheilt zu betrachten.
Auch in Bezug auf die Einspracheverhandlung vom 10. Juni 2008 in
Gurzelen ist nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
auszugehen. Eine Einspracheverhandlung vermittelt den
Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf unbeschränkte Redezeit.
Vielmehr soll sie den Beteiligten die Möglichkeit bieten, ihre Anliegen
noch einmal mündlich vorzutragen. Gerade bei zahlreichen
Verfahrensbeteiligten ist es dabei unausweichlich, eine gewisse Struktur
in die Verhandlung zu bringen, was etwa mit einer Beschränkung der
Redezeit erreicht werden kann. An der Einspracheverhandlung vom
10. Juni 2008 nahmen insgesamt 68 Personen teil; dies bedingte einen
geregelten und strukturierten Sitzungsverlauf und eine zeitliche
Begrenzung der Redezeiten. Sämtlichen Parteien wurde das Wort erteilt
und deren Vorbringen wurden protokollarisch festgehalten. Die
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 bestreiten das grundsätzlich
auch nicht, fühlten sich jedoch offenbar nicht ernst genommen. Sie
machen aber nicht geltend, ein konkretes Vorbringen sei von der
Vorinstanz nicht aufgenommen worden. Da dem Anspruch auf rechtliches
Gehör im Allgemeinen Genüge getan ist, wenn sich eine Partei zu allen
relevanten Fragen in einem einzigen Verfahrensschritt äussern kann, ein
Anspruch darauf, sich mehrmals zur selben Frage äussern zu können,
nicht besteht (vgl. vorne E. 5.1), ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die
Vorinstanz anlässlich der Einspracheverhandlung das rechtliche Gehör
verletzt haben sollte.
Insoweit als die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 rügt, die
Vorinstanz hätte es unterlassen, eine Verkabelung oder Teilverkabelung
der Leitung zu prüfen, ist diesen entgegenzuhalten, dass sich die
Vorinstanz in ihrem Entscheid sehr wohl mit der Verkabelungsthematik
auseinandergesetzt hat. Dass sie dabei eine andere
Interessengewichtung vornahm als von der
Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin beantragt, stellt eine
Rechtsfrage dar, die nicht das rechtliche Gehör beschlägt, sondern im
Rahmen der materiellen Abklärungen zu beurteilen ist.
A3762/2010
Seite 16
5.5. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich
damit insgesamt als unbegründet.
Aufteilung des Plangenehmigungsverfahrens
6.
6.1. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 machen geltend,
indem die Vorinstanz die Leitung zwischen Mast 291 und Mast 302 nicht
genehmigt und die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin verpflichtet
habe, für dieses Teilstück eine Verkabelungsvariante zur
Plangenehmigung vorzulegen, habe sie faktisch eine unzulässige
Aufteilung des Plangenehmigungsverfahrens verfügt. Ob und in welcher
Form die verfügte Verkabelung tatsächlich realisiert werden könne, sei
unklar. Aufgrund der unvollständigen Abklärungen der Vorinstanz könne
nicht ausgeschlossen werden, dass Projektänderungen erforderlich
würden. Ein sofortiger Entscheid über die vorliegenden Beschwerden
hätte eine präjudizierende Wirkung und könne im Extremfall Sachzwänge
schaffen, die entgegen der Beurteilung aller Fachstellen sogar zu einer
oberirdischen Verlegung der Leitung im fraglichen BLNGebiet führen
könnten.
6.2. Die Vorinstanz wendet dagegen ein, der Ausgang des
behördeninternen Differenzbereinigungsverfahrens habe ergeben, dass
aus landschaftschützerischer Sicht im Abschnitt zwischen Mast 291 und
Mast 299 keine Freileitung genehmigt werden könne. Sie habe deshalb
das Freileitungsgesuch in diesem Abschnitt abgewiesen. Um Präjudizien
soweit wie möglich zu vermeiden, habe sie dabei die Freileitung
zusätzlich eine Spannweite vor und drei Spannweiten nach dem
fraglichen Abschnitt von der Plangenehmigung ausgenommen. Die
Genehmigung habe somit nur diejenigen Teile der Anlage umfasst, die
fachbehördenseitig den gesetzlichen Anforderungen
unbestrittenermassen genügt hätten. Bei einer Verkabelung der
Teilstrecke zwischen Mast 291 und Mast 299 entsprechend der
Teilverkabelungsstudie Rümligen könnten gemäss heutigem Stand der
Technik die Masten Nr. 290 und 302 wie im vorliegend angefochtenen
Entscheid belassen werden.
6.3. Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin führt dazu aus, die
Entscheidung darüber, ob die Leitung als Freileitung oder erdverlegt zu
führen sei, betreffe einzig das Teilstück zwischen Mast 291 und Mast
A3762/2010
Seite 17
302. Inwieweit es sich hierbei um eine faktische Aufteilung des
Plangenehmigungsverfahrens handeln solle, sei nicht ersichtlich. Bei der
Frage nach der Art der Leitungsführung gehe es vielmehr einzig darum,
ob die Auflage der Erdverlegung rechtlich haltbar sei oder nicht.
6.4. Die Beigeladene weist darauf hin, das anstehende Ausbauvorhaben
stehe in einem Zusammenhang mit weiteren Ausbauplanungen.
Verzögere sich die Realisierung, habe dies klare Auswirkungen auf
weitere Projekte, die ihrerseits eine Verzögerung erfahren dürften. Zu
beachten sei, dass die heutige Infrastruktur des Übertragungsnetzes ein
durchschnittliches Alter zwischen 40 und 50 Jahren aufweise. Ausgehend
von einer Lebensdauer von 60 Jahren und einer Realisierungsdauer von
15 bis 20 Jahren für den Neu resp. Ausbau einer neuen Leitung ergebe
sich dringender Handlungsbedarf. Sollte sich zeigen, dass die
Gesuchsunterlagen in Teilen nicht genügend seien, um einen Entscheid
über das gesamte Projekt fällen zu können, sei das Gesuch integral zu
überarbeiten und allenfalls die Linienführung zu prüfen. Im Falle eines
Teilentscheids werde die Möglichkeit von Alternativen eingeschränkt. Bei
einer Aufteilung des Entscheids könne das ganze Projekt gefährdet sein.
6.5. Im vorliegend angefochtenen Entscheid genehmigte die Vorinstanz
den von der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin ersuchten Um
und Neubau der fraglichen kVLeitung, wobei sie unter anderem als
Auflage verfügte, dass die Leitung ab Mast 291 bis Mast 302 als
erdverlegtes Kabel zu führen und dafür ein gesondertes
Plangenehmigungsgesuch einzureichen sei. Die Vorinstanz entschied
somit über das Gesuch als Ganzes, wobei sie es, soweit sie es als
genehmigungsfähig ansah, guthiess und im Übrigen Auflagen erliess,
unter anderem betreffend die Verkabelung des fraglichen Abschnitts.
Entgegen dem Vorbringen der
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 kann dabei aber nicht von
einer Aufteilung des Verfahrens gesprochen werden. Die Vorinstanz kam
in ihrem Entscheid gestützt auf die Ausführungen des BAFU vom
28. April 2009 und des Gutachtens der ENHK vom 27. Mai 2004 zum
Ergebnis, dass die neue Linienführung, die zwischen Mast 291 und 299
durch das BLNObjekt Nr. 1320 führt, nicht mit Art. 6 NHG vereinbar sei.
Um eine präjudizierende Wirkung möglichst zu vermeiden, verweigerte
sie die Genehmigung zusätzlich eine Spannweite vor und drei
Spannweiten nach dem betreffenden Abschnitt und verwies dieses
Teilstück auf das ordentliche Plangenehmigungsverfahren. Demnach hat
die Vorinstanz das Projekt als Ganzes beurteilt und soweit möglich
A3762/2010
Seite 18
genehmigt, weshalb nicht von einer unzulässigen Verfahrensaufteilung
gesprochen werden kann. Den
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner steht es offen, sollten sie
Einwände gegen das eingereichte Verkabelungsgesuch haben, sich in
jenem Verfahren betreffend den fraglichen Abschnitt einzubringen.
Fehler im Plangenehmigungsverfahren
7.
7.1. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 rügen Fehler im
Plangenehmigungsverfahren. Einerseits sei die Linienführung während
der Planung geändert und Mast 331 versetzt worden, ohne dass dies
öffentlich aufgelegt oder den betroffenen Anwohnern bekannt gegeben
worden sei. Andererseits habe der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB)
falsche Masthöhen ausgewiesen. Diese seien zwar korrigiert worden,
doch hätten sämtliche Fachstellen, insbesondere auch die ENHK, ihre
Fachberichte gestützt auf den ursprünglichen, das heisst den fehlerhaften
UVB abgegeben. Beim UVB, der von einem Unternehmen, das die
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin ausgesucht und bezahlt habe,
erstellt worden sei, handle es sich zudem nur um ein Parteigutachten.
Aufgrund der zahlreichen Mängel des UVB sei die Vorinstanz
anzuweisen, die Umweltverträglichkeit des Projekts durch einen
unabhängigen Experten prüfen zu lassen. Auch die
Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 rügt die fehlerhafte Angabe
der Masthöhen im UVB und beantragt eine neuerliche Stellungnahme der
ENHK gestützt auf die korrigierten Masthöhen.
7.2. Die Vorinstanz widerspricht den
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner und führt aus, die Pläne für
den Abschnitt um Mast 331 hätten vom 15. Januar 2004 bis zum
13. Februar 2004 in den betroffenen Gemeinden aufgelegen. Der mit
jener Planauflage publizierte Standort von Mast 331 sei seither nicht
mehr geändert worden. Was die falschen Masthöhen im UVB vom Juni
2006 betreffe, habe der korrigierte UVB mit den korrekten Angaben vom
24. August 2006 bis 22. September 2006 in den betroffenen Gemeinden
aufgelegen und die Behörden hätten vorschriftsgemäss noch einmal
Gelegenheit erhalten, Stellung zu nehmen. Davon hätten insbesondere
das BAFU und die ENHK sowie der Kanton mit seinen Fachstellen
Gebrauch gemacht. Die Fachbehörden könnten entgegen der Meinung
der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner aber nicht zu einer
A3762/2010
Seite 19
Stellungnahme gezwungen werden. Schliesslich sei der
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin als Projektandin gemäss Art. 7
der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) die Pflicht
zugekommen, einen UVB zu erstellen und mit dem Gesuch einzureichen.
Der Bericht diene den Behörden dazu festzustellen, ob das Projekt den
bundesrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz entspreche. Die
Behauptung, der UVB stelle lediglich ein Parteigutachten dar, sei somit
haltlos.
7.3. Wie die ENHK in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2011 explizit
darauf hinweist, legte sie ihrer Prüfung nicht die fehlerhafte kurze
Projektzusammenfassung, sondern die vollständigen und ausführlichen
Projektunterlagen des Auflageprojekts zu Grunde. Bereits in ihrer
Stellungnahme vom 5. März 2007 habe sie auf die fälschlicherweise aus
dem UVB übernommenen, unkorrekten Angaben bezüglich der
durchschnittlichen Masthöhen in der Projektzusammenfassung im
Gutachten vom 27. Mai 2004 hingewiesen. Die damals vorgenommene
Überprüfung der Beurteilung und die Schlussfolgerungen des Gutachtens
hätten indessen keine Notwendigkeit ergeben, das Gutachten
zurückzuziehen und zu überarbeiten. Auch das BAFU beurteilte die
neuen Projektanpassungen aufgrund der Neuauflage des UVB vom Juni
und August 2006. Dabei stützte es sich ebenfalls auf den neu aufgelegten
UVB. Die Fachbehörden hatten demnach in ihren Beurteilungen durchaus
Kenntnis von den richtigen Angaben und legten diese ihren
Stellungnahmen zu Grunde.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und damit auch der UVB sollen
einen begründeten Entscheid über eine umweltbelastende Anlage
ermöglichen. Sie dienen unter anderem der Sachverhaltsabklärung, was
unter Beizug von Fachbehörden und der qualifizierten Mitwirkung der
Gesuchsteller geschieht, und der umweltrechtlichen Interessenabwägung
(vgl. dazu HERIBERT RAUSCH/PETER M. KELLER, Kommentar USG, N. 9 ff.
zu Art. 9 USG). Gemäss dem zum fraglichen Zeitpunkt gültigen Art. 9
Abs. 3 USG sorgt der Gesuchsteller, sei es ein Privater oder eine
Amtsstelle, für die Erstellung des Berichts. Art. 7 UVPV führt in diesem
Sinne aus, wer eine Anlage, die nach dieser Verordnung geprüft werden
muss, errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen
Umweltverträglichkeitsbericht über die Auswirkungen der Anlage auf die
Umwelt (Bericht) erstellen. Gleichermassen spricht auch der am 1. Juli
2007 in Kraft getretene Art. 10b Abs. 1 USG nicht mehr ausdrücklich vom
A3762/2010
Seite 20
Gesuchsteller, sondern von "wer"; in der Sache hat sich damit aber nichts
geändert (vgl. ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, Kommentar zum USG,
Ergänzungsband zur 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, N. 4 zu Art. 10b
USG). Damit wird festgehalten, wer für die Ausarbeitung des UVB
verantwortlich ist, und zugleich angedeutet, dass diese Pflicht nicht
persönlich zu erfüllen ist – in der Regel wird dies Fachpersonen
überlassen (RAUSCH/KELLER, Kommentar USG, N. 103, 106 zu Art. 9
USG). Beim UVB handelt es sich demnach nicht um ein Parteigutachten.
Da vorliegend zudem nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Verfasser des
Berichts abhängig gezeigt hätten und der diesbezügliche Vorwurf von den
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegnern auch nicht näher ausgeführt
wird, besteht kein Anlass, einen neuen UVB durch einen unabhängigen
Experten erstellen zu lassen. Die entsprechenden Rügen der
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner sind demnach abzuweisen.
(Was Mast 331 und dessen Standort betrifft, wird – sogleich in E. 8.4 –
auch diese Rüge abzuweisen sein.)
Leitungsführung
8.
8.1. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 rügen hinsichtlich
der Leitungsführung, für die Strecke von 1.5 km durch den
Thurnenholzwald (Gemeinden Lohnstorf, Mühlethurnen und
Kirchenthurnen) bestünden insgesamt vier Varianten und dem
Genehmigungsentscheid der Vorinstanz könne nicht entnommen werden,
was genau bewilligt worden sei. In der Gemeinde Köniz sei Mast 331
versetzt worden, ohne dass den Anwohnern davon Kenntnis gegeben
worden sei. Der angefochtene Entscheid enthalte weder einen Hinweis
auf die Projektänderung noch eine Begründung. Sodann kreuze der
genehmigte Leitungsverlauf auf einer Strecke von 2 km zwischen
Mast 361 und 367 die Autobahn gleich fünfmal. Es sei absehbar, dass
das Bundesamt für Strassen (ASTRA) diesen Streckenlauf nicht
akzeptieren werde. Schliesslich sei aufgrund der zahlreichen
Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten nicht auszuschliessen, dass
es noch zu weiteren Projektänderungen gekommen sei, von denen sie
keine Kenntnis hätten.
8.2. Die Vorinstanz räumt ein, dass aufgrund eines Kanzleifehlers
versehentlich der falsche Übersichtsplan, Plan 7.02113 LA 00163 B
anstelle von Plan 7.02113 LA 00163, gestempelt worden sei. Es handle
A3762/2010
Seite 21
sich dabei um den Trasseeverlauf, der die Projektanpassung im Bereich
der Abeggstiftung irrtümlicherweise nicht berücksichtige. Bei der
Finalisierung der Übersichtskarte sei anstelle des ursprünglichen
Trasseeverlaufs die Projektanpassung "Mühlethurnen" von Juni/August
2006 gelöscht worden. In der Ergänzung zum UVB, Neuauflage August
2006, und im Ordner Verfahrensakten BFE sei der korrekte
Übersichtsplan (mitsamt Darstellung der Projektvariante 2004)
eingeordnet. Trotz dieses Versehens sei aber unzweifelhaft klar, welche
Leitungsführung bewilligt worden sei. Es sei offensichtlich, dass es sich
um eine irrtümlich falsche Darstellung der räumlichen Übersicht handle.
Die massgebenden Detailpläne würden mit dem Text der Verfügung und
dem genehmigten Projekt übereinstimmen und die Situation im Detail
korrekt wiedergeben. Was die Pläne für den Abschnitt um Mast 331
betreffe, seien diese vom 15. Januar 2004 bis zum 13. Februar 2004 in
den betroffenen Gemeinden aufgelegen. Der mit jener Planauflage
publizierte Standort von Mast 331 sei seither nicht mehr geändert
worden. Hinsichtlich der Autobahnquerung zwischen Mast 361 und 367
macht die Vorinstanz geltend, dass sich das ASTRA mit dem Projekt
einverstanden erklärt habe.
8.3. Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin hält fest, die von ihr
eingereichten Pläne würden den Leitungsverlauf korrekt wiedergeben.
Bei Mast 331 handle es sich um den bereits bestehenden Mast. Eine
Projektänderung habe hier, entgegen der Rüge der
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner, nie stattgefunden. Auch sei
nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Leitungsführung in der
Gemeinde Frauenkappelen nicht hätte genehmigen sollen, habe doch
das ASTRA eine positive Stellungnahme abgegeben.
8.4. In der Planmappe zur Plangenehmigungsverfügung findet sich der
durch die Vorinstanz genehmigte Übersichtsplan 7.02113 LA 00163 B.
Dieser unterscheidet sich indessen betreffend die Leitungsführung im
fraglichen Bereich des Thurnenwalds – abgesehen davon, dass auch die
ursprüngliche Planauflage vom Januar 2004 eingezeichnet ist – nicht von
dem von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung angeführten Plan
7.02113 LA 00163. Dagegen ist im "Ergänzungsbericht vom August 2006
zum UVB der Neuauflage vom Juni 2006" der korrekte Übersichtsplan
7.02113 LA 00163 A enthalten, der eine leicht versetzte Leitungsführung
im Bereich des Thurnenwalds aufweist. Dem Ergänzungsbericht ist zu
entnehmen, dass die Leitung so angepasst werden soll, dass sie den
Thurnenwald soweit möglich und machbar nicht bzw. nur so wenig wie
A3762/2010
Seite 22
möglich überragt. Die neu projektierte Leitung verläuft im Vergleich mit
der Leitung gemäss Neuauflage vom Juni 2006 weiter östlich und tiefer
über den Wald und weist geringere Masthöhen auf. Dass die Vorinstanz
in der Planmappe den falschen Übersichtsplan genehmigt hat, lässt sich
zwar nicht mehr als Bagatelle bezeichnen. Immerhin ist ihr aber insofern
Recht zu geben, als der korrekte Plan sowohl im Ergänzungsbericht vom
August 2006 zur UVB Neuauflage sowie in ihren Verfahrensakten
vorhanden ist und aus diesem sowie den Detailplänen und dem
Verfügungstext die genehmigte Linienführung hervorgeht. Die
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 vermögen aus ihrer Rüge
daher nichts weiter abzuleiten.
Was den Standort von Mast 331 anbelangt, führt der UVB vom Oktober
2003 aus, dass dieser aus Gründen der Verordnung vom 23. Dezember
1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV,
SR 814.710) NISV leicht versetzt wurde. Wie die Vorinstanz darlegt,
wurde diese Planänderung anfangs 2004 in den betroffenen Gemeinden
aufgelegt und seither nicht mehr geändert. Diese Rüge erweist sich daher
ebenfalls als haltlos.
In Bezug auf die Autobahnquerung zwischen Mast 361 und 367 nahm
das ASTRA mit Schreiben vom 4. März 2004 und 7. April 2005 zu
Handen des ESTI zum Projekt Stellung und beurteilte dieses im Hinblick
auf seinen Fachbereich grundsätzlich positiv. Es hielt aber auch fest,
dass es begrüssen würde, wenn die Leitung zwischen den Masten 361
und 364 nicht auf die andere Seite der Autobahn geführt werden müsste,
damit eine zweimalige Überquerung der N1 vermieden werden könnte.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2005 stimmte es sodann dem Projekt
grundsätzlich zu, mit den Auflagen, dass einerseits nach Art. 24 des
Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR
725.11) Bauten innerhalb der Baulinien vom Kanton nach Anhörung des
UVEK genehmigt werden müssen und andererseits die Bewilligung
gegen einen Revers auszustellen sei, der die Verpflichtung enthalte, bei
Änderungen oder Erweiterungen der Nationalstrassenanlage alle
Anpassungen oder die Entfernung der bewilligten Bauten auf eigene
Kosten und ohne Schadenersatzpflicht vorzunehmen. Nachdem die
Vorinstanz die Auflagen des ASTRA in die Plangenehmigungsverfügung
aufgenommen hat (vgl. Dispositiv Ziff. 7.11 ff.), ist nicht zu erkennen,
inwiefern sich das ASTRA nun gegen die genehmigte Plangenehmigung
stellen sollte. Auch diese Rüge ist daher abzuweisen.
A3762/2010
Seite 23
9.
9.1. Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 beantragt die
Prüfung eines anderen Leitungsverlaufs in Niederwangen. Wenn sich
nach sorgfältiger Abwägung erweise, dass eine Verkabelung im
Wangental unverhältnismässig sei, sei zumindest ein anderer
Leitungsverlauf der Freileitung zu wählen, der die Bevölkerung weniger
stark belaste. Die ENHK habe sich 1995 lediglich in einem Satz zum
alternativen Leitungsverlauf geäussert. Die
Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 schlägt deshalb einen
Leitungsverlauf vor, der die Bauzone an möglichst wenigen und
gleichzeitig möglichst wenig sensiblen Stellen überquert. Besser noch als
der bereits früher skizzierte Leitungsverlauf scheine ein Sförmiger
Leitungsverlauf, der bei Mast 339 oder 340 die projektierte Linie verlasse,
die Weiler Studweid und Feldmoos rechts umfahre, dann das Wangental
überquere (Schnittpunkt mit der projektierten Leitung ungefähr Mast 345),
links von der Erlenmatt in den Inselwald geführt werde und nach einer
weiteren Kurve ungefähr bei Mast 349 oder 350 wieder auf die
projektierte Leitung treffe.
9.2. Dagegen wendet die Vorinstanz ein, die
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner würden implizit die erneute
Durchführung eines Verfahrens mit neuerlicher Interessenabwägung
verlangen. Die Trasseeführung im Bereich Niederwangen sei indes von
den Fachstellen geprüft und im Entscheid hinreichend erläutert und
begründet worden, weshalb eine erneute Durchführung des Verfahrens
nicht angezeigt sei.
9.3. Das BAFU führt aus, es sei seinerzeit summarisch eine alternative
Linienführung betreffend den Leitungsverlauf in Niederwangen geprüft
worden. So sei im Rahmen der Voruntersuchung zur UVP zwischen
Gasel und Oberbottigen im Jahr 1993 eine Untervariante studiert worden,
die jedoch eine weit grössere Beeinträchtigung der Landschaft, inklusive
Beanspruchung von Waldareal, zur Folge gehabt hätte, weshalb der
bestehenden Linienführung der Vorzug gegeben worden sei.
9.4. Auch die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin weist darauf hin,
dass der von der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2
vorgeschlagene Leitungsverlauf im Vorverfahren als Untervariante G1
geprüft, von den Fachbehörden aber abgelehnt worden sei.
A3762/2010
Seite 24
9.5. Anlässlich der Voruntersuchung wurde im Bereich Niederwangen
eine Untervariante (G1) geprüft, im Ergebnis aber der nun bewilligten
Leitungsführung der Vorzug gegeben. Die ENHK empfahl in ihrem
Gutachten vom 3. Mai 1996 wegen der grösseren Beeinträchtigung von
Waldareal den Ausbau entlang des bestehenden Trassees. Ebenso kam
auch das BAFU zum Schluss, dass die Untervariante die Landschaft weit
mehr beeinträchtigen und Waldareal beanspruchen würde. Da sich an
diesen Einschätzungen der zuständigen Fachstellen offensichtlich nichts
geändert hat, sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, dem
Begehren der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 Folge zu
leisten.
In diesem Zusammenhang stellt sich zudem die Frage, ob nicht
vorgängig zum Plangenehmigungsverfahren ein Sachplan hätte erstellt
werden müssen. Wie indes nachfolgend noch ausführlich dargelegt wird
(siehe E. 11.6 ff.), erschiene es unverhältnismässig, für das vorliegende
Projekt zum heutigen Zeitpunkt ein Sachplanverfahren durchzuführen, da
die notwendigen Abklärungen im Plangenehmigungsverfahren
stattgefunden haben und ein Sachplanverfahren zu keinen anderen
Erkenntnissen führen würde.
10.
10.1. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 machen geltend,
der Weiler Oberscherli liege teils im BLNGebiet, teils ausserhalb und sei
als Ortsbild von regionaler Bedeutung im Inventar der schützenswerten
Ortsbilder der Schweiz (ISOS) verzeichnet. Die ENHK habe in ihrem
Gutachten 1996 eine westliche Umfahrung des Dorfes empfohlen.
Hinsichtlich der Umfahrung von Oberscherli sei aber lediglich eine einzige
Variante geprüft und verworfen worden. Die von der ENHK 1996 zur
Prüfung empfohlene Südumfahrung sei nie evaluiert worden. Dabei sei es
zumindest nicht ausgeschlossen, dass eine Südumfahrung von
Oberscherli ohne Beeinträchtigung von kommunalen Schutzgebieten und
Objekten des Inventars der historischen Verkehrswege (IVS) möglich sei
und ohne dass dies die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin in
unverhältnismässiger Weise belaste. Die angefochtene
Plangenehmigung erweise sich daher auch aus diesem Gesichtswinkel
als gegen das NHG und kommunales Recht verstossend.
10.2. Die Vorinstanz führt auch hierzu aus, dass die Trasseeführung im
Bereich Oberscherli von den Fachstellen geprüft und im Entscheid
A3762/2010
Seite 25
hinreichend erläutert und begründet worden sei, weshalb eine erneute
Durchführung des Verfahrens nicht angezeigt sei.
10.3. Soweit die Rüge der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3
die Umfahrung von Oberscherli betreffe, verweist das BAFU auf das
Bundesamt für Kultur bzw. die ENHK als zuständige Fachstellen. Es
betont zudem, dass die Verkabelung im Raum Rümligen nicht als
Ersatzmassnahme für die zusätzliche Beeinträchtigung der drei Weiler
gelte.
10.4. Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin macht schliesslich
geltend, die Südumfahrung von Oberscherli sei während des
Vorverfahrens geprüft und nach verschiedenen Begehungen mit der
Planungskommission der Gemeinde Köniz und dem BAFU verworfen
worden. In den zahlreichen Verhandlungen und Begehungen habe sich
die heutige Variante als die wohlausgewogene Lösung erwiesen.
10.5. In ihrem Gutachten vom 3. Mai 1996 hatte die ENHK zwar
vorgebracht, es könne im Interesse des Ortsbildschutzes eine Umfahrung
westlich des Dorfes geprüft werden. Im Laufe des Verfahrens zeichnete
sich jedoch die projektierte Leitungsführung ab. Nachdem das Gutachten
der ENHK noch vor Aufnahme des heutigen Objekts Nr. 1320 in das BLN
verfasst worden war, erfolgte nach dessen Inventarisierung keine
eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob die projektierte
Leitung das nunmehr inventarisierte Ortsbild beeinträchtige.
Insbesondere liegt diesbezüglich keine hinreichende, mithin mit Blick auf
die neue Sachlage gemachte Stellungnahme der ENHK vor. Die offenbar
durchgeführten Prüfungen und Diskussionen mit den Fachbehörden, der
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin und der
Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 vermögen dies nicht
aufzuwiegen. Den Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 ist somit
Recht zu geben, als sie eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung und
damit auch eine unvollständige Interessenabwägung rügen. Da sich die
erforderlichen Abklärungen als aufwändig erweisen dürften und auch
besonderes Fachwissen voraussetzen, rechtfertigt es sich
ausnahmsweise, diesbezüglich in Gutheissung der Beschwerde der
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 die Angelegenheit der
Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts unter Beizug der
entsprechenden Fachinstanzen und zur anschliessenden
Interessenabwägung zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; zu dieser
Möglichkeit MADELEINE CAMPRUBI, Kommentar VwVG, Rz. 11 zu Art. 61;
A3762/2010
Seite 26
PHILIPPE WEISSENBERGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 61 N. 16; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts, A7872/2010 vom 17. Oktober 2011
E. 8.3.6 mit Hinweisen).
Auch an dieser Stelle erscheint fraglich, ob vorgängig ein
Sachplanverfahren durchzuführen gewesen wäre. Jedoch gilt auch hier,
wie bereits in E. 9.5 dargelegt, dass es, insbesondere aufgrund der
langen Verfahrensdauer, unverhältnismässig erschiene, für das
vorliegende Projekt zum heutigen Zeitpunkt ein Sachplanverfahren
durchzuführen. Die erforderlichen Abklärungen fanden im
Plangenehmigungsverfahren statt; an diesen Erkenntnissen würde auch
ein nachgeholtes Sachplanverfahren nichts ändern (eingehend sogleich
E. 11.6 ff.).
Sachplanerfordernis
11.
11.1. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 beantragen, die
Akten seien zur Durchführung eines Sachplanverfahrens an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe die Durchführung eines
Sachplanverfahrens nicht für erforderlich gehalten, weil beim Inkrafttreten
des Sachplans Übertragungsleitungen (SÜL) vom 12. April 2001 für das
Leitungsbauvorhaben bereits das Vorverfahren zur
Umweltverträglichkeitsprüfung im Gang gewesen sei. Damit habe sie
aber Art. 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR
700) und Art. 16 Abs. 5 EleG verletzt. Auch die
Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 macht geltend, der
umstrittene Leitungsabschnitt hätte nicht ohne vorgängiges
Sachplanverfahren genehmigt werden dürfen und verweist diesbezüglich
insbesondere auf den neuen Art. 1a der Verordnung vom 2. Februar 2000
über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR
734.25). Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass kein
Sachplanverfahren durchgeführt werden müsse, müsse der
Plangenehmigungsentscheid selbst zumindest sachplanähnliche
Überlegungen enthalten. In ihrer Replik kommen die
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 zum Schluss, das
Vorverfahren bzw. die UVPVoruntersuchung hätten eine andere
Ausgangslage und Zielsetzung als ein Sachplanverfahren, weshalb sie
ein solches nicht zu ersetzen vermögen. Insbesondere werde Art. 6 NHG
verletzt, wenn nach Durchführung des Vorverfahrens, aber vor
A3762/2010
Seite 27
Einreichung des Plangenehmigungsgesuchs, das von der Leitung
betroffene Gebiet in das BLNInventar aufgenommen, darauf in der
Plangenehmigungsverfügung aber nicht eingegangen werde.
11.2. Dagegen wendet die Vorinstanz ein, gemäss geltendem SÜL
müsse nicht jedes Projekt zwingend alle Stufen im Sachplan durchlaufen.
Beim Inkrafttreten des SÜL am 12. April 2001 sei bereits das
Vorverfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung im Gange gewesen, in
welchem die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin in intensivem
Kontakt mit den kantonalen Fachstellen sowie dem BAFU (damals noch
BUWAL) gestanden habe. Vorliegend gehe es um den Um und Neubau
einer bestehenden Leitung, das heisst vom heutigen Leitungstrassee
werde nur teilweise abgewichen. Somit könne nicht generell von
erheblichen räumlichen Auswirkungen ausgegangen werden, die sich
durch das Projekt ergeben würden. Im Rahmen des Vorverfahrens seien
verschiedene Linienführungsvarianten, die räumlichen Zusammenhänge
und Auswirkungen des Vorhabens untersucht sowie damals hängige und
absehbare Fragen zu Problempunkten beantwortet worden. Wo von der
heutigen Linienführung abgewichen worden sei, seien die verschiedenen
Varianten und Auswirkungen untersucht und entsprechend die ideale
Leitungsführung in Absprache mit den Behörden in das
Plangenehmigungsgesuch aufgenommen worden. Die Durchführung
eines Sachplanverfahrens nach heutiger Regelung hätte keine neuen
Erkenntnisse gebracht, weshalb darauf verzichtet worden sei, dies umso
mehr, als Art. 1a VPeA erst seit dem 1. September 2009 in Kraft sei.
11.3. Das ARE führt aus, der SÜL setze einen Planungskorridor in einer
Breite von bis zu mehreren hundert Metern fest und gebe Anweisungen
zum weiteren Vorgehen. Im Sachplanentscheid könne festgelegt werden,
ob die Leitung oder Teilstücke davon verkabelt werden müssten.
Gemeinden und Einzelpersonen könnten sich während der öffentlichen
Auflage zum Projekt äussern; rechtlich könne gegen das Vorhaben
allerdings erst im Plangenehmigungsentscheid vorgegangen werden. Im
vorliegenden Streitfall sei die UVPVoruntersuchung abgeschlossen und
die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin habe die nach VPeA
notwendigen Unterlagen eingereicht. Die angehörten Bundesämter und
der Kanton Bern hätten sich im Plangenehmigungsverfahren auf ein
Leitungstrassee einigen können. Da das ARE erst sehr spät in dieses
Verfahren einbezogen worden sei, könne es sich nur bedingt zu dessen
Ablauf äussern. Es weise indes darauf hin, dass die von den
Beschwerdeführenden geführten Konflikte kleinräumiger Natur seien und
A3762/2010
Seite 28
deren Bereinigung somit stufengerecht im Rahmen des
Plangenehmigungsverfahrens oder des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens zu erfolgen habe.
11.4. Auch das BAFU hält fest, das vorliegende Projekt sei bereits in
Projektierung gewesen, bevor der SÜL im Jahr 2001 verabschiedet
worden sei. Seit 1993 hätten im Rahmen der UVPVoruntersuchung
Variantenevaluationen stattgefunden, die inhaltlich einem
Sachplanverfahren gleichzusetzen seien. Daraus sei die im
Plangenehmigungsverfahren vorgelegte Leitungsführung
hervorgegangen. Im Rahmen der Variantenevaluation seien auch
Linienführungen geprüft worden, die grossräumig vom heutigen Trassee
abwichen. Ein Sachplanverfahren zum jetzigen Zeitpunkt würde daher zu
keinen neuen Erkenntnissen führen.
11.5.
11.5.1. Gemäss Art. 16 Abs. 5 EleG setzt die Plangenehmigung für
Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken,
grundsätzlich einen Sachplan nach RPG voraus. Die Bestimmung führt
nicht aus, wann die Auswirkungen eines Vorhabens auf Raum und
Umwelt als erheblich zu gelten haben bzw. ob für das vorliegende Projekt
ein Sachplanverfahren durchzuführen gewesen wäre. Immerhin ergibt
sich aus dem Wortlaut in allen sprachlichen Fassungen, dass selbst bei
erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt nur grundsätzlich und
damit nicht ausnahmslos ein Sachplanverfahren durchzuführen ist.
11.5.2. Das Sachplanerfordernis gemäss Art. 16 Abs. 5 EleG wird in
Art. 1a Abs. 1 VPeA konkretisiert: Danach können
Hochspannungsleitungen ab 220 kV nur genehmigt werden, wenn sie
zuvor in einem Sachplanverfahren festgesetzt worden sind. Als
Ausnahme sieht Art. 1a Abs. 3 VPeA vor, dass Ersatz, Änderung und
Ausbau bestehender Leitungen ohne vorgängiges Sachplanverfahren
genehmigt werden können, wenn die Möglichkeiten zur Zusammenlegung
mit anderen Leitungen ausgeschöpft wurden (Bst. a); die bestehenden
Masten nicht mehr als 50 Meter seitlich zur Leitungsachse verschoben
und um nicht mehr als 10 Meter erhöht werden (Bst. b); Nutzungskonflikte
im bestehenden Leitungskorridor gelöst werden können (Bst. c); Konflikte
in Schutzgebieten nach eidgenössischem und kantonalem Recht durch
Ersatzmassnahmen ausgeglichen werden können (Bst. d) und die
A3762/2010
Seite 29
Anforderungen der NISV eingehalten werden können, ohne dass eine
Ausnahmebewilligung beansprucht werden muss (Bst. e).
Im Urteil 1C_172/2011 vom 15. November 2011 hielt das Bundesgericht
fest, die in Art. 1a VPeA genannten Kriterien würden denjenigen
entsprechen, die im SÜL 2009 (Anpassung des SÜL vom 6. März 2009,
Ziff. 3.2.3.3) zur Sachplanpflicht festgehalten sind. Diese wurden von der
Arbeitsgruppe Leitungen und Versorgungssicherheit (LVS) in ihrem
Schlussbericht vom 28. Februar 2007 empfohlen, um rasch und effizient
über die Notwendigkeit eines Sachplanverfahrens entscheiden zu können
("SÜLCheck"; Urteil des Bundesgerichts 1C_172/2011 vom
15. November 2011 E. 4.3). Das Bundesgericht gelangte in jenem
Verfahren zum Schluss, dass eine Sachplanpflicht an sich zu bejahen sei
(E. 4.3.1 ff.). Unter Berücksichtigung der langen Dauer des Verfahrens
und der Tatsache, dass gewisse Teilabschnitte bereits rechtskräftig
bewilligt worden waren, erachtete es im Ergebnis aber die Erarbeitung
eines Sachplans als unverhältnismässig und hielt fest, auf einen
Sachplan könne verzichtet werden, sofern die notwendigen Abklärungen
im Plangenehmigungsverfahren vorgenommen werden (E. 4.4).
11.6.
11.6.1. Das vorliegende Projekt sieht vor, die bestehende 220/132 kV
Leitung um und auszubauen, damit auch das fragliche Teilstück
Wattenwil – Mühleberg mit 220 kV betrieben werden kann. Dass dieses
Vorhaben Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, ist unbestritten, doch
erachtet die Vorinstanz diese nicht als erheblich. Dem ist jedoch
entgegenzuhalten, dass – obschon die projektierte Leitung im
Wesentlichen dem bestehenden Trassee folgt – mitunter Abweichungen
notwendig sind, deutlich höhere Masten als die bisherigen benötigt
werden und insbesondere ein BLNGebiet tangiert ist. Gesamthaft
gesehen kann der Auffassung der Vorinstanz deshalb nicht gefolgt
werden, sondern ist von erheblichen Auswirkungen der projektierten
Leitung auf Raum und Umwelt auszugehen. Folglich ist die Pflicht zur
Durchführung eines Sachplanverfahrens an sich zu bejahen.
11.6.2. Indessen stellt sich die Frage, ob sich vorliegend gestützt auf
Art. 1a Abs. 3 VPeA eine Ausnahme vom Sachplanerfordernis
rechtfertigen lässt (siehe hiervor E. 11.5.2): Die Möglichkeit, die Leitung
mit einer anderen zusammenzulegen besteht nicht (Bst. a) und
Nutzungskonflikte sind nicht auszumachen (Bst. c). Jedoch werden
A3762/2010
Seite 30
Eingriffe in die Schutzgebiete nur teilweise durch Ersatzmassnahmen
ausgeglichen (Bst. d; dazu E. 10.5, 14.2 und 16.4). Zudem wird, obwohl
die Anlagegrenzwerte der NISV grundsätzlich eingehalten werden,
betreffend ein Grundstück noch zu prüfen sein, ob ein Ort mit
empfindlicher Nutzung (OMEN) betroffen ist (Bst. e; dazu nachfolgend
E. 17.5). Schliesslich soll vom bereits bestehenden und genutzten
Trassee zwar lediglich teilweise abgewichen werden, doch kommen die
Abweichungen nicht überall unter 50 m zu liegen und die Masten werden
teilweise um deutlich mehr als 10 m erhöht (Bst. b). Wie gesehen
(E. 10.5), ist auch die Rüge der
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 betreffend die Umfahrung
von Oberscherli gutzuheissen und die dort projektierte Leitung zu
überprüfen. Dies alles spricht grundsätzlich für eine Sachplanpflicht.
11.6.3. Allerdings erscheint es fraglich, ob es sinnvoll und zumutbar ist,
für das vorliegende Plangenehmigungsverfahren nachträglich ein
Sachplanverfahren zu verlangen. Der SÜL hat zum Ziel, Bedarf und
Korridorvarianten zu beurteilen, allfällige Konflikte auf übergeordneter
Stufe aufzudecken und zu bereinigen, den geeignetsten Korridor für
geplante Leitungsbauvorhaben zu bestimmen und durch Koordination
das bestehende schweizerische Übertragungsleitungsnetz zu optimieren,
bevor Detailprojektierungen getätigt werden. Der Korridor weist je nach
Topografie eine Breite von mindestens 100 bis einige hundert Metern auf,
wobei die Linienführung innerhalb des Korridors erst im
Plangenehmigungsverfahren festgelegt wird. Der SÜL ist eine wichtige
Entscheidungsgrundlage für das Plangenehmigungsverfahren. Mit dem
SÜL werden zentrale Fragen wie der Bedarf, die übergeordneten
raumordnerischen Belange und weiträumige Umweltaspekte im Voraus
behandelt. Auf die darin gewonnenen Erkenntnisse kann im
Plangenehmigungsverfahren abgestellt werden (SÜL, S. 5, 7).
Gemeinden und Privatpersonen können sich im Sachplanverfahren zwar
öffentlich äussern, rechtlich kann jedoch erst im
Plangenehmigungsverfahren vorgegangen werden (vorne E. 11.3).
So erachtet das Bundesgericht die Kriterien gemäss Art. 1a Abs. 3 VPeA
denn auch nicht als einzig massgebend, sondern anerkennt vielmehr,
dass sich die nachträgliche Durchführung eines Sachplanverfahrens als
unverhältnismässig erweisen kann, selbst wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Sachplanerfordernis an sich
nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_172/2011 vom
15. November 2011 E. 4.4, soeben E. 11.5.2). Auch aus den Materialien
A3762/2010
Seite 31
ergibt sich, dass Ausnahmen vom Sachplanverfahren möglich sind. Die
Botschaft zu Art. 16 Abs. 5 EleG verweist unter anderem auf die
Kommentierung zu Art. 126 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 3. Februar
1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG, SR 510.10). Danach
ist für Vorhaben mit erheblicher Raum und Umweltrelevanz grundsätzlich
ein Sachplanverfahren nach RPG durchzuführen. Mit der Beifügung von
"grundsätzlich" solle indes erreicht werden, dass in Ausnahmefällen vom
Sachplanerfordernis abgewichen werden könne. Dies sei etwa dann der
Fall, wenn es aus objektiven Gründen als unzumutbar erscheine, für ein
einzelnes Projekt ein Sachplanverfahren durchzuführen. In diesem Fall
müssten die nach RPG erforderlichen Abstimmungsnachweise im
Plangenehmigungsverfahren erbracht werden (Botschaft zu einem
Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der
Plangenehmigungsverfahren, a.a.O., BBl 1998 III 2618 f.).
11.6.4. Selbst wenn vorliegend das eigentliche Plangenehmigungsgesuch
erst am 12. November 2003 und damit nach Inkrafttreten des SÜL
eingereicht wurde, wurde mit der Projektierung des Vorhabens bereits
zehn Jahre zuvor begonnen. Im Rahmen der UVPVoruntersuchung
wurden bereits 1993 vier verschiedene Varianten zur Leitungsführung
untersucht, darunter auch solche, die von der heutigen Leitungsführung
abweichen (vgl. UVPBericht, Entwurf vom Juni 1993, S. 15 ff.). Die
Variante 1 "Bestehendes 132 kVTrassee" erwies sich als ideale Lösung
und wurde schliesslich in das Plangenehmigungsverfahren
aufgenommen. Im Verfahren der UVPVoruntersuchung haben demnach
eingehende Abklärungen hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens,
einschliesslich Abklärungen zu möglichen Alternativen, stattgefunden, die
inhaltlich einem Sachplanverfahren gleichkommen. Auch die soeben
(E. 10.5) behandelte Frage nach Alternativen im Raum Oberscherli sowie
die Frage der Verkabelung (sogleich E. 12 ff., insbesondere E. 14.4)
lassen sich im Plangenehmigungsverfahren hinreichend prüfen.
Der Bundesrat nahm mit der Anpassung des SÜL vom 6. März 2009 den
Abschnitt Mühleberg – Wattenwil in das strategische Netz für die
allgemeine Stromversorgung auf und legte dieses im SÜL fest. Damit
unterstrich er die Notwendigkeit dieses Netzes und der entsprechenden
Leitungsprojekte für die Versorgungssicherheit der Schweiz. Wie die
Fachbehörden, insbesondere die Vorinstanz und das BAFU, geltend
machen, würde ein Durchlaufen des Sachplanverfahrens zu keinen
weiteren Erkenntnissen führen. Vielmehr würde dies das bereits lange
dauernde Verfahren weiter verzögern. Im Übrigen ist auch die
A3762/2010
Seite 32
Voraussetzung, bei einem Verzicht auf einen Sachplan die notwendigen
Abklärungen im Plangenehmigungsverfahren vorzunehmen, erfüllt (Urteil
des Bundesgerichts 1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 4.4,
soeben E. 11.5.2). Angesichts dieser Umstände, insbesondere der
langen Verfahrensdauer, würde es sich, unter Berücksichtigung der
dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auch im vorliegenden
Fall als unzumutbar erweisen, auf der Erstellung eines Sachplans zu
bestehen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es sich als
unverhältnismässig erwiese, für das vorliegende Projekt zum heutigen
Zeitpunkt einen Sachplan zu erarbeiten, zumal, wie dargelegt, die
notwendigen Abklärungen im Plangenehmigungsverfahren stattgefunden
haben resp. stattfinden und ein Sachplanverfahren zu keinen anderen
Erkenntnissen führen würde. Hinzu kommt, dass im vorliegenden
Beschwerdeverfahren im Wesentlichen die Frage der Verkabelung
ausstehend ist, die Durchführung eines Sachplanverfahrens mithin vor
allem mit Blick auf diese eine Frage erfolgen würde. Die Thematik
Freileitung – Verkabelung wird indes nachfolgend – unabhängig von der
Frage des Sachplans – aufgegriffen. Auch dies spricht somit gegen die
Anträge der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner, weshalb die
Sache nicht zur Nachholung eines Sachplanverfahrens zurückzuweisen
ist und die entsprechenden Rügen abzuweisen sind.
Verkabelung
12.
12.1. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 rügen, dass die
von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung in wesentlichen
Teilen sachlich unhaltbar sei und auf Annahmen basiere, die nicht dem
heutigen Stand der Technik entsprächen. Sie habe insofern den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig oder nur unvollständig
ermittelt. In ihrer Replik beantragen sie daher, ein unabhängiger
Sachverständiger habe zu prüfen, inwieweit eine Verkabelung der
gesamten Strecke möglich sei und welche Immissionen und Kosten mit
einer solchen Erdverlegung verbunden wären. Sämtliche Fachbehörden,
die einer Freileitung durch die Schutzgebiete zugestimmt hätten, seien
ursprünglich von falschen Masthöhen und von falschen Seilquerschnitten
ausgegangen. Sachliche Argumente gegen eine Verkabelungslösung
innerhalb des ganzen BLNGebiets und der übrigen besonders
A3762/2010
Seite 33
schutzwürdigen und/oder stark überbauten Gebiete gäbe es – abgesehen
von den höheren Kosten – keine. Eine blosse Gewinnmaximierung dürfe
indessen nicht ausreichen, um die durch das vorliegende Projekt
geschaffene Beeinträchtigung von Schutzgebieten und der Bevölkerung
zu rechtfertigen.
12.2. Desgleichen wirft auch die
Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 der Vorinstanz vor, keine
gründliche und nachvollziehbare Interessenabwägung vorgenommen zu
haben. Eine Verkabelung oder zumindest Teilverkabelung hätte ernsthaft
geprüft werden müssen. Insbesondere nachdem das Bundesgericht in
Sachen Riniken (BGE 137 II 266) eine Verkabelung angeordnet habe,
obwohl es sich weder um ein BLNGebiet noch um ein kantonales
Schutzgebiet gehandelt habe, scheine es angezeigt, sich auch vorliegend
eingehend mit dem Wangental zu befassen. Die Belastung durch die
Leitung sei gross, selbst wenn das Gebiet nicht schutzwürdig sei.
12.3. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 rügen, im
eigentlichen Plangenehmigungsverfahren seien keine Alternativen geprüft
oder auch nur in Erwägung gezogen worden. Eine neue 220 kVLeitung
in einem BLNObjekt zu genehmigen, setze aber voraus, dass keine
zumutbaren Umfahrungsvarianten möglich seien und ein mindestens
gleichwertiges nationales Interesse an der Leitungsführung durch das
BLNObjekt bestehe. Erst müsse der Nachweis erbracht werden, dass
eine Beeinträchtigung durch eine Starkstromleitung unumgänglich sei.
Sollten keine zumutbaren Umfahrungsvarianten bestehen, wäre in einem
weiteren Schritt zu prüfen, ob die Hochspannungsleitung innerhalb des
BLNObjekts ganz oder teilweise als erdverlegte Leitung geführt werden
könne.
12.4. Die Vorinstanz erachtete das eingereichte Gesuch für eine
Freileitung – mit Ausnahme des Abschnitts Mast 290 bis 302 – aufgrund
der Stellungnahmen der Fachbehörden als genehmigungsfähig,
insbesondere auch aus Sicht des Landschaftsschutzes. Gewichtige
Gründe, um von den Beurteilungen der Fachbehörden abzuweichen,
seien nicht vorgelegen. Vorliegend seien die Kosten nicht
ausschlaggebend gewesen für den Entscheid gegen eine Verkabelung.
Die Interessenabwägung habe sich weniger auf den Mehraufwand und
die Kosten bezogen als vor allem auf die Versorgungssicherheit, den
Landschaftsschutz, Natur und Umwelt und die Rechte von
Privatpersonen. Selbst unter Berücksichtigung der neusten
A3762/2010
Seite 34
Rechtsprechung des Bundesgerichts dränge sich daher keine
Überprüfung des Plangenehmigungsentscheids auf.
12.5. Das BAFU kommt in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2011
dagegen zum Schluss, es sei vor dem Hintergrund der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass die
Interessenabwägung aufgrund der günstigeren technischen und
finanziellen Rahmenbedingungen von Verkabelungslösungen zu einem
anderen Ergebnis führen könne. Dies gelte für die Abschnitte des BLN
Objekts Nr. 1320, in denen aus Verhältnismässigkeitsgründen bis anhin
keine Verkabelung beantragt worden sei, sowie für die betroffenen
kantonalen Landschaftsschutzobjekte, soweit sie nicht ohnehin im BLN
Objekt Nr. 1320 liegen würden. Gemäss Einschätzung des BAFU könne
sich eine Verkabelungslösung aufgrund der Zugänglichkeit der Gebiete
(topografische und geologische Rahmenbedingungen) für weitere als den
zur Verkabelung bereits genehmigten Abschnitt als verhältnismässig
erweisen. Da es erst unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer
entsprechenden Verkabelungsstudie möglich sei, eine vollständige
Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 und Art. 6 NHG durchzuführen,
sollte für das BLNObjekt sowie für die kantonalen
Landschaftsschutzgebiete eine Verkabelungsstudie erstellt werden.
13.
Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromanlage bedarf einer
Plangenehmigung (Art. 16 EleG). Gemäss der gestützt auf Art. 3 EleG
erlassenen Starkstromverordnung vom 30. März 1994 (SR 734.2) sind
bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von
Starkstromanlagen die massgeblichen Vorschriften über den Natur und
Heimatschutz sowie den Landschafts, Umwelt und Gewässerschutz zu
beachten (Art. 7 Abs. 1 Starkstromverordnung). Die Rügen im
vorliegenden Verfahren betreffen vor allem Fragen des Landschafts
resp. Naturschutzes. Zudem ist vorliegend unter anderem ein Gebiet
betroffen, das im BLN erfasst ist.
Die Genehmigung von Plänen für Werke und Anlagen zur Beförderung
von Energie ist eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Bst. b NHG (vgl. auch
Art. 78 Abs. 2 BV). Bei der Erfüllung einer solchen Bundesaufgabe haben
die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und
Betriebe dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts und
Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur und Kulturdenkmäler
geschont und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt,
A3762/2010
Seite 35
ungeschmälert erhalten bleiben. Diese Pflicht gilt nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 4 NHG unabhängig davon, ob der Eingriff in ein Objekt von
nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung vorgenommen wird; für
Objekte von nationaler Bedeutung gilt allerdings ein strengeres
Schutzregime. Durch die Aufnahme eines Objekts in ein Bundesinventar
wie das BLN wird dargetan, dass es in besonderem Masse die
ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von
Wiederherstellungs oder angemessenen Ersatzmassnahmen die
grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen
von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei der
Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn
ihr gleich oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler
Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG).
Ungeschmälerte Erhaltung verdient in besonderem Masse das, was die
Objekte so einzigartig oder typisch macht. Zur Beurteilung der
Schutzzielverträglichkeit eines Vorhabens ist von der jeweiligen
Umschreibung des Schutzgehalts auszugehen, die in den gesondert
veröffentlichten Beschreibungen zu den Gebieten des Inventars enthalten
ist (vgl. statt vieler BGE 127 II 273 E. 4c mit zahlreichen Hinweisen).
Zusätzlich zu den objektspezifischen Schutzzielen erlauben die
Erläuterungen zum BLN Rückschlüsse; sie legen allgemein für die BLN
Objekte die Gründe für ihre nationale Bedeutung, mögliche Gefahren,
bestehende Schutzmassnahmen, den anzustrebenden Schutz und
Verbesserungsvorschläge dar (vgl. Art. 5 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 2
VBLN). Zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs müssen alle
bedeutsamen Interessen ermittelt, beurteilt, gewichtet und im Entscheid
möglichst umfassend berücksichtigt werden (JÖRG LEIMBACHER, in:
Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz. 22 f. zu Art. 6 NHG; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A8386/2010 vom 1. Dezember 2011 E. 6.2
mit Hinweisen und A7872/2010 vom 17. Oktober 2011 E. 6.2).
14.
14.1. Als erstes stellt sich die Frage, inwieweit das vorliegende Projekt
schutzzielrelevant ist. Die ENHK formulierte aufgrund der
Objektbeschreibung des BLNObjekts Nr. 1320 "Schwarzenburgerland
mit Sense und Schwarzwasserschluchten" in ihrem Gutachten vom
27. Mai 2004 folgende Schutzziele:
A3762/2010
Seite 36
Ungeschmälerte Erhaltung der reich strukturierten Natur und
Kulturlandschaft mit ihren prägenden geomorphologischen,
kulturhistorischen und biologischen Strukturen und Elementen.
Ungeschmälerte Erhaltung des Mosaiks von Wäldern, Hecken,
Einzelbäumen und bewirtschafteten Flächen.
Ungeschmälerte Erhaltung der Siedlungsstruktur sowie der wertvollen
kulturgeschichtlichen Elemente wie Weiler, Einzelhöfe und Einzelbauten.
Ungeschmälerte Erhaltung des reich strukturierten, bewaldeten Hanges
zwischen den Landwirtschaftsflächen auf dem Längenberg und dem
Gürbetal.
Ungeschmälerte Erhaltung und Förderung der geschützten und
schützenswerten naturnahen Lebensräume mit ihren charakteristischen
Pflanzen und Tierarten.
In ihrer Beurteilung bestätigt die ENHK, dass die neue Linienführung für
den Abschnitt Kirchenthurnen (Mast 288) bis Guetenbrünnen (Mast 299)
neu zwischen Mast 291 und 299 durch das BLNObjekt führt. Auch die
weiter westlich geführte Variante dazu, die bei Hermiswil vorbeiführe,
liege zwischen diesen Masten innerhalb des BLNObjekts. Das tangierte
Gebiet zeichne sich durch eine reiche Strukturierung und Kleinräumigkeit
aus. Das bewegte, hügelige Gelände werde von Hecken, kleinen
Wäldchen und Einzelbäumen sowie vom gut integrierten Weiler Hermiswil
und dem Einzelhof Weiermatt geprägt. Die neue Leitung würde die
Landschaft stark prägen, ja dominieren und als technischer Fremdkörper
empfunden werden. Das Vorhaben widerspreche klar den aufgeführten
Schutzzielen des BLNObjekts.
Angesichts dieser Ausführungen, welche die ENHK als Fachbehörde
darlegte und in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2007 wiederholte, ist
zweifelsfrei von einer Schutzrelevanz des vorliegenden Projekts
auszugehen.
14.2. Als Weiteres ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei Erlass der
Plangenehmigungsverfügung diese Schutzzielrelevanz hinreichend
berücksichtigt hat.
14.2.1. Die Aufnahme eines Objekts in das Inventar bedeutet nicht, dass
sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts mehr ändern darf,
werden doch in den Art. 6 ff. NHG die Voraussetzungen für die
Zulässigkeit von Eingriffen umschrieben. Bereits bei der Schaffung des
A3762/2010
Seite 37
NHG ging der Gesetzgeber zudem davon aus, dass die Berücksichtigung
von Entlastungen in einer Gesamtbetrachtung – wenn auch mit dem
Hinweis darauf, dass geringfügige Nachteile mindestens ausgeglichen
werden müssen – zulässig sein kann (Botschaft des Bundesrates an die
Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den
Natur und Heimatschutz vom 12. November 1965, BBl 1965 III 89 ff.,
103 [nachfolgend: Botschaft NHG]; vgl. LEIMBACHER, a.a.O., Rz. 7 zu
Art. 6 NHG). Das in Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 NHG statuierte
Gebot der ungeschmälerten Erhaltung resp. der grösstmöglichen
Schonung gebietet allerdings, dass mögliche alternative Standorte resp.
Varianten für ein Vorhaben geprüft und die Auswirkungen eines Projekts
auf das unumgänglich notwendige Mindestmass reduziert werden
(LEIMBACHER, a.a.O., Rz. 9 f. zu Art. 6 NHG). Der Gesetzgeber hat in
Art. 6 Abs. 2 NHG die Gewichtung der Interessen weitgehend
vorweggenommen, indem er ein Abweichen von der ungeschmälerten
Erhaltung nur beim Vorliegen von Interessen von nationaler Bedeutung
vorsieht. Bei einer Gesamtbetrachtung ist deshalb – wie die
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 zu Recht geltend machen –
vor der eigentlichen Interessenabwägung zu prüfen, welche Variante mit
den gesetzlichen Schutzzielen des BLNInventars am besten zu
vereinbaren ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7872/2010 vom
17. Oktober 2011 E. 8.1).
Das Bundesgericht vergleicht denn auch die Plangenehmigung für eine
Starkstromleitung eher mit einem Sondernutzungsplan als mit einer
Polizeibewilligung und weist darauf hin, dass eine Prüfung von
Alternativen zur Prüfung der Gesetzeskonformität gehöre, wenn die
massgeblichen Bestimmungen – namentlich die offenen
Interessenabwägungsnormen des Natur und Heimatschutzrechts – eine
umfassende Abwägung gebieten; ernsthaft in Betracht fallende Varianten
seien zu prüfen (eingehend Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2010 vom
14. Juli 2011 E. 7 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts
1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 2.4; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7872/2010 vom 17. Oktober 2011 E. 8.1
mit Hinweis). Anders als von der Vorinstanz vorgebracht, lässt sich
spätestens seit diesem Entscheid die im Urteil des Bundesgerichts
1C_76/2008 vom 5. September 2008 E. 4.1 enthaltene Feststellung, bei
der Plangenehmigung gemäss Eisenbahngesetz handle es sich um eine
Polizeierlaubnis, nicht mehr auf die Plangenehmigung für
Hochspannungsanlagen übertragen. Insbesondere kann dem Vorbringen
der Vorinstanz, es handle sich bei der Plangenehmigung um eine Art
A3762/2010
Seite 38
Polizeibewilligung, die entweder zu genehmigen oder abzuweisen sei und
die zwar einen gewissen Spielraum bei der Interessenabwägung mit sich
bringe, aber der Vorinstanz nicht erlaube, von den Gesuchstellern die
Einreichung von Alternativprojekten zu verlangen, nicht gefolgt werden.
Aus den Akten geht indes hervor, dass sich die Vorinstanz durchaus mit
Alternativen beschäftigt hat. Fraglich ist, ob dies genügend eingehend
erfolgt ist.
14.2.2. Das vorliegende Projekt führt zwischen den Masten 291 bis 324
durch das BLNObjekt Nr. 1320. In Bezug auf die Trasseeführung kam
die Vorinstanz zum Schluss, dass der Abschnitt zwischen den Masten
290 bis 302 nicht genehmigt werden könne und hierfür ein Gesuch für
eine erdverlegte Leitung einzureichen sei (vgl. E. 15 ff. in Bezug auf die
Rügen der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin). Im Abschnitt
zwischen Mast 303 und 318 kommt die neue Leitung weitgehend im
Trassee der bestehenden Leitung zu liegen. Anschliessend erfolgt für die
Umfahrung Oberscherli eine Abweichung von der bisherigen
Leitungsführung. Im Rahmen der Projektanpassung 2006 wurde der
Abschnitt zwischen Mast 316 bis 323 angepasst und die Linienführung
verlegt. Wie die ENHK in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2007
beurteilte, werde durch die Verschiebung des Leitungstrassees höher in
die Talflanke die Einzelhoflandschaft BachteleUechtBäreried
Horberematt umfahren und entlastet, was im Sinne der Schutzziele des
BLN sei. Jedoch bedinge diese Linienführung höhere Masten. Angesichts
der Entlastung der landschaftsprägenden Einzelhöfe stimmte die ENHK
der Projektänderung zu, sofern die Höhe von Mast 320 erheblich
reduziert und zusätzliche Ersatzmassnahmen gegen die verbleibende
Landschaftsbelastung ergriffen würden. Auf diese Anträge ist die
Vorinstanz insofern eingegangen, als sie die
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin verpflichtete, die Pläne
betreffend Mast 320 zu überarbeiten und dessen Höhe um etwa 20 m zu
reduzieren sowie Ersatzmassnahmen zum Ausgleich der durch die
Projektänderung im Bereich Oberbalm entstehende Beeinträchtigung des
Landschaftsbilds vorzuschlagen. Die Vorinstanz hat sich somit mit
Alternativen auseinandergesetzt und das ursprünglich aufgelegte Projekt
zugunsten einer landschaftschonenderen Variante abgeändert, die
insbesondere auch von den Fachbehörden ENHK und BAFU bevorzugt
wurde.
A3762/2010
Seite 39
14.3. Weiter bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Möglichkeit einer
(Teil) Verkabelung der Freileitung genügend eingehend abgeklärt hat.
14.3.1. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an den Schutz von
BLNGebieten und räumt dem Interesse an einer Verkabelung zugunsten
des Landschaftsschutzes grundsätzlich grosses Gewicht ein (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1A.84/2001 vom 12. März 2002 E. 2). Es stellt
insbesondere auch hohe Anforderungen an die Prüfung einer allfälligen
Verkabelung wie auch überhaupt an die Prüfung einer möglichst
landschaftsverträglichen Gestaltung der erforderlichen Bauwerke (Urteil
des Bundesgerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 8). Selbst
ausserhalb von BLNObjekten fordert es neu bei Landschaften mittlerer
Bedeutung aus Gründen des Landschaftsschutzes die Prüfung einer
Verkabelung; dabei hebt es hervor, dass Verkabelungen im Vergleich zu
früher leistungsfähiger, zuverlässiger und kostengünstiger geworden sind
und die Ausfallraten von Kabelanlagen heute deutlich tiefer liegen als
diejenigen von Freileitungen (BGE 137 II 266 E. 4 und 6). Es sei zudem
nicht nachvollziehbar, weshalb kurze Teilstücke im Allgemeinen anfälliger
für technische Störungen sein sollen als längere Stücke (Urteil des
Bundesgerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 8.2).
14.3.2. Das hier fragliche Teilstück war bereits im vorinstanzlichen
Verfahren umstritten. Für die Vorinstanz war aufgrund der Studie
"Teilverkabelung Rümligen" nicht hinreichend erwiesen, dass die
Auswirkungen einer Verkabelung das BLNGebiet weniger
beeinträchtigen würden als die Freileitung. Sie wog die öffentlichen
Interessen der Versorgungssicherheit, des Landschaftsschutzes, Natur
und Umwelt sowie Kosten ab und gelangte zum Schluss, dass die
Freileitung insgesamt die bessere Lösung darstelle, weshalb sie die
Anträge auf Verkabelung, soweit nicht die Strecke zwischen Mast 290 bis
302 betreffend, abwies. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 23. Mai
2011 zu den Auswirkungen der neusten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung auf den aktuellen Fall verwies sie auf die Notwendigkeit
einer umfassenden Studie, welche die Besonderheiten der geplanten
Leitung sowie die topographischen und geologischen Verhältnisse auf
dem Trassee Wattenwil – Gasel – Mühleberg aufzeige, um die
Auswirkungen einer Verkabelung beurteilen zu können. Insbesondere
erscheine die Eignung des Trassees, das sich auf einer Länge von etwa
33 km über hügeliges Gelände erstrecke, für eine Verkabelung fraglich.
Die Vorinstanz kommt deshalb zum Schluss, dass ihr angefochtener
Plangenehmigungsentscheid auch nach dem Entscheid des
A3762/2010
Seite 40
Bundesgerichts im Sachen Riniken (BGE 137 II 266) nicht anders
ausgefallen wäre.
14.3.3. Auch die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, dass eine
umfassende Prüfung der Interessen stattgefunden habe und das
Ergebnis gegen eine Verkabelung spreche. Der Sachverhalt im Fall
Riniken lasse sich nicht mit dem vorliegenden vergleichen. Dafür seien
die Verhältnisse insbesondere bezüglich Topographie, Geologie,
Gewässerschutz, Landschaftsschutz, Boden und Kosten zu
unterschiedlich. Zwar habe das Bundesgericht seine Rechtsprechung in
Bezug auf die Kosten, die in die Interessenabwägung einzubeziehen
sind, geändert, doch seien die Kosten im vorliegenden Fall nicht alleine
ausschlaggebend für den Entscheid der Verkabelung gewesen, weshalb
auch keine genaue Kostenevaluation resp. Verkabelungsstudie verlangt
worden sei. Vielmehr habe sich das Freileitungstrassee als bestmögliche
Lösung ergeben. Das Bundesgerichtsurteil vom 5. April 2011 (BGE 137 II
266) gebe somit keinen Anlass, zusätzliche Verkabelungsstudien zu
erstellen.
14.3.4. Eine konkrete Verkabelungsstudie wurde im vorliegenden Fall,
nachdem dies von den Fachbehörden nicht verlangt worden war, nicht
ausgearbeitet. Das BAFU hatte im vorinstanzlichen Verfahren einzig eine
Verkabelung zwischen Mast 291 und 302 beantragt, alle weiteren
Verkabelungsanträge dagegen als nicht erforderlich bzw.
unverhältnismässig erachtet und daher deren Abweisung beantragt. Vor
dem Hintergrund von BGE 137 II 266 schloss es in seiner Stellungnahme
vom 23. Mai 2011 indes nicht mehr aus, dass die Interessenabwägung
aufgrund der günstigeren technischen und finanziellen
Rahmenbedingungen von Verkabelungslösungen zu einem anderen
Ergebnis führen könnte. Dies gelte sowohl für die Abschnitte des BLN
Objekts Nr. 1320, in denen bis anhin keine Verkabelung beantragt
worden war, als auch für die betroffenen kantonalen
Landschaftsschutzobjekte, soweit sie nicht ohnehin im BLNObjekt
Nr. 1320 lägen. Das BAFU kommt denn auch zur Einschätzung, dass
sich aufgrund der Zugänglichkeit der Gebiete (topographische und
geologische Rahmenbedingungen) eine Verkabelungslösung als
verhältnismässig erweisen könnte, weshalb eine entsprechende
Verkabelungsstudie durchgeführt werden sollte.
14.4. Die Ausführungen sowohl der Vorinstanz, der
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin als auch des BAFU machen
A3762/2010
Seite 41
somit deutlich, dass eine vertiefte Auseinandersetzung unerlässlich ist für
eine umfassende Interessenabwägung, dass eine solche jedoch mit Blick
auf den bisher festgestellten Sachverhalt nicht in rechtsgenügender
Weise erfolgen kann. Demzufolge ist der Sachverhalt, soweit das BLN
Gebiet und die kantonalen Landschaftsschutzgebiete betreffend, mit einer
konkreten Prüfung der Verkabelung zu ergänzen. Insbesondere ist zu
klären, ob die Schutzziele des BLNObjekts und der kantonalen
Landschaftsschutzgebiete mit einer Verkabelung weniger beeinträchtigt
werden. Da sich auch diese Abklärungen als aufwändig erweisen und
besonderes, auch technisches Fachwissen voraussetzen, wird die
Angelegenheit in Gutheissung der Beschwerden der
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 – 3 der Vorinstanz zur
Vervollständigung des Sachverhalts zurückgewiesen (vgl. E. 10.5).
14.5.
14.5.1. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 machen des
Weiteren geltend, bei der Interessenabwägung zwischen Freileitung und
Verkabelung sei auch zu berücksichtigen, dass der in der NISV
festgelegte Anlagegrenzwert von 1 µT, der zu jeder Zeit und an jedem
empfindlichen Ort eingehalten werden müsse, eine Gefährdung an Leib
und Leben von Mensch und Tier nicht auszuschliessen vermöge. Zwar
lasse die NISV als abschliessende Regelung keinen Raum für
weitergehende Massnahmen im Einzelfall, doch sei zu berücksichtigen,
dass, wie von der Vorinstanz anerkannt, eine Kabelleitung gegenüber
einer Freileitung ein seitlich stärker abfallendes Feld elektromagnetischer
Strahlung aufweise, die Vorgaben der NISV also weit besser einhalten
könne.
14.5.2. Die Vorinstanz verweist bezüglich der Einhaltung der NISV auf
ihren Entscheid und die Stellungnahmen des BAFU. Die Ausführungen
der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1, weshalb eine
Verkabelung dem Schutz vor nichtionisierender Strahlung unter
Umständen besser Rechnung trage, seien zwar zutreffend; aus diesem
Grund alleine könne aber aufgrund der ständigen Praxis keine
Verkabelung gefordert werden. Das genehmigte Projekt halte die
Anforderungen der NISV vollumfänglich ein.
14.5.3. Das BAFU führt aus, der Anlagegrenzwert begrenze die NIS an
der Emissionsquelle und sei jeweils durch alle Leitungen, die zusammen
als eine Anlage gelten, im massgebenden Betriebszustand nach
A3762/2010
Seite 42
Anhang 1 Ziffer 13 NISV an OMEN einzuhalten. Aus Gründen der
Versorgungssicherheit dürften Leitungen nur selten mit Volllast betrieben
werden. Die mittlere Auslastung sei daher deutlich tiefer, was eine
Verminderung der Magnetfeldbelastung zur Folge habe.
14.5.4. Soweit die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1
sinngemäss eine weitergehende Reduktion der NIS unter die
vorgesehenen Grenzwerte geltend machen sollten, ist auf die ständige
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach Art. 4 NISV
die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regelt und die
rechtsanwendenden Behörden nicht im Einzelfall gestützt auf Art. 12
Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen können
(grundlegend BGE 126 II 399 E. 4; in jüngerer Zeit Urteile des
Bundesgerichts 1C_360/2009 vom 3. August 2010 E. 4 und 1A.129/2006
vom 10. Januar 2007 E. 6 je mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 haben daher keinen
Anspruch darauf, dass im Rahmen der Interessenabwägung ein Schutz
vor elektromagnetischer Strahlung, der über die Grenzwerte gemäss
NISV hinausgeht, berücksichtigt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A2016/2006 vom 2. Juli 2008 E. 9.4).
15.
15.1. Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin ihrerseits beantragt
die Aufhebung des Plangenehmigungsentscheids, soweit die Ausführung
als erdverlegtes Kabel verfügt werde, und die Bewilligung der gesamten
Strecke als Freileitung. Zur Begründung macht sie zusammengefasst
geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt, insbesondere bezüglich
der effektiven Mehrkosten der Kabellösung und der Frage, wer diese am
Ende zu tragen habe, der Auswirkungen auf die Energiepreise und die
Versorgungssicherheit, eines Fachberichts der Beigeladenen und der
ElCom sowie der Auswirkungen einer Verkabelung in ökologischer
Hinsicht, ungenügend abgeklärt und die Interessenabwägung, indem sie
entscheidrelevante Interessen gänzlich ausser Acht gelassen und die
berücksichtigten Interessen falsch gewichtet habe, ungenügend
vorgenommen.
15.2. Das BAFU entgegnet demgegenüber einerseits in Bezug auf die
Auswirkungen nichtionisierender Strahlung auf den Boden, dass ein
schädlicher Einfluss von 50 HertzMagnetfeldern bei der Intensität, wie
sie sich aus der Verkabelung der Leitung ergeben würde, auf Lebewesen
A3762/2010
Seite 43
im Erdreich oder auf den Pflanzenbewuchs in der Fachliteratur nicht
dokumentiert sei. Andererseits weist es hinsichtlich des Bodenschutzes
darauf hin, gemäss der Studie Teilverkabelung Rümligen folge das
Trassee auf einer Länge von ca. zwei Kilometern einem Strässchen bzw.
einem Feldweg; lediglich auf einer Strecke von ca. einem Kilometer habe
es eine Fruchtfläche zu queren. Die Verkabelung könne also so optimiert
werden, dass die Bodenfruchtbarkeit möglichst wenig beeinträchtigt
werde. Die Bodenerwärmung bei der Verkabelung, auf welche die
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin hinweise, hänge unter
anderem stark von der Bodenart, der Lage und hydrologischen
Verhältnissen sowie von der tatsächlichen Strombelastung ab. Aus
betrieblichen Gründen sei nicht von einer dauernden maximalen
Strombelastung auszugehen, so dass sich die Bodenerwärmung auf die
Bodenfruchtbarkeit relativ wenig auswirken werde. Zudem stünde die
Verkabelung in Anbetracht der Kürze der Strecke von drei Kilometern im
Vergleich zum ganzen Streckenabschnitt von ca. 30 Kilometern in einem
annehmbaren Verhältnis. Die nicht vermeidbaren Eingriffe in vorhandene
schutzwürdige Lebensräume wie insbesondere Hecken und Feldgehölze
und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Wildtiere könnten
sodann in einem noch zu erarbeitenden Verkabelungsprojekt mit
geeigneten Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG
ausgeglichen werden. Schliesslich seien noch die ästhetischen
Auswirkungen zu berücksichtigen. Dabei führe eine Interessenabwägung
im Rahmen einer grösstmöglichen Schonung des BLNObjekts Nr. 1320
zur vorgesehenen Verkabelungslösung. Es könne somit, entgegen dem
Vorbringen der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin, nicht von einer
ungenügenden Interessenabwägung nach Art. 6 NHG gesprochen
werden.
15.3. Die ENHK verweist in ihren Stellungnahmen im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens insbesondere auf ihre Gutachten
vom 3. Mai 1996 und 27. Mai 2004 sowie die Stellungnahme vom 5. März
2007. Zur Verkabelung des hier strittigen Teilabschnitts hielt sie in
Letzterer fest, dass – entgegen den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin – sowohl die Standorte der
Abspanngerüste wie auch deren landschaftliche Integration durch
gezielte Pflanzungen noch erheblich verbessert werden könnten. Zudem
werde bei einer Verkabelung auch die Guetenbrünnenflueh vollständig
entlastet, weshalb im Vergleich zur schwerwiegenden Beeinträchtigung,
die das Auflageprojekt verursachen würde, der Eingriff bei der
Verkabelungsvariante erheblich geringer sei. Die ENHK kam zum
A3762/2010
Seite 44
Schluss, nur ein Auflageprojekt, das die Teilverkabelung im Abschnitt
Moos – Ufem Gscheit vorsehe, genüge den Anforderungen von Art. 6
NHG.
15.4. Der hier fragliche Teilabschnitt fällt in das BLNObjekt Nr. 1320,
weshalb der verstärkte Schutz von Art. 6 NHG zum Tragen kommt (dazu
vorstehend E. 14.2.1). Nach der Rechtsprechung wird einem Gutachten
der ENHK grosses Gewicht beigemessen. Vom Ergebnis der
Begutachtung darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden, auch
wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht.
Dies trifft namentlich auch für die dem Gutachten zugrunde liegenden
tatsächlichen Feststellungen zu (BGE 136 II 214 E. 5 mit zahlreichen
Hinweisen). Mit der obligatorischen Begutachtung wird gewährleistet,
dass ein unabhängiges Fachorgan bei der Beurteilung eines Projekts auf
die Anliegen des Natur und Heimatschutzes speziell achtet und dass die
zuständigen Instanzen diesbezüglich über zuverlässige Unterlagen
verfügen (LEIMBACHER, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 7 NHG; Botschaft NHG, BBl
1965 III 94). Anders als die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9
USG wird die Begutachtungspflicht der ENHK nicht näher geregelt. Es ist
demnach der ENHK ein gewisses Ermessen in der Erfüllung ihrer
Aufgabe zuzuerkennen. Dabei darf sie sich auf das für den Entscheid
Wesentliche beschränken. Dazu gehört die Beantwortung der Frage, ob
und wie schwer das betreffende Projekt das geschützte Objekt
beeinträchtigt und auf welche Weise das Objekt ungeschmälert erhalten
werden kann. Damit wird allerdings von der ENHK nicht verlangt, zu
jedem Projekt umfassende Alternativen aufzuzeigen. Sie soll mit Blick auf
die Schutzziele namentlich darlegen, ob das Ausmass und das Gewicht
der Beeinträchtigung minimiert werden könnten, wobei sie für den Fall der
Realisierung soweit nötig Auflagen vorschlagen kann und soll (BGE 127 II
273 E. 4b, BGE 125 II 591 E. 7b).
15.5. Der Studie "Teilverkabelung Rümligen" vom 19. September 2005
zufolge erweist sich eine Erdverlegung der Leitung als technisch
durchaus machbar. Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin
bevorzugte indes vor allem aus betrieblichen und finanziellen Gründen
eine Freileitung und stellte diese Interessen über die Aspekte der
Umweltbelange. Demgegenüber weist die ENHK auf die reiche
Strukturierung und Kleinräumigkeit des Gebiets hin. Das bewegte,
hügelige Gelände werde von Hecken, kleinen Wäldchen und
Einzelbäumen sowie vom gut integrierten Weiler Hermiswil und dem
Einzelhof Weiermatt geprägt. Die neue Leitung würde die Landschaft
A3762/2010
Seite 45
stark prägen und sogar dominieren und als technischer Fremdkörper
empfunden werden, weshalb das Vorhaben klar den Schutzzielen des
BLNObjekts (siehe vorne E. 14.1) widerspreche. Es liegt demnach eine
schwerwiegende Beeinträchtigung des BLNGebiets vor.
Das BAFU wertete in seiner Interessenabwägung die Mehrkosten einer
Verkabelung von ca. Fr. 22 Millionen, wie sie die
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin auswies, als tragbar resp.
erachtete es den Nachweis, dass die Verkabelungslösung die
wirtschaftliche Tragbarkeit sprenge, nicht als erbracht. Dagegen
gewichtete es die Interessen des Landschaftsschutzes sowie von Natur
und Umwelt als erheblicher. Die für die Verkabelung erforderlichen
Übergangsbauwerke liessen sich mit Bäumen und Sträuchern
landschaftlich eingliedern und kämen bei Weitem nicht der Belastung
einer Freileitungsführung gleich. Die Linienführung könne zudem so
geführt werden, dass ein grosser Teil der Strecke entlang der
vorhandenen Landstrasse verlaufe. Mit Ersatzmassnahmen könne
ausserdem der Eingriff der Verkabelung ausgeglichen werden. Da die
Verkabelung zudem die Versorgungssicherheit gewährleiste und auch
keine untragbaren Nachteile in den Bereichen nichtionisierender
Strahlung, Boden und Artenschutz auszumachen seien, sei aufgrund des
Gebots der grösstmöglichen Schonung die Verkabelung einer Freileitung
vorzuziehen.
In diesem Sinne hält auch die Vorinstanz fest, dass nicht die Kosten,
sondern vor allem die Versorgungssicherheit, Landschaftsschutz, Natur
und Umwelt sowie die Rechte von Privatpersonen ausschlaggebend für
den Entscheid gegen die Freileitung waren.
15.6. Die beiden Fachbehörden ENHK und BAFU haben sich eingehend
mit der Verkabelungsfrage auseinandergesetzt und zu den Aspekten des
Landschaftsschutzes und der Umwelt überzeugend Stellung genommen.
Praxisgemäss kommt einem Gutachten (insbesondere) der ENHK
grosses Gewicht zu, weshalb nur aus triftigen Gründen davon
abgewichen werden darf (vgl. hiervor E. 15.4, siehe auch E. 4). Da
vorliegend keine solchen auszumachen sind, sieht das
Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, davon abzuweichen. Auch was
die Kostenfrage anbelangt, vermögen die von der
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin ausgewiesenen Mehrkosten
von Fr. 27.65 Millionen, deren vorgebrachte Argumente und die im
vorliegenden Verfahren eingereichten Dokumente nichts am Ergebnis der
A3762/2010
Seite 46
vorinstanzlichen Einschätzungen zu ändern. Im Lichte der neusten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürften die Mehrkosten einer
Verkabelung bei einem Gesamtkostenvergleich unter Berücksichtigung
der Investitions, Betriebs und Energieverlustkosten ohnehin geringer
ausfallen (vgl. BGE 137 II 266 E. 4.3). Wie gesehen, erweist sich eine
Verkabelung gegenüber einer Freileitung vor allem aufgrund
landschaftlicher und umweltrechtlicher Überlegungen als vorteilhaft. Der
Antrag der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin, den
Plangenehmigungsentscheid, soweit er die Ausführung als erdverlegtes
Kabel verfügt, aufzuheben und die gesamte Strecke als Freileitung zu
bewilligen, ist demnach abzuweisen.
Ersatzmassnahme
16.
16.1. Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 rügt, dass sie
schon in der Einsprache verschiedene Massnahmen gemäss Art. 6 NHG
gefordert habe. Diese hätten die Verkabelung von anderen Leitungen mit
geringerer Spannung, die überwiegend in Ortsbild oder
Umgebungsschutzgebieten verlaufen, betroffen. In der
Plangenehmigungsverfügung sei aber nur eine dieser
Ersatzmassnahmen angeordnet worden; weitergehende Massnahmen
seien zumindest ernsthaft zu prüfen und dürften angesichts der Aktenlage
nicht ohne nähere Begründung abgewiesen werden. Zudem rügt auch
sie, dass die Kompensationsleistungen nicht genügend seien. Die drei
Weiler Herzwil, Liebewil und Mengestorf seien ISOSgeschützte Weiler
von nationaler Bedeutung. Sie würden von der Verkabelung im Raum
Rümligen nicht im Geringsten profitieren. Denn diese erfolge als
Schutzmassnahme gemäss NHG zum Schutz des dortigen BLNObjekts.
Jene Schutzmassnahme gleichzeitig als Ersatzmassnahme betreffend die
Könizer Weiler heranzuziehen, stelle gewissermassen eine doppelte
Verwertung ein und derselben Massnahme dar, was nach Sinn und
Zweck des NHG nicht zulässig sein könne. Für die
Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 stehe im Vordergrund, die
drei ISOSgeschützten Weiler zu schützen, sei es durch eine
Verkabelung an dieser Stelle oder durch die Wahl eines anderen
Trassees einer Freileitung oder verkabelten Leitung, das in einem
Sachplanverfahren zu evaluieren sei.
A3762/2010
Seite 47
16.2. Nach Auffassung des BAFU kann die Verkabelung im Raum
Rümligen nicht als Ersatzmassnahme für die zusätzliche
Beeinträchtigung der drei Weiler gelten (vgl. E. 10.3).
16.3. In ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2011 bezieht sich die
ENHK auf ihr Gutachten vom 27. Mai 2004, in dem sie zum Schluss kam,
dass die drei im ISOS als von nationaler Bedeutung aufgeführten Weiler
Mengestorf, Liebewil und Herzwil durch das Leitungsbauvorhaben nur
wenig stärker beeinträchtigt würden, da der Abstand der neuen Leitung
zu den Weilern weitgehend gleich bleibe und die neue Leitung einzig
wegen den grösseren Masten deutlicher in Erscheinung treten werde. Die
gesetzlich vorgeschriebene grösstmögliche Schonung sei mit dem Projekt
gewährleistet. Das von ihr positiv beurteilte Auflageprojekt habe jedoch
unter anderem als Kompensation im Bereich MengestorfLiebewil die
Verkabelung von rund 1.3 km 16 kVLeitung oder deren Bündelung mit
der neuen Hochspannungsleitung umfasst (Massnahme Nr. 1213, UVB
2003). Sie müsse nun feststellen, dass diese Kompensationsmassnahme
in der Plangenehmigung nicht verfügt worden sei. Die ENHK beantragt
daher die Anordnung der im UVB vorgeschlagenen und Bestandteil des
Auflageprojekts bildenden Ersatzmassnahme Nr. 1213.
16.4. Nachdem die zuständigen Fachbehörden, insbesondere die ENHK,
das vorliegende Projekt positiv beurteilt haben und sich die Vorinstanz bei
ihrem Entscheid darauf abstützte, auferlegt sich das
Bundesverwaltungsgericht auch diesbezüglich Zurückhaltung. Indessen
ist zu beachten, dass – wie in E. 14.2.1 dargelegt wurde – nach dem
Gebot der ungeschmälerten Erhaltung gemäss Art. 6 NHG der
schonendsten Variante der Vorzug zu geben ist. An dieser Stelle
erscheint fraglich, ob dies nicht durch eine Verkabelung des betreffenden
Leitungsabschnitts erreicht werden kann. Mit Blick auf die neuere
bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 14.3.1 ff.) und
dem Gewicht, das den Fachbehörden wie insbesondere der ENHK
zukommt (siehe E. 4 und 15.4), ist die Angelegenheit daher auch in
dieser Hinsicht in Gutheissung der Beschwerde der
Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dabei hat sie einerseits die Frage einer allfälligen
Verkabelung zu überprüfen und vor allem auch die von der ENHK
beantragte Ersatzmassnahme (Nr. 1213, UVB 2003), welche sie – ohne
Begründung – nicht in die Plangenehmigung aufnahm, zu prüfen und
gegebenenfalls zu verfügen.
A3762/2010
Seite 48
Ionisierende Strahlung
17.
17.1. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 rügen weiter, der
NISAnlagegrenzwert sei beim projektierten landwirtschaftlichen
Ökonomiegebäude auf Parzelle Nr. 723 zwischen Mast 273 und 274 nicht
eingehalten; die zukünftige Produktionshalle stehe zu nahe an der
Leitung. Für den Ausbau gebe es zurzeit noch keine baureifen Pläne,
weshalb auch noch kein Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden sei.
Von der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin verschwiegen und aus
den Plänen nicht ersichtlich sei, dass im bestehenden Gebäude ohne
Nummer bereits heute mindestens ein ständiger Arbeitsplatz bestehe.
Dieser Arbeitsplatz befinde sich horizontal 20 m aus der Leitungsachse
und radial 35 m vom Zentrum des Magnetfelds entfernt und werde
gemäss den Vorgaben der NISV ein Magnetfeld von 3 µT aufweisen, das
heisst eine dreifache Überschreitung des Anlagegrenzwerts.
17.2. Die Vorinstanz stellt demgegenüber fest, dass zwischen Mast 273
und 274 im Ort Gauggleren durch die Projektänderung im Bereich
Burgistein keine OMEN betroffen seien.
17.3. Das BAFU führt differenzierend aus, dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur jene Bereiche von
landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden OMEN darstellten, die auch als
ständige Arbeitsplätze dienten. Auf dem Situationsplan Nr.
7.18140.02113 Sit 1.3 B vom 21. April 2006 sei auf der bereits bebauten
Parzelle Nr. 723 der Gemeinde Burgistein ein Projekt für eine Scheune
eingezeichnet wie schon zuvor im Plan vom 12. Februar 2003. Der Status
der projektierten Scheune sei jedoch weder im Dossier der
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin noch in den Unterlagen der
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner dokumentiert. Es sei deshalb
abzuklären, ob das entsprechende Projekt noch aktuell ist und im
Baubewilligungsverfahren öffentlich aufgelegt wurde. Nur wenn dies der
Fall sei und ausserdem Bereiche entstünden, die als ständige
Arbeitsplätze und damit als OMEN gelten, müsse der Anlagegrenzwert
eingehalten werden.
17.4. Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin weist darauf hin,
dass das Gebäude lediglich projektiert sei, also weder bestehe noch
bewilligt sei. Auch sei kein Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden.
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Seite 49
Es sei allerdings im Standortdatenblatt entsprechend eingezeichnet.
Würde es gebaut werden, müsste der Mast erhöht werden. Es sei ihr
indessen nicht bekannt, dass im bestehenden Gebäude ein ständiger
Arbeitsplatz bestehe und sie frage sich, ob dieser tatsächlich so bewilligt
worden sei.
17.5. Für das projektierte Gebäude auf der fraglichen Parzelle Nr. 723 der
Gemeinde Burgistein liegen unbestrittenermassen noch keine Baupläne
vor, weshalb auch noch kein Baubewilligungsverfahren eingeleitet
worden ist. Insofern ist die Einhaltung des Anlagegrenzwerts nicht
vorausgesetzt. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 machen
weiter aber geltend, dass im bestehenden Gebäude ohne Nummer
bereits heute mindestens ein ständiger Arbeitsplatz bestehe. Die
Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, ihre Verfügung unter diesem
Gesichtspunkt erneut zu überprüfen und – sollte tatsächlich ein OMEN
betroffen sein – entsprechend anzupassen.
Dienstbarkeitsverträge
18.
18.1. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 machen
schliesslich geltend, die Ermittlung des Sachverhalts durch die Vorinstanz
weise gravierende Mängel auf, insoweit sie bei zahlreichen
Grundeigentümern, von denen die
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin Durchleitungsrechte benötige,
davon ausgegangen sei, dass gültige Dienstbarkeitsverträge bestünden,
und sie daher zu Unrecht auf eine Enteignung verzichtet habe. Die
betroffenen Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner hätten sich
seinerzeit ohne genaue Kenntnis des Um und Ausbauvorhabens mit den
ihnen von der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin vorgelegten
Dienstbarkeitsverträgen einverstanden erklärt und diese unterzeichnet.
Erst nach der öffentlichen Auflage des Projekts am 15. Januar 2004
hätten sie das tatsächliche Ausmass und die Auswirkungen des
Leitungsausbaus, über das die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin
ungenügend resp. sogar falsch informiert habe, erkannt. Sie hätten sich
in der Folge sofort, das heisst noch innert der Einsprachefrist gegenüber
der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin auf Irrtum resp. Täuschung
berufen und die Verträge einseitig für unverbindlich erklärt. Jene habe
zwar auf der Rechtsgültigkeit der Verträge beharrt, den betroffenen
Grundeigentümern aber trotzdem eine persönliche Anzeige der
A3762/2010
Seite 50
benötigten Durchleitungsrechte gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes vom
20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) zugestellt, zusammen
mit einem neuen Dienstbarkeitsvertrag, den zu unterzeichnen sich die
Betroffenen allerdings geweigert hätten. Bisher hätten sie bewusst darauf
verzichtet, Zivilklagen auf Feststellung der Ungültigkeit der Verträge
einzureichen, da sie die Auffassung vertreten würden, dass diese von
Anfang an ungültig waren, deshalb auch keine Wirkungen entfalten
könnten und die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin nicht
berechtigt sei, ohne Enteignungsrecht gegen ihren Willen Leitungen über
ihr Grundstück zu führen und/oder allenfalls erforderliche Tragwerke und
Anlagen auf ihrem Land zu erstellen. Sollte das Vorhaben im
vorliegenden Verfahren bewilligt werden, würden sich die betroffenen
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner auf dem Zivilweg gegen
entsprechende Arbeiten auf ihrem Grundstück zur Wehr setzen.
18.2. Die Vorinstanz wendet dagegen ein, von der Gültigkeit der
Dienstbarkeitsverträge ausgegangen zu sein, zumal deren Ungültigkeit
bis jetzt gerichtlich nicht geltend gemacht worden sei.
18.3. Auch die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin geht von der
Gültigkeit der Dienstbarkeitsverträge aus. Sie habe bereits vor der
Zustellung der Verträge mit jedem betroffenen Grundeigentümer einzeln
Kontakt aufgenommen und das geplante Vorhaben im Detail vorgelegt.
Dabei habe sie den Grundeigentümern dieselben Pläne vorgelegt, die
nun Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens bildeten. Davon,
dass die Grundeigentümer keine Kenntnis von Ausmass und
Auswirkungen des Leitungsbaus gehabt hätten, könne somit keine Rede
sein. Vielmehr hätten die Grundeigentümer die Dienstbarkeitsverträge in
voller Kenntnis der Tatsachen unterzeichnet. Eine Anfechtung der
Verträge wegen Willensmängeln sei daher unbegründet.
Bezeichnenderweise habe noch kein Grundeigentümer auf Feststellung
der Ungültigkeit geklagt.
18.4.
18.4.1. Die Grunddienstbarkeit ist in Art. 730 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) geregelt.
Gemäss Art. 731 ZGB bedarf es zu deren Errichtung der Eintragung in
das Grundbuch. Die Eintragung in das Grundbuch setzt ihrerseits einen
gültigen Rechtsgrund voraus, wobei der Dienstbarkeitsvertrag den
Hauptfall der Begründung durch Rechtsgeschäft bildet (vgl. Art. 732 ZGB;
A3762/2010
Seite 51
JÖRG SCHMID/BETTINA HÜRLIMANNKAUP, Sachenrecht, 3. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 1238 ff.).
18.4.2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 EleG steht der Unternehmung, die um eine
Plangenehmigung nachsucht, das Enteignungsrecht zu. Dieses kann
(unter anderem) für die Erstellung und Änderung von Einrichtungen zur
Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie geltend gemacht werden
(Art. 44 EleG). Mit der Plangenehmigung entscheidet die
Genehmigungsbehörde, das heisst vorliegend die Vorinstanz, nach
Art. 16h Abs. 1 EleG gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen
Einsprachen.
Die Enteignung zeichnet sich dadurch aus, dass dem Betroffenen gegen
seinen Willen vermögenswerte Rechte entzogen oder diese beschränkt
werden. Sie soll nach dem Grundsatz der Subsidiarität die ultima ratio
sein; ist ein zivilrechtlicher Erwerb eines Rechts möglich, geht dieser der
Enteignung ganz allgemein vor (HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das
Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar Bd. I, Bern 1986, N 5 zu
Vorbem. zu Art. 1 EntG). Dem Enteigner steht es daher offen, sich vor
Einleitung des Planauflageverfahrens mit den Betroffenen in allen
Punkten zu einigen und die Rechte auf vertraglichem Weg zu erwerben.
Gelingt dies, wird ein Enteignungsverfahren überflüssig (HEINZ
HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar
Bd. II, Bern 1986, N 95 zum EleG).
18.4.3. Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin hat in diesem
Sinne mit den betroffenen Grundeigentümern Kontakt aufgenommen und
diesen Dienstbarkeitsverträge betreffend die benötigten
Durchleitungsrechte zur Unterschrift zugestellt. Auf diese Weise konnten
die Rechte von vielen Grundeigentümern freihändig erworben werden.
Die übrigen Grundeigentümer wurden von der Vorinstanz zur
Einigungsverhandlung nach Art. 45 Abs. 2 EntG vom 10. Juni 2008
eingeladen, anlässlich welcher – bis auf einen Einspracherückzug – keine
Einigung erzielt werden konnte und die Vorinstanz in der Folge in der
Plangenehmigungsverfügung die Enteignung der Dienstbarkeiten prüfte.
Hinsichtlich der hier umstrittenen Dienstbarkeitsverträge stellte sie fest,
dass aus den Akten nicht hervorgehe, ob und aus welchem Grund die
zwischen den Betroffenen und der
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin geschlossenen
Dienstbarkeitsverträge nichtig sein sollten. Wer einen eingegangenen
Vertrag nicht gegen sich gelten lassen und somit anfechten wolle, habe
A3762/2010
Seite 52
dies nach den Regeln des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR,
SR 220) zu tun. Die Vorinstanz verzichtete daher auf eine Enteignung der
Rechte und verwies die Eigentümer für Klagen gegen die bestehenden
Dienstbarkeitsverträge auf den Zivilweg.
18.4.4. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 berufen sich auf
die Ungültigkeit der Dienstbarkeitsverträge und werfen der Vorinstanz
vor, zu Unrecht auf eine Enteignung der erforderlichen Rechte verzichtet
zu haben. Es stellt sich somit die Frage, ob die Vorinstanz ohne Weiteres
auf die Gültigkeit der Verträge vertrauen durfte, weil – wie sie vorbringt –
deren Ungültigkeit bislang nicht gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Zweifelsohne fallen Streitigkeiten über das gültige Zustandekommen
eines Dienstbarkeitsvertrages sowie über dessen Inhalt und Umfang
grundsätzlich in die Zuständigkeit des Zivilrichters. Vorliegend fraglich ist
aber, ob die Vorinstanz bei der Beurteilung der enteignungsrechtlichen
Einsprachen im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens
vorfrageweise über die Gültigkeit der Dienstbarkeitsverträge hätte
befinden müssen.
18.4.5. Nach allgemein geltendem Grundsatz des Prozessrechts
entscheidet die Behörde, die über eine (Haupt)Frage einen Entscheid zu
treffen hat, welcher die Beantwortung einer Vorfrage aus einem anderen,
in die sachliche Kompetenz einer anderen Behörde fallenden
Rechtsgebiet voraussetzt, auch über diese Vorfrage. So kann sich etwa
eine Verwaltungsbehörde über zivilrechtliche Vorfragen aussprechen
(MARKUS BOOG, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz
[BGG], 2. Aufl., Basel 2011, Art. 31 BGG Rz. 1 mit Hinweisen
[nachfolgend: BSK BGG]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.595/2000
vom 23. März 2001 E. 3b). Voraussetzung ist, dass die sachlich
zuständige Behörde noch nicht über die Vorfrage entschieden hat.
Ausserdem ist deren klare Praxis bindend (BOOG, BSK BGG, Art. 31 BGG
Rz. 4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 60 ff.; ANDREAS GÜNGERICH,
in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich [Hrsg.],
Handkommentar zum BGG, Bern 2007, Art. 31 BGG Rz. 4). Die Behörde
kann, wenn die sachlich zuständige Stelle in einem bei ihr hängigen
Verfahren über die Vorfrage entscheiden muss, diesen Entscheid
abwarten resp. ist ausnahmsweise bei komplexen Fragen oder solchen
von grosser Tragweite zum Zuwarten verpflichtet (BOOG, BSK BGG,
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Seite 53
Art. 31 BGG Rz. 6; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 67;
GÜNGERICH, Handkommentar zum BGG, Art. 31 BGG Rz. 5).
18.4.6. Die im vorliegenden Verfahren abgeschlossenen
Dienstbarkeitsverträge berechtigen die
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin, auf eigene Kosten die
Dienstbarkeiten im Grundbuch eintragen zu lassen. Mit Unterzeichnung
der Verträge hatten die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner
ausdrücklich dazu eingewilligt. Indessen beriefen sie sich im Verlaufe des
Verfahrens auf Grundlagenirrtum resp. Täuschung und betrachteten die
Verträge als ungültig. Die Vorinstanz dagegen ging vom Bestehen der
Dienstbarkeitsverträge aus und verwies in der
Plangenehmigungsverfügung die betroffenen Grundeigentümer für
Klagen gegen diese auf den Zivilweg. Sie hat sich somit nicht näher mit
den Vorbringen der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner
auseinandergesetzt, sondern hat, einzig wegen der fehlenden (zivil
)gerichtlichen Anfechtung, auf deren Gültigkeit geschlossen und gestützt
darauf auf eine Enteignung der erforderlichen Rechte verzichtet. Bei
dieser Sachlage wäre es indessen an der Vorinstanz gewesen,
vorfrageweise abzuklären, ob die Dienstbarkeitsverträge tatsächlich
zustande gekommen oder möglicherweise dahingefallen sind, wie dies
die betroffenen Grundeigentümer geltend machten. Die Beschwerde der
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 ist daher auch in diesem
Punkt gutzuheissen und die Sache zur neuerlichen Abklärung über das
Vorliegen gültiger Dienstbarkeitsverträge und zu einer allfälligen
Enteignung der erforderlichen Durchleitungsrechte an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
19.
Die Beschwerden der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 bis 3
erweisen sich demnach – soweit sie die Verkabelung der Abschnitte im
BLNObjekt Nr. 1320 und der betroffenen kantonalen
Landschaftsschutzobjekte, die in der angefochtenen
Plangenehmigungsverfügung als Freileitung genehmigt wurden (E. 14.4),
die Sachverhaltsabklärung und Interessenabwägung bezüglich der
Umfahrung Oberscherli (E. 10.5), die von der ENHK beantragte
Ersatzmassnahme Nr. 1213 (E. 16.4), die Abklärung, ob auf der Parzelle
Nr. 723 der Gemeinde Burgistein ein OMEN berührt ist (E. 17.5), sowie
die Dienstbarkeitsverträge (E. 18.4.6) betreffen – als begründet und die
Angelegenheit ist diesbezüglich im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen sind die Beschwerden
A3762/2010
Seite 54
abzuweisen. Die Beschwerde der
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin ist vollumfänglich abzuweisen.
Kosten und Entschädigung
20.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei Behörden wie der
Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 keine Verfahrenskosten
auferlegt werden, wenn sich der Streit wie vorliegend nicht um
vermögensrechtliche Interessen dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Obsiegen
und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren
der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung
des vorinstanzlichen Entscheides, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43). In der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch
offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei (statt vieler BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A7872/2010 vom 17. Oktober 2011
E. 10, beide mit Hinweisen).
Vorliegend ist das Rechtsbegehren der
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 gutzuheissen, weshalb
diese obsiegen. Demgegenüber unterliegt die
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin vollständig, die
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 und 2 teilweise, wobei der
Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2, wie soeben festgestellt,
keine Kosten aufzuerlegen sind. Die
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 können als zu drei Viertel
obsiegend bezeichnet werden. Es erscheint daher gerechtfertigt – unter
Berücksichtigung der Zwischenverfügung vom 30. September 2010, mit
der die Anträge der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1
abgewiesen wurden –, der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'500. und den
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 von Fr. 1'000.
aufzuerlegen. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von
Fr. 1'500. (Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin) resp. Fr. 5'000.
(Beschwerdeführende/Beschwerdegegner 1) verrechnet. Der Restbetrag
von Fr. 4'000. (Beschwerdeführende/Beschwerdegegner 1) und der von
den Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 geleistete
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Seite 55
Kostenvorschuss von Fr. 1'500. werden den Parteien nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der ausstehende
Betrag von Fr. 2'000. ist durch die
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu begleichen. Der Beigeladenen, die auf Antrag
der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juli
2010 in das Beschwerdeverfahren einbezogen wurde und die sich einzig
mit Eingabe vom 16. September 2010 vernehmen liess, rechtfertigt es
sich, trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
21.
Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Auferlegt wird die
Parteientschädigung in erster Linie der unterliegenden Gegenpartei im
Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit, wenn sich diese mit selbständigen
Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Bei nur
teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen
(Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben
Bundesbehörden sowie, in der Regel, andere Behörden, die als Partei
auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Praxis macht von dieser Regel eine
Ausnahme bei kleineren und mittleren Gemeinwesen, die über keinen
Rechtsdienst verfügen und daher auf einen Anwalt angewiesen sind (vgl.
BGE 125 I 182 E. 7 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A8386/2010 vom 1. Dezember 2011 E. 10).
Angesichts ihres Unterliegens ist der
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin wie auch der nicht anwaltlich
vertretenen Beigeladenen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der
ebenfalls nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 – ohnehin eine grössere
Gemeinde mit eigenem Rechtsdienst – kommt kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 haben eine Kostennote
in der Höhe von Fr. 88'678.70 (inkl. MWST), die
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 eine solche von
Fr. 14'910.15 (inkl. MWST) eingereicht. In Anbetracht des Umfangs des
vorliegenden Verfahrens, der Komplexität der Materie und des
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Seite 56
mehrfachen Schriftenwechsels erscheint die von den
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 eingereichte Kostennote in
der Höhe von Fr. 14'910.15 als angemessen. Demgegenüber erachtet
das Bundesverwaltungsgericht die von den
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 geltend gemachte
Entschädigung von Fr. 88'678.70 als überhöht. So handelt es sich
vorliegend zwar um ein umfangreiches Plangenehmigungsverfahren mit
zahlreichen Verfahrensbeteiligten, doch beschränkt sich die Beschwerde
der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 lediglich auf den sie
betreffenden Teilabschnitt der projektierten kVLeitung und ihre Rügen
betreffen im Wesentlichen die Frage der Verkabelung. In Würdigung
dieser Umstände rechtfertigt es sich daher, die Entschädigung auf
Fr. 32'000. zu reduzieren. Den
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 ist demnach im Umfang
ihres teilweisen Obsiegens von etwa drei Viertel (vgl. soeben E. 20) eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 24'000., den
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 eine Parteientschädigung
von Fr. 14'910.15 zuzusprechen. Diese ist ihnen in Anwendung von
Art. 64 Abs. 2 VwVG nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch die
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin zu entrichten.
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Seite 57
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1, 2 und
3 werden im Sinne der Erwägungen (teilweise) gutgeheissen und die
Sache wird zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Soweit weitergehend, werden die Beschwerden abgewiesen.
2.
Die Beschwerde der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin wird
abgewiesen.
3.
Den Beschwerdeführenden/Beschwerdegegnern 2 und 3 sowie der
Beigeladenen werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Den
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 wird der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 1'500. nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem
Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre
Kontonummer bekannt zu geben.
4.
Den Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 werden
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000. auferlegt. Sie werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000. verrechnet. Der
Restbetrag von Fr. 4'000. wird den
Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem
Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre
Kontonummer bekannt zu geben.
5.
Der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 3'500. auferlegt. Der ausstehende Betrag von
Fr. 2'000. ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die
Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
6.
Der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2, der
Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin sowie der Beigeladenen
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
A3762/2010
Seite 58
7.
Den Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 und 3 wird eine durch
die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichtende Parteientschädigung
von Fr. 24'000. (Beschwerdeführende/Beschwerdegegner 1) resp.
Fr. 14'910.15 (Beschwerdeführende/Beschwerdegegner 3)
zugesprochen.
8.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 – 3
(Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. L199892.1 und L199892; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– die Beigeladene (Gerichtsurkunde)
– das BAFU
– das ARE
– die ENHK
– das ESTI
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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